umwelt-online: Bayerisches Mediengesetz (2)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

Art. 22 Kosten 06 08 18 22

(1) Für Amtshandlungen im Vollzug dieses Gesetzes, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Medienstaatsvertrags erhebt die Landeszentrale unbeschadet des § 104 Abs. 11 MStV Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die Kosten fließen der Landeszentrale zu.

(2) Die Landeszentrale wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Satzung zu bestimmen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse des Gebührenschuldners. Die Mindestgebühr beträgt 50 Euro die Höchstgebühr 100.000 Euro:

(3) Für Amtshandlungen; die nicht in der Satzung bewertet sind, gelten Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Art. 2 und 7 bis 19 des Kostengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Kosten werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Die Landeszentrale ist zur Anbringung der Vollstreckungsklausel befugt.

Dritter Abschnitt 07 22
Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
Art. 23 1 Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten 06 07 12 16a 20 22

(1) Die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach den Abs. 2 bis 4 hergestellten und verbreiteten lokalen und regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der Abs. 6 bis 12 gefördert. Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung Bayerns flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehangeboten neben bestehenden lokalen und regionalen Hörfunkangeboten, sonstigen elektronischen Medien und Druckwerken versorgt wird.

(2) Die Landeszentrale kann zulässige, lokale und regionale Fernsehanbieter, die nach Art. 27 zugewiesene Übertragungskapazitäten nutzen, mit der öffentlichen Aufgabe, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch qualitätvolle Fernsehprogramme in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, betrauen. Weitere Voraussetzung für die Betrauung ist eine plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht, oder die Einrichtung eines Programmausschusses. Der Programmausschuss wird vom Medienrat aus seiner Mitte bestellt. Unbeschadet der Trägerschaftsbefugnisse der Landeszentrale hat der Programmausschuss alle Rechte eines Programmbeirats im Sinn des § 66 MStV; das Nähere regelt die Landeszentrale durch Satzung. Mit der Betrauung sind die Anbieter unbeschadet der Vorgaben dieses Gesetzes für Rundfunkangebote verpflichtet

  1. zur Herstellung und Verbreitung jeweils eines aktuellen und authentischen Nachrichten- und Informationsprogramms von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zum örtlichen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Kirche, Wirtschaft und Soziales und dient den Kommunikationsinteressen aller Fernsehzuschauer in dem lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet. In dem Programm wird über die in dem jeweiligen Versorgungsgebiet relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt berichtet. Diese Kräfte sollen auch in angemessenem Umfang in dem Programm zu Wort kommen,
  2. zur Herstellung und Verbreitung eines zusätzlichen authentischen lokalen oder regionalen Programms bis zu einem gesamten zeitlichen Produktionsumfang von 100 Minuten in der Woche ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zu besonderen lokalen oder regionalen Ereignissen und aus Beiträgen aus den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kunst, Brauchtum, Information, Beratung, Sport und Unterhaltung, jeweils mit engem lokalen oder regionalen Bezug. Die Verpflichtung kann auch durch die Aufnahme eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms erfüllt werden,
  3. zur mehrfach wiederholten Ausstrahlung der in den Nrn. 1 und 2 genannten Programme entsprechend den Informationsinteressen und Sehgewohnheiten der Zuschauer.

(3) Die Landeszentrale kann den in Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 genannten zeitlichen Produktionsumfang erweitern oder verringern. Die Landeszentrale kann insbesondere bei Anbietern in kleineren Versorgungsgebieten von der Verpflichtung nach Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 absehen.

(4) Ein Anbieter kann auch mit der Herstellung und Verbreitung eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms betraut werden, wenn dieses Programm einen in Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 und 2 genannten Bereich betrifft, einen lokalen und regionalen Bezug hat und zusätzlich zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beiträgt.

(5) Die Betrauung ist befristet auszusprechen. Sie kann mit einer Kapazitätszuweisung verbunden werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden mit der Betrauung nicht begründet.

(6) Die Landeszentrale sorgt dafür, dass die lokalen und regionalen Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten insgesamt flächendeckend über die für Fernsehen allgemein üblichen technischen Wege verbreitet werden. Dabei ist die fortschreitende Digitalisierung, insbesondere die Möglichkeit der Verbreitung über Medienplattformen, die Eignung des jeweiligen Verbreitungswegs für lokales und regionales Fernsehen und das Verhältnis der möglichen Reichweite zu den Kosten zu berücksichtigen.

(7) Die Förderung lokaler und regionaler Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 erfolgt aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushalts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Im Rahmen der Förderung erhält die Landeszentrale als Erstempfänger eine Zuwendung. Die Landeszentrale leitet die Mittel an die Zuwendungsberechtigten weiter und gewährt darüber hinaus einen weiteren Zuschussbetrag aus eigenen Mitteln. Die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erfolgt im Rahmen der Abs. 1 bis 12. Dabei entscheidet sie in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen. Die Landeszentrale fördert die lokalen und regionalen Fernsehangebote auf Antrag in Form von Zuwendungsbescheiden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele dieses Gesetzes jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.

(8) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere die Größe des jeweiligen Versorgungsgebiets, den Aufwand zur technischen Verbreitung des Programms sowie die Möglichkeit des Anbieters, das Programm selbst zu finanzieren.

(9) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 und 6 verursachten Ausgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und sonstiger Förderungen abzudecken.

(10) Wenn die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 nur einen Teil der Tätigkeiten eines Anbieters ausmacht, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe und der Ausführung von anderweitigen Leistungen in den Büchern getrennt ausgewiesen werden.

(11) Die Anbieter und die Landeszentrale halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung nach den Abs. 2 bis 10 ordnungsgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.

(12) Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Vorschrift regelt die Landeszentrale durch Satzung

Art. 24 Anbieter 22

(1) Nach diesem- Gesetz können Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten

  1. natürliche Personen,
  2. auf Dauer angelegte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts,
  3. juristische Personen des Privatrechts,
  4. juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht einer Fachaufsicht oder sonstigem staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegen oder wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im privatwirtschaftlichen Wettbewerb stehen,
  5. öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.

(2) Staatliche Stellen können nur Aufführungen ihrer Theater und Orchester anbieten. Kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können darüber hinaus auch andere kulturelle Veranstaltungen ihrer Einrichtungen anbieten.

(3) Politische Parteien und Wählergruppen sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen politische Parteien und Wählergruppen unmittelbar oder mehr als nur geringfügig mittelbar beteiligt sind, dürfen keine Rundfunkprogramme und -sendungen anbieten und keinen bestimmenden Einfluss auf sie ausüben. Ein bestimmender Einfluss ist insbesondere anzunehmen, wenn die politische Partei oder Wählergruppe unmittelbar oder mittelbar aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise Einfluss auf Programmgestaltung oder Programminhalte nehmen kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische Beteiligte entsprechend. Die Verpflichtungen aus Art. 29 Abs. 1 Satz 2 bis 9 gelten insofern auch für Anteilseigner und Angehörige der Anteilseigner. Die Landeszentrale veröffentlicht alle wirtschaftlichen, persönlichen und sonstigen Verflechtungen zwischen Rundfunkanbietern und Parteien oder Rundfunkanbietern und Wählergruppen.

Art. 25 Genehmigungspflichtige Rundfunkangebote 06 07 09a 16 22

(1) Die Verbreitung von Rundfunkangeboten bedarf der Genehmigung der Landeszentrale, soweit sie nicht genehmigungsfrei nach Art. 26 ist. Der Antrag auf Genehmigung ist bei der Landeszentrale einzureichen. Er ist mit einer Programmbeschreibung, einem Programmschema, einem Finanzplan und einer Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung zu verbinden. Der Antragsteller hat die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 mitzuteilen. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte verlangen, die zur Organisation der Programme erforderlich sind.

(2) Die Landeszentrale genehmigt die Verbreitung des Angebots nur, wenn

  1. der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können,
  2. der Anbieter erwarten lässt, dass er die rechtlichen Bestimmungen sowie die Auflagen der Landeszentrale einhalten wird,
  3. zu erwarten ist, dass die Gesamtheit der im jeweiligen Versorgungsgebiet empfangbaren Rundfunkprogramme bei Einbeziehung der erwarteten Beiträge des Anbieters den Erfordernissen der Ausgewogenheit, Meinungsvielfalt und Informationsvielfalt nach Art. 4 genügen wird und
  4. aufgrund der Beteiligungsverhältnisse nicht zu besorgen ist, dass der Anbieter einem mit dem Gebot der Staatsferne des Rundfunks nicht zu vereinbarenden staatlichen oder kommunalen Einfluss unterliegt.

(3) Die Genehmigung wird unbefristet erteilt. Genehmigungen, die vor dem 1. September 2016 befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. Die Genehmigung kann - in Fällen des Satzes 2 auch nachträglich für die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer - nach pflichtgemäßem Ermessen mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können. Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn sich die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Anbieters seit Erteilung der Genehmigung maßgeblich verändert haben und nachteilige Auswirkungen auf die Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu besorgen sind. Die Genehmigung von analog terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen kann auch widerrufen werden, wenn diese nicht auch digital verbreitet werden.

