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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Juli 2021
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2021 S. 418)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 691) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Staatlichen" gestrichen.

2. In Art. 7 Abs. 4 wird das Wort "Absätze" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

3. In Art. 10 Abs. 2 wird das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

4. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort "(Gefahr)" wird gestrichen.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Unter einer solchen konkreten Gefahr (Gefahr) ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt."

b) In Abs. 2 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

c) Abs. 3

(3) Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall

  1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder
  2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,

wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Bedeutende Rechtsgüter sind:

  1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,
  3. die sexuelle Selbstbestimmung,
  4. erhebliche Eigentumspositionen oder
  5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

wird aufgehoben.

d) Abs. 4 wird Abs. 3.

5. Nach Art. 11 wird folgender Art. 11a eingefügt:

"Art. 11a Allgemeine Befugnisse bei drohender Gefahr

(1) Wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall

  1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder
  2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,

wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Bedeutende Rechtsgüter sind

  1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,
  3. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder
  4. Anlagen der kritischen Infrastruktur sowie Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang."

6. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um Straftaten im Sinn von § 100a der Strafprozessordnung (StPO) oder Art. 20 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 Nrn. 5 bsis 7 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zu verhindern,"4. an einer polizeilichen Kontrollstelle, die eingerichtet worden ist,
  1. um Straftaten nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) oder Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 Nr. 5 bis 7 des Bayerischen Versammlungsgesetzes (BayVersG) zu verhüten, die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten sind,
  2. um gefahrenträchtige Großereignisse zu schützen, oder
  3. zum Zwecke spezifischer polizeilicher Ermittlungsstrategien der Gefahrenabwehr,"

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

"Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen."

bb) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

7. Art. 14 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. eine nach Art. 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
  2. trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit bestehen,
  3. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht oder
  4. dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. Messungen.

(3) Die Polizei kann dem Betroffenen zudem Körperzellen entnehmen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend sind. Ein körperlicher Eingriff darf dabei nur von einem Arzt vorgenommen werden. Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich nach der Untersuchung zu vernichten, soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen. Eine Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen.

(4) Die molekulargenetische Untersuchung darf sich allein auf das DNA-Identifizierungsmuster erstrecken. Anderweitige Untersuchungen oder anderweitige Feststellungen sind unzulässig.

(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 entfallen, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(6) Für Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 gilt Art. 13 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

"Art. 14 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. eine nach Art. 13 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
  2. trotz einer nach Art. 13 getroffenen Maßnahme der Identitätsfeststellung Zweifel über die Person oder die Staatsangehörigkeit bestehen,
  3. dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht oder
  4. dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist.

(2) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. Messungen.

(3) Die Polizei kann dem Betroffenen zudem Körperzellen entnehmen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend sind. Die Entnahme von Körperzellen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen oder auf Anordnung durch den Richter, die molekulargenetische Untersuchung nur auf Anordnung durch den Richter erfolgen. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

(4) Die Polizei kann zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche deren DNA-Identifizierungsmuster abgleichen, wenn die Feststellung der Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Zu diesem Zweck dürfen

  1. der hilflosen Person oder Leiche Körperzellen entnommen,
  2. Proben von Gegenständen mit Spurenmaterial einer relevanten Vergleichsperson genommen und
  3. auf Anordnung durch den Richter die Proben nach den Nrn. 1 und 2 molekulargenetisch untersucht werden.

Die DNA-Identifizierungsmuster können zum Zweck des Abgleichs in einer Datei gespeichert werden.

(5) Ein körperlicher Eingriff darf nur von einem Arzt vorgenommen werden. Die Körperzellen dürfen nur für die molekulargenetische Untersuchung nach Abs. 3 und Abs. 4 verwendet werden. Die molekulargenetische Untersuchung darf sich allein auf das DNA-Identifizierungsmuster, im Falle des Abs. 4 soweit erforderlich auch auf das Geschlecht, erstrecken. Anderweitige Untersuchungen oder anderweitige Feststellungen sind unzulässig. Für die Durchführung der Untersuchungen gilt § 81f Abs. 2 StPO entsprechend.

(6) Die Körperzellen sind unverzüglich, spätestens einen Monat nach der Untersuchung zu vernichten, es sei denn, sie dürfen nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden oder werden benötigt

  1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten,
  2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine solche Überprüfung zu erwarten steht.

Sind die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 oder 4 entfallen, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(7) Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn eine erkennungsdienstliche Maßnahme nach den Abs. 1 bis 4 auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. Im Falle einer Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen."

8. Art. 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "ein Betroffener" durch die Wörter "eine betroffene Person" ersetzt.

bb) In Nr. 1 werden die Wörter "Leib, Leben" durch die Wörter "Leben, Gesundheit" ersetzt.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen."

9. In Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes" gestrichen.

10. Art. 18 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 18 Richterliche Entscheidung

(1) Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 6, Art. 15 Abs. 3 oder Art. 17 fest gehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt nicht in der Lage ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. In diesen Fällen wird die richterliche Entscheidung mit Erlass wirksam und bedarf hierzu nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 2 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen. Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde.

(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die fest gehaltene Person, bei Minderjährigkeit auch ihr gesetzlicher Vertreter, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Der Antrag kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.

(3) Für Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

"Art. 18 Richterliche Entscheidung

Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen."

11. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "Art. 14 Abs. 6" durch die Angabe "Art. 14 Abs. 7" ersetzt.

12. Art. 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 20 Dauer der Freiheitsentziehung

Die fest gehaltene Person ist zu entlassen,

  1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
  2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. In der richterlichen Entscheidung ist die Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen und kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.
"Art. 20 Dauer der Freiheitsentziehung

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
  2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird,
  3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) In der richterlichen Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf jeweils nicht mehr als einen Monat betragen und kann insgesamt nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Monaten verlängert werden."

13. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

14. Art. 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 4" durch die Angabe "Art. 13 Abs. 2 Satz 5" ersetzt.

b) In Nr. 4 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

15. In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird nach der Angabe "Art. 25" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.

16. Art. 29

Art. 29 Befugnisse für Aufgaben der Grenzkontrolle und Sicherung von Anlagen

(1) Zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben kann die Polizei
  1. Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren,
  2. verlangen, dass Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten, oder Wassergräben überbrücken,
  3. auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.

(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen einschließlich der Verkehrsverwaltungen sind verpflichtet,

  1. den mit der polizeilichen Kontrolle ihres grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten den Zutritt zu ihren Anlagen und Beförderungsmitteln unentgeltlich zu gestatten,
  2. sie bei dieser Tätigkeit unentgeltlich zu befördern,
  3. den für die polizeiliche Kontrolle ihres grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Dienststellen Fahr- und Flugpläne rechtzeitig mitzuteilen,
  4. den in Nummer 3 genannten Dienststellen und den mit der Sicherung von Verkehrsanlagen betrauten Beamten die erforderlichen Diensträume und Parkplätze für die Dienstkraftfahrzeuge der Polizei zur Verfügung zu stellen. Die Unternehmen und Verkehrsverwaltungen können verlangen, dass ihnen ihre Selbstkosten vergütet werden, soweit sie diese Einrichtungen nicht ohnehin benötigen. Soweit ein Aufwand über das Maß hinausgeht, das für polizeieigene Einrichtungen üblich ist, wird er nicht vergütet.

(3) Nimmt die Polizei grenzpolizeiliche Aufgaben wahr, hat sie auch diejenigen Befugnisse, die hierzu durch Bundesrecht speziell einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde eingeräumt werden.

wird aufgehoben.

17. Art. 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Satznummerierung "1" wird gestrichen.

bb) In Nr. 1 Buchst. b werden die Wörter "in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes" gestrichen.

b) Die Sätze 2 bis 4

Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 kann die Datenerhebung durch die molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfarbe, des biologischen Alters und der biogeographischen Herkunft des Spurenverursachers erfolgen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

werden aufgehoben.

18. Nach Art. 32 wird folgender Art. 32a eingefügt:

"Art. 32a Molekulargenetische Untersuchung bei Spurenmaterial unbekannter Herkunft

(1) Die Polizei kann auf Anordnung durch den Richter personenbezogene Daten durch molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft erheben, wenn dies zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) erforderlich ist. Die molekulargenetische Untersuchung darf nur zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfarbe und des biologischen Alters des Spurenverursachers durchgeführt werden. Andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten dürfen nicht getroffen werden. Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig. Für die Durchführung der Untersuchung gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 5 entsprechend.

