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Verfassung des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 20. August 1992
(GVBl. I S. 298; 27.06.1995 S. 150; 10.03.1997 S. 4; 24.06.1997 S. 68; 07.04.1999 S. 98; 16.06.2004 S. 254; 07.07.2009 S. 191; 19.12.2011 Nr. 30; 05.12.2013 Nr. 42 13; 18.03.2015 Nr. 6 15; 16.05.2019 Nr. 16 19; 05.07.2022 Nr. 19 22)
Präambel
Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Landes Brandenburg, haben uns in freier Entscheidung diese Verfassung gegeben, im Geiste der Traditionen von Recht, Toleranz und Solidarität in der Mark Brandenburg gründend auf den friedlichen Veränderungen im Herbst 1989, von dem Willen beseelt, die Würde und Freiheit des Menschen zu sichern, das Gemeinschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu ordnen, das Wohl aller zu fördern, Natur und Umwelt zu bewahren und zu schützen, und entschlossen, das Bundesland Brandenburg als lebendiges Glied der Bundesrepublik Deutschland in einem sich einigenden Europa und in der Einen Welt zu gestalten.
1. Hauptteil
Grundlagen
Art. 1 Land Brandenburg
(1) Brandenburg ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Das Land gliedert sich in Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Die Landeshauptstadt ist Potsdam.
Art. 2 Grundsätze der Verfassung 22
(1) Brandenburg ist ein freiheitliches, rechtsstaatliches, soziales, dem Frieden und der Gerechtigkeit, dem Schutz der natürlichen Umwelt und der Kultur verpflichtetes demokratisches Land, welches die Zusammenarbeit mit anderen Völkern anstrebt und hierbei insbesondere die freundschaftlichen Beziehungen mit dem Nachbarland Polen pflegt und weiterentwickelt.
(2) Das Volk ist Träger der Staatsgewalt.
(3) Das Volk des Landes Brandenburg bekennt sich zu den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Europäischen Sozialcharta und in den Internationalen Menschenrechtspakten niedergelegten Grundrechten.
(4) Die Gesetzgebung wird durch Volksentscheid und durch den Landtag ausgeübt. Die vollziehende Gewalt liegt in den Händen der Landesregierung, der Verwaltungsbehörden und Selbstverwaltungsorgane. Die Rechtsprechung ist unabhängigen Richterinnen und Richtern anvertraut.
(5) Die Bestimmungen des Grundgesetzes gehen denen der Landesverfassung vor. Die Gesetzgebung ist an Bundesrecht und Landesverfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
Art. 3 Staatsvolk
(1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieser Verfassung sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg. Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieser Verfassung sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
(2) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes haben in Brandenburg gleiche Rechte und Pflichten, soweit nicht ein gesetzlicher Vorbehalt für die Bürgerinnen und Bürger Brandenburgs besteht.
(3) Angehörige anderer Staaten und Staatenlose mit Wohnsitz im Land Brandenburg sind den Deutschen im Sinne des Grundgesetzes gleichgestellt, soweit nicht diese Verfassung oder Gesetze etwas anderes bestimmen.
Art. 4 Landesfarben und -wappen
Die Landesfarben sind rot und weiß. Das Landeswappen ist der rote märkische Adler auf weißem Feld.
2. Hauptteil
Grundrechte und Staatsziele
1. Abschnitt
Geltung und Rechtsschutz
Art. 5 Geltung
(1) Die den Einzelnen und den gesellschaftlichen Gruppen in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt, Rechtsprechung und, soweit diese Verfassung das bestimmt, auch Dritte als unmittelbar geltendes Recht.
(2) Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. In dem einschränkenden Gesetz ist das Grundrecht unter Angabe des Artikels zu nennen.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(1) Der Rechtsweg steht allen offen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden.
(2) Jede Person kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem in dieser Verfassung gewährleisteten Grundrecht verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht erheben. Das Nähere regelt ein Gesetz, das die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen kann.
(3) Verletzt die öffentliche Gewalt eine Pflicht des öffentlichen Rechts, die ihr anderen gegenüber obliegt, so haftet ihr Träger nach Maßgabe der Gesetze den anderen für den daraus entstandenen Schaden.
2. Abschnitt
Freiheit, Gleichheit und Würde
Art. 7 Schutz der Menschenwürde 22
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt und Grundlage jeder solidarischen Gemeinschaft.
(2) Alle Menschen schulden einander die Anerkennung ihrer Würde.
Art. 7a Schutz des friedlichen Zusammenlebens 13 22
(1) Das Land schützt das friedliche Zusammenleben der Menschen und tritt Antisemitismus, Antiziganismus sowie der Verbreitung rassistischen und fremdenfeindlichen Gedankenguts entgegen.
(2) Das Land fördert das jüdische Leben und die jüdische Kultur.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Achtung seiner Würde im Sterben. In die Rechte auf Leben und Unversehrtheit darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, kostenlose Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.
(3) Kein Mensch darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
(1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Sie kann nur auf Grund eines Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen eingeschränkt werden.
(2) Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet allein eine Richterin oder ein Richter. Vor jeder richterlichen Entscheidung über Anordnung oder Fortdauer eines Freiheitsentzugs ist Betroffenen Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand eigener Wahl beizuziehen. Ferner ist unverzüglich eine Person des Vertrauens zu benachrichtigen; bei Jugendlichen haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf Verfahrensbeteiligung.
(3) Bei jeder nicht auf richterliche Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden, eine richterliche Anhörung und spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen eine richterliche Entscheidung herbeizuführen.
(4) Festgehaltene Personen dürfen weder körperlich noch seelisch misshandelt oder Schikanen ausgesetzt werden.
Art. 10 Freie Entfaltung der Persönlichkeit 22
Jede Person hat das Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt.
(1) Jede Person hat das Recht, über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten selbst zu bestimmen, auf Auskunft über die Speicherung ihrer persönlichen Daten und auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen, soweit sie die eigene Person betreffen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Personenbezogene Daten dürfen nur mit freiwilliger und ausdrücklicher Zustimmung der Berechtigten erhoben, gespeichert, verarbeitet, weitergegeben oder sonst verwendet werden.
(2) Einschränkungen sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes im Rahmen der darin festgelegten Zwecke zulässig. Jede Erhebung personenbezogener Daten ist den Berechtigten zur Kenntnis zu geben, sobald der Zweck der Erhebung dies zulässt.
(3) Der auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften einzurichtende Verfassungsschutz des Landes unterliegt einer besonderen parlamentarischen Kontrolle. Ihm stehen keine polizeilichen Befugnisse zu. Er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt.
(2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden.
(3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen.
(4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen.
Art. 13 Gewissens-, Glaubens- und Bekenntnisfreiheit 22
(1) Die Freiheit des Gewissens, des Glaubens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich; ihre ungestörte Ausübung wird gewährleistet.
(2) Niemand ist verpflichtet, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu offenbaren. Die Behörden haben nur so weit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zu fragen, wie davon Rechte und Pflichten abhängen.
(3) Niemand darf zur Teilnahme an einer religiösen oder weltanschaulichen Handlung oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
(4) Kann eine Bürgerin oder ein Bürger staatsbürgerliche Pflichten aus Gewissensgründen nicht erfüllen, soll das Land im Rahmen des Möglichen andere, gleichbelastende Pflichten eröffnen. Dies gilt nicht für Abgaben.
Art. 14 Sonn- und Feiertage
(1) Das Land schützt die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.
(2) Die mit Sonn- und Feiertagen verbundenen Traditionen sind zu achten.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 15 Unverletzlichkeit der Wohnung 22
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch die Richterin oder den Richter oder auf Grund richterlicher Entscheidung, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgeschriebenen anderen Organe angeordnet und nur in den dort vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung von Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Kinder und Jugendlicher vorgenommen werden.
