umwelt-online: Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (2)
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Zweites Kapitel
Innere Gemeindeverfassung
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 32 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Gemeindevertretung
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretung ist für alle Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und kontrolliert die Durchführung ihrer Entscheidungen.
(2) Der Gemeindevertretung ist vorbehalten die Entscheidung über folgende Angelegenheiten, die sie nicht auf andere Organe der Gemeinde übertragen darf:
(3) Die Gemeindevertretung beschließt auch über Angelegenheiten, für die der Hauptausschuss zuständig ist, wenn sie sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat. In der Hauptsatzung kann sich die Gemeindevertretung die Beschlussfassung auch für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten vorbehalten, für die ansonsten der Hauptausschuss zuständig ist. Dies gilt nicht für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung, soweit es sich um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt, und für Auftragsangelegenheiten.
(4) Die Gemeindevertretung beschließt über Angelegenheiten, die ihr vom Hauptausschuß zur Entscheidung vorgelegt werden.
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 (aufgehoben)
§ 39 (aufgehoben)
§ 40 (aufgehoben)
§ 41 (aufgehoben)
§ 42 (aufgehoben)
§ 43 (aufgehoben)
§ 44 (aufgehoben)
§ 45 (aufgehoben)
§ 46 (aufgehoben)
§ 47 (aufgehoben)
§ 48 (aufgehoben)
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 (aufgehoben)
§ 51 (aufgehoben)
§ 52 (aufgehoben)
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (aufgehoben)
§ 54a (aufgehoben)
§ 54b (aufgehoben)
§ 54c (aufgehoben)
§ 54d (aufgehoben)
§ 54e (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Hauptausschuß
§ 55 (aufgehoben)
§ 56 (aufgehoben)
§ 57 (aufgehoben)
§ 58 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt
Der Bürgermeister
Erster Unterabschnitt
Der ehrenamtliche Bürgermeister
§ 59 (aufgehoben)
§ 60 (aufgehoben)
Zweiter Unterabschnitt
Der hauptamtliche Bürgermeister
§ 61 (aufgehoben)
§ 62 (aufgehoben)
§ 63 (aufgehoben)
§ 64 (aufgehoben)
§ 65 (aufgehoben)
§ 66 (aufgehoben)
§ 67 (aufgehoben)
§ 68 (aufgehoben)
Fünfter Abschnitt
Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete
§ 69 (aufgehoben)
§ 70 (aufgehoben)
§ 71 (aufgehoben)
§ 72 (aufgehoben)
§ 73 Gemeindebedienstete
(1) Die Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde bestimmen sich nach den für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Eingruppierung und Vergütung der Angestellten und Arbeiter muss derjenigen der vergleichbaren Angestellten und Arbeiter des Landes entsprechen; das Ministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde müssen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen und die Ablegung der Prüfungen nachweisen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder tarifrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Die Gemeindevertretung entscheidet auf Vorschlag des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Amtsdirektors über das Bewerberauswahlverfahren bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes) sowie über die Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern; das Gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern nicht ein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. Satz 2 gilt entsprechend für die Entscheidung über Ernennungen im Sinne des § 7 Abs.1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes
Die Buchstaben a und b gelten für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit an Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen (§ 11 BAT-O / BAT) entsprechend. Der hauptamtliche Bürgermeister oder Amtsdirektor ist zuständig, soweit die Gemeindevertretung ihm die Entscheidung in der Hauptsatzung überträgt. Die Entscheidungen müssen sich im Rahmen des Stellenplans halten.
(3) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einen seiner Vertreter und den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder einen seiner Vertreter und den hauptamtlichen Bürgermeister oder Amtsdirektor. Die Hauptsatzung kann eine andere Regelung treffen. Die für die Unterzeichnung der Urkunden für Beamte zuständigen Personen sind sachlich zuständige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.
(4) Die Urkunde für den hauptamtlichen Bürgermeister bedarf der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und einen weiteren Gemeindevertreter; sie sind sachlich zuständige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.
Drittes Kapitel
Gemeindewirtschaft
Erster Abschnitt
Haushaltswirtschaft
§ 74 Allgemeine Haushaltsgrundsätze
(1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
(3) Der Haushalt muss in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren ausgeglichen sein.
(4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs- und Vermögenshaushalt aufzustellen und darin der Zeitraum zu beschreiben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Außerdem sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der im Verwaltungshaushalt ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs im Verwaltungshaushalt künftiger Jahre vermieden wird. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es wird von der Gemeindevertretung beschlossen und bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
§ 75 Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen,
zu beschaffen.
(3) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
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