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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes, des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Vom 27. Juli 2009
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2009 S. 380)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte "Art. 34e Notwendige Begleitmaßnahmen" gestrichen.

2. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die weitere sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

gestrichen.

b) Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen."Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

3. Art. 24 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

4. In Art. 32 Abs. 4 werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "drei Wochen" ersetzt.

5. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben
  1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
  2. über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwerwiegende Straftat nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1, 2 (ohne § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB) bis 9 begehen werden.
"Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person."

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 werden die Worte "oder die dort genannten Straftaten nicht anders verhütet oder abgewehrt" gestrichen.

bbb) In Nr. 2 Buchst. a werden die Worte "Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gefahren oder Straftaten" durch die Worte "Satz 1 genannten Gefahren" ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung zulässig, wenn bei Anordnung der Maßnahme abzusehen ist, dass keine Gespräche geführt werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erkennbar, dass solche Gespräche geführt werden, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen."(2) In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen."

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 2 werden die Worte "Abs. 6" durch "Abs. 5" ersetzt.

bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gefahren oder Straftaten" durch die Worte "Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren" ersetzt.

6. Art. 34a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 2

2. über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwerwiegende Straftat begehen werden oder

wird gestrichen.

b) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2 und wie folgt geändert:

aa) In Buchst. a werden die Worte "Personen nach Nr. 1 oder 2" durch die Worte "Personen nach Nr. 1" ersetzt.

bb) In Buchst. b werden die Worte "unter Nr. 1 oder 2 genannten Personen" durch die Worte "unter Nr. 1 genannten Personen" ersetzt.

7. Art. 34c wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 werden die Worte "Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gefahren oder Straftaten" durch die Worte "Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Gefahren" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte "Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2" durch die Worte "Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

8. Art. 34d wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
 Die Polizei kann mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben von Personen,
  1. die für eine Gefahr verantwortlich sind, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder
  2. wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwerwiegende Straftat nach Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1, 2 (ohne § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 StGB) bis 9 begehen werden, oder
  3. soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie für Personen nach Nr. 1 oder 2 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder entgegengenommen haben, ohne insoweit das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach §§ 53, 53a StPO zu haben, oder solche Mitteilungen weitergeben oder weitergegeben haben oder
    2. die unter Nr. 1 oder 2 genannten Personen ihre informationstechnischen Systeme benutzen oder benutzt haben.

Daten dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch gelöscht oder verändert werden, andere als Zugangsdaten jedoch nur, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und eine Erhebung zur Abwehr der Gefahr nicht ausreichend wäre. Eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2 darf nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

"Die Polizei kann mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben von Personen,
  1. die für eine Gefahr verantwortlich sind, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
    1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
    2. Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder
    3. Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder
  2. soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie für Personen nach Nr. 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder entgegengenommen haben, ohne insoweit das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach §§ 53, 53a StPO zu haben, oder solche Mitteilungen weitergeben oder weitergegeben haben oder
    2. die unter Nr. 1 genannten Personen ihre informationstechnischen Systeme benutzen oder benutzt haben.

Eine Maßnahme nach Satz 1 darf nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Daten dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gelöscht werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben nicht anders abgewehrt werden kann."

bb) In Satz 7 wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Sätze 1 und 2 gelten" durch die Worte "Satz 1 gilt" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sei Gefahr im Verzug sind bei Maßnahmen nach Abs. 2 und bei der Erhebung von Zugangsdaten auch die in Art. 33 Abs. 5 Satz 2 genannten Stellen anordnungsbefugt."Für die richterliche Anordnung ist Art. 24 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. "

cc) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Zuständig ist das in § 74a Abs. 4 GVG bezeichnete Gericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG bezeichnete Gericht."

dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden Sätze 4 bis 9.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Sie dürfen nur verwendet werden
  1. zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, sowie
  2. zu Zwecken der Strafverfolgung hinsichtlich solcher Straftaten, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach der Strafprozessordnung hätte angeordnet werden dürfen; eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.
"Sie dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie erhoben wurden."

bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Gefahren oder Straftaten" durch die Worte "Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Gefahren" ersetzt.

cc) In Satz 5 Halbsatz 2 werden die Worte "Art. 34 Abs. 4 Satz 2" durch die Worte "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

d) Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "erhoben" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden nach dem Wort "gelöscht" die Worte "oder verändert" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2" durch die Worte "Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

cc) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 34 Abs. 6 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend."Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt."

dd) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

Art. 34 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren richten sich im Fall des Satzes 3 nach den Regelungen der Strafprozessordnung, im übrigen gelten Abs. 3 Sätze 2 und 3."

e) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und die Veränderung" gestrichen und wird die Zahl "2" durch die Zahl "3" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"In dem Bericht sind anzugeben:

  1. die Anzahl der den Maßnahmen zu Grunde liegenden Anordnungen, unterschieden nach
    1. Erstanordnungen,
    2. Verlängerungsanordnungen,
  2. die jeweilige Anordnungsdauer,
  3. die Anzahl der Maßnahmen, unterschieden nach
    1. Erhebungen von Daten,
    2. Löschungen von Daten,
  4. die gesetzlichen Grundlagen der Maßnahmen."

9. In Art. 34d Abs. 3 Satz 2 werden der Strichpunkt und die Worte "die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen" gestrichen.

10. Art. 34e

Art. 34e Notwendige Begleitmaßnahmen 08a

Zur Durchführung von Maßnahmen nach Art. 34 Abs. 1, Art. 34a sowie 34d Abs. 1 und 2 kann die Polizei verdeckt Sachen durchsuchen sowie die Wohnung des Betroffenen ohne Einwilligung betreten und durchsuchen. Für die Anordnung der Begleitmaßnahmen und die Unterrichtung der Betroffenen finden die für die Maßnahme nach Art. 34 Abs. 1, Art. 34a sowie 34d Abs. 1 und 2 jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

11. Dem Art. 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Von Maßnahmen nach Abs. 1 sind

  1. die Personen zu unterrichten, gegen die die Maßnahme gerichtet war, sowie
  2. diejenigen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind.

Die Unterrichtung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der eingesetzten nicht offen ermittelnden Beamten geschehen kann. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand der Ermittlungen zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Art. 34 Abs. 6 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren richten sich im Fall des Satzes .3 nach den Regeln der Strafprozessordnung, im Übrigen ist für die richterliche Entscheidung Art. 24 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die ausschreibende Polizeidienststelle ihren Sitz hat."

12. Art. 44 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend."Art. 24 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

§ 2 Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl S. 70, BayRS 12-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 357), wird wie folgt geändert:

1. Art. 6a Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung zulässig, wenn bei Anordnung der Maßnahme abzusehen ist, dass keine Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 erkennbar, dass solche Gespräche geführt werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen."In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist eine nur automatische Aufzeichnung nicht zulässig; wird bei einer Maßnahme nach Abs. 1 erkennbar, dass Gespräche geführt werden, die dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zuzurechnen sind, und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dem Zweck der Herbeiführung eines Erhebungsverbots dienen sollen, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange erforderlich zu unterbrechen."

2. Art. 6b Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGBl III 315-1), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I S. 441), entsprechend."Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

3. In Art. 6e Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"die Maßnahmen sind zu dokumentieren."

4. Art. 6f Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und 6" gestrichen.

b) In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

Art. 6b Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend."

c) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 Art. 6b Abs. 2 Satz 7 und Art. 6b Abs. 6 gelten im Fall des Satzes 3 entsprechend."Zuständiges Gericht ist das in § 74a Abs. 4 GVG bezeichnete Gericht, in dessen Bezirk das Landesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat."

d) Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 GVG bezeichnete Gericht. 6Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."

5. Art. 6f Abs. 5 Satz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen."Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

6. Art. 6g

Art. 6g Notwendige Begleitmaßnahmen 08 09

Zur Durchführung von Maßnahmen nach Art. 6a und 6e Abs. 1 und 2 kann das Landesamt für Verfassungsschutz verdeckt Sachen durchsuchen sowie die Wohnung des Betroffenen ohne Einwilligung betreten und durchsuchen. Für die Anordnung dieser Begleitmaßnahmen und die Unterrichtung der Betroffenen finden die für die Maßnahmen nach Art. 6a und 6e Abs. 1 und 2 jeweils geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Art. 10-Gesetz, kann das Landesamt für Verfassungsschutz verdeckt Sachen durchsuchen sowie bei Vorliegen einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Wohnung des Betroffenen ohne Einwilligung betreten und durchsuchen. Für die Anordnung dieser Begleitmaßnahme und die Unterrichtung der Betroffenen finden die für Maßnahmen nach Art. 6e geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.dsg_ges.htm

wird aufgehoben.

§ 3 Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

In Art. 21a Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 498, BayRS 204-1-I), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), werden die Worte "zwei Monate" durch die Worte "drei Wochen" ersetzt.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 2, 3, 9 und 12 sowie § 2 Nrn. 2 und 5 am 1. September 2009 in Kraft.