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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes

Vom 22. Mai 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2013 S. 307)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Art. 31 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Erteilung einer Auskunft ist nur zulässig, wenn der Antragsteller erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

  1. der Werbung oder
  2. des Adresshandels,

es sei denn, der Betroffene hat ihm gegenüber in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt."

2. Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.