umwelt-online: BbgKWahlV - Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (2)

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§ 50 Ordnung im Wahllokal

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal.

§ 51 Wahlfrieden

(1) Als unzulässige Beeinflussung des Wählers durch Ton nach § 42 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt auch die Verwendung von Lautsprechern, die im Wahlgebäude bei geschlossenen Fenstern noch deutlich zu vernehmen sind.

(2) Im Wahllokal dürfen Wählerbefragungen und Interviews nicht durchgeführt werden.

(3) Sind mehrere Wahlvorstände in einem Gebäude tätig, so bestimmt die Wahlbehörde, welcher Wahlvorstand den Wahlfrieden außerhalb der Wahllokale zu gewährleisten hat.

§ 52 Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt die Wahlbenachrichtigung beim Wahlvorstand ab. Bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers gibt ein Mitglied des Wahlvorstands dem Wähler die Wahlbenachrichtigung nach Prüfung der Wahlberechtigung mit dem Hinweis zurück, dass die Wahlbenachrichtigung im Falle einer Stichwahl erneut dem Wahlvorstand vorzulegen ist. Auf Verlangen, insbesondere wenn der Wähler seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von den sonstigen im Wahllokal anwesenden Personen zur Kenntnis genommen werden können, es sei denn, dass es zur Feststellung der Wahlberechtigung erforderlich ist.

(3) Der Wähler kennzeichnet in der Wahlkabine den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass dessen Inhalt verdeckt ist. Abgesehen vom Fall des § 53 darf sich immer nur ein Wähler und dieser immer nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhalten.

(4) Besteht kein Anlass zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 5 und 6, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei. Der Wähler legt den zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne; mit Zustimmung des Wählers kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands den Stimmzettel in die Wahlurne legen. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl oder Abstimmung muss immer dieselbe Spalte benutzt werden.

Finden am selben Tage mehrere Wahlen und Abstimmungen statt, so ist die Stimmabgabe für jede Wahl und Abstimmung besonders zu vermerken.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der

  1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen gültigen Wahlschein besitzt,
  2. keinen gültigen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn, es wird nach Anfrage bei der zuständigen Wahlbehörde festgestellt, dass er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat,
  4. seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
  5. den Stimmzettel nicht oder nicht so gefaltet hat, dass dessen Inhalt verdeckt ist,
  6. außer dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne legen will oder
  7. offensichtlich mehrere Stimmzettel für dieselbe Wahl oder einen Stimmzettel abgeben will, der als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist.

(6) Bestehen Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel versehentlich falsch gekennzeichnet oder unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 Nr. 4 oder 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands zerrissen hat.

§ 53 Hilfeleistung bei der Stimmabgabe

(1) Ein Wähler, der nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Erscheint dem Wahlvorsteher die von dem Wähler in Aussicht genommene Person zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.

(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.

§ 54 Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Inhaber eines Wahlscheins weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher zur Prüfung. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein, auch im Falle der Zurückweisung, ein.

(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlkreis gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

(3) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann der Wahlscheininhaber nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 52 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 sowie des § 53.

§ 55 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch wahlberechtigte Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist so lange zu sperren, bis die anwesenden wahlberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben; § 49 ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Unterabschnitt 2
Besondere Vorschriften

§ 56 Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 10) wird jede in der Einrichtung anwesende wahlberechtigte Person zugelassen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.

(2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstands zu bestellen.

(3) Die Wahlbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung ein geeignetes Wahllokal. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahllokale bestimmt werden. Die Wahlbehörde richtet das Wahllokal her und sorgt für Wahlurnen und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.

(4) Sind für den Sonderwahlbezirk mehrere Wahllokale bestimmt worden, so bestimmt die Wahlbehörde im Einvernehmen mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe für jedes Wahllokal im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen das Wahllokal und die Zeit der Stimmabgabe spätestens am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich zur Durchführung der Wahl unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in das Wahllokal des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der im Wahllokal aufgestellten Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer wahlberechtigter Personen gewährleistet werden.

(8) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(9) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 57 Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleineren Alten- und Pflegeheimen

(1) Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende wahlberechtigte Personen, die einen für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, einen für den betreffenden Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in dieser Einrichtung vor einem beweglichen Wahlvorstand wählen.

(2) Die Wahlbehörde vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit. Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, ein geeignetes Wahllokal bereit. Die Wahlbehörde richtet dieses her. Die Leitung der Einrichtung gibt den wahlberechtigten Personen Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Einrichtung und nimmt die Wahlscheine sowie die Stimmzettel entgegen; § 56 Abs. 6 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Nach Schluss der Stimmabgabe bringt er die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine in das Wahllokal seines Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Wahlhandlung unter Aufsicht des Wahlvorstands verschlossen. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der Wahlniederschrift vermerkt.

(4) § 56 Abs. 7 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 58 Stimmabgabe in Klöstern

Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 57 regeln.

§ 59 Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

Die Wahlbehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Anstaltsleitung die Stimmabgabe in der sozialtherapeutischen Anstalt oder Justizvollzugsanstalt entsprechend § 57 regeln.

§ 60 Briefwahl 14

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
  2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
  3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
  4. Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den.unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
  5. Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
  6. Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an den zuständigen, auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleiter; der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefs beim Wahlleiter darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

(2) Bei verbundenen Gemeindewahlen benutzt die wahlberechtigte Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlagund nur einen Wahlbriefumschlag. Satz 1 gilt für sonstige verbundene Wahlen oder Abstimmungen, für die die wahlberechtigte Person einen einheitlichen Wahlschein erhalten hat, entsprechend.

(3) Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben, diesen oder einen Stimmzettelumschlag unbrauchbar gemacht, so sind ihr auf Verlangen neue Briefwahlunterlagen auszuhändigen; die Wahlbehörde behält den alten Stimmzettel oder Stimmzettelumschlag ein.

(4) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 53 sinngemäß; hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat.

(5) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie in Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann.

(6) Die Wahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen in ihrem Bereich spätestens am 13. Tage vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 5 hin.

(7) Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so soll ihr Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck mindestens eine Wahlkabine aufzustellen oder einen besonderen Raum verfügbar zu halten, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlaggelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen, hält sie unter Verschluss und übergibt sie rechtzeitig am Wahltage dem zuständigen Wahlleiter.

Abschnitt 3
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 61 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Der Wahlvorstand kann sich dabei der Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung bedienen. Er stellt fest

  1. bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats:
    1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
    2. die Zahl der Wähler,
    3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
    4. die Zahl der gültigen Stimmen,
    5. die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen,
    6. die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
  2. bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers:
    1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
    2. die Zahl der Wähler,
    3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
    4. die Zahl der gültigen Stimmen,
    5. die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, im Falle des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen.