(5) Änderungen des Programmschemas und Abweichungen vom festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt sind der Landeszentrale vor ihrer Umsetzung anzuzeigen. Bei kurzfristigen Abweichungen vom Programmschema aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere bei Unglücks- und Katastrophenfällen, ist eine nachträgliche Anzeige ausreichend. Die Landeszentrale kann Änderungen des Programmschemas oder des Programmnamens und Abweichungen von einem programminhaltlichen Schwerpunkt aus wichtigem Grund widersprechen.

Art. 26 Genehmigungsfreiheit 06 08 16 20 22

(1) Keiner Genehmigung bedarf die Verbreitung von

  1. Programmen mit lokaler Ausrichtung,
  2. Programmen mit regionaler Ausrichtung und
  3. Programmen mit landesweiter Ausrichtung, soweit sie ausschließlich über das Internet erfolgt oder soweit sie im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Die Verbreitung von Rundfunkangeboten nach Satz 1 (genehmigungsfreie Rundfunkangebote) sowie Änderungen des Programmschemas und Abweichungen vom festgelegten programminhaltlichen Schwerpunkt sind der Landeszentrale vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige ist mit einer Programmbeschreibung und einem Programmschema zu verbinden. Bei der Anzeige der Verbreitung sind die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 mitzuteilen. Die Landeszentrale kann weitere Auskünfte, die zur Beurteilung des Programmvorhabens oder zur Organisation der Programme erforderlich sind, insbesondere einen Finanzplan und eine Aufstellung der personellen und technischen Ausstattung verlangen. Mit der Verbreitung von genehmigungsfreien Rundfunkangeboten kann ab dem Zeitpunkt des vollständigen Zugangs der Anzeige begonnen werden. Auf Antrag bestätigt die Landeszentrale die Genehmigungsfreiheit der Verbreitung des Rundfunkangebots und das Nichtvorliegen von Untersagungsgründen nach Abs. 2.

(2) Die Landeszentrale untersagt die Verbreitung genehmigungsfreier Rundfunkangebote, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen. Sie kann die Verbreitung untersagen, wenn Anordnungen nach Abs. 3 oder Art. 16 nicht Folge geleistet wird.

(3) Art. 25 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Art. 25 Abs. 5 Satz 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn die Anzeige nach Abs. 1 Satz 2 irreführend oder unvollständig ist.

(4) Genehmigungsfreie Angebote nach Art. 26 gelten hinsichtlich der anwendbaren Regelungen des Medienstaatsvertrags als zugelassen.

Art. 27 Zuweisung von Übertragungskapazitäten 22

(1) Die Landeszentrale weist den Anbietern nach Maßgabe von Art. 3 auf Antrag eine oder mehrere Übertragungskapazitäten befristet zu. Eine Zuweisung von UKW-Frequenzen, die nicht lediglich die Verlängerung einer bereits bestehenden Zuweisung darstellt, kommt nur in Betracht, wenn dies aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen.

(2) Eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere den örtlichen Bezug der Angebote zum Versorgungsgebiet, deren Beiträge zur Meinungsvielfalt und die Erbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten.

(3) Eine Übertragungskapazität für ein Programm mehrerer Anbieter soll nur dann zugewiesen werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.

(4) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn der Widerruf einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 oder eine Untersagungsverfügung nach Art. 26 ergangen ist.

(5) Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen.

Art. 28 Satzungsbefugnis 22

Die Landeszentrale kann Einzelheiten des Genehmigungs-, Anzeige- und Zuweisungsverfahrens nach den Art. 25 bis 27, Fragen der Programmorganisation und der einzubringenden Angebote sowie das Nähere zur Konkretisierung der Genehmigungsfreiheit nach Art. 26 durch Satzung regeln.

Art. 29 Auskunftspflicht, Aufzeichnungspflicht, Archivierung 11 16 20 22

(1) Unbeschadet der Informationspflicht nach § 4 Abs. 1 MStV hat jeder Anbieter von Rundfunksendungen einmal am Tag Namen und Anschrift des Anbieters und den verantwortlichen Redakteur zu benennen; der verantwortliche Redakteur muss seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können. Unbeschadet der Informationspflicht nach § 16 Abs. 1 MStV sind die unmittelbaren und mittelbaren Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Anbieters der Landeszentrale mitzuteilen und von dieser bei berechtigtem Interesse auf schriftliches Verlangen bekannt zu geben; dies gilt auch für die Beteiligung stiller Gesellschafter und bestehende Treuhandverträge. Mitzuteilen ist auch, wenn

  1. ein Anbieter mit einem anderen Unternehmen im Sinn von § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist,
  2. eine dritte natürliche oder juristische Person auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann oder
  3. eine Zusammenarbeit der in Art. 27 Abs. 5 genannten Art vereinbart werden soll.

