Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Vom 25. November 2009
(GVBl II Nr. 41 vom 27.11.2009)
Auf Grund des § 97 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326) verordnet der Minister des Innern:
Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung
Die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 106 Übergangsvorschrift" durch die Angabe " § 106 Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates" ersetzt.
2. § 106 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 106
Übergangsvorschrift Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, deren Wahl- oder Abstimmungstag am 22. Dezember 2007 bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, ist die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 5. Juli 2001 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), bis zum 1. September 2008 weiter anzuwenden. | " § 106
Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates Auf die Wahl und die Abwahl des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft