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Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Volksabstimmungsgesetzes
- Brandenburg -

Vom 1. Februar 2012
(GVBl. I Nr. 9 vom 02.02.2012 S. 1)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I S. 157, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

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§ 7 Beteiligung Jugendlicher" § 7 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Eintragungslisten" § 15 Unterstützung des Volksbegehrens, Eintragungslisten, Eintragungsscheine".

c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe § 17a eingefügt:

" § 17a Eintragungsräume und Aufsicht führende Personen".

2. In § 4 wird die Angabe "das 18. Lebensjahr" durch die Angabe "das 16. Lebensjahr" ersetzt.

3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "den §§ 4 und 7" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird nach dem Wort "benennen" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3

3. für den Fall, dass sich Jugendliche an der Volksinitiative maßgeblich beteiligt haben, die Voraussetzungen nach § 7 gegeben sind.

wird aufgehoben.

4. § 7

§ 7 Beteiligung Jugendlicher

(1) Bei Volksinitiativen, die vornehmlich Jugendliche betreffen, ist die Altersgrenze für das Recht, sich an Volksinitiativen beteiligen zu können, auf sechszehn Jahre herabgesetzt.

(2) Die Frage, ob der Gegenstand einer Volksinitiative vornehmlich Jugendliche betrifft, entscheidet der Landtag. Diese Entscheidung hat der Hauptausschuss des Landtages auf schriftliche Anfrage auch vor Beginn der Volksinitiative zu treffen.

(3) Gegen die Entscheidung des Landtages können die Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Verfassungsgericht des Landes anrufen.

wird aufgehoben.

5. In § 9 Absatz 4 wird die Angabe " § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe " § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Der Landesabstimmungsleiter macht nach Ablauf der Frist in § 13 Abs. 3 das verlangte Volksbegehren unter Mitteilung der Namen und Anschriften der Vertreter unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt."Der Landesabstimmungsleiter macht nach Ablauf der Frist in § 13 Absatz 3 den Wortlaut des Volksbegehrens, den Namen und die Anschrift der Vertreter sowie den Hinweis, dass das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden kann, unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "durch Eintragung in die Eintragungslisten nach § 15" durch die Wörter "durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "vier Monate" durch die Wörter "sechs Monate" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, den ersten und letzten Tag der viermonatigen Eintragungsfrist, den Ort, wo die Eintragungslisten ausgelegt werden, und die Tageszeit, innerhalb der die Eintragung vorgenommen werden kann, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und der Ausübung des Eintragungsrechts hinzuweisen."(3) Die Abstimmungsbehörden haben den Gegenstand des verlangten Volksbegehrens, den ersten und letzten Tag der sechsmonatigen Eintragungsfrist, die Orte, wo die amtlichen Eintragungslisten ausgelegt werden, die Tageszeiten, innerhalb derer die Eintragung vorgenommen werden kann, wo und in welcher Zeit Eintragungsscheine beantragt werden können und wie durch briefliche Eintragung das Volksbegehren unterstützt werden kann, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen und dabei auf die Voraussetzungen der Eintragungsberechtigung und der Ausübung des Eintragungsrechts hinzuweisen. Bestimmt die Abstimmungsbehörde während der Eintragungszeit weitere Amtsräume für die Unterstützung des Volksbegehrens (§ 17a Absatz 1 Satz 2), hat sie dies schnellstmöglich auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; die Veröffentlichung muss nicht in der ortsüblichen Form erfolgen."

7. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Eintragungslisten

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die Eintragungslisten.

(2) Der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden den Wortlaut der Vorlage oder den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf sowie die Eintragungslisten, die den Gegenstand des Volksbegehrens deutlich bezeichnen müssen, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu.

(3) Die Abstimmungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsgemäßen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungsfrist öffentlich auszulegen und dabei die Eintragungsberechtigung der sich eintragenden Personen zu prüfen.

" § 15 Unterstützung des Volksbegehrens, Eintragungslisten, Eintragungsscheine

(1) Die Unterstützung des Volksbegehrens geschieht durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen.

(2) Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Eintragung in die Eintragungsliste oder die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; das Nähere regelt die Volksbegehrensverfahrensverordnung.

(3) Der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden den Wortlaut der Vorlage oder den mit Gründen versehenen Gesetzentwurf sowie die amtlichen Eintragungslisten, die den Gegenstand des Volksbegehrens deutlich bezeichnen müssen, bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu.

