umwelt-online: BbgKVerf - Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (3)

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Zur aktuellen Fassung

§ 94 Anstalten des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalten) 12 14a 19

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen kommunalen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) errichten und bestehende Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 und 3 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Die Umwandlung eines Unternehmens in privater Rechtsform ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes sowie keine Rechte Dritter an den Anteilen des Unternehmens bestehen. Für die Umwandlung von Unternehmen in privater Rechtsform gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über Formwechsel entsprechend.

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt sind durch eine Anstaltssatzung zu regeln. Diese muss mindestens Bestimmungen über

  1. den Namen,
  2. die Aufgaben der kommunalen Anstalt,
  3. die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates und
  4. die Höhe des Stammkapitals

enthalten. In der Anstaltssatzung können darüber hinaus Regelungen über die Formen der Einwohnerbeteiligung und weitere Befugnisse des Verwaltungsrates (§ 95 Absatz 2 Satz 3 Nummer 8) getroffen werden.

(3) Die kommunale Anstalt entsteht am Tag nach der Bekanntmachung der Anstaltssatzung, wenn diese keinen späteren Zeitpunkt bestimmt, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Genehmigung. Die Umwandlung eines im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers in eine kommunale Anstalt wird frühestens mit der Eintragung der kommunalen Anstalt oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Anstaltssatzung können Rechtsfehler bei der Errichtung der kommunalen Anstalt nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 3 gelten für die Änderung der Anstaltssatzung entsprechend.

(4) Die kommunale Anstalt kann Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gründen, soweit die Aufgaben der kommunalen Anstalt dies rechtfertigen und die Anstaltssatzung Unternehmensgründungen nicht ausschließt. Die Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt in der Anstaltssatzung einzelne Aufgaben ganz oder teilweise für das gesamte Gemeindegebiet oder Teile davon übertragen oder die kommunale Anstalt mit deren Durchführung beauftragen; dies gilt nicht für die Erhebung von Steuern nach § 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg. Mit der Übertragung einer Aufgabe gehen alle mit der Trägerschaft der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten über. Die Befugnis, für die übertragene Aufgabe Satzungen und Verordnungen zu erlassen, geht über, soweit die Anstaltssatzung nichts anderes bestimmt. Soweit die Befugnis zum Erlass von Satzungen über den Anschluss- und Benutzungszwang auf die kommunale Anstalt übergegangen ist, gilt § 12 Absatz 2 und 3 entsprechend. Ist die Befugnis nach Satz 4 nicht übergegangen, kann die Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung der kommunalen Anstalt nach § 12 Absatz 2 und 3 durch Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben.

(6) Für Satzungen der kommunalen Anstalt findet § 3 Absatz 2 bis 5 sowie die Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 entsprechend Anwendung. Dabei treten an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Hauptsatzung die Anstaltssatzung. Bestimmungen der Anstaltssatzung können von den Bestimmungen der Rechtsverordnung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 abweichen. Die Verletzung von Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung ist unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 unbeachtlich.

(7) Die Gemeinde kann für die kommunale Anstalt vor ihrer Errichtung im Bereich der zu übertragenden Aufgaben Satzungen erlassen. Die kommunale Anstalt kann die Satzungen ändern, ersetzen oder aufheben.

(8) Die kommunale Anstalt kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Soweit die Anstaltssatzung dies vorsieht, hat die kommunale Anstalt das Recht, Beamte zu haben. Sie kann ein Dienstsiegel nach § 10 führen.

(9) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft).

(10) Die Gemeinde kann die kommunale Anstalt auflösen. Die Auflösung der kommunalen Anstalt erfolgt durch Aufhebung der Anstaltssatzung. Sie wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung wirksam, soweit diese Satzung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 95 Organe, Personal, Wirtschaftsführung, Prüfung und Aufgabenerledigung in kommunalen Anstalten 12 13a 14a 21

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht in der Anstaltssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, regelt die Anstaltssatzung die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes sowie die Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis. Der Vorstand macht die Vertretungsberechtigten sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise bekannt. Der Vorstand wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Hauptverwaltungsbeamten als vorsitzendem Mitglied sowie mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Für die Vertretung der Gemeinde im Verwaltungsrat findet § 97 Absatz 1, 2 Satz 2 sowie Absatz 3 bis 8 entsprechend Anwendung. Dem Verwaltungsrat obliegen:

  1. der Erlass von Satzungen der kommunalen Anstalt,
  2. die Entscheidung über die Gründung von Unternehmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4,
  3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  4. die Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers,
  6. die Bestellung, Abbestellung und Kontrolle des Vorstandes,
  7. die Entlastung des Vorstandes und die Ergebnisverwendung und
  8. weitere durch die Anstaltssatzung oder andere Rechtsvorschriften übertragene Befugnisse.

(3) Die Wirtschaftsführung der kommunalen Anstalt erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und den handelsrechtlichen Grundsätzen. Der Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr ist nach den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften aufzustellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft. Erfüllt die kommunale Anstalt die Voraussetzungen einer kleinen Kapitalgesellschaft nach dem Handelsgesetzbuch, wird der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft. § 53 Absatz 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes finden entsprechende Anwendung.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
(4) Auf die kommunale Anstalt sind § 12 Absatz 1, § 13 Satz 1, die §§ 16, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 und 4, die §§ 19 bis 25, 29, 30, 31 Absatz 2 und 3, § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 4, § 34 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz und Satz 3 sowie Absatz 1a bis 6, die 50a, 54, 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 62, 63 Absatz 1 bis 4, die §§ 64, 69 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2, die §§ 72 bis 76, 78, 79, 100 Absatz 2 und § 105 sowie Kapitel 4 einschließlich § 118 entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle des Hauptverwaltungsbeamten der Vorstand und an die Stelle der Gemeindevertretung der Verwaltungsrat.

§ 96 Unternehmen in privater Rechtsform 12

(1) Bei einem Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist und kommunalen Trägern die Mehrheit der Anteile zusteht, ist durch Gesellschaftsvertrag beziehungsweise -satzung sicherzustellen, dass

  1. das Unternehmen auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet und die Erfüllung der Aufgabe der Gemeinde sichergestellt ist,
  2. die kommunalen Träger einen ihrer Beteiligung nach angemessenen Einfluss in den satzungsgemäßen Aufsichtsgremien erhalten,
  3. die Gemeinde sich nur im Ausnahmefall zur Übernahme von Verlusten verpflichtet und die Verlustausgleichsverpflichtung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist, der sich seiner Höhe nach an der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ausrichtet,
  4. bei kleinen Kapitalgesellschaften der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe oder für mittelgroße Kapitalgesellschaften nach dem Handelsgesetzbuch geltenden Vorschriften aufgestellt und geprüft werden,
  5. die in § 53 Abs. 1 und § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes normierten Rechte der Gemeinden und der Rechnungsprüfungsbehörde wahrzunehmen sind,
  6. in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt wird,
  7. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden und
  8. Art und Umfang der Beteiligung an weiteren Unternehmen an die Zustimmung der Gemeindevertretung gebunden ist; für Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die Gemeindevertretung auf die Zustimmung allgemein oder für bestimmte Unternehmen verzichten.

Dies gilt nicht, wenn der Einfluss der kommunalen Träger nicht geltend gemacht werden kann. Kommunale Träger sind die Gemeinden, Landkreise, Ämter, Zweckverbände und kommunalen Anstalten sowie die Unternehmen, an denen die Mehrheit der Anteile kommunalen Trägern zusteht.

(2) Bei Unternehmen nach Absatz 1, die vor dem 28. September 2008 gegründet worden sind, ist der Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Gesellschaftssatzung an die Regelungen des Absatzes 1 anzupassen. Dies soll bis zum 31. Dezember 2013 erfolgen.

(3) Bei einer geringeren Beteiligung als nach Absatz 1 Satz 1 oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Regelungen getroffen werden. Bei einer mittelbaren Beteiligung der Gemeinde gilt dies nur, wenn den kommunalen Trägern mehr als ein Viertel der Anteile zusteht.

(4) Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nachweislich nicht in einer anderen privaten Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

§ 97 Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen 12 14a

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem der Gesellschafterversammlung entsprechenden Organ eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann einen Beschäftigten der Gemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe dauerhaft betrauen. Ist der Hauptverwaltungsbeamte verhindert, wird er durch seinen allgemeinen Stellvertreter vertreten, wenn er nicht einen anderen Bediensteten benennt; ist der Betraute verhindert, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte die Vertretung wahr, wenn er die Verhinderungsvertretung des Betrauten nicht auf einen anderen Bediensteten dauerhaft übertragen hat. Weitere Vertreter der Gemeinde dürfen nur in Ausnahmefällen bestimmt werden. Sie werden gemäß § 40 beziehungsweise § 41 für die Dauer der Wahlperiode aus der Mitte der Gemeindevertretung bestimmt und üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. Für die weiteren Mitglieder gilt § 12 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Die Gemeindevertretung kann den Vertretern der Gemeinde in diesem Organ Richtlinien und Weisungen erteilen.

(2) Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 gilt für den Aufsichtsrat oder ein vergleichbares Organ entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates können auch Bedienstete der Gemeinde oder sachkundige Dritte sein.

(3) Soweit Bedienstete der Gemeinde bestimmt werden, soll der für das Finanzwesen oder der für den betroffenen Fachbereich zuständige Beschäftigte berücksichtigt werden.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Eignung verfügen. Sofern dies nicht der Fall ist, soll die Gemeinde für die erforderliche Qualifizierung Sorge tragen.

(5) Im Gesellschaftsvertrag ist zu regeln, dass der Beteiligungsverwaltung gemäß § 98 ein aktives Teilnahmerecht entsprechend § 30 Abs. 3 bei den Aufsichtsratssitzungen eingeräumt wird, soweit dem nicht im Einzelfall besondere Gründe, die durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrates festgestellt werden müssen, entgegenstehen.

(6) Werden Vertreter der Gemeinde aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreter auf Weisung gehandelt haben.

(7) Die Vertreter der Gemeinde haben den Hauptverwaltungsbeamten über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. Der Hauptausschuss beziehungsweise die Gemeindevertretung kann von dem Hauptverwaltungsbeamten jederzeit Auskunft verlangen. § 29 und § 54 Absatz 2 bleiben unberührt. Die Unterrichtungspflicht und das Auskunftsrecht bestehen nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(8) Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in Unternehmen sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung hinausgehen. Die angemessene Höhe soll in der Hauptsatzung oder in einer gesonderten Satzung bestimmt werden.

§ 98 Beteiligungsverwaltung 12

Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit hierzu qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten, die insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

  1. die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels 3 dieses Gesetzes durch die Unternehmen,
  2. die Steuerung der Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele der Gemeinde,
  3. die Information der Gemeindevertretung, insbesondere die Vorbereitung des Beteiligungsberichtes und des Konsolidierungsberichtes und
  4. die Betreuung, Unterstützung und Beratung der Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher rechtlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Gewährleistung ihrer Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.

§ 99 Verbot von Monopolmissbrauch

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb gleichartiger Unternehmen besteht, dürfen der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

§ 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten 12 14a

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens oder einer kommunalen Anstalt, soweit keine Genehmigungspflicht nach Absatz 2 besteht, und
  2. die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen.

(2) Einer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Errichtung einer kommunalen Anstalt,
  2. die Umwandlung eines kommunalen Unternehmens in eine kommunale Anstalt und
  3. die Änderung der Anstaltssatzung, soweit der Bestand der übertragenen pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben, Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten verändert wird.

Abschnitt 4
Prüfungswesen

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 101 Rechnungsprüfungsamt

(1) Kreisfreie Städte haben für die örtliche Prüfung ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Andere amtsfreie Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Sie können sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.

(2) In den Gemeinden, die kein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet haben und sich nicht eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedienen, obliegt die Prüfung gemäß den §§ 85 und 102 dem Rechnungsprüfungsamt des Landkreises auf Kosten der Gemeinde.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist der Gemeindevertretung unmittelbar verantwortlich und in seiner sachlichen Tätigkeit ihr unmittelbar unterstellt. Die Gemeindevertretung, der Hauptausschuss und der Hauptverwaltungsbeamte haben das Recht, dem Rechnungsprüfungsamt Prüfungsaufträge zu erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der sachlichen Beurteilung der Prüfungsvorgänge unabhängig und insoweit an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Gemeindevertretung bestellt den Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes und beruft sie ab. Der Leiter und die Prüfer dürfen eine andere Stellung in der Verwaltung der Gemeinde nur innehaben, wenn dies mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.

(5) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll Beamter auf Lebenszeit sein. Er darf nicht mit dem Hauptverwaltungsbeamten, dem Kämmerer, dem Kassenverwalter oder seinem Stellvertreter in einem die Befangenheit nach § 22 begründenden Verhältnis stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.

(6) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen durch die Gemeinde weder anordnen noch ausführen. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 102 Örtliche Prüfung 18a

(1) Die örtliche Prüfung erstreckt sich auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen einer Gemeinde, einschließlich der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens von Sondervermögen. In diesem Rahmen hat das Rechnungsprüfungsamt insbesondere folgende Prüfungen vorzunehmen:

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 82 und des Gesamtabschlusses nach § 83,
  2. die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  3. die Prüfung der Zahlungsabwicklung und der Liquiditätsplanung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,
  4. die Prüfung von Vergaben,
  5. die Prüfung der Verwaltung auf Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,
  6. die Prüfung der Programme zur Ermittlung von Ansprüchen und Zahlungsverpflichtungen, für die Finanzbuchhaltung und die Zahlungsabwicklung sowie zur elektronischen Speicherung von Büchern und Belegen,
  7. die Prüfung der Verwendung von kommunalen Zuwendungen und Garantieverpflichtungen bei übertragenen Aufgaben, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat.

Dem Rechnungsprüfungsamt obliegt auch die Einsichtnahme gemäß § 54 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bei Unternehmen nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, soweit sich die Gemeinde eine solche vorbehalten hat. Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt im Rahmen des Satzes 1 weitere Prüfungsaufgaben übertragen.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. § 104 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt. In den Fällen, in denen das Rechnungsprüfungsamt die örtliche Prüfung gemäß § 101 Abs. 2 für andere Gemeinden durchführt, kann die Gemeinde einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Jahresabschlussprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt selbst durchzuführen. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)

§ 103 Prüfungsverfahren

(1) Das Rechnungsprüfungsamt bestimmt Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Prüfungshandlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Es kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine ordnungsgemäße Prüfung erforderlich sind.

(2) Über das Ergebnis der Prüfung soll das Rechnungsprüfungsamt einen schriftlichen Prüfungsbericht erstellen. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung sind zu beschreiben. Der Prüfungsbericht ist dem Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Der Hauptverwaltungsbeamte hat die notwendigen Folgerungen aus den Prüfungsergebnissen zu ziehen. Der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Prüfungsbericht der Gemeindevertretung bekannt.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 104 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sind. Es ist auch zu prüfen, ob Risiken, die die stetige Aufgabenerfüllung und die Haushaltswirtschaft der Gemeinde gefährden, zutreffend dargestellt sind.

(2) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob

  1. der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. die Ergebnis-, Finanz- und Teilrechnungen sowie die Bilanz ein zutreffendes Bild über die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vermitteln,
  3. die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorschriften bei der Verwendung von Erträgen, Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen sowie bei der Verwaltung und des Nachweises des Inventars eingehalten worden sind und
  4. der Rechenschaftsbericht in Einklang mit dem Jahresabschluss steht und eine zutreffende Vorstellung von der Lage der Gemeinde abbildet.

In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung mit einzubeziehen. Die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus übertragenen Aufgaben mit erheblicher finanzieller Bedeutung sind einzubeziehen, auch wenn die Zahlungsvorgänge durch den Träger der Aufgabe selbst vorgenommen werden.

(3) Der Gesamtabschluss ist insbesondere daraufhin zu prüfen, ob

  1. er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Gesamtertrags-, Gesamtfinanz- und Gesamtvermögens- und Gesamtschuldenlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und
  2. der Konsolidierungsbericht die Chancen und Risiken für die künftige Entwicklung der Gemeinde zutreffend darstellt.

(4) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind zusammengefasst in einem Schlussbericht darzustellen. Der Schlussbericht hat eine Bewertung zum Jahresabschluss und zum Gesamtabschluss der Gemeinde einschließlich des Vorschlags zur Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten zu enthalten. Dem Hauptverwaltungsbeamten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Schlussbericht ist zusammen mit der Stellungnahme der Gemeindevertretung vorzulegen. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 105 Überörtliche Prüfung 14a

(1) Die überörtliche Prüfung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens der Gemeinde sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens ihrer Sondervermögen erstreckt sich darauf, ob

  1. die Rechtsvorschriften und die zur Erfüllung von Aufgaben ergangenen Weisungen eingehalten sind (Ordnungsprüfung); dies kann auch auf vergleichender Basis geschehen, und
  2. die zweckgebundenen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet wurden (Verwendungsprüfung).

(2) Auf Antrag der Gemeinde kann die zuständige Prüfungsbehörde auch in Organisations- und Wirtschaftlichkeitsfragen beraten. Die Kosten der Beratung hat die Gemeinde auf Nachweis zu erstatten.

(3) Prüfungsbehörde für die überörtliche Prüfung ist der für die Kommunalaufsicht über die Gemeinde zuständige Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Sie wird vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, erfolgt die überörtliche Prüfung durch das kommunale Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium.

(4) Die Prüfungsbehörden nach Absatz 3 sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Ergebnisse der Prüfung gemäß Absatz 1 sollen zusammengefasst in einem schriftlichen Prüfungsbericht dargestellt werden. Dieser ist der Gemeinde und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zuzuleiten. Der Hauptverwaltungsbeamte legt den Prüfungsbericht und die dazu erarbeitete Stellungnahme der Gemeindevertretung zur Kenntnisnahme vor.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 106 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Ferner sind zu prüfen:

  1. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung; dabei ist auch zu prüfen, ob das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird,
  2. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität,
  3. die verlustbringenden Geschäfte und die Ursache der Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben,
  4. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Für die Zuständigkeit gilt § 105 Abs. 3 entsprechend. Die zuständige Stelle kann sich zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Die Gemeinde kann einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorschlagen. Dem Vorschlag der Gemeinde soll gefolgt werden. Die zuständige Stelle kann zulassen, dass der Betrieb im Einvernehmen mit ihr einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unmittelbar mit der Prüfung beauftragt.

(3) Über die Prüfung ist schriftlich zu berichten. Die Kosten der Jahresabschlussprüfung trägt der Betrieb. Eine Befreiung von der Jahresabschlussprüfung ist zulässig. Sie kann befristet und mit Auflagen verbunden werden.

Abschnitt 5
Ermächtigungen

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 107 Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts 14a

(1) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung regeln:

  1. Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann er bestimmen, dass Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abgewickelt werden und für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. die Veranschlagung von Erträgen und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. die Bildung, Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen und Rückstellungen sowie deren Höhe,
  4. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden,
  5. die Bedingungen für Geldanlagen und ihre Sicherung, das Kreditwesen, die Voraussetzungen für den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte und Lieferungs- und Leistungsverträge, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen für Dritte,
  6. die transparente, diskriminierungsfreie und wirtschaftliche Vergabe von Aufträgen;
  7. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. Inhalt und Gestaltung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses sowie die Abwicklung von Fehlbeträgen,
  9. die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung; dabei kann auch die Einrichtung von Gebühren- und Portokassen bei einzelnen Dienststellen der Gemeinde sowie die Gewährung von Handvorschüssen geregelt werden,
  10. Aufbau und Verwaltung, Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung der Eigenbetriebe, deren Freistellung von diesen Vorschriften sowie das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Versammlung der Beschäftigten für die Wahl von Beschäftigten als Mitglieder des Werksausschusses und ihrer Stellvertreter, ferner das Verfahren zur Bestimmung der Nachfolger im Falle des Ausscheidens dieser Mitglieder oder Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit der Gemeindevertretung,
  11. das Verfahren bei der Errichtung, Umwandlung, Änderung und Auflösung einer kommunalen Anstalt und deren Aufbau, die Verwaltung, die Wirtschaftsführung, das Rechnungs- und Prüfungswesen der kommunalen Anstalt sowie zum Zwecke der Erprobung oder zur Verringerung im Einzelfall nicht erforderlicher Standards die Freistellung von den für die kommunalen Anstalten geltenden Vorschriften,
  12. Umfang und Verfahren des örtlichen und überörtlichen Prüfungswesens.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium erlässt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die das Ministerium des Innern aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans,
  3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen,
  4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und deren Anlagen.

Kapitel 4
Aufsicht

§ 108 Grundsatz

Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Pflichten gesichert werden. Sie hat die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft der Gemeinden zu fördern sowie Erfahrungen bei der Lösung kommunaler Aufgaben zu vermitteln.

§ 109 Kommunalaufsicht

Die Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten (Kommunalaufsicht) hat im öffentlichen Interesse sicherzustellen, dass die Verwaltung der Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen erfolgt. Sie ist Rechtsaufsicht.

§ 110 Kommunalaufsichtsbehörden

(1) Die Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden führt der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde.

(2) Die Kommunalaufsicht über die kreisfreien Städte führt das für Inneres zuständige Ministerium. Es ist zugleich oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Leistet der Landrat als Kommunalaufsichtsbehörde einer ihm mit Fristsetzung erteilten Weisung keine Folge, so kann an seiner Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Die Kommunalaufsichtsbehörden sind verpflichtet, andere Behörden bei ihren Entscheidungen zu beteiligen, soweit deren Belange berührt werden.

§ 111 Genehmigungen

(1) Satzungen, Beschlüsse und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung wirksam.

(2) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde bei Geschäften des bürgerlichen Rechtsverkehrs die Genehmigung versagt und ist die Versagung noch nicht bestands- oder rechtskräftig, so ist der andere Teil zum Rücktritt berechtigt.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Landesregierung, deren Geschäftsbereiche berührt sind, durch Rechtsverordnung Beschlüsse, Rechtsgeschäfte und andere Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen freistellen und kann stattdessen die vorherige Anzeige an die Kommunalaufsichtsbehörde vorschreiben.

(4) Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 75 oder 99 verstoßen, sind nichtig.

(5) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldlos rechtswidriger Schadenszufügung nach dem Staatshaftungsgesetz finden keine Anwendung, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eine Genehmigung erteilt oder eine Ausnahme zulässt.

§ 112 Unterrichtungsrecht

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten. Sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte, Niederschriften der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

§ 113 Beanstandungsrecht

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen der Gemeinde beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist aufgehoben werden. Sie kann ferner verlangen, dass das aufgrund derartiger Beschlüsse oder Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird. Die beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann vor einer Beanstandung anordnen, dass ein Beschluss oder eine Maßnahme der Gemeinde bis zur Ermittlung des Sachverhaltes, längstens jedoch zwei Monate ausgesetzt wird (einstweilige Beanstandung).

§ 114 Aufhebungsrecht

Kommt die Gemeinde einer Beanstandung gemäß § 113 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Maßnahmen aufheben und verlangen, dass das aufgrund dieser Beschlüsse und Maßnahmen Veranlasste innerhalb einer angemessenen Frist rückgängig gemacht wird.

§ 115 Anordnungsrecht

Erfüllt die Gemeinde ihre rechtlichen Pflichten nicht, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst und durchführt.

§ 116 Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 117 Bestellung eines Beauftragten

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde kann auf Kosten der Gemeinde einen Beauftragten bestellen, soweit und solange

  1. ein Gemeindeorgan seine rechtlichen Pflichten nicht erfüllt oder rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung seiner Befugnisse gehindert ist,
  2. die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben die Bestellung erfordert und
  3. Maßnahmen nach den §§ 113 bis 116 nicht zulässig oder nicht ausreichend sind oder die Gemeinde stärker beeinträchtigen.

(2) Der Beauftragte nimmt alle oder einzelne Aufgaben eines oder mehrerer Gemeindeorgane auf Kosten der Gemeinde wahr.

(3) Gemeindeorgan im Sinne dieser Vorschrift ist jede Stelle der Gemeinde, die aufgrund einer Rechtsvorschrift Aufgaben der Gemeinde wahrnimmt.

§ 118 Zwangsvollstreckung 13a

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat die Zulassungsverfügung zu erteilen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für den geordneten Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.

(2) Über das Vermögen einer Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

§ 119 Rechtsmittel

Die Gemeinde kann gegen die Kommunalaufsichtsbehörde eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens erheben. Entsprechendes gilt für den Gläubiger bei der Versagung der Zulassungsverfügung nach § 118. Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen Maßnahmen der Kommunalaufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 120 Verbot von Eingriffen anderer Stellen

Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 112 bis 117 nicht befugt. Das Unterrichtungsrecht nach § 112 steht auch Behörden zu, denen durch Gesetz eine Rechtsaufsichtsbefugnis über Gemeinden übertragen worden ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt diese Behörden unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse.

§ 121 Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1) Bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung werden die Aufsichtsbehörden durch die hierfür geltenden Gesetze oder aufgrund dieser Gesetze bestimmt (Sonderaufsicht).

(2) Soweit keine andere Festlegung erfolgt, kann die Sonderaufsichtsbehörde unter Fristsetzung Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zudem kann sie

  1. das Unterrichtungsrecht nach § 112 ausüben,
  2. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgabe zu sichern,
  3. unter Fristsetzung besondere Weisungen im Bereich der Gefahrenabwehr erteilen, wenn das Verhalten der Gemeinde zur Erledigung der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährden kann.

(3) Führt die Gemeinde eine Weisung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 nicht innerhalb der bestimmten Frist durch, so kann die Sonderaufsichtsbehörde die Befugnisse der Gemeinde selbst auf deren Kosten ausüben.

(4) Die Kommunalaufsichtsbehörde unterstützt die Sonderaufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben unter Anwendung der in den §§ 113 bis 117 festgelegten Befugnisse, wenn die Befugnisse der Sonderaufsichtsbehörde nicht ausreichen.

Teil 2
Der Landkreis

§ 122 Wesen und Aufgaben des Landkreises

(1) Der Landkreis ist Gemeindeverband und Gebietskörperschaft.

(2) Der Landkreis erfüllt in seinem Gebiet in eigener Verantwortung alle die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden und Ämter übersteigenden öffentlichen Aufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist und die Aufgaben nicht durch kommunale Zusammenarbeit erfüllt werden. Er fördert die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, ergänzt durch sein Wirken die Selbstverwaltung der Gemeinden und Ämter und trägt zu einem gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen der Gemeinden und Ämter bei. Er fördert insbesondere die wirtschaftliche, ökologische, soziale und kulturelle Entwicklung seines Gebietes zum Wohle der Einwohner.

(3) Der Landkreis kann Einrichtungen und Aufgaben, die die kreisangehörigen Gemeinden freiwillig übernommen haben, von diesen mit Zustimmung der Gemeindevertretung übernehmen. Stimmen die beteiligten Gemeinden einer Übernahme nicht zu, so kann die Übernahme erfolgen, wenn sie notwendig ist, um einem Bedürfnis der Kreiseinwohner in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Die Bedingungen der Übernahme werden von den Beteiligten vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so setzt das für Inneres zuständige Ministerium die Bedingungen der Übernahme fest.

(4) Verfügt der Landkreis für die Erfüllung einer Aufgabe über ausreichende öffentliche Einrichtungen, kann der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder mit Wirkung gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden und Ämtern beschließen, dass diese Aufgabe für die durch die Einrichtung versorgten Teile des Landkreises zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört, wenn Gründe des öffentlichen Wohls das erfordern.

(5) Der Landkreis soll Aufgaben, die er wahrnimmt, den kreisangehörigen Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüssen überlassen, wenn dies gesetzlich zulässig ist, die Aufgabe in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllt werden kann und hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 123 Gebiet des Landkreises

Das Gebiet des Landkreises besteht aus der Gesamtheit der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebiete. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 124 Gebietsänderung 21

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe der folgenden Absätze geändert werden.

(2) Im Falle des Wechsels einer kreisangehörigen Gemeinde in einen anderen Landkreis wird das Verfahren durch den Antrag einer unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaft beim für Inneres zuständigen Ministerium eingeleitet. Die beteiligten Landkreise schließen nach Anhörung der Gemeindevertretung der betroffenen Gemeinde eine Vereinbarung über die Gebietsänderung ab (Gebietsänderungsvertrag). Der Gebietsänderungsvertrag ist mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages zu beschließen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind in den betroffenen Landkreisen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(3) Zusammenschlüsse und Grenzänderungen kreisangehöriger Gemeinden, die das Gebiet mehrerer Landkreise betreffen, richten sich nach den §§ 6 bis 8. Genehmigungsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium. Der Gebietsänderungsvertrag bedarf der Zustimmung der Kreistage der betroffenen Landkreise. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch bei Beteiligung einer kreisfreien Stadt. Im Falle der Neubildung bestimmen die Bürger der neu gebildeten Gemeinde durch Bürgerentscheid, zu welchem Landkreis die neu gebildete Gemeinde gehört. § 15 Absatz 6 Satz 2 und 4 und Absatz 8 gilt entsprechend. Kommt ein Bürgerentscheid nicht zustande, entscheidet die Genehmigungsbehörde.

(4) Im Übrigen ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.

§ 125 Name und Sitz 13 14 18b Inkrafttreten

(1) Der Landkreis führt einen Namen. Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder den bisherigen Kreisnamen ändern. Die Änderung des Namens eines Landkreises bedarf der Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums. § 9 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Landkreise, die Teile des angestammten Siedlungsgebietes der Sorben/Wenden umfassen, können nach Beschluss des Kreistages einen zweisprachigen Namen in deutscher und niedersorbischer Sprache tragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages.

(3) Die Bestimmung des Kreissitzes erfolgt durch Gesetz.

§ 126 Wahl und Abwahl des Landrats durch die Bürger

Der Landrat wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgern des Landkreises für die Dauer von acht Jahren gewählt. Die Vorschriften des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes über die Wahl und Abwahl des Oberbürgermeisters gelten entsprechend.

§ 127 Wahl des Landrats durch den Kreistag

(1) Vor dem 1. Januar 2010 wird der Landrat für die Dauer von acht Jahren durch den Kreistag gewählt. Der Kreistag darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Landrat wählen oder wiederwählen.

(2) Die Stelle des Landrats ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl des Landrats kann der Kreistag durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.

(3) Für die Wahl des Landrats findet § 40 Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(4) Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Landrats.

§ 128 Abwahl des Landrats durch den Kreistag

(1) Landräte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählt wurden, können ausschließlich durch den Kreistag gemäß Absatz 3 abgewählt werden.

(2) Landräte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 127 durch den Kreistag gewählt wurden, können durch den Kreistag gemäß Absatz 3 abgewählt werden.

(3) Ein Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Kreistages gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags beim Vorsitzenden des Kreistages und der Sitzung des Kreistages muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Stellvertreter des Landrats muss den Landrat unverzüglich nach Beschluss des Kreistages abberufen.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 129 Haushaltssatzung

(1) Der Entwurf der Haushaltssatzung soll mit den amtsfreien Gemeinden und Ämtern frühzeitig erörtert werden. Er ist mit seinen Anlagen nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können kreisangehörige Gemeinden innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen. Außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Nachtragssatzungen, die nach dem 30. Juni des Haushaltsjahres beschlossen werden. (Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 130 Kreisumlage 18a 22

(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Landkreises den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisangehörigen Gemeinden und den Verbandsgemeinden zu erheben (Kreisumlage). Der Landkreis hat vor der Festsetzung des Hebesatzes der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu berücksichtigen. Die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden sind dem Kreistag vor der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung zur Kenntnis zu geben.

(2) Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.

(3) Handelt es sich um Einrichtungen oder Leistungen des Landkreises, die ausschließlich in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Landkreises zustatten kommen, so kann der Kreistag eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Landkreisteile beschließen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Landkreis kann den infolge der Mitgliedschaft in einem Verkehrsverbund oder in einer Verkehrsgemeinschaft von ihm aufzubringenden Umlagebetrag in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 auf die kreisangehörigen Gemeinden umlegen.

(5) Gegen eine Forderung aus der Kreisumlage ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

§ 131 Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Auf die Landkreise sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar; soweit für kreisfreie Städte besondere Vorschriften gelten, sind diese anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. Die §§ 1 Abs. 1 Satz 4 (Begriff der Gemeinde), 17 Abs. 3 (Weiterleitung von Anträgen), 45 bis 48 (Ortsteilrecht) und 56 Abs. 2 Satz 2 (Amtsbezeichnung des Ersten Beigeordneten) finden keine Anwendung. An die Stelle der Stadtverordnetenversammlung, der Stadtverordneten, des Hauptausschusses und des Oberbürgermeisters treten der Kreistag, die Kreistagsabgeordneten, der Kreisausschuss und der Landrat.

(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes erlassen wurden, gelten für die Landkreise entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Landkreise von der Anwendung ausgenommen werden.

§ 132 Der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde 14a

(1) Der Landrat ist allgemeine untere Landesbehörde im Gebiet seines Landkreises. Er hat darauf hinzuwirken, dass die im Landkreis tätigen Landesbehörden in einer dem Gemeinwohl dienlichen Weise zusammenarbeiten.

(2) Der Landrat führt die Rechts-, Sonder- und Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter sowie die Aufsicht über Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ist in einer vom Landrat als Aufsichtsbehörde zu entscheidenden Angelegenheit der Landkreis als Selbstverwaltungskörperschaft beteiligt, so tritt die oberste Rechts-, Sonder- oder Fachaufsichtsbehörde an seine Stelle. Diese entscheidet darüber, ob ein solcher Fall vorliegt.

(3) Der Landrat hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde die Entscheidungen der Landesregierung zu beachten. Er hat über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck kann er sich bei den anderen Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zur Auskunft verpflichtet.

(4) Der Landrat untersteht der Dienstaufsicht des für Inneres zuständigen Ministeriums, soweit Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde betroffen sind. Der Landrat ist in allen Angelegenheiten der allgemeinen unteren Landesbehörde ausschließlich den ihm übergeordneten staatlichen Behörden verantwortlich.

(5) Die für die Erfüllung der Aufgaben der allgemeinen unteren Landesbehörde erforderlichen Dienstkräfte und die erforderliche Sachausstattung sind von den Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben kann das Land dem Landrat im Benehmen mit ihm Landesbedienstete zuteilen. Diese können im Einzelfall mit Zustimmung des Kreisausschusses auch in der Selbstverwaltung des Landkreises beschäftigt werden.

(6) Die vom Landrat als allgemeine untere Landesbehörde festgesetzten Gebühren und Auslagen stehen dem Landkreis zu.

(7) Mit Zustimmung der obersten Fachaufsichtsbehörde kann der Landrat zur Erfüllung der Aufgaben als allgemeine untere Landesbehörde einen anderen Landrat oder Oberbürgermeister durch Vereinbarung mit der Durchführung einzelner Aufgaben beauftragen. Die Zustimmung bedarf des Einvernehmens mit dem für Landesorganisation zuständigen Ministerium. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Änderung oder Beendigung der Vereinbarung nach Satz 1 entsprechend.

Teil 3
Das Amt

§ 133 Stellung und Struktur der Ämter 18a 22

(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die aus in der Regel aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises bestehen. Soweit in Rechtsvorschriften der Gemeindeverband als Sammelbegriff verwendet wird, gelten auch die Ämter als Gemeindeverbände.

(2) Jedes Amt soll nicht weniger als 5.000 Einwohner haben. Das Amt besteht aus mindestens drei Gemeinden.

(3) Bei der Änderung, Auflösung oder dem Zusammenschluss von Ämtern sind örtliche Zusammenhänge, im Besonderen Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse, aber auch kirchliche, kulturelle und geschichtliche Beziehungen soweit wie möglich zu berücksichtigen.

§ 134 Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter 18a 22

(1) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des § 133 nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ein Amt ändern oder auflösen oder bestehende Ämter zusammenschließen. Die Einzelheiten der Bildung oder Änderung, insbesondere der Name und der Sitz der Verwaltung, oder der Auflösung des Amtes sind in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 7 zu regeln. Auf die Hauptverwaltungsbeamten ist § 7 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Die Vereinbarung zur Änderung, Auflösung oder zum Zusammenschluss des Amtes muss in den Gemeindevertretungen beschlossen werden. Sie bedarf der Genehmigung durch das für Inneres zuständige Ministerium. Dieses kann die Genehmigung versagen, wenn die Vereinbarung den Maßstäben dieses Gesetzes oder dem öffentlichen Wohl widerspricht. Die Vereinbarung ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt wird.

(2) Im Fall von genehmigten Gemeindezusammenschlüssen nach § 6 Abs. 3 Satz 4 passt der Amtsdirektor die öffentlich-rechtliche Vereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt.

(3) Bei einem Zusammenschluss mehrerer amtsangehöriger Gemeinden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde und der Auflösung des betreffenden Amtes nimmt der Amtsdirektor bis zum Beginn der Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters der neuen amtsfreien Gemeinde das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters der neugebildeten Gemeinde wahr. Soweit ein Zusammenschluss nach Satz 1 zur Auflösung mehrerer Ämter führt, ist in dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Abs. 3 festzulegen, welcher Amtsdirektor das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters im Sinne von Satz 1 wahrnimmt.

(4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Änderung, Auflösung oder den Zusammenschluss von Ämtern aus Gründen des Gemeinwohls nach den Maßstäben dieses Gesetzes anordnen. Die Beurteilung, ob Gründe des Gemeinwohls für eine Anordnung vorliegen, richtet sich ausschließlich nach diesem Gesetz.

§ 135 Aufgaben der Ämter 12 18a

(1) Das Amt ist Träger der ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Weisungsaufgaben.

(2) Das Amt verwaltet und unterstützt die amtsangehörigen Gemeinden. Es berät sie bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und wirkt auf deren Erfüllung hin.

(3) Das Amt besorgt die Kassen- und Rechnungsführung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne sowie deren Durchführung für die amtsangehörigen Gemeinden. Dazu gehören auch die Veranschlagung und Erhebung der Gemeindeabgaben. Soweit ein Amt ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat oder sich eines anderen Rechnungsprüfungsamtes bedient, obliegt diesem Rechnungsprüfungsamt auch die örtliche Prüfung der amtsangehörigen Gemeinden.

(4) Das Amt nimmt die Aufgabe des Hauptverwaltungsbeamten in amtsangehörigen Gemeinden durch den Amtsdirektor wahr. Ist das Amt selbst oder sind mehrere dem Amt angehörende Gemeinden an einem gerichtlichen Verfahren oder in Rechts- und Verwaltungsgeschäften beteiligt, ist außer in den Fällen des § 97 Absatz 1 der ehrenamtliche Bürgermeister gesetzlicher Vertreter der amtsangehörigen Gemeinde, soweit nicht die Gemeindevertretung für einzelne Rechtsgeschäfte oder einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften eine Befreiung des Amtes vom Verbot des Insichgeschäfts beschließt; Stellvertreter im Sinne des § 57 Absatz 2 Satz 2 sind die Stellvertreter des ehrenamtlichen Bürgermeisters nach § 52.

(5) Das Amt erfüllt eine einzelne Selbstverwaltungsaufgabe der amtsangehörigen Gemeinde nur dann an deren Stelle, wenn die Gemeindevertretungen mehrerer Gemeinden des Amtes die Aufgabe vor dem 16. Oktober 2018 auf das Amt übertragen haben. Die Übertragung von weiteren Aufgaben der amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt wird wirksam, nachdem das Amt die beabsichtigte Übertragung dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung angezeigt hat und dieses nicht innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang der Anzeige der Übertragung widersprochen hat. Eines Annahmebeschlusses des Amtsausschusses bedarf es nicht. Ist eine Übertragung erfolgt, haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, in den übertragenen Angelegenheiten kein Stimmrecht. Eine Rückübertragung einer einzelnen Aufgabe kann verlangt werden, wenn die Gemeindevertretungen aller Gemeinden, die die Aufgabe übertragen haben, dies beschließen und sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn der Amtsausschuss mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind die Mitglieder aller im Amtsausschuss vertretenen Gemeinden stimmberechtigt.

(6) Das Amt haftet für Schäden, die amtsangehörigen Gemeinden dadurch entstehen, dass Bedienstete oder Organwalter des Amtes bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die amtsangehörigen Gemeinden schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. § 25 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 136 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und nach Maßgabe des Absatzes 2 aus weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertreter werden nach §§ 40 beziehungsweise 41 gewählt. Ist der ehrenamtliche Bürgermeister Mitglied einer Fraktion so erhöht sich zur Berechnung der Sitzverteilung die Anzahl der weiteren Mitglieder um eins. Das Amtsmandat des ehrenamtlichen Bürgermeisters wird seiner Fraktion zugewiesen. Dieser muss sich das Amtsmandat des ehrenamtlichen Bürgermeisters auf die Anzahl seiner Sitze anrechnen lassen.

(2) Gemeinden mit mehr als 600 Einwohnern bestellen weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Anzahl beträgt in Gemeinden

  1. von 601 bis 1.500 Einwohnern ein,
  2. von 1.501 bis 3.000 Einwohnern zwei,
  3. von 3.001 bis 5.000 Einwohnern drei,
  4. von 5.001 bis 7.000 Einwohnern vier und
  5. ab 7.001 Einwohnern fünf.

Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungen zugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten fortgeschriebenen Bevölkerungszahl entspricht, welche mindestens sechs Monate vor dem Wirksamwerden der Gebietsänderung von dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlicht wurde.

(3) Die von den Gemeinden zu entsendenden Vertreter müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Wahl zu den Gemeindevertretungen bestellt werden. Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. Bis zum Zusammentreten des neuen Amtsausschusses bleibt der bisherige Amtsausschuss tätig.

(4) Das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus. Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, so geht der Sitz auf den in der Reihenfolge ersten Vertreter über.

(5) Der Amtsdirektor ist verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Er hat ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(6) Der Amtsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse können dem Amtsausschuss Empfehlungen geben. Anzahl, Bezeichnung und Aufgabe der Ausschüsse legt der Amtsausschuss durch Beschluss fest. Das Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Amtsausschusses regelt die Geschäftsordnung des Amtes.

§ 137 Widerspruchsrecht

Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss die Gemeinde betrifft und das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses beim ehrenamtlichen Bürgermeister schriftlich erhoben und begründet werden; war der ehrenamtliche Bürgermeister bei der Beschlussfassung anwesend, beginnt die Frist am Tage nach der Beschlussfassung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen Gemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist; der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses.

§ 138 Amtsdirektor

(1) Der Amtsdirektor ist Hauptverwaltungsbeamter des Amtes. Er nimmt auch die Aufgaben des Amtes nach § 135 Abs. 4 Satz 1 wahr. Er ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit und wird vom Amtsausschuss für die Dauer von acht Jahren gewählt. Er muss mindestens die Befähigung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine den vorgenannten Befähigungsvoraussetzungen vergleichbare Qualifikation haben und eine ausreichende Erfahrung für dieses Amt nachweisen.

(2) Die Stelle des Amtsdirektors ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl des Amtsdirektors kann der Amtsausschuss durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Amtsausschuss darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Amtsdirektor wählen oder wiederwählen. Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Amtsausschusses; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Amtsdirektors.

(3) Der Antrag auf Abwahl kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Amtsausschusses gemeinsam und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Zwischen dem Zugang des Antrags bei dem Vorsitzenden des Amtsausschusses und der Sitzung des Amtsausschusses muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder. Der Stellvertreter des Amtsdirektors muss den Amtsdirektor unverzüglich nach Beschluss des Amtsausschusses abberufen.

(4) Der Amtsdirektor kann nicht gleichzeitig Bürgermeister oder Mitglied der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde sein. Der Amtsdirektor hat in den Sitzungen der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht. § 22 gilt entsprechend.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
§ 139 Amtsumlage; Mehr- oder Minderbelastung

(1) Soweit die sonstigen Finanzmittel des Amtes den für die Aufgabenerfüllung notwendigen Finanzbedarf nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden zu erheben (Amtsumlage).

(2) Erbringt das Amt Leistungen, die ausschließlich oder in besonders großem oder besonders geringem Maße einzelnen amtsangehörigen Gemeinden zustatten kommen, so kann der Amtsausschuss für diese amtsangehörigen Gemeinden eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung beschließen.

(3) Die Amtsumlage und der Umfang der Belastung sowie der zugrunde gelegte Verteilungsschlüssel sind für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen; für die Festsetzung und Aufrechnung gelten die Vorschriften über die Umlage der Landkreise entsprechend.

§ 140 Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Auf die Ämter sind die Vorschriften des Teils 1 dieses Gesetzes, die für die kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden gelten, entsprechend anwendbar. Dies gilt nicht, soweit in diesem Teil oder in anderen Rechtsvorschriften eine abweichende Regelung getroffen wird. §§ 1 Abs. 1, 2 (Gemeinden), 9 (Name und Bezeichnung), 32 (Fraktionen), 45 bis 48 (Ortsteilrecht), 49 und 50 Abs. 1 und 4 (Hauptausschuss) finden keine Anwendung. An die Stelle der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses tritt der Amtsausschuss, an die Stelle der Gemeindevertreter treten die Mitglieder des Amtsausschusses, an die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters tritt der Amtsdirektor.

(2) Vorschriften, die aufgrund des Teils 1 dieses Gesetzes für die Gemeinden erlassen wurden, gelten für die Ämter entsprechend, soweit nicht in diesen oder anderen Rechtsvorschriften abweichende Regelungen getroffen oder die Ämter von der Anwendung ausgenommen werden.

Teil 4
Einschränkung von Grundrechten, Übergangsrecht
21

§ 140a Einschränkung von Grundrechten 21

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

§ 141 Überleitungs- und Übergangsvorschriften 12 14a 18a

(1) Städte, denen nach bisherigem Recht der Status einer Mittleren kreisangehörigen Stadt verliehen worden ist, behalten diesen Status. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Status durch Rechtsverordnung entziehen, wenn die Stadt dies beantragt oder wenn die Einwohnerzahl von 25.000 unterschritten wird. § 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Status gilt als entzogen, wenn die Stadt zur Großen kreisangehörigen Gemeinde bestimmt wird.

(2) Die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld richtet sich nach bisherigem Recht, wenn die Zuwiderhandlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. Gleiches gilt für Ansprüche auf Schadensersatz.

(3) Im Falle der Wiederwahl eines Beigeordneten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Beigeordneter war, gelten die Qualifikationsanforderungen des bisherigen Rechts, soweit dies günstiger ist.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
(4) Die Eröffnungsbilanz nach § 85 ist spätestens für das Haushaltsjahr 2011 zu erstellen. Ab dem gleichen Haushaltsjahr ist die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen. Die Vertretung kann durch Beschluss ein früheres Haushaltsjahr festlegen.

(5) Der Gesamtabschluss gemäß § 83 ist erstmals spätestens für das Haushaltsjahr 2024 zu erstellen.

(Gültig bis 31.12.2024 siehe =>)
(6) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Sonderposten oder Schulden fehlerhaft angesetzt worden sind oder der Ansatz zu Unrecht unterblieb, so ist der Wertansatz zu berichtigen oder nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Die Eröffnungsbilanz gilt dann als geändert. Eine Berichtigung kann letztmalig im Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2024 oder im vierten der Eröffnungsbilanz für eine Gebietsänderung oder eine Aufgabenübertragung folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden, sofern dieser auf einen späteren Zeitpunkt fällt. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.

(7) § 135 Abs. 6 findet auch Anwendung, wenn die Pflichtverletzung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurde. In Ansehung der Verjährung ist der Mangel der Kenntnis des Anspruchs unbeachtlich.

(8) Im Falle der Wiederwahl eines Amtsdirektors, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Amtsdirektor war, gelten die Qualifikationsanforderungen des bisherigen Rechts, sofern dies günstiger ist.


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