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Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme im Land Brandenburg und zur Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Vom 21. Juni 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 25.06.2007 S. 106)



siehe Fn. 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Brandenburgische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

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BbgUVPG - Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung"Gesetz über die Prüfung von Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG)".

2. Die § § 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:

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§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei den in der Anlage zu § 2 Abs. 1 aufgeführten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

§ 2 Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfnng

(1) Für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe der dort näher geregelten Festlegungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.

(3) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie auf die allgemeine oder die standortbezogene Vorprüfung der in der Anlage zu Absatz 1 genannten Vorhaben sind die Vorschriften des Teils 1 und die Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. Die Verweisungen in den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf dessen Anlage 1 gelten als Verweisungen auf die Anlage zu § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes. § 3e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung findet auf die in der Anlage zu § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes unter Nummer 20 aufgeführten Vorhaben keine Anwendung.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Vorhaben in die Anlage zu Absatz 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und
  2. Vorhaben aus der Anlage zu Absatz 1 herauszunehmen, die keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,

soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes erforderlich ist. Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der Zustimmung des Landtages.

§ 3 Verwaltungsvorschriften

Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den jeweils in ihrem Geschäftsbereich berührten Mitgliedern der Landesregierung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der allgemeinen oder der standortbezogenen Vorprüfung Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 4 Federführende Behörde

(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitspnifung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist

  1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
  2. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich um ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
  3. im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(2) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 1 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.

§ 5 Übergangsregelung

(1) Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage zu § 2 Abs. 1 aufgeführten Vorhaben dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu Ende geführt, wenn

  1. der Träger des Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat, oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.
 " § 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden und die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend für das Landesrecht.

§ 3 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, Voraussetzungen und Durchführung

(1) Für Vorhaben nach Anlage 1 ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen.

(2) Auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, ihre Voraussetzungen und Durchführung sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden.

(3) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen. Feder-führende Behörde ist

  1. die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
  2. die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich uni ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
  3. im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.

(4) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 3 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.

§ 4 Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme, Voraussetzungen, Durchführung und Überwachung

(1) Für Pläne und Programme der Anlage 2 ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen, wenn sie in Anlage 2 Nr. 1 genannt sind oder wenn sie in Anlage 2 Nr. 2 genannt sind und sie den Rahmen für ein UVP-pflichtiges Projekt setzen. Bei den in Anlage 2 Nr. 3 genannten Plänen und Programmen und anderen nicht unter Satz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben einen Rahmen setzen oder bei sonstigen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme bedürfen auch der Strategischen Umweltprüfung, wenn sie der Verträglichkeitsprüfung nach § 26e des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes unterliegen.

(2) Auf die Strategische Umweltprüfung, ihre Voraussetzungen, Durchführung und die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Diese Vorgaben gelten auch für geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen in den Bereichen Wasserhaushalt und Naturschutz oder zur Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene und für diejenigen Pläne und Programme nach Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bei denen die Länder das Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen. Die Vorgaben dieses Gesetzes für die Strategische Umweltprüfung finden auch Anwendung auf Pläne und Programme, soweit Landesvorschriften die Strategische Umweltprüfung nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Strategische Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen oder -programmen, insoweit gehen die Vorgaben des Gemeinsamen Landesplanungsrechts vor.

(3) Bei der Aufstellung oder Änderung der in Anlage 2 Nr. 1.4 genannten Pläne und Programme sind in die Darstellung nach § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Bezug genommenen Schutzgüter aufzunehmen.

(4) Für das Verfahren der Strategischen Umweltprüfung sind die Möglichkeiten elektronischer Kommunikation und des Internets zu nutzen. Bei der Behördenbeteiligung können die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden; wird die Internetadresse mitgeteilt und der Zugang zur elektronischen Kommunikation eröffnet, kann auf die Übermittlung in Papierform verzichtet werden. Für die Öffentlichkeitsbeteiligung sollen die Unterlagen ergänzend in das Internet eingestellt werden; die Internetadresse ist in der öffentlichen Bekanntmachung anzugeben.

§ 5 Durchführungsvorschriften

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. soweit dies jeweils zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder des Bundes erforderlich ist, weitere Vorhaben, Pläne oder Programme wegen ihrer voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen in die Anlage 1 oder 2 aufzunehmen, und bestimmte Vorhaben, Pläne oder Programme, bei denen nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, aus der Anlage 1 oder 2 herauszunehmen,
  2. Änderungen zur Bestimmung der federführenden Behörde im Sinne von § 3 Abs. 3 vorzunehmen.

(2) Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann zur Durchführung der Umweltprüfung Verwaltungsvorschriften erlassen."

3.Nach § 5 wird der § 6 angefügt.

4. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Anlage zu § 2 Abs. 1" wird durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

b) Die laufenden Nummern 22 bis 24 werden wie folgt gefasst:

"22.Erstaufforstungen im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg mit mehr als 10 ha und bis weniger als 50 ha Wald 
23.Rodung von Wald im Sinne des Waldgesetzes des Landes Brandenburg zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart 
23.1mit 5 bis weniger als 10 ha WaldA
23.2mit 1 bis weniger als 5 ha WaldS
24.Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung 
24.1ab einer Größe von 20 haA
24.2ab einer Größe von 5 ha bis zu einer Größe von weniger als 20 ha; soweit sich das Vorhaben in einem Gebiet befindet, das in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 Anlage 2 zum UVPG aufgeführt ist, ab 1 haS

5.Nach Anlage 1 wird die Anlage 2 angefügt.

Artikel 2
Änderung des Waldgesetzes des Landes Brandenburg

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 79), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

" § 11 Wiederbewaldungspflicht".

b) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Befahren des Waldes mit Kraftfahrzeugen und nicht motorisierten Gespannen".

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite, Flächen, die dem Anbau von Kulturheidelbeeren dienen, sofern der Holzvorrat nicht 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats unterschreitet und die Flächengröße von zwei Hektar nicht überschreitet sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen. "(2) Als Wald gelten auch
  1. kahl geschlagene und verlichtete Grundflächen,
  2. Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, unterirdische, baumfrei zu haltende Trassen bis zu zehn Meter Breite,
  3. Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze,
  4. Flächen, die dem Anbau von Kulturheidelbeeren dienen, sofern der Holzvorrat nicht 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrats unterschreitet und die Flächengröße von zwei Hektar nicht überschreitet,
  5. weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen."

3. § 7 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

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(6) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das nähere Verfahren der Aufstellung und der Überwachung der Auswirkungen forstlicher Rahmenpläne durch Rechtsverordnung zu regeln und dabei insbesondere die Anforderungen nach der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen festzulegen. "(6) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, das nähere Verfahren der Aufstellung forstlicher Rahmenpläne durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Bestimmungen des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt."

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 11 Verjüngung nach Kahlschlag " § 11 Wiederbewaldungspflicht".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Flächen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 sind mit standortgerechtem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse innerhalb von 36 Monaten wieder zu verjüngen. Die Verjüngung umfasst die Naturverjüngung, die Saat und die Anpflanzung. "(1) Kahl geschlagene sowie stark verlichtete Waldflächen mit weniger als 40 vom Hundert des nach gebräuchlichen Ertragstafeln oder bekannter standörtlicher Wuchsleistung üblichen Vorrates und einer Größe von mehr als 0,5 Hektar sind mit standortgerechtem, forstlichem Vermehrungsgut innerhalb von 36 Monaten wieder zu bewalden. Soweit die natürliche Wiederbewaldung unvollständig bleibt, sind die Flächen zu ergänzen oder aufzuforsten. Die Wiederbewaldung umfasst die Naturverjüngung, die Saat und die Anpflanzung. Von der Wiederbewaldungspflicht ausgenommen sind die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 genannten Flächen sowie die aus Biotopschutzgründen offen zu haltenden Flächen."

c) In Absatz 2 wird das Wort "Verjüngung" durch das Wort "Wiederbewaldung" ersetzt.

d) In Absatz 3 werden die Wörter "fristgemäße Verjüngung" durch die Wörter "fristgemäße Wiederbewaldung" ersetzt."

5. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "sowie den Rahmen für Befreiungstatbestände" durch die Wörter "und enthält Regelungen über Ausnahmen und über Befreiungen von den Ge- und Verboten" ersetzt.

6. § 15 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Das Reiten sowie das Fahren mit nicht motorisierten Gespannen ist nur auf Waldwegen und Waldbrandwundstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand. "Das Reiten ist nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Wörter "und nicht motorisierten Gespannen" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Wörter "und nicht motorisierten Gespannen" angefügt.

8. In § 21 Abs. 1 wird das Wort "Verjüngungskosten" durch das Wort "Wiederbewaldungskosten" ersetzt.

9. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird das Wort "Verjüngungspflicht" durch das Wort "Wiederbewaldungspflicht" ersetzt.

b) In Nummer 11 werden die Wörter "mit nicht motorisierten Gespannen fährt" gestrichen.

Artikel 3
Neufassung des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das für Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 1 bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 55/337/EWG und 96/6 ITU des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten (ABl. EG Ne L 156 S. 17).

ENDE