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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Vom 25. November 2009
(GVBl II Nr. 41 vom 27.11.2009)



Auf Grund des § 97 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2009 (GVBl. I S. 326) verordnet der Minister des Innern:

Artikel 1

Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung

Die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 106 Übergangsvorschrift" durch die Angabe " § 106 Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates" ersetzt.

2. § 106 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 106

Übergangsvorschrift

Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, deren Wahl- oder Abstimmungstag am 22. Dezember 2007 bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden ist, ist die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 5. Juli 2001 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), bis zum 1. September 2008 weiter anzuwenden.

" § 106

Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates

Auf die Wahl und die Abwahl des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft