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Regelwerk

Änderungstext

BayJAVollzG - Bayerisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes

Vom 26. Juni 2018
(GVBl. Nr. 12 vom 29.06.2018 S. 438)
Gl.-Nr.: 312-2-4-J



Teil 1
Allgemeines

...

Teil 6
Schlussvorschriften

Art. 37a Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 9 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 27 wird wie folgt gefasst:

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Art. 27 Überwachung des Schriftwechsels

(1) Nicht überwacht werden Schreiben der Sicherungsverwahrten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an Sicherungsverwahrte gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht.

(2) Der übrige Schriftwechsel darf überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt.

"Art. 27 Überwachung des Schriftwechsels

Der Schriftwechsel von Sicherungsverwahrten darf ohne ihre Anwesenheit überwacht werden, soweit es aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Art. 32 Abs. 2 BayStVollzG gilt entsprechend. Art. 32 Abs. 4 bleibt unberührt."

2. In Art. 29 Abs. 4 wird die Angabe "Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 4" durch die Wörter "den Art. 27 und 32 Abs. 4" ersetzt.

3. Art. 39 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung - BayStVollzVergV) vom 15. Januar 2008 (GVBl S. 25, BayRS 312-2-3-J) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend." § 1 Abs. 1 und 2, §§ 2, 4 Abs. 1 bis 3 und 5 der Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung gelten entsprechend."

4. Der bisherige Art. 105 wird Art. 104.

(2) Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

"Art. 5a Opferbezogene Vollzugsgestaltung

(1) Die Belange der Opfer sind bei der Gestaltung des Vollzugs, insbesondere bei vollzugsöffnenden Maßnahmen sowie bei der Eingliederung und Entlassung der Gefangenen, zu berücksichtigen. Dem Schutzinteresse gefährdeter Dritter ist Rechnung zu tragen.

(2) Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. Die Gefangenen sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben."

2. In der Überschrift zu Art. 8 werden die Wörter " , Beteiligung der Gefangenen" gestrichen.

3. Der Überschrift zu Art. 9 werden die Wörter " , Beteiligung der Gefangenen" angefügt.

4. Art. 32 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Nicht überwacht werden ferner Schreiben der Gefangenen an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder. Schreiben der in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen, die an Gefangene gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht."(2) Nicht überwacht werden Schreiben der Gefangenen an
  1. Volksvertretungen des Bundes und der Länder und ihre Mitglieder,
  2. die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes,
  3. das Europäische Parlament und seine Mitglieder,
  4. den Europäischen Gerichtshof,
  5. den Europäischen Datenschutzbeauftragten, den Europäischen Bürgerbeauftragten,
  6. die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte,
  7. die Parlamentarische Versammlung des Europarates,
  8. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
  9. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
  10. die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
  11. den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
  12. die Ausschüsse der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
  13. den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter und den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung der Folter und
  14. die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter,

soweit die Schreiben an die Anschrift der jeweiligen Stelle gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Eingehende Schreiben, die an Gefangene gerichtet sind, werden nur dann nicht überwacht, sofern zweifelsfrei eine der in Satz 1 genannten Stellen Absender ist."

b) In Abs. 3 werden nach dem Wort "darf" die Wörter "ohne Anwesenheit der Gefangenen" eingefügt.

5. In Art. 49 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe " § 17 Abs. 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

6. Art. 78 wird wie folgt gefasst:

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Art. 78 Hilfe während des Vollzugs, Täter-Opfer-Ausgleich

(1) Die Gefangenen werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen.

(2) Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. Die Gefangenen sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln. Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben.

"Art. 78 Hilfe während des Vollzugs

Die Gefangenen werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen."

7. Art. 98 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden."Fesseln dürfen nur an den Händen oder an den Füßen, im Ausnahmefall auch an Händen und Füßen angelegt werden."

8. Art. 108 wird wie folgt gefasst:

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Art. 108 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung einschließlich einer hierfür erforderlichen Ausführung sowie Ernährung sind zwangsweise nur bei Lebensgefahr, bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der Gefangenen oder bei Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig; die Maßnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Gefangenen verbunden sein. Zur Durchführung der Maßnahmen ist die Anstalt nicht verpflichtet, solang von einer freien Willensbestimmung der Gefangenen ausgegangen werden kann.

(2) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall des Abs. 1 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes oder einer Ärztin im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter oder der Anstaltsleiterin durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.

"Art. 108 Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind auch gegen den natürlichen Willen der Gefangenen zulässig, um

  1. eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der betroffenen Gefangenen oder
  2. eine konkrete Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer dritten Person

abzuwenden.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt wurde,
  2. zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszuüben versucht wurde, die Zustimmung der Gefangenen zu erhalten,
  3. die Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr geeignet sind,
  4. mildere Mittel keinen Erfolg versprechen,
  5. der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt,
  6. Art und Dauer auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden und
  7. in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 zusätzlich
    1. die betroffenen Gefangenen krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß dieser Einsicht fähig sind und
    2. der nach § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu beachtende Wille der Gefangenen nicht entgegensteht.

(3) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes oder einer Ärztin durchgeführt werden. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin. Sie gilt höchstens für die Dauer von zwölf Wochen und kann wiederholt getroffen werden. Das Recht zur Leistung erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht rechtzeitig erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist, bleibt unbeschadet. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren; dabei werden festgehalten:

  1. die Gründe für ihre Anordnung,
  2. ihr Zwangscharakter,
  3. die Art und Weise ihrer Durchführung,
  4. die vorgenommenen Kontrollen,
  5. die ärztliche Überwachung der Wirksamkeit,
  6. die Aufklärung nach Abs. 2 Nr. 1 und der Versuch, die Zustimmung des Gefangenen zu erhalten, nach Abs. 2 Nr. 2,
  7. Erklärungen des oder der Gefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(4) Die Anordnung der Maßnahme ist vor ihrer Durchführung schriftlich bekannt zu geben

  1. dem oder der Gefangenen und
  2. einem Betreuer oder einem Bevollmächtigten im Sinn des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB; soweit eine solche Person nicht bekannt ist, regt die Justizvollzugsanstalt unverzüglich die Bestellung eines Betreuers bei Gericht an.

Die Bekanntgabe ist mit der Belehrung zu verbinden, dass gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann. Die Maßnahme darf erst dann vollzogen werden, wenn der oder die Gefangene und eine Person nach Satz 1 Nr. 2 die Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(5) Bei Gefahr in Verzug kann von den Vorgaben gemäß Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 abgewichen werden. Unterbliebene Mitteilungen nach Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 4 Satz 1 sind unverzüglich nachzuholen.

(6) Die zwangsweise körperliche Untersuchung zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist über die Abs. 1 bis 5 hinaus zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist."

9. Art. 154 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter " ; unmittelbarer Zwang" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Abs. 1.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Art. 108 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei minderjährigen Gefangenen die Personensorgeberechtigten an die Stelle der Personen nach Art. 108 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 treten. Der Durchführung von Maßnahmen nach Art. 108 Abs. 1 Nr. 1 müssen sie zustimmen. Bei Gefahr in Verzug kann von Satz 2 abgewichen werden."

(3) In Art. 48a Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 73a Abs. 11 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118) geändert worden ist, wird die Angabe " § 100e Abs. 1" durch die Angabe " § 101b Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

...

Art. 39 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

ID 181103

ENDE