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BayVSG - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
- Bayern -
Fassung vom 10. April 1997
(GVBl 1997, S. 70;...; 24.12.2002 S. 969; 08.07.2008 S. 357 08; 27.07.2009 S. 380 09 ; 18.12.2012 S. 713; 24.06.2013 S. 373 13; 22.07.2014 S. 286 14; 12.07.2016 S. 145 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 12-1-I
I. Abschnitt
Organisation und Aufgaben des Verfassungsschutzes
Art. 1 Organisation des Verfassungsschutzes, Verhältnis zur Polizei 14
(1) Zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder besteht in Bayern ein Landesamt für Verfassungsschutz. Es dient auch dem Schutz vor Organisierter Kriminalität.
(2) Freiheitliche demokratische Grundordnung nach Absatz 1 ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung gehören mindestens: Die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
(3) Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist eine dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unmittelbar nachgeordnete Behörde. Das Landesamt und Dienststellen der Polizei dürfen einander nicht angegliedert werden. Dem Landesamt für Verfassungsschutz steht ein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei oder die Befugnis zu polizeilichen Maßnahmen nicht zu.
Art. 2 Zuständigkeit
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die gesetzlich festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehört auch die Zusammenarbeit Bayerns mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
(2) Verfassungsschutzbehörden der anderen Länder dürfen in Bayern nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe,
zu beobachten; solche Bestrebungen und Tätigkeiten können von Gruppierungen oder Einzelpersonen ausgehen. Das Landesamt hat in Erfüllung dieser Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten. Die notwendige Koordinierung mit den anderen Sicherheitsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden wird in Richtlinien des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz geregelt. Über diese Richtlinien wird das Parlamentarische Kontrollgremium gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes (PKGG) unterrichtet.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe,
mitzuwirken.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, amtliche Auskünfte zu erteilen
II. Abschnitt
Allgemeine Befugnisse und Datenverarbeitung
Art. 4 Allgemeine Befugnisse
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz die dazu erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Gruppierung oder Person erheben und in Akten und Dateien verarbeiten, diese Informationen nutzen sowie aus Akten und Dateien übermitteln, soweit nicht nachfolgend besondere Bestimmungen gelten. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung nutzen und verarbeiten. Ist zum Zweck der Datenerhebung die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich, so darf ein entsprechendes Ersuchen des Landesamts für Verfassungsschutz nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Die Befugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 sind im Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 509, BayRS 12-3-I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), in der jeweils geltenden Fassung geregelt, soweit sie nicht in besonderen Gesetzen geregelt sind; Art. 6 Abs. 1 Satz 6 bleibt unberührt. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, an einer Überprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 nur mitwirken und nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 nur Auskunft erteilen, wenn die betroffene Person der Durchführung der Überprüfung zugestimmt hat; werden der Ehegatte oder die Person, mit der die betroffene Person in eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt, in die Überprüfung mit einbezogen, so ist auch deren Zustimmung erforderlich.
(3) Sind für die Erfüllung einer Aufgabe verschiedene Maßnahmen geeignet, so hat das Landesamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die die betroffene Gruppierung oder Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme unterbleibt, wenn sie einen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
Art. 5 Erhebung personenbezogener Daten
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten erheben, soweit das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 darf das Landesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten jedoch nur im Rahmen von Nachermittlungen erheben, soweit das zur Überprüfung von Informationen erforderlich ist, die bei den Verfassungsschutzbehörden bereits vorliegen.
Art. 6 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel 08 14
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz darf das Landesamt für Verfassungsschutz auch nachrichtendienstliche Mittel anwenden; besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Sie dienen der verdeckten Informationsgewinnung und der Sicherheit des Landesamts für Verfassungsschutz und seiner Mitarbeiter. Nachrichtendienstliche Mittel sind Maßnahmen zur Tarnung, der Einsatz geheimer Mitarbeiter und andere Maßnahmen, die verbergen sollen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen erhebt. Die nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, in der auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen zu regeln ist. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.Bei Sicherheitsüberprüfungen (Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) darf das Landesamt für Verfassungsschutz nur das nachrichtendienstliche Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten nach Art. 5 durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel erheben, wenn
(3) Personenbezogene Daten dürfen durch Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel nur erhoben werden, wenn die Daten nicht auf eine andere geeignete Weise gewonnen werden können, die die betroffene Person weniger beeinträchtigt. Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Sie ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich ergibt, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.
Art. 6a Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz 08 09
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf technische Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes als nachrichtendienstliche Mittel im Sinn des Art. 6 Abs. 1 unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 3 nur unter den nachfolgenden Voraussetzungen einsetzen.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur zulässig, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht vorliegen, dass jemand Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 durch die Planung oder Begehung von Straftaten verfolgt, die im Einzelfall geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder in erheblichem Maße Leib, Leben oder Freiheit von Personen zu gefährden. Solche Straftaten sind:
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn und soweit
In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen im Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 nur in Wohnungen des in der Anordnung bezeichneten Adressaten durchgeführt werden. In Wohnungen anderer Personen sind die Maßnahmen zulässig, wenn es nicht Wohnungen von Berufsgeheimnisträgern nach § § 53, 53a StPO sind und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
Die Erhebung personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit sie unvermeidliche Folge einer Maßnahme nach Abs. 1 ist.
Art. 6b Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach Art. 6a 08 09
(1} Der Einsatz technischer Mittel nach Art. 6a bedarf einer richterlichen Anordnung auf Antrag des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Stellvertreters. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. In der schriftlichen Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe zu benennen. Die Anordnung ist auf längstens einen Monat zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel nicht mehr erforderlich, so ist die Maßnahme ungeachtet des in der Anordnung genannten Zeitraums unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen. Ein Bediensteter des Landesamts für Verfassungsschutz mit Befähigung zum Richteramt beaufsichtigt den Vollzug der Anordnung und eventuelle Datenübermittlungen.
(2) Die durch Maßnahmen nach Art. 6a erhobenen Daten sind als solche zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung hat der Empfänger die Kennzeichnung aufrecht zu erhalten; darauf ist dieser hinzuweisen. Daten aus Maßnahmen nach Art. 6a dürfen nur verwendet werden
Das Landesamt für Verfassungsschutz prüft unverzüglich und dann in Abständen von sechs Monaten, ob die durch Maßnahmen nach Art. 6a erhobenen personenbezogenen Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke des Satzes 3 erforderlich sind. Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass
dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. Über eine Übermittlung von Daten aus einer Maßnahme nach Art. 6a an Stellen außerhalb des Verbunds der Verfassungsschutzbehörden entscheidet der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder dessen Vertreter treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(3) Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. Die durch eine Maßnahme nach Art. 6a Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten, deren Verwendung zu den in Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecken nicht erforderlich ist oder für die ein Verwendungsverbot besteht, sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme von Bedeutung sein können, sind sie zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur zu den in Satz 2 Halbsatz 2 genannten Zwecken verwendet werden. Im Fall der Mitteilung an den Betroffenen sind die Daten erst zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Benachrichtigung keine Klage erhebt; auf diese Frist ist in der Mitteilung hinzuweisen. Im Fall einer gerichtlichen Überprüfung sind die Daten nach deren Abschluss zu löschen. Die Löschung von Daten ist zu protokollieren.
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt den in der Anordnung bezeichneten Personen sowie denjenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und zu den Zwecken des Abs. 2 Satz 3 verwendet wurden, Maßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 nach ihrer Einstellung, frühestens jedoch dann mit, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Erfolgt die Mitteilung nicht binnen sechs Monaten nach Einstellung der Maßnahmen, bedarf ihre weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Dem Gericht sind die Gründe mitzuteilen, die einer Mitteilung an den Betroffenen entgegenstehen. Die richterliche Entscheidung ist jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen, wenn das Gericht keine andere Frist bestimmt. Eine. Mitteilung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn
(5) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 des Grundgesetzes ausschließlich zum Schutz der für den Verfassungsschutz in diesem Bereich tätigen Personen bedarf der Anordnung des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder eines von ihm bestellten Beauftragten. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, . wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 2 vorliegen; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Soweit Erkenntnisse verwendet werden, gelten für die Datenverarbeitung, die Löschung der Daten und die Mitteilung an den Betroffenen Abs. 2 bis 4 entsprechend. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(6) Zuständiges Gericht zur Entscheidung nach den Abs. 1, 2, 4 und 5 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
(7) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die gemäß Art. 6a und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen. Das Parlamentarische Kontrollgremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.
Art. 6c Besondere Auskunftsersuchen und Einsatz technischer Mittel zur Ortung von Mobilfunkendgeräten 08 13
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder Telemedien anbieten oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Telemedien gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist. Die Verpflichteten haben die Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall auch im Rahmen des § 113a des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) in der jeweils geltenden Fassung Auskunft einholen bei
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen.
Im Fall des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,
Für die Erteilung von Auskünften nach Satz 1 Nr. 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG); die übrigen Auskünfte haben die Verpflichteten unentgeltlich zu erteilen.
(3) Auskünfte nach Abs. 2 dürfen nur über Personen eingeholt werden, bei denen
(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung die Erreichung des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen die in Abs. 3 Nrn. 1 und 2 Buchst. b bezeichneten Personen richten. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
Art. 6d Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes 08
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf außerhalb von Wohnungen und außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz-G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung das nichtöffentlich gesprochene Wort unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art. 6 Abs. 3 mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel abhören und aufzeichnen.
Art. 6e Verdeckte Online-Datenerhebung 08 09
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut unter den Voraussetzungen des Art. 6a Abs. 2 im Einzelfall mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben; die Maßnahmen sind zu dokumentieren. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen Verdächtige und ihre Nachrichtenmittler richten. Gegen Nachrichtenmittler darf sich die Maßnahme nur insoweit richten, als sie kein Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO haben. Wird erkennbar, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinn der § § 53, 53a StPO eingegriffen wird, ist die Maßnahme insoweit unzulässig, es sei denn, sie richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. Soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, sind alle Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Erhebung von Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, vermieden werden kann. Wird erkennbar, dass solche Daten betroffen sind und bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass diese Daten dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die weitere Datenerhebung insoweit unzulässig.
(2) Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Abs. 1 dürfen auch technische Mittel eingesetzt werden, um spezifische Kennungen sowie den Standort eines informationstechnischen Systems zu ermitteln. Personenbezogene Daten Dritter dürfen dabei nur erhoben werden, soweit dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Nach Beendigung der Maßnahme sind diese unverzüglich zu löschen.
Art. 6f Verfahrensvorschriften 08 09 14
(1) Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 4 sowie Auskünfte nach Art. 6c Abs. 2 bedürfen eines Antrags, der durch den Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder seinen Vertreter schriftlich zu stellen und zu begründen ist. Über den Antrag entscheidet das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.
(2) Die Anordnung einer Maßnahme nach Art. 6c Abs. 4 sowie eines Auskunftsersuchens nach Art. 6c Abs. 2 über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen über Auskunftsersuchen nach Art. 6c Abs. 2 sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten darf der Verpflichtete dem Betroffenen oder Dritten nicht mitteilen.
(3) Im Fall der Anordnung eines Auskunftsersuchens nach Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 sowie bei Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 4 unterrichtet das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr monatlich die nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) gebildete Kommission über die Anordnungen vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Anordnung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden, ob die Anordnung zulässig und notwendig ist. § 15 Abs. 5 G10 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 und Abs. 4 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Anordnungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt hat, hat das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Fall einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der erhobenen Daten ist § 4 G 10 entsprechend anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen finden § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechende Anwendung.
(4) Die Erhebung und Verwendung von Daten nach Art. 6d bedarf der Genehmigung des Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder seines Stellvertreters. Soweit bei Maßnahmen nach Art. 6d Daten erhoben wurden, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass
dürfen sie nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. Daten, die nicht verwendet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen.
(5) Bei Maßnahmen nach Art. 6e gelten Art. 6b Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die schriftliche Anordnung der Maßnahme muss soweit möglich Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet, sowie die Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll, enthalten und ist bei der erstmaligen Anordnung abweichend von Art. 6b Abs. 1 Satz 4 auf höchstens drei Monate zu befristen. Bestehen bei der Durchsicht der Daten Anhaltspunkte dafür, dass Daten
sind diese unverzüglich zu löschen oder dem zuständigen Richter zur Entscheidung über die weitere Verwendung vorzulegen; Art. 6b Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend. Zuständiges Gericht ist das in § 74a Abs. 4 GVG bezeichnete Gericht, in dessen Bezirk das Landesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG bezeichnete Gericht. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.
Art. 6g Weitere Auskunftsverlangen 08 09 13
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf von denjenigen, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über die nach §§ 95 und 111 TKG erhobenen Bestandsdaten verlangen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.
(2) Die Auskunft nach Abs. 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).
(3) Für Auskunftsverlangen nach Abs. 1 Satz 2 gelten Art. 6f Abs. 1 und 3 Sätze 1 bis 7 entsprechend.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 von der Beauskunftung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach Abs. 1 oder 2 haben die Verpflichteten die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung entsprechend § 23 JVEG zu gewähren.
Art. 6h Information des Parlamentarischen Kontrollgremiums 08 13 14
(1) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz über die Durchführung von Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 2 und 4 sowie in jährlichem Abstand über die Datenerhebung nach Art. 6e und, sofern diese Daten länger als sechs Monate gespeichert wurden, nach Art. 6d; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 2 zu geben. Das Gremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 2, 4 und Art. 6e. Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes über die Durchführung des Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach Art. 6c Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 zu geben.
Art. 7 Speicherung und Veränderung personenbezogener Daten
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene Daten in Dateien speichern und verändern, wenn
In den Fällen des Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 dürfen personenbezogene Daten in Dateien nur gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 vorliegen. Das Recht der Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 zur Vorgangsverwaltung bleibt unberührt.
(2) Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person vor Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen nicht in Dateien gespeichert werden. Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 14. und vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinn des Art. 3 Abs. 1 angefallen sind. Personenbezogene Daten über das Verhalten einer Person nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres sind zwei Jahre nach dem Verhalten auf die Erforderlichkeit der Speicherung in Dateien zu überprüfen und spätestens fünf Jahre nach dem Verhalten zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse im Sinn des Art. 3 Abs. 1 angefallen sind über ein Verhalten nach Eintritt der Volljährigkeit. Für Akten, die zu einer minderjährigen Person geführt werden, gelten die vorstehenden Prüfungs- und Löschungsfristen entsprechend.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Dauer der Speicherung in Dateien und in Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, auf das Maß festzulegen, das zur Erfüllung seiner Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(4) Werden Bewertungen über Betroffene gespeichert, muss erkennbar sein, wer die Bewertung vorgenommen hat und wo die Informationen gespeichert sind, die der Bewertung zugrunde liegen.
Art. 8 Berichtigung und Löschen von Daten
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind; in Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, ist dies zu vermerken.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung nach Art. 7 unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Erfüllung seiner gesetzlich festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich ist; Akten, die zu einer bestimmten Person geführt werden, sind unter diesen Voraussetzungen zu vernichten. Ob die Voraussetzungen der Löschung und Vernichtung nach Satz 1 vorliegen, ist bei jeder Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen zu entscheiden. Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden.
(3) Für die Archivierung gelten die Vorschriften des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG). ie Anbietungspflicht bestimmt sich nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 2 BayArchivG abzuschließenden Vereinbarung.
Art. 9 Errichtungsanordnung 08 14
(1) Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat das Landesamt für Verfassungsschutz in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr bedarf, festzulegen:
Nach der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz unverzüglich mitzuteilen. Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der nach Art. 2 AGG 10 gebildeten Kommission unterliegen, ist die Errichtungsanordnung auch der Kommission mitzuteilen. Entsprechendes gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens.
(2) Die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr darf nur erteilt werden, wenn die Speicherung personenbezogener Daten auf das erforderliche Maß beschränkt ist.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.
Art. 10 Geltung des Bayerischen Datenschutzgesetzes
Bei der Erfüllung der gesetzlich festgelegten Aufgaben durch das Landesamt für Verfassungsschutz finden die Art. 10 bis 13, 15 bis 23 und 26 bis 28 des Bayerischen Datenschutzgesetzes keine Anwendung. In Angelegenheiten nach Art. 1 Abs. 1 PKGG finden Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Art. 31 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz sich anstelle des Landtags an das Parlamentarische Kontrollgremium wenden oder dieses verständigen kann.
Art. 11 Auskunftserteilung 08 14
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen auf Antrag kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person in Dateien oder Akten gespeicherten Daten. Die Auskunftsverpflichtung besteht nur, soweit der Betroffene ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Sie erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Das Landesamt für Verfassungsschutz bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Soweit eine Person einer Sicherheitsüberprüfung nach Art. 3 Abs. 2 unterzogen wird oder zu einer Person Auskunft nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 erteilt wird, hat diese Person abweichend von Absatz 1 einen Anspruch auf Auskunft über die Daten des Landesamts für Verfassungsschutz, die es im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben übermittelt hat.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
(4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist der Betroffene auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass er sich hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz ist auf sein Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Mitteilungen des Landesbeauftragten an den Betroffenen dürfen keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamts für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
III. Abschnitt
Übermittlungsregelungen
Art. 12 Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz ohne Ersuchen
(1) Die Behörden, Gerichte hinsichtlich ihrer Register, Gebietskörperschaften und andere der staatlichen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern haben von sich aus dem Landesamt für Verfassungsschutz die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 oder entsprechender Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes erforderlich sein kann.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf zu überprüfen, ob sie für die Erfüllung seiner in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall dürfen die nicht erforderlichen Informationen nicht verwendet werden.
Art. 13 Informationsübermittlung an das Landesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen
(1) Die in Art. 12 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen haben dem Landesamt für Verfassungsschutz auf dessen Ersuchen die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen zu übermitteln, soweit das zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamts für Verfassungsschutz nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Ersuchen nach Satz 1 nur stellen, wenn die Information auf andere Weise nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine die betroffene Gruppierung oder Person stärker belastende Maßnahme gewonnen werden kann. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat Ersuchen zu begründen, es sei denn, dass eine Begründung dem Schutz der betroffenen Gruppierung oder Person zuwiderläuft oder den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Es hat die Ersuchen aktenkundig zu machen.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Akten anderer öffentlicher Stellen und amtlich geführte Dateien unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 einsehen, soweit das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist und die sonstige Übermittlung von Informationen aus den Akten oder den Dateien den Zweck der Maßnahme gefährden, einen übermäßigen Aufwand erfordern oder das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen unnötig beeinträchtigen würde. Über die Einsichtnahme in amtlich geführte Dateien hat das Landesamt für Verfassungsschutz einen Nachweis zu führen, aus dem der Zweck und die eingesehene Datei hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten.
(3) Hält eine in Art. 12 Abs. 1 genannte öffentliche Stelle das Ersuchen nach Absatz 1 oder die Einsichtnahme nach Absatz 2 für unzulässig, so teilt sie das dem Landesamt für Verfassungsschutz mit. Besteht dieses auf dem Ersuchen oder der Einsichtnahme, so entscheidet darüber die oberste fachliche Aufsichtsbehörde, die für die ersuchte Stelle zuständig ist.
(4) Art. 12 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 14 Personenbezogene Datenübermittlung durch das Landesamt für Verfassungsschutz 08 14
(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn das zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder wenn die öffentliche Stelle die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Strafverfolgung benötigt; das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Gleiches gilt, wenn der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben benötigt, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden, es sei denn, dass das Landesamt für Verfassungsschutz einer anderen Verwendung für Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 zugestimmt hat. Satz 1 gilt auch für die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb des Landesamts für Verfassungsschutz.
(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl II 1961 S. 1183) personenbezogene Daten übermitteln; das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist; das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Sie ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(4) Personenbezogene Daten dürfen außer in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 Satz 3 an andere Empfänger als öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz vor den in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Bestrebungen, Gefahren und Tätigkeiten erforderlich ist. Die Übermittlung nach Satz 1 bedarf der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat den Empfänger darauf hinzuweisen.
(5) Übermittlungspflichten nach bundesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Landesamt für Verfassungsschutz kann andere Verfassungsschutzbehörden auch dadurch unterrichten, dass es diesen den Abruf von Daten im automatisierten Verfahren ermöglicht, soweit deren gesetzliche Aufgaben identisch sind.
(6) Zur Übermittlung personenbezogener Daten nach Abs. 1 bis 4 ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr befugt.
Art. 15 Unterrichtung der Öffentlichkeit 08 14
Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr und das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichten die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1. Dabei dürfen der Öffentlichkeit personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn das Interesse der Öffentlichkeit an der Unterrichtung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Wahrung ihrer Anonymität überwiegt.
Art. 16 Nachberichtspflicht
Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch das Landesamt für Verfassungsschutz als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, wenn das zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
Art. 17 Übermittlungsverbote
(1) Die Übermittlung von Informationen durch das Landesamt für Verfassungsschutz nach den Art. 4 und 14 hat zu unterbleiben, wenn
(2) Besondere Rechtsvorschriften, die Informationsübermittlungen zulassen oder verbieten, bleiben unberührt.
IV. Abschnitt
Parlamentarische Kontrolle
Art. 18 Parlamentarisches Kontrollgremium
Die parlamentarische Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes zur parlamentarischen Kontrolle der Staatsregierung hinsichtlich der Maßnahmen nach Art. 13 Abs. 3 bis 5 des Grundgesetzes sowie der Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz - Parlamentarisches Kontrollgremium-Gesetz - vom 10. Februar 2000 (GVBl S. 40, BayRS 12-4-I) in der jeweils geltenden Fassung.
Art. 19 (aufgehoben)
Art. 20 (aufgehoben)
V. Abschnitt
Schlussvorschriften
Art. 21 Erfüllung bundesrechtlicher Aufgaben
Zur Erfüllung von Aufgaben auf Grund eines Gesetzes nach Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und c des Grundgesetzes stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz die Befugnisse zu, die es zur Erfüllung der entsprechenden Aufgaben nach diesem Landesgesetz hat.
Art. 22 Einschränkung von Grundrechten
Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung und das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 der Verfassung eingeschränkt werden.
Dieses Gesetz tritt am 1. November 1990 in Kraft. *
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*) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. August 1990 (GVBl S.323). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
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