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Änderungstext

Finanzausgleichsänderungsgesetz 2022 - Gesetz zur Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes und der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz
- Bayern -

Vom 22. April 2022
(GVBl. Nr. 8 vom 29.04.2022 S. 150)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes

Das Bayerische Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2021 (GVBl. S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 3 werden die folgenden Nrn. 4 und 5 eingefügt:

"4. zum Ausgleich für Belastungen aus dem Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 01 Tit. 015 04 vereinnahmte Betrag,

5. zur Umsetzung des Aktionsprogramms "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche" bestimmt sind, maßgebend ist der im Verbundzeitraum im Staatshaushalt bei Kap. 13 19 Tit. 015 05 vereinnahmte Betrag,".

b) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 6.

2. In Art. 1b Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", wenn die Gemeinden nicht einen eigenen Ausgleich dafür erhalten." ersetzt.

3. Dem Art. 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Bei der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer für das Jahr 2023 werden die Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2021 wie folgt berücksichtigt:

  1. Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Gewerbesteuermindereinnahmen oder auf den zuweisungsfähigen Betrag Härtefälle 2020 entfallen, werden sie entsprechend Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 angesetzt; für die Ermittlung der Grundbeträge nach Abs. 3 und des Zuschlags nach Abs. 2 Satz 2 ist der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich; Abs. 4 gilt entsprechend.
  2. Soweit die Zuweisungen auf den zuweisungsfähigen Betrag für die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe.

Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."

4. Art. 13c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der auf besonderen Bahnkörpern geführten Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart und"1. der Verkehrswege von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart, soweit sie überwiegend auf besonderem Bahnkörper oder auf Streckenabschnitten, die eine Bevorrechtigung der Bahnen durch geeignete Bauformen beziehungsweise Fahrleitsysteme sicherstellen, geführt werden, und".

5. Art. 13f wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 13f Kommunales Sonderbaulastprogramm Staatsstraßen, Radschnellwege"Art. 13f Kommunales Sonderbaulastprogramm".

b) Der Wortlaut wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird das Wort ", und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nr. 4 werden nach dem Wort "Radschnellwegen" die Wörter "und anderen Radwegen" eingefügt.

cc) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:

"5. für bauliche Maßnahmen der Gemeinden und Landkreise zur Herstellung der Barrierefreiheit und Verbesserung der Zuwegung im Übergangsbereich vom Individual- zum öffentlichen Verkehr einschließlich der Ablösebeträge, die für den Mehraufwand bei der Erhaltung und Unterhaltung der erforderlichen Bauwerke zu erstatten sind,".

c) Die folgenden Abs. 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Der Bau von Radwegen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ist in der Breite und Befestigung zuwendungsfähig, die für den zu erwartenden Verkehr notwendig sind.

(3) Ausgaben für Planung und Bauleitung für Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sind pauschal in einer Höhe von 15 % der Bauausgaben zuwendungsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass 20 % der Bauausgaben zuwendungsfähig sind.

(4) Soweit die Fördernachfrage die verfügbaren Ausgabemittel übersteigt, sind die Fördertatbestände nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 auch im Hinblick auf die Fördersätze vorrangig gegenüber dem Fördertatbestand nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zu finanzieren."

6. Art. 13h wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 3 und 4

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 erhalten im Jahr 2019 nur Gemeinden Straßenausbaupauschalen, die
  1. spätestens bis zum 11. April 2018 eine Satzung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG oder Art. 5b Abs. 1 KAG jeweils in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung erlassen und diese bis dahin nicht wieder aufgehoben hatten und
  2. für eine danach beitragsfähige Maßnahme Straßenausbaubeiträge oder Vorauszahlungen hierauf
    1. entweder in den Jahren 2008 bis 2017 erhoben oder
    2. im der Rechtsaufsichtsbehörde nach Art. 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung spätestens am 11. April 2018 zuletzt vorgelegten Haushaltsplan einschließlich zugehöriger mittelfristiger Finanzplanung veranschlagt hatten.

(4) Abweichend von Abs. 2 wird die für die Straßenausbaupauschalen zur Verfügung stehende Finanzmasse

  1. im Jahr 2019 zu einem Anteil von 35 Prozent,
  2. im Jahr 2020 zu einem Anteil von 25 Prozent und
  3. im Jahr 2021 zu einem Anteil von 15 Prozent

nach dem Verhältnis der in den Jahren 2008 bis 2017 von den Gemeinden durchschnittlich erhobenen Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen einschließlich Vorauszahlungen hierauf, bereinigt um Rückzahlungen, und im Übrigen nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt. In die Verteilung des Anteils nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 und in die Berechnung der durchschnittlich erhobenen Einnahmen werden nur Gemeinden einbezogen, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Nr. 1 erfüllen.

werden aufgehoben.

b) Abs. 5 wird Abs. 3 und in Halbsatz 1 wird die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen.

7. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden aus dem Kommunalanteil finanziert."(1) Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden aus dem Kommunalanteil am Kraftfahrzeugsteuerersatzverbund finanziert."

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Finanzierung des Kostenanteils des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes werden grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen."Bei Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, die vor dem 1. Januar 2022 zwischen den Beteiligten getroffen worden sind, werden zur Finanzierung des Kostenanteils des Landes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen."

8. Dem Art. 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Art. 13f Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft."

§ 2
Änderung der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz

Die Bayerische Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F), die zuletzt durch Verordnung vom 28. August 2020 (GVBl. S. 557) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "oder Abs. 4" gestrichen.

b) Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 werden nach der Angabe "Art. 13h Abs. 4 BayFAG" die Wörter "in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung" eingefügt.

d) Abs. 4 wird Abs. 3.

3. In § 19 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.

4. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.

c) Satz 2 wird aufgehoben.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In den Gliederungsnummern 213 und 215 wird jeweils in Spalte 1 das Wort "Hauptschulen" durch das Wort "Mittelschulen" ersetzt.

b) In der Gliederungsnummer 23 Spalte 1 werden nach dem Wort "Kollegs" die Wörter "(ohne berufliche Gymnasien)" eingefügt.

c) In der Gliederungsnummer 295 Spalte 1 wird das Wort "Übrige" durch das Wort "Sonstige" ersetzt.

d) In der Gliederungsnummer 352 Spalte 1 wird vor dem Wort "Büchereien" das Wort "Öffentliche" eingefügt.

e) In der Gliederungsnummer 400 Spalte 1 werden die Wörter "(ohne Verwaltung der Jugendhilfe, des Versicherungsamts und des Lastenausgleichsamts)" durch die Wörter "(ohne Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, Jugendhilfeverwaltung und Versicherungsamt)" ersetzt.

f) Die Gliederungsnummern 409 und 412 werden aufgehoben.

g) Nach der Gliederungsnummer 415 wird folgende Gliederungsnummer 42 eingefügt:

Gliederungsnummern nach der Jahresrechnungsstatistik 1Ausgaben
für
Pflichtaufgaben
Ausgaben
für
freiwillige
Aufgaben
Gemeinkosten
"42 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)X".

h) Die Gliederungsnummern 424 und 429 werden aufgehoben.

i) In der Gliederungsnummer 433 Spalte 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Wörter "behinderte Menschen" ersetzt.

j) In der Gliederungsnummer 44 Spalte 1 wird das Wort "Maßnahmen" durch das Wort "Leistungen" ersetzt.

k) In der Gliederungsnummer 453 Spalte 1 wird nach dem Wort "Familie" die Angabe " (§§ 16 bis 21 SGB VIII)" eingefügt.

l) In der Gliederungsnummer 454 Spalte 1 wird das Wort "Tagespflege" durch das Wort "Kindertagespflege" ersetzt.

m) In der Gliederungsnummer 461 Spalte 1 werden das Wort "Jugendwohnheim" durch das Wort "Jugendwohnheime" und das Wort "Schülerheime" durch das Wort "Schülerwohnheime" ersetzt.

n) In der Gliederungsnummer 466 Spalte 1 wird nach den Wörtern "sowie für" das Wort "die" eingefügt.

o) In der Gliederungsnummer 467 Spalte 1 wird das Wort "für" durch das Wort "der" ersetzt.

p) Nach der Gliederungsnummer 468 wird folgende Gliederungsnummer 47 eingefügt:

Gliederungsnummern nach der Jahresrechnungsstatistik 1Ausgaben
für
Pflichtaufgaben
Ausgaben
für
freiwillige
Aufgaben
Gemeinkosten
"47 Förderung anderer Träger der WohlfahrtspflegeX".

q) Die Gliederungsnummer 470 wird aufgehoben.

r) In der Gliederungsnummer 482 Spalte 1 werden die Wörter "der Arbeitsuchenden" durch die Wörter "für Arbeitsuchende" ersetzt.

s) Die Gliederungsnummer 485 wird aufgehoben.

t) In der Gliederungsnummer 488 Spalte 1 wird das Wort "Wohngeld" durch die Wörter "Eingliederungshilfe nach dem SGB IX" ersetzt.

u) Die Gliederungsnummer 489 wird aufgehoben.

v) In der Gliederungsnummer 80 Spalte 1 wird nach dem Wort "Unternehmen" das Wort ", Beteiligungsmanagement" eingefügt.

w) Nach der Gliederungsnummer 817 wird folgende Gliederungsnummer 818 eingefügt:

Gliederungsnummern nach der Jahresrechnungsstatistik 1Ausgaben
für
Pflichtaufgaben
Ausgaben
für
freiwillige
Aufgaben
Gemeinkosten
"818 Versorgung
mit technischer
Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur
X".

x) In der Gliederungsnummer 90 Spalte 1 wird das Wort "sonstige" durch das Wort "allgemeine" ersetzt.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 220881

ENDE