Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und zur Änderung weiterer Gebührenregelungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -
Vom 22. Februar 2013
(GVBl. II Nr. 20 vom 27.02.2013)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) und des § 6 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg vom 26. März 2007 (GVBl. I S. 74) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Dezember 2012 (GVBl. II Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Gebührentarifes 9.3 wird wie folgt gefasst:
"9.3 | Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften". |
b) In der Überschrift des Gebührentarifes 9.34 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Amtshandlungen" ersetzt.
c) Die Überschriften der Gebührentarife 12.1 und 12.2 werden wie folgt gefasst:
"12.1 | Gebühren für Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz |
12.2 | Auslagen". |
d) Die Überschriften der Gebührentarife 12.3 bis 12.5 werden gestrichen.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Tarifstellen 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefasst:
"1.1 | Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen (§ 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung) | |
1.1.1 | Verwahrung von | |
1.1.1.1 | umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten | Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität) |
1.1.1.2 | festen, nicht brennbaren Abfällen, die nicht umschlossene Strahlenquellen sind, bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 MBq und bis zu einer Nettomasse von einschließlich 1 kg | 350 |
Aktivität je weiteres angefangenes MBq zusätzlich | 5 | |
Nettomasse je weiteres angefangenes kg zusätzlich | 30 | |
1.1.1.3 | je 70 Liter Fass | ab 2.500 |
1.1.1.4 | je 200 Liter Fass | ab 5.000 |
1.1.1.5 | sonstigen Endlagergebinden bis 1 m3 | bis 17.500 |
1.1.1.6 | Endlagergebinden größer als 1 m3 | ab 17.500 |
1.1.2 | Vorausleistungen für die Endlagerung von | |
1.1.2.1 | umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je Stück | Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität) |
1.1.2.2 | je 70 Liter Fass | ab 1200 |
1.1.2.3 | je 200 Liter Fass | ab 3000 |
1.2 | Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen (§§ 76, 78 der Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) | Preis auf Anfrage (abhängig von Nuldid und Aktivität)". |
b) Die Tarifstellen 2.3.3 und 2.3.3.1 werden aufgehoben.
c) Die Tarifstelle 2.3.7.1 wird wie folgt gefasst:
"2.3.7.1 | Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 1 der 10. BImSchV | 600 bis 6 000". |
d) Nach der Tarifstelle 2.3.7.1 wird die Tarifstelle 2.3.7.2 eingefügt:
"2.3.7.2 | Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV | 600 bis 12 000". |
e) Die Tarifstellen 2.3.13 und 2.3.13.1 werden aufgehoben.
f) Die Tarifstelle 2.6.2 wird wie folgt gefasst:
"2.6.2 | Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG | 30 bis 5 200". |
g) Die Tarifstellen 2.6.3.1, 2.6.3.2 und 2.6.3.3 werden wie folgt gefasst:
"2.6.3.1 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV | 300 bis 2.600 |
2.6.3.2 | Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 2 Absatz 1 und 4 ChemVerbotsV | 30 bis 2.600 |
2.6.3.3 | Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses, Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 ChemVerbotsV | 20 bis 120". |
h) Die Tarifstelle 2.6.5.1 wird wie folgt gefasst:
"2.6.5.1 | Entscheidung über Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach § 20 GefStoffV | 30 bis 2 600". |
i) In der Tarifstelle 2.7.1.1.1 Buchstabe b wird in der Spalte Gebühr die Angabe "153 bis 767" durch die Angabe "160 bis 800" ersetzt.
j) Die Tarifstelle 2.7.1.1.3 wird wie folgt gefasst:
"2.7.1.1.3 | Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zu weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 GenTG) | 50 bis 600". |
k) Die Tarifstelle 2.7.1.1.5 wird wie folgt gefasst:
"2.7.1.1.5 | Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5a Satz 2, Absatz 7 GenTG) | 100 bis 1 600". |
1) In der Tarifstelle 2.7.1.2.1 Buchstabe f wird in der Spalte Gebühr die Angabe "153 bis 767" durch die Angabe "160 bis 800" ersetzt.
m) In der Tarifstelle 2.7.1.3.1 Buchstabe b wird in der Spalte Gebühr die Angabe "350" durch die Angabe "400" ersetzt.
n) Die Tarifstellen 2.7.1.3.2, 2.7.1.3.3 und 2.7.1.3.4 werden wie folgt gefasst:
"2.7.1.3.2 | Anordnung im Einzelfall gemäß § 26 Absatz 1 GenTG | 120 bis 6.000 |
2.7.1.3.3 | Untersagung des Anlagenbetriebes gemäß § 26 Absatz 2 GenTG | 260 bis 6.000 |
2.7.1.3.4 | Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 26 Absatz 3 GenTG | 120 bis 6 000". |
o) Die Tarifstellen 2.7.2.1.1 bis 2.7.2.1.4 werden wie folgt gefasst:
"2.7.2.1.1 | Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GenTSV gemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 GenTSV | 50 |
2.7.2.1.2 | Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Absatz 3 GenTSV) | 50 bis 120 |
2.7.2.1.3 | Entscheidung über die Anerkennung anderer Veranstaltungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2 GenTSV) | 250 |
2.7.2.1.4 | Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Absatz 2 GenTSV) | 50". |
p) Die Tarifstelle 9.3 wird wie folgt gefasst:
9.3 | Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften | |
9.3.1 | Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes | nach Zeitaufwand |
9.3.1.1 | Gebühren anlässlich der Beschlagnahmung eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses (Aufbewahrung einschließlich der Kosten für die Be- und Entladung) pro Tag und je kg Ware Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen. | 10 bis 26". |
q) Die Tarifstellen 9.5.15.2 und 9.5.15.3 werden wie folgt gefasst:
"9.5.15.2 | nach den §§ 13, 13a, 15, 35 und 36a der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung | 1.200 bis 2.200 |
9.5.15.3 | nach § 10 der Fischseuchen-Verordnung | 51 bis 205". |
r) Die Tarifstellen 9.8.1.1 und 9.8.1.2 werden wie folgt gefasst:
"9.8.1.1 | Bescheinigung nach § 47 Absatz la in Verbindung mit § 67 des Arzneimittelgesetzes | 50 bis 100 |
9.8.1.2 | Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes | 300 bis 1 000". |
s) Die Tarifstellen 9.8.2.1, 9.8.2.2 und 9.8.2.3 bis 9.8.2.6 werden wie folgt gefasst:
"9.8.2.1 | Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes | 300 bis 10.000 |
9.8.2.2 | Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes | 200 bis 5.000 |
9.8.2.3 | Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC Dokument PH 6/91) zur "Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)" vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92 | 500 bis 1.100 |
9.8.2.4 | Betriebsbesichtigung eines pharmazeutischen Unternehmers zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikats über Arzneimittelherstellung, die den GMP-Richtlinien entsprechen | 500 bis 9.000 |
9.8.2.5 | Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines pharmazeutischen Unternehmers oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmer nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe) | 500 bis 9.000 |
9.8.2.6 | Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes | 100 bis 500". |
t) In der Tarifstelle 9.8.3.1 wird in der Spalte Gebühr die Angabe "100 bis 700" durch die Angabe "300 bis 2 500" ersetzt.
u) Die Tarifstellen 9.8.3.2, 9.8.3.3 und 9.8.3.4 werden wie folgt gefasst:
"9.8.3.2 | Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes | 250 bis 2.000 |
9.8.3.3 | Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass nach § 64 des Arzneimittelgesetzes von Betrieben, die Stoffe nach § 59c des Arzneimittelgesetzes beziehen, lagern oder abgeben | 300 bis 1.500 |
9.8.3.4 | Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes | 25 bis 600". |
v) Die Tarifstelle 9.8.4 wird aufgehoben.
w) Die Tarifstellen 9.8.5.1 und 9.8.5.2 werden wie folgt gefasst:
"9.8.5.1 | Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes | 150 bis 8.000 |
9.8.5.2 | Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 9.8.5.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes | 150 bis 8 000". |
x) Die Tarifstelle 9.8.6 wird wie folgt gefasst:
"9.8.6 | Ausstellen einer Bescheinigung für die Anzeige einer klinischen Prüfung von Tierarzneimitteln | 50 bis 250". |
y) Nach der Tarifstelle 9.11.6 wird die Tarifstelle 9.11.7 eingefügt:
"9.11.7 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Absatz 1 AVV Lebensmittelhygiene gemäß Anhang I, Kapitel 3, Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 | 30 bis 300". |
z) Die Tarifstelle 9.12.2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
"9.12.2 | e) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - Schwarzwild und Wildwiederkäuer | 2". |
aa) Die Tarifstelle 9.32.1 wird wie folgt gefasst:
"9.32.1 | Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001 | ||
a) | Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Absatz 1 | 10 bis 200 | |
b) | Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Absatz 2 | 10 bis 200 | |
c) | Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 3 | 10 bis 200 | |
d) | Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 9 Absatz 4 | 10 bis 200 | |
e) | Anordnung von Maßnahmen oder Festlegungen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 5 | 10 bis 1.000 | |
f) | Festlegung für chemische Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Grenzwerte aufgeführt sind, nach § 9 Absatz 6 | 10 bis 200 | |
g) | Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen, die auf die Trinkwasserinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist sowie Beratungstätigkeit, nach § 9 Absatz 7 | 50 bis 500". |
bb) Der Tarifstelle 9.32.1 werden in der Spalte Gegenstand die Buchstaben h und i mit der jeweils dazugehörigen Gebühr angefügt:
"h) | Aufforderung zum Nachkommen von besonderen Handlungspflichten und Überprüfung oder Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 8 | 50 bis 200 |
i) | Festlegung bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 9 | 10 bis 200". |
cc) Die Tarifstelle 9.32.2 wird wie folgt gefasst:
"9.32.2 | Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 10 TrinkwV 2001 | ||
a) | Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach Anlage 2 für eine 30-Tage-Frist nach § 10 Absatz 1 | 50 bis 200 | |
b) | Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 für chemische Parameter nach Anlage 2 | 50 bis 200 | |
c) | Zweite Zulassung der Abweichung von Grenz- werten nach § 10 Absatz 5 für chemische Parameter nach Anlage 2 | 50 bis 500 | |
d) | Dritte Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 6 für chemische Parameter nach Anlage 2 | 50 bis 1 000". |
dd) Die Tarifstellen 9.32.3 bis 9.32.7 werden wie folgt gefasst:
"9.32.3 | Prüfung einer Beeinträchtigung der Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses und Zulassung der Ausnahme hinsichtlich der Qualität des verwendeten Wassers in einem Lebensmittelbetrieb nach § 18 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001 | 50 bis 200 |
9.32.4 | Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen an Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 | 200 bis 1.000 |
9.32.5 | Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001 In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. | |
a) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 (zentrale Wasserwerke) | 50 bis 1.000 | |
b) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 (dezentrale kleine Wasserwerke) | 50 bis 200 | |
c) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) | 10 bis 100 | |
d) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV 2001 (mobile Versorgungsanlagen) | 50 bis 200 | |
e) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung) | 50 bis 500 | |
f) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV 2001 (zeitweise Wasserverteilung) | 50 bis 200 | |
9.32.6 | Anordnung nach § 19 Absatz 3 TrinkwV 2001 | 10 bis 100 |
9.32.7 | Anordnung nach § 20 TrinkwV 2001 | 10 bis 500". |
ee) Die Tarifstellen 9.33 bis 9.34.1 werden wie folgt gefasst:
"9.33 | Amtshandlungen auf Grund von § 37 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der DIN 19643 | |
9.33.1 | Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Absatz 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. | 10 bis 500 |
9.34 | Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG) | |
9.34.1 | Überwachung, Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen. In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. | 20 bis 500". |
ff) Die Tarifstellen 12.1 und 12.2 werden wie folgt gefasst:
"12.1 | Gebühren für Amtshandlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzes | nach Zeitaufwand |
12.2 | Auslagen Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden. | gemäß Anlage 1, im Übrigen in voller Höhe". |
gg) Die Tarifstellen 12.3 bis 12.5 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg
Die Anlage der Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg vom 23. Mai 2007 (GVBl. II S. 130) wird wie folgt geändert:
1. Die Tarifstelle 3.1.1 wird wie folgt gefasst:
"3.1.1 | für die ersten 50 Seiten, je Seite | 0,50". |
2. Die Tarifstellen 3.1.3 und 3.1.4 werden wie folgt gefasst:
"3.1.3 | für Seiten im Format DIN-A3, je Seite | 1 |
3.1.4 | für Seiten größer als DIN-A3, je Seite | bis 8". |
Artikel 3
Aufhebung der Gebührenordnung für Laborleistungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Die Gebührenordnung für Laborleistungen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 5. Dezember 2008 (GVBl. 2009 II S. 26) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE