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VAGBbg - Volksabstimmungsgesetz
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

- Brandenburg -

Vom 14. April 1993
(GVBl. I S. 94; 27.06.1995 S. 150; 20.03.2003 S. 42; 20.11.2003 S. 278; 17.12.2003 S. 298; 20.04.2006 S. 46 06; 27.05.2009 S. 157 09; 01.02.2012 Nr. 9 12; 04.07.2014 Nr. 26 14; 08.05.2018 Nr. 8 18; 19.06.2019 Nr. 40 19; 27.02.2020 Nr. 4 20; 18.05.2020 Nr. 16 20a; 04.07.2023 Nr. 17 23)



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

Das Verfahren bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden in den von der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmten Fällen richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen 09 19 23

(1) Bürgerinnen und Bürger im Sinne dieses Gesetzes sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg.

(2) Einwohnerinnen und Einwohner im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen mit ständigem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

(3) Vertreterinnen und Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die fünf Personen, die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Volksinitiative bestimmte verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen. Verbindliche Erklärungen der Vertreterinnen und Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von mindestens drei der Vertreterinnen und Vertreter unterzeichnet worden sind, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

§ 3 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Abstimmungsbehörden 09 19 23

(1) Die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte sind zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden sowie bei der Prüfung der förmlichen Voraussetzungen von Volksinitiativen verpflichtet. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann den Ämtern, Verbandsgemeinden, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen Weisungen erteilen.

(2) Abstimmungsbehörden sind die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen oder Verbandsgemeindebürgermeister, die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Oberbürgermeister.

(3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden.

Abschnitt 2
Volksinitiative

§ 4 Recht auf Beteiligung 12 19

Das Recht, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, haben alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4a Beratung 19

Die Vertreterinnen und Vertreter einer Volksinitiative können sich durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter beraten lassen. Die kostenfreie Beratung umfasst alle in den §§ 4, 5 bis 10 und 12 bestimmten Voraussetzungen der Volksinitiative und Vorgaben zu ihrer Durchführung.

§ 5 Gegenstand der Volksinitiative 19

(1) Volksinitiativen sind zulässig zu Gegenständen der politischen Willensbildung, die in die Zuständigkeit des Landtages fallen. Sie können auch Gesetzentwürfe und Anträge auf Auflösung des Landtages einbringen.

(2) Volksinitiativen zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig.

(3) Volksinitiativen dürfen keinen Gegenstand beinhalten, zu dem während der vergangenen zwölf Monate erfolglos ein Volksentscheid durchgeführt wurde.

(4) Für Volksinitiativen, die die Auflösung des Landtages oder Gesetze, die den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändern oder ergänzen, oder die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung erstreben, gelten die Abschnitte 5 bis 7.

§ 6 Förmliche Voraussetzungen 12 19 20a 23

(1) Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder den Wortlaut einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten. Sie ist zu Stande gekommen, wenn

  1. sie durch die überprüfbare, persönliche Unterschrift von mindestens zwanzigtausend Einwohnerinnen und Einwohnern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 4 das Recht haben, sich an Volksinitiativen zu beteiligen, auf gesonderten Unterschriftsbogen (§ 8) unterstützt worden ist; die Unterzeichnung darf frühestens ein Jahr vor Eingang der Volksinitiative beim Landtag erfolgt sein,
  2. ihr die Namen der fünf Vertreterinnen und Vertreter beigefügt sind; für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu benennen.

(2) § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 7 (aufgehoben) 12

§ 8 Unterschriftsbogen 09 19

(1) Der Unterschriftsbogen muss enthalten

  1. eine Überschrift, aus der der Zweck der Unterschriftensammlung eindeutig hervorgeht,
  2. den vollständigen Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes,
  3. die fortlaufende Nummerierung der Unterschriften auf den jeweiligen Unterschriftsbogen,
  4. den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt sämtlicher Unterzeichnerinnen und Unterzeichner in deutlich lesbarer Form,
  5. die persönlichen Unterschriften,
  6. das Datum jeder Unterschriftsleistung.

(2) Unleserliche oder unvollständige Eintragungen sind ungültig. Dieses gilt ferner für Eintragungen, die einen Vorbehalt enthalten oder nicht rechtzeitig erfolgt sind.

§ 9 Beschluss über die Zulässigkeit 12 19 23

(1) Volksinitiativen sind dem Landtag, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, zu unterbreiten.

(2) Ist eine Volksinitiative nicht zu Stande gekommen, weil

  1. die erforderliche Zahl der Unterschriften offensichtlich nicht erreicht wurde,
  2. die Vertreterinnen oder Vertreter der Volksinitiative nicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 benannt wurden,
  3. die eingereichten Unterschriften offensichtlich nicht den Anforderungen gemäß § 8 entsprechen oder
  4. der unterbreitete Gesetzentwurf nicht mit Gründen versehen wurde,

hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Unterlagen an die Einreicherinnen und Einreicher der Initiative zurückzureichen oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuss zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gelten als Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des § 2 Absatz 2 des Petitionsgesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643). In dem Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder des Satzes 1 Nummer 4 kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Einreicherinnen und Einreichern stattdessen zunächst unverzüglich Gelegenheit geben, die Mängel innerhalb einer Frist von bis zu zwei Wochen zu beheben.

(3) Nach der Übergabe der Unterlagen können Unterschriften nicht mehr nachgereicht werden.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages veranlasst unverzüglich nach Eingang der Volksinitiative, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 nach Übergabe der mangelfreien Unterlagen, die Prüfung der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter und übermittelt sie zugleich dem Hauptausschuss des Landtages und der Landesregierung. Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, dass die Volksinitiative behebbare Mängel aufweist, ist den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben; die Frist des Absatzes 5 verlängert sich entsprechend.

(5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter legt innerhalb eines Monats einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung vor.

(6) Der Hauptausschuss beschließt nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Volksinitiative. Er überweist zulässige Volksinitiativen an den zuständigen Ausschuss. Den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative ist der Beschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages bekannt zu geben. Den Abgeordneten ist darüber Mitteilung zu machen.

§ 10 Unzulässige Volksinitiativen 19

Ist eine Volksinitiative unzulässig, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages die Unterlagen an die Einreicherinnen und Einreicher der Initiative zurückzureichen oder mit deren Einverständnis an den Petitionsausschuss zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gelten als Antragstellerinnen und Antragsteller im Sinne des § 2 Absatz 2 des Petitionsgesetzes vom 13. Dezember 1991 (GVBl. S. 643).

§ 11 Rechtsbehelf 19

Wird die Volksinitiative von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zurückgereicht oder fasst der Hauptausschuss nach § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Beschluss über die Unzulässigkeit der Volksinitiative, so können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen.

§ 12 Behandlung der Volksinitiative 19 23

(1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative haben das Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Ausschuss.

(2) Über eine zulässige Volksinitiative hat der Landtag auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Hauptausschusses innerhalb von vier Monaten nach deren Eingang bei der Präsidentin oder dem Präsidenten durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. In der Beschlussempfehlung ist der Standpunkt der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative gesondert darzustellen.

(3) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ab, so ist der hierüber ergangene Beschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.

(4) Nimmt der Landtag die durch die Volksinitiative erstrebte Vorlage innerhalb von vier Monaten unverändert an, so entfällt das Volksbegehren nach Artikel 77 der Landesverfassung.

Abschnitt 3
Volksbegehren

§ 13 Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens 19 23

(1) Stimmt der Landtag einer Vorlage innerhalb von vier Monaten nach Übergabe der Volksinitiative an den Landtag nicht zu, findet auf Verlangen der Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative ein Volksbegehren statt. Das Verlangen auf Durchführung eines Volksbegehrens ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages zu richten.

(2) Das Verlangen eines Volksbegehrens ist dem Landtag binnen eines Monats nach der Bekanntgabe des Landtagsbeschlusses nach § 12 Absatz 3 oder nach Ablauf der Frist in Absatz 1 anzuzeigen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt den Eingang der Anzeige unverzüglich der Landesregierung mit.

(3) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Volksbegehren für unzulässig, haben sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige das Verfassungsgericht des Landes anzurufen.

(4) Ein Volksbegehren wird beendet, wenn der Landtag den Gesetzentwurf vor der Feststellung des Ergebnisses (§ 21 Absatz 4) unverändert annimmt. Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren vor der Feststellung des Ergebnisses für erledigt erklären, wenn er den unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Form annimmt. Die Entscheidung kann von jeder Vertreterin oder jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Erledigung angefochten werden.

(5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht die Beendigung oder die Erledigung unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für sonstige Vorlagen entsprechend.

§ 14 Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Eintragungsfrist 12 19 23

(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht nach Ablauf der Frist in § 13 Absatz 3 den Wortlaut des Volksbegehrens, den Namen und die Anschrift der Vertreterinnen und Vertreter sowie den Hinweis, dass das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden kann, unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass das Volksbegehren durch Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes für zulässig erkannt wird.

(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter setzt im Rahmen der Bekanntmachung nach Absatz 1 Beginn und Ende der Frist fest, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung unterstützt werden kann (Eintragungsfrist). Die Eintragungsfrist darf frühestens vier, höchstens acht Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung beginnen und muss sechs Monate dauern.

(3) Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, den ersten und letzten Tag der sechsmonatigen Eintragungsfrist, die Orte, wo die amtlichen Eintragungslisten ausgelegt werden, die Tageszeiten, innerhalb derer die Eintragung vorgenommen werden kann, wo und in welcher Zeit Eintragungsscheine beantragt werden können und wie durch briefliche Eintragung das Volksbegehren unterstützt werden kann, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und der Ausübung des Eintragungsrechts hinzuweisen. Bestimmt die Abstimmungsbehörde während der Eintragungszeit weitere Amtsräume für die Unterstützung des Volksbegehrens (§ 17a Absatz 1 Satz 2), hat sie dies schnellstmöglich auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; die Veröffentlichung muss nicht in der ortsüblichen Form erfolgen.

§ 15 Unterstützung des Volksbegehrens, Eintragungslisten, Eintragungsscheine 12 19

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen.

