Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Vom 09.07.2012 S. 338
(GVBl. Nr. 13 vom 16.07.2012 S. 338)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 gültig ab 1. Oktober 2013

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), wird wie folgt geändert:

1. Art. 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

bb) Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden und"4. zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden und".

b) In Satz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "sieben" ersetzt.

2. In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "acht" durch das Wort "zehn" ersetzt.

3. Art. 52 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat," 1. die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat,"

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieser besteht aus fünf Personen, von denen zwei vom studentischen Konvent und zwei vom Fachschaftenrat gewählt werden; außerdem gehört ihm der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat an."Dieser besteht aus sechs Personen, von denen zwei vom studentischen Konvent und zwei vom Fachschaftenrat gewählt werden; außerdem gehören ihm die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat an. "

bb) Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Bestehen an einer Hochschule keine Fakultäten, gehören dem Sprecher- und Sprecherinnenrat fünf Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden an; Mitglieder nach Halbsatz 1 sind der Vertreter oder die Vertreterin der Studierenden im Senat und diejenigen Studierenden in der erforderlichen Anzahl, auf die bei der Wahl des Vertreters oder der Vertreterin im Senat weitere Sitze entfallen würden. "7Bestehen an einer Hochschule keine Fakultäten, gehören dem Sprecher- und Sprecherinnenrat sechs Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden an; Mitglieder nach Halbsatz 1 sind die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat sowie diejenigen Studierenden in der erforderlichen Anzahl, auf die bei der Wahl der zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat weitere Sitze entfallen würden."

§ 2 gültig vom 1. Januar 2013 bis 31.12.2016 ) 16
Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von § 1 durchzuführen.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.