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Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung landeswahlrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 27. Mai 2009
(GVBl. I Nr. 7 vom 03.06.2009 S. 157)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

Das Brandenburgische Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das durch Artikel 3 Nummer 9 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "ständigen Wohnsitz" die Wörter "oder gewöhnlichen Aufenthalt" eingefügt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern "ständigen Wohnsitz" die Wörter "oder gewöhnlichen Aufenthalt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern "ausgeschlossen ist" das Komma gestrichen und das Wort "oder" angefügt.

bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "nicht besitzt" das Wort "oder" gestrichen und ein Punkt angefügt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

3. In § 9 Absatz 2 werden nach den Wörtern "amtsfreien Gemeinden" das Komma und die Wörter "die Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden" gestrichen.

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.

b) In Absatz 5 werden das Wort "Beisitzer" durch die Wörter "weitere Mitglieder" und die Wörter "der Landeswahlverordnung" durch die Wörter "den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Absatz 3 Satz 3 und 4" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "ein Sperrvermerk gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes" durch die Wörter "eine Auskunftssperre nach § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes" ersetzt.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Findet die Landtagswahl gleichzeitig mit der Bundestags- oder Europawahl statt, richtet sich der Zeitraum, in dem das Wählerverzeichnis nach Maßgabe des Absatzes 3 eingesehen werden kann, nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes."

7. Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung weitere Nachweise anfordern."

8. § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "3. Über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers oder der Landeslistenbewerber und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ist in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zu beschließen."

9. § 30 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Über zulässige Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tage vor der Wahl; unzulässige Beschwerden werden vom Landeswahlleiter beschieden."

10. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle des Absatzes 1 kann die Nachwahl am Tage der Hauptwahl stattfinden."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht, solange die Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung

  1. bis zu zwei Überhangmandate innehat, für die gemäß § 3 Absatz 11 kein Verhältnisausgleich erfolgt, oder
  2. Überhangmandate innehat, die im Falle des begrenzten Verhältnisausgleiches gemäß § 3 Absatz 9 ausweislich des Ergebnisses der Verteilung der 110 Sitze nach § 3 Absatz 1 bis 4 nicht durch die für ihre Landesliste abgegebenen Zweitstimmen getragen sind."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewerber ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt haben oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben."

bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 1 bis 3" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft der Landeswahlleiter."

12. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Gemeindeverbände und" die Wörter "der Aufsicht des Landes unterstehende" eingefügt und die Wörter "im Land Brandenburg" gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe "60. Lebensjahr" durch die Angabe "65. Lebensjahr" ersetzt.

13. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "dieser" durch das Wort "diesem" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Stimmbezirke" durch das Wort "Wahlbezirke" ersetzt.

14. Dem § 50 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit für die Landtagswahlen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, können diese vom Ministerium des Innern auch abweichend von Satz 1 durch Verwaltungsvorschrift bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht werden."

15. § 52 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 52 Wahlkosten

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Europawahlen, Bundestagswahlen, Kommunalwahlen oder Volksentscheiden mit Wahlen zum Landtag werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte

1.bis zu 100 Einwohnern je km20,50 Euro je Wahlberechtigten,
2.über 100 bis zu 200 Einwohnern je km20,45 Euro je Wahlberechtigten und
3.über 200 Einwohnern je km20,40 Euro je Wahlberechtigten.

Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je Wahlberechtigten gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

16. Die Anlage zu § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Beschreibung des Wahlkreises 15 (Barnim III) wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "- Gemeinde Ahrensfelde-Blumberg" wird durch die Angabe "- Gemeinde Ahrensfelde" ersetzt.

bb) Die Angaben "- Amt Britz-Chorin" und "- Amt Oderberg" werden durch die Angabe "- Amt Britz-Chorin- oderberg" ersetzt.

cc) Nach der Angabe "- Stadt Werneuchen" wird die Angabe "- vom Landkreis Märkisch- oderland der Ortsteil Hohensaaten der Stadt Freienwalde (Oder)" angefügt.

b) In der Beschreibung des Wahlkreises 16 (Brandenburg an der Havel I/ Potsdam-Mittelmark I) wird die Angabe "- Gemeinde Groß Kreutz/Emster" durch die Angabe "- Gemeinde Groß Kreutz (Havel)" ersetzt.

