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BayFAG - Bayerisches Finanzausgleichsgesetz
Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
- Bayern -
Vom 16. April 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.03.2013 S. 210; 23.05.2014 S. 187 14; 17.12.2014 S. 549 14a; 12.05.2015 S. 82 15; 22.12.2015 S. 473; 20.12.2016 S. 436; 12.07.2017 S. 366 17; 22.03.2018 S. 156 18; 24.07.2018 S. 583 18a; 24.05.2019 S. 302 19; 19.03.2020 S. 150 20 / 20a; 09.04.2021 S. 184 21; 22.04.2022 S. 150 22; 10.05.2022 S. 182 22a; 21.04.2023 S. 126 23; 23.06.2023 S.246 23a)
Gl.-Nr.: 605-1-F
Überschrift geändert 18
Art. 1 Allgemeiner Steuerverbund 18 22 23
(1) Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr 12,75 Prozent (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugeflossen sind. Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum. Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese
(2) Die Anteilmasse erhöht sich um 155.000 000 Euro. Der erhöhten Anteilmasse sind die Schlüsselmasse, die Mittel für die Verstärkungsbeträge für Zuwendungen nach Art. 10, für Bedarfszuweisungen nach Art. 11, für die Investitionspauschalen nach Art. 12 und für Leistungen nach Art. 15 (Verbundleistungen) zu entnehmen. 3 Für die Höhe der einzelnen Verbundleistungen ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Die Schlüsselmasse wird über die Schlüsselzuweisungen dergestalt an die Gemeinden und Landkreise verteilt, dass die Gemeinden 64 Prozent und die Landkreise 36 Prozent der Schlüsselmasse erhalten. Der Schlüsselmasse werden vorweg die Beträge für Zuwendungen an das Bayerische Selbstverwaltungskolleg und den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband nach Maßgabe des Staatshaushalts entnommen. Der Schlüsselmasse für die Gemeinden wird vorweg ein Verstärkungsbetrag in Höhe von 2.500 000 Euro für die Investitionspauschalen nach Art. 12 entnommen. Die Schlüsselzuweisungen werden nach einem Schlüssel berechnet, der für jedes Haushaltsjahr aufgestellt wird; sie werden in vierteljährlichen Teilbeträgen verteilt.
Art. 1a (aufgehoben)
Art. 1b Einkommensteuerersatz 18 20 22
Die Gemeinden erhalten als Einkommensteuerersatz 26,08 Prozent der auf den Ausgleich für
entfallenden Beträge des Landesanteils an der Umsatzsteuer, wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten.
Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
Art. 2 Gemeindeschlüsselzuweisungen 18
(1) Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jeder Gemeinde wird von der durchschnittlichen Ausgabebelastung und der eigenen Steuerkraft ausgegangen. Dabei ist Mehrbelastungen auf Grund Strukturschwäche sowie Bevölkerungsrückgang und für die Kinderbetreuung Rechnung zu tragen; bei kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich ihre besondere Aufgabenstellung sowie ihre Soziallasten berücksichtigt.
(2) Die Schlüsselzuweisung wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden (Ausgangsmesszahl), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt (Steuerkraftmesszahl). Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 Prozent des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung.
(3) Die Ausgangsmesszahl wird nach einem einheitlichen Grundbetrag berechnet. Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als Gemeindeschlüsselmasse (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird.
Art. 3 Ausgangsmesszahl, Sonderschlüsselzuweisungen 14a Außerkrafttreten Abs. 4 18
(1) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ansätze nach den Nrn. 1 bis 3 drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:
(2) Bei Gemeinden, deren durchschnittliche Einwohnerzahl der dem maßgeblichen Stichtag entsprechenden Stichtage der zehn vorangegangenen Jahre über der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag liegt, wird für die Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 die durchschnittliche Einwohnerzahl angesetzt. Satz 1 gilt für die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.
(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl je Einwohner unter 75 Prozent des mit dem Prozentsatz ihres Hauptansatzes angesetzten Landesdurchschnitts bleibt, erhalten zur stärkeren Auffüllung ihrer unterdurchschnittlichen Steuerkraft 15 Prozent des Unterschieds als Sonderschlüsselzuweisung.
(4) Bei der Ermittlung der Ansätze nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 werden die bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 berücksichtigten Zahlen der Personen mit Nebenwohnung mit einem Bruchteil berücksichtigt. Der Bruchteil beträgt für die Schlüsselzuweisungen
Überstieg bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2014 der Anteil der Personen mit Nebenwohnung an der Summe aus Einwohnerzahl und Zahl der Personen mit Nebenwohnung 10 Prozent, gelten abweichend von Satz 2 Nr. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 folgende Bruchteile für die Schlüsselzuweisungen
Art. 4 Steuerkraftmesszahl 18 20 21 22
(1) Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen.
(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:
Soweit die für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesätze die Nivellierungshebesätze nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 übersteigen, werden die Steuereinnahmen, die auf die übersteigenden Prozentpunkte entfallen, mit 10 Prozent in die Steuerkraftzahlen eingerechnet.
(3) Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird.
(4) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen bayerischen Gemeinden getroffen, so können diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden. Die Gemeinden sind an den Antrag auf die Dauer von fünf Jahren gebunden.
(5) Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2022 werden die Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder wie folgt berücksichtigt:
§ 4 Abs. 4 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz in der am 5. November 2020 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(6) Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2023 werden die Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2021 wie folgt berücksichtigt:
Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 5 Landkreisschlüsselzuweisungen 18
(1) Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jedes Landkreises wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. Dabei wird der Mehrbelastung des Landkreises Rechnung getragen, die sich aus der Zusammensetzung der Bevölkerung und aus seinen Soziallasten ergibt.
(2) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze zusammengerechnet und mit einem Grundbetrag vervielfältigt werden; bei der Ermittlung des Ansatzes nach Nr. 1 werden drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger im Landkreis der Einwohnerzahl des Landkreises zugerechnet:
(3) Art. 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 40 Prozent der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3) zuzüglich 40 Prozent der Steuerkraftzahlen der gemeindefreien Gebiete.
(5) Jeder Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung 50 Prozent des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.
(6) Art. 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
Art. 6 Korrekturregelungen 14 18 19
Stellen sich nach der Berechnung der Schlüsselzuweisungen erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung des Schlüssels für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen. In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann die Schlüsselzuweisung mit Genehmigung der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr berichtigt werden. Stellen sich erhebliche Unrichtigkeiten der Grundlagen für die Berechnung der Ansätze nach den Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 in der jeweils bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung heraus, so wird bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen für das nächste Haushaltsjahr als Ergänzungsansatz ein Korrekturposten berücksichtigt, der sich aus der Veränderung des bisherigen Ansatzes, die nach der bis 31. Dezember 2015 geltenden Systematik und mit unverändertem landesdurchschnittlichen Belastungssatz ermittelt wird, und der für die Berechnung des Hauptansatzes maßgebenden Einwohnerzahl ergibt.
Art. 7 Finanzzuweisungen 14 18 19 20
(1) Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises, die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung).
(2) Als Finanzzuweisungen werden gewährt:
(3) Zum Ersatz der Leistungen nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Finanzzuweisungen auch das volle Aufkommen der vom Staatlichen Schulamt festgesetzten Kosten für das Haushaltsjahr und Zuweisungen in Höhe von 0,16 Euro je Einwohner und Haushaltsjahr.
(4) Landkreise und kreisfreie Gemeinden erhalten ergänzende Finanzzuweisungen, soweit sie die Kosten für die Amtsermittlung bei der Erkundung von Altlastverdachtsflächen oder für die Ersatzvornahme bei der sonstigen Erkundung oder bei der Sanierung von Altlasten zu tragen haben und nicht von dritter Seite, insbesondere von Seiten des Störers, Ersatz der Kosten erlangen können. Erstattet werden die notwendigen Kosten, soweit sie den Betrag von 2,00 Euro je Einwohner und Jahr übersteigen. Die Kostenerstattung durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz setzt voraus, dass die Maßnahmen jeweils in eine vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich aufzustellende Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben aufgenommen sind.
Art. 8 Grunderwerbsteuerverbund 18
Der Staat stellt den Gemeinden und Landkreisen acht Einundzwanzigstel des Aufkommens an Grunderwerbsteuer zur Verfügung (Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer). Der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer fließt nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens den kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädten in voller Höhe, im Übrigen den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von drei Siebteln und den Landkreisen in Höhe von vier Siebteln zu. Für Grundstücke in gemeindefreien Gebieten fließt der Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer den Landkreisen in voller Höhe zu.
