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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 22. Mai 2015
(GVBl. Nr. 6 vom 29.05.2015 S. 154)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - (BayRS 2010-1l), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 628), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu Art. 25 werden die Worte ", frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
b) Es wird folgender Art. 27a eingefügt:
"Art. 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet".
2. Art. 25 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ", frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
3. Es wird folgender Art. 27a eingefügt:
"Art. 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben."
4. In Art. 49a Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "sechs v.H." durch die Worte "drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" ersetzt.
5. Art. 73 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "auswirkt" durch die Worte "voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.
b) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen. | "Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen." |
c) Abs. 3a Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung. | "Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden." |
d) Dem Abs. 4 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend."
e) Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Einwendungen" die Worte "oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5" eingefügt.
bb) In Nr. 4 Buchst. a werden nach dem Wort "haben," die Worte "oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, " eingefügt.
f) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. | "Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "erhoben" die Worte "oder Stellungnahmen abgegeben" eingefügt.
cc) Satz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden. | "Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab." |
g) Abs. 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder Belange Dritter erstmalig oder stärker als bisher berührt, so ist diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen zur Änderung Stellung zu nehmen und Einwendungen zu erheben. | "Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Abs. 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Abs. 4 Sätze 3 bis 6 gelten entsprechend." |
bb) In Satz 2 werden die Worte "Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus" durch die Worte "Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken" ersetzt.
h) Abs. 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. | "(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Abs. 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu." |
6. Art. 74 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen" durch die Worte "denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen" ersetzt.
b) Abs. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "oder nur unwesentlich" eingefügt und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
ccc) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen der Art. 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss."
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. | "Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, die entsprechend anzuwenden sind." |
c) Abs. 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird nach dem Wort "entgegenstehen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch das Wort "und" ersetzt.
cc) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:
"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen der Art. 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss."
7. Art. 75 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1a Satz 2 werden nach dem Wort "Abwägung" die Worte "oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften" und nach dem Wort "können" die Worte "; Art. 45 und 46 bleiben unberührt" eingefügt.
b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."
8. In Art. 78l Abs. 1 Satz 6 werden die Worte "Landesentwicklung und Umweltfragen" durch die Worte "Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
9. Art. 96a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Vor dem 1. Juni 2015 begonnene Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung weitergeführt. Fachgesetzliche Sonderregelungen bleiben unberührt. Art. 75 Abs. 4 Satz 2 gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Juni 2015 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."
§ 2 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes
Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG - (BayRS 91 -1 -I), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhalten Art. 36 bis 38 folgende Fassung:
"Art. 36 Planfeststellung
Art. 37 Umweltverträglichkeitsprüfung
Art. 38 Verwaltungsverfahren".
2. In Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 18 Abs. 2a Satz 3, Art. 32 Abs. 6 und Art. 33 Abs. 7 einleitender Satzteil werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Worte " , für Bau und Verkehr" eingefügt.
(3) Beabsichtigte Neubauten von Staatsstraßen sind dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr mitzuteilen.
wird aufgehoben.
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
- Rechte anderer nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben und
- mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist.
Art. 37 bleibt unberührt. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
5. In Art. 42 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Innern" die Worte " , für Bau und Verkehr" und nach dem Wort "Finanzen" die Worte " , für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.
6. In Art. 54 Abs. 6 werden nach dem Wort "Innern" die Worte " , für Bau und Verkehr" eingefügt.
7. Art. 58 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Satznummerierung gestrichen und nach dem Wort "Innern" die Worte " , für Bau und Verkehr" eingefügt.
bb) Satz 2
Werden Netzpläne für Staatsstraßen aufgestellt oder geändert, handelt es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Innern" die Worte ", für Bau und Verkehr" eingefügt.
8. Art. 59 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Innern" werden die Worte " , für Bau und Verkehr" eingefügt.
b) Nach dem Wort "Finanzen" werden die Worte " , für Landesentwicklung und Heimat" eingefügt.
c) Die Worte "Landkreisverbands Bayern" werden durch die Worte "Bayerischen Landkreistags" ersetzt.
9. In Art. 61 Abs. 1, Art. 62a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Art. 64 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Worte ", für Bau und Verkehr" eingefügt.
§ 3 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
In Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 330 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird das Wort "Rundfunkgebührenrechts" durch das Wort "Rundfunkabgabenrechts" ersetzt.
§ 4 Änderung des Bayerischen Mediengesetzes
Art. 41 Abs. 4 des Gesetzes über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S/W), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 292 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286),
(4) Art. 24 Abs. 3 findet bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung; jedenfalls bis zum 1. August 2005 keine Anwendung auf die am 1. August 2003 genehmigten Beteiligungen von politischen Parteien und Wählergruppen an einem Anbieter und auf bestehende Treuhandverhältnisse und stille Beteiligungen von politischen Parteien und Wählergruppen.
wird aufgehoben.
§ 5 Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG - (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 544), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhalten Art. 12 bis 15 folgende Fassung:
"Art. 12 bis 15 (aufgehoben)".
Art. 12 Übertragbare Krankheiten 13(1) Zur Verhütung übertragbarer Krankheiten können die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit durch Verordnung
- die Beschäftigungsverbote des § 42 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auch dort nicht genannten Personen auferlegen, die andere anstecken können,
- diesen und den in § 42 IfSG bezeichneten Personen die Tätigkeit
- in Betrieben, in denen Lebensmittel hergestellt, verarbeitet oder abgegeben werden,
- im Friseurhandwerk,
- in Leihbüchereien oder
- in anderen Betrieben oder Einrichtungen, in denen im besonderen Maß die Gefahr besteht, daß die dort beschäftigten Personen andere anstecken,
verbieten oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, welche die Eignung dieser Personen für die Tätigkeit oder die Beschäftigung in solchen Betrieben oder Einrichtungen betreffen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Erlaß von Anordnungen für den Einzelfall durch die kreisfreien Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungen und das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.
(3) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer
- entgegen einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung jemanden beschäftigt oder eine Tätigkeit ausübt oder besondere Voraussetzungen für eine Tätigkeit oder Beschäftigung nicht beachtet,
- einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Art. 15 Reinlichkeit in Betrieben 13
(1) Zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit können, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Verordnungen über die Reinlichkeit in gewerblichen Betrieben erlassen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz bleiben unberührt.
(2) Wer einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
werden aufgehoben.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
ENDE |