(2) Die DNA-Identifizierungsmuster können in einer Datei gespeichert werden. Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Abs. 1 erreicht ist und soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen. Art. 63 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

19. Art. 33 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 eingefügt:

"Der Einsatz von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten in Wohnungen soll gegenüber den Betroffenen in geeigneter Weise dokumentiert werden. Eine Verwertung der nach Satz 3 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde."

bb) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.

b) Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht benötigt werden
  1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten,
  2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine solche Überprüfung zu erwarten steht, oder
  3. zum Zwecke der Benachrichtigung gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Erhebung nach Abs. 5 Satz 2 erfolgt ist.
"Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht benötigt werden
  1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten, oder
  2. zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine solche Überprüfung zu erwarten steht."

20. Art. 34 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes" gestrichen und nach dem Wort "kann" die Wörter "durch den Richter" eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Die Maßnahme ist zu beenden, sobald der Grund hierfür entfallen ist."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter "der Wohnung der verantwortlichen Person" werden durch die Wörter "von Wohnungen" und das Wort "ihrer" wird durch das Wort "der" ersetzt.

bbb) Nach dem Wort "Anwesenheit" werden die Wörter "der verantwortlichen Person" eingefügt.

bb) Satz 3

Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

wird aufgehoben.

c) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten auf Anordnung durch den Richter zu einem Bewegungsbild verbunden werden."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.

wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird Satz 1.

cc) Satz 3

Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies richterlich besonders gestattet wird; Satz 1 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

dd) Satz 4 wird Satz 2.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

21. Art. 35 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.

b) Abs. 2

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.

wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird Abs. 2.

d) Abs. 4 wird Abs. 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es kann diese Befugnis widerruflich auf die Polizei übertragen, soweit dies in zeitlicher Hinsicht erforderlich ist."In Eilfällen kann es diese Befugnis auf die Polizei übertragen."

e) Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 1 wird die Angabe "Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

f) Abs. 6 wird Abs. 5.

22. Art. 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel
    1. zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich,
    2. zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache,
    3. zum Abhören oder zur Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nicht-öffentlich gesprochenen Wortes.

(2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Abs. 1 erheben über

  1. die hierfür Verantwortlichen,
  2. Kontakt- und Begleitpersonen, wenn bestimmte Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen oder
  3. unter den Voraussetzungen des Art. 10 über die dort genannten Personen,

wenn andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.

(3) Datenerhebungen nach Abs. 2 dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Bei dem Einsatz von Mitteln nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gelten, soweit dieser nicht ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgt (Personenschutzmaßnahme), Art. 34 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 49 Abs. 4 entsprechend.

(4) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. c dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen auch durch den Leiter des Landeskriminalamts oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden. Diese Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, übertragen werden. In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.

(5) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach

  1. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, soweit sie nicht auf die Fertigung von Bildaufnahmen beschränkt sind, sowie
  2. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

dürfen nur durch die in Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Abs. 1 Nr. 2 als Personenschutzmaßnahme darf durch die in Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Leiter des Landeskriminalamts oder eines Präsidiums der Landespolizei bestellten Beauftragten der Behörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter angeordnet werden. Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

"Art. 36 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel
    1. zum Abhören oder zur Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes,
    2. zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache, mit dem Ziel der Erstellung eines Bewegungsbildes,
    3. zur Feststellung des Standortes oder der Bewegung einer Person oder einer beweglichen Sache, ohne dass ein Bewegungsbild erstellt werden soll,
    4. zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen außerhalb von Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich,
    5. zur Anfertigung von Bildaufnahmen außerhalb von Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich.

(2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Abs. 1 erheben über

  1. die hierfür Verantwortlichen,
  2. Kontakt- und Begleitpersonen, wenn bestimmte Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen oder
  3. unter den Voraussetzungen des Art. 10 über die dort genannten Personen,

wenn andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Datenerhebungen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(3) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b dürfen nur durch den Richter angeordnet werden.

(4) Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c und d dürfen nur durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden. Diese Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst gewechselt sind, übertragen werden.

(5) Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 2 können auch zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen (Personenschutzmaßnahme) erfolgen. Soweit sie ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgen, werden sie abweichend von Abs. 3 durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei oder durch einen vom Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei bestellten Beauftragten der Behörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter angeordnet.

(6) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c gelten Art. 34 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 49 Abs. 4 entsprechend, soweit die Maßnahme nicht ausschließlich als Personenschutzmaßnahme erfolgt. Im Fall des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gilt Art. 34 Abs. 3 entsprechend.

(7) In der schriftlichen Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 3 bis 5 sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden."

23. Art. 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 36 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Art. 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Art. 36 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 36 Abs. 4 Satz 4" durch die Angabe "Art. 36 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

24. Art. 38 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe "Art. 36 Abs. 2" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Art. 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe "Art. 36 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 36 Abs. 4 Satz 4" durch die Angabe "Art. 36 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

25. In Art. 39 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

26. Art. 40 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Art. 36 Abs. 4 Satz 4" durch die Angabe "Art. 36 Abs. 7 Satz 1" ersetzt.

27. Art. 41 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt und die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.

wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird Satz 1 und nach den Wörtern "schriftlichen Anordnung" werden die Wörter "nach Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 6 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 7 wird die Angabe "Art. 92 Abs. 3" durch die Angabe "Art. 95 Abs. 5" ersetzt.

d) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen als Personenschutzmaßnahme obliegt den in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 2 genannten Personen."Erfolgt die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen ausschließlich als Personenschutzmaßnahme, gilt Art. 36 Abs. 5 Satz 2 entsprechend."

28. Art. 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Telekommunikation darf" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt und die Angabe "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 2" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Soweit die Maßnahme nach Satz 1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort einer dort genannten Person zu ermitteln, darf sie durch die in Art. 36 Abs. 5 Satz 2 genannten Personen angeordnet werden."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt und die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Voraussetzungen des Satzes 2 darf" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

f) Abs. 6

(6) Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen. Soweit Maßnahmen nach Abs. 4 ausschließlich dazu dienen, den Aufenthaltsort einer dort genannten Person zu ermitteln, dürfen sie durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 genannten Personen angeordnet werden.

wird aufgehoben.

g) Abs. 7 wird Abs. 6.

29. Art. 43 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "kann die Polizei" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

"Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "kann die Polizei" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Art. 42 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

bb) Satz 2

Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

wird aufgehoben.

d) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

"(6) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Abs. 5 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft auf Anordnung durch den Richter und nur dann verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten zum Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen."

e) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

f) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und die Wörter "Abs. 2 und 4 bis 6" werden durch die Wörter "Abs. 2 und 4 bis 7" ersetzt.

g) Der bisherige Abs. 8

(8) Maßnahmen nach den Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen. Dies gilt nicht im Fall des Abs. 5 Satz 2, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.

wird aufgehoben.

30. In Art. 44 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "43 Abs. 2, 4 und 5 Satz 2" durch die Angabe "43 Abs. 2, 4 und 6" ersetzt.

31. Art. 45 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "Polizei kann" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 1 bis 5.

32. Art. 46 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Stellen können" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt und die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 4" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Die Maßnahmen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.

wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird Satz 1 und nach dem Wort "Anordnung" wird die Angabe "nach Abs. 1" eingefügt.

cc) Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

33. Art. 47a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "kann die Polizei" die Wörter "auf Anordnung durch den Richter" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Eine Verpflichtung nach Abs. 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch diejenigen Personen, die die Maßnahme nach diesem Unterabschnitt, zu deren Durchführung die Verpflichtung erforderlich geworden ist, anordnen dürfen.

wird aufgehoben.

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 1 bis 3.

34. Art. 49 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "oder Buchst. c" durch die Angabe ", Buchst. d oder Buchst. e" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Art. 43 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe "Art. 43 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "oder c" durch die Angabe ", Buchst. d oder Buchst. e" ersetzt.

35. Art. 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nr. 1

1. bei offenen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen mit automatischem Abgleich nach Art. 33 Abs. 5 Satz 2 die Betroffenen, wenn im Rahmen der Maßnahmen Aufzeichnungen von ihnen gefertigt wurden,

wird aufgehoben.

bbb) Nr. 2 wird Nr. 1 und die Angabe "Art. 34 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe "Art. 34 Abs. 3" ersetzt.

ccc) Die Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 2 bis 5.

ddd) Nr. 7 wird Nr. 6 und die Wörter "Art. 43 Abs. 2, 4 und 5 Satz 2" werden durch die Angabe "Art. 43 Abs. 2, 4 und 6" ersetzt.

eee) Nr. 8 wird Nr. 7.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" und die Angabe "Nr. 6" durch die Angabe "Nr. 5" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "Nr. 7" durch die Angabe "Nr. 6" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "Nr. 1, 3 bis 5 und 7" durch die Wörter "Nr. 2 bis 4 und 6" ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Nr. 1 und 3 bis 8" durch die Angabe "Nr. 2 bis 7" ersetzt.

36. Art. 53 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 wird das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" ersetzt.

37. Nach Art. 60 wird folgender Art. 60a eingefügt:

"Art. 60a Zuverlässigkeitsüberprüfung

(1) Bei Anlässen, die mit erheblichen Sicherheitsrisiken verbunden sind, kann die Polizei personenbezogene Daten einer Person mit deren schriftlicher oder elektronischer Zustimmung bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen erheben, übermitteln und anderweitig verarbeiten (Zuverlässigkeitsüberprüfung), soweit dies im Hinblick auf den Anlass und die Tätigkeit der betroffenen Person erforderlich und angemessen ist. Die Erforderlichkeit und der Umfang der Verarbeitung sind anhand einer Gefährdungsanalyse festzulegen, wobei sich die Datenerhebung nach dem Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung richtet. Zuverlässigkeitsüberprüfungen können insbesondere erfolgen

  1. zur Regelung der besonderen Zugangsberechtigung zu Veranstaltungen und Veranstaltungsreihen, die besonders gefährdet sind,
  2. für den privilegierten Zutritt zu einem Amtsgebäude oder einem anderen gefährdeten Objekt oder Bereich,
  3. für die Erbringung von Dienstleistungen zur Unterstützung behördlicher Aufgaben,
  4. bei Personen, die Zugang zu Unterlagen oder ähnlichen Inhalten haben sollen, aus denen sich sicherheitsrelevante Erkenntnisse für die Tätigkeit von Polizei und Sicherheitsbehörden ergeben oder
  5. zu Zwecken des Personen- und Objektschutzes.

Die Polizei kann hierzu die Identität der Person feststellen, deren Zuverlässigkeit überprüft werden soll, und zu diesem Zweck auch von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.

(2) Die Polizei ist befugt, das Ergebnis ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfung an eine andere Stelle zu übermitteln, wenn die Beurteilung der Zuverlässigkeit der anderen Stelle obliegt. Hat die Polizei dabei Zuverlässigkeitsbedenken, ist die betroffene Person vor der Datenübermittlung an die andere Stelle über die Bedenken der Polizei zu informieren, wenn die betroffene Person dies schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber der Polizei zuvor erklärt hat. In den Fällen des Satzes 2 gibt die Polizei der betroffenen Person Gelegenheit, Einwände gegen die Sicherheitsbedenken schriftlich oder in elektronischer Form vorzubringen, welche vor der Übermittlung nach Satz 1 zu prüfen sind. Die betroffene Person ist von der anderen Stelle auf die Möglichkeiten nach den Sätzen 2 und 3 und über Ablauf und Inhalt des polizeilichen Überprüfungsverfahrens spätestens vor der erstmaligen Datenübermittlung an die Polizei hinzuweisen. Hat die Polizei Zweifel daran, dass die andere Stelle ihrer Verpflichtung nach Satz 4 nachgekommen ist, ist die betroffene Person durch die Polizei vor der Übermittlung nach Satz 1 über das Bestehen von Sicherheitsbedenken zu informieren. Von der Information des Betroffenen nach den Sätzen 2 und 5 kann unter den Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 2 und 3 abgesehen werden. Erfolgt die Mitteilung an eine nichtöffentliche Stelle, beschränkt sich die Mitteilung nach Satz 1 darauf, dass Zuverlässigkeitsbedenken bestehen.

(3) Die Polizei kann die andere Stelle dazu verpflichten, ihr mitzuteilen, wenn sie eine Person trotz bekannter Zuverlässigkeitsbedenken der Polizei gleichwohl für den Anlass verwendet, für den die Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde.

(4) Art. 54 Abs. 2 Satz 6 findet keine Anwendung.

(5) Die Polizei kann ferner Personen, die eine Tätigkeit in einer Behörde der Polizei oder des Verfassungsschutzes anstreben, mit deren schriftlicher oder elektronischer Zustimmung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Abs. 1 unterziehen. 2In diesen Fällen findet Arbeits- und Beamtenrecht Anwendung."

38. In Art. 63 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3" durch die Wörter "Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2" ersetzt.

39. In Art. 64 Abs. 2 Satz 4 werden das Wort "Betroffener" durch die Wörter "betroffener Personen" und das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

40. Art. 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Wörter ", einschließlich Bild- und Tonaufnahmen," eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Einzelfall" die Wörter ", insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten," eingefügt.

41. In Art. 76 Abs. 7 Satz 2 und Art. 84 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

42. In Art 87 Abs. 4 und Abs. 7 Satz 1 wird jeweils das Wort "Absätzen" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

43. Die Überschrift des VII. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
"VII. Abschnitt
Opferschutz".

44. Art. 91 wird Art. 100 und wie folgt gefasst:

altneu
Art. 91 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.

"Art. 100 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden."

45. Art. 92 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 92 Verfahren und Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen, Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen

(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung vorsehen, gelten vorbehaltlich abweichender Regelung die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(2) Für die gerichtliche Entscheidung ist vorbehaltlich abweichender Regelung das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Abweichend hiervon ist zuständig

  1. für die Entscheidung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und
  2. für die Entscheidung nach Art. 18 Abs. 2 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde.

(3) Wurde bei Maßnahmen, die einem Richtervorbehalt unterliegen, bei Gefahr im Verzug jedoch durch bestimmte Polizeivollzugsbeamte angeordnet werden können, von der Eilfallkompetenz Gebrauch gemacht, ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen. Satz 1 gilt außer in Fällen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt ist. Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen richterlich bestätigt wird.

(4) Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestätigung erfordern, sind unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. Die Beendigung einer Maßnahme nach dem III. Abschnitt 2. Unterabschnitt, die richterlicher Anordnung bedarf, und das Ergebnis der Maßnahme sind dem anordnenden Gericht mitzuteilen.

"Art. 92 Verwendung personenbezogener Daten bei Opferschutz

(1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten einer zu schützenden Person verweigern, soweit dies für den Opferschutz erforderlich ist.

(2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend.

(3) Die Polizei kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.

(4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit."

46. Nach Art. 92 wird folgende Überschrift eingefügt:

"VIII. Abschnitt
Kostenwesen".

47. Nach Art. 93 wird folgender Abschnitt IX. eingefügt:

"IX. Abschnitt
Richtervorbehalte; gerichtliches Verfahren

Art. 94 Richtervorbehalte

Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen bedürfen folgende polizeiliche Maßnahmen einer gerichtlichen Entscheidung:

  1. Entnahme von Körperzellen und molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung von DNA-Identifizierungs-Mustern (Art. 14 Abs. 3),
  2. molekulargenetische Untersuchung von Proben nach Art. 14 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zur Feststellung der Identität einer hilflosen Person oder einer Leiche (Art. 14 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3),
  3. Durchsuchung von Wohnungen (Art. 24 Abs. 1),
  4. Verlängerung der Sicherstellung (Art. 28 Abs. 3 Satz 2),
  5. molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft (Art. 32a Abs. 1 Satz 1),
  6. Verwertung von automatisierten Bild- und Tonaufzeichnungen körpernah getragener Aufzeichnungsgeräte in Wohnungen (Art. 33 Abs. 4 Satz 5),
  7. elektronische Aufenthaltsüberwachung und Erstellung eines Bewegungsprofils (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3),
  8. Postsicherstellung (Art. 35 Abs. 1 Satz 1), Öffnung ausgelieferter Postsendungen (Art. 35 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2) sowie Übertragung der Befugnis der Öffnung auf die Polizei (Art. 35 Abs. 3 Satz 2),
  9. längerfristige Observationen (Art. 36 Abs. 3),
  10. verdeckter Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder zur Aufzeichnung des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes (Art. 36 Abs. 3),
  11. verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache mit dem Ziel der Erstellung eines Bewegungsbildes (Art. 36 Abs. 3),
  12. Einsatz verdeckter Ermittler gegen eine bestimmte Person oder in der Absicht, eine nicht allgemein zugängliche Wohnung zu betreten (Art. 37 Abs. 2 Satz 1),
  13. Einsatz von Vertrauenspersonen gegen eine bestimmte Person oder in der Absicht, eine nicht allgemein zugängliche Wohnung zu betreten (Art. 38 Abs. 2 Satz 1),
  14. Einsatz technischer Mittel in Wohnungen (Art. 41 Abs. 1 Satz 1), sowie Freigabe oder Löschung von hieraus erlangten Daten (Art. 41 Abs. 5 Satz 1 und 4),
  15. Feststellung der Rechtmäßigkeit der Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen im Fall einer beabsichtigten anderweitigen Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse (Art. 41 Abs. 6 Satz 2),
  16. Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 3, sowie Freigabe oder Löschung von nach Art. 42 Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten (Art. 42 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 5),
  17. Verpflichtung von Diensteanbietern zur Übermittlung von Daten und zur Auskunft (Art. 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Satz 1),
  18. verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme (Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1) sowie Freigabe oder Löschung von hieraus erlangten Daten (Art. 45 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 41 Abs. 5),
  19. Rasterfahndung (Art. 46 Abs. 1 Satz 1),
  20. Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen, soweit eine damit verbundene Maßnahme der Datenerhebung einer Anordnung durch den Richter bedarf (Art. 47 Abs. 3),
  21. Verpflichtung Dritter zur Überwindung besonderer Sicherungen oder zur Mitwirkung hieran (Art. 47a Abs. 1 Satz 1),
  22. weitergehende Zurückstellung oder Unterbleiben der Benachrichtigung von Personen nach erfolgter Datenerhebung (Art. 50 Abs. 4 Satz 1 und 4),
  23. Freigabe von erhobenen Daten, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung vorgelegen haben (Art. 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2),
  24. Bestätigung der Maßnahme, die bei Gefahr im Verzug durch Polizeivollzugsbeamte angeordnet wurde (Art. 95 Abs. 5 Satz 1),
  25. Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung (Art. 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4).

Art. 95 Gefahr im Verzug

(1) Bei Gefahr im Verzug können Maßnahmen, die eine Anordnung durch einen Richter voraussetzen, auch durch den Leiter des Landeskriminalamtes oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden. Satz 1 gilt nicht für die Anordnung von Maßnahmen der molekulargenetischen Untersuchung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 und freiheitsentziehende Maßnahmen nach Art. 97.

(2) Die Anordnungsbefugnis kann auf Polizeivollzugsbeamte, die die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der vierten Qualifikationsebene absolviert haben, oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt, die in Ämter ab der vierten Qualifikationsebene, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst, gewechselt sind, übertragen werden. Satz 1 gilt nicht für folgende Maßnahmen:

  1. elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Art. 34,
  2. Postsicherstellung nach Art. 35,
  3. verdeckter Einsatz technischer Mittel nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, sofern ein Bewegungsbild einer Person erstellt werden soll,
  4. verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45,
  5. Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41,
  6. Rasterfahndung nach Art. 46.

(3) Im Fall des Art. 24 können die Maßnahmen bei Gefahr im Verzug abweichend von Abs. 1 und 2 durch jeden Polizeivollzugsbeamten angeordnet werden.

(4) Maßnahmen nach Art. 47a können bei Gefahr im Verzug durch diejenigen Personen angeordnet werden, die die Maßnahme nach dem 2. Unterabschnitt des III. Abschnitts, zu deren Durchführung eine Verpflichtung nach Art. 47a erforderlich geworden ist, anordnen dürfen.

(5) Wurde bei Gefahr im Verzug mit einer Maßnahme begonnen, ohne eine vorherige richterliche Anordnung einzuholen, ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme nachzuholen. Satz 1 gilt außer in Fällen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt ist. Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen richterlich bestätigt wird.

Art. 96 Verfahren für gerichtliche Entscheidungen; Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen

(1) Soweit Vorschriften dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung vorsehen, gelten vorbehaltlich abweichender Regelung die Vorschriften des Buches 1 und für Freiheitsentziehungsverfahren zusätzlich des Buches 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend.

(2) Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestätigung erfordern, sind unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. Die Beendigung einer in Art. 33 bis 52 geregelten Maßnahme, die richterlicher Anordnung bedarf, und das Ergebnis der Maßnahme sind dem anordnenden Gericht mitzuteilen.

Art. 97 Richterliche Entscheidung bei Freiheitsentziehung; anwaltlicher Vertreter

(1) Wird eine Person auf Grund von Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.

(2) Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt nicht in der Lage ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. In diesen Fällen wird die richterliche Entscheidung mit Erlass wirksam und bedarf hierzu nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. Dauert die Freiheitsentziehung nicht länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, findet § 419 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 keine Anwendung. Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 1 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen.

(3) Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen würde.

(4) Zur richterlichen Entscheidung über die Fortdauer der Freiheitsentziehung über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus bestellt das Gericht der in Gewahrsam genommenen Person, die noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Vollzugs einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten.

(5) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person, bei Minderjährigkeit auch ihr gesetzlicher Vertreter, innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Der Antrag kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle dieses Gerichts gestellt werden.

(6) Für Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Für den Vergütungsanspruch eines nach Abs. 4 bestellten Rechtsanwalts gelten die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.

Art. 98 Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen

(1) Für die gerichtliche Entscheidung ist vorbehaltlich abweichender Regelung das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zuständig

  1. für die Entscheidung nach Art. 97 Abs. 1 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und
  2. für die Entscheidung nach Art. 97 Abs. 5 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde.

Art. 99 Beschwerde, Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Beschwerde nach Maßgabe der §§ 58 bis 69 FamFG statt. Über die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte entscheiden die Landgerichte.

(2) Gegen die im zweiten Rechtszug in der Hauptsache ergangenen Entscheidungen der Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der §§ 70 bis 75 FamFG statt. § 62 FamFG gilt entsprechend. Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht. Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG gilt entsprechend."

48. Der bisherige Art. 94 wird Art. 91 und Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Satz 2 und 3" durch die Wörter "Satz 1 und 2" ersetzt.

b) In Nr. 1 werden die Wörter "Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3" durch die Angabe "Art. 11a Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3" ersetzt.

49. Der bisherige Art. 94a wird Art. 101 und folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Gewahrsamnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet wurden und über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus andauern sollen, sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beenden, es sei denn, die Fortdauer des Gewahrsams wird richterlich bestätigt. Für die Anordnung der Verlängerung finden die zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen dieses Gesetzes Anwendung."

50. Der bisherige Art. 95 wird Art. 102 und Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Außer Kraft treten:
  1. Art. 94a Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020,
  2. Art. 94a Abs. 2 mit Ablauf des 6. Mai 2023 sowie
  3. Art. 94a Abs. 1 mit Ablauf des 25. Mai 2028.
"(2) Außer Kraft treten:
  1. Art. 101 Abs. 2 mit Ablauf des 6. Mai 2023 sowie
  2. Art. 101 Abs. 1 mit Ablauf des 25. Mai 2028."

51. Nach Art. 99 wird folgende Überschrift eingefügt:

"X. Abschnitt
Schlussbestimmungen".

§ 2
Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Betäubungsmitteln" die Wörter "oder neuen psychoaktiven Stoffen" eingefügt.

bb) In Nr. 8 wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nrn." ersetzt.

b) In Abs. 4 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

3. In Art. 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Nummern" durch die Angabe "Nrn." ersetzt.

§ 3
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

In Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 14 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird die Angabe "19" durch die Angabe "19a" ersetzt.

§ 4
Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes

Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 421, BayRS 2180-4-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 176 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In Art. 8 Abs. 3 werden die Wörter ", im Internet" gestrichen und die Wörter "von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Darstellungen" werden durch die Wörter "eines Inhalts nach § 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB)" ersetzt.

3. In Art. 22 Satz 2 werden die Wörter "des Strafgesetzbuchs" durch die Angabe "StGB" ersetzt.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

ID: 211674

ENDE