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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes, des Bezirkswahlgesetzes und des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Vom 11. Dezember 2012
(GVBl. Nr. 23 vom 17.12.2012 S. 620)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Landeswahlgesetzes

Das Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl S. 277, ber. S. 620, BayRS 111-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 506), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu Art. 48 wird das Wort "Verständigung" durch das Wort "Benachrichtigung" ersetzt.

b) In der Überschrift zu Art. 90 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Worte "und Form" angefügt.

2. In Art. 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Angestellte und Arbeiter" durch die Worte "und Arbeitnehmer" ersetzt.

3. Art. 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Wer glaubhaft macht, dass er verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein."

4. In Art. 5 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte "spätestens 30 " durch die Zahl" 36 " ersetzt.

5. In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Beisitzern" durch die Worte "Stimmberechtigten als Beisitzern" ersetzt.

6. In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "Umschlag (Wahlumschlag)" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

7. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird der Schlusspunkt durch folgenden Halbsatz ersetzt:

"maßgeblich ist der 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegende letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung."

b) Es werden folgende Sätze 4 bis 6 angefügt:

"Für die Verteilung der Abgeordnetenmandate nach Satz 2 wird die Einwohnerzahl des Wahlkreises, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Abgeordneten nach Satz 1, durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Wahlkreise geteilt. Jeder Wahlkreis erhält zu-nächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen . Die weiteren zu vergebenden Mandate werden den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 4 ergeben, zugeteilt."

8. In Art. 28 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl "37 " durch die Zahl "43" ersetzt. (gültig ab 01.12.2013)

9. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

b) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nrn. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) In Nr. 5 wird das Wort "Wahlumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

cc) In Nrn. 6 und 7 wird jeweils das Wort "Wahlumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

10. Art. 48 und 49 erhalten folgende Fassung:

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Art. 48 Verständigung der Gewählten

Der Landeswahlleiter verständigt sofort die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.

Art. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Rechtsstellung eines Abgeordneten mit dem Eingang der Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Fall des Art. 55 Abs. 5 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.

"Art. 48 Benachrichtigung der Gewählten

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.

Art. 49 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

(1) Eine gewählte sich bewerbende Person erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag nach der Feststellung des Ergebnisses für sämtliche Wahlkreise durch den Landeswahlausschuss (Art. 42) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl. Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung des Landtags gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) Bei einer Listennachfolge (Art. 58) oder einer Wiederholungswahl (Art. 55) wird die Mitgliedschaft im Landtag mit dem frist- und form-gerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Landtag durch eine gewählte sich bewerbende Person die Annahmeerklärung des Listennachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl vor, erwirbt der Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder die durch Wiederholungswahl gewählte sich bewerbende Person bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend."

11. Art. 54 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben."

12. Art. 55 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen."

13. Art. 58 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "die Annahme der Wahl ablehnt" durch die Worte "dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt" ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Die Feststellung und Einberufung des Listennachfolgers obliegt dem Landeswahlleiter. Art. 48 und 49 finden entsprechende Anwendung."(2) Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt."

14. Art. 69 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Wer glaubhaft macht, dass er verhindert ist, sich in dem Eintragungsbezirk einzutragen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird, oder wer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein." (2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein."

15. In Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte "wenn ihnen mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten," gestrichen.

16. Art. 90 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und die Worte "und Form" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; in Satz 1 werden nach dem Wort "Gesetz" die Worte "und in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landeswahlordnung " eingefügt.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Landeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen."

§ 2
Änderung des Bezirkswahlgesetzes

Das Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2003 (GVBl S. 144, BayRS 2021-3-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2012 (GVBl S. 30), wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 Nr.6 wird die Zahl "48," gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 "Der Wahlkreisleiter verständigt unverzüglich die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen und bereit sind, den Eid oder das Gelöbnis gemäß Art. 24 Abs. 3 BezO zu leisten."

bb) In Satz 2 werden die Worte "nach Art. 48 LWG" gestrichen.

2. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte ", wenn ihnen mindestens 15, im Bezirk Oberbayern 30 Stimmberechtigte beitreten" gestrichen.

b) Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Art. 48 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, ber. S. 231, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte ", wenn ihnen mindestens einhundert Stimmberechtigte beitreten" gestrichen.

2. Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

3. Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet."

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 14 mit Wirkung vom 10. Dezember 2012 und § 1 Nr. 8 am 1. Dezember 2013 in Kraft.