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GebOUmwelt - Gebührenordnung Umwelt
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt

- Brandenburg -

Vom 22. November 2011
(GVBl. II Nr. 77 vom 29.11.2011; 19.12.2011 Nr. 33; 19.06.2012 Nr. 48; 04.12.2012 Nr. 101 12; 22.02.2013 Nr. 20 13; 28.04.2014 Nr. 26 14; 27.06.2014 Nr. 40 14a; 06.02.2017 Nr. 6 17; 19.04.2017 Nr. 23 17a; 13.09.2017 Nr. 49 17b; 04.12.2017 Nr. 28 17c; 25.01.2018 Nr. 7 18; 08.10.2020 Nr. 96 20; 31.01.2022 Nr. 19 22, 22a i.K., 22b i.K.; 05.03.2024 Nr. 17 24: 20.03.2024 Nr. 20 24a)


Überschrift geändert24

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Gebührentarif

Für die in den Anlagen 1 und 2 (außer Tarifstelle 1) genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Für die in der Anlage 2, Tarifstelle 1 genannte Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen werden die dort genannten Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 Mehrfache Amtshandlungen

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3 Gebührenbemessung 12 24

(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:

1.für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte81,00 EUR
2.für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte64,00 EUR
3.für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte51,00 EUR
4.für sonstige Angestellte40,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

(2) Soweit die Leistungen nach dieser Gebührenordnung umsatzsteuerpflichtig sind, wird zu der Gebühr die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

§ 4 Gebührenfreiheit 14a

Bei anerkannten Vereinigungen im Sinne des § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes soll gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg von der Gebühren- und Auslagenerhebung für öffentliche Leistungen ganz abgesehen werden, wenn die in diesem Zusammenhang wahrgenommene Tätigkeit der anerkannten Vereinigung ihrem satzungsgemäßen Zweck unmittelbar dient.

§ 5 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit 17c 24

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Wasserbehörden nach Tarifstelle 5.1.5.1 der Anlage 2, für die Amtshandlungen nach Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2 sowie für Amtshandlungen der Tarifstelle 5.1.35 für die mit den vorgenannten Amtshandlungen zugelassenen Anlagen bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg verpflichtet. Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 9.32 und 9.33 der Anlage 2 bleiben die Gemeinden und Gemeindeverbände und für Amtshandlungen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg nach der Tarifstelle 2.2.11 der Anlage 2 die Träger der Baulast ebenfalls verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 7.8.4 und 7.9 der Anlage 2 bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die §§ 4 und 6 sowie Anlage 2 Tarifstelle 1 bis 6, 13.1 bis 13.9, 13.11 bis 13.25 und 13.27 bis 13.34 der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 17. Juli 2007 (GVBl. II S. 314), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (GVBl. II Nr. 18) geändert worden ist, außer Kraft.


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Allgemeine Gebühren Anlage 1 12 14a 24 24a


TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
1Allgemeine Gebühren
1.1Beglaubigungen, Bescheinigungen und Urkunden, Zeugnisse
1.1.1Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen2,50 bis 25
1.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite1 bis 2,50
1.1.3Sonstige Bescheinigungen, Urkunden1 bis 51
1.1.4Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse)1 bis 25
1.2Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet
1.2.1für die ersten 50 Seiten DIN-A4, schwarzweiß, je Seite0,50
1.2.2jede weitere Seite0,15
1.2.3für Seiten im Format DIN-A3, je Seite1
1.2.4Farbkopien, je Seite1 bis 5
1.2.5Erstellen von Fotodokumentationen/Lichtbildmappennach Aufwand,
mindestens aber 10
1.2.6Überlassung von elektronischen Daten

je Datei 2,50, je Vorgang höchstens 41

1.3Vervielfältigung von Karten
1.3.1als Schwarz-Weiß-Kopie

DIN-A4
DIN-A3
DIN-A2
DIN-A1
DIN-A0


0,5
1
2
4
8
1.3.2als Farbkopie oder Computerausdruck

bis DIN-A3
größer DIN-A3

5
8
1.3.3Überlassung als elektronische Datei

je Datei 2,50, je Vorgang höchstens 41

1.4Nutzung von Diensträumen, je angefangene Stunde15,5
Anfallende Reinigungskosten sind besonders in Rechnung zu stellen. Für die Nutzung von technischen Geräten sind je nach Ausstattung und Grad der Beanspruchung weitere Zuschläge zu erheben.
1.5Sonstiges
1.5.1Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für DritteGebühr richtet sich hinsichtlich der Fahrkosten je Kilometer nach den Sätzen gemäß Anlage 5 zu Nummer 10.3 der Dienstkraftfahrzeug-Richtlinie
1.5.2 Nicht besetzt
1.5.3Rechtsbehelfe
1.5.3.1bei Drittwidersprüchen26 bis 1.023
1.5.3.2bei Widersprüchen gegen KostenentscheidungenGebühr richtet sich nach; § 18 Absatz 1 GebGBbg
1.5.3.3bei Widerspruch durch den Adressaten der SachentscheidungGebühr richtet sich nach; § 18 Absatz 1 GebGBbg
1.5.4Entscheidung über die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen, soweit nicht mit der Hauptentscheidung verbunden26 bis 2.556
1.5.5Sonstige Amtshandlungen
1.5.5.1Entscheidung über die Anerkennung einer Untersuchungsstelle im Bereich der Umweltanalytik (soweit keine spezielle Tarifstelle Anwendung findet)256 bis 2.556
;-soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle lediglich auf die Probenahme bezieht51 bis 256
1.5.5.2Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen Interesse dienen0 bis 10.000

.

Gebühren für die Bereiche Immissionsschutz, Abfall- und Wasserrecht, Boden- und Naturschutz, Verbraucherschutz, Gesundheit, allgemeiner UmweltschutzAnlage 2 12 13 14 14a 17 17a 17b 17c 18 20 22 22a 22b 24


Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1(aufgehoben)
1.1(aufgehoben)
1.2(aufgehoben)


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr (EUR)

2Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
2.1Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche
2.1.1Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
  • Genehmigung nach den §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach den §§ 16, 16a und 16b BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage

oder über eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG mit Errichtungskosten (E)

a) Entscheidung über die Genehmigung
bis zu 250.000 EUR0,8 Prozent von E, mindestens 750
mehr als 250.000 EUR bis zu 500.000 EUR2.000 + 0,65 Prozent von (E - 250.000)
mehr als 500.000 EUR bis zu 5.000 000 EUR3.625 + 0,5 Prozent von (E - 500.000)
mehr als 5.000 000 EUR bis zu 50.000 000 EUR26.125 + 0,4 Prozent von (E - 5.000 000)
mehr als 50.000 000 EUR bis zu 150.000 000 EUR206.125 + 0,3 Prozent von (E - 50.000 000)
mehr als 150.000 000 EUR506.125 + 0,25 Prozent von (E - 150.000 000)
wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragtreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent
b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens350 bis 20.000
c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um170 je Stunde, höchstens jedoch 1.200 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetztreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 85 Prozent
d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 2.700, höchstens 27.000
kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 49 Absatz 2 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 50 Absatz 3 UVPG) vorausgegangen istreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent
erfolgen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit schriftliche Zuarbeiten durch Sachverständige (§ 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV)reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent
e) wird im Genehmigungsverfahren, vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens oder anlässlich eines Antrages nach § 2a der 9. BImSchV eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 7 bis 14 UVPG) vorgenommen3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 9.000
f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 9.000
g) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen5 Prozent bei Anwendung von Buchstabe d, 2 Prozent des sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 15.000
h) wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der 9. BimSchV erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um3.000 bis 30.000
i) wird im Genehmigungsverfahren ein Ausgangszustandsbericht (§ 10 Absatz 1a BImSchG auch in Verbindung mit § 4a Absatz 4 Satz 5 der 9. BImSchV) entgegengenommen und geprüft200 bis 4.000
j) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung nach der Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung vorgenommen (§§ 3 ff. KNV-V)140 bis 530
Ergänzend gilt:

1. Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.

Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.
Aufwendungen für die Anlagenentwicklung und die Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
2.1.2Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG)50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 a und b bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
2.1.3Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)20 bis 50 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.1
2.1.4Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 100
2.1.5Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 2 und 2a und § 23a Absatz 2 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 150
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Abl. L 342/1 vom 22.12.2009) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.
2.1.6Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung (§ 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG)330 bis 8.000
2.1.7Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Aktualisierungen der ursprünglich genehmigten Anlage, mindestens 200
2.1.8Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 BImSchG370 bis 3.000
2.1.9Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 20 Absatz 2 BImSchG)730 bis 12.000
2.1.10Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG)200 bis 530
2.1.11Widerruf einer Genehmigung (§ 21 BImSchG)1.400 bis 5.700
2.2Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.2.1Anordnung (§ 24 BImSchG)140 bis 1.900
2.2.2Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage (§ 25 BImSchG)350 bis 2.400
2.2.3Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 25a BImSchG)350 bis 4.000
2.2.4Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§§ 26, 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV)520 bis 6.700
2.2.5Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)140 bis 700
2.2.6Anordnung von Messungen (§§ 26, 28, 29 BImSchG)
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen280 bis 1.800
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen280 bis 1.500
2.2.7Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG)410 bis 4.500
2.2.8Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)280 bis 1.400
2.2.9Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (§ 29a BImSchG)280 bis 1.800
2.2.10Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG)
a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile22
b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts30
c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts42
2.2.11Festsetzung der Entschädigung (§ 42 Absatz 3 BImSchG)1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70
2.2.12Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG
a) erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlagenach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 250
b) Überprüfung einer Anzeige (§ 12 Absatz 2b BImSchG)200 bis 3.200
c) Überprüfung einer Anzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG)280 bis 3.200
d) Prüfung der Messberichte von Messungen (§§ 26, 28 oder 29 BImSchG) unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei200 bis 1.100
e) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV)200 bis 1.600
f) Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei1.100 bis 12.000 zuzüglich Auslagen für Gutachter nach § 9 GebGBbg
g) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a500 bis 5.000
h) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei350 bis 820
i) Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung140 bis 530
j) Prüfung der Überwachungsberichte gemäß § 21 Absatz 2a Nummer 3c der 9. BImSchV200 bis 530
k) sonstige Maßnahme140 bis 1.000
Ergänzend gilt:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.
2.3Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
2.3.1Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
2.3.1.1Feststellung der Eignung nachgeschalteter Einrichtungen zur Staubminderung (§ 4 Absatz 6 der 1. BImSchV)50 bis 200
2.3.1.2Anordnung zur Herstellung einer Messöffnung (§ 12 der 1. BImSchV)50 bis 200
2.3.1.3Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der 1. BImSchV520 bis 1.300
2.3.1.4aufgehoben
2.3.1.5aufgehoben
2.3.1.6aufgehoben
2.3.1.7Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage (§ 20 der 1. BImSchV)30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.1.8Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 21 der 1. BImSchV)30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.6, mindestens 100
2.3.1.9Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)140 bis 700
2.3.2Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
2.3.2.1Prüfung eines Messberichtes (§ 12 Absatz 8 der 2. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.4
2.3.2.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19 der 2. BImSchV) von
a) § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV140 bis 340
b) § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV140 bis 340
c) §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV140 bis 460
d) §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV140 bis 530
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
2.3.3aufgehoben
2.3.4aufgehoben
2.3.5Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
2.3.5.1Entscheidung über das Unterbleiben der Bestellung eines Störfallbeauftragten (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 5. BImSchV)140 bis 550
2.3.5.2Anordnung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 2 der 5. BImSchV)140 bis 550
2.3.5.3Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 4 der 5. BImSchV), je Person140 bis 550
2.3.5.4Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 5 der 5. BImSchV), je Person140 bis 550
2.3.5.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 6 der 5. BImSchV)260
2.3.5.6Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV), je Lehrgang130
2.3.5.7Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig (§ 8 der 5. BImSchV)200
2.3.6Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
2.3.6.1Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 7. BImSchV)140 bis 340
2.3.7aufgehoben
2.3.8Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
2.3.8.1Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV)140 bis 210
2.3.8.2Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers (§ 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV)140 bis 270
2.3.8.3Fristverlängerung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV)140 bis 210
2.3.8.4Befreiung (§ 6 der 11. BImSchV)140 bis 270
2.3.9Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung
2.3.9.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV)280 bis 540
2.3.9.2Entgegennahme und Prüfung des Störfallkonzeptes (§ 8 Absatz 1 der 12. BImSchV)350 bis 1.800
2.3.9.3Befreiung nach § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV sowie nach § 11 Absatz 2 der 12. BImSchV zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen gemäß § 8a Absatz 1 der 12. BImSchV220 bis 350
2.3.9.4Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichts (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 13 Satz 1 der 12. BImSchV)410 bis 2.700
2.3.9.5Abstimmung mit den zuständigen Behörden zur Auslegung von Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV)280 bis 500
2.3.9.6Entscheidung über die Zustimmung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Informationen (§ 11 Absatz 2 der 12. BImSchV)280 bis 350
2.3.9.7Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV)280 bis 350
2.3.9.8Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der 12. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.12 g.
2.3.10Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
2.3.10.1Beurteilung der Ableitung der Abgase über einen gemeinsamen Schornstein (§ 4 Absatz 2 der 13. BImSchV)280 bis 670
2.3.10.2Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 33 Absatz 14 der 13. BImSchV)350 bis 1.100
2.3.10.3Zulassung einer abweichenden Emissionsbegrenzung (§ 51 Satz 2 der 13. BImSchV)500 bis 15.000
2.3.10.4Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen (§ 10 Absatz 1 der 13. BImSchV)480 bis 1.200
2.3.10.5Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 15 der 13. BImSchV)140 bis 660
2.3.10.6Bestimmung von Messverfahren (§ 16 Absatz 1 der 13. BImSchV)100 bis 500
2.3.10.7Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 16 Absatz 3 der 13. BImSchV)140 bis 660
2.3.10.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 660
2.3.10.9Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 340
2.3.10.10Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 der 13. BImSchV)280 bis 1.100
2.3.10.11Bestimmung über den Nachweis über die Einhaltung der Schwefelabscheidegrade (§ 17 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 530
2.3.10.12Kontinuierliche Messungen (§ 17 Absatz 7, § 18 Absatz 1, 8 und 9 der 13. BImSchV)
2.3.10.12.1Beschluss über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 1 der 13. BImSchV)140 bis 530
2.3.10.12.2Verzicht auf kontinuierliche Messung für Quecksilber und seine Verbindungen (§ 17 Absatz 7 der 13. BImSchV)140 bis 530
2.3.10.12.3Einsatz eines anderen geeigneten, validierten Verfahrens zur kontinuierlichen Messung von Quecksilber (§ 18 Absatz 8 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.12.4Anerkennung von Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18 Absatz 9 der 13. BImSchV)500 bis 5.200
2.3.10.13Entscheidung über den Antrag auf Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 7 Satz 1 der 13. BImSchV)280 bis 1.100
2.3.10.14Treffen von Sonderregelungen bei Überschreitung der Emissionsbegrenzung (§ 19 Absatz 1 Satz 6 der 13. BImSchV)280 bis 950
2.3.10.15Prüfung eines Messberichts (§ 19 Absatz 4 der 13. BImSchV)270 bis 2.000
2.3.10.16Periodische Messungen (§ 20 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)
2.3.10.16.1Zulassung der Messdurchführung durch den Immissionsschutzbeauftragten bei kürzeren Messintervallen (§ 20 Absatz 1 der 13. BImSchV)190 bis 1.500
2.3.10.16.2Zulassung von Ausnahmen der vorgegebenen Überwachungshäufigkeiten (§ 20 Absatz 2 der 13. BImSchV)190 bis 1.500
2.3.10.17Prüfung eines Messberichts (§ 21 Absatz 1 der 13. BImSchV)270 bis 1.000
2.3.10.18Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 13. BImSchV)320
2.3.10.19Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23 der 13. BImSchV), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.200 bis 10.300
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte600 bis 5.200
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen280 bis 2.600
handelt
2.3.10.20Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen (§§ 28, 29, 30 und 32 der 13. BImSchV)
2.3.10.20.1Nachweis der Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer (§ 28 Absatz 4 der 13. BImSchV)140 bis 530
2.3.10.20.2Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 28 Absatz 6, Absatz 8 und Absatz 10 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.20.3Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 29 Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.20.4Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 30 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 7 und Absatz 8 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.20.5Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 32 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.21Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen (§ 33 der 13. BImSchV)
2.3.10.21.1Festlegung von Last- und Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 33 Absatz 3 der 13. BImSchV)280 bis 2.600
2.3.10.21.2Feststellung der Unverhältnismäßigkeit nach § 33 Absatz 5 der 13. BImSchV190 bis 1.500
2.3.10.21.3Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 33 Absatz 12 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.22Übergangsregelungen (§ 39 der 13. BImSchV)
2.3.10.22.1Vorlage der Aufstellung über den Anteil erzeugter Nutzwärme (§ 39 Absatz 2 der 13. BImSchV)70 bis 530
2.3.10.22.2Vorlage der Aufstellung der geleisteten Betriebsstunden (§ 39 Absatz 4 der 13. BImSchV)70 bis 530
2.3.10.23Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen (§ 52 der 13. BImSchV)
2.3.10.23.1Festlegung von Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 52 Absatz 2 der 13. BImSchV)280 bis 2.600
2.3.10.23.2Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 52 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.24Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (§ 53 der 13. BImSchV)
2.3.10.24.1Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Stickstoffoxide (§ 53 Absatz 1 der 13. BImSchV)5.000 bis 15.000
2.3.10.24.2Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxide (§ 53 Absatz 2 der 13. BImSchV)5.000 bis 15.000


