Regelwerk Allgemeines. Individualrecht |
LWG - Landeswahlgesetz
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
- Bayern -
Fassung vom 5. Juli 2002
(GVBl 2002, S. 277, ber. S. 620; 09.07.2003 S. 419; 25.10.2011 S. 506 11; 11.12.2012 S. 620 12; 22.07.2014 S. 286 14; 23.02.2015 S. 18 15; 23.06.2015 S. 178 15a; 27.03.2017 S. 42 17; 12.07.2017 S. 362 17a; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2019 S. 342 19a; 23.05.2022 S. 218 22)
Gl.-Nr.: 111-1-I
Teil 1 22
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Voraussetzungen des Stimmrechts 12 15 22
(1) Stimmberechtigt bei den Wahlen zum Landtag, bei Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tag der Abstimmung, bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,
(2) Stimmberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte, und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, aus beruflichen Gründen aus Bayern in einen Ort im Ausland nahe der Landesgrenze verlegen mussten, sowie die Angehörigen ihres Hausstands. Bei Rückkehr nach Bayern gilt die Dreimonatsfrist des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 wird der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.
Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht 19a
Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Stimmrecht nicht besitzt.
Art. 3 Ausübung des Stimmrechts 15 19a 22
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Stimmrecht in dem Stimmkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
ausüben. Beim Volksentscheid kann der Inhaber eines Wahlscheins sein Stimmrecht in einem beliebigen Stimmbezirk innerhalb der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises ausüben, sofern der Volksentscheid nicht zusammen mit einer Landtagswahl durchgeführt wird.
(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig.
(5) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Art. 4 Wählerverzeichnis und Wahlschein 12 15a 17
(1) Die Gemeinden legen für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der Stimmberechtigten an. Jede stimmberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen, außer Samstagen, vom 20. bis 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Dienststunden die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Stimmberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraums nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
(2) Eine stimmberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Kapitel 2. Räumliche Gliederung und Wahlorgane 17
Art. 5 Wahlkreis, Stimmkreis, Stimmbezirk 12 14 17 22
(1) Jeder Regierungsbezirk bildet einen Wahlkreis.
(2) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Gemeinde bildet einen Stimmkreis. Soweit es der Grundsatz der Wahlgleichheit erfordert, sind räumlich zusammenhängende Stimmkreise abweichend von Satz 1 zu bilden; das Gebiet kreisangehöriger Gemeinden und der räumliche Wirkungsbereich von Verwaltungsgemeinschaften dürfen nicht durchschnitten werden. Die sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebende Zahl der wahlberechtigten Einwohner (Wahlberechtigtenzahl) eines Stimmkreises soll von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl der Stimmkreise im jeweiligen Wahlkreis nicht um mehr als 15 v. H. nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25 v. H. ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.
(3) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Stimmkreis angehört, so fällt sie diesem Stimmkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Stimmkreise gebildet, so fällt sie dem Stimmkreis zu, dem der größere Teil der wahlberechtigten Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Wahlberechtigtenzahl eines der Stimmkreise von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl der Stimmkreise in dem jeweiligen Wahlkreis um mehr als 25 v. H. nach oben oder unten abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Stimmkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der wahlberechtigten Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter.
(4) Die sich hieraus ergebende Einteilung regelt die Anlage zu diesem Gesetz. Berichtigungen der Anlage nach Absatz 3 gibt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt.
(5) Die Staatsregierung erstattet dem Landtag 36 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Wahlberechtigtenzahlen in den Wahl- und den Stimmkreisen. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Zahl der auf die Wahlkreise entfallenden Abgeordnetensitze und zur Änderung der Stimmkreiseinteilung zu enthalten, soweit das durch die Veränderung der Wahlberechtigtenzahlen geboten ist. Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht.
(6) Jeder Stimmkreis wird für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt.
Wahlorgane sind
Art. 7 Bildung der Wahlorgane 12 14 17
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter sowie die Wahlkreisleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, die Stimmkreisleiter und die Abstimmungsleiter sowie ihre Stellvertreter von der Regierung, die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter von der Gemeinde ernannt.