Art. 9 Besondere Finanzzuweisungen 17 18 19 22a 23a
(1) Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 3,04 Euro je Einwohner. Einwohner von kreisfreien Gemeinden und anderen Landkreisen, für deren Gebiet das Landratsamt die Aufgabe des staatlichen Gesundheitsamts wahrnimmt, werden bei der Berechnung der Zuweisungen der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl hinzugerechnet. Einwohner kreisfreier Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, werden mit 70 Prozent berücksichtigt.
(2) Die kreisfreien Gemeinden, die Träger eines Gesundheitsamts sind, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 8,36 Euro je Einwohner. Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,51 Euro je Einwohner. Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:
(3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhalten zu dem Aufwand für den Vollzug der Aufgaben der Veterinärämter und des Futtermittelrechts eine jährliche pauschale Zuweisung, die sich nach der Zahl der Tierärzte wie folgt bemisst:
Veterinärämter mit
Für jeden weiteren vollzeitbeschäftigten Tierarzt erhöht sich die Zuweisung um 12.500 Euro. Bei teilzeitbeschäftigten Tierärzten ist die Summe ihrer Beschäftigungszeiten maßgebend.
(4) Die kreisfreien Gemeinden, denen durch Verordnung gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) die Wahrnehmung von Veterinäraufgaben neu übertragen wird, erhalten zur Abgeltung der Personalkosten für jeden hierfür erforderlichen vollzeitbeschäftigten Tierarzt 73.368 Euro jährlich. Den gleichen Ausgleich erhalten diejenigen kreisfreien Gemeinden, die diese Veterinäraufgaben bereits am 31. Dezember 2007 wahrgenommen haben. Teilzeitbeschäftigte Tierärzte werden bei der Ermittlung der Zuweisungen anteilig berücksichtigt.
(5) Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,14 Euro je Einwohner. Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,28 Euro je Einwohner. Darüber hinaus erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden für Mindereinnahmen aus der Begrenzung der Fleischhygienegebühren bei Betrieben gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GVVG eine jährliche pauschale Zuweisung nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt.
(6) Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung der ihnen als Kreisverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,80 Euro je Einwohner, höchstens jedoch 115.000 Euro. Daneben erhalten sie eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:
Kreisfreie Gemeinden mit
(7) Art. 7 bleibt unberührt.
(1) Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von
(2) Eine anderweitige Verwendung der nach Abs. 1 geförderten Baumaßnahmen gilt nicht als zweckwidrige Verwendung nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, solange und soweit die geförderten Baumaßnahmen für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet werden; dies gilt nicht, wenn die anderweitige Verwendung zu entsprechenden Einnahmen führt.
Art. 10a Schülerbeförderungskosten 14 18
(1) Der Staat gewährt Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Beförderung der Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen auf dem Schulweg (Art. 5 Abs. 2 BaySchFG). 2Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gehören auch die notwendigen Kosten der Beaufsichtigung der Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts.
(2) Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 4 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. Die pauschalen Zuweisungen werden so festgesetzt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. Von dem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich entnommen werden.
Art. 10b Krankenhausumlage 14 18 19
(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes, soweit sie nicht durch Finanzhilfen des Bundes gedeckt werden, insgesamt zur Hälfte zu tragen (kommunaler Finanzierungsanteil). Satz 1 gilt auch für die Kofinanzierung des Landes zu den Kosten der Vorhaben zur Verbesserung von Versorgungsstrukturen, für die Fördermittel aus dem Strukturfonds gewährt werden, und in den Jahren 2019 bis 2028 für die Finanzierung der nach Überführung in ein Universitätsklinikum fortgeführten Generalsanierung des Klinikums Augsburg.
(2) Der kommunale Finanzierungsanteil wird in Form einer Krankenhausumlage erbracht. Die Umlage wird je zur Hälfte nach den Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3) und der Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhoben. Wird sie nicht rechtzeitig entrichtet, können Zinsen in Höhe von 6 Prozent erhoben werden.
Art. 10c Bau von Abfallentsorgungsanlagen 18
Der Staat gewährt Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen natürlichen oder juristischen Personen, auf die Gemeinden und Gemeindeverbände mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt Zuwendungen zum Bau von Abfallentsorgungsanlagen im Sinn von Art. 23 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes.
Art. 11 Bedarfszuweisungen 14 18 19
(1) Der Staat gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungsbeihilfen nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt.
(2) Die Mittel für die Bedarfszuweisungen sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einzelfall Rechnung zu tragen. Bedarfszuweisungen werden auch zum Ausgleich von Härten gewährt, die sich bei der Verteilung von Schlüsselzuweisungen oder im Zuge der Gebietsreform ergeben.
(3) Die Bedarfszuweisungen werden vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bewilligt. Ein aus Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildeter Ausschuss ist vorher gutachtlich zu hören.
Art. 12 Investitionspauschalen 14 14a 15 18
(1) Die Gemeinden und Landkreise erhalten aus den nach Art. 1 Abs. 2 und 3 Satz 3 bereitgestellten Mitteln pauschale Zuweisungen, die für die Finanzierung von Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt sind (Investitionspauschalen). Von der für Investitionspauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 erhalten die kreisfreien Gemeinden 20 Prozent, die kreisangehörigen Gemeinden 45 Prozent und die Landkreise 35 Prozent; sie wird nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft verteilt. Die Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden nach Satz 2 werden mit dem nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 zur Verfügung stehenden Verstärkungsbetrag auf einen nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrag nach Abs. 3 je Gemeinde erhöht; soweit der Verstärkungsbetrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 für die Anhebung auf den Mindestbetrag nicht ausreicht, werden die darüber hinaus benötigten Mittel vor der Aufteilung nach Satz 2 auf kreisfreie Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise vorweg entnommen. Bei einem zu erwartenden erheblichen Bevölkerungsrückgang erhalten Gemeinden und Landkreise einen Zuschlag nach Abs. 4 auf die Investitionspauschale (Demografiezuschlag). Umlagekraft im Sinn der Sätze 2 und 3 ist für die kreisangehörigen Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, für die kreisfreien Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des laufenden Jahres.
(2) Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl
Gemeinden mit einer Umlagekraft von mehr als 200 Prozent des für sie nach Satz 1 maßgebenden Landesdurchschnitts erhalten keine Investitionspauschale. Die auf die Landkreise entfallende Finanzmasse wird auf die Landkreise im Verhältnis der Summe der Investitionspauschalen ihrer kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 1 Satz 2 aufgeteilt.
(3) Der Basisbetrag des nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrags beträgt 110.000 Euro. Der Basisbetrag wird mit den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Prozentsätzen angesetzt, soweit die Umlagekraft je Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden innerhalb der jeweils zugehörigen Umlagekraftgrenzen liegt. Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Einen Demografiezuschlag erhalten Gemeinden und Landkreise, deren nach der Bevölkerungsvorausberechnung des Landesamts für Statistik zu erwartende Einwohnerzahl am 31. Dezember des zehnten auf den maßgebenden Stichtag folgenden Jahres die Einwohnerzahl um mindestens 5 Prozent unterschreitet. Der Demografiezuschlag ergibt sich aus der Investitionspauschale nach Abs. 2 und 3, vervielfacht mit dem positiven Prozentwert des voraussichtlichen Bevölkerungsrückgangs der Gemeinde bzw. des Landkreises nach Satz 1. Die Mittel für den Demografiezuschlag der kreisfreien Gemeinden, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise werden jeweils den auf diese entfallenden Finanzmassen nach Abs. 1 Satz 2 vorweg entnommen.
Art. 13 Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund 14 18 19 20 21 23
(1) Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 70 Prozent der auf Bayern entfallenden Zuweisungen des Bundes, die ihm im Verbundzeitraum zum Ausgleich der Übertragung der Ertragshoheit an der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zugeflossen sind, zur Verfügung (Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund).
(2) Der Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund wird für die in Art. 13a bis 13h genannten Zwecke verwendet. Vorweg sind dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund 58.250.000 Euro als Verstärkungsbetrag für die Zuweisungen nach Art. 15 zu entnehmen. Für die Höhe der Leistungen nach Satz 1 ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 13a Straßenbau und -unterhalt bei größeren Gemeinden 14a 18
Gemeinden, die
erhalten jährliche pauschale Zuweisungen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung der in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.
Art. 13b Straßenbau und -unterhalt bei Landkreisen und kleineren Gemeinden 14a 18 20
(1) Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen jährliche pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a erfüllen, erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Gemeindestraßen jährliche pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.
Art. 13c Kommunalstraßen, Infrastruktur des öffentlichen Personennahverkehrs 14a 18 19 20 22
(1) Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden 133.400 000 Euro zugunsten einer Ausgleichsmasse bereitgestellt. Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau und der Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt.
(2) Nicht mehr als 60 Prozent der Masse nach Abs. 1 Satz 1 dürfen für Maßnahmen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind, verwendet werden. Maßnahmen nach Satz 1 sind insbesondere der Bau oder Ausbau
Soweit die Voraussetzungen des Satz 1 erfüllt sind, können auch nichtkommunale Träger Zuwendungen zu Maßnahmen nach Satz 2 und zu Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz erhalten.
Art. 13d ÖPNV-Zuweisungen 18 19
Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund werden jährlich 94.300 000 Euro für Zuweisungen nach Art. 27 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet.
Art. 13e Sanierung von Abwasserentsorgungsanlagen in Härtefällen 14a 18 19 20 21 23
Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 150.000 000 Euro für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. In den Jahren 2021 bis 2024 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 40 Prozent der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden. Die Mittel nach den Sätzen 1 und 2 dienen zur Abfinanzierung der Förderung von Ersterschließungsmaßnahmen und können in Härtefällen auch für Sanierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Abweichend von Satz 2 können im Jahr 2023 unter Berücksichtigung der Dringlichkeit bis zu 60 Prozent der Mittel nach Satz 1 für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.
Art. 13f Kommunales Sonderbaulastprogramm 18 22 23
(1) Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich bis zu 33.900 000 Euro für das kommunale Sonderbaulastprogramm, insbesondere
verwendet werden. Für die Förderhöhe und das Förderverfahren gelten die für den kommunalen Straßenbau geltenden Bestimmungen entsprechend.
(2) Der Bau und Ausbau von Wegen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist in der Breite und Befestigung zuwendungsfähig, die für den zu erwartenden Verkehr notwendig sind.
(3) Ausgaben für Planung und Bauleitung für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind pauschal in einer Höhe von 15 % der Bauausgaben zuwendungsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass 20 % der Bauausgaben zuwendungsfähig sind.
(4) Soweit die Fördernachfrage die verfügbaren Ausgabemittel übersteigt, sind die Fördertatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 auch im Hinblick auf die Fördersätze vorrangig gegenüber den Fördertatbeständen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 zu finanzieren.
(5) Die Antragsfrist für eine Förderung von Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 endet am 31. Dezember 2026.
Art. 13g Förderungen nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz 18 19 20 20a
Vom Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund können jährlich 236.135 000 Euro für Maßnahmen, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, sowie für die Kostenanteile des Landes für Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes verwendet werden. Die Aufteilung der Mittel auf Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie auf Vorhaben des öffentlichen Personennahverkehrs richtet sich nach der Veranschlagung im Staatshaushalt.
Art. 13h Straßenausbaupauschalen 14a 18 19 22
(1) Die Gemeinden erhalten nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) pauschale Zuweisungen (Straßenausbaupauschalen). Gemeinden dürfen die Straßenausbaupauschalen auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen verwenden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.
(2) Die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse wird nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt.
(3) Soweit die nach Abs. 2 berechneten Straßenausbaupauschalen einen Mindestbetrag von 10.000 Euro unterschreiten, werden sie auf diesen Mindestbetrag erhöht; die hierfür benötigten Mittel werden der für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse vorweg entnommen.
Art. 14 Kostenanteile nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes 18 20a 22
(1) Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden aus dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund finanziert.
(2) Bei Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, die vor dem 1. Januar 2022 zwischen den Beteiligten getroffen worden sind, werden zur Finanzierung des Kostenanteils des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c werden gewährt
(3) Der Kostenanteil des Landes nach § 13 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes wird aus Mitteln des Art. 13g finanziert.
Art. 15 Zuweisungen an die Bezirke 18 18a 20
(1) Der Staat gewährt den Bezirken eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen insbesondere als Trägern der Eingliederungshilfe und als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erwachsen. Für die Höhe der Zuweisungsmasse ist die Bewilligung im Staatshaushalt maßgebend.
(2) Die Zuweisungsmasse wird nach folgendem Schlüssel verteilt:
Art. 17 (aufgehoben)
(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage).
(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 Prozent übersteigt.
(3) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind die für die kreisangehörigen Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 Prozent der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Haushaltsjahres. Werden die Prozentsätze, die der Landkreis von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Kreisumlage erhebt (Kreisumlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Kreisumlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen; bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Kreisumlagesatz der Steuerkraftzahlen.
(4) Die Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. Der Kreisumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Kreisumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.
Art. 19 Festsetzung der Kreisumlage 18
(1) Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. Werden die Kreisumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Gemeinden Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat erhoben werden.
(2) Die Kreisumlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. Sofern dabei die Kreisumlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Kreisumlagesätzen. Die Änderung der Kreisumlagesätze muss den kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich mitgeteilt werden. Die Änderung der Kreisumlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.
Art. 20 Erhöhte Kreisumlagesätze 18
Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Prozentsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.
(1) Die Bezirke legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisfreien Gemeinden und Landkreise um (Bezirksumlage).
(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 Prozent übersteigt.
(3) Die Bezirksumlage wird in Prozentsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind die für die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 Prozent der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahres. Werden die Prozentsätze, die der Bezirk von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Bezirksumlage erhebt (Bezirksumlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Bezirksumlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen. Bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Umlagesatz der Steuerkraftzahlen.
(4) Die Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind im Jahr 2022 um 80 Prozent der Zuweisungen im Jahr 2020 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu erhöhen, soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag nach den Schlüsselzuweisungen 2020 entfallen. Der Bezirksumlagesatz für den Betrag nach Satz 1 ist der Bezirksumlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird.
Art. 22 Festsetzung der Bezirksumlage 18
(1) Die Bezirksumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags bei den kreisfreien Gemeinden am 25., bei den Landkreisen am Letzten eines jeden Monats fällig. Werden die Bezirksumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen kreisfreien Gemeinden und Landkreisen Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat erhoben werden.
(2) Die Bezirksumlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. Sofern dabei die Bezirksumlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Mai beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Bezirksumlagesätzen. Die Änderung der Bezirksumlagesätze muss den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Änderung der Bezirksumlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.
(3) Ist die Bezirksumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Bezirke bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. Nach Festsetzung der Bezirksumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.
Art. 23 Erörterung des Entwurfs des Finanzausgleichs, Entscheidungsgrundlagen 14 18 19
(1) Vor Beschlussfassung der Staatsregierung über die Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs im Rahmen der Haushaltsaufstellung erörtert der Staatsminister der Finanzen und für Heimat im Beisein des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration den Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs mit den kommunalen Spitzenverbänden, um die kommunalen Belange für die Bemessung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung zu stellenden Gesamtmittel möglichst umfassend zu ermitteln, zu bewerten und unter Abwägung mit weiteren ausgaberelevanten Belangen in die Erarbeitung des endgültigen Entwurfs einzubeziehen. Der Vorsitzende des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist zur Teilnahme an diesem Gespräch berechtigt. Zur Vorbereitung dieses Gesprächs übermittelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vorher den Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs und bespricht ihn mit diesen.
(2) Dem Entwurf sind beizufügen:
Art. 24 Verordnungsermächtigungen 14 14a 18 19 20
(1) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung näher zu regeln,
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
(2) Das Staatsministerium der Finanzenund für Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration durch Rechtsverordnung Inhalt, Methodik und Datenquellen der nach Art. 23 Abs. 2 beizufügenden Entscheidungsgrundlagen für die Bemessung des Finanzausgleichsvolumens und der Schätzung des den Kommunen zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags zu bestimmen.
(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4
Art. 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22 23
(1) Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt mit Wirkung vom 1. April 1948 in Kraft 1.
(2) Art. 3 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Bekanntmachung
der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes
Vom 16. April 2013
(GVBl. Nr. 8 vom 30.03.2013 S. 210)
Gl.-Nr.: 605-1-F
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2013) vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 714) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung ergibt sich aus der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 258) und den Änderungen durch
Unberührt bleibt die Fortgeltung von § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl S. 505), § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 543) und § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), geändert durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 191).
1) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 10. August 1948 (GVBl S. 138). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.
ENDE |