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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Pressegesetzes und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2009
(GVBl Nr. 25 vom 29.12.2009 S. 630)
Siehe Fn. 1
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Pressegesetzes
Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl S. 340, BayRS 2250-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2007 (GVBl S. 281), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, | "1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat." |
§ 2
Änderung des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes
In Art. 16 des Gesetzes über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I) wird folgender Abs. la eingefügt:
"(la) Hat die Behörde über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 Satz 2 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Das Verfahren nach Abs. 1 Satz 2 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
Art. 3 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 864, BayRS 2330-11-I), geändert durch das Gesetz vom 10. Juni 2008 (GVBl S. 319), wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
2. Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Gemeinde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. 2Nach Ablauf .der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. 3Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."
§ 4
Änderung des Baukammerngesetzes
Das Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385), wird wie folgt geändert:
(9) Bewerberinnen und Bewerber sowie eingetragene Architektinnen und Architekten sind verpflichtet, die einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über Änderungen zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind.
wird aufgehoben.
2. In Art. 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "bis 9" durch die Worte "und 8" ersetzt.
3. In Art. 7 Abs. 3 werden die Worte "bis 9" durch die Worte "bis 8" ersetzt.
§ 5
Änderung der Bayerischen Bauordnung
In Art. 18 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 385), werden die Worte " § 3 Abs. 2" durch die Worte "Art. 3 Abs. 1" ersetzt.
§ 6
Aufhebung des Bayerischen Bauaufträge-Vergabegesetzes
Das Gesetz über die Vergabe von Bauaufträgen im Freistaat Bayern (Bayerisches Bauaufträge-Vergabegesetz - BayBauVG) vom 28. Juni 2000 (GVBl S. 364, BayRS 73-0-I), geändert durch Gesetz vom 27. November 2007 (GVBl S. 787), wird aufgehoben.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
ENDE