(2) Der Landeswahlausschuss, die Wahlkreisausschüsse, die Stimmkreisausschüsse und die Abstimmungsausschüsse bestehen jeweils aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. Der Beschwerdeausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem sowie den sechs Beisitzern des Landeswahlausschusses und zwei vom Landeswahlleiter berufenen Richtern des Verwaltungsgerichtshofs. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Gebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber, Beauftragte für Wahlkreisvorschläge und ihre Stellvertreter dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
(4) Die Gemeinden sind befugt, personenbezogene Daten von Stimmberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Stimmberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Abstimmungen verarbeitet und genutzt werden, sofern die betroffene Person der Verarbeitung oder Nutzung nicht widersprochen hat. Die betroffene Person ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Name, Vorname, akademische Grade, Geburtsdatum, Anschriften, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.
(5) Auf Ersuchen der Gemeinde sind zur Sicherstellung der Durchführung der Abstimmung die Behörden des Freistaates Bayern, der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, akademischen Graden, Geburtsdatum, Anschriften und Telefonnummern zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände stimmberechtigte Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.
Art. 8 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände 17a
(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amts und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen.
Art. 9 Ehrenämter
Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jede stimmberechtigte Person verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
Kapitel 3.
Durchführung der Abstimmung 17
Art. 10 Tag der Abstimmung
Die Abstimmungen finden an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag statt.
Art. 11 Öffentlichkeit der Abstimmung
Die Durchführung der Abstimmung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum verweisen. Stimmberechtigten ist zuvor Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.
Art. 12 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmenden, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen zur Stimmabgabe
(1) Während der Abstimmungszeit ist in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder auf andere Weise, insbesondere durch Umfragen oder Unterschriftensammlungen, sowie jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der Abstimmenden verboten.
(2) Vor Ablauf der Abstimmungszeit dürfen Ergebnisse von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung nicht veröffentlicht werden.
(3) Den Behörden des Staates und den Gemeinden ist es untersagt, die Abstimmung in irgendeiner Weise zu beeinflussen oder das Abstimmungsgeheimnis zu verletzen.
Art. 13 Abstimmungsgeheimnis 19a
(1) Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.
(2) Die nach Art. 3 Abs. 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erhalten hat.
Art. 14 Stimmzettel, Stimmenzählgeräte 14
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
(1) Bei der Briefwahl hat die abstimmende Person der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Tag der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Auf dem Wahlschein hat die abstimmende Person oder die Person ihres Vertrauens an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden sind.
Art. 16 Entscheidungen des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung. Vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Stimmkreisausschuss oder den Abstimmungsausschuss entscheidet er über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
Art. 17 Kosten der Abstimmung 14
(1) Der Freistaat Bayern erstattet den Gemeinden und den Verwaltungsgemeinschaften die durch die Abstimmung veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je stimmberechtigte Person.
(2) Der Betrag wird vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sächliche Kosten sowie Kosten für die Bereitstellung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaften nicht berücksichtigt.
(3) Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, werden die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet.
Art. 18 Dienstbefreiung ohne Lohnabzug
Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei den Abstimmungen benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden.
Teil 2 22
Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl
Kapitel 1.
Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten 17
Art. 19 Wahlrechtsgrundsätze und Wahldauer
Die Abgeordneten des Bayerischen Landtags werden auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl nach einem verbesserten Verhältniswahlrecht gewählt.
Art. 20 Festsetzung des Wahltags
Die Staatsregierung setzt spätestens fünf Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahl zum Landtag fest. Die Neuwahl findet frühestens 59 Monate, spätestens 62 Monate nach dem Tag, an dem der vorausgegangene Landtag gewählt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung), bzw. spätestens am sechsten Sonntag nach der Auflösung oder Abberufung (Art. 18 Abs. 4 der Verfassung) statt.
Art. 21 Zahl der Abgeordneten 11 12 17 22
(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebenden Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner aufgeteilt. Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohner, die sich nach dem 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegenden letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerungsstatistik ergibt. Jeder Wahlkreis erhält so viele Abgeordnetenmandate, wie sich nach Teilung der Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch 180 geteilt wird. Werden bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr als 180 Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise verteilt, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung 180 Mandate ergeben. Entfallen zu wenig Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.
(2) Hiernach verteilen sich die Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise wie folgt:
Oberbayern | 61, |
Niederbayern | 18, |
Oberpfalz | 16, |
Oberfranken | 16, |
Mittelfranken | 24, |
Unterfranken | 19, |
Schwaben | 26. |
(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 91 Stimmkreise gebildet, und zwar in den Wahlkreisen
Oberbayern | 31, |
Niederbayern | 9, |
Oberpfalz | 8, |
Oberfranken | 8, |
Mittelfranken | 12, |
Unterfranken | 10, |
Schwaben | 13." |
(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit nicht besitzt.
Art. 23 Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.
Art. 24 Beteiligungsanzeige
(1) Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.
(2) Die Anzeige muss den Namen der Partei oder Wählergruppe, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch diese enthalten. Name und Kurzbezeichnung einer Wählergruppe werden von dem satzungsgemäß zur Vertretung berufenen Organ bestimmt; sie müssen sich von der Bezeichnung einer bereits bestehenden politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe deutlich unterscheiden.
(3) Die Anzeige politischer Parteien muss von mindestens drei Vorstandsmitgliedern des Landesverbands, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, der nächstniedrigen Gebietsverbände, die Anzeige sonstiger organisierter Wählergruppen vom Vorstand der Wählergruppe persönlich unterzeichnet sein. Politische Parteien haben der Anzeige ihre Satzung und ihr Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands, sonstige organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über ihre Gründung, ihre Satzung und einen Nachweis, dass ihr Vorstand nach demokratischen Grundsätzen bestellt worden ist, beizufügen.
Art. 25 Mängelbeseitigung, Feststellung des Landeswahlausschusses
(1) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Art. 24 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Partei oder Wählergruppe und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn
Nach der Entscheidung über das Wahlvorschlagsrecht ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag - für alle Wahlorgane verbindlich fest,
Art. 26 Einreichung der Wahlkreisvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge sind für die Wahlkreise aufzustellen (Wahlkreisvorschläge). Eine politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe kann in einem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
(2) Die Wahlkreisvorschläge sind beim Wahlkreisleiter spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - schriftlich einzureichen.
Art. 27 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge 17
(1) Die Wahlkreisvorschläge müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Mit dem Wahlkreisvorschlag sind beim Wahlkreisleiter einzureichen:
Art. 28 Aufstellung der Stimmkreisbewerber 12
(1) Die Stimmkreisbewerber werden in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung gewählt. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Stimmkreis stimmberechtigten Mitglieder der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte Versammlung.
(2) Die Stimmkreisbewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahlen dürfen frühestens 46 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 43 Monate nach dem Tag, an dem der Landtag gewählt worden ist, stattfinden; dies gilt nicht im Fall der Auflösung oder Abberufung des Landtags.
(3) Der Vorstand des Landesverbands oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände der Partei, in deren Bereich der Stimmkreis liegt, oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ sowie der Vorstand einer sonstigen organisierten Wählergruppe können gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(4) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Stimmkreisbewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzung. Sofern hierin keine Regelung getroffen ist, haben die im Stimmkreis vertretungsberechtigten Organe der politischen Partei oder sonstigen organisierten Wählergruppe die Mitglieder oder die Vertreter der Vertreterversammlung einzeln oder durch öffentliche Ankündigung mindestens drei Tage vor der Versammlung, von dem auf die Zustellung oder öffentliche Ankündigung folgenden Tag an gerechnet, zur Wahl des Stimmkreisbewerbers einzuladen. Als Stimmkreisbewerber ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erlangt keine sich bewerbende Person diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei sich bewerbenden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Stimmkreisbewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Gang der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei weitere von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlkreisleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2 Sätze 1 bis 3 beachtet worden sind. Sich bewerbende Personen sollen nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmt werden.
Art. 29 Aufstellung der Wahlkreisliste
(1) Die Wahlkreisliste wird in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung aufgestellt. Art. 28 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Wahlkreisliste besteht aus den nach Art. 28 gewählten Stimmkreisbewerbern und aus den gegebenenfalls von der Versammlung unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerbern; die Stimmkreisbewerber können im eigenen Stimmkreis auf der Wahlkreisliste nicht zur Wahl aufgestellt werden. Die Wahl der unmittelbar gewählten Wahlkreisbewerber erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; gewählt sind die Wahlkreisbewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
(3) Anschließend bestimmt die Versammlung in einem eigenen Wahlgang die Reihenfolge sämtlicher sich bewerbender Personen auf der Wahlkreisliste. Trifft die Versammlung keine Bestimmung über die Reihenfolge, so sind die sich bewerbenden Personen in alphabetischer Reihenfolge auf der Wahlkreisliste aufzuführen.
(4) Nach Aufstellung der Wahlkreisliste ist die Wahl eines Stimmkreisbewerbers nur noch zulässig, wenn der bisher gewählte Stimmkreisbewerber gestorben ist, die Wählbarkeit verloren hat oder aus sonstigen wichtigen Gründen ersetzt werden soll. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Stimmkreisbewerber vor Aufstellung der Wahlkreisliste aus vergleichbar wichtigen Gründen nicht gewählt werden konnte. Sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat, nimmt der nachträglich gewählte Stimmkreisbewerber die Stelle des bisherigen Stimmkreisbewerbers auf der Wahlkreisliste ein; weist die Wahlkreisliste eine alphabetische Reihenfolge auf, ist er entsprechend einzureihen. Im Fall des Satzes 2 schließen sich die Stimmkreisbewerber in alphabetischer Reihenfolge am Ende der Wahlkreisliste an, sofern die Wahlkreisversammlung nicht etwas anderes bestimmt hat.
(5) Art. 28 Abs. 2, Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach Art. 28 Abs. 5 Satz 2 sich auch darauf erstrecken muss, dass die Reihenfolge der sich bewerbenden Personen auf der Wahlkreisliste in geheimer Abstimmung festgelegt worden ist.
Art. 30 Beauftragte für die Wahlkreisvorschläge
(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen ein Beauftragter und ein Stellvertreter bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten.
(3) Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 gegenüber dem Wahlkreisleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Art. 31 Rücknahme von Wahlkreisvorschlägen
Ein Wahlkreisvorschlag kann ganz oder teilweise durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlkreisvorschläge, die nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 von Stimmberechtigten unterzeichnet sein müssen, können bis zu diesem Zeitpunkt auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden; die Rücknahme kann nicht auf einen Teil des Wahlkreisvorschlags beschränkt werden.
Art. 32 Änderung von Wahlkreisvorschlägen
Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters geändert werden, wenn eine sich bewerbende Person stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach Art. 28 und 29 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
Art. 33 Beseitigung von Mängeln
(1) Der Wahlkreisleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Beauftragten und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlkreisvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlkreisvorschlag liegt nicht vor, wenn
Hinsichtlich einzelner sich bewerbender Personen liegt ein gültiger Wahlkreisvorschlag nicht vor, wenn
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Art. 34 Zulassung der Wahlkreisvorschläge 14 17
(1) Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags am 16. Tag vor dem Wahltag - über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner sich bewerbender Personen nicht erfüllt oder sind über die zulässige Zahl hinaus sich bewerbende Personen vorgeschlagen, so werden nur diese sich bewerbenden Personen zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt zu geben.
(2) Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann Beschwerde erhoben werden. Sie muss beim Wahlkreisausschuss spätestens am 55. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Beauftragte für den Wahlkreisvorschlag, der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter. Der Landeswahlleiter und der Wahlkreisleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Der Beschwerdeausschuss muss über die Beschwerde spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 12. Tag vor dem Wahltag - entscheiden.
Art. 35 Bekanntmachung der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Wahlkreisleiter macht die endgültig zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 37. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags die vom Wahlkreisausschuss als gültig anerkannten Wahlkreisvorschläge am 9. Tag vor dem Wahltag - bekannt.
(2) Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge in der Bekanntmachung richtet sich bei politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach den bei dieser Wahl im gesamten Wahlgebiet erreichten Stimmenzahlen. Wahlkreisvorschläge neu hinzugekommener politischer Parteien und Wählergruppen schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an.
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