(2) Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Eintragung in die Eintragungsliste oder die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; das Nähere regelt die Volksbegehrensverfahrensverordnung.

(3) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden den Wortlaut der Vorlage oder den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf sowie die amtlichen Eintragungslisten, die den Gegenstand des Volksbegehrens deutlich bezeichnen müssen, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu.

(4) Die Abstimmungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsgemäßen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungszeit in den amtlichen Eintragungsräumen (§ 17a Absatz 1) bereitzuhalten sowie den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern von Amts wegen, den Notarinnen oder Notaren und anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen auf ihre Anforderung genügend amtliche Eintragungslisten auszuhändigen sowie die Eintragungsberechtigung der unterzeichnenden Personen schnellstmöglich zu prüfen.

(5) Die Eintragung in die Eintragungslisten darf erst zugelassen werden, wenn sich die eintragungsberechtigte Person ausreichend ausgewiesen hat.

(6) Eine eintragungsberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Eintragungsschein und einen Briefumschlag. Der Antrag ist von der eintragungsberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erteilung eines Eintragungsscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Abstimmungsbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(7) Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat.

(8) Bei der brieflichen Eintragung ist der Brief, der den Eintragungsschein enthält (Eintragungsbrief), so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bis 16 Uhr bei der Abstimmungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, eingeht.

§ 16 Eintragungsberechtigung 19

Eintragungsberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.

§ 17 Ausübung des Eintragungsrechts 09 12 19

(1) Die Eintragungen in die amtlichen Eintragungslisten sind bis 16 Uhr des letzten Tages der Eintragungsfrist in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörde zu leisten. Die Eintragungen können auch vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin, einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin, einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden; die amtliche Eintragungsliste muss der Abstimmungsbehörde bis 16 Uhr des vorletzten Tages der Eintragungsfrist vorliegen.

(2) Jede eintragungsberechtigte Person kann sich nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Eintragungsliste eintragen. Satz 1 gilt für die Ausübung des Eintragungsrechts vor einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin, einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin, einem Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle entsprechend.

§ 17a Eintragungsräume und Aufsicht führende Personen 12 19

(1) Die Abstimmungsbehörde bestimmt mindestens einen Amtsraum für die Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten (amtlicher Eintragungsraum). Sie kann bei Bedarf jederzeit weitere Amtsräume bestimmen. Die Abstimmungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Eintragungsberechtigten die Entfernungen zur nächstgelegenen Stelle, bei der das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt werden kann, und die Eintragungszeiten so bemessen sind, dass die Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheiten haben, ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten auszuüben, und ihnen die Ausübung dieses Rechts möglichst erleichtert wird.

(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Volksbegehrens bestimmt die Abstimmungsbehörde für jeden amtlichen Eintragungsraum und für jede andere zur Beglaubigung ermächtigte Stelle, die amtliche Eintragungslisten angefordert hat, geeignete Personen, die die Aufsicht führen und die sonstigen Pflichten der Aufsicht führenden Personen wahrnehmen. Die Berufung von Personen, die die Aufsicht in anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen führen, bedarf der Zustimmung des jeweils Berechtigten. Die Aufsicht führende Person hat insbesondere

  1. die Identität der eintragungsberechtigten Personen zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass sich in den amtlichen Eintragungslisten ausschließlich Personen eintragen, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der oder einer Gemeinde haben, für die die Abstimmungsbehörde, die sie berufen hat, zuständig ist,
  2. während der Eintragungszeit den öffentlichen Zutritt zum Eintragungsraum zu gewährleisten,
  3. für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum Sorge zu tragen.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen nicht zu Aufsicht führenden Personen berufen werden.

§ 18 Inhalt der Eintragung 09 12 23

(1) Die Eintragung muss den Namen, Vornamen, Tag der Geburt, den Wohnort und die Anschrift oder den gewöhnlichen Aufenthalt der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten.

(2) Eine Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

§ 19 Ungültige Eintragungen 12

(1) Ungültig sind Eintragungen,

  1. die nicht den Erfordernissen des § 18 Absatz 1 entsprechen,
  2. die keine eigenhändige Unterschrift der eintragungsberechtigten Person oder der Hilfsperson (§ 15 Absatz 2 Satz 2) enthalten,
  3. wenn die Identität der eintragungsberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
  4. wenn die eingetragene Person nicht eintragungsberechtigt ist,
  5. die auf Eintragungslisten erfolgt sind, die nicht amtlich sind,
  6. in amtlichen Eintragungslisten, die nicht gemäß § 17 geleistet worden sind,
  7. die nicht rechtzeitig erfolgt sind,
  8. die einen Vorbehalt enthalten oder
  9. die mehrfach sind.

(2) Eintragungen auf Eintragungsscheinen sind außer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 ungültig, wenn

  1. der Eintragungsschein ungültig ist,
  2. die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson (§ 15 Absatz 2 Satz 2) die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben hat.

Zurückzuweisen sind Eintragungsbriefe, die nicht rechtzeitig eingegangen sind. Die in den zurückgewiesenen Eintragungsbriefen auf den Eintragungsscheinen vollzogenen Eintragungen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Eintragung einer Bürgerin oder eines Bürgers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er nach der Eintragung stirbt, das Eintragungsrecht verliert oder aus dem Land verzieht.

(4) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft die Abstimmungsbehörde. Der Kreisabstimmungsausschuss und der Landesabstimmungsausschuss sind an die Entscheidung der Abstimmungsbehörden nicht gebunden.

§ 20 Rechtsbehelf 12 19

(1) Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung in die Eintragungsliste oder des Antrages auf Erteilung eines Eintragungsscheines steht der betroffenen Person der Widerspruch binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Abstimmungsbehörde zu. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter.

(2) Ergeht eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die eintragungsberechtigte Person entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen.

§ 21 Feststellung des Ergebnisses 19 23

(1) Die Abstimmungsbehörde stellt unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und übermittelt sie unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter.

(2) Der Kreisabstimmungsausschuss ermittelt für den Stimmkreis die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen und übermittelt sie unverzüglich der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter.

(3) Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Eintragungsergebnisse zu einem Eintragungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu.

(4) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksbegehrens durch Beschluss fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob das Volksbegehren zu Stande gekommen ist.

(5) Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend stimmberechtigte Personen dem Volksbegehren ordnungsgemäß zugestimmt haben.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages macht das Ergebnis des Volksbegehrens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

(7) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellung der Abstimmungsbehörden nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

§ 22 Anfechtung des festgestellten Ergebnisses 19

Die Feststellung des Präsidiums des Landtages, ob das Volksbegehren ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Volksbegehrens vor dem Verfassungsgericht des Landes anfechten. Die Anfechtung kann nur dann Erfolg haben, wenn das Ergebnis des Volksbegehrens durch einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen entscheidend beeinflusst sein kann.

§ 23 Stellungnahme der Landesregierung

Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Frist in § 22, eine Stellungnahme zu dem zulässigen Volksbegehren zu unterbreiten.

§ 24 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag 19 20 23

(1) Zustande gekommene Volksbegehren sind im Landtag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln.

(2) Nimmt der Landtag die erstrebte Vorlage oder den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von drei Monaten unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 78 der Verfassung.

(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative sind berechtigt, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung geladen werden.

§ 25 Kosten

Den Abstimmungsbehörden werden die ihnen entstehenden Kosten vom Land ersetzt. Bei der Festsetzung der Kosten werden laufende persönliche und sächliche Kosten nicht berücksichtigt.

Abschnitt 4
Volksentscheid

§ 26 Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheides 19 23

(1) Entspricht der Landtag nicht binnen drei Monaten dem zustande gekommenen Volksbegehren, so findet innerhalb von weiteren vier Monaten ein Volksentscheid statt. Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann.

(2) Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren für erledigt erklären, wenn er den im Volksbegehren unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender, Form annimmt. Die Entscheidung kann von jeder Vertreterin oder jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes binnen eines Monats angefochten werden.

(3) Absatz 2 gilt für sonstige Vorlagen entsprechend.

(4) Lehnt der Landtag den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, zu dem ein zustande gekommenes Volksbegehren stattgefunden hat, ab, so kann er einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung stellen.

§ 27 Gliederung des Abstimmungsgebietes 23

(1) Abstimmungsgebiet ist das Land. Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke.

(2) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl.

(3) Die Abstimmung erfolgt in Stimmbezirken. Grundlage ist die Einteilung in die Stimmbezirke des Landes für die Landtagswahl. Ist ein Stimmbezirk seit dieser Wahl so klein geworden, dass die Geheimhaltung der persönlichen Abstimmungsentscheidung gefährdet ist, wird er mit einem Nachbarstimmbezirk zusammengelegt.

§ 28 Recht auf Abstimmung 19

(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die am Abstimmungstag zur Wahl des Landtages Brandenburg wahlberechtigt sind.

(2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind Personen,

  1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
  2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.

§ 29 Ausübung des Rechts auf Abstimmung

(1) Abstimmen kann nur die stimmberechtigte Person, die in ein Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.

(2) Eine im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Person kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.

(3) Wer einen Abstimmungsschein hat, kann sein Recht auf Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Landes oder durch Briefabstimmung ausüben.

§ 30 Aufgabe der Abstimmungsbehörden

Die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmung ist Aufgabe der Abstimmungsbehörden, soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 31 Gliederung der Abstimmungsorgane 19 23

(1) Abstimmungsorgane sind

  1. der Landesabstimmungsausschuss und die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter für das Land,
  2. die Kreisabstimmungsausschüsse und die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter
    für einzelne oder mehrere Stimmkreise,
  3. ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher für jeden Stimmbezirk und
  4. mindestens ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (Briefabstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) für jeden Stimmkreis.

(2) Wie viele Briefabstimmungsvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefabstimmung noch am Abstimmungstag feststellen zu können, bestimmt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter.

(3) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind.

§ 32 Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane 19 23

(1) Der Landesabstimmungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Landeswahlausschusses für die Landtagswahl.

(2) Landesabstimmungsleiterin oder Landesabstimmungsleiter sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters sind die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Landesabstimmungsausschusses.

(3) Der Kreisabstimmungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl.

(4) Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Landtagswahl. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Kreisabstimmungsausschusses.

(5) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes werden von der Abstimmungsbehörde aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen berufen; Gleiches gilt für den Briefabstimmungsvorstand auf Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters (§ 31 Absatz 3).

(6) Zu Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Stimmbezirk wohnen. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind Vorschläge der am Ort vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ernennt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände. Im Übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.

§ 33 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände 09 19

Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt. Die Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände beschließen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle deren oder dessen Abwesenheit die Stimme deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, den Ausschlag.

§ 34 Abstimmungstag 23

(1) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.

(2) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.

§ 35 Bekanntgabe des Tages und des Gegenstandes des Volksentscheides 19

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstages den Abstimmungstag, den Gegenstand des Volksentscheides einschließlich des Wortlautes des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes sowie den Inhalt des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

(2) Stellt der Landtag einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung, so ist der mit Gründen versehene Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage in die Bekanntmachung nach Absatz 1 aufzunehmen.

§ 36 Information über den Volksentscheid 09 12 19

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag veröffentlicht die Präsidentin oder der Präsident des Landtages auf der Internetseite des Landtages den Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, gegebenenfalls mit Begründung. Ein vom Landtag zur Abstimmung gestellter konkurrierender Gesetzentwurf oder eine konkurrierende andere Vorlage nach § 26 Absatz 4 wird in gleicher Weise veröffentlicht.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative, der Landesregierung und dem Landtag Gelegenheit, im jeweils gleichen Umfang zum Gegenstand des Volksentscheides Stellung zu nehmen und ihre wesentlichen Argumente darzulegen. Die Präsidentin oder der Präsident legt den Rahmen für den Umfang und die Art der Darstellung fest. Der Landtag hat in seiner Stellungnahme auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.

(3) Jede stimmberechtigte Person erhält zusammen mit der Benachrichtigung gemäß § 37 Absatz 2 eine Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten über den Volksentscheid. Sie enthält die Informationen nach Absatz 1 und die Stellungnahmen nach Absatz 2.

§ 37 Stimmberechtigtenverzeichnisse 09 14 19 23

(1) Für jeden Stimmbezirk wird durch die zuständige Abstimmungsbehörde ein Verzeichnis der stimmberechtigten Personen (Stimmberechtigtenverzeichnis) aus dem Melderegister aufgestellt.

(2) Jeder stimmberechtigten Person ist durch die zuständige Abstimmungsbehörde bis zum 21. Tag vor der Abstimmung eine schriftliche Benachrichtigung über ihre Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis zu übermitteln.

(3) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Abstimmung während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen haben Bürgerinnen und Bürger während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von stimmberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach Absatz 3 Satz 1 bei der Abstimmungsbehörde einzulegen. Die Abstimmungsbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Abstimmungsbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Beschwerde bei ihr Beschwerde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter erhoben werden. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Abstimmung über die Beschwerde.

§ 38 Ausstellung eines Abstimmungsscheines 12

Eine stimmberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Abstimmungsschein. Der Antrag ist von der stimmberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; § 15 Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 39 Bestimmung und Ausstattung der Abstimmungslokale 23

Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein geeignetes Abstimmungslokal. Das Abstimmungslokal muss so ausgestattet sein, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt wird.

§ 40 Abstimmungszeit 19 23

Die Abstimmung findet von 8 bis 18 Uhr statt.

§ 41 Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit 23

(1) Die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Abstimmungsvorstand kann im Interesse der Abstimmungshandlung die Anzahl der im Abstimmungslokal Anwesenden beschränken. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung untersagt.

(3) Der Abstimmungsvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungslokal verweisen, es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden.

§ 42 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung

(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der stimmberechtigten Personen durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Befragungen stimmberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Abstimmungsentscheidung ist vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, unzulässig.

§ 43 Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses 23

(1) Es ist dafür zu sorgen, dass die stimmberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die das Abstimmungsgeheimnis sichern.

(2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Abstimmungsurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.

§ 44 Stimmzettel 19 23

(1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefabstimmung werden amtlich hergestellt.

(2) Für ihre Herstellung und rechtzeitige Übergabe an die Abstimmungsvorstände ist die zuständige Kreisabstimmungsleiterin oder der zuständige Kreisabstimmungsleiter verantwortlich.

(3) Den Inhalt des Stimmzettels bestimmt das Präsidium des Landtages. Er ist so zu fassen, dass die stimmberechtigten Personen mit "Ja" oder "Nein" stimmen können.

(4) Stehen mehrere Vorlagen oder Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel aufzuführen. Ihre Reihenfolge richtet sich nach der vom Präsidium des Landtages festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Landtag dem Volk einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes vorgelegt, so wird diese Vorlage vor den mit Volksbegehren gestellten Gesetzentwürfen oder anderen Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes angeführt.

(5) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Abstimmungsurnen nach Maßgabe des Absatzes 6 Stimmenzählgeräte benutzt werden, wenn Gewähr leistet ist, dass sie das Abstimmungsergebnis nicht verfälschen und das Abstimmungsgeheimnis wahren.