(2) Bei verbundenen kommunalen Wahlen oder Abstimmungen ist bei der Auszählung folgende Reihenfolge einzuhalten:

  1. in kreisangehörigen Gemeinden:
    1. Stimmen für die Wahl des Kreistages,
    2. Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters,
    3. Stimmen für die Wahl der Vertretung der Gemeinde,
    4. Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers,
    5. Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung,
  2. in kreisfreien Städten:
    1. Stimmen für die Wahl des Oberbürgermeisters,
    2. Stimmen für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung,
    3. Stimmen für die Wahl des Ortsbeirats oder Ortsvorstehers,
    4. Stimmen für die sonstige kommunale Wahl oder Abstimmung.

Der Landeswahlleiter kann abweichend von Satz 1 eine andere Reihenfolge bei der Auszählung der Stimmen anordnen.

(3) Am Wahltage soll möglichst das Ergebnis sämtlicher Wahlen und Abstimmungen ermittelt und festgestellt werden. Können nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltage festgestellt werden, so kann die Auszählung der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c bis e oder Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c und d bezeichneten Stimmen mit Zustimmung des Wahlleiters am folgenden Tage fortgesetzt werden; der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde hat hiervon sofort den Kreiswahlleiter zu unterrichten. Die Zeit der Fortsetzung ist vom Wahlvorsteher bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen einschließlich der Stimmzettel sind vom Wahlvorstand sorgfältig zu verpacken, zu versiegeln und bis zur Wiederaufnahme der Auszählungsarbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.

§ 62 Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine von wahlberechtigten Personen gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als die Zahl der Wähler.

§ 63 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands liest aus jedem Stimmzettel vor, für welchen Bewerber die Stimme oder die Stimmen abgegeben worden sind; im Falle des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wird verlesen, ob der Wähler mit "Ja" oder "Nein" gestimmt hat. Ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden Stimmzettel

  1. für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, die nach § 45 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Abs. 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,
  2. für die Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats, auf denen eine einzelne abgegebene Stimme ungültig oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist (§ 64 Abs. 1),
  3. für die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers, die nach § 76 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes oder nach § 64 Abs. 2 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist.

Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 4 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluss der Zählung unter ihrer Aufsicht.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 4 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerber die Stimmen lauten (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder für welchen Bewerber die Stimme lautet (Wahl des Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers) oder in den Fällen des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes, ob die Stimme auf "Ja" oder "Nein" lautet.

(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(5) Ergeben sich bei der Stimmenauszählung nach den Absätzen 1 bis 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 65) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 64 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln 14

(1) Bei der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats ist auf einem an sich gültigen Stimmettel eine einzelne abgegebene Stimme ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.

(2) Enthält im Rahmen der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel, so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wahlbrief ausgegeben worden ist.

(4) Ist ein Wähler bei verbundenen Gemeindewahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält sein Stimmzettelumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt der im Rahmen der Briefwahl nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige verbundene Wahlen, für die ein einheitlicher Stimmzettelumschlag ausgegeben worden ist.

§ 65 Zähllisten

Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmzettel geführt; bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und ungültigen Stimmen geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 12a (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats), 12b oder 12c (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) gemäß § 93 angelegt sein.

§ 66 Behandlung der Wahlbriefe, Vorbereitung der Feststellung des Briefwahlergebnisses

(1) Der zuständige Wahlleiter sammelt die Wahlbriefe ungeöffnet und hält sie unter Verschluss. Er vermerkt auf jedem am Wahltage nach dem Schluss der Wahlzeit eingehenden Wahlbrief Tag und Uhrzeit des Eingangs, auf den vom nächsten Tag an eingehenden Wahlbriefen nur den Eingangstag.

(2) Der Wahlleiter der Gemeinde bestimmt für das Wahlgebiet oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, für jeden Wahlkreis mindestens einen Wahlbezirk, in dessen Wahlergebnis das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird. Er kann für das Wahlgebiet oder jeden Wahlkreis eine gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses anordnen (§ 46 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes), wenn voraussichtlich jeweils mehr als 50 Wahlbriefe eingehen werden. Bei verbundenen Gemeindewahlen ist entsprechend den Sätzen 1 und 2 zu verfahren. Der Wahlleiter der Gemeinde unterrichtet rechtzeitig vor jeder Gemeindewahl den Kreiswahlleiter, in welchem Wahlbezirk oder in welchen Wahlbezirken das Ergebnis der Briefwahl einbezogen wird oder über seine Anordnung nach Satz 2. Der Kreiswahlleiter unterrichtet rechtzeitig vor jeder Wahl des Kreistages sämtliche Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden, dass er für diese Wahl zur gesonderten Feststellung des Briefwahlergebnisses besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) bildet (§ 46 Abs. 4 Satz 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder über seine Anordnung nach § 46 Abs. 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

(3) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt, so sind hierfür besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) zu bilden. Der zuständige Wahlleiter bestimmt, wie viele Briefwahlvorstände gebildet werden müssen, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können. Für die Bildung und die Tätigkeit der Briefwahlvorstände gelten sinngemäß die allgemeinen Vorschriften, jedoch mit der Maßgabe, dass der zuständige Wahlleiter Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstands bekannt macht, für die Bereitstellung und ordnungsgemäße Ausstattung des Wahllokals sorgt, die Briefwahlvorstände über ihre Aufgaben unterrichtet, sie einberuft und ihnen die Ausstattung nach § 44 sowie etwa notwendig werdende Hilfskräfte zur Verfügung stellt. Von der Aufforderung, wahlberechtigte Personen als Beisitzer vorzuschlagen (§ 5 Abs. 2 Satz 1), kann abgesehen werden.

(4) Der Wahlleiter ordnet die Wahlbriefe nach den darauf vermerkten Gemeinden oder Ausgabestellen, Wahlkreisen und Wahlbezirken und übergibt sie am Wahltage dem für die Briefwahl zuständigen Wahlvorstand. Er übergibt diesem ferner das Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine und die Nachträge dazu (§ 27 Abs. 3) oder die Mitteilung, dass keine Wahlscheine für ungültig erklärt worden sind.

(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe werden vom Wahlleiter angenommen, mit den in Absatz 1 vorgeschriebenen Vermerken versehen und ungeöffnet verpackt. Das Paket wird von ihm versiegelt, mit Inhaltsangabe versehen und verwahrt, bis die Vernichtung der Wahlbriefe zugelassen ist. Er hat sicherzustellen, dass das Paket unbefugten Personen nicht zugänglich ist.

(6) Wenn der Landeswahlleiter feststellt, dass infolge von Naturkatastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tage vor der Wahl aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens am 21. Tage nach der Wahl, die durch das Ereignis betroffenen Wahlbriefe ausgesondert und dem Wahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Wahlergebnisses überwiesen. Die nachträgliche Feststellung erfolgt nach den Vorschriften über die Feststellung des Briefwahlergebnisses. Sie unterbleibt, wenn für sie nicht mindestens 50 Wahlbriefe des Wahlgebiets oder, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt ist, eines Wahlkreises vorliegen.

§ 67 Einbeziehung des Briefwahlergebnisses in das Wahlergebnis des Wahlbezirks 14

(1) Der Wahlvorstand des nach § 66 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Wahlbezirks öffnet die Wahlbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis über die für ungültig erklärten Wahlscheine oder in den Nachträgen dazu (§ 27 Abs. 3) aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in eine gesonderte Wahlurne gelegt; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden aus der Mitte des Wahlvorstands gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn ein Zurückweisungstatbestand im Sinne des § 45 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes vorliegt. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift des Wahlbezirks zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind mit Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen, fortlaufend zu nummerieren und der Ergänzung zur Wahlniederschrift in einem versiegelten Paket beizufügen. Der Wahlvorsteher hat zu gewährleisten, dass bei der Zählung der Wähler die Regelung des § 45 Abs. 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes beachtet wird. Die zugelassenen Wahlbriefe werden ungeöffnet in die gesonderte Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) gelegt.

(3) Hierauf werden die Stimmzettelumschläge der gesonderten Wahlurne (Absatz 1 Satz 3) entnommen und geöffnet. Die den Stimmzettelumschlägen entnommenen Stimmzettel werden uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne des Wahlbezirks gelegt.

(4) Enthält bei verbundenen Wahlen der Stimmzettelumschlag den Stimmzettel einer Wahl, für die der Wahlschein nicht gilt, so ist dieser Stimmzettel auszusondern. Er ist uneingesehen in den Stimmzettelumschlag zu legen, dieser ist mit einem Vermerk über den Grund der Aussonderung zu versehen, wieder zu verschließen und in das in Absatz 2 Satz 4 genannte Paket einzubeziehen. Enthält der Stimmzettelumschlag für die gleiche Wahl mehrere Stimmzettel (§ 64 Abs. 2), so ist entsprechend zu verfahren.

(5) Der Wahlleiter kann zulassen, dass der Wahlvorstand die ihm übergebenen Wahlbriefe schon vor Ablauf der Wahlzeit nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt, wenn dies nach der Zahl der Wahlbriefe geboten erscheint und den ungestörten Ablauf der Wahlhandlung nicht beeinträchtigt.

§ 68 Gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses 14

(1) Wird das Briefwahlergebnis gemäß § 66 Abs. 3 gesondert festgestellt, so sind abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 die Stimmzettelumschläge ungeöffnet in die Wahlurne zu legen; § 67 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Die Zahlen der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift über die Feststellung des Briefwahlergebnisses zu vermerken, der das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen beigefügt wird.

(2) Nach dem Schluss der allgemeinen Wahlzeit stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mit den in § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b bis f (Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats) oder § 61 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b bis e (Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers) bezeichneten Angaben fest. Dabei sind die allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Zählung der Wähler nach § 62 treten anstelle der Stimmzettel die Stimmzettelumschläge.

(4) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 69 Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlbezirk und des Briefwahlergebnisses

Der Wahlvorsteher gibt das Wahlergebnis im Wahlbezirk, der Briefwahlvorsteher das gesondert festgestellte Briefwahlergebnis im Anschluss an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift von den Mitgliedern des Wahlvorstands nur dem Wahlleiter mitgeteilt werden.

§ 70 Schnellmeldungen, vorläufige Wahlergebnisse 14

(1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt worden ist, meldet es der Wahlvorsteher bei Gemeindewahlen auf dem schnellsten Wege dem Wahlleiter der Gemeinde, bei der Wahl des Kreistages entsprechend dem Kreiswahlleiter; für diese Schnellmeldung gilt der gemäß § 93 erlassene Mustervordruck (Anlage 13). Bei verbundenen Wahlen ist das Ergebnis jeder Wahl dem zuständigen Wahlleiter sogleich nach seiner Feststellung mitzuteilen. Für gesondert festgestellte Briefwahlergebnisse ist entsprechend zu verfahren. Der Kreiswahlleiter kann für die Wahl des Kreistages einen von Satz 1 abweichenden Meldeweg anordnen.

(2) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Ergebnis der Wahl des Kreistages und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; der Wahlleiter der kreisfreien Stadt verfährt entsprechend. Das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg meldet dem Landeswahlleiter die eingehenden Ergebnisse sofort und laufend weiter.

(3) Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde ermittelt nach den Schnellmeldungen der Wahlvorsteher das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde und teilt es auf dem schnellsten Wege dem Kreiswahlleiter mit. Der Kreiswahlleiter fasst die Schnellmeldungen der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinden zusammen und teilt das zusammengefasste Ergebnis auf dem schnellsten Wege dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) In den Schnellmeldungen nach den Absätzen 2 und 3 werden angegeben:

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der zu wählenden Sitze,
  6. die Zahlen der für jede Partei, politische Vereinigung, für die Gesamtheit der Wählergruppen, für die Gesamtheit der Listenvereinigungen und für die Gesamtheit der Einzelbewerber abgegebenen Stimmen,
  7. die Zahlen der jeder Partei, politischen Vereinigung, der Gesamtheit der Wählergruppen, der Gesamtheit der Listenvereinigungen und der Gesamtheit der Einzelbewerber voraussichtlich zustehenden Sitze.

Die Schnellmeldungen werden nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 14) erstattet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt. In der Schnellmeldung des Kreiswahlleiters über das vorläufige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde werden die in Satz 1 bezeichneten Angaben für die Gesamtheit der zum Landkreis gehörenden Gemeinden zusammengefasst, es sei denn, der Landeswahlleiter bestimmt etwas anderes.

(5) Die Weitergabe der vorläufigen Ergebnisse anderer Wahlen kann der Landeswahlleiter in Anlehnung an die Absätze 2 bis 4 regeln.

(6) Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen Wahlergebnisse der Wahlen der Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden nicht zu melden sind. Er kann ferner anordnen, dass bei den Schnellmeldungen die gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 und 7 anzugebenden Zahlen für bestimmte Wählergruppen und Listenvereinigungen einzeln zu melden sind.

(7) Der Wahlleiter macht das vorläufige Wahlergebnis in geeigneter Weise bekannt.

