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BayVSG - Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
- Bayern -
Vom 12. Juli 2016
(GVBl. Nr. 10 vom 19.07.2016 S. 145)
▾ Änderungen
Archiv: 1997
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Teil 1
Organisation und Aufgaben
Die Aufgaben des Verfassungsschutzes nimmt das Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) als eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde wahr.
Art. 2 Zusammenarbeit
(1) Das Landesamt, Polizei- und sonstige Sicherheitsbehörden sowie Strafverfolgungsbehörden sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
(2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen in Bayern nur im Einvernehmen mit dem Landesamt und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.
Das Landesamt nimmt zum Schutz
(Verfassungsschutzgüter) die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben wahr. Es beobachtet hierzu ferner Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Geltungsbereich des Grundgesetzes (GG).
Art. 4 Begriffsbestimmungen 23
(1) Die Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG finden Anwendung.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
(4) Organisierte Kriminalität im Sinne dieses Gesetzes ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung für die Rechtsordnung sind, durch mehr als zwei Beteiligte, die auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig tätig werden
Teil 2
Befugnisse
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Allgemeine Befugnisse 18 23
(1) Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der Betroffenen verarbeiten, soweit dies erforderlich ist
Informationen, die nach Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten Dritter enthalten sind; die Abfrage dieser Daten ist insoweit unzulässig. Personenbezogene Daten Minderjähriger sind zu kennzeichnen und gegen unberechtigten Zugriff besonders zu sichern. Das Landesamt darf personenbezogene Daten auch für die Vorgangsverwaltung verarbeiten.
(2) Das Landesamt darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind.
(3) Dem Landesamt steht kein Weisungsrecht gegenüber Dienststellen der Polizei zu. Es darf die Dienststellen der Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(1) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 vorliegen.
(2) Das Landesamt darf zur Erforschung, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, nur Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten.
(3) Die Beobachtung ist zu beenden, wenn ihre Dauer zur Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Art. 4 Abs. 2 und dem Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. Sie ist in der Regel spätestens zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Art. 4 Abs. 2 ist vor jedem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen zu überprüfen.
Art. 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Landesamt diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
Art. 7 Nachvollziehbarkeit 18 18a 23
(1) Die beim Landesamt geführten Dateien und Akten lassen die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrer zeitlichen Reihenfolge nachvollziehbar, vollständig und dauerhaft erkennen.
(2) Die nach Abs. 1 über die Verarbeitung gespeicherten Daten werden ausschließlich verwendet zur Datenschutzkontrolle, zur Eigenüberwachung und um die Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach Art. 32 Abs. 2, spätestens nach drei Jahren zu löschen, es sei denn, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes eine längere Aufbewahrung gebieten.
Kapitel 2
Nachrichtendienstliche Mittel
Art. 8 Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel 18a 21 23
(1) Das Landesamt darf bei der Erhebung von Informationen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Methoden, Gegenstände und Instrumente zur verdeckten Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), insbesondere Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und -kennzeichen, anwenden, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist und nicht die Art. 9 bis 19a die Anwendung besonders regeln. Es darf die Mittel im Sinne von Satz 1 auch zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten anwenden. Nachrichtendienstliche Mittel dürfen auch angewendet werden, wenn Dritte hierdurch unvermeidbar betroffen werden. Bei Sicherheitsüberprüfungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BVerfSchG) darf das Landesamt nur das Mittel der Tarnung von Mitarbeitern anwenden.
(2) Die zulässigen nachrichtendienstlichen Mittel sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffungen regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(3) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie
Art. 8a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger 18a 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind sie unverzüglich zu löschen. In Zweifelsfällen sind sie unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen. Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz 4 sind nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen.
(2) Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 gleich stehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
Art. 8b Mitteilung an Betroffene 18a 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt das Landesamt nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in den Art. 9 bis 19a bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.
(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn
(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für den Zweck der Maßnahme, ein Verfassungsschutzgut, Leib, Leben, Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Über die Dauer einer Zurückstellung nach Satz 1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus und über das Unterbleiben nach Satz 2 wird nach dem Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt.
Art. 9 Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung 18a 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Das Landesamt darf bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen, zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Satzes 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozeßordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
(3) Die Voraussetzungen des Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 liegen insbesondere vor, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass
In solchen Räumen ist eine ausschließlich automatische Aufzeichnung nur unter den Voraussetzungen des Art. 8a Abs. 1 Satz 3 zulässig.
Art. 10 Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme 18a 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Auf informationstechnische Systeme, die der Betroffene in der berechtigten Erwartung von Vertraulichkeit als eigene nutzt und die seiner selbstbestimmten Verfügung unterliegen, darf das Landesamt zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 genanntes Rechtsgut verdeckt mit technischen Mitteln nur zugreifen, um
Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Satzes 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100b der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden.
(2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die Zielperson richten und nur durch Zugriff auf deren informationstechnisches System durchgeführt werden. Der Zugriff auf informationstechnische Systeme anderer ist zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
Art. 11 Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 9 und 10 18 18a 23
(1) Der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 bedarf einer richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(2) Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden. Für die Pflicht des Landesamts zur Prüfung, Kennzeichnung und Löschung ist § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) und für die Durchführung § 11 Abs. 1 und 2 G 10 entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung gilt Abs. 1 entsprechend. Die Maßnahme ist den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen.
(3) Dient der Einsatz technischer Mittel nach den Art. 9 und 10 ausschließlich dem Schutz der für den Verfassungsschutz bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen, erfolgt die Anordnung abweichend von Abs. 1 durch die Behördenleitung oder ihre Vertretung. Eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zulässig, wenn zuvor der Richter festgestellt hat, dass die Maßnahme rechtmäßig ist und die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(4) Dient der Zugriff auf ein informationstechnisches System nach Art. 10 ausschließlich der Aufklärung eines gegenwärtigen elektronischen Angriffs, bei dem hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er durch, im Auftrag oder zur Unterstützung einer fremden Macht durchgeführt wird, bedarf es abweichend von Abs. 2 Satz 3 keiner richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit, sofern die Weiterverarbeitung der Daten darauf beschränkt bleibt,
Eine anderweitige Verwendung der erhobenen Daten ist nur nach richterlicher Entscheidung zulässig. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 nicht vor, sind die erhobenen Daten unverzüglich ohne inhaltliche Kenntnisnahme unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 7 G 10 ist entsprechend anzuwenden.
Art. 12 Ortung von Mobilfunkendgeräten 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Das Landesamt darf technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist. Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach Art. 19a zulässig.
(2) Für Antrag und Anordnung gelten die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 entsprechend.
Art. 14 Auskunftsersuchen zu Telekommunikation und Telemedien 23
(1) Soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf das Landesamt Auskunft einholen
(2) Die Auskunft darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken.
Art. 15 Auskunftsersuchen im Schutzbereich des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses 18a 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Das Landesamt darf Auskünfte nach Art. 14 auch einholen, wenn hierzu anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll- Adresse automatisiert Verkehrsdaten ausgewertet werden müssen.
(2) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
soweit dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(3) Art. 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. § 3 Abs. 2 G 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auskünfte auch über Personen eingeholt werden dürfen, die die Leistung für den Verdächtigen in Anspruch nehmen.
Art. 16 Weitere Auskunftsersuchen 18 23
(1) Das Landesamt darf Auskunft einholen bei
sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und über Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge, dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(2) Das Landesamt darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist.
(3) Art. 15 Abs. 3 gilt entsprechend.
Art. 17 Verfahren bei Maßnahmen nach den Art. 14 bis 16 18 18a 23
(1) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund eines Auskunftsersuchens einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(2) Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 1 sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen.
(3) Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 sind für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 G 10 sowie für Antrag, Anordnung und Durchführung die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 18 G 10, Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) und, soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, § 20 G 10 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 10 Abs. 3 G 10 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme ist den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen.
(4) Auf Auskünfte nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 sind die Vorgaben des § 8b Abs. 8 Satz 4 und 5 BVerfSchG anzuwenden. Für die Erteilung von Auskünften nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2, Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 16 Abs. 1 gilt die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung.
Art. 18 Verdeckte Mitarbeiter 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Das Landesamt darf eigene Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Mitarbeiter) einsetzen. Eine Maßnahme, die
durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Verdeckte Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Verdeckte Mitarbeiter sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung des Art. 8a Abs. 1 Satz 2, 4 und 6. 7Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig.
(2) Verdeckte Mitarbeiter dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach Art. 3 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in Personenzusammenschlüssen oder für diese tätig werden, auch wenn dadurch ein Straftatbestand verwirklicht wird. Im Übrigen dürfen Verdeckte Mitarbeiter im Einsatz bei der Beteiligung an Bestrebungen solche Handlungen vornehmen, die
Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Verdeckter Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht hat, wird sein Einsatz unverzüglich beendet und die Strafverfolgungsbehörde unterrichtet. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung.
(3) Bei Einsätzen zur Erfüllung der Aufgabe nach Art. 3 Satz 2 gilt § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend.
(4) Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des
Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind geheim zu halten und dürfen dem für die Anordnung zuständigen Gericht nur offengelegt werden, soweit das Gericht dies verlangt, weil die Angaben für die richterliche Entscheidung unerlässlich sind. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dem Wohnungsinhaber gemäß Art. 8b mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person nicht mehr zu besorgen ist.
