Regelwerk |
MeldeG - Meldegesetz
Gesetz über das Meldewesen
- Bayern -
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S. 990; 10.04.2007 S. 267 07; 08.04.2013 S. 174 13; 22.05.2013 S. 307 13a; 22.07.2014 S. 286 14 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210-3-I
Zur Nachfolgeregelung BayAGBMG
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Meldebehörden
Meldebehörden sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz im übertragener Wirkungskreis wahr. In bewohnten gemeindefreier Gebieten werden die Aufgaben der Meldebehörden von einer angrenzenden Gemeinde, die von der Regierung durch Rechtsverordnung bestimmt wird, wahrgenommen.
Art. 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung vor Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Einwohnern erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekann werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Einwohner dürfen auf Grund einer Art. 15 Abs. 2 bis 4 des Bayerischen Datenschutzgesetzes entsprechenden Einwilligung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
Art. 3 Speicherung von Daten 07
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Abs. 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
Art. 4 Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in Art. 3 Abs. 1 genannten Daten enthalten.
(2) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, sonstige öffentliche Stellen und öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale gemäß Abs. 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Ordnungsmerkmale dürfen vom Empfänger der Daten nur an die jeweilige Meldebehörde übermittelt werden. Art. 28 Abs. 7 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Die Übermittlung von Ordnungsmerkmalen nach Abs. 1 an nicht-öffentliche Stellen ist unzulässig. Nicht-öffentliche Stellen dürfen diese Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen.
(4) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen Ordnungsmerkmale nach Abs. 1 nicht erheben.
Art. 5 Zweckbindung der Daten
Die Meldebehörden dürfen die in Art. 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in Art. 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach Art. 28 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
Die nach Satz 4 Nrn. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach Art. 27 Abs. 1 übermittelt werden.
Art. 6 Meldegeheimnis
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2) Bei Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, ist sicherzustellen, dass sie nach Maßgabe von Abs. 1 verpflichtet werden. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(3) Die in Abs. 2 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
Art. 7 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
Art. 8 Rechte der Betroffenen
Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
Art. 9 Auskunft an den Betroffenen 14
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) Die Auskunft kann auch im Weg des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständige Stelle wenden kann.
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Abs. 6 Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Meldebehörde zuständigen Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
Art. 10 Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Dies gilt insbesondere, wenn ein Einwohner seine Verpflichtungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 oder Art. 15 Abs. 4 nicht erfüllt hat. Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Die in Abs. 1 Satz 3 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach Sätze 1 und 2 nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(3) Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach Art. 28 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
Art. 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten und Meldescheinen 14
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden nicht mehr erforderlich sind oder ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich zu löschen, die Daten nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres. Daten nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 sind unverzüglich nach der Übermittlung an die Suchdienste zu löschen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Satz 1 hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners die Daten nach Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1 und 4 weiterhin zu speichern. Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners sind sie für die Dauer von fünfzig Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tags und des Orts der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstags und des Sterbetags und -orts nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in Art. 28 Abs. 4 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder die Person, deren Daten gespeichert sind, schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen.
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 3 sowie die Dauer der Aufbewahrung von Meldescheinen zu bestimmen.
(5) Ist eine Löschung im Fall des Abs. 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden.
Art. 12 Archive
(1) In den Fällen des Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 kann die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen Archiv zur Übernahme anbieten, soweit dort ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
(2) An Stelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß Art. 11 Abs. 3 Satz 2 kann die Meldebehörde die Daten dem zuständigen Archiv zur Verwahrung anbieten, soweit dort ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind und die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden im Rahmen des Art. 11 Abs. 3 Satz 3 gewährleistet bleibt.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
Art. 13 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Pflicht den gesetzlichen Vertretern; bei Beziehen der Wohnung eines Personensorgeberechtigten genügt es, wenn dieser die An- oder Abmeldung vornimmt. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer. Eine Person kann sich bei der An- oder Abmeldung durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als in die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
Art. 14 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinn dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffs der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Art. 20 bleibt unberührt.
