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BayRG - Bayerisches Rundfunkgesetz
Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk"

- Bayern -

Vom 22. Oktober 2003

(GVBl. Nr. 25 vom 10.11.2003 S. 792)

▾ Änderungen


Art. 1 Grundsätze der Organisation 16 22

(1) Der Bayerische Rundfunk ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Er hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen dieses Gesetzes und die den gemeinnützigen Anstalten zuerkannten Vorrechte.

(2) Bestand und Entwicklung des Bayerischen Rundfunks werden gewährleistet. Der Bayerische Rundfunk kann neue technische Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen, insbesondere über Breitbandverteilnetze und über Satellit, nutzen und auch neue Formen von Rundfunk veranstalten. Der Bayerische Rundfunk kommt seiner Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung durch die Nutzung aller Übertragungstechniken nach. Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt; die analoge terrestrische Versorgung schrittweise auf digitale Technik umzustellen.

(3) Der Medienstaatsvertrag (MStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.

Art. 2 Aufgabe 09a 16 23

(1) Aufgabe des Bayerischen Rundfunks ist die Herstellung und Verbreitung von Hörfunkprogrammen, Fernsehprogrammen und Telemedien.

(2) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet das Dritte Fernsehprogramm "Bayerisches Fernsehen", das ARD-Gemeinschaftsprogramm sowie die sonstigen auf Grund staatsvertraglicher Ermächtigung veranstalteten Programme.

(3) Der Bayerische Rundfunk veranstaltet bis zu zehn terrestrisch verbreitete Hörfunkprogramme. Davon werden bis zu fünf Hörfunkprogramme analog und fünf Hörfunkprogramme ausschließlich in digitaler Technik verbreitet. Jedes Programm muss einen der folgenden Schwerpunkte haben:

Das Gesamtangebot muss alle Schwerpunkte abdecken. Der Rundfunkrat legt die Programmrichtlinien fest.

(4) Der Austauscheines in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogramms gegen ein in analoger Technik verbreiteltes Hörfunkprogramm ist zulässig, wenn die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme nicht vergrößert wird und dadurch insgesamt keine Mehrkosten entstehen.

Art. 3 Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten 09a 11 16 22

(1) Der Bayerische Rundfunk ist gehalten, mit den anderen deutschen Rundfunkanstalten in allen Bereichen zusammenzuarbeiten, welche die gemeinsame Durchführung von Aufgaben voraussetzen.

(2) Zuständiges. Gremium der Rundfunkanstalt im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 1 MStV ist der Verwaltungsrat. Vor einer Entscheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 MStV ist dem Rundfunkrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

(3) An bayerischen Anbietern mit lokal, regional oder landesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen darf sich der Bayerische Rundfunk nur mit weniger als 25 v. H. der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Die für den Bayerischen Rundfunk maßgebenden Programmgrundsätze gelten in diesen Fällen entsprechend. Die Befugnisse der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien nach den Art. 25 bis 28 des Bayerischen Mediengesetzes bleiben unberührt.

(4) Der Bayerische Rundfunk kann in Erfüllung seiner Aufgaben mit anderen Rundfunkveranstaltern oder Unternehmen zusammenarbeiten. Er kann insbesondere in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Er darf Rundfunkproduktionen nicht hauptsächlich zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

Art. 4 Programm und Werbung 06 08 09a 11 12 16 22

(1) Die Sendungen des Bayerischen Rundfunks dienen der Bildung, Unterrichtung und Unterhaltung. Sie sollen von demokratischer Gesinnung, von kulturellem Verantwortungsbewusstsein, von Menschlichkeit und Objektivität getragen sein und der Eigenart Bayerns gerecht werden. Der Bayerische Rundfunk hat den Rundfunkteilnehmern einen objektiven und umfassenden Überblick über das internationale, das nationale und das bayerische- Geschehen in allen Lebensbereichen zu geben.