2.3.11Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
2.3.11.1Bestimmung von Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Satz 2 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.2Genehmigung der Messung an anderer repräsentativer Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.3Zustimmung zur Überprüfung und Anpassung der repräsentativen Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.4Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 14 Satz 3 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.5Bestimmung über die Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.6Prüfung des Nachweises zum ordnungsgemäßen Einbau (§ 15 Absatz 3 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.7Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.9Verzicht auf die Messung von Stickstoffdioxyd und auf die von Quecksilber (§ 16 Absatz 3 und Absatz 8 der 17. BImSchV)600 bis 1.200
2.3.11.10Anordnung kontinuierlicher Messungen (§ 16 Absatz 5 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.11Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.12Bestimmung über die Nachweisführung über die Einhaltung des Tagesmittelwerts (§ 16 Absatz 7 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.13Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (kontinuierliche Messung - § 17 Absatz 2 der 17. BImSchV)260 bis 2.000
2.3.11.14Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (Einzelmessung - § 19 Absatz 1 der 17. BImSchV)270 bis 1.000
2.3.11.15Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 17. BImSchV)510
2.3.11.16Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 3 Absatz 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 9 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 und § 24 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV), soweit es sich
a) um die Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen600 bis 2.400
b) um die Erteilung unbefristeter Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.800 bis 15.500
c) um die Erteilung befristeter Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte680 bis 10.500
d) um die Erteilung von Ausnahmen von sonstigen Anforderungen350 bis 5.300
handelt
2.3.11.17Festlegung des Zeitraums für Abweichungen der Emissionsgrenzwerte (§ 21 Absatz 3 der 17. BImSchV)280 bis 1.100
2.3.11.18Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 25 Absatz 4 der 17. BImSchV)350 bis 2.700
2.3.12Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
2.3.12.1Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV)140 bis 1.700
2.3.13aufgehoben
2.3.14aufgehoben
2.3.15aufgehoben
2.3.16aufgehoben
2.3.17Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
2.3.17.1Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV)140 bis 530
2.3.17.2Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV)140 bis 530
2.3.17.3Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV)140 bis 530
2.3.17.4Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV)140 bis 660
2.3.17.5Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)140 bis 780
2.3.18Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
2.3.18.1Bestimmung über Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 8 Absatz 1 der 30. BImSchV)140 bis 910
2.3.18.2Prüfung einer Bescheinigung (§ 8 Absatz 3 der 30. BImSchV)140 bis 520
2.3.18.3Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV)140 bis 660
2.3.18.4Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV)140 bis 340
2.3.18.5Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts
a) nach § 10 Absatz 3 der 30. BImSchV140 bis 2.000
b) nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV140 bis 1.100
2.3.18.6Festlegung des Zeitraums für das Abweichen der Emissionsgrenzwerte (§ 13 Absatz 2 der 30. BImSchV)140 bis 900
2.3.18.7Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 16 der 30. BImSchV)350 bis 1.800
2.3.19Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung Organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
2.3.19.1Zustimmung zum Reduzierungsplan (§ 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe A Nummer 4 zu § 4 der 31. BImSchV)140 bis 530
2.3.19.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 5 Absatz 2 der 31. BImSchV)140 bis 530
2.3.19.3Prüfung von Berichten (§ 5 Absatz 4 und Anhang VI Nummer 2.1 zu den §§ 5 und 6 der 31. BImSchV)140 bis 530
2.3.19.4Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 11 der 31. BImSchV)350 bis 5.300
2.3.20aufgehoben
2.3.21Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
2.3.21.1Kennzeichnung und Ausgabe von Plaketten (§§ 3 und 4 der 35. BImSchV), je Plakette5
2.3.22Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
2.3.22.1Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 13 Absatz 1 und 2 der 42. BImSchV)140 bis 400
2.3.22.2Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 13 Absatz 3 und 4 der 42. BImSchV)140 bis 400
2.3.22.3Entgegennahme und Prüfung des Sachverständigen-/ Inspektionsberichtes (§ 14 Absatz 2 der 42. BImSchV)350 bis 2.500
2.3.22.4Fristverlängerung für Sachverständigenprüfung (§ 14 der 42. BImSchV)140 bis 400
2.3.22.5Entscheidung über Abweichungen oder über Ausnahmen von den Anforderungen (§ 15 der 42. BImSchV)350 bis 2.500
2.3.22.6Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 der 42. BimSchV)350 bis 2.500
2.3.23Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
2.3.23.1Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV)140 bis 400
2.3.23.2Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 6 Absatz 5 der 44. BImSchV)140 bis 400
2.3.23.3Entgegennahme und Prüfung der Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV)350 bis 700
2.3.23.4Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 Absatz 1 und 2 auf Vollständigkeit (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV)350 bis 670
2.3.23.5Festlegung für Teillastbetrieb und Emissionsbegrenzungen (§ 15 Absatz 3 und 4 der 44. BImSchV)350 bis 1.200
2.3.23.6Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV)350 bis 670
2.3.23.7Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV)350 bis 550
2.3.23.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5 der 44. BImSchV)350 bis 670
2.3.23.9Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung des Feuchtegehaltes (§ 29 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV)260
2.3.23.10Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV)350 bis 800
2.3.23.11Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung von Stickstoff und Zulassung der Bestimmung durch Berechnung (§ 29 Absatz 5 der 44. BImSchV)350 bis 800
2.3.23.12Entscheidung über den Verzicht einer kontinuierlichen Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV)510
2.3.23.13Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (§ 29 Absatz 2 der 44. BImSchV)200 bis 1.100
2.3.23.14Anordnung zur Verpflichtung zur Einleitung von Maß nahmen (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)200 bis 1.200
2.3.23.15Zulassung von Sonderregelungen für An- und Abfahrprozesse, bei denen eine Überschreitung des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)200 bis 1.200
2.3.23.16Entgegennahme und Prüfung von Messberichten zur kontinuierlichen Emissionsmessung (§ 30 Absatz 2 der 44. BImSchV)200 bis 1.100
2.3.23.17Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse von Einzelmessungen (§ 31 Absatz 6 der 44. BImSchV)200 bis 1.100
2.3.23.18Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen eines Schornsteinfegers oder einer Schornsteinfegerin (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV)140 bis 530
2.3.23.19Zulassung von Ausnahmen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der 44. BImSchV)280 bis 1.600
2.4Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG )
2.4.1Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImschG)70 bis 530
2.4.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2 LImschG)70 bis 270
2.4.3Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Absatz 2 Einzelverfügung und Absatz 3 LImschG)140 bis 1.700
2.4.4Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 11 Absatz 4 LImschG)70 bis 530
2.4.5Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§ 12 LImschG)100 bis 530
2.4.6Anordnung im Einzelfall (§ 15 LImschG)350 bis 1.600
2.5Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
2.5.1Prüfung des Berichtes zum ordnungsgemäßen Einbau nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft140 bis 740
2.5.2Prüfung der Funktionsprüfberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft140 bis 530
2.5.3Prüfung der Kalibrierberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft140 bis 740
2.6aufgehoben
2.7aufgehoben
2.8aufgehoben
2.9aufgehoben
2.10EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV )
2.10.1Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal140 bis 660
2.10.2Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal350 bis 3.000
2.11aufgehoben
2.12Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
2.12.1Erteilung oder Änderung einer Emissionsgenehmigung (§ 4 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 oder § 4 Absatz 5 TEHG)140 bis 1.200
2.13Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
2.13.1Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG140 bis 340
2.14Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
2.14.1Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm50 bis 5.000
2.14.2Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm300 bis 5.000
2.14.3Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides zur Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm0,5 Prozent des festgesetzten Erstattungsbetrages, mindestens 50
2.14.4Entscheidung über die Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm1 Prozent des festgesetzten Erstattungsbetrages, mindestens 50; eine nach Tarifstelle 2.14.3 erhobene Gebühr wird angerechnet.


TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3Abfall- und bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
3.1Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
3.1.1Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG680 bis 2 900
3.1.2Bearbeiten von Anzeigen für gemeinnützige Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 5 KrWG140 bis 4 000
3.1.3Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen nach § 18 Absatz 1 bis 6 KrWG140 bis 7 100
3.1.4Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 3 KrWG)530 bis 2 100
3.1.5Prüfung von Anträgen zur Feststellung und Einrichtung von Rücknahmesystemen bei Rechtsverordnungen nach den § § 24 und 25 KrWG570 bis 3 500
3.1.6Entscheidung über Ausnahmen von Nachweis- und Transport- genehmigungspflichten bei der freiwilligen Rücknahme von Abfällen (§ 26 Absatz 3 KrWG)200 bis 1 000
3.1.7Feststellung der Abfallrücknahme im Rahmen der Produktverantwortung auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers (§ 26 Absatz 6 KrWG)230 bis 5 000
3.1.8Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außer- halb zugelassener Anlagen (§ 28 Absatz 2 KrWG)350 bis 2 100
3.1.9Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Abfallbeseitigung (§ 29 KrWG)
3.1.9.1Anordnung auf Antrag eines zur Abfallentsorgung Verpflichteten, diesem die Mitbenutzung einer Abfallbeseitigungsanlage zu gestatten, Festsetzung des Entgeltes soweit erforderlich (§ 29 Absatz 1 KrWG)500 bis 5 400
3.1.9.2Entscheidung über die Übertragung von Abfallbeseitigungspflichten auf den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage (§ 29 Absatz 2 KrWG)500 bis 5 400
3.1.9.3Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen auf Grundstücken, die zur Mineralölgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt sowie Festsetzung der Kosten für die Beseitigungspflichten, soweit erforderlich (§ 29 Absatz 3 KrWG)820 bis 5 200
3.1.10Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten
Bei Errichtungskosten (E):
a) bis zu 55.000 EUR500 + 0,009 × E
b) bis zu 550.000 EUR700 + 0,006 × (E - 55.000)
c) bis zu 55.000 000 EUR3.800 + 0,0035 × (E - 550.000)
d) über 55.000 000 EUR185.000 + 0,003 × (E - 55.000 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst510 bis 25.600
f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um520 je Stunde, höchstens jedoch 1.100 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenErhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 1.000, höchstens um 30.000
h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 500, höchstens 8.000
i) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 7.700
j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 1.600, höchstens 7.700
k) wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG vorgenommen5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 13.000
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie zum Beispiel die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen). Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
2. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
3. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
4. Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
3.1.11Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 35 Absatz 4 KrWG) in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 BImSchG20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.10, mindestens 340
3.1.12Entscheidung über nachträgliche Maßgaben bei zugelassenen Abfalldeponien (§ 36 Absatz 4 KrWG)3 Prozent des sich aus Tarifstelle 3.1.10 Buchstabe a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 430, höchstens 5 100
3.1.13Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Errichtung und den Betrieb von ortsfesten Abfallbeseitigungsanlagen (§ 37 KrWG) - die Gebühr für die Hauptentscheidung bleibt davon unberührt50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.1.10 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
3.1.14Nachträgliche Anordnungen und die vollständige oder teilweise Untersagung des Betriebes von Deponien, die schon vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Einrichtung begonnen worden war (§ 39 KrWG)550 bis 5 200
3.1.15Amtshandlungen im Rahmen der Stilllegung (§ 40 KrWG)
3.1.15.1Verpflichtung des Inhabers einer stillgelegten Abfalldeponie zur Rekultivierung, zu sonstigen Vorkehrungen und zur Meldung der Überwachungsergebnisse (§ 40 Absatz 2 KrWG)1.300 bis 5 700
3.1.15.2Feststellung des Abschlusses der Stilllegung (§ 40 Absatz 3 KrWG)

a) soweit Festlegungen zur Stilllegung durch Zulassung erfolgen

a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)
b) soweit Festlegungen zur Stilllegung nicht durch die Zulassung getroffen wurdenb) hilfsweise 60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 200, höchstens 5.000
3.1.15.3Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase (§ 40 Absatz 5 KrWG)

a) soweit Festlegungen zur Nachsorge durch Zulassung erfolgen

a) 10 Prozent der Gebühr für die Entscheidung nach Tarifstelle 3.1.10 (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG)
b) soweit Festlegungen zur Nachsorge nicht durch die Zulassung getroffen wurdenb) hilfsweise 60 Prozent der Gebühr(en) für die Entscheidung(en) nach Tarifstelle 3.1.15.1 (§ 40 Absatz 2 KrWG) mindestens jedoch 150, höchstens 3.000
3.1.16Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 4 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht80 bis 500
3.1.17Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung (§ 47 KrWG)140 bis 3 100
3.1.18Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gemäß § 48 KrWG in Verbindung mit § 3 Absatz 3 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung270 bis 1 100
3.1.19Verpflichtung zur Register- und Nachweisführung gemäß § 51 Absatz 1 KrWG270 bis 530
3.1.20Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen (§ 53 KrWG)
3.1.20.1Entgegennahme, Bearbeitung und Bestätigung von Anzeigen von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen oder deren Änderung (§ 53 Absatz 1 KrWG)50 bis 500
3.1.20.2Anordnungen gemäß § 53 Absatz 3 Satz 1 und 3 KrWG200 bis 1 500
3.1.21Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Erlaubnissen für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
3.1.21.1Entscheidung über die Erteilung oder die Änderung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen100 bis 5.000
3.1.21.2Widerruf der Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler200 bis 1 500
3.1.22Entscheidung im Zusammenhang mit technischen Überwachungsverträgen (§ 56 KrWG)
3.1.22.1Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung oder Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG)140 bis 5.000
3.1.22.2Entziehung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)500 bis 2 100
3.1.23Entscheidung im Zusammenhang mit Entsorgergemeinschaften (§ 56 KrWG)
3.1.23.2Entscheidung über die Anerkennung von Entsorgergemeinschaf- ten (§ 56 Absatz 6 KrWG)2.600 bis 41.000
3.1.23.3Entziehung des Zertifikats und/oder der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)500 bis 2 100
3.1.24Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 59 Absatz 2 KrWG)140 bis 530
3.1.25Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (§ 62 KrWG)350 bis 5 200
3.2Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 22 22a 22b
3.2.1Prüfung der vorgelegten Berichte nach § 3a Absatz 1 einschließlich der Untersuchungen nach § 3a Absatz 2500 - 1.000
3.2.2Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 3a Absatz 470 - 340
3.2.3Anordnung und Entscheidung in Bezug auf Boden-, Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen nach § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 370 - 530
3.2.4Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 Satz 370 - 340
3.2.5Anordnung und Entscheidung in Bezug auf bodenbezogene Grenzwerte nach § 7 Absatz 2 und 370 - 530
3.2.6Entscheidung über die Zulassung des Auf- und Einbringens in Naturschutz- gebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15 Absatz 6 Satz 270 - 1.000
3.2.7Entscheidung über die Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 270 - 340
3.2.8Prüfung einer Anzeige nach § 16 Absatz 2
  1. im elektronischen (digitalen) Format
  2. im konventionellen (Papier-) Format

70 - 530
120 - 700
3.2.9Entscheidung über die Zulassung der späteren Anzeige nach § 16 Absatz 2 Satz 370 - 340
3.2.10Prüfung der nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 7 vorgelegten Lieferscheine, der nach § 31 Absatz 2 Satz 3 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 32 Absatz 5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse70 - 340
3.2.11Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20140 - 2.820
3.2.12Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 2440 - 500
3.2.13Widerruf der Anerkennung nach § 25 Absatz 140 - 200
3.2.14Entscheidung über die befristete erneute Anerkennung nach § 25 Absatz 2 Satz 240 - 500
3.2.15Entscheidung über die Genehmigung der befristeten weiteren Führung eines Qualitätszeichens nach § 25 Absatz 3 Satz 240 - 80
3.2.16Entscheidung in Bezug auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 440 - 220
3.2.17Entscheidung über die Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 470 - 530
3.2.18Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 370 - 530
3.2.19Prüfung eines Antrags auf Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2140 - 2.820
3.2.20Zusätzlich zu Ziff. 3.2.17:

Prüfung der Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 2

140 - 1.410
3.2.21Prüfung der Gleichwertigkeit von Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 1140 - 2.820
3.2.22Entscheidung über die Verwendung gleichwertiger Analysemethoden nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 und Nummer 2.3 Satz 11 und über die Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 und Nummer 2.3 Satz 1370 - 340
(Gültig ab 01.01.2029)
3.2Amtshandlungen nach der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) 22 22a 22b
3.2.1Prüfung der vorgelegten Berichte nach § 3a Absatz 1 einschließlich der Untersuchungen nach § 3a Absatz 2500 - 1.000
3.2.2Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 3a Absatz 470 - 340
3.2.3Prüfung der Nachweise nach § 3d40 - 500
3.2.4Anordnung und Entscheidung in Bezug auf Boden-, Klärschlamm-, Klärschlammgemisch- und Klärschlammkompostuntersuchungen nach § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 2, § 9 Absatz 1 und 370 - 530
3.2.5Prüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse nach § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 1 Satz 370 - 340
3.2.6Anordnung und Entscheidung in Bezug auf bodenbezogene Grenzwerte nach § 7 Absatz 2 und 370 - 530
3.2.7Entscheidung über die Zulassung des Auf- und Einbringens in Naturschutz- gebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen und gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15 Absatz 6 Satz 270 - 1.000
3.2.8Entscheidung über die Zulassung eines anderen Flächennachweises nach § 16 Absatz 1 Satz 2 und § 30 Absatz 2 Satz 270 - 340
3.2.9Prüfung einer Anzeige nach § 16 Absatz 2
  1. im elektronischen (digitalen) Format
  2. im konventionellen (Papier-) Format

70 - 530
120 - 700
3.2.10Entscheidung über die Zulassung der späteren Anzeige nach § 16 Absatz 2 Satz 370 - 340
3.2.11Prüfung der nach § 17 Absatz 7 und § 18 Absatz 7 vorgelegten Lieferscheine, der nach § 31 Absatz 2 Satz 3 vorgelegten Unterlagen sowie der nach § 32 Absatz 5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse70 - 340
3.2.12Entscheidung über die Anerkennung als Träger der Qualitätssicherung nach § 20140 - 2.820
3.2.13Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung nach § 2440 - 500
3.2.14Widerruf der Anerkennung nach § 25 Absatz 140 - 200
3.2.15Entscheidung über die befristete erneute Anerkennung nach § 25 Absatz 2 Satz 240 - 500
3.2.16Entscheidung über die Genehmigung der befristeten weiteren Führung eines Qualitätszeichens nach § 25 Absatz 3 Satz 240 - 80
3.2.17Entscheidung in Bezug auf die Vorlage von Untersuchungsergebnissen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 440 - 220
3.2.18Entscheidung über die Befreiung vom Regelverfahren nach § 31 Absatz 2 und die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung und Übersendung des Lieferscheins nach § 31 Absatz 470 - 530
3.2.19Widerruf der Befreiung nach § 31 Absatz 2 Satz 370 - 530
3.2.20Prüfung eines Antrags auf Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2140 - 2.820
3.2.21Zusätzlich zu Ziff. 3.2.17:

Prüfung der Gleichwertigkeit von Nachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 2

140 - 1.410
3.2.22Prüfung der Gleichwertigkeit von Notifizierungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach § 33 Absatz 4 Satz 1140 - 2.820
3.2.23Entscheidung über die Verwendung gleichwertiger Analysemethoden nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 3 und Nummer 2.3 Satz 11 und über die Festlegung der Analysemethode nach Anlage 2 Nummer 1.3 Satz 4 und Nummer 2.3 Satz 1370 - 340
3.3Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Altölverordnung (AltölV)
3.3.1Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV70 bis 650
3.3.2Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV70 bis 650
3.4Verpackungsgesetz (VerpackG)
3.4.1Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG5.000 bis 25.500
3.4.2Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zu Genehmigungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG970 bis 2.000
3.4.3Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 3 VerpackG840 bis 12.200
3.4.4Entscheidung über die Festsetzung oder Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG720 bis 2 000
3.5Nachweisverordnung (NachwV)
3.5.1Entscheidung über die Freistellung eines Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht für Entsorgungsnachweise (§ 7 Absatz 3 NachwV)350 bis 5 100
3.5.2Anordnung der Nachweisführung, auch in Verbindung mit einem Widerruf der Freistellung (§ 8 NachwV)350 bis 1 100
3.5.3Entscheidung über die Zulassung besonderer Formen der Nachweisführung gegenüber privaten Entsorgungsträgern (§ 14 NachwV)200 bis 440
3.5.4Anordnungen bei Störungen des Kommunikationssystems (§ 22 NachwV)
3.5.4.1Anordnung der Prüfung von Nachweisvorgängen bei Störung des Kommunikationssystems (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)140 bis 530
3.5.4.2Anordnung der Prüfung des Kommunikationssystems des Nachweispflichtigen (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)140 bis 530
3.5.4.3Anordnung der Nachweisführung mittels Formblätter (§ 22 Absatz 2 Nummer 3 NachwV)140 bis 530
3.5.5Nicht besetzt
3.5.6Entscheidung über die Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten und Anforderung anderer geeigneter Nachweise (§ 26 Absatz 1 NachwV)350 bis 2 700
3.5.7Anordnung der Registrierung weiterer Angaben (§ 26 Absatz 2 NachwV)140 bis 530
3.5.8Anordnung zur bestimmten Verwendung der Nachweise (§ 27 Absatz 2 NachwV)140 bis 530
3.5.9Vergabe und Änderung von Kennnummern (Erteilung oder Änderung der Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer-, Sammler-, Händler-, Makler- und Entsorgernummern oder der Freistellungs- und Registriernummern, § 28 Absatz 1 und 2 NachwV)25 bis 100
3.6POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
3.6.1Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung100 bis 500
3.7Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
3.7.1Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 EfbV und § 9 Absatz 3 Satz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger260 bis 580
3.7.2Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation oder Entscheidung über das Benehmen entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 EfbV (siehe Nummer V.2.3 LAGA M 36)140 bis 350
3.7.3Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 27 EfbV)270 bis 2.900
3.7.4Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 EfbV)260 bis 2.100
3.7.5Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 26 EfbV)150 bis 1 200
3.8(aufgehoben)
3.9Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
3.9.1Entscheidung über eine Genehmigung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle nach § 3 Absatz 1 AbfKompVbrV70 bis 300
3.10Umweltrahmengesetz der DDR vom 29. Juni 1990 (URG)
3.10.1Entscheidung über die Freistellung von der Verantwortung für vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nach Artikel 1 § 4 Absatz 3 URG300 bis 25 600
3.11Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
3.11.1Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 19 Absatz 6 BbgAbfBodG)150 bis 610
3.11.2Anordnungen bei unzulässiger Abfallbehandlung, -lagerung oder -ablagerung (§ 24 BbgAbfBodG)350 bis 2 700
3.12Altfahrzeugverordnung (AltfahrzeugV)
3.12.1Erlaubnis Restkarossen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 AltfahrzeugV einer sonstigen Anlage zu überlassen350 bis 2 000
3.13 Batteriegesetz
3.13.1Genehmigung eines herstelleigenen Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Batteriegesetz500 bis 7.500
3.14Bioabfallverordnung (BioAbfV)
3.14.1EEntscheidung über einen Antrag auf Bestimmung als Untersuchungsstelle nach § 3 Absatz 8a BioAbfV270 bis 2 000
3.14.2Entscheidung über Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 3 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 4 Absatz 3 Satz 4, § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3, § 6 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3, § 9 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 BioAbfV140 bis 530
3.14.3Anordnungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 9 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV140 bis 530
3.14.4Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV140 bis 530
3.14.5Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 BioAbfV140 bis 530
3.14.6Befristung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 BioAbfV140 bis 270
3.15Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
3.15.1Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (§ 3 AbfBeauftrV), je Person140 bis 660
3.15.2Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV), je Person200 bis 700
3.15.3Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 6 AbfBeauftrV), je Person200 bis 700
3.15.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 7 AbfBeauftrV)510
3.16Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
3.16.1Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG)200 bis 3.000
3.16.2Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG)200 bis 3.000
3.16.3Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 3.000
3.16.4Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 3.000
3.16.5Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen Gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG)
200 bis 5.000
3.16.6Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG)200 bis 5.000
3.16.7Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)100 bis 3.000
3.16.8Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 13 Absatz 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 10.000
3.16.9Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)100 bis 3.000
3.16.10Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG)100 bis 1.000
3.16.11Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG20 bis 1 000
3.17Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV)
3.17.1Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang und/oder regelmäßige entsprechende Fortbildung50 bis 500
3.17.2Anerkennung von Lehrgängen (§ 5 Absatz 3 AbfAEV)600 bis 2 600
3.17.3Anordnung zur Erstellung eines schriftlichen Einarbeitungs- planes und/oder zu dessen Vorlage bei der Behörde (§ 6 Satz 3 AbfAEV)100 bis 2.000
3.17.4Aufforderung zur Vorlage oder Ergänzung der Anzeige (§ 7 Absatz 1 und 4, § 5 Absatz 3 AbfAEV) oder Erlaubnis gemäß § 9 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 AbfAEV50 bis 500
3.17.5Anordnung der Durchführung eines Erlaubnisverfahrens (§ 12 Absatz 2 AbfAEV)500 bis 3 000
3.17.6Entscheidung über den Antrag auf Freistellung von der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13a AbfAEV, Forderung einer anderen geeigneten Kennzeichnung100 bis 500
3.18Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Gewinnungsabfallverordnung -GewinnungsabfV)
3.18.1Nachweisprüfung und Entscheidungen im Zusammenhang mit den sonstigen Anforderungen nach § 3 Satz 4 GewinnungsabfVnach Tarifstelle 3.21.1 bis 3.21.13
3.18.2Prüfung und Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung, wesentliche Änderung und Betrieb einer Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, Durchführung des Zulassungsverfahrens nach § 8 GewinnungsabfVnach Tarifstelle 3.1.10
3.19Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung -AVV)
3.19.1Umstellungsanordnung nach § 2 Absatz 3 AVV140 bis 660
3.19.2Entscheidung über eine Einstufung eines Abfalls, die von der Einstufung nach § 3 Absatz 1 AVV abweicht (§ 3 Absatz 3 Satz 1 AVV) bzw. Entscheidung über Einstufung als gefährliche Abfälle (§ 3 Absatz 3 Satz 2 AVV)

(gegebenenfalls anfallende Kosten einer Untersuchung des Abfalls sind als Auslagen gesondert zu berechnen)


520 bis 1 600
3.20Verordnung über die Entsorgung von Altholz (Altholzverordnung -AltholzV)
3.20.1Zustimmung zum einfachen Prüfverfahren nach § 6 Absatz 3 AltholzV140 bis 1 200
3.20.2Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV

- soweit sich die Tätigkeit der Untersuchungsstelle nur auf die Probenahme bezieht
270 bis 1 300

140 bis 340
3.20.3Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 6 Absatz 6 AltholzV50 bis 500
3.21Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung -DepV)
3.21.1Zulassung von Ausnahmen sowie Herabsetzung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 und 3 DepV270 bis 4 300
3.21.2Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV und Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtungen bei der Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 Satz 1 DepV200 bis 1 600
3.21.3Zustimmung zur abweichenden Ablagerung nach § 6 Absatz 6 DepV100 bis 1.500
3.21.4Genehmigung des Nachweises nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i) der Verordnung (EG) Nummer 850/2004 nach § 8 Absatz 1 Nummer 11 DepV220 bis 700
3.21.5Entgegennahme und Prüfung des Nachweises bei nicht erforderlichen Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 DepV70 bis 160
3.21.6Zustimmung zur Reduzierung von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 DepV100 bis 800
3.21.7Festlegung einer höheren Anzahl oder Reduzierung von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 und § 17 Absatz 1 DepV100 bis 800
3.21.8Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 DepV140 bis 2 000
3.21.9Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 8 Absatz 9 DepV110 bis 750
3.21.10(aufgehoben)
3.21.11Festlegungen von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen sowie Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 DepV140 bis 1 200
3.21.12Zulassung von Ausnahmen für Betreiber von Monodeponien und für Betreiber von Deponien der Deponieklasse 0 nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 DepV140 bis 860
3.21.13Zustimmung zu den Maßnahmeplänen, Entgegennahme der Informationen bei Überschreitung der Auslöseschwellen nach § 12 Absatz 4 DepV200 bis 1 100
3.21.14Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Bestimmung der Stellen nach § 12 Absatz 5 DepV100 bis 1.500
3.21.15Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und § 25 Absatz 3 DepV220 bis 1 700
3.21.16Bestimmung eines Sachverständigen nach § 21 Absatz 4 und § 24 DepV70 bis 300
3.21.17Entscheidung über einen Antrag über ergänzende Anforderungen nach § 25 Absatz 4 DepV140 bis 940
3.21.18Zustimmung der Behörde zu der Überschreitung von Grenzwerten nach § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3 und 5, § 14 Absatz 3, § 15, § 23, § 25 Absatz 1 DepV100 bis 1.500
3.21.19Anerkennung eines Lehrganges nach DepV § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9520 bis 1 500
3.22Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung -GewAbfV)
3.22.1
a. Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger beziehungsweise Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat
560 bis 1.400
b. Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind
560 bis 1.400
3.22.2Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV560 bis 1.400
3.22.3(augehoben)
3.22.4Prüfung bei Unterschreitung der Verwertungsquote nach § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 GewAbfV350 bis 820
3.22.5Prüfung der Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 9 Absatz 6 Satz 4 bzw. bei Entsorgungsfachbetrieben der Ergebnisse der Überwachung nach § 9 Absatz 6 Satz 6 GewAbfV350 bis 820
3.22.6Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV140 bis 1 400
3.23Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Abfällen; Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
3.23.1Entscheidung über eine Einzel- oder Sammelnotifizierung oder eine Zustimmung nach den Artikeln 4 bis 17, 35, 38, 41, 42, 43 und 46 der Verordnung Nr. 1013/2006100 bis 15 000
3.23.2Überwachungsmaßnahmen (z.B. Entnahme und Untersuchung von Proben) nach Artikel 50 der Verordnung Nr. 1013/2006 in Verbindung mit den §§ 11 und 12 AbfVerbrG, soweit sie durch einen Verstoß des Notifizierenden gegen bestehende Rechtsvorschriften oder behördliche Entscheidungen veranlasst waren350 bis 4 000
3.23.3Anordnungen im Einzelfall nach § 13 AbfVerbrG (z.B. zur Erfüllung der Rücknahmepflichten)350 bis 4 000
3.23.4Sonstige Amtshandlungen nach dem AbfVerbrG in Verbindung mit der Verordnung Nummer 1013/2006 für die keine andere, insbesondere auch keine bundesrechtliche Tarifstelle vorgesehen ist350 bis 4 000
3.23.5Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006100 bis 15 000
3.24Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Verordnung [EG] Nr. 850/2004)
3.24.1Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung über persistente organische Schadstoffe350 bis 1 900
3.25Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
3.25.1Anordnungen (§ 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG) zur Durchsetzung der Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes860 bis 1 700
3.25.2Festsetzen der Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung von Altgeräten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 ElektroG)320 bis 5 000
3.26Ersatzbaustoffverordnung
3.26.1Anordnung zur Vorlage der vollständigen Informationen zur neuen Baumaßnahme oder dem sonstigen Wechsel des Einsatzortes - notwendig, sofern diese Informationen nicht unaufgefordert übermittelt werden (gemäß § 5 Absatz 6)70 bis 500
3.26.2Entgegennahme und Prüfung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis sowie eine Aktualisierung des Eignungsnachweises (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1)
3.26.2.1bei erstmaliger Prüfung140 (je Materialklasse)
3.26.2.2bei Aktualisierung70 (je Materialklasse)
3.26.3Anordnung zur Vorlage der Dokumentation über die durchgeführte Gütesicherung (gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3)70 bis 200
3.26.4Zustimmung zur Entsorgung bei eingestellter Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 2)70 bis 1.000
3.26.5Entgegennahme der Mitteilung über die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung (gemäß § 13 Absatz 4 Satz 2)70 bis 500
3.26.6Entscheidung über die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften (§ 13a)2.500 bis 10.000
3.26.7Zustimmung zur Festlegung der Materialklassen (gemäß § 16 Absatz 1)
3.26.7.1bei Mengen bis 1.000 m370
3.26.7.2von mehr als 1.000 m3 je angefangene 3.000 m370 bis 250
3.26.8Entscheidung über die Zustimmung zu einer künstlichen Grundwasserdeckschicht (gemäß § 19 Absatz 8)70 bis 500
3.26.9Entscheidung im Einzelfall zur Zulassung von Einbauweisen (gemäß § 21 Absatz 2) und der Verwendung von Stoffen oder Materialklassen (gemäß § 21 Absatz 3)70 bis 500
3.26.10Festlegung von bestimmten Einbaumaßnahmen sowie Festlegung von höheren Materialwerten für Bodenmaterial auf Antrag (gemäß § 21 Absatz 4 und 5)70 bis 500
3.26.11Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen bei Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (gemäß § 22 Absatz 1 und 2)
3.26.11.1bei schriftlich eingehenden Anzeigen200 bis 500
3.26.11.2bei elektronisch eingehenden Anzeigen70 bis 300
3.26.12Erteilung des Einvernehmens
3.26.12.1in den Fällen des § 19 Absatz 8 in Verbindung mit der Nummer 40.4.1 der Anlage zur Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung (AbfBodZV)70 bis 500
3.26.12.2in den Fällen des § 21 Absatz 2 in Verbindung mit der Nummer 40.4.2 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.3in den Fällen des § 21 Absatz 3 in Verbindung mit der Nummer 40.4.3 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.4in den Fällen des § 21 Absatz 4 in Verbindung mit der Nummer 40.4.4 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.5in den Fällen des § 21 Absatz 5 in Verbindung mit der Nummer 40.4.5 der Anlage zur AbfBodZV70 bis 500
3.26.12.6in den Fällen des § 22 in Verbindung mit der Nummer 40.4.7 der Anlage zur AbfBodZV bei schriftlich eingehenden Anzeigen bei elektronisch eingehenden Anzeigen100 bis 500
50 bis 300
3.27Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
3.27.1Zulassung von Ausnahmen bei landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Folgenutzung (§ 6 Absatz 4 Satz 3 oder 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 3)100 bis 2.000
3.27.2Prüfung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§ 6 Absatz 8)100 bis 2.000
3.27.3Zulassung von Abweichungen von den Verboten des Auf- und Einbringens auf bestimmten Flächen (§ 7 Absatz 6 Satz 3)100 bis 2.000
3.27.4Gestattung des Auf- und Einbringens von Materialien im Einzelfall (§ 7 Absatz 7 Satz 2)100 bis 2.000
3.27.5Gestattung einer durchwurzelbaren Bodenschicht mit einer geringeren Mächtigkeit (§ 8 Absatz 3 Nummer 4 Satz 2)100 bis 2.000
3.27.6Zulassung des Auf- und Einbringens von Materialien in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und empfindlichen Gebieten (§ 8 Absatz 5 Satz 3)100 bis 3.000
3.27.7Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen anderer Materialien (§ 8 Absatz 6)100 bis 3.000
3.27.8Erteilung des Einvernehmens zum Auf- oder Einbringen von Materialien, die Werte überschreiten (§ 8 Absatz 7)100 bis 3.000
3.27.9Maßnahmen der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien (§§ 6 bis 8)70 bis 1.000
3.27.10Anordnungen von Untersuchungen (§ 9 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes - BBodSchG)100 bis 3.000
3.27.11Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG)100 bis 5.000
3.27.12Erteilung des Einvernehmens zur Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 9 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG)70 bis 2 500


TarifstelleGegenstand

Gebühr (EUR)

4Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.1.1Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung oder während eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG50 bis 8.000
4.1.2Entscheidung über eine Ausnahme nach § 23 Absatz 4 BNatSchG50 bis 4.000
4.1.3Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG50 bis 8.000
4.1.4Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 42 BbgNatSchAG fortgelten50 bis 8.000
4.1.5Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 1 und 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG50 bis 8.000
4.1.6Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgNatSchAG90 Prozent der nach den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.5 festgesetzten Gebühr
4.1.7Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1, 2, 4 und 5 BNatSchG50 bis 8.000
4.1.8Entscheidung über die Ausnahme oder die Befreiung von den Verboten des § 29 Absatz 2 BNatSchG50 bis 8.000
4.1.9Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 18 Absatz 1 und 2 BbgNatSchAG50 bis 8.000
4.1.10Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30a Satz 2 BNatSchG50 bis 4.000
4.1.11Entscheidung über die Ausnahme nach § 17 Absatz 2 BbgNatSchAG von den Verboten des § 17 Absatz 1 BbgNatSchAG50 bis 8.000
4.1.12Prüfung einer Anzeige zur Feststellung oder Beseitigung einer von einem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr nach § 29 Absatz 4 BbgNatSchAG50 bis 2.500
4.2Eingriff
4.2.1Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG und § 7 Absatz 2 BbgNatSchAG50 bis 8.000
4.2.2Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BbgNatSchAG90 Prozent der nach
der Tarifstelle 4.2.1
festgesetzten Gebühr
4.2.3Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG50 bis 8.000
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenZuschlag bis zu 50 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
b) wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der Ersuchenspflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-PflichtZuschlag bis zu 15 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
c) wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabenträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 UVPG festgestellt50 bis 5.000
d) wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt50 bis 5.000
4.3Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.3.1Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG50 bis 2.500
4.3.2Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG300 bis 8.000
4.3.3Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG50 bis 7.000
4.3.4Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG50 bis 7.000
4.3.5Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 23 BbgNatSchAG50 bis 4.000
4.3.6Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG50 bis 8.000
4.4Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen
4.4.1Zustimmung zu vorgezogenen Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 der Flächenpoolverordnung (FPV)50 bis 8.000
4.4.2Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV300 bis 4.000
4.4.3Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV300 bis 4.000
4.4.4Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 10 BbgNatSchAG300 bis 4.000
4.4.5Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 19 Absatz 2 BbgNatSchAG50 bis 4.000
4.4.6Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG50 bis 8.000
4.4.7Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BbgNatSchAG und § 66 BNatSchG30 bis 200
4.4.8Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 28 BbgNatSchAG sowie nach § 29 Absatz 3 BbgNatSchAG50 bis 4.000
4.4.9Ablehnende Entscheidung über einen Antrag nach § 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG)50 bis 4.000
4.4.10Erklärungen der für die Überwachung der "Natura 2000"-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Abl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1) und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte300 bis 4.000
4.5Besonderer Artenschutz
4.5.1Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG50 bis 6.000
4.5.2Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG50 bis 6.000
4.5.3Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur auszubringen gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG50 bis 2.000
4.5.4Entscheidung über eine Anordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen50 bis 4.000
4.5.5Entscheidung über eine Anordnung zur Beseitigung invasiver Arten nach § 40a Absatz 3 BNatSchG50 bis 4.000
4.5.6Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)50 bis 5.000
4.5.7Entscheidung über Ausnahmen gemäß
4.5.7.1 § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV30 bis 2.000
4.5.7.2 § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.7.3 § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.7.4 § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.8Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV30 bis 2.000
4.5.9Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG50 bis 4.000
4.5.10Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in der jeweils geltenden Fassung30 bis 4.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
4.6Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden90 Prozent der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.5 festgesetzten Gebühr


TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
5Wasserrechtliche Angelegenheiten
5.1Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
5.1.1Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)
Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren
1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
- bis 100.000 m3 zugelassene Jahresmenge3,50 je angefangene 100 m3
- für die weiteren 900.000 m31,50 je angefangene 100 m3
- für den 1 Millionen m3 übersteigenden Teil0,30 je angefangene 100 m3
zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230
2. für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, zum Beispiel für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffezusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230
- bis 52.000 EUR Wert2,4 Prozent, mindestens 230
- für die weiteren 461.000 EUR Wert1,15 Prozent
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil0,22 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2.1für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibtGebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1
5.1.2.2für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 184
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51
5.1.3Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG5 Prozent der Baukosten, mindestens 1.000
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 und 69 WHG25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen
5.1.5.1Abwasseranlagen
5.1.5.1.1Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert2,4 Prozent, mindestens 256
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,8 Prozent
- für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert0,4 Prozent
- für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert0,04 Prozent
- für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil0,004 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128
5.1.5.1.2Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert1,5 Prozent, mindestens 500
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,4 Prozent
- für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert0,2 Prozent
- für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert0,02 Prozent
- für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil0,002 Prozent
Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handeltZeitgebühr
5.1.5.1.3Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG)300 bis 2.500
5.1.5.1.4Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG)25 Prozent der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür Festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.
5.1.5.2Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert2,4 Prozent
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,8 Prozent
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil0,4 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent, bei Durchführung einer UVP
2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2,
mindestens 128
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.3Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert1,1 Prozent, mindestens 350
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,22 Prozent
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil0,11 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.4Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert0,5 Prozent, mindestens 180
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert0,2 Prozent
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
c) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende
Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.5Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG)Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert0,3 Prozent, mindestens 180
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert0,1 Prozent
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil0,05 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128
5.1.5.6Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 1 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG)
- für die ersten 26.000 EUR Baukostenwert1,5 Prozent
- für die weiteren 26.000 EUR Baukostenwert0,5 Prozent
- für den 52.000 EUR übersteigenden Teil0,2 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die
eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)
100 bis 1.000
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51
5.1.5.7Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert0,4 Prozent, mindestens 153
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert0,2 Prozent
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die
eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)
100 bis 1.000
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51
5.1.6Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Absatz 3 BbgWG)Zeitgebühr
5.1.7Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5.1.7.1a) Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)102 bis 2.556
b) Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und 3 AwSV51 bis 1.280
5.1.7.2a) Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
aa) Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV100 bis 2.000
bb) sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)
- Gefährdungsstufe A100 bis 300
- Gefährdungsstufe B200 bis 500
- Gefährdungsstufe C300 bis 800
- Gefährdungsstufe D400 bis 2.000
b) Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außerhalb von Anzeigeverfahren (zum Beispiel Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen und Entscheidungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 1 oder 2, § 68 Absatz 4, § 68 Absatz 10 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4)100 bis 1.000
c) Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSVwie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a
5.1.7.3Anordnungen und Entscheidungen nach den Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2
5.1.8Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG
5.1.8.1Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG25 bis 1.000
5.1.8.2Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG)0 bis 1.000
5.1.8.3Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung25 bis 1.050
5.1.8.4Zulassung, Genehmigung und Maßnahme nach § 78 Absatz 2 bis 4 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten50 bis 2.600
5.1.8.5Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG)0,2 Prozent des Wertes der Maßnahme, mindestens 25
5.1.8.6Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG)25 bis 1.050
5.1.8.7Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG)25 bis 1.000
5.1.8.8Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG0,55 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.9Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG)0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26
5.1.10Erteilung von Zwangsrechten nach § 93 WHG0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26
5.1.11Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG)0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10
5.1.12Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht30 bis 600
5.1.13Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG)26 bis 511
5.1.14Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG)0,55 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.15Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)
- für die ersten 100 Meter, je Meter1, mindestens 26
- für jeden weiteren Meter0,5
5.1.16Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG)26 bis 511
5.1.17Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
a) Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWGbis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung
b) Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen100 bis 300
5.1.18Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG)26 bis 256
5.1.19Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG)26 bis 256
5.1.20Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)

Anmerkung:
Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34

Zeitgebühr, mindestens 70
5.1.21Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
a) Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
b) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
c) Anpassung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung, sonstige ÄnderungZeitgebühr
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
d) Entgegenahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG30 bis 100
5.1.22Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG)0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen beziehungsweise des Entschädigungsbetrages
5.1.23Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV)26 bis 2.556
5.1.24Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Roh- wasser256 bis 2.556
5.1.25Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG)102 bis 511
5.1.26Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 3 Satz 3 BbgWG)102 bis 1.023
5.1.27Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG)26 bis 51
5.1.28Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser256 bis 2.556
5.1.29Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser256 bis 2.556
5.1.30Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem BbgWG und zur Durchführung dieses Gesetzes, des WHG und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle giltZeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.31Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 WHG
  • Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)
  • Überwachung durch Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung
  • Vor-Ort-Inspektion gemäß § 15 Absatz 2 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 16 der 12. BImSchV

Anmerkung:
Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.

Zeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.32Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG26 bis 511
5.1.33Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG)20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50
Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

a) wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP- Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000 Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.34Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 der Brandenburgischen Wasserbuchverordnung (BbgWaBuV) in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)30 bis 100
5.1.35Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes
a) ohne Beanstandungen und Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG500 bis 1.500
b) mit Beanstandungen oder Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG500 bis 2.500
5.1.36Prüfung und Abstimmung des Gewässerunterhaltungs- planes gemäß § 78 Absatz 2 Satz 3 BbgWG0 bis 1 000
5.2Amtshandlungen im Zusammenhang mit Indirekteinleitungen
5.2.1Genehmigungen einer Indirekteinleitung von AbwasserGebühr nach Tarifstelle 5.1.1
5.2.2Prüfung einer Anzeige einer Indirekteinleitung102
5.2.3Änderung einer GenehmigungGebühr entsprechend der Tarifstelle 5.1.21
5.3Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 7 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung51 bis 511


TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
6Teilnahme an Ringversuchen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Bestimmung als Untersuchungsstelle im Sinne des § 3 Absatz 2, 5 oder 6 AbfKlärV bzw. im Sinne des § 3 Absatz 8, § 4 Absatz 9 und § 9 Absatz 2 BioAbfV oder im Zusammenhang mit dem Vollzug anderer umweltrechtlicher Vorschriften36 je Untersuchungsparameter und zu untersuchender Probe, mindestens 215
6.1Grundgebühr für die Teilnahme an den Ringversuchen100 bis 200
6.2Probengebühr je Anzahl der im Ringversuch bearbeiteten Proben30 bis 100
6.3Parametergruppengebühr je Anzahl der von den teilnehmenden Laboratorien zu untersuchenden Parametergruppen50
7aufgehoben
7.1aufgehoben
7.2aufgehoben
7.3aufgehoben
7.4aufgehoben
7.5aufgehoben
7.6aufgehoben
7.7aufgehoben
7.8aufgehoben
7.9aufgehoben
7.10aufgehoben
7.11aufgehoben
7.12aufgehoben
7.13aufgehoben


TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
8(aufgehoben)
9(aufgehoben)


TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
10Sachverständigenwesen
10.1Antragsgebühr76,5
10.2Bestellungsgebühr76,5
10.3Wiederbestellung früherer Sachverständiger76,5
10.4Gebühr für die Durchführung der Sachkundenachweise bei der erstmaligen Bestellung für ein Fachgebiet153,5
10.4.1für jedes weitere Fachgebiet bei der erstmaligen Bestellung erhöht sich die Gebühr je Fachgebiet um50
10.4.2Gebühr für die Erweiterung der öffentlichen Bestellung, je Fachgebiet bei bereits bestellten Sachverständigen100
10.5Gebühr für die öffentliche Bestellung als Probenehmer125
10.6Gebühr für die Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Probenehmer30
11Gebühren für die Abnahme von Prüfungen und sonstige Angelegenheiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
11.1Berufsabschlussprüfungen (außer Regelerstausbildung)153,5
11.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung102
11.3Fortbildungsprüfungen
11.3.1Meisterprüfungen gemäß den § § 81, 95 BBiG332,5
11.3.2Meisterprüfungen gemäß den § § 81, 95 BBiG ohne berufs- und arbeitspädagogischen (BAP) Teil230
11.3.3Fortbildungsprüfungen gemäß § 46 BBiG (außer Lebensmittelkontrolleur/Lebensmittelkontrolleurin)332,5
11.4Wiederholung von Prüfungen oder Prüfungsmodulen
11.4.1Berufsabschlussprüfungen
11.4.1.1Bereich: praktische/betriebliche Prüfung102
11.4.1.2Bereich: fachtheoretische (schriftliche/mündliche) Prüfung51
11.4.2Prüfungen gemäß Ausbilder-Eignungsverordnung
(einschließlich des berufs- und arbeitspädagogischen [BAP] Teils der Meisterprüfungen)
11.4.2.1Praktischer Teil76,5
11.4.2.2Fachtheoretischer Teil25,5
11.4.3Fortbildungsprüfungen
11.4.3.1bei insgesamt 3 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)115
11.4.3.2bei insgesamt 4 Prüfungsteilen je Teil (außer BAP-Teil)76,5
11.5Anerkennung der Gleichwertigkeit von Berufsabschlüssen nach § 25 BBiG 2005 und von Meisterprüfungen nach den § § 81 und 95 BBiG15,5
gebührenfrei:
Anerkennung der Bildungsnachweise von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie asylberechtigten Personen und anerkannten Flüchtlingen mit dauerndem Bleiberecht
Anmerkung:
Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.
12Amtshandlungen nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
12.1Gebühren für Amtshandlungen nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verbraucherinformationsgesetzesnach Zeitaufwand
12.2Auslagen
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 12.1 erhoben. Bei der Herstellung von Zweitschriften, Kopien und Computerausdrucken in geringem Umfang kann auf die Erhebung der Auslagen verzichtet werden.
gemäß Anlage 1,
im Übrigen in voller
Höhe
12.3(aufgehoben)
12.4(aufgehoben)
12.5(aufgehoben)
13Amtshandlungen auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Erstellung einer Bescheinigung nach § 14a Absatz 3 Nummer 2 EStG31 bis 92
14Vollzug allgemeiner umweltrechtlicher Vorschriften
Amtshandlungen gegenüber dem Verantwortlichen nach dem Umweltschadensgesetz, soweit diese nicht von einer anderen fachspezifischen Tarifstelle erfasst werdennach Zeitaufwand

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*) Sind Rahmengebühren vorgesehen, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Aufwand. Ist eine Gebührenreduktion vorgesehen, richtet sich die Höhe der Reduktion nach der Aufwandserleichterung. Mehrfachreduktionen sind möglich.

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