Art. 15 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.
Art. 16 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige einen Meldeschein (Art. 17) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zuzuleiten Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 über diesen Zugang anmelden.
(2) Der Meldepflichtige kann die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) bei einer Anmeldung ermächtigen, die über ihn bei der Meldebehörde des bisherigen Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) gespeicherten Daten des Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 elektronisch anzufordern (vorausgefüllter Meldeschein), sofern Zuzugs- und Wegzugsmeldebehörde eine Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein zugelassen haben. Dazu gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die Letzte Wohnanschrift an, die die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde übermittelt. Die Wegzugsmeldebehörde stellt die Daten des Meldepflichtigen der Zuzugsmeldebehörde elektronisch unverzüglich zur Verfügung, wenn sie dazu technisch in der Lage und daran nicht aus rechtlichen Gründen gehindert ist. Art. 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, zu korrigieren oder zu ergänzen und den so berichtigten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Zieht der Meldepflichtige aus Bayern weg, gelten Sätze 1 und 3 entsprechend, wenn das Landesrecht der Zuzugsmeldebehörde die Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein zulässt und die Zuzugsmeldebehörde die Daten nach § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes anfordert. Zieht der Meldepflichtige nach Bayern, gelten Sätze 1, 2 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Zuzugsmeldebehörde die Daten nach § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes bei der außerbayerischen Wegzugsmeldebehörde anfordert, falls das Landesrecht der Wegzugsmeldebehörde dieses Anmeldeverfahren zulässt und die Wegzugsmeldebehörde es anbietet.
(3) Wird das Melderegister automatisch geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn der Meldepflichtige persönlich bei der Meldebehörde erscheint und einen Ausdruck der Daten erhält, die von ihm erhoben werden.
(4) Ehegatten, Eltern, Kinder und Lebenspartner mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Abs. 2 findet entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.
(5) Der Meldepflichtige erhält eine kostenfreie schriftliche oder elektronische Anmeldebestätigung.
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die Daten des Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 17, Abs. 2 Nrn. 2, 4, 5 und 8 erhoben werden.
(2) Die amtliche Meldebestätigung (Art. 16 Abs. 5) darf folgende Daten enthalten:
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Muster der Meldescheine für die Meldungen nach Art. 13 Abs. 1 und 2, die Anzahl der Ausfertigungen sowie die Muster der Meldebestätigungen zu bestimmen.
Art. 18 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters (Art. 3) erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und persönlich zu erscheinen; im Fall des Art. 13 Abs. 3 Satz 4 trifft die Pflicht den Bevollmächtigten, soweit die Vollmacht reicht.
Art. 19 Auskunftspflicht und Auskunftsrecht des Wohnungsgebers
(1) Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Der Wohnungsgeber ist nicht verpflichtet, besondere Aufzeichnungen zu führen oder Nachforschungen anzustellen. Für die in Art. 20 genannten Personen kann die Meldebehörde die Auskunft vom Schiffseigner oder Reeder verlangen.
(2) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen, wenn Eigentümer und Wohnungsgeber hierfür ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Art. 20 Binnenschiffer und Seeleute
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatorts des Schiffs anzumelden. Die Vorschriften zur allgemeinen Meldepflicht sowie zur Auskunftspflicht des Meldepflichtigen gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 gemeldet ist.
(2) Der Reeder eines Seeschiffs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffs bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
Art. 21 Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 sind befreit
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
Art. 22 Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Eine Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet für
(2) Einer Meldepflicht nach Art. 13 Abs. 1 und 2 unterliegt nicht, wer
Nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Fristen, hat sich der Betroffene innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden (Art. 13 Abs. 1). Satz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer, soweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer sonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.
(3) Meldepflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 werden ferner nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange der Meldepflichtige für eine andere Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet oder der Aufenthalt nur von kurzer Dauer ist. Für Personen, die nicht für eine solche Wohnung gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde die Aufnahme und die Entlassung mitzuteilen. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen (Art. 17 Abs. 3) vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 vorliegen. Die Meldebehörde darf Daten nach den Sätzen 2 und 3 nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; Art. 27 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Vor Melderegisterauskünften ist der Betroffene zu hören.
Art. 23 Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht den Meldepflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat der Betreffende sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die nach Abs. 1 Satz 1 beherbergten Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein (Art. 24) handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein gemeinsam aufgeführt werden, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben. Nimmt eine Person, die bereits einen besonderen Meldeschein nach Satz 1 ausgefüllt hatte, innerhalb von zwei Jahren erneu Unterkunft in der Beherbergungsstätte, genügt es, wenn sie einen mit den Angaben des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 versehenen besonderen Meldeschein handschriftlich unterschreibt, sofern die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte auch den von dei beherbergten Person handschriftlich ausgefüllten und unterschriebenen besonderen Meldeschein bereit halten; Gleiches gilt für weitere Aufnahmen, sofern sie jeweils innerhalb von weiteren zwei Jahren erfolgen.
(3) Beherbergte Ausländer, die nach Abs. 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für
Art. 24 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten 14
(1) Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben auf die Erfüllung der Meldepflichten ihrer Gäste hinzuwirken und besondere Meldescheine nach Abs. 2 bereitzuhalten. Legen beherbergte Gäste entgegen Art. 23 Abs. 3 kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Die Leiter von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben in den Fällen des Art. 23 Abs. 3 die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3) Soweit es zur Erhebung des Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags gemäß Art. 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes oder der Kurtaxe gemäß Art. 24 des Kostengesetzes erforderlich ist, haben die Leiter der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten auf dem Meldeschein den Tag der tatsächlichen Abreise zu vermerken. Sie können ferner die für Zwecke der Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistiken erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken.
(4) Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, für die Polizei und die Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen auszuhändigen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten, soweit sie nicht nach Art. 23 Abs. 2 Satz 5 oder Art. 26 Abs. 1 Satz 3 genutzt werden.
(5) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über die Muster der besonderen Meldescheine, die Zahl der Ausfertigungen sowie über ihre Bereithaltung für die Polizei und die Meldebehörde zu bestimmen.
Art. 25 Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen 14
(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig. Art. 13 Abs. 3 Sätze 3 und 4 bleiben unberührt. Die Meldebehörden dürfen die Daten der nach Satz 2 meldepflichtigen Personen nur nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 3 Sätze 5 und 6 übermitteln.
(2) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 aufgenommenen Personen haben den Leitern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. 3Der Polizei und den Staatsanwaltschaften ist hieraus Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Abs. 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Abs. 3 enthalten.
(5) Die Verzeichnisse nach Abs. 2 sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen ein Jahr aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Abs. 4 entsprechend.
(6) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Muster der Verzeichnisse nach Abs. 2 zu bestimmen und vorzuschreiben, dass Einrichtungen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 die Gesamtzahl der aufgenommenen Personen, deren Aufenthalt zwei Monate überschreitet, der Meldebehörde am Sitz der Anstalt regelmäßig mitzuteilen haben.
Art. 26 Nutzungsbeschränkungen
(1) Die nach Art. 23 Abs. 2 erhobenen und die gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 vermerkten Angaben dürfen nur von den in Art. 28 Abs. 4 genannten Behörden für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung sowie zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern ausgewertet und verarbeitet werden. Die Daten dürfen darüber hinaus zur Erhebung des Fremdenverkehrs- und Kurbeitrags gemäß Art. 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes, der Kurtaxe gemäß Art. 24 des Kostengesetzes und für Zwecke der Beherbergungs- und Fremdenverkehrsstatistiken ausgewertet und verarbeitet werden. Beherbergungsbetriebe dürfen die Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes auch für eigene Zwecke verwenden.
(2) Die nach Art. 25 Abs. 2 erhobenen Angaben dürfen von der Polizei und den Staatsanwaltschaften nur für die in Art. 25 Abs. 2 Satz 3 genannten Zwecke ausgewertet und verarbeitet werden.
Vierter Abschnitt
Datenübermittlungen
Art. 27 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden 14
(1)Die Zuzugsmeldebehörde hat der Wegzugsmeldebehörde und den für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung die in Art. 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 17 genannten Daten des Betroffenen durch Datenübertragung zu übermitteln (Rückmeldung). Die Wegzugsmeldebehörde hat die übermittelten Daten unverzüglich zu verarbeiten und die Zuzugsmeldebehörde über die in Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4, 7, 10 und 11 genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Bei einem Zuzug aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten. Für die Datenübermittlung zwischen den bayerischen Meldebehörden gilt § 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDUV) vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1689), geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 13. Juli 2005 (BGBl I S. 2171), entsprechend. Sind von einer Rückmeldung Meldebehörden betroffen, die einen § 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vergleichbaren Sicherheitsstandard erfüllen, können sie abweichend von Satz 4 ihr Verfahren der Datenübermittlung verwenden; Art. 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Werden die in Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 1, 7 und 11 bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind die für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) In den Fällen des Art. 31 Abs. 7 und 8 hat die zuständige Meldebehörde unverzüglich die für die vorherige Wohnung und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden zu unterrichten. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Auskunftssperre.
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für Datenübermittlungen nach den Abs. 1 bis 3 das Nähere über das Verfahren, insbesondere die Art und Form der zu übermittelnden Daten zu regeln.
(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach Abs. 1 bis 4 vor.
Art. 28 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen 14
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner übermittelt, so dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. Den in Abs. 4 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch die Angaben nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 16 übermitteln.
(2) Die Daten dürfen auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern, durch Datenübertragung oder nach Maßgabe des Abs. 5 durch automatisierte Abrufverfahren übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach Art. 29 Abs. 2 Satz 3 vorliegt; ein automatisierter Abruf nach Abs. 5 ist ferner ausgeschlossen, wenn eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 und 8 vorliegt, es sei denn, der Abruf erfolgt durch eine in Abs. 4 Satz 1 genannte Stelle. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Übermittlung weiterer als der in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
(4) Wird die Meldebehörde von der Polizei, den Staatsanwaltschaften, den Gerichten, den Justizvollzugsanstalten, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst; dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst, dem Generalbundesanwalt oder den Steuerfahndungs-, Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Abs. 3 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Abs. 3 und Art. 7 vorliegen. Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(5) Daten dürfen regelmäßig, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht zugelassen ist, Anlass und Zweck der Übermittlungen festgelegt sowie Datenempfänger und zu übermittelnde Daten bestimmt sind. Die Übermittlung von Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften bestimmter Einwohner mittels automatisierter Abrufverfahren ist zulässig, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der abrufenden Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle erforderlich ist. Für die Bezeichnung von Vor- und Familiennamen oder früheren Namen kann eine phonetisch mögliche Schreibweise genügen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die regelmäßige Datenübermittlung der in Abs. 1 und 3 genannten Daten zuzulassen und vorzuschreiben; es hat hierbei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung und den Übermittlungsweg festzulegen.
(6) Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In den Fällen des Art. 31 Abs. 7 und 8 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
(7) Innerhalb einer Gemeinde dürfen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Satz 1 gilt für die Datenweitergabe zwischen Verwaltungsgemeinschaften und ihren Mitgliedsgemeinden entsprechend. Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach Art. 3 Abs. 2 gelten Abs. 3 und 6 entsprechend.
Art. 29 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche. Religionsgesellschaften 14
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige im Sinn des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach Art. 13 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach Abs. 1. und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das Staatsministerium kann feststellen, ob der Datenempfänger die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(4) Art. 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
Art. 30 Datenübermittlungen an den Suchdienst
Die Meldebehörde übermittelt dem Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende Daten der Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen:
Art. 31 Melderegisterauskunft 13a 14
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und andere als die in Art. 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen können von den Meldebehörden Auskunft über
einzelner bestimmter Einwohner verlangen (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt.Die Erteilung einer Auskunft ist nur zulässig, wenn der Antragsteller erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke
es sei denn, der Betroffene hat ihm gegenüber in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.
(2) Einfache Melderegisterauskünfte können auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden, wenn
Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend..
(3) Einfache Melderegisterauskünfte können unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 auch durch automatisierten Abruf über das Internet erteilt werden; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Eröffnung des Zugangs ist öffentlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat; die Meldepflichtigen sind spätestens einen Monat vor der Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere über das Verfahren des Abrufs und den Abrufweg festzulegen.
(4) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen glaubhaft gemacht hat.
(5) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:
(6) Bei Melderegisterauskünften nach Abs. 4 und 5 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(7) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft ist in diesen Fällen unzulässig, es sei denn, dass nach Anhörung des Betroffenen eine Gefahr im Sinn von Satz 1 ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(8) Die Melderegisterauskunft ist ferner unzulässig,
(9) Die Erteilung von Melderegisterauskünften nach Abs. 4 und 5 kann unter Bedingungen erfolgen oder mit Auflagen verbanden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes beim Auskunftsempfänger sicherstellen.
Art. 32 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Stimmabgabe vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. 4Hierauf sind sie bei der Anmeldung und spätestens acht Monate vor Wahlen zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament, zum Landtag oder zum Bezirkstag sowie bei Gemeinde- und Landkreiswahlen im Sinn des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen.
(2) Begehren Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und Bewerber für diese sowie Presse und Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur dann erteilen, wenn die Betroffenen der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Betroffenen sind bei der Anmeldung auf ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über die in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen. Hierauf sind sie bei der Anmeldung hinzuweisen.
(4) Art. 31 Abs. 6, 7 und 9 gelten entsprechend.
Fünfter Abschnitt
Automatisierte Datenverarbeitung
Art. 33 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Für die Zulässigkeit der Meldedatenverarbeitung im Auftrag der Meldebehörden gilt Art. 6 des Bayerischen Datenschutzgesetzes. Unbeschadet der Rechte und Pflichten aus dem Auftragsverhältnis haben die beauftragten Stellen insoweit die Pflichten der Meldebehörden zu erfüllen.
(2) Verarbeitet die mit der Datenverarbeitung nach Abs. 1 beauftragte Stelle Daten eines Einwohners für mehrere Meldebehörden, so kann sie die Daten eines Einwohners in einem Datensatz speichern. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf diesen Datensatz nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
(3) Werden die Daten des Einwohners nach Abs. 2 gespeichert, so kann hierbei ein gemeinsames Ordnungsmerkmal (Art. 4) verwendet werden.
(4) Auf die bei einer beauftragten Stelle gespeicherten Daten eines Einwohners und die Hinweise zum Nachweis ihrer Richtigkeit können alle Meldebehörden, die diese Stelle beauftragt haben und bei denen sich der Einwohner angemeldet hat, zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) Gesonderte Datenübermittlungen nach Art. 27 finden in den Fällen des Abs. 1 nicht statt.
Art. 34 Zulässigkeit der Übertragung von Aufgaben der Datenverarbeitung
(1) Die Meldebehörden können Aufgaben der Meldedatenverarbeitung, die über eine Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 33 hinaus gehen, auf andere Meldebehörden, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit oder auf die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern übertragen.
(2) Dabei muss sichergestellt sein, dass die Meldebehörden auf den Datensatz eines Einwohners nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugreifen können.
(3) Art. 33 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
Art. 35 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Art. 36 Ordnungswidrigkeiten bei Melderegisterauskünften
Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer
Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Art. 37 Elektronische Verfahren 14
Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens
durch Verordnung festzulegen.
Art. 38 Form von Verordnungen 14
Soweit in Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Umfang von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann hierbei auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen des Staatsministeriums oder sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei ist
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