Jede beabsichtigte Änderung der nach den Sätzen 2 und 3 genannten Verhältnisse ist der Landeszentrale unaufgefordert mitzuteilen. Zur Mitteilung nach den Sätzen 2 bis 4 sind der Anbieter und die jeweils Beteiligten verpflichtet. Die Landeszentrale prüft bei geplanten Änderungen der Beteiligungsverhältnisse von Amts wegen, ob sich durch die zu ändernden Verhältnisse das Informationsgefüge in Bayern wesentlich verändert. Werden die Verpflichtungen aus den Sätzen 2 bis 4 nicht erfüllt, kann die Landeszentrale unbeschadet der Möglichkeiten der Art. 25 Abs. 4 und Art. 26 Abs. 2 die Einstellung des Sendebetriebs anordnen. Zum Nachweis der Angaben nach den Sätzen 2 und 3 kann die Landeszentrale im Rahmen des Erforderlichen die Vorlage von Unterlagen verlangen. Auf Verlangen sind die Angaben nach den Sätzen 2 und 3 der Landeszentrale gegenüber eidesstattlich zu versichern.

(2) Jeder Anbieter hat seine Beiträge in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren; sie sind der Landeszentrale auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Anbieter kann Aufzeichnungen nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tag der letzten Verbreitung löschen, wenn ihm keine Beanstandung oder Beschwerde gegen den Beitrag bekannt geworden. ist. Die Landeszentrale kann Abweichungen vorsehen.

(4) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu sein, kann beim Anbieter Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen.

(5) Auf Verlangen sind der Landeszentrale die Aufzeichnungen zum Zweck der Archivierung gegen Erstattung der Material- und Arbeitskosten zu überlassen.

Vierter Abschnitt
Pilotprojekte, Betriebsversuche

Art. 30 Pilotprojekte, Betriebsversuche 06 07 16 22

Die Durchführung zeitlich befristeter Pilotprojekte und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Telemedien ist zulässig. Die Landeszentrale kann hierfür Übertragungskapazitäten zur Nutzung zuweisen. Sie kann zur Durchführung des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs mit der durchführenden Stell des Pilotprojekts oder des Betriebsversuchs oder mit den Anbietern von Programmen, rundfunkähnlichen Diensten und anderen Telemedien Vereinbarungen abschließen. Im Rahmen von Pilotprojekten oder Betriebsversuchen gelten für Rundfunkprogramme die Art. 4 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 bis 3, Art. 6 bis 9, 16 bis 18, 20; 24 Abs. 1, und 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes, für Telemedien die Bestimmungen des Medienstaatsvertrags und des Telemediengesetzes entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten

Art. 31 Genutzte Übertragungskapazitäten 09a 18

Der Landeszentrale stehen die technischen Übertragungskapazitäten, die ihr bei Inkrafttretendieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zugestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. Sie kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.

Art. 32 Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten 08 09a 16

(1) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich die Landeszentrale mit dem Bayerischen Rundfunk und dem ZDF sowie dem Deutschlandradio.

(2) Kommt eine Einigung nach Abs. 1 Satz 1 nicht zustande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung. Maßgebende Gesichtspunkte für diese Entscheidung sind

  1. die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunkprogramme des Bayerischen Rundfunks,
  2. die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Versorgungsgebiet mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter Trägerschaft der Landeszentrale,
  3. die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung von Meinungsvielfalt und publizistischein Wettbewerb sowie die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt sind, durch das jeweilige Programm.

Sechster Abschnitt
Kabelanlagen

Art. 33 2 Betrieb von Kabelanlagen 06 07 09a 12

(1) Betreiber einer Kabelanlage ist, wer berechtigt ist, über die Kabelanlage, insbesondere über die Signalaufbereitungsanlage, zu verfügen.

2) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien in 10 oder mehr Wohneinheiten dient, hat der Landeszentrale den Betrieb einen Monat vor Betriebsbeginn anzuzeigen.

Art. 34 Vielfaltssicherung in Kabelanlagen 06 16

Zur Sicherung eines ausgewogenen und vielfältigen Programmangebots werden ab dem 1. Januar 2019 Rundfunkprogramme und Telemedien in Kabelanlagen ausschließlich in digitaler Technik verbreitet.

Art. 35 Weiterverbreitung 06 08 12 18 22

(1) Unbeschadet der Regelungen in § 103 MStV ist die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen zulässig bei

  1. terrestrisch verbreiteten Rundfunkprogrammen, soweit sie im gesamten Bereich einer Kabelanlage oder im gesamten Bereich eines technisch abgrenzbaren Teils einer Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand allgemein empfangen werden können,
  2. bundesweit herangeführten inländischen Rundfunkprogrammen, die rechtmäßig veranstaltet werden,
  3. ausländischen Programmen, die nicht der Umgehung der Grundsätze dieses Gesetzes dienen und die Ausgewogenheit der inländischen Programme nicht erheblich stören sowie den Betroffenen eine ausreichende Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht eingeräumt ist und sachgerechte, umfassende und wahrheitsgemäße Information gewährleistet ist.

(2) Eine Weiterverbreitung nach Abs. 1 ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter oder Anbieter des Programms oder der Betreiber der Kabelanlage glaubhaft macht, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte Dritter nicht entgegenstehen, und die Landeszentrale von Urheberansprüchen Dritter freistellt.

(3) Der Betreiber der Kabelanlage hat die Weiterverbreitung vor Beginn der Landeszentrale anzuzeigen.

(4) Die Landeszentrale kann die zeitversetzte oder unvollständige Weiterverbreitung eines Programms untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllt sind.

Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 36 Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeiten 06 07 08 09a 12 16 18 20 22 06 07 08 09a 11 12 18 20 22 22

(1) Für Anbieter bundesweit verbreiteter Programme findet § 115 MStV Anwendung. Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden,

  1. wer als Anbieter landesweit, regional oder lokal verbreiteter Programme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12, 14 bis 16 und 23 MStV in Verbindung mit Art. 7, 8, 20 und 29 bezeichneten Verstöße begeht,
  2. wer in einem landesweit, regional oder lokal verbreiteten Programm einen in § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 MStV in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und
  3. wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und 22 MStV bezeichneten Verstöße begeht.

Die §§ 23 und 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung.

(2) Mit Geldbuße bis zu Fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne nach Art. 25 Abs. 1 erforderliche Genehmigung der Landeszentrale Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
  2. entgegen Art. 26 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 7 untersagte Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
  3. entgegen Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 Anzeigen oder Mitteilungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
  4. entgegen Art. 29 Abs. 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet oder Aufzeichnungen entgegen Art. 29 Abs. 3 löscht
  5. entgegen Art. 33 Abs. 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt oder
  6. entgegen Art. 35 Abs. 3 oder ohne Genehmigung der Landeszentrale nach Art. 35 Abs. 3 Satz 2 Rundfunkprogramme weiterverbreitet die Weiterverbreitung nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt oder ohne Genehmigung der Landeszentrale nach Art. 35 Abs. 3 Satz 2 Rundfunkprogramme weiterverbreitet.

(3) Geldbußen, die nach den Abs. 1 und 2 festgesetzt werden; stehen der Landeszentrale für ihre Aufgaben nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 zu.

Art. 37 Verjährung 06 07 08 09a 11 12 18 20 22 22 07 09a 18 22 22

Für die Verjährung der Verfolgung von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gelten Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes sinngemäß. Die Verfolgung der in Art. 37 Abs. 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

Art. 38 Keine aufschiebende Wirkung 07 09a 18 22 22 06 07 20 22 22

Anfechtungsklagen gegen den Erlass dringlicher Anordnungen des Präsidenten nach Art. 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, gegen Entscheidungen über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Art. 27 und gegen Leistungsbescheide zur Einforderung des Finanzierungsbeitrags nach Art. 3 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 06 07 20 22 22 09a 12 15 15a 16 16a 16b 18 20 22

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1992 in Kraft.

(2) Außer Kraft treten:

  1. Art. 23 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 und
  2. Art. 10 Abs. 7 Satz 2 mit Ablauf des 30. April 2032

(3) aufgehoben) .

(4) (aufgehoben)

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

Art. 40 (aufgehoben)09a 12 15 15a 16 16a 16b 18 20 22

Art. 41 (aufgehoben)

_____

1) Die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl. S. 488) gelten nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht für die Vertreter des 14. Landtags im Medienrat.

2) Art. 33 Abs. 3 bis 9 treten am 1. Januar 2009 außer Kraft.

3) Art. 37 Abs. 3 tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft.

4) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 24. November 1992 (GVBl. S. 584). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen