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Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und zur Änderung weiterer Gebührenregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -

Vom 22. Februar 2013
(GVBl. II Nr. 20 vom 27.02.2013)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) und des § 6 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. II Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Gebührentarifes 9.3 wird wie folgt gefasst:

"9.3Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften".

b) In der Überschrift des Gebührentarifes 9.34 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Amtshandlungen" ersetzt.

c) Die Überschriften der Gebührentarife 12.1 und 12.2 werden wie folgt gefasst:

"12.1Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz
12.2Auslagen".

d) Die Überschriften der Gebührentarife 12.3 bis 12.5 werden gestrichen.

2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstellen 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:

"1.1Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen (§ 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung)
1.1.1Verwahrung von
1.1.1.1umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, PräparatenPreis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
1.1.1.2festen, nicht brennbaren Abfällen, die nicht umschlossene Strahlenquellen sind, bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 MBq und bis zu einer Nettomasse von einschließlich 1 kg350
Aktivität je weiteres angefangenes MBq zusätzlich5
Nettomasse je weiteres angefangenes kg zusätzlich30
1.1.1.3je 70 Liter Fassab 2.500
1.1.1.4je 200 Liter Fassab 5.000
1.1.1.5sonstigen Endlagergebinden bis 1 m3bis 17.500
1.1.1.6Endlagergebinden größer als 1 m3ab 17.500
1.1.2Vorausleistungen für die Endlagerung von
1.1.2.1umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je StückPreis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
1.1.2.2je 70 Liter Fassab 1200
1.1.2.3je 200 Liter Fassab 3000
1.2Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen (§§ 76, 78 der Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)Preis auf Anfrage (abhängig von Nuldid und
Aktivität)".

b) Die Tarifstellen 2.3.3 und 2.3.3.1 werden aufgehoben.

c) Die Tarifstelle 2.3.7.1 wird wie folgt gefasst:

"2.3.7.1Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 1 der 10. BImSchV600 bis 6 000".

d) Nach der Tarifstelle 2.3.7.1 wird die Tarifstelle 2.3.7.2 eingefügt:

"2.3.7.2Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV600 bis 12 000".

e) Die Tarifstellen 2.3.13 und 2.3.13.1 werden aufgehoben.

f) Die Tarifstelle 2.6.2 wird wie folgt gefasst:

"2.6.2Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG30 bis 5 200".

g) Die Tarifstellen 2.6.3.1, 2.6.3.2 und 2.6.3.3 werden wie folgt gefasst:

"2.6.3.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV300 bis 2.600
2.6.3.2Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 2 Absatz 1 und 4 ChemVerbotsV30 bis 2.600
2.6.3.3Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses, Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 ChemVerbotsV20 bis 120".

h) Die Tarifstelle 2.6.5.1 wird wie folgt gefasst:

"2.6.5.1Entscheidung über Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach § 20 GefStoffV30 bis 2 600".

i) In der Tarifstelle 2.7.1.1.1 Buchstabe b wird in der Spalte Gebühr die Angabe "153 bis 767" durch die Angabe "160 bis 800" ersetzt.

j) Die Tarifstelle 2.7.1.1.3 wird wie folgt gefasst:

"2.7.1.1.3Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zu weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 GenTG)50 bis 600".

k) Die Tarifstelle 2.7.1.1.5 wird wie folgt gefasst:

"2.7.1.1.5Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5a Satz 2, Absatz 7 GenTG)100 bis 1 600".

1) In der Tarifstelle 2.7.1.2.1 Buchstabe f wird in der Spalte Gebühr die Angabe "153 bis 767" durch die Angabe "160 bis 800" ersetzt.

m) In der Tarifstelle 2.7.1.3.1 Buchstabe b wird in der Spalte Gebühr die Angabe "350" durch die Angabe "400" ersetzt.

n) Die Tarifstellen 2.7.1.3.2, 2.7.1.3.3 und 2.7.1.3.4 werden wie folgt gefasst:

"2.7.1.3.2Anordnung im Einzelfall gemäß § 26 Absatz 1 GenTG120 bis 6.000
2.7.1.3.3Untersagung des Anlagenbetriebes gemäß § 26 Absatz 2 GenTG260 bis 6.000
2.7.1.3.4Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 26 Absatz 3 GenTG120 bis 6 000".

o) Die Tarifstellen 2.7.2.1.1 bis 2.7.2.1.4 werden wie folgt gefasst:

"2.7.2.1.1Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GenTSV gemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 GenTSV50
2.7.2.1.2Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Absatz 3 GenTSV)50 bis 120
2.7.2.1.3Entscheidung über die Anerkennung anderer Veranstaltungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2 GenTSV)250
2.7.2.1.4Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Absatz 2 GenTSV)50".

p) Die Tarifstelle 9.3 wird wie folgt gefasst:

9.3Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.3.1Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzesnach Zeitaufwand
9.3.1.1Gebühren anlässlich der Beschlagnahmung eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses (Aufbewahrung einschließlich der Kosten für die Be- und Entladung)
pro Tag und je kg Ware
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
10 bis 26".

q) Die Tarifstellen 9.5.15.2 und 9.5.15.3 werden wie folgt gefasst:

"9.5.15.2nach den §§ 13, 13a, 15, 35 und 36a der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung1.200 bis 2.200
9.5.15.3nach § 10 der Fischseuchen-Verordnung51 bis 205".

r) Die Tarifstellen 9.8.1.1 und 9.8.1.2 werden wie folgt gefasst:

"9.8.1.1Bescheinigung nach § 47 Absatz la in Verbindung mit § 67 des Arzneimittelgesetzes50 bis 100
9.8.1.2Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes300 bis 1 000".

s) Die Tarifstellen 9.8.2.1, 9.8.2.2 und 9.8.2.3 bis 9.8.2.6 werden wie folgt gefasst:

"9.8.2.1Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes300 bis 10.000
9.8.2.2Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes200 bis 5.000
9.8.2.3Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC Dokument PH 6/91) zur "Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)" vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92500 bis 1.100
9.8.2.4Betriebsbesichtigung eines pharmazeutischen Unternehmers zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikats über Arzneimittelherstellung, die den GMP-Richtlinien entsprechen500 bis 9.000
9.8.2.5Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines pharmazeutischen Unternehmers oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmer nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe)500 bis 9.000
9.8.2.6Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes100 bis 500".

t) In der Tarifstelle 9.8.3.1 wird in der Spalte Gebühr die Angabe "100 bis 700" durch die Angabe "300 bis 2 500" ersetzt.

u) Die Tarifstellen 9.8.3.2, 9.8.3.3 und 9.8.3.4 werden wie folgt gefasst:

"9.8.3.2Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes250 bis 2.000
9.8.3.3Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass nach § 64 des Arzneimittelgesetzes von Betrieben, die Stoffe nach § 59c des Arzneimittelgesetzes beziehen, lagern oder abgeben300 bis 1.500
9.8.3.4Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes25 bis 600".

v) Die Tarifstelle 9.8.4 wird aufgehoben.

w) Die Tarifstellen 9.8.5.1 und 9.8.5.2 werden wie folgt gefasst:

"9.8.5.1Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes150 bis 8.000
9.8.5.2Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 9.8.5.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes150 bis 8 000".

x) Die Tarifstelle 9.8.6 wird wie folgt gefasst:

"9.8.6Ausstellen einer Bescheinigung für die Anzeige einer klinischen Prüfung von Tierarzneimitteln50 bis 250".

y) Nach der Tarifstelle 9.11.6 wird die Tarifstelle 9.11.7 eingefügt:

"9.11.7Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Absatz 1 AVV Lebensmittelhygiene gemäß Anhang I, Kapitel 3, Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/200530 bis 300".

z) Die Tarifstelle 9.12.2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:

"9.12.2e) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - Schwarzwild und Wildwiederkäuer2".

aa) Die Tarifstelle 9.32.1 wird wie folgt gefasst:

"9.32.1Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001
a)Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Absatz 110 bis 200
b)Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Absatz 210 bis 200
c)Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 310 bis 200
d)Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 9 Absatz 410 bis 200
e)Anordnung von Maßnahmen oder Festlegungen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 510 bis 1.000
f)Festlegung für chemische Stoffe oder Mikroorganismen,
für die keine Grenzwerte aufgeführt sind, nach § 9 Absatz 6
10 bis 200
g)Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen, die auf die Trinkwasserinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist sowie Beratungstätigkeit, nach § 9 Absatz 750 bis 500".

bb) Der Tarifstelle 9.32.1 werden in der Spalte Gegenstand die Buchstaben h und i mit der jeweils dazugehörigen Gebühr angefügt:

"h)Aufforderung zum Nachkommen von besonderen Handlungspflichten und Überprüfung oder Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 850 bis 200
i)Festlegung bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 910 bis 200".

cc) Die Tarifstelle 9.32.2 wird wie folgt gefasst:

"9.32.2Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 10 TrinkwV 2001
a)Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach Anlage 2 für eine 30-Tage-Frist nach § 10 Absatz 150 bis 200
b)Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 für chemische Parameter nach Anlage 250 bis 200
c)Zweite Zulassung der Abweichung von Grenz- werten nach § 10 Absatz 5 für chemische Parameter nach Anlage 250 bis 500
d)Dritte Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 6 für chemische Parameter nach Anlage 250 bis 1 000".

dd) Die Tarifstellen 9.32.3 bis 9.32.7 werden wie folgt gefasst:

"9.32.3Prüfung einer Beeinträchtigung der Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses und Zulassung der Ausnahme hinsichtlich der Qualität des verwendeten Wassers in einem Lebensmittelbetrieb nach § 18 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 200150 bis 200
9.32.4Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen an Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001200 bis 1.000
9.32.5Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
a) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 (zentrale Wasserwerke)50 bis 1.000
b) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 (dezentrale kleine Wasserwerke)50 bis 200
c) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Kleinanlagen zur Eigenversorgung)10 bis 100
d) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV 2001 (mobile Versorgungsanlagen)50 bis 200
e) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung)50 bis 500
f) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV 2001 (zeitweise Wasserverteilung)50 bis 200
9.32.6Anordnung nach § 19 Absatz 3 TrinkwV 200110 bis 100
9.32.7Anordnung nach § 20 TrinkwV 200110 bis 500".

ee) Die Tarifstellen 9.33 bis 9.34.1 werden wie folgt gefasst:

"9.33Amtshandlungen auf Grund von § 37 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der DIN 19643
9.33.1Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Absatz 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
10 bis 500
9.34Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
9.34.1Überwachung, Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
20 bis 500".

ff) Die Tarifstellen 12.1 und 12.2 werden wie folgt gefasst:

"12.1Gebühren für Amtshandlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzesnach Zeitaufwand
12.2Auslagen
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden.
gemäß Anlage 1,
im Übrigen in voller
Höhe".

gg) Die Tarifstellen 12.3 bis 12.5 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg

Die Anlage der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg vom 23. Mai 2007 (GVBl. II S. 130) wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 3.1.1 wird wie folgt gefasst:

"3.1.1für die ersten 50 Seiten, je Seite0,50".

2. Die Tarifstellen 3.1.3 und 3.1.4 werden wie folgt gefasst:

"3.1.3für Seiten im Format DIN-A3, je Seite1
3.1.4für Seiten größer als DIN-A3, je Seitebis 8".

Artikel 3
Aufhebung der Gebührenordnung für Laborleistungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz

Die Gebührenordnung für Laborleistungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 5. Dezember 2008 (GVBl. 2009 II S. 26) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE