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Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Rechtsvorschriften über die Rechte der Sorben/Wenden im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 11. Februar 2014
(GVBl. I vom 12.02.2014 Nr. 7)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sorben(Wenden)-Gesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Wahlkampfkostenerstattungsgesetzes

In § 1 Absatz 4 und § 3 Absatz 5 des Wahlkampfkostenerstattungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 261) werden jeweils die Wörter "Sorben (Wenden)" durch die Wörter "Sorben/Wenden" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

§ 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl. I S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 19) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Bestimmungen über die Sperrklausel nach Satz 1 finden auf die von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen der Sorben/Wenden eingereichten Landeslisten keine Anwendung. Ob eine Landesliste von Parteien, politischen Vereinigungen oder Listenvereinigungen eine Landesliste der Sorben/Wenden ist, entscheidet der Landeswahlausschuss auf Vorschlag des Präsidiums des Landtages nach Anhörung des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden nach § 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes."

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg

§ 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 4 Sorbische Verfahrensbeteiligte

§ 23 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt innerhalb des Siedlungsgebietes der Sorben mit der Maßgabe, dass von sorbischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden. Abweichend von § 23 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt der Lauf einer Frist auch dann, wenn innerhalb des Siedlungsgebietes der Sorben eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in sorbischer Sprache bei der Behörde eingeht.

" § 4 Sorbische/Wendische Verfahrensbeteiligte

§ 23 Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für das angestammte Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden mit der Maßgabe, dass von sorbischen/wendischen Verfahrensbeteiligten Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer im Verwaltungsverfahren nicht erhoben werden. Abweichend von § 23 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beginnt der Lauf einer Frist auch dann, wenn eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in niedersorbischer Sprache bei der für das angestammte Siedlungsgebiet zuständigen Behörde eingeht." 

Artikel 5
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1 . § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:


altneu
Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben (Wenden) fördern zusätzlich die sorbische (wendische) Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben (Wenden)-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung."Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden fördern zusätzlich die sorbische/wendische Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben/Wenden-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden tragen einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. In § 125 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe § 9 Absatz 4" durch die Angabe § 9 Absatz 5" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:

§ 5 Schulen mit niedersorbischsprachigen Angeboten im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden".

2. § 4 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "sorbischen (wendischen)" durch die Wörter "sorbischen/wendischen" ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"In den Schulen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden sind sorbische/wendische Geschichte und Kultur in die Bildungsarbeit einzubeziehen und in der Schule als Ort offener kultureller Tätigkeit nach Maßgabe des § 7 Absatz 8 zu vermitteln."

3. § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Schulen mit niedersorbischsprachigen Angeboten im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

(1) Kindern und Jugendlichen im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden, die oder deren Eltern es wünschen, ist die Möglichkeit zu geben, die niedersorbische Sprache zu erlernen und in festzulegenden Fächern und Jahrgangsstufen in niedersorbischer Sprache unterrichtet zu werden.

(2) Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung der niedersorbischen Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachigniedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt.

(3) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Schule zuständigen Ausschuss des Landtages und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere zur Gestaltung des Unterrichts in den verschiedenen Fächern und Jahrgangsstufen und zu den Bedingungen, unter denen die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind oder erfüllt werden können."

4. § 90 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"An Schulen mit Ganztagsangeboten können zwei Vertreterinnen oder Vertreter der außerschulischen Kooperationspartner der Schulkonferenz nach Maßgabe von § 76 Absatz 1 Satz 4 als beratende Mitglieder angehören; an Schulen mit einsprachigniedersorbischen oder niedersorbischbilingualen Bildungsangeboten kann eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der durch die anerkannten Dachverbände nach dem Sorben/Wenden-Gesetz benannt wurde, beratend mitwirken."

5. In § 109 Absatz 1 Nummer 3 und § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "Sorben (Wenden)" durch die Wörter "Sorben/Wenden" ersetzt.

6. In § 137 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "sorbische (wendische)" durch die Wörter "sorbische/wendische" ersetzt.

7. § 139 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

"ein von den anerkannten Dachverbänden der Sorben/Wenden nach dem Sorben/Wenden-Gesetz benanntes Mitglied."

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

In § 1 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. I Nr. 45) werden die Wörter "Sorben (Wenden)" durch die Wörter "Sorben/Wenden" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

§ 3 des Kindertagesstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. die unterschiedlichen Lebenslagen, kulturellen und weltanschaulichen Hintergründe sowie die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse der Jungen und Mädchen zu berücksichtigen; im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden ist die Vermittlung und Pflege der sorbischen/wendischen Sprache und Kultur zu gewährleisten,".

2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Kindertagesstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft, die besonders der Pflege, Förderung und Vermittlung sorbischer/wendischer Sprache und Kultur dienen und dauerhaft einsprachigniedersorbische Bildungsangebote oder solche mit Niedersorbisch als einer von mehreren Sprachen anbieten, werden durch das Land gefördert und unterstützt. Das Land unterstützt durch geeignete Maßnahmen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die Träger von Kindertagesstätten bei der Versorgung mit altersgerechten Lehr- und Lernmitteln für niedersorbischsprachige Bildungsarbeit in den Kindertagesstätten."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung

Das Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2012 (GVBl. I Nr. 13) wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 Satz 3 Nummer 5 wird das Wort "Domowina" durch die Wörter "anerkannte Dachverbände der Sorben/Wenden nach dem Sorben/Wenden-Gesetz" ersetzt.

2. In § 15 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Domowina - Bund Lausitzer Sorben e. V." durch die Wörter "anerkannte Dachverbände der Sorben/Wenden" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg

§ 3 des Gesetzes zur Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg vom 7. Juli 1997 (GVBl. I S. 72) wird wie folgt gefasst:

" § 3 Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden

Für Siedlungen, in denen eine kontinuierliche sprachliche oder kulturelle sorbische Tradition bis zur Gegenwart nachweisbar ist, sind im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden im Sinne des Sorben/Wenden-Gesetzes anzubieten."

Artikel 11
Bekanntmachungserlaubnis

Das für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Sorben/Wenden-Gesetzes in der vom 1. Juni 2014 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 12
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

ENDE