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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie
- Bayern -

Vom 24. Juli 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2018 S. 604)



Fn.: *

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2010-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 78a wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 78a Anwendbarkeit

Ist in Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern für Vorhaben ein Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, so gelten hierfür die Art. 78b bis 78l und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

"Art. 78a Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Ist in Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern für Vorhaben ein Verwaltungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben, so gelten hierfür die §§ 2 bis 4, 15 bis 23, 24 Abs. 1, §§ 25 bis 30, 31 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6, Satz 2 bis 4 und Abs. 4, §§ 32, 54 bis 59, 64, 72, 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG entfällt der Erörterungstermin, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist oder die zuständige Behörde einen Erörterungstermin nicht für erforderlich hält.
  2. Abweichend von § 73 Abs. 1 Nr. 1 UVPG sind die Vorhaben getrennt nach den im jeweiligen Fachrecht genannten Vorhabenarten mitzuteilen.
  3. Verweisungen des UVPG auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes."

3. Die Art. 78b bis 78l

Art. 78b Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es sicherzustellen, dass bei den in Art. 78a bezeichneten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. das Ergebnis der Bewertung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

Art. 78c Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinn dieses Gesetzes ist ein unselbständiger Teil der Verwaltungsverfahren, in denen über die Zulässigkeit von Vorhaben entschieden wird. Sie umfasst die Ermittlung, die Beschreibung und die Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  2. Sachgüter, die der Daseinsvorsorge dienen, und das kulturelle Erbe,

einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen.

Art. 78d Unterrichtung des Trägers des Vorhaben

Auf Verlangen des Trägers des Vorhabens hat ihn die zuständige Behörde nach Anhörung derjenigen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über Art und Umfang der nach Art. 78e voraussichtlich beizubringenden Unterlagen zu unterrichten. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens Gelegenheit zu einer Besprechung über die beizubringenden Unterlagen. Die Besprechung soll sich auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens beizubringender Unterlagen auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung erstrecken. Zu der Besprechung sollen im Zulassungsverfahren zu beteiligende Behörden hinzugezogen werden; mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens können Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Verfügt die zuständige Behörde über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach Art. 78e zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.

Art. 78e Unterlagen des Trägers des Vorhabens

(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird.

(2) Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt sind.

(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:

  1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden,
  2. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, soweit solche möglich sind,
  3. Beschreibung von Art und Menge der von dem Vorhaben unter Berücksichtigung der Maßnahmen nach Nummer 2 zu erwartenden Emissionen und Reststoffe, insbesondere der Luftverunreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwasser,
  4. Beschreibung der bei Errichtung und Betrieb oder sonstiger Durchführung des Vorhabens zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden,
  5. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die erheblichen Umweltauswirkungen,
  6. allgemein verständliche Zusammenfassung der in den Nummern 1 bis 5 genannten Angaben.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist:

  1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren,
  2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfmethoden, soweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller sonstigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforderlich ist,
  3. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse.

Die allgemein verständliche Zusammenfassung nach Absatz 3 Nr. 6 muss sich auch auf die in den Nummern 1 bis 3 genannten Angaben erstrecken.

Art. 78f Beteiligung anderer Behörden

Die zuständige Behörde fordert die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und übermittelt ihnen die hierfür erforderlichen Unterlagen des Trägers des Vorhabens. Art. 73 Abs. 3a Satz 1 gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 auf die Beteiligung anderer Behörden verzichten, soweit sie über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt. Auf die nach dem Erörterungstermin oder in den Fällen des Art. 78g Abs. 1 Satz 5 nach Ablauf der festgelegten Frist eingehende Stellungnahmen ist Art. 73 Abs. 3a Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Art. 78g Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit die Unterlagen nach Art. 78e zugänglich zu machen, damit der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu äußern. Öffentlichkeit sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit ist jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens berührt wird. Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des Art. 73 Abs. 3 und 4 bis 7 entsprechen. Abweichend von Satz 4 entfällt der Erörterungstermin nach Art. 73 Abs. 6, wenn für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ein Verwaltungsverfahren ohne Erörterungstermin vorgeschrieben ist; im Übrigen kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 4 von einem Erörterungstermin absehen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach Art. 78e erforderlichen Unterlagen im Lauf des Verfahrens, so kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

(1a) Bei der Bekanntmachung zu Beginn des Anhörungsverfahrens nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über Folgendes zu unterrichten:

  1. den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens, den eingereichten Plan oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens zur Einleitung eines Verfahrens, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird,
  2. die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens sowie erforderlichenfalls über die Durchführung einer grenzüberschreitenden Beteiligung nach Art. 78h,
  3. die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens jeweils zuständigen Behörden, bei denen weitere relevante Informationen erhältlich sind und bei denen Äußerungen oder Fragen eingereicht werden können, sowie die festgesetzten Fristen für deren Übermittlung,
  4. die Art einer möglichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens,
  5. die Unterlagen, die nach Art. 78e vorgelegt wurden,
  6. wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach Art. 78e zur Einsicht ausgelegt werden,
  7. weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit.

(1b) Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Abs. 1 hat die zuständige Behörde zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen:

  1. die Unterlagen nach Art. 78e,
  2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Anhörungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Entscheidung über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit öffentlich bekannt zu machen. Für die öffentliche Bekanntmachung gelten Art. 74 Abs. 4 Sätze 2 und 3 und Abs. 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Im Fall der Zulassung des Vorhabens enthält die Begründung des Bescheids auch eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden.

Art. 78h Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein in Art. 78a bezeichnetes Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines Staates außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (anderer Staat) haben kann, so unterrichtet sie so bald wie möglich, spätestens im Zeitpunkt der Beteiligung der Öffentlichkeit nach Art. 78g, den anderen Staat unter Übermittlung der Unterlagen nach Art. 78e über das Vorhaben und über die Art der möglichen Entscheidung; ferner ersucht sie den anderen Staat um Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist, ob er an der Prüfung der Umweltverträglichkeit teilnimmt. Hat der andere Staat keine zuständige Behörde benannt, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde dieses Staates zu unterrichten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein anderer Staat um Unterrichtung über ein Vorhaben mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf seine Umwelt ersucht. Teilt der andere Staat fristgemäß mit, dass er an der Prüfung der Umweltverträglichkeit teilnimmt, so übermittelt die zuständige Behörde dem anderen Staat die nach Art. 78g Abs. 1a erforderlichen und nach Art. 78g Abs. 1b Satz 1 Nrn. 1 und 2 bereitgestellten Informationen. Die innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit dieses Staates sind in gleicher Weise und im gleichen Umfang in das Verfahren einzubeziehen wie die behördlichen Stellungnahmen nach Art. 78f und die Einwendungen nach Art. 78g Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist der andere Staat hiervon rechtzeitig zu benachrichtigen. Sobald die Entscheidung getroffen ist, ist der Bescheid mit dem nach Art. 78g Abs. 2 bekannt zu machenden Inhalt der zuständigen Behörde des anderen Staates zu übermitteln.

(2) Unterrichtet ein anderer Staat den Freistaat Bayern unter Übermittlung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen über ein Vorhaben, das erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt in Bayern haben kann, so prüft die zuständige Behörde im Benehmen mit denjenigen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, ob sie an der Prüfung der Umweltverträglichkeit im anderen Staat teilnimmt; das Ergebnis teilt sie dem anderen Staat mit. Wird ein Vorhaben im Sinn von Satz 1 auf andere Weise bekannt, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Behörde den anderen Staat zunächst um Unterrichtung über das Vorhaben ersucht; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall der Teilnahme nimmt die zuständige Behörde auf der Grundlage der von ihr eingeholten Stellungnahmen derjenigen Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, innerhalb der gesetzten angemessenen Frist gegenüber dem anderen Staat zu dem Vorhaben Stellung. Ferner unterrichtet sie durch öffentliche Bekanntmachung in entsprechender Anwendung des Art. 73 Abs. 6 Satz 5 Halbsatz 1 die betroffene Öffentlichkeit in Bayern über das Vorhaben und die dem Einzelnen im anderen Staat eingeräumten Teilnahmerechte sowie darüber, wann die vom anderen Staat übermittelten Unterlagen bei ihr eingesehen werden können. Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit in Bayern über die vom anderen Staat getroffene Entscheidung gilt Satz 4 entsprechend.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 bietet die zuständige Behörde dem anderen Staat Gespräche über die Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf seine Umwelt an; sie sind so zügig zu führen, dass der Abschluss des Zulassungsverfahrens nicht unangemessen verzögert wird. In den Fällen des Absatzes 2 ersucht die zuständige Behörde den anderen Staat um solche Gespräche, falls erhebliche nachteilige Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt des Freistaates Bayern zu besorgen sind.

(4) Zuständige Behörde im Sinn von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 ist die Regierung, deren Regierungsbezirk dem Vorhaben am nächsten liegt.

(5) Völkerrechtliche Verpflichtungen des Bundes oder des Freistaates Bayern bleiben unberührt.

Art. 78i Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen

Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage der Unterlagen nach Art. 78e, der behördlichen Stellungnahmen nach Art. 78f und 78h Abs. 1, der Äußerungen der Öffentlichkeit nach Art. 78g und Art. 78h Abs. 1 und eigener Ermittlungen eine zusammenfassende Darstellung der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die in Art. 78c Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter einschließlich der Wechselwirkungen. Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss des Anhörungsverfahrens nach Art. 78g zu erarbeiten. Sie kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen.

Art. 78j Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung

Die zuständige Behörde bewertet die erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach Art. 78i und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinn der Art. 78b und Satz 2 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.

Art. 78k Vorbescheid und Teilzulassungen

(1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren erheblichen Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die erheblichen Umweltauswirkungen zu erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teilzulassung sind. Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung des Trägers des Vorhabens nach Art. 78d und bei den Unterlagen nach Art. 78e Rechnung zu tragen.

(2) Beim abschließenden Bescheid oder bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechenden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

Art. 78l Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden

(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, so nimmt eine von ihnen als federführende Behörde die Aufgaben nach den Art. 78d bis 78i wahr. Federführende Behörde ist die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. Gehören die beteiligten Zulassungsbehörden derselben Verwaltungsebene an, ist federführend diejenige, die das Verfahren mit dem größten Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen durchzuführen hat. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, entscheidet das Staatsministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Staatsministerien, so entscheidet die von den Staatsministerien gemeinsam bestimmte Behörde; einigen sich die Staatsministerien nicht, entscheidet die Staatsregierung. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu beteiligen.

(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach Art. 78i eine Gesamtbewertung der erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach Art. 78j bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen.

werden aufgehoben.

4. Art. 96a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Verfahren für die in Art. 78a bezeichneten Vorhaben, die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist."(1) Verfahren für die in Art. 78a bezeichneten Vorhaben, die vor dem 16. Mai 2017 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen vor dem 16. Mai 2017 das Verfahren zur Unterrichtung des Trägers des Vorhabens nach Art. 78d in der bis 31. Juli 2018 geltenden Fassung eingeleitet oder die Unterlagen nach Art. 78e in der bis 31. Juli 2018 geltenden Fassung vorgelegt wurden."

§ 2
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes

In Art. 23 Abs. 6 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch Art. 39b Abs. 20 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230) geändert worden ist, werden die Wörter "mehr als 1 ha" durch die Wörter "1 ha oder mehr" ersetzt.

§ 3
Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen

Das Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (GVBl. S. 873, BayRS 1102-3-U), das zuletzt durch § 1 Nr. 3 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Gesetz über die Zuständigkeiten in der Landesentwicklung und in den Umweltfragen"Gesetz über das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfUG)".

2. Die Überschrift des II. Abschnitts

II. Abschnitt
Umweltfragen

wird gestrichen.

3. Dem Art. 3a wird folgender Art. 1 vorangestellt:

"Art. 1 Bayerisches Landesamt für Umwelt

(1) Zur Ermittlung von Grundlagen, zur Ausarbeitung von Zielvorstellungen und zur Behandlung von Fachfragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallentsorgung und des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, auf den Gebieten der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes sowie auf den Gebieten der Geologie, insbesondere der Lagerstätten-, Hydro- und Ingenieurgeologie, der Geophysik, der Geochemie und der Bodenkunde besteht ein Landesamt für Umwelt. Dem Landesamt für Umwelt können auf diesem Gebiet auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, soweit Angelegenheiten im Sinne des Abs. 3 berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Energie und Technologie.

(2) Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet.

(3) Das Landesamt für Umwelt ist geologische Anstalt im Sinne des § 1 des Lagerstättengesetzes. Es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie und führt auf Ersuchen Untersuchungen und Arbeiten durch."

4. Die Art. 3b bis 4a

Art. 3b Vollzug des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes

Für den Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz - WRMG) vom 29. April 2007 (BGBl I S. 600) in der jeweils geltenden Fassung und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig. Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

Art. 3c Vollzug des Umweltschadensgesetzes

Zuständige Behörden für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind im Fall von

  1. § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die Regierungen als höhere Naturschutzbehörden,
  2. § 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
  3. § 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.

Art. 3d Anerkennung von Vereinigungen

Im Vollzug des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist für die Anerkennung von inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet des Freistaates Bayern hinausgeht, das Landesamt für Umwelt zuständig.

Art. 4(aufgehoben)

Art. 4a Rohrleitungen

(1) Im Vollzug der §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind zuständig

  1. bei den in Anlage 1 Nrn. 19.8 und 19.9 UVPG genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
  2. bei den in Anlage 1 Nrn. 19.3 bis 19.7 UVPG und in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Rohrfernleitungsverordnung genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zulassung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach § 6 Abs. 1 und 4 der Rohrfernleitungsverordnung zu regeln.

werden aufgehoben.

5. Der bisherige III.

III. Abschnitt
Fachbehörde

Art. 5 Bayerisches Landesamt für Umwelt

(1) Zur Ermittlung von Grundlagen, zur Ausarbeitung von Zielvorstellungen und zur Behandlung von Fachfragen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallentsorgung und des Schutzes der Allgemeinheit vor Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Gefahren der Kernenergie und vor ionisierender und nicht ionisierender Strahlung, auf den Gebieten der Wasserversorgung, des Gewässerschutzes und der Gewässerkunde einschließlich des Hochwassernachrichten- und Lawinenwarndienstes sowie auf den Gebieten der Geologie, insbesondere der Lagerstätten-, Hydro- und Ingenieurgeologie, der Geophysik, der Geochemie und der Bodenkunde wird ein Landesamt für Umwelt errichtet. Dem Landesamt für Umwelt können auf diesem Gebiet auch Vollzugsaufgaben übertragen werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, soweit Angelegenheiten im Sinn des Abs. 3 berührt sind, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie.

(2) Das Landesamt für Umwelt ist dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unmittelbar nachgeordnet.

(3) Das Landesamt für Umwelt ist geologische Anstalt im Sinn des § 1 des Lagerstättengesetzes vom 4. Dezember 1934 (BGBl III 750-1). Es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft, und Medien, Energie und Technologie und führt auf Ersuchen Untersuchungen und Arbeiten durch.

Abschnitt wird aufgehoben.

6. Die Überschrift des bisherigen IV. Abschnitts

IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen

wird gestrichen.

7. In Art. 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

altneu
Art. 7"Art. 7 Inkrafttreten".

§ 4
Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Juli 2018 (GVBl. S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)" durch die Wörter " § 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), auch in Verbindung mit Art. 78a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)," ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die federführende Behörde nimmt die in §§ 5 und 11 UVPG genannten Aufgaben wahr. Sie ist auch für die Aufgaben nach §§ 6 bis 9 UVPG zuständig, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden."(3) Die federführende Behörde ist zugleich zuständige Behörde nach den §§ 16 bis 23 und 25 Abs. 1 UVPG, sofern diese Aufgaben nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden."

c) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Im Vollzug der §§ 65 bis 69 UVPG sind zuständig

  1. bei den in Anlage 1 Nr. 19.8 und 19.9 UVPG genannten Vorhaben die Kreisverwaltungsbehörde,
  2. bei den in Anlage 1 Nr. 19.3 bis 19.7 UVPG und in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Rohrfernleitungsverordnung genannten Rohrleitungen die Regierung von Oberbayern, wenn die Rohrleitung das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde überschreitet, im Übrigen die Kreisverwaltungsbehörde.

Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit."

2. Nach § 51 werden die folgenden §§ 51a bis 51c eingefügt:

" § 51a Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Zuständige Landesbehörde im Sinne des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes sind die Kreisverwaltungsbehörden, zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Das Landesamt für Umwelt wirkt als Fachbehörde beim Vollzug mit.

§ 51b Umweltschadensgesetz

Zuständige Behörde nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) sind für Umweltschäden nach

  1. § 2 Nr. 1 Buchst. a USchadG die höheren Naturschutzbehörden,
  2. § 2 Nr. 1 Buchst. b USchadG die für den Vollzug des Wasserrechts zuständigen Behörden,
  3. § 2 Nr. 1 Buchst. c USchadG die für den Vollzug des Bodenschutzrechts zuständigen Behörden.

§ 51c Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Zuständige Landesbehörde nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist das Landesamt für Umwelt."

3. In § 70 werden die Wörter "des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)" durch die Angabe "BayVwVfG" ersetzt.

§ 5
Änderung der Seilbahnverordnung

In § 2 Abs. 1 Nr. 10 der Seilbahnverordnung (SeilbV) vom 15. Juni 2011 (GVBl. S. 271, BayRS 932-1-3-B), die durch Verordnung vom 11. Januar 2013 (GVBl. S. 26) geändert worden ist, werden die Wörter "Art. 78e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter "Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

§ 6
Änderung der Bayerischen IVU-Abwasser-Verordnung

Die Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung vom 12. Dezember 2001 (GVBl. S. 1066, BayRS 753-1-20-U), die zuletzt durch § 2 Abs. 29 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird nach den Wörtern "Bayerische IVU-Abwasser-Verordnung" die Angabe "- IVUAbwV" eingefügt.

2. Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen.

3. In § 1 werden die Wörter "des Rates der Europäischen Union vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)" gestrichen.

4. Die Überschrift des bisherigen Zweiten Teils wird gestrichen.

5. In § 5 wird die Angabe "Art. 78g" durch die Angabe "Art. 78a Satz 1" ersetzt.

6. In § 6 werden die Wörter "Art. 78h des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)" durch die Angabe "Art. 78a Satz 1 BayVwVfG" ersetzt.

7. Die Überschriften der bisherigen Dritten und Vierten Teile werden gestrichen.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.

* Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU.

ID 181306

ENDE