Art. 16 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis 22
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Eingriffe sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig, das eine parlamentarische Kontrolle vorsehen kann und eine mindestens nachträgliche richterliche Kontrolle vorsehen muss.
Art. 17 Freizügigkeit
(1) Alle Menschen haben das Recht auf Freizügigkeit.
(2) Das Recht, sich an jedem beliebigen Ort aufzuhalten und niederzulassen, darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
Art. 18 Asylrecht, Verbot der Auslieferung und Abschiebung 22
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Ausländerinnen und Ausländer dürfen nicht in ein Land ausgeliefert oder abgeschoben werden, in dem für sie die Gefahr der Todesstrafe oder Folter besteht.
Art. 19 Meinungs- und Medienfreiheit 22
(1) Jede Person hat das Recht, Informationen und Meinungen in jeder Form frei zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen oder anderen, rechtmäßig erschließbaren Quellen zu unterrichten. Die Geltung dieser Rechte in Dienst- und Arbeitsverhältnissen darf nur auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks, des Films und anderer Massenmedien ist gewährleistet. Das Gesetz hat durch Verfahrensregelungen sicherzustellen, dass die Vielfalt der in der Gesellschaft vorhandenen Meinungen in Presse und Rundfunk zum Ausdruck kommt.
(3) Gesetzliche Einschränkungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen sowie der Ehre und anderer wichtiger Rechtsgüter sind zulässig. Kriegspropaganda und öffentliche, die Menschenwürde verletzende Diskriminierungen sind verboten.
(4) Hörfunk und Fernsehen haben die Aufgabe, durch das Angebot einer Vielfalt von Programmen zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Neben den öffentlich-rechtlichen Anstalten sind private Sender auf Grund eines Gesetzes zuzulassen. Dabei ist ein Höchstmaß an Meinungsvielfalt zu Gewähr leisten.
(5) Rechtmäßige journalistische Tätigkeit darf durch Zeugnispflicht, Beschlagnahme und Durchsuchung nicht behindert werden.
(6) Eine Zensur findet nicht statt.
Art. 20 Vereinigungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht, Parteien, Verbände, Vereine, Gesellschaften und andere Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten. Alle Vereinigungen haben das Recht, ihre innere Ordnung frei und selbstständig zu bestimmen.
(2) Vereinigungen, die nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit gegen die Verfassung die Strafgesetze oder die Völkerverständigung verstoßen, sollen auf Grund eines Gesetzes Beschränkungen unterworfen oder verboten werden.
(3) Parteien und Bürgerbewegungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmen und auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, müssen in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Freiheit ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung ist zu Gewähr leisten.
3. Abschnitt
Politische Gestaltungsrechte
Art. 21 Recht auf politische Mitgestaltung 22
(1) Das Recht auf politische Mitgestaltung ist gewährleistet.
(2) Alle Menschen haben nach Maßgabe der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung das Gleiche Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern, soweit nicht für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse etwas anderes gesetzlich bestimmt ist. Eine Entlassung oder Disziplinierung wegen einer Betätigung in Bürgerinitiativen, Verbänden, Religionsgemeinschaften oder Parteien ist unzulässig.
(3) Alle Menschen haben das Recht, sich in Bürgerinitiativen oder Verbänden zur Beeinflussung öffentlicher Angelegenheiten zusammenzuschließen. Diese haben das Recht auf Information durch alle staatlichen und kommunalen Stellen und auf Vorbringen ihrer Anliegen bei den zuständigen Stellen und Vertretungskörperschaften. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Jede Person hat nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und der Kommunen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(5) Wer durch öffentliche oder private Vorhaben in eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen wird, hat das Recht auf Verfahrensbeteiligung. Dieses Recht steht auch Zusammenschlüssen von Betroffenen zu. Das Nähere regelt ein Gesetz.
Art. 22 Wahlen und Volksabstimmungen 22
(1) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, zum Landtag und zu den kommunalen Vertretungskörperschaften zu wählen, und nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht, in diese gewählt zu werden. Anderen Einwohnerinnen und Einwohnern Brandenburgs sind diese Rechte zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt.
(2) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Einwohneranträgen, Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen. Andere Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich an Volksinitiativen und Einwohneranträgen zu beteiligen; das Recht, sich an Volksbegehren und Volksentscheiden sowie an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, ist ihnen zu gewähren, sobald und soweit das Grundgesetz dies zulässt.
(3) Wahlen und Volksabstimmungen sind allgemein, unmittelbar, gleich, frei und geheim. Zur Teilnahme an Wahlen sind Parteien, politische Vereinigungen, Listenvereinigungen und einzelne Bürgerinnen und Bürger berechtigt. Die Abgeordneten werden nach einem Verfahren gewählt, das die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl verbindet. Wahlprüfung und Abstimmungsprüfung stehen den Volksvertretungen für das jeweilige Wahlgebiet zu. Für die Abstimmungsprüfung des Volksentscheides nach Artikel 116 Absatz 1 gelten die mit dem Land Berlin vereinbarten abweichenden Regelungen im Staatsvertrag zur Regelung der Volksabstimmungen in den Ländern Berlin und Brandenburg über den Neugliederungs-Vertrag. Die Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung.
(4) Wer sich um einen Sitz in einer Volksvertretung bewirbt, hat Anspruch auf eine zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Freistellung. Niemand darf gehindert werden, das Abgeordnetenmandat anzustreben, zu übernehmen oder auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung ist nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz. Das Gesetz kann insbesondere vorsehen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Rechte nur innehat, wer bereits für eine bestimmte Dauer Bürgerin oder Bürger oder Einwohnerin oder Einwohner im Wahl- oder Abstimmungsgebiet ist. Das Gesetz kann auch vorsehen, dass Beamtinnen und Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie Richterinnen und Richter nicht zugleich Mitglied im Landtag oder in kommunalen Vertretungskörperschaften sein können.
Art. 23 Versammlungsfreiheit
(1) Alle Menschen haben das Recht sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.
(2) Versammlungen und Demonstrationen unter freiem Himmel können anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt, aufgelöst oder verboten werden.
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder gemeinschaftlich mit Anregung, Kritik und Beschwerde an den Landtag, die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften und jede sonstige staatliche oder kommunale Stelle zu wenden. Es besteht Anspruch auf Bescheid in angemessener Frist.
4. Abschnitt 13 22
Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen
Art. 25 Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen 13 22
(1) Das Recht des sorbischen/wendischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern die Verwirklichung dieses Rechtes, insbesondere die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische Mitgestaltung des sorbischen/wendischen Volkes.
(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenze übergreifenden kulturellen Autonomie des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen hin.
(3) Das Recht auf Bewahrung und Förderung der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kindertagesstätten wird gewährleistet.
(4) Im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes ist die sorbische/wendische Sprache in die öffentliche Beschriftung einzubeziehen. Die sorbische/wendische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.
(5) Die Ausgestaltung der Rechte des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen, dass in Angelegenheiten, die Belange des sorbischen/wendischen Volkes und seiner Angehörigen betreffen, insbesondere bei der Gesetzgebung, deren Vertreterinnen und Vertreter mitwirken
5. Abschnitt
Ehe, Familie, Lebensgemeinschaften und Kinder
Art. 26 Ehe, Familie und Lebensgemeinschaften
(1) Ehe und Familie sind durch das Gemeinwesen zu schützen und zu fördern. Besondere Fürsorge wird Müttern, Alleinerziehenden und kinderreichen Familien sowie Familien mit behinderten Angehörigen zuteil.
(2) Die Schutzbedürftigkeit anderer auf Dauer angelegter Lebensgemeinschaften wird anerkannt.
(3) Wer in Ehe, Familie oder einer anderen Lebensgemeinschaft psychische oder physische Gewalt erleidet, hat Anspruch auf Hilfe und Schutz des Gemeinwesens.
(4) Die Hausarbeit, die Erziehung der Kinder, die häusliche Pflege Bedürftiger und die Berufsarbeit werden gleichgeachtet.
Art. 27 Schutz und Erziehung von Kindern und Jugendlichen 22
(1) Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde.
(2) Eltern haben das Recht und die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder.
(3) Kinder genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme.
(4) Kindern und Jugendlichen ist durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihrer wachsenden Einsichtsfähigkeit durch die Anerkennung zunehmender Selbstständigkeit gerecht wird.
(5) Kinder und Jugendliche sind vor körperlicher und seelischer Vernachlässigung und Misshandlung zu schützen. Wird das Wohl von Kindern oder Jugendlichen gefährdet, insbesondere durch Versagen der Erziehungsberechtigten, hat das Gemeinwesen die erforderlichen Hilfen zu Gewähr leisten und die gesetzlich geregelten Maßnahmen zu ergreifen.
(6) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände fördern, unabhängig von der Trägerschaft, Kindertagesstätten und Jugendfreizeiteinrichtungen.
(7) Jedes Kind hat nach Maßgabe des Gesetzes einen Anspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in einer Kindertagesstätte.
(8) Kinderarbeit ist verboten.
6. Abschnitt
Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport
Art. 28 Grundsätze der Erziehung und Bildung
Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit, selbstständiges Denken und Handeln, Achtung vor der Würde, dem Glauben und den Überzeugungen anderer, Anerkennung der Demokratie und Freiheit, den Willen zu sozialer Gerechtigkeit, die Friedfertigkeit und Solidarität im Zusammenleben der Kulturen und Völker und die Verantwortung für Natur und Umwelt zu fördern.
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.
(2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern.
(3) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.
(1) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(2) Das Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Bei der Gestaltung wirken Eltern, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie ihre Vertretungen und Verbände mit.
(3) Das Schulwesen muss Offenheit, Durchlässigkeit und Vielfalt der Bildungsgänge Gewähr leisten.
(4) Für die Aufnahme in weiterführende Schulen sind neben dem Wunsch der Erziehungsberechtigten Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen der Schülerin oder des Schülers maßgebend.
(5) Das Land und die Träger kommunaler Selbstverwaltung haben die Pflicht, Schulen einzurichten und zu fördern. Für diese Schulen besteht Schulgeldfreiheit. Lern- und Lehrmittelfreiheit sind durch Gesetz zu regeln.
(6) Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft wird nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes gewährleistet. Die Träger haben Anspruch auf einen öffentlichen Finanzierungszuschuss.
Art. 31 Wissenschaftsfreiheit
(1) Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
(2) Forschungen unterliegen gesetzlichen Beschränkungen, wenn sie geeignet sind, die Menschenwürde zu verletzen oder die natürlichen Lebensgrundlagen zu zerstören.
(3) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Hochschulen haben im Rahmen der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung, an der Lehrende, andere Beschäftigte und Studierende beteiligt sind.
(2) Das Recht der Errichtung von Hochschulen in freier Trägerschaft wird gewährleistet.
(3) Der Zugang zum Hochschulstudium steht allen offen, die die Hochschulreife besitzen. Der Erwerb der Hochschulreife durch Berufstätigkeit und der Zugang zum Hochschulstudium ohne Hochschulreife sind zu erleichtern.
(4) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen das Recht, eigene Anstalten mit Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten. Entsprechendes gilt für Religionsgemeinschaften. Die Besetzung der Lehrstühle an den staatlichen theologischen Fakultäten erfolgt im Benehmen mit den Kirchen.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
(1) Die Weiterbildung von Erwachsenen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu fördern. Das Recht auf Errichtung von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft ist gewährleistet.
(2) Jede Person hat das Recht auf Freistellung zur beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildung. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(1) Die Kunst ist frei. Sie bedarf der öffentlichen Förderung, insbesondere durch Unterstützung der Künstlerinnen und Künstler.
(2) Das kulturelle Leben in seiner Vielfalt und die Vermittlung des kulturellen Erbes werden öffentlich gefördert. Kunstwerke und Denkmale der Kultur stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(3) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände unterstützen die Teilnahme am kulturellen Leben und ermöglichen den Zugang zu den Kulturgütern.
(4) Das Land schützt und fördert die Pflege der niederdeutschen Sprache.
Sport ist ein förderungswürdiger Teil des Lebens. Die Sportförderung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände ist auf ein ausgewogenes und bedarfsgerechtes Verhältnis von Breitensport und Spitzensport gerichtet. Sie soll die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern, Studentinnen und Studenten, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen berücksichtigen.
7. Abschnitt
Kirchen und Religionsgemeinschaften
Art. 36 Rechtsstellung
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Kirchen und Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(3) Das Land anerkennt den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie es bisher waren. Andere Religionsgemeinschaften erlangen auf Antrag die gleichen Rechte, wenn ihre Satzung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten und sie den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Grundsätzen und den Grundrechten dieser Verfassung nicht widersprechen.
(4) Kirchen und Religionsgemeinschaften dürfen, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, von ihren Mitgliedern Steuern auf Grund der staatlichen Steuerlisten erheben.
(5) Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung werden den Religionsgemeinschaften gleichgestellt.
Art. 37 Eigentum und Staatsleistungen
(1) Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Bildungs- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.
(2) Die den Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln zustehenden Leistungen des Landes und der Träger der kommunalen Selbstverwaltung können nur durch Vereinbarung abgelöst werden. Soweit solche Vereinbarungen das Land betreffen, bedürfen sie der Bestätigung durch Landesgesetz.
Art. 38 Seelsorge
In Heimen, Krankenhäusern, Strafanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei sind Gottesdienste, Seelsorge und andere religiöse Handlungen den Kirchen und Religionsgemeinschaften nach Maßgabe der bestehenden Bedürfnisse zu ermöglichen. Artikel 13 Absatz 3 findet Anwendung.
8. Abschnitt
Natur und Umwelt
Art. 39 Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen 22
(1) Der Schutz der Natur, der Umwelt und der gewachsenen Kulturlandschaft als Grundlage gegenwärtigen und künftigen Lebens ist Pflicht des Landes und aller Menschen.
(2) Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer Unversehrtheit vor Verletzungen und unzumutbaren Gefährdungen, die aus Veränderungen der natürlichen Lebensgrundlagen entstehen.
(3) Tier und Pflanze werden als Lebewesen geachtet. Art und artgerechter Lebensraum sind zu erhalten und zu schützen.
(4) Die staatliche Umweltpolitik hat auf den sparsamen Gebrauch und die Wiederverwendung von Rohstoffen sowie auf die sparsame Nutzung von Energie hinzuwirken.
(5) Land, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Pflicht, die Umwelt vor Schäden oder Belastungen zu bewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Umweltschäden beseitigt oder ausgeglichen werden. Öffentliche und private Vorhaben bedürfen nach Maßgabe der Gesetze des Nachweises ihrer Umweltverträglichkeit. Eigentum kann eingeschränkt werden, wenn durch seinen Gebrauch rechtswidrig die Umwelt schwer geschädigt oder gefährdet wird.
(6) Die Entsorgung von Abfällen, die nicht im Gebiet des Landes entstanden sind, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten Berlins nur in Ausnahmefällen zulässig und auszuschließen, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit in besonderem Maße gesundheits- oder umweltgefährdend sind. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(7) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, Informationen über gegenwärtige und zu erwartende Belastungen der natürlichen Umwelt zu erheben und zu dokumentieren. Eigentümerinnen und Eigentümer und Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen haben eine entsprechende Offenbarungspflicht. Jede Person hat das Recht auf diese Informationen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(8) Die Verbandsklage ist zulässig. Anerkannte Umweltverbände haben das Recht auf Beteiligung an Verwaltungsverfahren, die die natürlichen Lebensgrundlagen betreffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(9) Das Land wirkt darauf hin, dass auf dem Landesgebiet keine atomaren, biologischen oder chemischen Waffen entwickelt, hergestellt oder gelagert werden.
(1) Die Nutzung des Bodens und der Gewässer ist in besonderem Maße den Interessen der Allgemeinheit und künftiger Generationen verpflichtet. Ihre Verkehrsfähigkeit kann durch Gesetz beschränkt werden. Grund und Boden, der dem Lande gehört, darf nur nach Maßgabe eines Gesetzes verändert werden. Seine Nutzung ist vorzugsweise über Pacht und Erbbaurecht zu regeln.
(2) Der Abbau von Bodenschätzen bedarf der staatlichen Genehmigung. Dabei ist dem öffentlichen Interesse an der schonenden Nutzung des Bodens besonderes Gewicht beizumessen.
(3) Land, Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, der Allgemeinheit den Zugang zur Natur, insbesondere zu Bergen, Wäldern, Seen und Flüssen, unter Beachtung der Grundsätze für den Schutz der natürlichen Umwelt freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.
(4) Die Einrichtung und Erhaltung von Nationalparks, Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind zu fördern. Naturdenkmale stehen unter öffentlichem Schutz. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(5) Das Land wirkt darauf hin, dass militärisch genutzte Liegenschaften verstärkt einer zivilen Nutzung zugeführt werden.
9. Abschnitt
Eigentum, Wirtschaft, Arbeit und soziale Sicherung
Art. 41 Eigentum und Erbrecht 22
(1) Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch hat zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
(3) Das Land fördert eine breite Streuung des Eigentums, insbesondere die Vermögensbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Beteiligung am Produktiveigentum.
(4) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.
(5) Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Eigentumsformen zum Wohle der Allgemeinheit überführt werden. Für die Entschädigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Entfaltung wirtschaftlicher Eigeninitiative, soweit sie nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die Verfassung und die ihr entsprechenden Gesetze verstößt. Das Land strebt Wettbewerb und Chancengerechtigkeit an.
(2) Das Wirtschaftsleben gestaltet sich nach den Grundsätzen einer sozial gerechten und dem Schutz der natürlichen Umwelt verpflichteten marktwirtschaftlichen Ordnung. Der Missbrauch wirtschaftlicher Macht ist unzulässig und zu verhindern.
Art. 43 Land- und Forstwirtschaften 22
(1) Die Nutzung des Bodens durch die Land- und Forstwirtschaft muss auf Standortgerechtigkeit, Stabilität der Ertragsfähigkeit und ökologische Verträglichkeit ausgerichtet werden.
(2) Das Land fördert insbesondere den Beitrag der Land- und Forstwirtschaft zur Pflege der Kulturlandschaft, zur Erhaltung des ländlichen Raumes und zum Schutz der natürlichen Umwelt.
Art. 44 Strukturförderung
Das Land gewährleistet eine Strukturförderung der Regionen mit dem Ziel, in allen Landesteilen gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen zu schaffen und zu erhalten.
(1) Das Land ist verpflichtet, im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf soziale Sicherung bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und im Alter zu sorgen. Soziale Sicherung soll eine menschenwürdige und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen.
(2) In Notlagen, die ein menschenwürdiges Leben nicht ermöglichen und die durch eigene Kräfte und Mittel nicht behoben werden können, besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.
(3) Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für die Beratung, Betreuung und Pflege im Alter, bei Krankheit, Behinderung, Invalidität und Pflegebedürftigkeit sowie für andere soziale und karitative Zwecke sind staatlich zu fördern, unabhängig von ihrer Trägerschaft. In Heimen stehen den Bewohnerinnen und Bewohnern Mitentscheidungsrechte zu.
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