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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes
- Bayern -
Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 448)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. März 2022 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 2 werden die Wörter "das Spartenprogramm "ARD-alpha" mit dem Schwerpunkt Bildung," gestrichen.
2. Art. 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze sowie der von ihm aufgestellten Richtlinien gemäß Art. 4; | "3. die Überwachung der Erfüllung des Auftrags gemäß § 31 Abs. 3 MStV sowie der Gestaltung des Programms gemäß Art. 2 und 4;" |
b) Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:
"4. die Aufstellung und Überprüfung von Richtlinien nach § 31 Abs. 4 MStV sowie die Überwachung, dass diese eingehalten werden;".
c) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
d) Folgende Nr. 6 wird angefügt:
"6. die Entscheidung über Telemedienkonzepte gemäß § 32 MStV und Angebotskonzepte gemäß § 32a MStV."
3. Art. 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nrn. 7 und 8 werden angefügt:
"7. Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;
8. die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen."
4. Art. 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
Zuständiges Gremium des Bayerischen Rundfunks im Sinn des § 32 MStV ist der Rundfunkrat.
wird aufgehoben.
b) Die Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.
ID: 231570
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