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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes, des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz und des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes
Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 15.07.2008 S. 357)
Gl.-Nr.: 12-1-I, 12-2-I, 12-4-I
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70, BayRS 12-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 969), wird wie folgt geändert:
1. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt."
bb) Es werden folgender neuer Satz 4 und folgender Satz 5 eingefügt:
"Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, in der auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen zu regeln ist. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet."
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6.
b) Abs. 4
(4) Die Zulässigkeit von Maßnahmen nach dem Gesetz zu Art. 10 Grundgesetz bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
2. Art. 6a und 6b erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Art. 6a Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz
(1) Der Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ist als nachrichtendienstliches Mittel im Sinn des Art. 6 Abs. 1 unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 3 nur zulässig, wenn
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. (2) Der Einsatz besonderer technischer Mittel nach Absatz 1 bedarf einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnungen sind auf längstens drei Monate zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. (3) Ein Bediensteter des Landesamts für Verfassungsschutz mit Befähigung zum Richteramt beaufsichtigt den Vollzug der Anordnung. Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur zur Erforschung und Verfolgung von dort genannten Bestrebungen und Tätigkeiten, sowie für Datenübermittlungen nach Absatz 4 verwendet werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich und sodann in Abständen von sechs Monaten, ob die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich sind. Soweit diese Daten dafür nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 5 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach Absatz 1 von Bedeutung sein können. In diesem Fall sind die Daten zu sperren und dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. (4) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 3 ist nur zulässig zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen und zur Verfolgung von in Absatz 1 oder in § 138 StGB genannten Straftaten. (5) Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt dem Betroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach ihrer Einstellung, frühestens jedoch dann mit, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das nach Absatz 7 zuständige Gericht festgestellt hat, dass
(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Anordnung des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder eines von ihm bestellten Beauftragten. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit Erkenntnisse verwertet werden, gelten für die Datenverarbeitung, die Löschung der Daten und die Mitteilung des Betroffenen die Absätze 3 bis 5 entsprechend. Im Übrigen sind sie unverzüglich zu löschen. (7) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Absätzen 2, 5 und 6 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - (BGBl III 315-1), zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl I S. 2850), entsprechend. (8) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die in Absatz 1, und soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6 angeordneten Maßnahmen. Ein vom Landtag ausgewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Art. 6b Datenerhebung bei Kreditinstituten, Fluggesellschaften, sowie Post-, Telekommunikations- und Teledienstgesellschaften sowie Einsatz des IMSI-Catchers (1) Auskünfte nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und des Bundesamts für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl I S. 2954), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl I S. 3202), in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch den Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium des Innern. Es unterrichtet monatlich die nach Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Art. 10 Grundgesetz (AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl S. 522, BayRS 12-2-I), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 40), gebildete Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann das Staatsministerium des Innern den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 200l (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl I S. 3390), ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Staatsministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. Für die Verarbeitung der nach § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Auskunftsgeber nicht mitgeteilt werden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes finden entsprechende Anwendung. (2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sofern die dort genannten Bestrebungen durch Anwendung von Gewalt oder darauf ausgerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, sowie zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 Auskünfte entsprechend § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG einholen. Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz über die Durchführung der Absätze 1 und 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu geben. Das Gremium erstattet dem Bayerischen Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2; dabei sind die Grundsätze des Art. 2 Abs. 1 PKGG zu beachten. (4) Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, sofern die dort genannten Bestrebungen durch Anwendung von Gewalt oder darauf ausgerichtete Vorbereitungshandlungen verfolgt werden, sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nur zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten im Sinn des § 138 StGB verwendet werden. Nach Beendigung der Maßnahme sind sie unverzüglich zu löschen. Absätze 1 und 3 gelten entsprechend. (5) Das Staatsministerium des Innern erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8 Abs. 11 BVerfSchG über die Durchführung des Absatzes 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Absatz 1 zu geben. | "Art. 6a Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf technische Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes als nachrichtendienstliche Mittel im Sinn des Art. 6 Abs. 1 unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 3 nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen einsetzen. (2) 1Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur zulässig, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 durch die Planung oder Begehung von Straftaten verfolgt, die im Einzelfall geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder in erheblichem Maße Leib, Leben oder Freiheit von Personen zu gefährden. 2Solche Straftaten sind:
(3) 1Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn und soweit
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung zulässig, wenn bei Anordnung der Maßnahme abzusehen ist, dass keine Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 erkennbar, dass solche Gespräche geführt werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen. (4) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen im Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nur in Wohnungen des in der Anordnung bezeichneten Adressaten durchgeführt werden. 21n Wohnungen anderer Personen sind die Maßnahmen zulässig, wenn es nicht Wohnungen von Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53, 53a StPO sind und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
Die Erhebung personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit sie unvermeidliche Folge einer Maßnahme nach Abs. 1 ist. Art. 6b Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach Art. 6a (1} Der Einsatz technischer Mittel nach Art. 6a bedarf einer richterlichen Anordnung auf Antrag des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Stellvertreters. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. In der schriftlichen Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe zu benennen. Die Anordnung ist auf längstens einen Monat zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme ungeachtet des in der Anordnung genannten Zeitraums unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen. 7Ein Bediensteter des Landesamts für Verfassungsschutz mit Befähigung zum Richteramt beaufsichtigt den Vollzug der Anordnung und eventuelle Datenübermittlungen. (2) Die durch Maßnahmen nach Art. 6a erhobenen Daten sind als solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung hat der Empfänger die Kennzeichnung aufrecht zu erhalten; darauf ist dieser hinzuweisen. Daten aus Maßnahmen nach Art. 6a dürfen nur verwendet werden
Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich und dann in Abständen von sechs Monaten, ob die durch Maßnahmen nach Art. 6a erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke des Satzes 3 erforderlich sind. 5Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass
dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. Über eine Übermittlung von Daten aus einer Maßnahme nach Art. 6a an Stellen außerhalb des Verbunds der Verfassungsschutzbehörden entscheidet der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. (3) Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Die durch eine Maßnahme nach Art. 6a Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten, deren Verwendung zu den in Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken nicht erforderlich ist oder für die ein Verwendungsverbot besteht, sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können, sind sie zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur zu den in Satz 2 Halbsatz 2 genannten Zwecken verwendet werden. Im Fall der Mitteilung an den Betroffenen sind die Daten erst zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Mitteilung hinzuweisen. Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung sind die Daten nach deren Abschluss zu löschen. Die Löschung von Daten ist zu protokollieren. (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt den in der Anordnung bezeichneten Personen sowie denjenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und zu den Zwecken des Abs. 2 Satz 3 verwendet wurden, Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 nach ihrer Einstellung, frühestens jedoch dann mit, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen sechs Monaten nach Einstellung der Maßnahmen, bedarf ihre weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Dem Gericht sind die Gründe mitzuteilen, die einer Mitteilung an den Betroffenen entgegenstehen. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen, wenn das Gericht keine andere Frist bestimmt. 5Eine. Mitteilung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
(5) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Anordnung des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder eines von ihm bestellten Beauftragten. 2Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, . wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 2 vorliegen; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit Erkenntnisse verwendet werden, gelten für die Datenverarbeitung, die Löschung der Daten und die Mitteilung an den Betroffenen Abs. 2 bis 4 entsprechend. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen. (6) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. 2Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl III 315-1), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 441), entsprechend. (7) 1Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die gemäß Art 6a und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus." |
3. Es werden folgende Art. 6c bis 6h eingefügt:
Art. 6c Besondere Auskunftsersuchen und Einsatz technischer Mittel zur Ortung von Mobilfunkendgeräten
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. 2Die Verpflichteten haben die Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall auch im Rahmen des § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung Auskunft einholen bei
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Fall des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
(3) Auskünfte nach Abs. 2 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen die in Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b bezeichneten Personen richten. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. 5Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
Art. 6d Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf außerhalb von Wohnungen und außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz-G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung das nichtöffentlich gesprochene Wort unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 3 mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel abhören und aufzeichnen.
Art. 6e Verdeckte Online-Datenerhebung
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut unter den Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 2 im Einzelfall mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen Verdächtige und ihre Nachrichtenmittler richten. Gegen Nachrichtenmittler darf sich die Maßnahme nur insoweit richten, als sie kein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO haben. 5Wird erkennbar, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinn der §§ 53, 53a StPO eingegriffen wird, ist die Maßnahme insoweit unzulässig, es sei denn, sie richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. Soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, sind alle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Erhebung von Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, vermieden werden kann. Wird erkennbar, dass solche Daten betroffen sind und bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass diese Daten dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die weitere Datenerhebung insoweit unzulässig.
(2) Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Abs. 1 dürfen auch technische Mittel eingesetzt werden, um spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, soweit dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 3Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.
Art. 6f Verfahrensvorschriften
(1) Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 4 sowie Auskünfte nach Art. 6c Abs. 2 bedürfen eines Antrags, der durch den Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen ist. Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium des Innern.
(2) Die Anordnung einer Maßnahme nach Art. 6c Abs. 4 sowie eines Auskunftsersuchens nach Art. 6c Abs. 2 über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen über Auskunftsersuchen nach Art. 6c Abs. 2 sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten darf der Verpflichtete dem Betroffenen oder Dritten nicht mitteilen.
(3) Im Fall der Anordnung eines Auskunftsersuchens nach Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sowie bei Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 4 unterrichtet das Staatsministerium des Innern monatlich die nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) gebildete Kommission über die Anordnungen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Anordnung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die Anordnung zulässig und notwendig ist. § 15 Abs. 5 G 10 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 4 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt hat, hat das Staatsministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten ist § 4 G 10 entsprechend anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen finden § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechende Anwendung.
(4) Die Erhebung und Verwendung von Daten nach Art. 6d bedarf der Genehmigung des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder seines Stellvertreters. Soweit bei Maßnahmen nach Art. 6d Daten erhoben wurden, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass
dürfen sie nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. Daten, die nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen.
(5) Bei Maßnahmen nach Art. 6e gelten Art. 6b Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechend. Die schriftliche Anordnung der Maßnahme muss soweit möglich Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten und ist bei der erstmaligen Anordnung abweichend von Art. 6b Abs. 1 Satz 4 auf höchstens drei Monate zu befristen. Bestehen bei der Durchsicht der Daten Anhaltspunkte dafür, dass Daten
sind diese unverzüglich zu löschen oder dem zuständigen Richter zur Entscheidung über die weitere Verwendung vorzulegen. 4Art. 6b Abs. 2 Satz 7 und Art. 6b Abs. 6 gelten im Fall des Satzes 3 entsprechend.
Art. 6g Notwendige Begleitmaßnahmen
Zur Durchführung von Maßnahmen nach Art. 6a und 6e Abs. 1 und 2 kann das Landesamt für Verfassungsschutz verdeckt Sachen durchsuchen sowie die Wohnung des Betroffenen ohne Einwilligung betreten und durchsuchen. Für die Anordnung dieser Begleitmaßnahmen und die Unterrichtung der Betroffenen finden die für die Maßnahmen nach Art. 6a und 6e Abs. 1 und 2 jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Art. 10-Gesetz, kann das Landesamt für Verfassungsschutz verdeckt Sachen durchsuchen sowie bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Wohnung des Betroffenen ohne Einwilligung betreten und durchsuchen. 4Für die Anordnung dieser Begleitmaßnahme und die Unterrichtung der Betroffenen finden die für Maßnahmen nach Art. 6e geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 6h Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums
(1) Das Staatsministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz über die Durchführung von Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 2 und 4 sowie in jährlichem Abstand über die Datenerhebung nach Art. 6e und, sofern diese Daten länger als sechs Monate gespeichert wurden, nach Art. 6d; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 2 zu geben. Das Gremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 2, 4 und Art. 6e. Die Grundsätze des Art. 2 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
(2) Das Staatsministerium des Innern erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8a Abs. 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung des Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 zu geben."
4. Art. 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:
"Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der nach Art. 2 AGG 10 gebildeten Kommission unterliegen, ist die Errichtungsanordnung auch der Kommission mitzuteilen."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
5. Art. 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Ein Anspruch auf Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz in Dateien oder Akten gespeicherten Informationen besteht nicht. Hat eine Person ein besonderes Interesse an einer Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, so entscheidet das Landesamt für Verfassungsschutz nach pflichtgemäßem Ermessen über das Auskunftsbegehren. | "(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen auf Antrag kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person in Dateien oder Akten gespeicherten Daten. Die Auskunftsverpflichtung besteht nur, soweit der Betroffene ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Sie erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Das Landesamt für Verfassungsschutz bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen." |
6. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Übermittlung" durch das Wort "Weitergabe" ersetzt.
b) Es wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Zur Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1 bis 4 ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch das Staatsministerium des Innern befugt."
7. In Art. 15 Satz 1 werden nach den Worten "die Öffentlichkeit über" die Worte "tatsächliche Anhaltspunkte für" eingefügt.
§ 2
Änderung des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz
Art. 4 des Gesetzes über die Aufgaben der G 10-Kommission im Bayerischen Landtag und zur Ausführung des Art. 10-Gesetzes - G 10 (Ausführungsgesetz Art. 10-Gesetz - AGG 10) vom 11. Dezember 1984 (GVBl S. 522, BayRS 12-2-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 969), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Art. 4
Bei Wahrnehmung der in Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5, Abs. 4 und Art. 6d des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) geregelten Befugnisse durch das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Kommission die in Art. 6f Abs. 3 BayVSG bezeichneten Aufgaben bzw. Mitwirkungsrechte." |
§ 3
Änderung des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes
Das Gesetz zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes sowie der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz (Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - PKGG) vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 40, BayRS 12-4-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 641), wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art.. 6a Abs. 8" durch die Worte "Art. 6b Abs. 7" ersetzt und die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70, BayRS 12-1-I), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 40)," gestrichen.
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Art. 6a Abs. 8" durch die Worte "Art. 6b Abs. 7" ersetzt.
b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten "des Art. 10-Gesetzes - G 10" ein Komma und die Worte "nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 BayVSG" eingefügt und werden die Worte "Art. 6b Abs. 3 und 4" durch die Worte "Art. 6h" ersetzt.
§ 4
Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes können das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 der Verfassung) sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.