(8) Bei allgemeinen Neuwahlen ermittelt das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die vorläufigen zahlenmäßigen Gesamtergebnisse zu den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen kreisfreier Städte und gegebenenfalls zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden für das Land und macht sie in geeigneter Weise bekannt.

§ 71 Wahlniederschrift 14

(1) Über die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk wird vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 15a [Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats] oder 15b [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers]) aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 52 Abs. 6, § 54 Abs. 1 Satz 2 und § 63 Abs. 3 sowie Beschlüsse über Bedenken, die bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erhoben worden sind, sind in der Niederschrift zu vermerken. Dieser werden beigefügt:

  1. die Zähllisten,
  2. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Abs. 3 besonders beschlossen hat,
  3. Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nach § 54 Abs. 1 Satz 2 besonders beschlossen hat.

(2) Ist das Ergebnis der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks einbezogen worden, so wird zur Wahlniederschrift eine Ergänzung nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 16) aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 67 Abs. 2 sind in der Ergänzung zur Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:

  1. das in § 67 Abs. 2 Satz 4 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
  2. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(3) Über die gesonderte Feststellung des Briefwahlergebnisses wird eine Wahlniederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 17a [Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats] oder 17b [Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers]) aufgenommen und von allen anwesenden Mitgliedern des Briefwahlvorstands unterzeichnet. Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Ihr werden beigefügt:

  1. die Zähllisten,
  2. das in § 68 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen,
  3. die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden,
  4. die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach § 63 Abs. 3 besonders beschlossen hat.

(4) Bei verbundenen Wahlen ist für jede Wahl eine gesonderte Wahlniederschrift anzufertigen. Die Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat, und das Paket mit den zurückgewiesenen Wahlbriefen sind der Wahlniederschrift über die Wahl der Vertretung beizufügen. Die in Satz 2 genannten Wahlunterlagen sind der Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beizufügen, wenn die Wahlbehörde einheitliche Wahlscheine und Wahlbriefe für die Kreistagswahl und die Wahl der Vertretung der Gemeinde ausgestellt hat.

(5) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Wahlbehörde, die sie sofort dem Wahlleiter der Gemeinde zuleitet. Der Wahlvorsteher des nach § 66 Abs. 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt dem Wahlleiter, der die Briefwahlvorstände einberufen hat, die Unterlagen unmittelbar.

(6) Der Wahlleiter der Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften über die Wahl des Kreistages mit den Anlagen auf dem schnellsten Wege.

(7) Die Wahlniederschriften über die Gemeindewahlen verbleiben bei dem Amt, der amtsfreien Gemeinde oder der kreisfreien Stadt, die Wahlniederschrift über die Wahl des Kreistages beim Landkreis.

(8) Die Übersendung und den Verbleib der Wahlniederschriften über andere Wahlen regelt der zuständige Wahlleiter.

(9) Wahlvorsteher, Wahlleiter, Wahlbehörde und Kreisverwaltung haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

§ 72 Übergabe und Verwahrung von Wahlunterlagen

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt der Wahlvorsteher jeweils getrennt

  1. die gültigen Stimmzettel,
  2. die einbehaltenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Wahlbehörde. Die Wahlbehörde übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen der Wahl des Kreistages dem Kreiswahlleiter. Der Wahlvorsteher eines nach § 66 Abs. 3 gebildeten Briefwahlvorstands übergibt die in Satz 1 bezeichneten Wahlunterlagen dem Wahlleiter, der den Briefwahlvorstand einberufen hat. Bei verbundenen Wahlen sind die Stimmzettel der einzelnen Wahlen getrennt zu halten. Bis zur Übergabe an die zuständige Stelle hat der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Satz 1 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(2) Die zuständige Stelle verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind.

(3) Der Wahlvorsteher übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) Fordert der zuständige Wahlleiter nach § 75 Abs. 3 von der Wahlbehörde nur Teile eines Pakets der in Absatz 1 genannten Unterlagen an, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 73 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Vertretung oder des Ortsbeirats in den Wahlkreisen und im Wahlgebiet 14

(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Er stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlkreisen und Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, so klärt sie der Wahlleiter soweit wie möglich auf. Er erstellt die für die Sitzverteilung (§§ 48 und 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erforderlichen Berechnungen.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 47 bis 49 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sowie des § 60 Abs. 1, 2 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes fest:

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der gültigen Stimmen,
  5. die Verteilung der gültigen Stimmen auf die Wahlvorschläge und die Bewerber,
  6. die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und die Bewerber,
  7. die Ersatzpersonen und ihre Reihenfolge.

§ 61 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Ist eine Losentscheidung erforderlich, so bestimmt der Wahlausschuss eines seiner Mitglieder zum Hersteller des Loses. Die Bewerber und der Wahlleiter dürfen bei der Herstellung des Loses nicht anwesend sein. Bei der Ziehung des Loses durch den Wahlleiter dürfen zwar die Bewerber, jedoch nicht der Hersteller des Loses anwesend sein. Die Entscheidung durch das Los ist Bestandteil des Wahlverfahrens.

(4) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet der Wahlleiter unverzüglich.

(5) Der Wahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen. Ungeklärte Bedenken werden in der Sitzungsniederschrift vermerkt.

(6) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 18a, 18b oder 18c) angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 2) und die Berechnungen über die Sitzverteilung (Absatz 1 Satz 4) beigefügt. Der Wahlleiter der kreisangehörigen Gemeinde übersendet dem Kreiswahlleiter unverzüglich eine Ausfertigung der Niederschrift.

(7) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin.

(8) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.

(9) Die Kreiswahlleiter und die Wahlleiter der kreisfreien Städte fertigen jeweils eine Hauptzusammenstellung über das Ergebnis der Wahl des Kreistages oder der Stadtverordnetenversammlung, gegliedert nach Wahlkreisen und Wahlbezirken, an. Der Landeswahlleiter kann anordnen, dass die Kreiswahlleiter auch jeweils eine Hauptzusammenstellung über die Ergebnisse der Wahlen zu den Vertretungen kreisangehöriger Gemeinden anfertigen. Die Hauptzusammenstellungen sind dem Landeswahlleiter unverzüglich zu übersenden. Inhalt und Form der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Hauptzusammenstellungen bestimmt der Landeswahlleiter.

§ 74 Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers im Wahlgebiet 14

(1) Der Wahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis für das Wahlgebiet in der Aufgliederung nach Wahlbezirken einschließlich gesondert festgestellter Briefwahlergebnisse zusammen; im Übrigen gilt § 73 Abs. 1 Satz 1 und 3 entsprechend.

