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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 374)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Bayerische Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Landesamt hat die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben."Das Landesamt nimmt zum Schutz
  1. der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes, der Länder sowie überstaatlicher und internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört,
  2. auswärtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland vor einer Gefährdung durch Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen sowie
  3. des Gedankens der Völkerverständigung, insbesondere des friedlichen Zusammenlebens der Völker,

(Verfassungsschutzgüter) die in § 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) bezeichneten Aufgaben wahr."

b) In Satz 2 werden die Wörter "ferner zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung" durch die Wörter "hierzu ferner" ersetzt.

2. Art. 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Satznummerierung "1" und die Wörter "Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2" gestrichen.

bb) Satz 2

Bestrebungen können auch von Einzelpersonen ausgehen.

wird aufgehoben.

b) Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:

"(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. beobachtungsbedürftig Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG;
  2. erheblich beobachtungsbedürftig
    1. Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisierten Kriminalität im Sinne des Abs. 4,
    2. Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BVerfSchG oder
    3. Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG, die
      1. a) nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder sich kämpferischaggressiv gegen die Verfassungsschutzgüter richten,
      2. b) ihre Existenz, Organisation, Ziele oder Tätigkeit in erheblichem Maße zu verschleiern suchen,
      3. c) in erheblichem Maße oder in besonders wirkungsvoller Art Propaganda betreiben oder
      4. d) systematisch Fehlinformationen verbreiten oder Einschüchterung betreiben, um die öffentliche politische Willensbildung zu beeinträchtigen oder den öffentlichen Frieden zu stören;
  3. gesteigert beobachtungsbedürftig Bestrebungen und Tätigkeiten nach Nr. 2, die
    1. mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Abs. 3 Nr. 1 einhergehen oder
    2. nach Größe und gesellschaftlichem Einfluss, insbesondere auf Grund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Aktionsfähigkeit und Finanzkraft, geeignet sind, ein Verfassungsschutzgut zu beeinträchtigen.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. schwere Straftaten solche, die
    1. gerichtet sind gegen
      1. a) ein Verfassungsschutzgut,
      2. b) Leib, Leben oder Freiheit von Personen,
      3. c) Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse liegt,
    2. im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden und
    3. mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind;
  2. besonders schwere Straftaten solche, die gegen ein in Nr. 1 Buchst. a genanntes Rechtsgut gerichtet sind, und
    1. mit einer Höchststrafe von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind oder
    2. mit einer Höchststrafe von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind und im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder in Ausübung einer beobachtungsbedürftigen Tätigkeit begangen werden."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 3 vorliegen.

wird aufgehoben.

bb) Satz 3 wird Satz 2.

cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Personenbezogene Daten Minderjähriger sind zu kennzeichnen und gegen unberechtigten Zugriff besonders zu sichern."

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Das Landesamt darf personenbezogene Daten über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz hierfür geeignet sind."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

4. Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

"Art. 5a Beobachtung

(1) Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen ist, dass tatsächliche Anhaltspunkte für beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Art. 4 Abs. 2 vorliegen.

(2) Das Landesamt darf zur Erforschung, ob die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, nur Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verarbeiten.

(3) Die Beobachtung ist zu beenden, wenn ihre Dauer zur Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Art. 4 Abs. 2 und dem Gewicht der hierfür gesammelten Informationen außer Verhältnis steht. Sie ist in der Regel spätestens zu beenden, wenn binnen fünf Jahren keine weiteren tatsächlichen Anhaltspunkte hinzugetreten sind. Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Art. 4 Abs. 2 ist vor jedem Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter Berücksichtigung der Dauer der Beobachtung und des Gewichts der dabei gewonnenen Informationen zu überprüfen."

4a. In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Art. 28 Abs. 2" durch die Angabe "Art. 32 Abs. 2" ersetzt.

5. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "soweit" die Wörter "dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist und" eingefügt und die Wörter "ihren Einsatz" durch die Wörter "die Anwendung" ersetzt.

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Ein nachrichtendienstliches Mittel darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie

  1. an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist oder
  2. mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und
    1. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
    2. die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient
      und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht."

6. Art. 8a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Gefährdung" die Wörter "von Leib und Leben" eingefügt.

b) In Satz 4 werden das Wort "dürfen" durch das Wort "sind" und die Wörter "nicht verarbeitet werden" durch die Wörter "unverzüglich zu löschen" ersetzt.

c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Beim Einsatz technischer Mittel findet § 3a Satz 4 bis 7 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) entsprechende Anwendung."In Zweifelsfällen sind sie unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen."

d) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz 4 sind nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen."

7. Art. 8b wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 8b Zweckbindung

(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten, die es für einen bestimmten Zweck erhoben hat, für andere in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 genannte Zwecke weiterverarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Daten als konkreter Ansatz zur Erfüllung des geänderten Zwecks geeignet sind. Soweit die Erhebung der Daten nur zum Schutz bestimmter Rechtsgüter zulässig ist, dürfen die erhobenen Daten nur weiterverarbeitet werden, wenn sich tatsächliche Anhaltspunkte erkennen lassen, dass die Zweckänderung dem Schutz eines mindestens vergleichbar bedeutsamen Rechtsguts dient.

(2) Personenbezogene Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung oder einen verdeckten Zugriff auf informationstechnische Systeme erlangt wurden, dürfen nur weiterverarbeitet werden,

  1. wenn die sachlichen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 vorliegen,
  2. wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die dringende Gefahr der Begehung von Straftaten im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO vorliegen oder
  3. zur Verfolgung von Straftaten, sofern die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden Befugnissen der Strafprozeßordnung angeordnet werden könnte.

Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Art. 9, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nur unter entsprechender Anwendung des § 4 G 10 weiterverarbeitet werden.

"Art. 8b Mitteilung an Betroffene

(1) Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt das Landesamt nach Beendigung den Betroffenen mit, soweit dies in den Art. 9 bis 19a bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der Stelle, an die die Übermittlung erfolgt ist.

(2) Die Mitteilung unterbleibt, wenn

  1. überwiegende schutzwürdige Interessen eines anderen Betroffenen entgegenstehen,
  2. die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder
  3. die Identität oder der Aufenthaltsort des Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für den Zweck der Maßnahme, ein Verfassungsschutzgut, Leib, Leben, Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Mitteilung unterbleibt, wenn frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. Über die Dauer einer Zurückstellung nach Satz 1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus und über das Unterbleiben nach Satz 2 wird nach dem Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt."

8. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen für eine dringende" durch die Wörter "zur Abwehr einer dringenden" ersetzt.

bbb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,"1. ein Verfassungsschutzgut,"

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 gilt entsprechend."Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann."

cc) Die folgenden Sätze 4 und 5 werden angefügt:

"Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Satzes 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100c in Verbindung mit § 100b der Strafprozeßordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden. Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden."

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Die Voraussetzungen des Art. 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 liegen insbesondere vor, wenn zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Zielperson allein oder ausschließlich mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens aufhält, es sei denn, tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen die Annahme, dass

  1. den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
  2. die Gespräche einen unmittelbaren Bezug zur dringenden Gefahr im Sinne von Abs. 1 Satz 1 haben werden.

In solchen Räumen ist eine ausschließlich automatische Aufzeichnung nur unter den Voraussetzungen des Art. 8a Abs. 1 Satz 3 zulässig."

9. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "nach Maßgabe des Art. 9 Abs. 1" werden durch die Wörter "zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 genanntes Rechtsgut" ersetzt.

b) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Art. 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die erhobenen Daten dürfen über den Anlass und Zweck hinaus, zu dem sie erhoben wurden, nur zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Satzes 1 oder zur Verfolgung einer Straftat, auf Grund derer eine entsprechende Maßnahme nach § 100b der Strafprozessordnung in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung angeordnet werden könnte, weiterverarbeitet werden."

10. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Die erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen, soweit sie nicht unmittelbar nach der Erhebung ohne inhaltliche Kenntnisnahme gelöscht wurden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3 G 10 sind entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung sowie das Unterbleiben und die weitere Zurückstellung der Mitteilung an Betroffene gilt Abs. 1 entsprechend."Für die Pflicht des Landesamts zur Prüfung, Kennzeichnung und Löschung ist § 4 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes (G 10) und für die Durchführung § 11 Abs. 1 und 2 G 10 entsprechend anzuwenden; für den Verzicht auf die Kennzeichnung bei der Übermittlung gilt Abs. 1 entsprechend."

cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt gefasst:

altneu
Eine Mitteilung kann auch auf Dauer unterbleiben, wenn überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder wenn die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist."Die Maßnahme ist den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen."

b) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Abs. 1 bis 3 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts; über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."(4) Dient der Zugriff auf ein informationstechnisches System nach Art. 10 ausschließlich der Aufklärung eines gegenwärtigen elektronischen Angriffs, bei dem hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er durch, im Auftrag oder zur Unterstützung einer fremden Macht durchgeführt wird, bedarf es abweichend von Abs. 2 Satz 3 keiner richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit, sofern die Weiterverarbeitung der Daten darauf beschränkt bleibt,
  1. Informationen über den Einsatz von Schadprogrammen oder andere Angriffsmethoden zu sammeln und auszuwerten,
  2. Ziele des Angriffs zu informieren.

Eine anderweitige Verwendung der erhobenen Daten ist nur nach richterlicher Entscheidung zulässig. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 oder 2 nicht vor, sind die erhobenen Daten unverzüglich ohne inhaltliche Kenntnisnahme unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen; § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 7 G 10 ist entsprechend anzuwenden."

11. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach den Wörtern "Mittel zur" wird das Wort "punktuellen" eingefügt und die Wörter", soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen" werden durch die Wörter ", soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist" ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Eine längerfristige Nachverfolgung der Bewegung im Raum ist nur nach Art. 19a zulässig."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 gelten entsprechend."(2) Für Antrag und Anordnung gelten die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 entsprechend."

12. Art. 13

Art. 13 Überwachung der Telekommunikation

(1) Um eine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 G 10 durchzuführen, darf das Landesamt mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, wenn

  1. eine Telekommunikationsüberwachung bereits angeordnet wurde oder zeitgleich angeordnet wird,
  2. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
  3. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung des Betroffenen auch ohne Wissen des Inhabers und der Bewohner betreten werden, wenn dies zuvor ausdrücklich angeordnet wurde.

(2) Art. 10 Abs. 2 und die §§ 2, 9 bis 13, 17 bis 20 G 10 sowie Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AG G 10) gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

13. Art. 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Landesamt darf Auskunft einholen"Soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist, darf das Landesamt Auskunft einholen".

bb) In Nr. 1 wird die Angabe " § 113" jeweils durch die Angabe " § 174" ersetzt.

cc) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG)" durch die Wörter " § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG)" ersetzt, die Angabe " (§ 14 Abs. 2 TMG)" wird gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

bbb) Halbsatz 2

§ 113 Abs. 4 TKG findet entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

b) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Die Auskunft darf bei Unternehmen eingeholt werden, die in Deutschland eine Niederlassung haben, den Dienst erbringen oder hieran mitwirken."

14. Art. 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Angabe "Nr. 1" und die Angabe " (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG)" gestrichen.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird das Wort "Postdiensteistungen" durch das Wort "Postdienstleistungen" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter " § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 TKG" durch die Angabe " § 9 Abs. 1 Satz 1 TTDSG" ersetzt.

cc) Im Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter "tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen" durch die Wörter "dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist" ersetzt.

c) Abs. 3

(3) Das Landesamt darf bei den nach § 113a Abs. 1 TKG Verpflichteten unter den Voraussetzungen des § 113c Abs. 1 Nr. 2 TKG Auskünfte zu Verkehrsdaten nach § 113b TKG einholen.

wird aufgehoben.

d) Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz 1 vorangestellt:

"Art. 14 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."

bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

15. Art. 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satzteil nach Nr. 2 werden die Wörter "tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen" durch die Wörter "dies zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter", soweit dies zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist." ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

16. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

"(2) Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 1 sind die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen."

b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 16 Abs. 1 sind die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 3, § 18 G 10 sowie Art. 2 AGG 10 entsprechend anzuwenden."Bei Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 sind für die Prüfung, Kennzeichnung und Löschung § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und Abs. 3 G 10 sowie für Antrag, Anordnung und Durchführung die §§ 9, 10, 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 3, § 18 G 10, Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz (AGG 10) und, soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, § 20 G 10 entsprechend anzuwenden."

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit dem Verpflichteten keine Entschädigung nach besonderen Bestimmungen zusteht, findet § 20 G 10 entsprechende Anwendung."Die Maßnahme ist den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und in Satz 2 wird die Angabe "Art. 14 Nr. 2" durch die Angabe "Art. 14 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

17. Art. 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1.

bb) Die folgenden Sätze 2 bis 7 werden angefügt:

"Eine Maßnahme, die

  1. über sechs Monate hinaus,
  2. gezielt gegen eine bestimmte Person oder
  3. gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Maßnahme im Sinne von Satz 2 Nr. 2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände ihrer Durchführung zu erwarten ist, dass der persönliche Lebensbereich in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Verdeckte Mitarbeiter dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis des Berechtigten betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Verdeckte Mitarbeiter sorgen während des Einsatzes für die Einhaltung des Art. 8a Abs. 1 Satz 2, 4 und 6. 7Intime oder vergleichbar engste persönliche Beziehungen zu Zielpersonen sind unzulässig."

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

"(4) Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des

  1. Abs. 1 Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 Satz 1 G 10,
  2. Abs. 1 Satz 2 und 3 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist.

Angaben zur Identität der eingesetzten Personen sind geheim zu halten und dürfen dem für die Anordnung zuständigen Gericht nur offengelegt werden, soweit das Gericht dies verlangt, weil die Angaben für die richterliche Entscheidung unerlässlich sind. In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 dem Wohnungsinhaber gemäß Art. 8b mitzuteilen, sobald eine Gefährdung der weiteren Verwendbarkeit der eingesetzten Person nicht mehr zu besorgen ist."

c) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

18. Art. 19 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "4" ersetzt.

bb) Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

"Der Anordnung darf eine Anwerbungszeit von neun Monaten vorausgehen, die der vorherigen Anordnung der zuständigen Abteilungsleitung oder ihrer Vertretung bedarf. Eine einmalige Verlängerung um weitere neun Monate ist mit Zustimmung der Behördenleitung oder ihrer Vertretung zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1

Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung.

wird aufgehoben.

bb) Satz 2 wird Satz 1.

cc) Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
Die Behördenleitung oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Satz 2 Nr. 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von in § 3 Abs. 1 G 10 oder § 100b Abs. 2 StPO bezeichneten Straftaten gerichtet sind."Eine Ausnahme von Satz 1 Nr. 5 ist zulässig, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen unerlässlich ist, die auf die Begehung von schweren oder besonders schweren Straftaten gerichtet sind."

dd) Satz 4 wird Satz 3 und die Angabe "Satz 3" wird jeweils durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

ee) Satz 5 wird Satz 4.

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Informationen von Vertrauenspersonen dürfen vom Landesamt nur verarbeitet werden, wenn zuvor ihre Verwertbarkeit nach Art. 8a Abs. 1 Satz 4 und 5 geprüft wurde."

19. Art. 19a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Observationen" das Wort "Längerfristige" eingefügt.

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nr. 1 das Wort ", insbesondere" durch einen Punkt ersetzt und die Nrn. 1 und 2 sowie der Satzteil nach Nr. 2

1. das nicht öffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie

2. Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herstellen,

wenn dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

werden aufgehoben.

bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Eine Durchführung der Maßnahme

  1. an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
  2. unter verdecktem Einsatz technischer Mittel, um
    1. Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit herzustellen oder
    2. die Bewegung im Raum nachzuverfolgen,

ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Durchführung der Maßnahme

  1. durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats oder
  2. unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit

ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

dd) Folgender Satz 5 wird angefügt:

"Die Vorschriften zum strafbewehrten Mitteilungsverbot nach § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden."

c) Abs. 2

(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen eine Person richten, von der auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass

1. sie an der Bestrebung oder Tätigkeit beteiligt ist,

2. sie mit einer Person nach Nr. 1 in Kontakt steht und

a. von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder

b. die Person nach Nr. 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient

und eine Maßnahme gegen die Person nach Nr. 1 allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Über die Anordnung entscheidet die Behördenleitung oder ihre Vertretung."Über die Anordnung entscheidet in den Fällen des
  1. Abs. 1 Satz 1 die Behördenleitung oder ihre Vertretung in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 G 10,
  2. Abs. 1 Satz 2 und 3 das Gericht."

bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 17 Abs. 3 und § 18 G 10 sind entsprechend anzuwenden. Dauert die Maßnahme durchgehend länger als eine Woche oder findet sie an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats statt, gilt § 12 Abs. 1 und 3 G 10 entsprechend."In den Fällen des Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt für die Befristung der Anordnung § 10 Abs. 5 G 10 entsprechend. In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 ist die Maßnahme den Betroffenen nach Art. 8b mitzuteilen."

19a. In Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c werden die Wörter "Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Art. 26 Abs. 1" ersetzt.

20. Art. 23 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) In Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Folgende Nr. 4 wird angefügt:

"4. Daten, die einem Abfrageverbot nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 unterliegen."

21. Art. 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
Art. 25 Informationsübermittlung durch das Landesamt

(1) Das Landesamt darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten, auch wenn sie mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt

  1. zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter oder sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit,
  2. für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs und der Gnadenverfahren oder
  3. zur Erfüllung anderer ihm zugewiesener Aufgaben, sofern er dabei auch zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beizutragen oder Gesichtspunkte der öffentlichen Sicherheit oder auswärtige Belange zu würdigen hat, insbesondere
    1. im Rahmen der Überprüfung der Verfassungstreue von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, mit deren Einwilligung,
    2. in Ordensverfahren zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland - mit Ausnahme der Verdienstmedaille - und des Bayerischen Verdienstordens oder
    3. bei einer im besonderen öffentlichen Interesse liegenden Überprüfung von Personen mit deren Einwilligung.

(1a) Abs. 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Informationen an

  1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten und
  3. öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

(2) Informationen, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, dürfen an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Abs. 1 AO, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, nur übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass der Empfänger die Informationen benötigt

  1. zum Schutz des Bestands oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einer Person oder Sachen, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. zur Verhinderung, sonstigen Verhütung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  3. wenn der Empfänger die Informationen auch mit eigenen Befugnissen in gleicher Weise hätte erheben können.

Unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG ist das Landesamt zur Übermittlung verpflichtet.

(3) Das Landesamt darf Informationen im Sinne des Abs. 1 auch übermitteln an

  1. Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte, soweit die Bundesrepublik Deutschland dazu im Rahmen des Art. 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet ist,
  2. ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist, es sei denn, auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland stehen der Übermittlung entgegen,
  3. nichtöffentliche Stellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass dies zum Schutz der von Art. 3 umfassten Rechtsgüter erforderlich ist und das Staatsministerium der Übermittlung zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden.

Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.

(4) Art. 8b Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. Der Empfänger darf die Informationen nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und in den Fällen des Abs. 3 darauf hinzuweisen, dass das Landesamt sich vorbehält, um Auskunft über die Verwendung der Daten zu bitten.

(5) Zur Übermittlung nach den Abs. 1 bis 3 ist auch das Staatsministerium befugt; Abs. 4 gilt entsprechend.

"Art. 25 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt im Inland

(1) Das Landesamt darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies erforderlich ist zur

  1. Abwehr einer konkretisierten Gefahr für
    1. ein Verfassungsschutzgut,
    2. Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder
    3. Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

    oder

  2. Verfolgung einer besonders schweren Straftat, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer solchen Tat begründen.

(2) Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zum Schutz eines in Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig, wenn dies erforderlich ist zum Zwecke

  1. einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes oder eines Antrags nach Art. 18 Satz 2 oder Art. 21 Abs. 4 GG,
  2. der Strafvollstreckung, des Straf-, Untersuchungshaft-, Sicherungsverwahrungs- und Jugendarrestvollzugs oder der Gnadenverfahren oder
  3. der Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers, sofern eine Verwendung der Daten für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, ausgeschlossen ist; die Übermittlung ist insbesondere zulässig
    1. zur Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze oder in Ordensangelegenheiten,
    2. für eine andere im besonderen öffentlichen Interesse liegende Überprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen der
      1. a) Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes oder
      2. b) der Förderung mit Landesmitteln;
        die Herkunft der Daten ist den Betroffenen mitzuteilen, soweit diese nicht bereits vorher über die Anfrage informiert wurden und die Übermittlung zu einem rechtlichen Nachteil führt,
    3. um Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention) oder
    4. zur Erstellung von Lagebildern oder Fallanalysen.

(3) Im Übrigen ist die Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben des Empfängers erforderlich ist und die Daten nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden oder allgemein zugänglich sind.

(4) An nichtöffentliche Stellen ist die Übermittlung zum Schutz eines in Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsguts zulässig,

  1. wenn dies erforderlich ist
    1. zur Verhütung oder Beseitigung sonstiger erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder
    2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Empfängers und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat und
  2. das Staatsministerium der Übermittlung zugestimmt hat; die Zustimmung kann auch für eine Mehrzahl von gleichartigen Fällen vorweg erteilt werden.

(5) Der Empfänger darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung des Landesamts nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung des Landesamts erfolgen. Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 vorliegen.

(6) Die Übermittlung ist unter Angabe ihrer Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen. Zur Übermittlung ist auch das Staatsministerium befugt. Art. 9 Abs. 1 Satz 4 und 5 und Art. 10 Abs. 1 Satz 3 bleiben unberührt."

22. Nach Art. 25 wird folgender Art. 26 eingefügt:

"Art. 26 Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt in das Ausland

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt Art. 25 entsprechend.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn im Einzelfall

  1. auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
  2. ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist.

(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur mit Zustimmung des Landesamts an Dritte übermittelt werden dürfen und das Landesamt sich eine Auskunft über die Weiterverarbeitung der Daten vorbehält."

23. Der bisherige Art. 26 wird Art. 27 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "von Art. 3 umfassten Schutzgüter" durch das Wort "Verfassungsschutzgüter" und das Wort "Gefahren" durch das Wort "Bedrohungen" ersetzt.

b) In Nr. 2 wird das Wort "Gefahren" durch das Wort "Bedrohungen" ersetzt.

24. Der bisherige Art. 27 wird Art. 28 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "auch im Einzelfall besonders schwer wiegenden Straftat im Sinne von § 100b Abs. 2 StPO" durch die Wörter "besonders schweren Straftat" ersetzt.

25. Nach Art. 28 wird folgendes Kapitel 5 eingefügt:

"Kapitel 5
Richterliche Entscheidung

Art. 29 Zuständigkeit

Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Abs. 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichnete Gericht.

Art. 30 Verfahren

(1) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) entsprechend. Eine Anhörung nach § 34 Abs. 1 FamFG unterbleibt. Die richterlichen Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntgabe an den Betroffenen. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Das Landesamt ist in entsprechender Anwendung von § 96 StPO nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(2) Ist eine richterliche Entscheidung nach diesem Gesetz ergangen, so ist die Anfechtungsklage ausgeschlossen.

(3) Entscheidungen des Gerichts und sonstige Unterlagen über Maßnahmen, die nach diesem Gesetz der richterlichen Entscheidung unterliegen, werden nur beim Landesamt verwahrt. Eine Speicherung in den Akten des Gerichts ist unzulässig.

Art. 31 Unterstützende Datenprüfstelle

(1) Die Entscheidungsverantwortung über die Verwertung erhobener Daten obliegt allein dem nach Art. 29 zuständigen Gericht. Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwertbarkeit erhobener Daten kann sich das Gericht der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts bedienen. Zu diesem Zweck wird beim Landesamt eine eigene Organisationseinheit (Unterstützende Datenprüfstelle) eingerichtet. Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Gerichts unabhängig und in eigener Verantwortung aus.

(2) Die Unterstützende Datenprüfstelle wird von einem Beamten des Landesamts geleitet, der die Voraussetzungen für den Einstieg in die dritte Qualifikationsebene erfüllt und durch einschlägige Berufserfahrung über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse im Verfassungsschutzrecht verfügt. Die Leitung untersteht der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium; Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt. Sie wird für die Dauer von fünf Jahren durch das Staatsministerium bestellt, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Beschäftigten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt.

(3) Die Leitung der Unterstützenden Datenprüfstelle kann sich mit Zustimmung der Behördenleitung im Einzelfall der Unterstützung von Beschäftigten des Landesamts bedienen. Diese sind in ihrer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 nur an die Weisungen der Leitung gebunden.

(4) Die Leitung und die von ihr nach Abs. 2 herangezogenen Beschäftigten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Unterstützende Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. Sie sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihrer Dienststelle gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend."

26. Der bisherige Art. 28 wird Art. 32 und in Abs. 2 Halbsatz 2 werden die Wörter "des Bayerischen Datenschutzgesetzes" durch die Angabe "BayDSG" ersetzt.

27. Der bisherige Art. 29 wird Art. 33 und wie folgt gefasst:

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Art. 33 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden.

"Art. 33 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Versammlungsfreiheit, auf Unverletzlichkeit der Wohnung und das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 und 13 GG, Art. 106 Abs. 3, Art. 112 und 113 der Verfassung) eingeschränkt werden."

28. Der bisherige Art. 30 wird Art. 34.

§ 2
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Art. 60 Abs. 3 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2023 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Satz 1.

2. Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Für Daten aus dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen gilt dies nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr."

§ 3
Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I), das durch § 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe "1." gestrichen und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nr. 2

2. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Landesbeauftragten, die Aufsicht bei bestimmten Vorgängen und in bestimmten Bereichen wahrzunehmen; der Landesbeauftragte berichtet insoweit ausschließlich an die Kommission.

wird aufgehoben.

b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID 231564

ENDE