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Regelwerk

Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2018 - Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -

Vom 22. März 2018

(GVBl. Nr. 5 vom 29.03.2018 S. 156)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
FAG - Finanzausgleichsgesetz
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
"Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG)".

2. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Allgemeiner Steuerverbund".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "(Finanzausgleichsjahr)" gestrichen.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 2 wird das Wort "und" am Ende gestrichen.

bbb) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc) Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

"4. den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum zur Erhöhung der Anteilmasse nach Abs. 2 Satz 1 überlassen werden; der Erhöhungsbetrag wird gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

"Die Anteilmasse erhöht sich um 155.000 000 Euro."

bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und vor dem Wort "Anteilmasse" wird das Wort "erhöhten" eingefügt.

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort "Staatshaushaltsplan" wird durch das Wort "Staatshaushalt" ersetzt.

d) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "sowie die Mittel für Erstattungen entsprechend der Regelung in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) an Gemeinden und Gemeindeverbände für schulpflichtige Personen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans" durch die Wörter "nach Maßgabe des Staatshaushalts" ersetzt.

3. In Art. 1b wird folgende Überschrift eingefügt:

"Einkommensteuerersatz".

4. In Art. 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Gemeindeschlüsselzuweisungen".

5. In Art. 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Ausgangsmesszahl, Sonderschlüsselzuweisungen".

6. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt: "Steuerkraftmesszahl".

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 werden nach der Angabe "Art. 16" die Wörter "in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung" eingefügt.

7. In Art. 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Landkreisschlüsselzuweisungen".

8. In Art. 6 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Korrekturregelungen".

9. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Finanzzuweisungen, Verordnungsermächtigung".

b) In Abs. 3 wird die Angabe "BaySchFG" durch die Wörter "des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)" ersetzt.

10. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Grunderwerbsteuerverbund".

b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Kommunalanteil" die Wörter "an der Grunderwerbsteuer" eingefügt.

11. In Art. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Besondere Finanzzuweisungen".

12. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Kommunaler Hochbau".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "zuzüglich der gemäß Art. 1 Abs. 2 bereitgestellten Verstärkungsmittel" gestrichen.

bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Schulen (einschließlich schulischer Sportanlagen),"1. Schulen einschließlich schulischer Sportanlagen,"

13. In Art. 10a wird folgende Überschrift eingefügt:

"Schülerbeförderungskosten".

14. Art. 10b wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Krankenhausumlage".

b) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "(Kommunalanteil)" durch die Wörter "(kommunaler Finanzierungsanteil)" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Kommunalanteil" durch die Wörter "kommunale Finanzierungsanteil" ersetzt.

15. Art. 10c wird folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Bau von Abfallentsorgungsanlagen".

b) In Satz 1 werden die Satznummerierung und die Angabe "und 25" gestrichen.

c) Satz 2

Art. 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

16. In Art. 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Bedarfszuweisungen".

17. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Investitionspauschalen".

b) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe "Art. 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "Art. 1 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

18. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 52,5 Prozent der auf Bayern entfallenden Zuweisung des Bundes zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit an der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (Kompensationsbetrag) zur Verfügung (Kommunalanteil)."Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 52,5 Prozent der auf Bayern entfallenden Zuweisungen des Bundes, die ihm im Verbundzeitraum zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit an der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zugeflossen sind, zur Verfügung (Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund)."

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Kommunalanteil" die Wörter "am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund" eingefügt.

cc) In Satz 5 wird die Angabe "Art. 13e bis 13h" durch die Wörter "den Art. 13e bis 13g" ersetzt.

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus dem auf Bayern entfallenden Kompensationsbetrag (Abs. 1 Satz 1), der dem Staat im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zugeflossen ist. Der Kommunalanteil an dieser Finanzmasse wird nach Art. 13a bis 13h aufgeteilt."(2) Der Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund wird nach den Art. 13a bis 13g verteilt. Vorweg sind dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund 200.000 000 Euro als Verstärkungsbetrag für die Zuweisungen nach Art. 15 zu entnehmen. Für die Höhe der Leistungen nach Satz 1 ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."

19. In Art. 13a wird folgende Überschrift eingefügt:

"Straßenbau und -unterhalt bei größeren Gemeinden".

20. In Art. 13b wird folgende Überschrift eingefügt:

"Straßenbau und -unterhalt bei Landkreisen und kleineren Gemeinden".

21. Art. 13c wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Kommunalstraßen, Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs".

b) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Kommunalanteil" die Wörter "am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund" eingefügt.

22. Art. 13d wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 13d

Vom Kommunalanteil werden jährlich 51 300 000 Euro für Finanzhilfen nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet.

"Art. 13d ÖPNV-Zuweisungen

Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden jährlich 74.300 000 Euro für Zuweisungen nach Art. 27 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet."

23. Art. 13e wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen in Härtefällen".

b) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kommunalanteil" die Wörter "am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund" eingefügt.

24. Art. 13f wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Kommunales Sonderbaulastprogramm Staatsstraßen, Radschnellwege".

b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden nach dem Wort "Kommunalanteil" die Wörter "am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund" eingefügt.

bb) In Nr. 4 werden die Wörter "selbstständigen Radwegen" durch die Wörter "Radschnellwegen als selbstständige Radwege" ersetzt und das Wort "(Radschnellwege)" gestrichen.

25. Art. 13g wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erhöhung der Kommunalstraßenmittel nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz".

b) Im Wortlaut werden nach dem Wort "Kommunalanteil" die Wörter "am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund" eingefügt.

26. Art. 13h

Art. 13h

Vom Kommunalanteil werden jährlich 252 000 000 Euro zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 verwendet.

wird aufgehoben.

27. In Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Kostenanteile nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes".

28. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Zuweisungen an die Bezirke".

b) In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Staatshaushaltsplan" durch das Wort "Staatshaushalt" ersetzt.

29. Art. 16

Zum Ausgleich besonderer finanzieller Nachteile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen in den Art. 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590) wird ein Härteausgleich nach Maßgabe des § 5a Abs. 3 Satz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes gewährt.

wird aufgehoben.

30. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Kreisumlage".

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 Halbsatz 1 werden das Wort "(Umlagesätze)" durch das Wort "(Kreisumlagesätze)" und das Wort "Umlagesatz" durch das Wort "Kreisumlagesatz" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird jeweils das Wort "Umlagesatz" durch das Wort "Kreisumlagesatz" ersetzt.

31. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Festsetzung der Kreisumlage".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Umlagesätze" durch das Wort "Kreisumlagesätze" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird in Halbsatz 1 das Wort "Umlagesätze" durch das Wort "Kreisumlagesätze" und wird in Halbsatz 2 das Wort "Umlagesätzen" durch das Wort "Kreisumlagesätzen" ersetzt.

cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Umlagesätze" durch das Wort "Kreisumlagesätze" ersetzt.

32. In Art. 20 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erhöhte Kreisumlagesätze".

33. Art. 21 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Bezirksumlage".

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden das Wort "(Umlagesätze)" durch das Wort "(Bezirksumlagesätze)" und das Wort "Umlagesatz" durch das Wort "Bezirksumlagesatz" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird jeweils das Wort "Umlagesatz" durch das Wort "Bezirksumlagesatz" ersetzt.

34. Art. 22 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Festsetzung der Bezirksumlage".

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Umlagesätze" durch das Wort "Bezirksumlagesätze" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird in Halbsatz 1 das Wort "Umlagesätze" durch das Wort "Bezirksumlagesätze" und wird in Halbsatz 2 das Wort "Umlagesätzen" durch das Wort "Bezirksumlagesätzen" ersetzt.

cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort "Umlagesätze" durch das Wort "Bezirksumlagesätze" ersetzt.

35. In Art. 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Erörterung des Entwurfs des Finanzausgleichs, Entscheidungsgrundlagen".

36. Art. 23a wird Art. 24 und wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Verordnungsermächtigungen".

b) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach der Angabe "Art. 10b Abs. 2" die Wörter "jeweils maßgebend sind" eingefügt.

bb) In Nr. 6 wird das Wort "Kommunalanteil" durch die Wörter "kommunale Finanzierungsanteil" ersetzt.

cc) In Nr. 11 wird das Wort "Kommunalanteils" durch die Wörter "kommunalen Finanzierungsanteils" ersetzt.

c) Abs. 3

(5) Die näheren Bestimmungen zur Bemessung, Festsetzung und Auszahlung des Härteausgleichs nach Art. 16 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen, für Lebensenrwicklung und Heimat getroffen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

37. Der bisherige Art. 24 wird Art. 25 und es wird folgende Überschrift eingefügt:

"Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

(nicht dargestellt)

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 180515

ENDE

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