(2) Unbeschadet von der §§ 3 und 7 Abs. 1 MStV ergeben sich hieraus insbesondere folgende Verpflichtungen:

  1. In allen Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sind die verschiedenen Auffassungen im Gesamtprogramm ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen.
  2. Politischen Parteien und Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Bayerischen Landtag, zum Deutschen Bundestag und an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn sie in Bayern mit einem Wahlvorschlag zugelassen sind.
  3. Den Vertretern der anerkannten Religionsgemeinschaften sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten einzuräumen. Das Gleiche gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß Art. 143 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung.
  4. Den Vertretern der Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber sind angemessene Sendezelten gleichen Umfangs einzuräumen.
  5. Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben das Recht, amtliche Verlautbarungen und andere wichtige, im öffentlichen Interesse gelegene Mitteilungen über den Rundfunk bekannt zu geben oder bekannt geben zu lassen. Darüber hinaus ist in Katastrophenfällen oder bei anderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit den zuständigen Behörden und Stellen unverzüglich die erforderliche Sendezeit für amtliche Durchsagen einzuräumen.
  6. Die Sendungen, die für den Unterricht in bayerischen Schulen bestimmt sind, haben die für diese Schulen gültigen Lehr- und Bildungspläne zu beachten.
  7. Die Angestellten des Bayerischen Rundfunks dürfen bei der Programmgestaltung weder einseitig einer politischen Partei oder Gruppe noch Sonderinteressen, seien sie wirtschaftlicher oder persönlicher Art, dienen. Sie können jedoch in eigenen Kommentaren und in Sendungen, die kritisch Stellung nehmen, ihre persönliche Meinung äußern.. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.
  8. Bei Beschäftigung der unter Nr. 7 genannten Personen ist Abs. 1 Satz 2 zu beachten.
  9. Die Redakteure sind bei der Auswahl und Sendung der Nachrichten zu Objektivität und Überparteilichkeit verpflichtet:
  10. Der Rundfunk kann im Rahmen des publizistischen Anstandssachliche Kritik an Personen sowie an Einrichtungen und Vorkommnissen des öffentlichen Lebens üben:
  11. Die in der Verfassung festgelegten Grundrechte ;und Grundpflichten müssen Leitlinien der Programmgestaltung sein. Insbesondere sind Sendungen verboten, die Vorurteile gegen Einzelne oder Gruppen wegen ihrer Rasse, ihres Volkstums, ihrer Religion oder Weltanschauung verursachen oder zu deren Herabsetzung Anlass geben können, ferner solche Sendungen, die das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen.

(3) Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann Werbung eingebracht werden. Räumt der Bayerische Rundfunk Sendezeit für die Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids ein, muss er auch Vertretern einer anderen Auffassung zu dem zugelassenen Volksbegehren und zu dem Volksentscheid auf Wunsch Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung steht.

(4) Unbeschadet des Abs. 3 kann der Bayerische Rundfunk Sendezeiten für Werbezwecke im Ersten Fernsehprogramm und in seinen Hörfunkprogrammen vergeben, soweit die Hörfunkprogramme nicht lediglich regional oder lokal verbreitet werden. Die Struktur der Werbung wird durch übereinstimmende Beschlüsse des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats festgelegt. Die Hörfunkwerbung ist auf den am 1. Januar 1987 zulässigen Umfang beschränkt.

(5) Der Bayerische Rundfunk ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. 'Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext nicht statt.

Art. 4a (aufgehoben) 06 07 09a

Art. 5 Organe 16

Die Organe des Bayerischen Rundfunks sind:

  1. der Rundfunkrat;
  2. der Verwaltungsrat;
  3. der Intendant:

Art. 5a Allgemeine Regelungen für Rundfunkrat und Verwaltungsrat 16 22

(1) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,
  2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,
  3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,
  4. Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
  5. Angestellte oder ständige Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks,
  6. Personen, die den Organen eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters oder einer Landesmedienanstalt angehören.

Der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden. Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2.

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien. Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(3) Veröffentlicht werden

  1. die Zusammensetzung des Rundfunkrats, seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,
  2. die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.

Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt des Bayerischen Rundfunks und wahren

  1. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bayerischen Rundfunks,
  2. die berechtigten Interessen seiner Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und
  3. die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.

Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.

(4) Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. Eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat angehören. Mitglieder des Rundfunkrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Rundfunkrat aus.

(6) Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese wird im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet. Die Mittel sind gesondert im Haushaltsplan auszuweisen und den Gremienvorsitzenden im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Personalmaßnahmen, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, können gegen deren Willen nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden getroffen werden. Die Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.

(7) Die Mitglieder des Rundfunk- und Verwaltungsrats dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglieder des Rundfunk- bzw. Verwaltungsrats zu gefährden (Interessenkollision). Sonstige Interessen liegen vor, wenn das Mitglied selbst oder ein Angehöriger wesentlichen Einfluss auf Geschäfts- oder Vertragspartner des Bayerischen Rundfunks ausübt. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Über das Vorliegen der Interessenkollision entscheidet der Rundfunk- bzw. der Verwaltungsrat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds bei Beratung und Beschlussfassung. Mit der Feststellung der Interessenkollision endet die Mitgliedschaft im Rundfunk- bzw. im Verwaltungsrat. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.

Art. 6 Kontrollrecht und Zusammensetzung des Rundfunkrats, Verordnungsermächtigung 06 09 16 18

(1) Der Rundfunkrat vertritt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks, Er wacht darüber, dass der Bayerische Rundfunk seine Aufgaben gemäß dem Gesetz erfüllt und übt das hierzu nötige Kontrollrecht aus: Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich in ihrer Tätigkeit für die Gesamtinteressen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmer einzusetzen. Sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) An der Kontrolle des Rundfunks sind die in Betracht kommenden bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen nach Maßgabe dieses Gesetzes angemessen zu beteiligen. Die weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen wählen oder berufen ihre Vertreter selbst. Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung das Auswahl- und Entsendungsverfahren in den Fällen regeln, in denen die Entsendung eines Mitglieds des Rundfunkrats mehreren Organisationen oder Stellen obliegt.

(3) Der Rundfunkrat setzt sich zusammen aus:

  1. zwölf Vertretern des Landtags, die dieser entsprechend dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach dem d' Hondtschen Verfahren nach dem Verfahren Sainte-Lagué/Schepers bestimmt; jede Partei und sonstige organisierte Wählergruppe stellt mindestens einen Vertreter;
  2. einem Vertreter der Staatsregierung;
  3. je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden;
  4. je zwei Vertretern der Gewerkschaften und des Bayerischen Bauernverbands sowie je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern;
  5. je einem Vertreter des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags und des Bayerischen Gemeindetags;
  6. einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen Landesverband Bayern;
  7. einem Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel;
  8. einem Vertreter des Bayerischen Jugendrings;
  9. zwei Vertretern des Bayerischen Landessportverbands;
  10. je einem Vertreter der Schriftsteller, der. Komponisten- und der Musikorganisationen;
  11. einem Vertreter der Intendanzen der Bayerischen Staatstheater und einem Vertreter der Leiter der Bayerischen Schauspielbühnen;
  12. je einem Vertreter des Bayerischen Journalistenverbands und des Bayerischen Zeitungsverlegerverbands
  13. einem Vertreter der bayerischen Hochschulen;
  14. je einem Vertreter der Lehrerverbände, der Filternvereinigungen und der Organisationen der Erwachsenenbildung;
  15. einem Vertreter des Bayerischen Heimattags;
  16. einem Vertreter der Familienverbände;
  17. einem Vertreter der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft;
  18. einem Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern;
  19. einem Ve2inem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern;
  20. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns.

Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben und auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist.

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrats werden jeweils für fünf Jahre entsandt. Ihre Amtszeit beginnt am 1. Mai. Die entsendende Organisation oder Stelle kann das von ihr benannte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Stelle abberufen. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so wird der Nachfolger für den Rest der Amtszeit entsandt.

(5) Die Amtszeit der vom Landtag entsandten Mitglieder beginnt mit dem Zeitpunkt der Entsendung; sie endet mit der Entsendung der neuen Vertreter zu Beginn der nächsten Legislaturperoide. Der Landtag kann ein von ihm entsandtes Mitglied des Rundfunkrats auf Vorschlag der Vertreter der Partei im Landtag, welche das Mitglied nominiert hat, abberufen, wenn das Mitglied nicht mehr dieser Partei angehört, und einen neuen Vertreter entsenden.

(6) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024.

Art. 7 Arbeitsweise und Aufgaben des Rundfunkrats 09a 16 23

(1) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Intendanten über die Satzung.

(2) Der Vorsitzende des Rundfunkrats beruft die ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen ein.

(3) Zu den Aufgaben des Rundfunkrats gehören insbesonderer

  1. die Wahl von Mitgliedern und deren Stellvertreter für überregional errichtete Beratungs- und Kontrollorgane;
  2. die Beratung des Intendanten in allen Rundfunkfragen, insbesondere bei der Gestaltung des Programms;
  3. die Überwachung der Erfüllung des Auftrags gemäß § 31 Abs. 3 MStV sowie der Gestaltung des Programms gemäß Art. 2 und 4;
  4. die Aufstellung und Überprüfung von Richtlinien nach § 31 Abs. 4 MStV sowie die Überwachung, dass diese eingehalten werden;
  5. die Beschlussfassung über die Verwendung der aus dem Betrieb des Bayerischen Rundfunks sich ergebenden Überschüsse (Art. 14);
  6. die Entscheidung über Telemedienkonzepte gemäß § 32 MStV und Angebotskonzepte gemäß § 32a MStV.

(4) Der Rundfunkrat soll mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder, der die zur Beratung vorgeschlagenen Punkte der Tagesordnung enthält, muss der Rundfunkratzu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden. Der Intendant ist berechtigt und auf Verlangen wenigstens eines Drittels der Mitglieder des Rundfunkrats verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Im Übrigen kann der Rundfunkrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

(6) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig; wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(7) Stellt der Rundfunkrat in einer bereits verbreiteten Rundfunksendung einen Verstoß gegen die Grundsätze des Art. 4 fest; soll ein Beitrag verbreitet werden, der geeignet ist, den Verstoß auszugleichen.

(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen . Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen.

Art. 8 Ausschüsse des Rundfunkrats 16

(1) Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Die Ausschüsse sowie die Zusammensetzung des Ältestenrats des Rundfunkrats sind in der Geschäftsordnung des Rundfunkrats festzulegen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(2) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen und im Ältestenrat jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.

Art. 9 Zusammensetzung des Verwaltungsrats 16

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus

  1. dem Präsidenten des Landtags,
  2. dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und
  3. fünf weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden.

Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. Von ihnen soll jeweils mindestens eines verfügen über

  1. ein Wirtschaftsprüferexamen,
  2. einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,
  3. die Befähigung zum Richteramt.

Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. 5Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats.

(2) Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beträgt fünf Jahre. Im Übrigen endet das Amt der Verwaltungsratsmitglieder durch Tod, Niederlegung des Amts, Verlust der Geschäftsfähigkeit, Beendigung der Ämter nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abberufung eines gewählten Mitglieds durch den Rundfunkrat aus wichtigem Grund. Über die Abberufung eines gewählten Mitglieds entscheidet der Rundfunkrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl:

Art. 10 Aufgaben des Verwaltungsrats 16 23

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die wirtschaftliche und technische Entwicklung des Rundfunks zu fördern. Sie dürfen dabei keine Sonderinteressen vertreten.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegt es:

  1. den Dienstvertrag mit dem Intendanten- ,abzuschließen;
  2. den Bayerischen Rundfunk bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bayerischen Rundfunk und dem Intendanten zu vertreten;
  3. die Geschäftsführung des Intendanten zu überwachen;
  4. den vom Intendanten aufgestellten Haushaltsplan und Jahresabschluss zu überprüfen;
  5. jährlich die genehmigte Abrechnung sowie den vom Intendanten erstellten Betriebsbericht zu veröffentlichen;
  6. die Zustimmung zum Abschluss, zur Abänderung;
  7. Maßstäbe zur Bewertung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie einer vergleichenden Kontrolle der Ressourceneffizienz gemäß § 31 Abs. 5 MStV aufzustellen und zu überwachen;
  8. die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 31 Abs. 3 MStV zu überwachen.

oder zur Aufhebung von Dienstverträgen zu erteilen, soweit nicht der Intendant selbst zuständig ist. Das Nähere bestimmt die Satzung.

Art. 11 Arbeitsweise des Verwaltungsrats 16

(1) Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(2) Der Verwaltungsrat bestellt für seinen Aufgabenbereich einen Geschäftsführer.

(3) Der Verwaltungsrat kann durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung Ausschüsse bilden und diesen auch beschließende Funktionen übertragen. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 12 Intendant 16

(1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat auf fünf Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen: Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Intendant führt die Geschäfte des Bayerischen Rundfunks. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Betrieb und die Programmgestaltung. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, durch das eine Verbindlichkeit im Wert von 3.000 000 Euro oder mehr begründet wird, bedarf er der Zustimmung

  1. des Ältestenrats im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb von Programmteilen,
  2. des Verwaltungsrats im Übrigen.

(3) Der Intendant vertritt den Bayerischen Rundfunk gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Der Intendant beruft mit Zustimmung des Rundfunkrats

  1. die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor - Justiziar - sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter,
  2. die leitenden Angestellten - Hauptabteilungsleiter - und
  3. den Jugendschutzbeauftragten.

Die Berufung erfolgt längstens auf fünf Jahre und kann wiederholt werden.

(5) Der Bayerische Rundfunk veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Intendanten und die in Abs. 4 Satz 1 genannten zustimmungspflichtigen Mitarbeiter sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.

(6) Die Abberufung erfolgt in Fällen grober Pflichtverletzung oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Als grobe Pflichtverletzung gilt insbesondere der Missbrauch des Rundfunks zur Verletzung der verfassungsmäßig festgelegten Grundrechte und der demokratischen Freiheiten. Zur Abberufung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich:

(7) Der Intendant kann gegen seine Abberufung das Schiedsgericht anrufen. Seine Tätigkeit ruht bis zum Erlass eines Schiedsspruchs. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Schiedsrichtern zusammen, von denen drei, darunter der Vorsitzende, die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Der Vorsitzende wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts München ernannt, je ein weiterer richterlicher Beisitzer von den Präsidenten der Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg. Je ein Schiedsrichter wird von den streitenden Teilen ernannt.

Art. 13 Haushaltsplanung und Rechnungslegung 16

(1) Der Intendant muss alle Einnahmen und Ausgaben des Bayerischen Rundfunks für das kommende Haushaltsjahr veranschlagen und in den Haushaltsplan einstellen. Der Haushaltsplan bedarf nach Überprüfung durch den Verwaltungsrat der Genehmigung des Rundfunkrats. Der Rundfunkrat nimmt den Prüfungsbericht des Obersten Rechnungshofs entgegen.

(2) Nach Ablauf des Haushaltsjahres legt der Intendant über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung. Der Jahresabschluss wird vom Verwaltungsrat überprüft. Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Intendanten. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch den Obersten Rechnungshof.

(3) Der Oberste Rechnungshof prüft entsprechend Art. 111 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Bayerische Rundfunk unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Obersten Rechnungshof vorsieht. Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

(4) Der Oberste Rechnungshof unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Bayerischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des Bayerischen Rundfunks. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Abs. 3 achtet der Oberste Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

Art. 14 Verwendung von Überschüssen 16

Soweit der Bayerische Rundfunk nach Abzug der eigenen Ausgaben einschließlich der Zuführungen zu notwendigen Rücklagen Überschüsse erzielt, sind diese insbesondere zu verwenden für: kulturelle Einrichtungen und Zwecke, die unmittelbar oder mittelbar der Förderung des Bayerischen Rundfunks und seiner Leistungen dienen.

Art. 15 Übertragungskapazitäten 08 16

(1) Dem Bayerischen Rundfunk stehen die technischen Übertragungskapazitäten (Frequenzen und Kanäle), die ihm bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zur Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen zu gestanden haben, auch weiterhin zur Nutzung zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Nutzungsrechte schließen.

(2) Über die Zuordnung von dem Freistaat Bayern zustehenden neuen Übertragungskapazitäten, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, einigt sich der Bayerische Rundfunk mit der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien, dem ZDF und dem Deutschlandradio.

(3) Kommt eine Einigung nach Abs. 2 nicht zustande, entscheidet die Staatsregierung über die Zuordnung. Maßgebende Gesichtspunkte für diese Entscheidung sind:

  1. die Sicherung der Grundversorgung durch die Fernsehhauptprogramme der ARD und des ZDF sowie durch das Fernsehprogramm und durch Hörfunk-Programme des Bayerischen Rundfunks;
  2. die flächendeckende Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit den landesweiten und lokalen oder regionalen Rundfunkprogrammen unter Trägerschaft der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien,
  3. die Vielfalt des Programmangebots, insbesondere die Förderung von Meinungsvielfalt und publizistischem Wettbewerb sowie die Berücksichtigung der Interessen von Minderheiten, deren Informationsmöglichkeiten auf Grund von Behinderungen oder sprachlichen Umständen eingeschränkt sind, durch das jeweilige Programm.

Art. 16 Aufzeichnungspflicht 16

(1) Der Bayerische Rundfunk hat die Rundfunksendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren:

(2) Die Aufzeichnungen können nach Ablauf von zwei Monaten seitdem Tag der letzten Verbreitung gelöscht werden, wenn gegen, den Beitrag keine Beanstandung oder Beschwerde vorliegt. Geht innerhalb dieser Frist eine Beanstandung oder Beschwerde ein, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung oder Beschwerde durch rechtskräftige gerichtliche: Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Der Rundfunkrat kann Abweichungen vorsehen.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinem Recht berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten Mehrfertigungen herstellen.

(4) Soweit der Bayerische Rundfunk Fernsehtext veranstaltet, stellt er in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

Art. 17 Gegendarstellung 16 18

(1) Der Bayerische Rundfunk ist verpflichtet, die Gegendarstellung einer Person oder Stelle, die durch eine in einer Rundfunksendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, zu verbreiten. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung bezeichnen; sich auf tatsächliche Angaben beschränken, vom Betroffenen unterzeichnet sein und dem Bayerischen Rundfunk unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Verbreitung zugehen.

(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich zu einer gleichwertigen Sendezeit und innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Die Verbreitung erfolgt kostenfrei. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sieh auf tatsächliche Angaben beschränken.

(3) Eine Verpflichtung zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung haben,
  2. ihr Umfang unangemessen über den der beanstandeten Sendung hinausgeht oder
  3. die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat,

(4) Eine ablehnende Entscheidung des Bayerischen Rundfunks ist unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich zu verbescheiden und dem Betroffenen zuzustellen Ein zweites Verlangen ist zulässig; wenn es den Gründen der Ablehnung Rechnung trägt und dem Bayerischen Rundfunk spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung zugeht. Wird das zweite Verlangen abgelehnt, hat der Intendant über den Vorgang dem zuständigen Ausschuss binnen einer Woche zu berichten.

(5) Der Anspruch auf Verbreitung der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlass- einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptsacheverfahren findet nicht statt.

Art. 18 Verantwortlichkeit und Strafbarkeit 16 18

(1) Der Bayerische Rundfunk muss für jede Sendegattung eine verantwortliche Person bestellen. Die Namen der verantwortlichen Personen müssen mindestens einmal täglich durch den Rundfunk bekannt gegeben werden:

(2) Art. 12 Abs. 2 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) gilt für im Rundfunk verbreitete Sendungen entsprechend.

(3) Die verantwortliche Person wird, wenn sie an einer Sendung strafbaren Inhalts mitgewirkt hat und nicht schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Verbreitung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern sie nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat:

(4) 07 Für die Verjährung der Verfolgung von in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und von Taten, die durch Sendungen strafbaren Inhalts im Rundfunk begangen werden, gilt Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 BayPrG. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

Art. 19 Beschwerden 16

Jedermann hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Intendanten des Bayerischen Rundfunks zu wenden. Die Beschwerden sind zu verbescheiden. Macht der Beschwerdeführer gegen den Bescheid - Einwendungen geltend und ist der Intendant nicht bereit, diesen Rechnung zu tragen" so hat er den Rundfunkrat zu unterrichten.

Art. 20 Freienvertretung 16

Für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks im Sinn von § 12a des Tarifvertragsgesetzes wird eine institutionalisierte Interessenvertretung (Freienvertretung) geschaffen . Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Geschäftsleitung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter. Die Freienvertretung ist dabei zur Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu unterrichten. Näheres regelt ein Statut, das mit den Mitgliedern der Freienvertretung erörtert und vom Intendanten erlassen wird. Es bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

Art. 21 Verwendung personenbezogener Daten 16 18 22

(1) Es besteht ein Rundfunkdatenschutzbeauftragter. Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) für

  1. den Bayerischen Rundfunk und
  2. dessen Beteiligungsunternehmen im Sinn des § 42 Abs. 3 Satz 1 MStV, wenn sie ihren Sitz in Bayern haben, soweit die beteiligten Rundfunkdatenschutzbeauftragten keine abweichende, eindeutige Zuständigkeitsregelung getroffen haben.

Die Ernennung erfolgt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Bayerischen Rundfunks oder einem seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Rundfunkrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des Bayerischen Rundfunks auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.

(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.

(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber dem Bayerischen Rundfunk.

(7) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(8) Die vom Intendanten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

(9) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen des Bayerischen Rundfunks. Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des Bayerischen Rundfunks veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des Bayerischen Rundfunks ausreichend ist.

Art. 22 Beauftragter für den Datenschutz 16 18

Der Datenschutzbeauftragte des Bayerischen Rundfunks nach Art. 37 DSGVO wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.

Art. 23 Vermögensübernahme 16

Der Bayerische Rundfunk übernimmt die im Freistaat Bayern vorhandenen, dem Sendebetrieb dienenden Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und Vermögensteile der vormaligen Deutschen Reichspost. Das in Bayern befindliche Eigentum der Reichsrundfunkgesellschaft m.b.H. Berlin geht auf den Bayerischen Rundfunk über.

Art. 24 Rechtsaufsicht 06 09a 14 16

Der Bayerische Rundfunk unterliegt der Rechtsaufsicht des, Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des Bayerischen Rundfunks die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, dem Bayerischen Rundfunk im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.

Art. 25 Zuständigkeiten nach dem Medienstaatsvertrag 06 16 22 23

(1) Die für den Bayerischen Rundfunk nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV des Rundfunkstaatsvertrags zuständige Behörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MStV des Rundfunkstaatsvertrags ist für den Bereich des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei.

(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach einem Beschluss des Rundfunkrats nach § 32 MStV, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen. Das Nähere regelt die Satzung.

Art. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung 16 18

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1948 in Kraft 1.

(2) Art. 5a Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.

(3) Die Zusammensetzung des am 31. Dezember 2016 bestehenden Rundfunkrats und Verwaltungsrats bestimmt sich bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit nach der an diesem Tag geltenden Fassung dieses Gesetzes.

Art. 27 (aufgehoben) 06 16

Art. 28 (aufgehoben) 06 16

1) Die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl. S, 488) gelten nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht für die Vertreter des 14. Landtags im Rundfunkrat.

2) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. August 1948 (GVBl S. 135). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergib sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

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