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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes
- Bayern -

Vom 23. Mai 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 30.05.2022 S. 218)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Landeswahlgesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter ", Volksentscheid und Volksbefragung" durch die Wörter "und Volksentscheid" ersetzt.

2. In der Überschrift des ersten Teils werden die Wörter "Erster Teil" durch die Angabe "Teil 1" ersetzt.

3. In Art. 1 Abs. 1 im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter ", Volksentscheiden und Volksbefragungen" durch die Wörter "und Volksentscheiden" ersetzt.

4. In Art. 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "und bei einer Volksbefragung" sowie die Wörter "oder die Volksbefragung" gestrichen.

5. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Die Einwohnerzahl" durch die Wörter "Die sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebende Zahl der wahlberechtigten Einwohner (Wahlberechtigtenzahl)" und nach dem Wort "durchschnittlichen" das Wort "Einwohnerzahl" durch das Wort "Wahlberechtigtenzahl" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird vor dem Wort "Einwohner" das Wort "wahlberechtigten" eingefügt.

bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 wird das Wort "Einwohnerzahl" jeweils durch das Wort "Wahlberechtigtenzahl" ersetzt.

bbb) In Halbsatz 2 wird vor dem Wort "Einwohner" das Wort "wahlberechtigten" eingefügt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort "Einwohnerzahlen" durch das Wort "Wahlberechtigtenzahlen" ersetzt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Der Bericht wird als Landtagsdrucksache veröffentlicht."

6. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 4 werden die Wörter "und Volksbefragungen" gestrichen.

b) In Nr. 5 Halbsatz 2 werden die Wörter "die Gemeinde" durch die Wörter "der Stimmkreisleiter" ersetzt.

c) In Nr. 6 Halbsatz 2 werden die Wörter "das Landratsamt" durch die Wörter "der Stimmkreisleiter" ersetzt.

7. In der Überschrift des zweiten Teils werden die Wörter "Zweiter Teil" durch die Angabe "Teil 2" ersetzt.

8. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "ihrer Einwohnerzahl" durch die Wörter "der sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebenden Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Einwohnerzahl des Wahlkreises ist die Zahl der Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Hauptwohnung im Wahlkreis maßgeblich ist der 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegende letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung."Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohner, die sich nach dem 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegenden letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerungsstatistik ergibt."

c) Die Sätze 4 bis 6 werden durch die folgenden Sätze 4 bis 8 ersetzt:

altneu
Für die Verteilung der Abgeordnetenmandate nach Satz 2 wird die Einwohnerzahl des Wahlkreises, vervielfacht mit der Gesamtzahl der Abgeordneten nach Satz 1, durch die Gesamtzahl der Einwohner aller Wahlkreise geteilt. Jeder Wahlkreis erhält zu-nächst so viele Mandate, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren zu vergebenden Mandate werden den Wahlkreisen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 4 ergeben, zugeteilt."Jeder Wahlkreis erhält so viele Abgeordnetenmandate, wie sich nach Teilung der Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch 180 geteilt wird. Werden bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr als 180 Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise verteilt, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung 180 Mandate ergeben. Entfallen zu wenig Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen."

9. Art. 42 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Für die Sitzeverteilung wird die Gesamtzahl der auf den Wahlkreis treffenden Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die für einen Wahlkreisvorschlag insgesamt abgegeben worden sind, durch die Gesamtzahl der für alle Wahlkreisvorschläge insgesamt abgegebenen Stimmen geteilt. Jeder Wahlkreisvorschlag erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die weiteren zu vergebenden Sitze werden den Wahlkreisvorschlägen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 1 ergeben, zugeteilt."(2) Jeder Wahlkreisvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe der Stimmen, die für ihn insgesamt im Wahlkreis abgegeben worden sind, durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlkreisvorschläge durch die Zahl der nach Art. 21 Abs. 2 zu vergebenen Sitze geteilt wird. Entfallen bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, als Sitze im Wahlkreis zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen."

b) Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Haben mehrere Wahlkreisvorschläge gleichen Anspruch auf einen Sitz und würde bei voller Befriedigung der sämtlichen Ansprüche die verfügbare Zahl der Sitze überschritten, so wird der Sitz dem Wahlkreisvorschlag angerechnet, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist."Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 2 Satz 3 mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so wird der Sitz dem Wahlkreisvorschlag angerechnet, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist."

10. Die Überschrift des dritten Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Dritter Teil
Besondere Bestimmungen über Volksbegehren,
Volksentscheid und Volksbefragung
"Teil 3
Besondere Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheid".

11. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt I wird die Angabe "Abschnitt I" durch die Angabe "Kapitel 1" ersetzt.

12. Nach Art. 62 in der Überschrift des Teils 3 des bisherigen Kapitels 1 werden die Wörter "Kapitel 1 Volksbegehren" durch die Wörter "Abschnitt 1 Volksbegehren" ersetzt.

13. In Art. 64 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "und im Gesetz- und Verordnungsblatt" gestrichen.

14. Art. 73 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses gestellt werden."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

15. Nach Art. 74 in der Überschrift des Teils 3 des bisherigen Kapitels 2 werden die Wörter "Kapitel 2 Volksentscheid" durch die Wörter "Abschnitt 2 Volksentscheid" ersetzt.

16. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt II wird die Angabe "Abschnitt II" durch die Angabe "Kapitel 2" ersetzt.

17. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt III wird die Angabe "Abschnitt III" durch die Angabe "Kapitel 3" ersetzt.

18. Teil 3 Abschnitt IV

Abschnitt IV
Volksbefragung

Art. 88a Volksbefragung

(1) Über Vorhaben des Staates mit landesweiter Bedeutung wird eine Volksbefragung durchgeführt, wenn Landtag und Staatsregierung dies übereinstimmend beschließen. Über die Gesetzgebung findet keine Volksbefragung statt.

(2) Art. 35 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Art. 33 Sätze 1 und 2, Art. 38 und 80 finden entsprechende Anwendung.

(3) Das Ergebnis einer Volksbefragung lässt die dem Landtag und der Staatsregierung nach der Verfassung zustehenden Befugnisse unberührt

wird aufgehoben.

19. In der Überschrift des vierten Teils werden die Wörter "Vierter Teil" durch die Angabe "Teil 4" ersetzt.

20. In Art. 91 Abs. 2 werden die Wörter "Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Benehmen mit dem" gestrichen.

21. Die Anlage zu Art. 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Tabellenüberschrift Spalte 2 werden die Wörter "Gebietsstand vom 01.10.2016" durch die Wörter "Gebietsstand vom 1. Juli 2021" ersetzt.

b) Nr. 604 wird wie folgt gefasst:

Alt:
"604Haßberge, Rhön-GrabfeldLandkreis Haßberge,
vom Landkreis Rhön-Grabfeld
die Gemeinden Bad Königshofen i.Grabfeld Bad Neustadt a.d.Saale Bastheim
die Verwaltungsgemeinschaften Bad Königshofen i. Grabfeld (= Aubstadt, Großbardorf, Herbstadt, Höchheim, Sulzdorf a. d. Lederhecke, Sulzfeld, Trappstadt, Bad Neustadt a. d. Saale (= Burglauer, Hohenroth, Niederlauer, Rödelmaier, Salz, Schönau a. d. Brend, Strahlungen), Heustreu (= Heustreu, Hollstadt, Unsleben, Wollbach), Mellrichstadt (= Hendungen, Mellrichstadt Oberstreu, Stockheim), Saal a. d. Saale (= Großeibstadt, Saal a. d. Saale Wülfershausen a. d. Saale)
(übrige Gemeinden siehe Stimmkreis 603)

Neu:

"604Haßberge, Rhön-GrabfeldLandkreis Haßberge, vom Landkreis Rhön-Grabfeld
die Gemeinden
Bad Königshofen i. Grabfeld, Bad Neustadt a.d. Saale
die Verwaltungsgemeinschaften
Bad Königshofen i.Grabfeld (= Aubstadt, Großbardorf, Herbstadt, Höchheim, Sulzdorf a.d. Lederhecke, Sulzfeld, Trappstadt),
Bad Neustadt a.d. Saale (= Burglauer, Hohenroth, Niederlauer, Rödelmaier, Salz, Schönau a.d. Brend, Strahlungen),
Heustreu (= Heustreu, Hollstadt, Unsleben, Wollbach),
Mellrichstadt (= Bastheim, Hendungen, Mellrichstadt, Oberstreu, Stockheim),
Saal a.d. Saale (= Großeibstadt, Saal a.d. Saale, Wülfershausen a.d. Saale)
(übrige Gemeinden siehe Stimmkreis 603)".

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

ID 221099

ENDE