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Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes
- Brandenburg -

Vom 28. April 2014
(GVBl. I Nr. 20 vom 29.04.2014)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 33b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation" § 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft".

b) Nach der Angabe zu § 33b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 33c Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft".

2. § 33b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Telekommunikation" ein Komma sowie die Wörter "Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft" eingefügt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Verkehrsdaten" durch die Wörter "Verkehrs- oder Nutzungsdaten" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "Verkehrs-" ein Komma sowie das Wort "Nutzungs-" eingefügt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "Telekommunikationsdienste" durch die Wörter "Telekommunikations- oder Telemediendienste" ersetzt und nach dem Wort "Telekommunikationsgesetzes" ein Komma sowie die Wörter "des Telemediengesetzes" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Telekommunikationsgesetzes" die Wörter "oder des Telemediengesetzes" eingefügt.

3. Nach § 33b wird folgender § 33c eingefügt:

" § 33c Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über Bestandsdaten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14 des Telemediengesetzes zu erteilen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen flir die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die

  1. Beseitigung einer Suizidgefahr,
  2. Suche nach gefährdeten Vermissten,
  3. Suche nach minderjährigen Vermissten oder
  4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage

aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen ein Gericht zu erreichen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, die von der Maßnahme betroffen ist,
  2. soweit bekannt, eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes,
  3. die Art der Maßnahme sowie
  4. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(4) Die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten sind von dem Diensteanbieter unverzüglich zu übermitteln. Im Übrigen gilt für die Auskunftspflicht der Diensteanbieter und ihr Recht auf Entschädigung § 33b Absatz 7 entsprechend.

(5) Für das weitere Verfahren, insbesondere die Unterrichtung der betroffenen Person, die Kennzeichnung, Verwendung, Sperrung und Löschung der Daten sowie die Berichtspflicht des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung gilt § 33b Absatz 8 bis 11 entsprechend."

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Durch Artikel 1 werden das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) sowie das Grundrecht auf den Datenschutz (Artikel 11 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE