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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Reform der Kommunalverfassung und zur Einführung der Direktwahl der Landräte sowie zur Änderung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften
KommRRefG - Kommunalrechtsreformgesetz

- Brandenburg -

Vom 18. Dezember 2007
(GVBl. I Nr. 19 vom 21.12.2007 S. 286)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgKVerf - Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 214), wird wie folgt geändert:

1. § 145 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) (weggefallen)"(3) Das Beamtenverhältnis der direkt gewählten Beamten auf Zeit wird mit Beginn des Tages nach Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers begründet; einer Ernennung bedarf es nicht. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit treten mit Ablauf des Monats, indem sie das 70. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand; sie sind auf ihren Antrag frühestens mit Vollendung der für Beamte auf Lebenszeit maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen. Kommunale Wahlbeamte auf Zeit, die sich im Amt befinden oder danach wiedergewählt werden, können auf Antrag auch beanspruchen, dass für sie die für Beamte auf Lebenszeit geltende gesetzliche Altersgrenze gilt."

b) In Absatz 4 wird die Angabe "57." durch die Angabe "62." ersetzt.

2. § 146 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 146 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit

Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes nicht für eine neue Amtszeit ernannt werden. Die Bereitschaft zur Wiederwahl ist nicht erforderlich, soweit die Wählbarkeit wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist.

" § 146 Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit

Mit Ablauf der Amtszeit treten Beamte auf Zeit, die die Wartezeit im Sinne versorgungsrechtlicher Vorschriften erfüllt haben, in den Ruhestand, wenn sie das 45. Lebensjahr vollendet haben und trotz Bereitschaft zur Wiederwahl eine neue Amtszeit nicht antreten. Die Bereitschaft zur Wiederwahl ist von den indirekt zu wählenden Beamten auf Zeit schriftlich gegenüber dem Dienstvorgesetzten zu erklären. Die Bereitschaft bei direkt zu wählenden Beamten auf Zeit ist durch den Nachweis einer Bewerbung um die Aufnahme in den Wahlvorschlag einer politischen Vereinigung, Wählergruppe oder Listenvereinigung oder die Einreichung eines gültigen Einzelvorschlags gegeben; dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Wählbarkeit wegen Überschreitens maßgeblicher Höchstaltersgrenzen nicht mehr gegeben ist."

3. § 147 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Für Wahlbeamte der Gemeinden und Gemeindeverbände kann der Eintritt in den Ruhestand durch Beschluss der wahlberechtigten Vertretungskörperschaft bis zum Ablauf der Amtszeit, jedoch höchstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Dieser Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Evaluierungsbericht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 über die Erfahrungen mit den Regelungen der neuen Kommunalverfassung sowie den weiteren Änderungen in kommunalrechtlichen Vorschriften. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von korrigierenden gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll die Landesregierung einen Vorschlag unterbreiten.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 63 bis 90, 101 bis 111 und 141 Abs. 17 bis 20 des Artikels 1 am 1. Januar 2008 in Kraft; abweichend von Satz 1 treten ferner die §§ 131 und 140 des Artikels 1, soweit in diesen die §§ 63 bis 90 und 101 bis 111 des Artikels 1 für anwendbar erklärt werden, am 1. Januar 2008 in Kraft. §§ 126 bis 128 des Artikels 1 treten am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 86), die Amtsordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 47), und die Landkreisordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210), treten am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen außer Kraft*, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die §§ 94a

§ 94a Ausnahmen

(1) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle und zur Umstellung auf ein Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung können auf Antrag Ausnahmen von in diesem Abschnitt niedergelegten Vorschriften der Haushaltswirtschaft und den nach § 133 erlassenen Vorschriften genehmigt werden. Die Genehmigung ist zu befristen.

(2) Über die Ausnahmen nach Absatz 1 entscheidet die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Durch Nebenbestimmungen zu Entscheidungen nach Absatz 1 kann sichergestellt werden, dass die Haushaltswirtschaft der Gemeinden vergleichbar bleibt und dass Dritte, auf deren Haushaltswirtschaft die Vorschriften dieses Abschnittes anzuwenden sind, oder das Land die Ergebnisse der Erprobung nutzen können.

und 105 Abs. 3 der Gemeindeordnung

(3) Zur Information der Mitglieder der Gemeindevertretung und der Einwohner hat die Gemeinde einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Der Bericht soll insbesondere Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft und die Kreditaufnahme enthalten. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet. Die Gemeinden haben den Bericht zu diesem Zweck bereitzuhalten. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen. Der Bericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

treten am 31. Dezember 2007 außer Kraft.

(3) Für Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach dem 1. Januar 2008 bis längstens 31. Dezember 2010 nach den Grundsätzen des kameralen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen führen, bleiben die Vorschriften der §§ 74 bis 92, 94, 95 und 111 bis 122 der Gemeindeordnung bis zum Beginn des Haushaltsjahres 2011 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(4) Für Gemeindeverbände, die ihre Haushaltswirtschaft nach dem 1. Januar 2008 bis längstens 31. Dezember 2010 nach den Grundsätzen des kameralen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen führen, bleiben die Vorschriften der §§ 63 bis 66 Abs. 1 der Landkreisordnung bis zum Beginn des Haushaltsjahres 2011 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 63 Anwendung von Vorschriften der Gemeindeordnung

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und die Rechnungsprüfung des Landkreises gelten, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist, die Vorschriften des Dritten Kapitels der Gemeindeordnung und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.

(2) Die überörtliche Prüfung des Landkreises und seiner Sondervermögen obliegt dem kommunalen Prüfungsamt bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde. § 116 Abs. 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.)

§ 64 Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden.)

§ 65 Kreisumlage

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen eines Landkreises den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage).

(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

(3) Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zustatten kommen, so kann der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Landkreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft vom ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.)

§ 66 Rechnungsprüfungsamt

(1) Die Landkreise haben Rechnungsprüfungsämter einzurichten.)

(2) Die Rechnungsprüfungsämter haben, abgesehen von den Aufgaben im Prüfungswesen der Landkreise,

  1. gemäß § 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung für die Gemeinden und Ämter, die ein eigenes Rechnungsprüfungsamt nicht eingerichtet haben, die Rechnungen zu prüfen und zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung laufend die Kassenvorgänge und Belege zu überprüfen,
  2. gemäß § 116 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung das Haushalts-, Kassen und Rechnungswesen der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter überörtlich zu prüfen.

(5) Für Ämter, die ihre Haushaltswirtschaft nach dem 1. Januar 2008 bis längstens 31. Dezember 2010 nach den Grundsätzen des kameralen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen führen, bleiben die Vorschriften der §§ 11, 13 und 14 der Amtsordnung bis zum Beginn des Haushaltsjahres 2011 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft tritt.

(6) § 35 Abs. 2 Nr. 17 der Gemeindeordnung und § 29 Abs. 2 Nr. 16 der Landkreisordnung treten am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

(7) Die §§ 93,

§ 93 Jahresrechnung, Entlastung

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung wird vom Kämmerer aufgestellt und vom hauptamtlichen Bürgermeister oder vom Amtsdirektor festgestellt. Der hauptamtliche Bürgermeister oder der Amtsdirektor leiten sie der Gemeindevertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres zu.

(3) Die Gemeindevertretung beschließt über die geprüfte Jahresrechnung bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie über die Entlastung des hauptamtlichen Bürgermeisters oder des Amtsdirektors. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(4) Der Beschluß über die Jahresrechnung und die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und öffentlich bekanntzumachen.

(5) Ergibt sich bei Feststellung der Jahresrechnung, daß der Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt höher ist als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Fehlbedarf, so hat dies die Gemeinde der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder - wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen. Die §§ 126 und 128 gelten entsprechend.

(6) Weist die Jahresrechnung bei der Feststellung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushalts einen erheblichen Fehlbetrag im Verwaltungshaushalt aus, gilt Absatz 5 entsprechend.)

113 Abs. 1,

Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
  1. die Prüfung der Jahresrechnung;
  2. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung;
  3. die dauernde Überwachung der Kassen der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen;
  4. die Prüfung von Vergaben;
  5. bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme;
  6. die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.)

114 Abs. 1,

(1) In einer Gemeinde, in der ein Rechnungsprüfungsamt besteht (§ 111), prüft dieses die Jahresrechnung mit allen Unterlagen daraufhin, ob
  1. der Haushaltsplan eingehalten ist;
  2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt sind;
  3. bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren ist;
  4. die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten sind.

In die Prüfung der Jahresrechnung sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Sozialhilfeaufgaben auch dann einzubeziehen, wenn die Zahlungsvorgänge selbst durch den Träger der Sozialhilfe vorgenommen werden.)

133 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und Abs. 2

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann er bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind;
  2. die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum;
  3. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe;
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann er bestimmen, daß die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden;
  5. Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte;
  6. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen;
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen;
  8. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abwicklung von Fehlbeträgen;
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden;)
  10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlages der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung;
  11. die Zuständigkeit bei der Prüfung nach § 118, wenn mehrere Gemeinden oder Landkreise Gesellschafter sind.

(2) Das Ministerium des Innern erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung;
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans;
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms;
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise;
  5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.

der Gemeindeordnung treten am 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(8) Artikel 2 tritt am 1. März 2008 in Kraft.

(9) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(10) Die Verordnung über das Verfahren bei der erstmaligen Bildung sowie bei der Änderung und bei der Auflösung von Ämtern im Land Brandenburg vom 13. Januar 1992 (GVBl. II S. 22) wird aufgehoben.

* 31.12.2011