c) In der Beschreibung des Wahlkreises 26 (Dahme-Spreewald I) wird die Angabe "- Gemeinde Diepensee" gestrichen.

d) In der Beschreibung des Wahlkreises 33 (Märkisch- oderland III) wird die Angabe "- Stadt Bad Freienwalde (Oder)" durch die Angabe "- Stadt Bad Freienwalde (Oder) ohne den Ortsteil Hohensaaten" ersetzt.

e) In der Beschreibung des Wahlkreises 36 (Elbe-Elster I) wird die Angabe "- Stadt Herzberg/Elster" durch die Angabe "- Stadt Herzberg (Elster)" ersetzt.

f) In der Beschreibung des Wahlkreises 42 (Spree-Neiße II) werden die Angabe "- Gemeinde Haidemühl" gestrichen und die Angabe "Amt Neuhausen/Spree" durch die Angabe "- Gemeinde Neuhausen/Spree" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 47) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "mit ständigem Wohnsitz" die Wörter "oder gewöhnlichem Aufenthalt" eingefügt.

2. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern "die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden" das Komma und die Wörter "die Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinden" gestrichen.

3. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern "den Wohnort und die Anschrift" die Wörter "oder den gewöhnlichen Aufenthalt" eingefügt.

4. In § 17 Absatz 2 werden nach den Wörtern "ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung," die Wörter "oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt" eingefügt.

5. In § 18 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Tag der Geburt" ein Komma und die Wörter "den Wohnort" sowie nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "oder den gewöhnlichen Aufenthalt" eingefügt.

6. § 33 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig."Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt."

7. In § 36 wird das Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt.

8. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "ein Sperrvermerk gemäß § 32a Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Meldegesetzes" durch die Wörter "eine Auskunftssperre nach § 32b Absatz 1 des Brandenburgischen Meldegesetzes" ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Findet der Volksentscheid gleichzeitig mit der Bundestags- oder Europawahl statt, richtet sich der Zeitraum, in dem das Stimmberechtigtenverzeichnis (Wählerverzeichnis) nach Maßgabe des Absatzes 3 eingesehen werden kann, nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

9. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Wort "unzweifelhaft" durch das Wort "zweifelsfrei" ersetzt.

b) In Nummer 4 werden vor dem Wort "Vorbehalt" die Wörter "Zusatz oder" eingefügt.

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "vom Abstimmungsvorsteher, vom Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter "von allen anwesenden Mitgliedern" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "durch den Kreisabstimmungsleiter und von mindestens drei weiteren Mitgliedern" durch die Wörter "von dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern" ersetzt.

11. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Gemeindeverbände und" die Wörter "der Aufsicht des Landes unterstehende" eingefügt und die Wörter "im Land" gestrichen.

bb) Satz 2

Die Anforderung bedarf der Zustimmung des Landesabstimmungsleiters.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort "sechzigste" durch die Angabe "65." ersetzt.

12. § 68 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 68 Kosten

(1) Die Kosten des Volksentscheides trägt das Land. Es erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Bevölkerungszahl abgestuften Betrag.

(2) Der Betrag wird vom Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht berücksichtigt.

(3) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

" § 68 Kosten

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) Die Kosten für die Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen und der Briefabstimmungsunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Abstimmungsvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Stimmberechtigten erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte

1.bis zu 100 Einwohnern je km20,50 Euro je Stimmberechtigten,
2.über 100 bis zu 200 Einwohnern je km20,45 Euro je Stimmberechtigten und
3.über 200 Einwohnern je km20,40 Euro je Stimmberechtigten.

Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jeden Stimmberechtigten, der in das Stimmberechtigtenverzeichnis eines Stimmbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Abstimmungsurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je Stimmberechtigten gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für einen Volksentscheid nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben."

13. In § 69 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "dieser" durch das Wort "diesem" ersetzt.

14. Dem § 70 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit für Volksbegehren und Volksentscheide gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, können diese vom Ministerium des Innern auch abweichend von Absatz 1 durch Verwaltungsvorschrift bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht werden."

Artikel 3
Neufassung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und des Volksabstimmungsgesetzes

Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes und des Volksabstimmungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d tritt am 1. Januar 2010 außer Kraft.