(5) Für Mitarbeiter, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten die Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.
Art. 19 Vertrauensleute 18 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Landesamt Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist Art. 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Der Anordnung darf eine Anwerbungszeit von neun Monaten vorausgehen, die der vorherigen Anordnung der zuständigen Abteilungsleitung oder ihrer Vertretung bedarf. Eine einmalige Verlängerung um weitere neun Monate ist mit Zustimmung der Behördenleitung oder ihrer Vertretung zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann.
(2) Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
Eine Ausnahme von Satz 1 Nr. 5 ist zulässig, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von schweren oder besonders schweren Straftaten gerichtet sind. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.
(3) Informationen von Vertrauenspersonen dürfen vom Landesamt nur verarbeitet werden, wenn zuvor ihre Verwertbarkeit nach Art. 8a Abs. 1 Satz 4 und 5 geprüft wurde.
Art. 19a Längerfristige Observationen 18a 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Das Landesamt darf außerhalb des Schutzbereichs von Art. 13 GG und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung eine Person durchgehend länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche verdeckt auch mit technischen Mitteln planmäßig beobachten. Eine Durchführung der Maßnahme
ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Durchführung der Maßnahme
ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Zur Durchführung der Maßnahme kann das Landesamt den Betreiber einer Videoüberwachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichten, die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Die Vorschriften zum strafbewehrten Mitteilungsverbot nach § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Sachgebietsleitung oder deren Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt für die Befristung der Anordnung § 10 Abs. 5 G 10 entsprechend. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 ist die Maßnahme den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen.
Art. 20 Parlamentarische Kontrolle 18 18a 23
(1) Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetz (PKGG)
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Auskunftsersuchen und Maßnahmen nach den Art. 9, 10, 12, 15 und 16 Abs. 1 und Art. 19a. Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.
(2) Das Staatsministerium erstattet dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundes jährlich einen Bericht nach § 8b Abs. 10 Satz 1 BVerfSchG über die Durchführung von Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der durchgeführten Maßnahmen zu geben.
Kapitel 3
Datenverarbeitung
Art. 21 Löschung, Verarbeitungseinschränkung und Berichtigung 18 18a
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
Für Informationen über Bestrebungen und Tätigkeiten von Minderjährigen gilt § 63 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach Art. 3 angefallen sind.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist einzuschränken, wenn eine Löschung
(3) Unrichtige personenbezogene Daten sind zu berichtigen. Wird bei personenbezogenen Daten in Akten festgestellt, dass sie unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass die Berichtigung sich als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist.
(4) Das Landesamt prüft bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beträgt längstens fünf Jahre, bei Daten über Minderjährige längstens zwei Jahre.
(5) Unterlagen, die dem Hauptstaatsarchiv zur Übernahme anzubieten sind, dürfen nur noch zu Archivzwecken verarbeitet werden. Sie dürfen erst gelöscht werden,
Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unterlagen im Sinne von Satz 1 nicht mehr für die in Art. 5 Abs. 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Eine inhaltliche Kenntnisnahme darf nur durch einen Mitarbeiter des Hauptstaatsarchivs oder eine von ihm beauftragte Person erfolgen.
Art. 22 Errichtungsanordnung 18
(1) Für den erstmaligen Einsatz einer automatisierten Datei, in der personenbezogene Daten verarbeitet werden, trifft das Landesamt in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums bedarf, die in § 14 Abs. 1 BVerfSchG genannten Festlegungen. Nach der Zustimmung des Staatsministeriums ist die Errichtungsanordnung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen. Werden in der automatisierten Datei personenbezogene Daten verarbeitet, die der Kontrolle der nach Art. 2 AGG 10 gebildeten Kommission unterliegen, ist die Errichtungsanordnung auch der Kommission mitzuteilen. Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen des Verfahrens. Das Landesamt führt ein Verzeichnis der geltenden Errichtungsanordnungen.
(2) Das Landesamt hat in angemessenen Abständen die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung seiner Dateien zu prüfen.
(3) Im Rahmen des § 1 Abs. 3 BVerfSchG darf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 durch das Landesamt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels auch in einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Datei erfolgen. Die näheren Einzelheiten sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Landesamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zu regeln.
(1) Das Landesamt erteilt dem Betroffenen auf Antrag, in dem ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt ist, kostenfrei Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Legt der Betroffene nach Aufforderung ein besonderes Interesse nicht dar, entscheidet das Landesamt über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Auskunft erstreckt sich nicht auf
Das Landesamt bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit durch sie
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung. Sie enthält einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf, dass sich der Betroffene an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. 3Mitteilungen des Landesbeauftragten an den Betroffenen dürfen ohne Zustimmung des Landesamts keine Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Landesamts zulassen.
Kapitel 4
Übermittlungsvorschriften
Art. 24 Informationsübermittlung durch öffentliche Stellen
(1) Die Behörden, Gerichte hinsichtlich ihrer Register, sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Bayern sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben dem Landesamt die ihnen bei Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne vorheriges Ersuchen des Landesamts zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Informationen für die Erfüllung der Aufgaben des Landesamts erforderlich sein können. Die Übermittlung kann auch durch Einsichtnahme des Landesamts in Akten und Dateien der jeweiligen öffentlichen Stelle erfolgen, soweit die Übermittlung in sonstiger Weise den Zweck der Maßnahme gefährden oder einen übermäßigen Aufwand erfordern würde. Über die Einsichtnahme in amtlich geführte Dateien führt das Landesamt einen Nachweis, aus dem der Zweck und die eingesehene Datei hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu löschen.
(2) Das Landesamt überprüft die übermittelten Informationen nach ihrem Eingang unverzüglich darauf, ob sie für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Er- gibt die Prüfung, dass die Informationen nicht erforderlich sind, werden sie unverzüglich gelöscht. Die Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand erfolgen kann; in diesem Fall dürfen die nicht erforderlichen Informationen nicht verwendet werden.
Art. 25 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt im Inland 18 18a 23
(Entscheidung BVerfG vom 26.04.2022siehe => )
(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies erforderlich ist zur
oder
(2) Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zum Schutz eines in Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies erforderlich ist zum Zwecke
(3) Im Übrigen ist die Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und die Daten nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind.
(4) An nichtöffentliche Stellen ist die Übermittlung zum Schutz eines in Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig,
(5) Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung des Landesamts nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung des Landesamts erfolgen. Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen.
(6) Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen. Zur Übermittlung ist auch das Staatsministerium befugt. Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Art. 10 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt.
Art. 26 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt in das Ausland 23 23
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt Art. 25 entsprechend.
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall
(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamts an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält.
Art. 27 Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit 23 23
(Vorherige Änderungen Art. 27 bis 31.07.2023 18 18a)
(1) Um die Öffentlichkeit einschließlich der Wirtschaft bereits im Vorfeld einer Gefährdung der Verfassungsschutzgüter in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Bedrohungen zu erkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken, informiert das Landesamt über
(2) Abs. 1 gilt für das Staatsministerium entsprechend, das mindestens einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen veröffentlicht.
(3) Bei der Information nach den Abs. 1 und 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Art. 28 Übermittlungsverbote 18 18a 23 23 23
(Vorherige Änderungen Art. 28 bis 31.07.2023 18 18a)
(1) Die Übermittlung von Informationen nach diesem Kapitel unterbleibt, wenn
(2) Ein Überwiegen im Sinne von Abs. 1 Nr. 1 und 2 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur
es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Die Entscheidung trifft in den Fällen von Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung, die unverzüglich das Staatsministerium unterrichtet. Das Staatsministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium.
Kapitel 5 23
Richterliche Entscheidung
Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.
Art. 30 Verfahren 23 23
(Vorherige Änderungen Art. 30 bis 31.07.2023 18)
(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend. Eine Anhörung nach § 34 Abs. 1 FamFG unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Das Landesamt ist in entsprechender Anwendung von § 96 StPO nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(2) Ist eine richterliche Entscheidung nach diesem Gesetz ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.
(3) Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt verwahrt. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.
Art. 31 Unterstützende Datenprüfstelle 23
(1) Die Entscheidungsverantwortung über die Verwertung erhobener Daten obliegt allein dem nach Art. 29 zuständigen Gericht. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwertbarkeit erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts bedienen. Zu diesem Zweck wird beim Landesamt eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
(2) Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einem Beamten des Landesamts geleitet, der die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene erfüllt und durch einschlägige Berufserfahrung über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht verfügt. Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium; Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Sie wird für die Dauer von fünf Jahren durch das Staatsministerium bestellt, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.
(3) Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts bedienen. Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden.
(4) Die Leitung und die von ihr nach Abs. 2 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.
Teil 3
Schlussvorschriften
Art. 32 Anwendbarkeit des allgemeinen Datenschutzrechts 18 18a 23 23
(1) Bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben finden die § § 2, 5 bis 7, 23 Abs. 1 Nr. 6, § § 42, 46, 51 Abs. 1 bis 4, § § 52 bis 54, 62, 64, 83 BDSG entsprechende Anwendung.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre; die Vorschriften in Teil 2 Kapitel 5 Abschnitt 1 BayDSG finden entsprechende Anwendung.
Art. 33 Einschränkung von Grundrechten 23
Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2016 in Kraft.
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