(4) Die Abstimmungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen rechtzeitig zugegangenen ordnungsgemäßen Eintragungslisten innerhalb der Eintragungszeit in den amtlichen Eintragungsräumen (§ 17a Absatz 1) bereitzuhalten sowie den ehrenamtlichen Bürgermeistern von Amts wegen, den Notaren und anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen auf ihre Anforderung genügend amtliche Eintragungslisten auszuhändigen sowie die Eintragungsberechtigung der unterzeichnenden Personen schnellstmöglich zu prüfen.

(5) Die Eintragung in die Eintragungslisten darf erst zugelassen werden, wenn sich die eintragungsberechtigte Person ausreichend ausgewiesen hat.

(6) Eine eintragungsberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Abstimmungsbehörde einen Eintragungsschein und einen Briefumschlag. Der Antrag ist von der eintragungsberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erteilung eines Eintragungsscheines kann schriftlich oder mündlich bei der Abstimmungsbehörde beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt, wenn der Antrag auch den Tag der Geburt der antragstellenden Person enthält. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

(7) Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat.

(8) Bei der brieflichen Eintragung ist der Brief, der den Eintragungsschein enthält (Eintragungsbrief), so rechtzeitig zu übersenden, dass dieser spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist bis 16 Uhr bei der Abstimmungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, eingeht."

8. § 17 wird wie folgt gefasst:

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§ 17 Ausübung des Eintragungsrechts 09

(1) Das Eintragungsrecht kann nur bei den Abstimmungsbehörden ausgeübt werden.

(2) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Eintragungsrecht nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

" § 17 Ausübung des Eintragungsrechts

(1) Die Eintragungen in die amtlichen Eintragungslisten sind bis 16 Uhr des letzten Tages der Eintragungsfrist in den Amtsräumen der Abstimmungsbehörde zu leisten. Die Eintragungen können auch vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister oder Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle geleistet werden; die amtliche Eintragungsliste muss der Abstimmungsbehörde bis 16 Uhr des vorletzten Tages der Eintragungsfrist vorliegen.

(2) Jede eintragungsberechtigte Person kann sich nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Eintragungsliste eintragen. Satz 1 gilt für die Ausübung des Eintragungsrechts vor einem ehrenamtlichen Bürgermeister oder Notar oder bei einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle entsprechend."

9. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

" § 17a Eintragungsräume und Aufsicht führende Personen

(1) Die Abstimmungsbehörde bestimmt mindestens einen Amtsraum für die Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten (amtlicher Eintragungsraum). Sie kann bei Bedarf jederzeit weitere Amtsräume bestimmen. Die Abstimmungsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass für die Eintragungsberechtigten die Entfernungen zur nächstgelegenen Stelle, bei der das Volksbegehren durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten unterstützt werden kann, und die Eintragungszeiten so bemessen sind, dass die Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheiten haben, ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten auszuüben, und ihnen die Ausübung dieses Rechts möglichst erleichtert wird.

(2) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Volksbegehrens bestimmt die Abstimmungsbehörde für jeden amtlichen Eintragungsraum und für jede andere zur Beglaubigung ermächtigte Stelle, die amtliche Eintragungslisten angefordert hat, geeignete Personen, die die Aufsicht führen und die sonstigen Pflichten der Aufsicht führenden Personen wahrnehmen. Die Berufung von Personen, die die Aufsicht in anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stellen führen, bedarf der Zustimmung des jeweils Berechtigten. Die Aufsicht führende Person hat insbesondere

  1. die Identität der eintragungsberechtigten Personen zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass sich in den amtlichen Eintragungslisten ausschließlich Personen eintragen, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der oder einer Gemeinde haben, für die die Abstimmungsbehörde, die sie berufen hat, zuständig ist,
  2. während der Eintragungszeit den öffentlichen Zutritt zum Eintragungsraum zu gewährleisten,
  3. für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum Sorge zu tragen.

(3) Die Vertreter der Volksinitiative oder ihre Stellvertreter dürfen nicht zu Aufsicht führenden Personen berufen werden."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Die Eintragung darf erst zugelassen werden, wenn sich der Eintragungsberechtigte über seine Person ausreichend ausgewiesen hat. Ist die eigenhändige Eintragung wegen einer körperlichen Behinderung nicht möglich, kann der Stimmberechtigte eine Person seines Vertrauens bitten, die Eintragung vorzunehmen; das Nähere regelt der Innenminister durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

11. § 19 wird wie folgt gefasst:

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§ 19 Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen,

  1. die nicht den Erfordernissen des § 18 Abs. 2 entsprechen,
  2. die keine eigenhändige Unterschrift enthalten,
  3. die die Person des Eintragungsberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
  4. wenn die eingetragene Person nicht stimmberechtigt ist,
  5. die nicht auf den ordnungsgemäßen Eintragungslisten erfolgt sind,
  6. die außerhalb der amtlichen Eintragungsräume geleistet worden sind,
  7. die nicht rechtzeitig erfolgt sind,
  8. die einen Vorbehalt enthalten,
  9. die mehrfach sind.

(2) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft die Abstimmungsbehörde. Der Kreisabstimmungsausschuss und der Landesabstimmungsausschuss sind an die Entscheidungen der Abstimmungsbehörde nicht gebunden.

" § 19 Ungültige Eintragungen

(1) Ungültig sind Eintragungen,

  1. die nicht den Erfordernissen des § 18 Absatz 1 entsprechen,
  2. die keine eigenhändige Unterschrift der eintragungsberechtigten Person oder der Hilfsperson (§ 15 Absatz 2 Satz 2) enthalten,
  3. wenn die Identität der eintragungsberechtigten Person nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
  4. wenn die eingetragene Person nicht eintragungsberechtigt ist,
  5. die auf Eintragungslisten erfolgt sind, die nicht amtlich sind,
  6. in amtlichen Eintragungslisten, die nicht gemäß § 17 geleistet worden sind,
  7. die nicht rechtzeitig erfolgt sind,
  8. die einen Vorbehalt enthalten oder
  9. die mehrfach sind.

(2) Eintragungen auf Eintragungsscheinen sind außer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 ungültig, wenn

  1. der Eintragungsschein ungültig ist,
  2. die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson (§ 15 Absatz 2 Satz 2) die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Eintragungsschein nicht unterschrieben hat.

Zurückzuweisen sind Eintragungsbriefe, die nicht rechtzeitig eingegangen sind. Die in den zurückgewiesenen Eintragungsbriefen auf den Eintragungsscheinen vollzogenen Eintragungen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Eintragung trifft die Abstimmungsbehörde. Der Kreisabstimmungsausschuss und der Landesabstimmungsausschuss sind an die Entscheidung der Abstimmungsbehörden nicht gebunden."

12. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung" die Wörter "in die Eintragungsliste oder des Antrages auf Erteilung eines Eintragungsscheines" eingefügt.

13. § 36 wird wie folgt gefasst:

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§ 36 Information über den Volksentscheid 09

Der Präsident des Landtages sorgt mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag für eine angemessene Verbreitung des Gegenstandes des Volksentscheides.

" § 36 Information über den Volksentscheid

(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag veröffentlicht der Präsident des Landtages auf der Internetseite des Landtages den Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes, gegebenenfalls mit Begründung. Ein vom Landtag zur Abstimmung gestellter konkurrierender Gesetzentwurf oder eine konkurrierende andere Vorlage nach § 26 Absatz 4 wird in gleicher Weise veröffentlicht.

(2) Der Präsident des Landtages gibt den Vertretern der Volksinitiative, der Landesregierung und dem Landtag Gelegenheit, im jeweils gleichen Umfang zum Gegenstand des Volksentscheides Stellung zu nehmen und ihre wesentlichen Argumente darzulegen. Der Präsident legt den Rahmen für den Umfang und die Art der Darstellung fest. Der Landtag hat in seiner Stellungnahme auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.

(3) Jede stimmberechtigte Person erhält zusammen mit der Benachrichtigung gemäß § 37 Absatz 2 eine Mitteilung des Präsidenten über den Volksentscheid. Sie enthält die Informationen nach Absatz 1 und die Stellungnahmen nach Absatz 2."

14. In § 38 Satz 2 werden vor dem Punkt ein Semikolon und die Wörter " § 15 Absatz 6 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend" eingefügt.

15. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1.das Eintragungsverfahren bei Volksbegehren,"1. das Verfahren der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten und der brieflichen Eintragung,".

b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "Ausgabe von" die Wörter "Eintragungs- und" eingefügt.

c) In Nummer 8 wird vor dem Wort "Bereitstellung" das Wort "Festlegung," eingefügt.

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Für Volksinitiativen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 30) bereits eingereicht worden sind, gilt das Volksabstimmungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort. Entsprechendes gilt für Volksbegehren, für die der Beginn und das Ende der Eintragungsfrist bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden sind."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.