(6) Die Bauart von Stimmzählgeräten muss für die Verwendung bei Volksabstimmungen amtlich für einzelne Volksabstimmungen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag des Herstellers. Eine Zulassung nach Satz 2 setzt voraus, dass das Stimmzählgerät bereits zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist. Die Verwendung eines nach Satz 2 zugelassenen Stimmzählgerätes bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Landtages. Die Genehmigung kann für einzelne Volksabstimmungen oder allgemein ausgesprochen werden.

(7) Das für Innere zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Stimmzählgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
  2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
  3. das Verfahren für die Prüfung eines Stimmzählgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
  4. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
  5. die durch die Verwendung von Stimmzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Abstimmung.

(8) Für die Bestätigung eines Stimmzählgerätes gilt § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend.

§ 45 Stimmabgabe 19 23

(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Die stimmberechtigte Person übt ihr Stimmrecht in der Weise aus, dass sie auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten "Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie die gestellte Frage bejahen oder verneinen will, und den gekennzeichneten Stimmzettel in die Abstimmungsurne einwirft.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, hat jede stimmberechtigte Person nur eine Stimme.

§ 46 Briefabstimmung 19 23

(1) Bei der Briefabstimmung ist der Abstimmungsbrief so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr bei dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Abstimmungsschein ausgestellt worden ist, eingeht.

(2) Der Abstimmungsbrief muss in einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag enthalten

  1. den Abstimmungsschein,
  2. in einem verschlossenen Stimmzettelumschlags den Stimmzettel.

(3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefabstimmung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

(4) Auf dem Abstimmungsschein hat die abstimmende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der abstimmenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ist für die Annahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(5) Im Falle einer Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach § 31 Absatz 3 tritt an die Stelle der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 die Abstimmungsbehörde, die den Abstimmungsschein ausgestellt hat.

§ 47 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln 09 19 23

(1) Die Abstimmungsvorstände und die Briefabstimmungsvorstände entscheiden Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle sich bei der Abstimmungshandlung sowie bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ergebenden Fragen.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält oder
  5. durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist.

(3) Die Stimmabgabe einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie vor der Abstimmung stirbt, ihr Recht auf Abstimmung verliert oder aus dem Land verzieht.

(4) Bei der Briefabstimmung sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt,
  3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,
  4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. der Abstimmungsbriefumschlag mehrere Abstimmungsumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Abstimmungsscheine enthält,
  6. die abstimmende Person oder die betreffende Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Abstimmungsschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder
  8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

(5) Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als abstimmende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

§ 48 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk und im Stimmkreis 09 19 23

(1) Der Abstimmungsvorstand führt die Abstimmungshandlung im Stimmbezirk durch. Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand in öffentlicher Sitzung das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Über die Stimmabgabe und das Ergebnis der Auszählung ist vom Abstimmungsvorstand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von allen anwesenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben und unverzüglich unmittelbar oder über die Abstimmungsbehörde an der Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter zu übersenden.

(2) Der Kreisabstimmungsausschuss fasst die von den Abstimmungsvorständen und Briefabstimmungsvorständen festgestellten Abstimmungsergebnisse zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellt dieses fest. Hierüber fertigt der Kreisabstimmungsausschuss ein Abstimmungsprotokoll an. Es ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und allen anwesenden Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter zu übersenden.

(3) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellungen der Abstimmungsvorstände und der Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(4) Festzustellen sind

  1. die Zahl der stimmberechtigten Personen,
  2. die Zahl der abstimmenden Personen,
  3. die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und
  6. die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten.

§ 49 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land 23

(1) Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu.

(2) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksentscheides durch Beschluss fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob der Gesetzentwurf oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen oder abgelehnt ist.

§ 50 Ergebnis des Volksentscheides 23

(1) Ein Gesetzentwurf oder eine Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Personen, zugestimmt hat.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zweimal oder mehrfach die Voraussetzungen für die Annahme nach Absatz 1 gegeben, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes angenommen, welcher beziehungsweise welche die meisten Ja-Stimmen erhalten hat.

§ 51 Mitteilung und öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses 19

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages teilt das Ergebnis des Volksentscheides der Landesregierung mit und macht es unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

§ 52 Ausfertigung und Verkündung 19 23

Erhält der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes die erforderliche Mehrheit, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Gesetzentwurf, oder die andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes nach Ablauf des Verfahrens nach § 53 unverzüglich auszufertigen und mit dem Hinweis zu verkünden, dass das Gesetz oder die Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes durch Volksentscheid angenommen worden ist.

§ 53 Prüfung des Volksentscheides durch den Landtag 19 23

(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden. Für das Verfahren der Abstimmungsprüfung gelten die Vorschriften über die Wahlprüfung bei Landtagswahlen sinngemäß, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu erheben.

(3) Der Hauptausschuss des Landtages nimmt die Aufgaben des Abstimmungsprüfungsausschusses wahr.

(4) Gegen die Entscheidung des Landtages ist die Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Anfechtung (Einspruch oder Beschwerde) wird als unbegründet verworfen, wenn die Zahl der Fälle den auf Grund des festgestellten Abstimmungsergebnisses ermittelten Unterschied zwischen der Zahl der Ja-Stimmen und der Zahl der Nein-Stimmen nicht erreicht.

(6) Bei einer begründeten Anfechtung ist die Abstimmung in dem Stimmbezirk, in dem der Fehler festgestellt wurde, zu wiederholen.

§ 54 Nachabstimmung 19 23

(1) Eine Nachabstimmung findet statt, wenn in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk die Abstimmung nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachabstimmung muss spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Den Tag der Nachabstimmung bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.

(3) Bei der Nachabstimmung wird nach den Stimmberechtigtenverzeichnissen der Hauptabstimmung gewählt.

(4) Findet eine Nachabstimmung statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Abstimmungsergebnis für das Land nach den bei der Hauptabstimmung anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Für die Nachabstimmung gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

Abschnitt 5
Auflösung des Landtages durch das Volk

§ 55 Volksinitiative 23

Ein dem Landtag durch Volksinitiative unterbreiteter Antrag auf Auflösung des Landtages muss von mindestens hundertfünfzigtausend stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Im Übrigen finden die Vorschriften der § § 5, 6, 8 bis 12 entsprechende Anwendung.

§ 56 Volksbegehren 23

Ein Volksbegehren, das die Auflösung des Landtages erstrebt, ist zu Stande gekommen, wenn mindestens zweihunderttausend stimmberechtigte Personen innerhalb von sechs Monaten dem Volksbegehren zugestimmt haben. Im Übrigen finden die Vorschriften in den § § 13 bis 22 sowie 24 und 25 entsprechend Anwendung.

§ 57 Volksentscheid

Für die Durchführung des Volksentscheides finden die Vorschriften in den § § 26 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung.

§ 58 Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Landtages ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Auflösung des Landtages gestimmt haben.

(2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

§ 59 Vollzug der Auflösung 19 23

Die Auflösung des Landtages ist durch seine Präsidentin oder seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.

Abschnitt 6
Änderung der Verfassung durch das Volk

§ 60 Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

Die Vorschriften in den § § 4 bis 49 und 51 bis 54 finden entsprechend Anwendung.

§ 61 Ergebnis des Volksentscheides

(1) Ein Gesetzentwurf, der den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt, ist durch Volksentscheid angenommen, wenn zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Verfassungsänderung durch Gesetz gestimmt haben.

(2) Es zählen nur die gültigen Ja- und Nein-Stimmen.

Abschnitt 7
Verfassungsgebende Versammlung

§ 62 Voraussetzungen für die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung 23

(1) Die Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Gesetzes gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I oder nach Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides gemäß Artikel 115 Absatz 3 der Verfassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt, wenn

  1. der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Gesetz die Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung beschließt oder
    1. zehn Prozent der stimmberechtigten Personen eine entsprechende Volksinitiative unterzeichnet haben und
    2. der Landtag nicht binnen vier Monaten nach Eingabe der Volksinitiative beim Landtag durch Gesetz der Wahl einer verfassungsgebenden Versammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt und
    3. in einem Volksentscheid zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen, für die Durchführung der Wahl zu einer verfassungsgebenden Versammlung stimmen.

(2) Für die Durchführung der Volksinitiative nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a finden die Vorschriften in den §§ 5, 6, 8 und 12 entsprechend Anwendung. Die Zahl der stimmberechtigten Personen bestimmt sich nach der letzten Wahl oder Abstimmung.

(3) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c finden die Vorschriften in den §§ 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid findet binnen sechs Monaten nach Ablauf der Frist in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b statt, sofern diese nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie nach den Vorschriften in den §§ 5, 6, 8 bis 12 ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist.

§ 63 Voraussetzungen für die Gültigkeit einer neuen Verfassung 23

(1) Die bestehende Verfassung verliert ihre Gültigkeit, wenn

  1. eine verfassungsgebende Versammlung eine neue Verfassung mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen und
  2. in einem Volksentscheid die Mehrheit der abstimmenden Personen der neuen Verfassung zugestimmt hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen mit der Summe der gültigen Nein-Stimmen und der ungültigen Stimmen gleich, so bleibt die bestehende Verfassung in Kraft.

(2) Für die Durchführung des Volksentscheides nach Absatz 1 Nummer 2 finden die Vorschriften in den § § 27 bis 49 und 51 bis 54 entsprechend Anwendung. Der Volksentscheid nach Satz 1 findet binnen sechs Monaten nach Bekanntmachung des Landtagsbeschlusses nach Absatz 1 Nummer. 1 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I statt.

Abschnitt 8
Neugliederung des Raumes Brandenburg-Berlin

§ 64 Veröffentlichung des Neugliederungs-Vertrages 19

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages sorgt für eine ausreichende Veröffentlichung des vollen Wortlautes der Vereinbarung über die Vereinigung der Bundesländer Brandenburg und Berlin, einschließlich einer Erläuterung, die bündig und sachlich die Auffassung der Mehrheit des Landtages einschließlich des Abstimmungsergebnisses zum Gegenstand des Volksentscheides unter Darlegung der Meinung der Landtagsminderheit darlegen soll.

§ 65 (aufgehoben)

Abschnitt 9 23
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 66 Ehrenamtliche Mitwirkung 09 18 19 23

(1) Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser Ehrenämter ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede stimmberechtigte Person verpflichtet.

(2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleitern und Abstimmungsbehörden auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Abstimmungsorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat den Betroffenen über die übermittelten Daten und die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.

(3) Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative dürfen nicht Abstimmungsleiterin oder Abstimmungsleiter, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Abstimmungsorgan Mitglied sein.

(4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen

  1. die Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Abstimmung oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,
  3. stimmberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. stimmberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für Familie die Ausübung des Ehrenamtes in besonderem Maße erschwert,
  5. stimmberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen oder wegen einer Krankheit oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, das Ehrenamt ordnungsgemäß zu führen oder
  6. stimmberechtigte Personen, die sich am Abstimmungstag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.

(5) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von stimmberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Abstimmungsvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Vor- und Familiennamen,
  2. Wohnort und Anschrift,
  3. Telefonnummer und E-Mail-Adressen,
  4. Tag der Geburt sowie
  5. bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion.

Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 67 Ordnungswidrigkeiten 19 23

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 66 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder
  2. entgegen § 42 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von stimmberechtigten Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter.

§ 68 Kosten 09 19

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheides veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) Die Kosten für die Versendung der Abstimmungsbenachrichtigungen und der Briefabstimmungsunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Abstimmungsvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt.

(3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je stimmberechtigter Person erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte

1.bis zu 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,50 Euro je stimmberechtigter Person,
2.über 100 bis zu 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,45 Euro je stimmberechtigter Person und
3.über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km20,40 Euro je stimmberechtigter Person.

Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jede stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eines Stimmbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Abstimmungsurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je stimmberechtigter Person gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für einen Volksentscheid nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt.

(4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

§ 69 Statistik und Datenschutz 06 09 18 19 23

(1) Die Ergebnisse des Volksentscheides sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Abstimmungsbehörden und Abstimmungsorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben.

(2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Stimmbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der stimmberechtigten und abstimmenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe aufzustellen sind. Die Trennung des Volksentscheides nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen abstimmenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Stimmbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

(3) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung einer Volksinitiative, eines Volksbegehrens oder eines Volksentscheides verarbeitet werden. Werden sie für den Verfahrensabschnitt, für den sie erhoben werden, nicht mehr gebraucht, so sind sie zu löschen.

§ 70 Durchführung des Gesetzes 09 12 19 23

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über

  1. das Verfahren der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten und der brieflichen Eintragung,
  2. die Bildung, Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Abstimmungsausschüsse und Abstimmungsvorstände einschließlich der Briefabstimmungsvorstände, über die Berufung in ein Ehrenamt, über den Ersatz von Auslagen der Inhaberinnen oder Inhaber von Ehrenämtern sowie über die Pauschalierung dieses Auslagenersatzes,
  3. die Bildung der Stimmbezirke und die Einrichtung von Sonderstimmbezirken sowie ihre Bekanntmachung,
  4. die Ausübung des Eintragungs- und Abstimmungsrechts durch Personen mit mehreren Wohnungen,
  5. über die Ausgabe von Eintragungs- und Abstimmungsscheinen,
  6. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Stimmberechtigtenverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen,
  7. die Form und den Inhalt des Unterschriftsbogens, der Eintragungslisten und des Stimmzettels,
  8. die Festlegung, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Eintragungs- oder Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsvorrichtungen und Abstimmungskabinen,
  9. Die Eintragung und Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
  10. die Briefabstimmung,
  11. die Stimmenzählung,
  12. die Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Unterschriftsbogen, Eintragungen, Stimmzetteln und Stimmen,
  13. die Feststellung der Ergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Aufbewahrung der Unterlagen,
  14. die Erstattung von Kosten,
  15. die Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Justizvollzugsanstalten sowie ähnlichen Anstalten,
  16. die Auswertung der Abstimmung für statistische Zwecke,
  17. verbundene Wahlen und Abstimmungen zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung sind besondere Bestimmungen zu treffen, in welcher Weise Bekanntmachungen zu veröffentlichen und ob und in welcher Weise amtliche Vordrucke zu verwenden und von Amts wegen zu beschaffen sind. Soweit für Volksbegehren und Volksentscheide gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden die entsprechenden Vordruckmuster von dem für Inneres zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.

§ 71 Fristen und Termine sowie Schriftform

(1) Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern und ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

§ 72 Einschränkung eines Grundrechts 18

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 73 Übergangsvorschriften 19 20a

Für Volksinitiativen, die vor dem 1. Januar 2020 bereits dem Landtag unterbreitet worden sind, gilt das Volksabstimmungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort. Für Volksbegehren, für die vor dem 1. Januar 2020 der Beginn und das Ende der Eintragungsfrist bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden sind, gilt bis zum Ende der Eintragungsfrist das Volksabstimmungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort; nach dem Ende der Eintragungsfrist sind für diese Volksbegehren die Regelungen des Volksabstimmungsgesetzes in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgeblich.

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