(2) Nach Berichterstattung durch den Wahlleiter ermittelt der Wahlausschuss das Gesamtergebnis der Wahl oder Stichwahl. Er stellt unter Berücksichtigung der §§ 72 und 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes insbesondere fest:

  1. die Zahl der wahlberechtigten Personen,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. die Zahl der gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der auf jeden Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, in dem Fall des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes die Zahl der gültigen "Ja"-Stimmen und die Zahl der gültigen "Nein"-Stimmen,
  6. den Namen des gewählten Bewerbers, wenn ein Bewerber die erforderliche Mehrheit (§ 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) erreicht hat,
  7. die Namen der Bewerber, die gemäß § 72 Abs. 2 und 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes für die Stichwahl zugelassen sind, wenn mindestens zwei Bewerber an der Wahl teilgenommen haben und kein Bewerber die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit erreicht hat,
  8. dass die Vertretung der Gemeinde den Bürgermeister oder Ortsvorsteher wählt, wenn nur ein Bewerber an der Wahl oder Stichwahl teilgenommen hat und dieser die nach § 72 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderliche Mehrheit verfehlt hat.

Etwaige weitere Feststellungen nach § 77 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Feststellungen des Wahlausschusses nach Absatz 2 verkündet der Wahlleiter unverzüglich.

(4) § 73 Abs. 3, 5 und 9 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Über die Feststellung des Wahlergebnisses wird eine Sitzungsniederschrift nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck (Anlage 18d) angefertigt. Der Niederschrift werden die Zusammenstellungen über das Wahlergebnis (Absatz 1 Satz 1) beigefügt; § 73 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Der Wahlleiter benachrichtigt den zum Bürgermeister oder Ortsvorsteher Gewählten von seiner Wahl durch Zustellung und fordert ihn gleichzeitig auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn innerhalb der Frist die Annahme der Wahl nicht schriftlich erklärt wird, und dass die Wahl nur vorbehaltlos angenommen werden kann. Der Wahlleiter vermerkt auf der Annahmeerklärung den Tag des Eingangs und teilt dem Gewählten sofort den Beginn der Amtszeit schriftlich mit, wenn dieser die Wahl ordnungsgemäß angenommen hat.

(7) Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt. Er übersendet der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde eine Ausfertigung seiner Bekanntmachung.

§ 75 Überprüfung der Wahl durch den Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter prüft, ob die Wahl nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 55 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).

(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für den Wahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl des Kreistages, so unterrichtet er unverzüglich den Kreiswahlleiter.

(3) Auf Anforderung haben die Wahlbehörden den Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Wahlleiter der Gemeinden und der Wahlausschüsse der Gemeinden der zum Landkreis gehörenden Ämter und Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für andere Wahlen entsprechend.

Abschnitt 4
Nachwahl, Wiederholungswahl und Nachholungswahl sowie einzelne Neuwahl

§ 76 Nachwahl

(1) Sobald feststeht, dass

  1. die Anzahl der Bewerber in keinem Fall ausreicht, um mindestens die Hälfte der vorgesehenen Sitze zu besetzen (§ 37 Abs. 8 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
  2. in einem Wahlkreis kein Wahlvorschlag zur Wahl steht oder
  3. in einem Wahlgebiet, in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden kann,

sagt der Wahlleiter die Wahl ab. Er unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Der Wahlleiter macht die Absage der Wahl mit dem Hinweis öffentlich bekannt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.

(4) Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Bei der Nachwahl wird

  1. in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlkreisen, Wahlbezirken und Wahllokalen sowie
  2. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grunde nicht durchgeführt werden konnte (Absatz 1 Nr. 3), so behalten die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Neue Wahlscheine dürfen nur von den Wahlbehörden der Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

§ 77 Wiederholungswahl

(1) Sobald feststeht, dass eine Wiederholungswahl stattfinden muss, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Aufsichtsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Bürgermeisters wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; sie teilt dieses unverzüglich dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen der Wahlleiter den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag der etwaigen Stichwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine; er teilt dieses unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit.

(3) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und, wenn die Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers wiederholt werden muss, den Tag einer etwaigen Stichwahl, die Wahlzeit sowie die für die Vorbereitung der Wahl maßgeblichen Fristen und Termine unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als das nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren sowie nach § 53 und § 72 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlkreise und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlkreisen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
  2. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.
  3. Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung, Führung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken insbesondere das Verfahren der Aufstellung, Berichtigung und des Abschlusses des Wählerverzeichnisses neu durchzuführen, sofern sich aus der Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
  4. Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte Personen, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird und ihr Wahlbrief in das Wahlergebnis eines von der Wiederholungswahl betroffenen Wahlbezirks einbezogen worden war.
  5. Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebiets durchgeführt, so erhalten wahlberechtigte Personen, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für wahlberechtigte Personen, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgeblichen Wahlbezirk macht der Wahlleiter öffentlich bekannt.
  6. Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist oder wenn eine Wiederholungswahl nach § 72 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes stattfinden muss.

(5) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, den Landeswahlleiter über das Ergebnis der Wiederholungswahl.

§ 78 Nachholungswahl

(1) Stirbt bei der Wahl des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers ein Bewerber nach der Zulassung der Wahlvorschläge, aber noch vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt (§ 71 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes); der Wahlleiter hat die Wahl abzusagen und bekannt zu geben, dass eine Nachholungswahl stattfinden wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde bestimmt unverzüglich den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle des verstorbenen Bewerbers ein anderer benannt werden kann; sie teilt ihre Entscheidung sofort dem Wahlleiter mit. Abweichend von Satz 1 bestimmt der Wahlleiter bei Ortsteilwahlen den Tag der Nachholungswahl und den Zeitpunkt, bis zu dem anstelle des verstorbenen Bewerbers ein anderer benannt werden kann; er teilt seine Entscheidung sofort der Aufsichtsbehörde mit. Der Wahlleiter macht die Entscheidung nach Satz 1 oder 2 öffentlich bekannt.

(3) im Übrigen ist bei der Nachholungswahl von den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen, den bei der Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbezirken auszugehen; die Möglichkeit nach § 71 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bleibt unberührt. Für das Verfahren bei der Nachholungswahl gelten die allgemeinen Bestimmungen.

(4) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und im Falle einer Bürgermeisterwahl auch den Landeswahlleiter über das Ergebnis der Nachholungswahl.

§ 79 Einzelne Neuwahl

(1) Die Aufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Abweichend von Satz 1 bestimmt bei Ortsteilwahlen der Wahlleiter den Tag der einzelnen Neuwahl und teilt ihn der Aufsichtsbehörde mit.

(2) Der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, auch für eine einzelne Neuwahl nach § 54 Abs. 1 oder 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Für den Widerruf der nach § 29 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes getroffenen Feststellung finden die Verfahrensvorschriften des § 34 sinngemäß Anwendung. Neue Wahlanzeigen sind zulässig.

(4) § 31 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss auch die Feststellung nach § 29 Abs. 4 Nr. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes trifft, welche Parteien oder politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages auf Grund eines zurechenbaren Wahlvorschlags mit mindestens einem im Land gewählten Abgeordneten im Landtag oder im Deutschen Bundestag vertreten sind.

(5) Der Wahlleiter unterrichtet die Aufsichtsbehörde und, soweit es sich nicht um eine Ortsteilwahl handelt, den Landeswahlleiter über das Ergebnis der einzelnen Neuwahl.

Abschnitt 5
Berufung von Ersatzpersonen, Ausscheiden von Ersatzpersonen

§ 80 Berufung von Ersatzpersonen

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson, auf die ein Sitz übergegangen ist, durch Zustellung und weist sie auf § 51 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes hin. Er teilt dies dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht öffentlich bekannt, auf welche Ersatzperson der Sitz übergegangen ist.

(2) Ist beim Freiwerden eines Sitzes für die nächste Ersatzperson die Voraussetzung nach § 60 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gegeben und ihr Ausscheiden noch nicht nach § 61 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes festgestellt, so ist ihr vor der Feststellung des Sitzübergangs Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(3) Bleibt ein Sitz nach den Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes unbesetzt, so teilt der Wahlleiter dies dem Vorsitzenden der Vertretung mit und macht es öffentlich bekannt.

§ 81 Ausscheiden von Ersatzpersonen

(1) Ein nicht gewählter Bewerber verliert seine Anwartschaft als Ersatzperson, wenn

  1. er auf die ihm als Ersatzperson zustehenden Rechte verzichtet hat (§ 61 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
  2. er als Ersatzperson berufen worden ist und die Annahme des Mandats ablehnt (§ 61 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
  3. er die Wählbarkeit verliert oder ihr Fehlen zurzeit der Wahl nachträglich festgestellt wird (§ 61 Abs. 3 Satz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes),
  4. er nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen worden ist und die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat (§ 60 Abs. 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) oder
  5. durch die Berichtigung des Wahlergebnisses oder dessen Neufeststellung festgestellt wird, dass die Partei, politische Vereinigung oder Wählergruppe, für die er bei der Wahl angetreten ist, keinen Sitz erhalten hat (§ .61 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes).

Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. Soll der Verlust der Anwartschaft als Ersatzperson nach Satz 1 Nr. 3 festgestellt werden, ist der betroffenen Person vor der Feststellung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern.

(2) Der Wahlleiter benachrichtigt die ausgeschiedene Ersatzperson durch Zustellung. Er teilt das Ausscheiden dem Vorsitzenden der Vertretung unverzüglich mit und macht es öffentlich bekannt.

Abschnitt 6
Allgemeine Vorschriften

§ 82 Kreisfreie Städte

Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für Wahlen in kreisangehörigen Gemeinden sinngemäß. Sind bei den Gemeindewahlen bestimmte Aufgaben vom Landkreis wahrzunehmen, so führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes ergibt.

§ 83 Bekanntmachungen

(1) Der Landeswahlleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.

(2) Der Wahlleiter der Gemeinde und der Kreiswahlleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für die Gemeinde oder für den Landkreis üblichen Form. Soweit danach die Bekanntmachungen durch Aushang erfolgen, beträgt die Aushangfrist eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen des Wahlleiters der Gemeinde durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen des betreffenden Wahlgebiets bekannt gegeben werden.

(3) Die Wahlbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(5) Muss die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch amtliche Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Abs. 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muss.

(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen des Landeswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes, bei Bekanntmachungen des Kreiswahlleiters ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Kreisverwaltung und bei Bekanntmachungen der Wahlbehörde und des Wahlleiters der Gemeinde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Wahlbehörde.

(7) In den Fällen, in denen das Amt Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinde nach § 14 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahrnimmt, werden die Bekanntmachungen veröffentlicht

  1. in der für das Amt üblichen Form oder
  2. in der für die übertragende Gemeinde üblichen Form; in diesem Fall ist in der für das Amt üblichen Form auf die Veröffentlichung in der Gemeinde hinzuweisen.

Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.

§ 84 Sorbische Sprache

Im Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) hat die Wahlbehörde zu sichern, dass ihre Wahlbekanntmachungen (§§ 18 und 42) sowie die Kenntlichmachung der Wahllokale auch in sorbischer Sprache erfolgen. In diesem Gebiet hat der Wahlleiter im Zusammenwirken mit Vertretern der Sorben (Wenden) zu prüfen, ob die betreffende Wahlbehörde hinsichtlich der Durchführung der Wahl sowie der Wahlhandlung weitere Hinweise in sorbischer Sprache geben soll.

§ 85 Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.

§ 86 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefwahl sowie Vordrucken 14

(1) Der Wahlleiter der Gemeinde beschafft für die Gemeindewahlen, der Kreiswahlleiter für die Kreiswahlen

  1. die Stimmzettel (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 11a, 11b, 11c, 11d oder 11e]),
  2. die Umschläge für die Briefwahl,
  3. die Vordrucke für die Einreichung der Wahlvorschläge (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 5a oder 5b]),
  4. die Vordrucke für die Unterschriftenlisten (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 6]),
  5. die Vordrucke für die Zustimmungserklärungen der vorgeschlagenen Bewerber (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 7a oder 7b]),
  6. die Vordrucke für die Bescheinigungen der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerber (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 8a oder 8b]),
  7. die Vordrucke für die Versicherungen an Eides statt nach § 28 Abs. 7 Satz 2, § 70 Abs. 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 8c]),
  8. die Vordrucke für die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerber der Wahlvorschläge (nach dem gemäß § 93 erlassenen Mustervordruck [Anlage 9a oder 9b]).

(2) Werden für die Gemeinde- und Kreistagswahlen einheitliche Umschläge für die Briefwahl ausgegeben, so beschafft der Wahlleiter der Gemeinde diese Umschläge.

(3) Der Landeswahlleiter beschafft die Formblätter für die Hauptzusammenstellungen.

(4) Die Wahlbehörde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Der Kreiswahlleiter kann für die Wahlleiter und Wahlbehörden, die dem Landkreis zugeordnet sind, auf Kosten dieser Gemeinden die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

(5) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann der Landeswahlleiter im Rahmen des § 19 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes besondere Regelungen treffen.

§ 87 Hilfskräfte

(1) Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Wahlbehörden. Der Wahlleiter oder Wahlvorsteher weist jede Hilfskraft auf ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit über die ihr bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin.

(2) Die Hilfskräfte nach Absatz 1 können auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sowie bei der Erstellung der Wahlniederschriften mitwirken.

§ 88 Wahlstatistische Auszählungen 14

(1) Der Landeswahlleiter teilt den Wahlleitern mit, für welche Wahlbezirke ihres Wahlgebiets er auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes wahlstatistische Auszählungen, angeordnet hat. Die Wahlleiter" unterrichten die Wahlbehörden, zu denen diese Wahlbezirke gehören. Die Wahlbehörden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis.

(2) Wahlstatistische Auszählungen dürfen, soweit sie nicht nach § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes angeordnet sind, nur mit Zustimmung des Landeswahlleiters durchgeführt werden.

(3) Die Wahlbezirke müssen so ausgewählt und die wahlstatistischen Auszählungen so durchgeführt werden, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Auf den Stimmzetteln können für wahlstatistische Auszählungen Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen aufgedruckt werden; die Ausgabe oder Verwendung von mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichneten Stimmzetteln bei der Briefwahl ist unzulässig. Durch die wahlstatistischen Auszählungen darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögert werden. Das Wählerverzeichnis und die Stimmzettel des Wahlbezirks stehen der für die wahlstatistische Auszählung zuständigen Stelle nur so lange zur Verfügung, wie es die wahlstatistische Aufbereitung erfordert. Bei wahlstatistischen Auszählungen dürfen Wählerverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel nicht zusammengeführt werden. Im Übrigen sind die Stimmzettel nach den §§ 71 und 72 zu behandeln.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der wahlstatistischen Auszählungen auf Grund des § 95 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist dem Landeswahlleiter vorbehalten. Er kann den Gemeinden und Landkreisen die Ergebnisse zu eigener Veröffentlichung überlassen. Die Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

§ 89 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. Dies gilt insbesondere für

  1. die Wählerverzeichnisse,
  2. die Wahlscheinverzeichnisse,
  3. die besonderen Verzeichnisse nach § 27 Abs. 3 und 6 sowie § 28 Abs. 3 Satz 1,
  4. die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge,
  5. die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen und
  6. die Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 27 Abs. 3 und 6 sowie § 28 Abs. 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Wahl zugrunde liegt. Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge oder für ein Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 90 Vernichtung von Wahlunterlagen 14

(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Neuwahl vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Wahlunterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 27 Abs. 3 und 6 sowie § 28 Abs. 3 Satz 1, Zähllisten sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(4) Wahlniederschriften der Wahlvorstände und Wahlausschüsse, die Hauptzusammenstellungen nach § 73 Abs. 9 sowie die eingereichten Wahlvorschläge (nach den gemäß § 93 erlassenen Mustervordrucken [Anlagen 5a und 5b]) und die Niederschriften über die Bestimmung der Bewerber der Wahlvorschläge (nach den gemäß § 93 erlassenen Mustervordrucken [Anlagen 9a und 9b]) zählen nicht zu den Wahlunterlagen nach Absatz 1 Satz 1.

(5) Absatz 3 gilt für Unterschriftsbogen für Bürgerbegehren zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers entsprechend. Die Abstimmungsunterlagen eines Bürgerentscheids zur Abberufung des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Abstimmungsstraftat von Bedeutung sein können.

§ 91 Erstattung von Wahlkosten 14

Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden die nach § 94  des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes zu erstattenden Kosten, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.

§ 92 Mitwirkung des Landeswahlausschusses

Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuss gelten die Verfahrensvorschriften über den Landeswahlausschuss bei Landtagswahlen.

§ 93 Mustervordrucke

Soweit für kommunale Wahlen oder Abstimmungen gesonderte Vordrucke zu verwenden sind, werden diese als Mustervordrucke durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.

Abschnitt 7
Besondere Vorschriften

§ 94 Ergänzende Vorschriften bei Gebietsänderungen 14

(1) Für die erstmalige Wahl der Vertretung nach der Bildung einer neuen Gemeinde gelten folgende Regelungen:

  1. Die maßgebliche Einwohnerzahl im Sinne des § 96 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmt sich nach dem Gebietsstand des neuen Wahlgebiets.
  2. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Bildung der Wahlorgane, so beruft die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tage vor der Wahl den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, berufen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse oder, wenn die neue Gemeinde ausschließlich durch den Zusammenschluss der amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes entsteht und diese Gemeinden die Aufgabe gemäß § 14 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes übertragen haben, der Amtsausschuss den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Für den Fall, dass mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch kein Wahlleiter berufen worden ist, hat die Aufsichtsbehörde den Wahlleiter zu berufen; Entsprechendes gilt für die Berufung des Stellvertreters des Wahlleiters.
  3. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise, so beschließt die vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde spätestens am 130. Tage vor der Wahl über deren Zahl und Abgrenzung. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine vorläufige Vertretung der neugebildeten Gemeinde vorhanden ist, stellen die Vertretungen der bisherigen Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise fest. Enthält der Gebietsänderungsvertrag nur eine Regelung über die Zahl der Wahlkreise, nicht jedoch über die Abgrenzung der Wahlkreise, so ist nur noch deren Abgrenzung festzustellen. Für den Fall, dass die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise mit Ablauf des 130. Tages vor der Wahl noch nicht feststehen, trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Festlegungen.
  4. Als Vertretung oder Stadtverordnetenversammlung im Sinne des § 28a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstäbe a und Nr. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt die Vertretung einer jeden an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinde. Hat eine dieser Vertretungen am Tage der Bestimmung des Wahltages zu bestehen aufgehört, so gilt § 28a Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Maßgabe, dass der letzte Tag ihres Bestehens anstelle des Tages der Bekanntmachung des Wahltages tritt.
  5. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.

(2) Für die erstmalige Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die mit der Wahl nach Absatz 1 verbunden wird, gelten folgende Regelungen:

  1. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.
  2. § 70 Abs. 5 und 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften auch nicht für die Hauptverwaltungsbeamten gilt, deren Anstellungskörperschaft im Zusammenhang mit der Gemeindeneubildung aufgelöst wird oder worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr. 4 sinngemäß.
  3. Bei der Bestimmung der Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel gilt § 41 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die ersten (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 erster Teilsatz) oder folgenden Wahlvorschlagsnummern (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3) die Wahlvorschläge der Wahlvorschlagsträger in der Reihenfolge der Stimmenzahlen erhalten, die sie bei den letzten Wahlen der Gemeindevertretungen insgesamt im neuen Wahlgebiet erreicht haben.

Entsprechendes gilt für den Fall, dass die erstmalige Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die erstmalige Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde, die vor der Wahl nach Absatz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird.

(4) Für die erstmalige Wahl einer Vertretung nach einer Gemeindeeingliederung gilt Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 sinngemäß. Für die erstmalige Wahl des Bürgermeisters nach einer Gemeindeeingliederung, die vor der Wahl nach Satz 1 stattfindet oder mit dieser verbunden wird, gilt Absatz 2 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

Abschnitt 8
Gleichzeitige Durchführung der Kommunalwahlen
mit der Wahl zum Deutschen Bundestag
oder zum Europäischen Parlament

§ 95 Grundsatz

Werden die Kommunalwahlen gleichzeitig mit der Wahl zum Deutschen Bundestag (Bundestagswahl) oder der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahl) durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 7, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt.

§ 96 Wahlbezirke

Die Wahlbezirke für die Kommunalwahlen müssen unter Zugrundelegung der in § 22 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Größe mit den Wahlbezirken für die Bundestags- oder Europawahl übereinstimmen.

§ 97 Wahlräume (Wahllokale)

Die Kommunalwahlen und die Bundestags- oder Europawahl finden in denselben Wahlräumen (Wahllokalen) statt.

§ 98 Wahlorgane 14

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Bundestags- oder Europawahl können zugleich Mitglieder der Wahlausschüsse für die Kommunalwahlen sein.

(2) Die nach den bundeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Bundestags- oder Europawahl sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für die Kommunalwahlen berufen werden; bei Briefwahlvorständen kann so verfahren werden.

(3) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahlvorstandes sowohl für die Bundestags- oder Europawahl als auch für die Kommunalwahlen berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (Bundestagswahl) oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung (Europawahl).

§ 99 Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Bundestags- oder Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Bundeswahlordnung oder nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung notwendigen Spalten um die nach § 13 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine Person, die zur Bundestags- oder Europawahl wahlberechtigt ist, zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die betreffende Kommunalwahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "N" einzutragen. Ist eine Person, die zu den Kommunalwahlen wahlberechtigt ist, zur Bundestags- oder Europawahl nicht wahlberechtigt, so ist in die Spalte für den Stimmabgabevermerk, die für die Bundestags- oder Europawahl bestimmt ist, der Sperrvermerk "N" einzutragen.

§ 100 Wahlbenachrichtigungen, Wahlscheinanträge, Wahlscheine 14

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden. Das Ministerium des Innern übermittelt den Wahlbehörden rechtzeitig vor den Wahlen ein Muster der Wahlbenachrichtigung.

(2) Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 soll nach Möglichkeit ein für die verbundenen Wahlen einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung von Wahlscheinen aufgedruckt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Bundestags- oder Europawahl sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden. Die Wahlscheine für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Wahlscheine für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. Der Landeswahlleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

§ 101 Stimmzettel, Wahlurnen

(1) Die Farben der Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich deutlich von der weißen oder weißlichen Farbe der Stimmzettel für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden. § 100 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Wahlurnen müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl sie jeweils gelten.

§ 102 Stimmabgabe im Wahllokal

(1) Die Prüfung der Wahlberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel richten sich bei verbundenen Bundestags- und Kommunalwahlen nach § 56 Abs. 1 bis 3 der Bundeswahlordnung und bei verbundenen Europa- und Kommunalwahlen nach § 49 Abs. 1 bis 3 der Europawahlordnung; § 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass der Wähler nur die Stimmzettel für diejenigen Wahlen erhält, für die er wahlberechtigt ist.

§ 103 Wahlumschläge für die Briefwahl 14

(1) Bei der Briefwahl müssen sich die Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der roten Farbe der Wahlbriefumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Kommunalwahlen deutlich von der blauen Farbe der Wahlumschläge für die Bundestags- oder Europawahl unterscheiden.

(3) Die Wahlbriefumschläge für die Kreiswahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Kreiswahlen", die Wahlbriefumschläge für die Gemeindewahlen durch den Zusatz "für die Gemeindewahlen" oder einen vergleichbaren Zusatz gekennzeichnet sein. Die Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen sollen nach Möglichkeit durch den Zusatz "für die Kommunalwahlen" gekennzeichnet sein.

(4) § 100 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 104 Bekanntmachungen 14

(1) Die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Abs. 1 der Europawahlordnung und die Bekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 18 sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden,
  2. das Wählerverzeichnis ausschließlich an Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor den Wahlen nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes und des § 23 Abs. 3 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes eingesehen werden kann,
  3. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

(2) Die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung soll nach Möglichkeit mit derjenigen für die Kommunalwahlen nach § 42 verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass

  1. die Bundestags- oder Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig durchgeführt werden,
  2. bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl, für die Kreiswahlen und für die Gemeindewahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. Werden einheitliche Wahlbriefumschläge für die Kreis- und Gemeindewahlen ausgegeben, so ist darauf hinzuweisen, dass bei der Briefwahl für die Bundestags- oder Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

Der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die Wahlen beizufügen.

§ 105 Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung (18 Uhr) hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl zu erfolgen.

(2) Der Wahlvorstand darf erst mit der Auszählung der Stimmen für die Kommunalwahlen beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Bundestags- oder Europawahl im Wahlbezirk (Anlage 29 zu § 72 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 zu § 65 Abs. 1 der Europawahlordnung) abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl (Anlage 28 zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4 der Bundeswahlordnung oder Anlage 24 zu § 64 Abs. 7 und § 68 Abs. 4 der Europawahlordnung) erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände entsprechend.

(3) Können nicht alle Wahl- oder Abstimmungsergebnisse am Wahltage festgestellt werden, so kann die Auszählung der in § 61 Abs. 2 bezeichneten Stimmen mit Zustimmung des Kreiswahlleiters am folgenden Tage fortgesetzt werden.

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 106  Unmittelbare Wahl und Abwahl des Landrates 09

Auf die Wahl und die Abwahl des Landrates finden die für die Wahl und Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung.

§ 106a Übergangsvorschrift 14

Für kommunale Wahlen und Abstimmungen, die vor dem 25. Mai 2014 stattfinden, gilt die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 4. Februar 2008 (GVBl. II S. 38) in ihrer bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung geltenden Fassung fort.

§ 107 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 41 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 in Kraft.

(2) Die Brandenburgische Kommunalwahlverordnung vom 5. Juli 2001 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), tritt mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 41 am 1. Mai 2008 außer Kraft.

(3) Am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung treten

  1. die Stichwahlverordnung 1993 vom 7. Oktober 1993 (GVBl. II S. 677),
  2. die Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 1998 vom 27. März 1998 (GVBl. II S. 257) und
  3. die Verordnung über den Wahltag und die Wahlzeit der landesweiten Kommunalwahlen 2003 sowie zur Änderung der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung vom 25. März 2003 (GVBl. II S. 162)

außer Kraft.

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