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BbgPolG - Brandenburgisches Polizeigesetz
Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg

- Brandenburg -

Vom 19. März 1996
(GVBl. 1996 I S. 74;... ; 29.06.2005 S. 289; 18.12.2006 S. 188 06; 11.05.2007 S. 97 07; 18.12.2008 S. 355; 20.12.2010 Nr. 42 10; 09.06.2011 Nr. 10; 19.12.2011 Nr. 31 11; 21.06.2012 Nr. 25; 16.05.2013 Nr.18 13; 28.04.2014 Nr. 20 14; 17.12.2015 Nr. 40 15; 25.01.2016 Nr. 5 16; 01.04.2019 Nr. 3 19; 19.06.2019 Nr. 35 19a; 16.12.2022 Nr. 33 22; 05.03.2024 Nr. 9 24; 05.03.2024 Nr. 11 24a; 19.06.2024 Nr. 22 24b)
Gl.-Nr.: 220-1




Abschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgaben der Polizei 06

(1) Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(3) Die Polizei leistet anderen Behörden Vollzugshilfe (§§ 50 bis 52).

(4) Die Polizei hat ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

(5) Maßnahmen, die in Rechte einer Person eingreifen, darf die Polizei nur treffen, wenn dies aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist. Soweit die Polizei die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen trifft, sind Maßnahmen nur gemäß den § § 11 bis 15 sowie den § § 29 bis 49 zulässig.

§ 2 Verhältnis zu anderen Behörden

Die Polizei wird, außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die anderen Behörden unverzüglich von allen Vorgängen, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Behörden notwendig sein kann.

§ 3 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

§ 4 Ermessen, Austauschmittel

(1) Die Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 5 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen 22

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist die Person noch nicht vierzehn Jahre alt, können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtet werden. Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1815 Absatz 2 Nummer 5 und 6 sowie § 1830 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 6 Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen und Tieren

(1) Geht von einer Sache oder von einem Tier eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.

(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 7 Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen 06

(1) Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den § § 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen die nach den § § 5 oder 6 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
  4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr dieser Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(3) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 8 Einschränkung von Grundrechten 06 19 24a

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf

  1. Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  2. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  3. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  4. Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)
  5. Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Brandenburg),
  6. Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg) und
  7. informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes) und Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg)

eingeschränkt.

§ 9 Legitimations- und Kennzeichnungspflicht

(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.

(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild. Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt.

(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche Kennzeichnung gelten nicht, soweit der Zweck der Maßnahme oder Amtshandlung oder überwiegende schutzwürdige Belange des Polizeivollzugsbediensteten dadurch beeinträchtigt werden.

(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift

Kapitel 2
Befugnisse der Polizei

Abschnitt 1
Allgemeine und besondere Befugnisse

§ 10 Allgemeine Befugnisse, Begriffsbestimmung 06 19

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 49 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (§ 1 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind alle Verbrechen und alle weiteren in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten. Besonders schwere Straftaten sind alle in § 100c Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführten Straftaten.

§ 11 Befragung, Auskunftspflicht 19

(1) Die Polizei kann jede Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Soweit eine Auskunftspflicht besteht, ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.

(3) Zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, daß mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden, sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, daß Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) begangen werden sollen. Ort, Zeit und Umfang der Maßnahme dürfen nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden.

§ 12 Identitätsfeststellung 06 19

(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,

  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
    1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3) verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    3. sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
  3. wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, und dies aufgrund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,
  4. an einer Kontrollstelle, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b und Abs. 2 Nr. 1, nach § 255 des Strafgesetzbuches in den vorgenannten Begehungsformen oder nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 des Versammlungsgesetzes zu verhüten. Die Einrichtung der Kontrollstelle ist nur mit Zustimmung des Behördenleiters zulässig, es sei denn, daß Gefahr im Verzug vorliegt,
  5. in Flugplatzbereichen zur Verhütung oder Unterbindung unerlaubter Überschreitung der Bundesgrenze, soweit dies nicht Aufgabe des Bundespolizei ist,
  6. zur vorbeugenden Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Absatz 3) mit internationalem Bezug im Gebiet der Bundesgrenze bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern sowie auf Bundesfernstraßen und Europastraßen sowie in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs, sofern dokumentierte polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme derartige grenzüberschreitende Kriminalität stattfindet; die Durchführung der Maßnahmen darf nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen im Sinne von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. L 105 vom 13.04.2006 S. 1) haben; oder
  7. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2).

(2) Die Polizei kann die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, daß er Angaben zur Feststellung seiner Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden.

(3) Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes und Artikel 12 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sind besonders zu beachten.

§ 13 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern,
  3. die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,
  4. Messungen.

(2) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. eine nach § 12 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist oder
  2. das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Ist die Identität festgestellt, sind in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu dem in Absatz 2 Nr. 2 bezeichneten Zweck erforderlich oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(4) Der Betroffene ist bei Vornahme der Maßnahme darüber zu belehren, daß er die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen kann, wenn die Voraussetzungen für ihre weitere Aufbewahrung entfallen sind. Sind die Unterlagen ohne Wissen des Betroffenen angefertigt worden, ist ihm mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann.

§ 14 Prüfung von Berechtigungsscheinen

Die Polizei kann verlangen, daß ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene aufgrund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. Der Betroffene kann für die Dauer der Maßnahme angehalten werden.

§ 15 Vorladung 06

(1) Die Polizei kann eine Person schriftlich, elektronisch oder mündlich vorladen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind, oder
  2. das zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse des Betroffenen Rücksicht genommen werden.

(3) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,

  1. wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind oder
  2. zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Die zwangsweise Vorführung darf nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug vorliegt.

(4) § 136a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

§ 15a Meldeauflage 19

(1) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle zu melden (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat gegen Leib oder Leben oder eine Straftat nach den §§ 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist. Die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person oder Dritter sind bei der Anordnung der Meldeauflage zu berücksichtigen.

(2) Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Verlängerung darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 15b Elektronische Aufenthaltsüberwachung 24a

(1) Die Polizei kann eine Person dazu verpflichten, sich ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, anlegen zu lassen, es ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. im konkreten Einzelfall
    1. die Person, der gegenüber die Anordnung getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen
      aa) mindestens zwei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen hat, wobei es bei mindestens einer dieser Straftaten zum Körperkontakt mit dem Opfer gekommen sein muss, oder
      bb) mindestens zwei Straftaten begangen hat, wobei eine gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die andere gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person gerichtet war,
    2. ihr Tatverhalten, ihre individuellen Verhaltensweisen sowie die Person betreffenden Lebensumstände eine wesentlich erhöhte Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung von Straftaten nach den §§ 176, 176a, 176b, 177, 182, 211, 212, 224, 226 oder § 239b des Strafgesetzbuches begründen,
    3. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierten Weise eine solche Straftat zu Lasten eines ihr fremden Opfers begehen wird, und
    4. die Überwachung und Datenverwendung zur Verhinderung der Straftat unerlässlich ist,
  2. im konkreten Einzelfall
    1. die Person, der gegenüber die Anordnung getroffen werden soll, nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 oder 2 oder mit Absatz 3 des Strafgesetzbuches begangen hat,
    2. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in absehbarer Zeit weitere auch im Einzelfall schwerwiegende Straftaten nach § 238 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 oder 2 oder mit Absatz 3 des Strafgesetzbuches begehen wird, und
    3. andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht oder nicht gleich erfolgsversprechend erscheinen oder
  3. eine Überwachung und Datenverwendung zur Kontrolle der Befolgung einer nach den §§ 16a oder 16b getroffenen Maßnahmen unerlässlich ist, weil
    1. die betroffene Person wiederholt einer Anordnung zuwidergehandelt hat,
    2. ihr individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit weiterer Zuwiderhandlungen mit dann im Einzelfall schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen begründet und
    3. die Kontrolle auf andere Weise nicht möglich oder wesentlich erschwert ist.

(2) Die Polizei erhebt und speichert mit Hilfe der von der betroffenen Person mitzuführenden technischen Mittel die Daten automatisiert über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten nach Satz 1 dürfen, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist, ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden zur

  1. Verfolgung der in Absatz 1 benannten Straftaten,
  2. Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person,
  3. Feststellung von Verstößen gegen eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 16a oder gegen ein Kontakt- oder Näherungsverbot nach § 16b oder
  4. Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 3 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen. Die in Satz 1 genannten Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 3 genannten Zwecke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder im Falle einer Datenschutzkontrolle innerhalb dieses Zeitraums nach deren Abschluss zu löschen. Die Sätze 2 und 7 bis 10 gelten entsprechend, soweit durch die Datenerhebung nach Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist.

(3) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder die jeweilige Vertretung angeordnet oder verlängert werden; in diesen Fällen ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für die gerichtliche Anordnung gilt Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit hier nichts Abweichendes geregelt ist. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht und der Bekanntgabe der richterlichen Entscheidung an die betroffene Person ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung oder die Bekanntgabe der Entscheidung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die nach Satz 1 durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder die jeweilige Vertretung erlassene Anordnung oder Verlängerung tritt spätestens mit Ablauf des dritten Tages nach ihrem Erlass außer Kraft, wenn sie bis dahin nicht richterlich bestätigt wurde. Erfolgt bis dahin keine richterliche Bestätigung, so dürfen bereits erhobene Daten nicht verwendet werden; diese Daten sind unverzüglich zu löschen. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben:

  1. die betroffene Person, soweit bekannt mit Namen und Anschrift,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
  3. die Angabe, ob die betroffene Person einer Wohnungsverweisung oder einem Rückkehrverbot nach § 16a oder einem Kontakt- oder Näherungsverbot nach § 16b unterliegt, und
  4. die Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte; im Falle einer polizeilichen Anordnung nach Satz 1 Halbsatz 1 Alternative 2 muss sich die Begründung auch auf die Gefahr im Verzug beziehen.

Die richterliche Entscheidung wird mit ihrer Bekanntgabe an die beantragende Polizeibehörde wirksam. Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils höchstens drei weitere Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen. Die Maßnahme ist zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die richterliche Bestätigung nicht unverzüglich beantragt worden ist. Die Beendigung ist dem Gericht anzuzeigen.

(4) Die Polizei kann die Wohnung der betroffenen Person zur Aufstellung der zur Überwachung des Aufenthalts in der Wohnung erforderlichen technischen Mittel betreten. Nach Abschluss der Maßnahme hat die betroffene Person auf Anforderung die technischen Mittel an die Polizei unverzüglich herauszugeben.

(5) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2026 über die mit Einführung der Absätze 1 bis 4 erreichte Wirkung zur Gefahrenabwehr und damit verbundenen Grundrechtsbeeinträchtigungen.

§ 16 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot 24

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.

(2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, einen bestimmten Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Verbot ist schriftlich zu erteilen und zeitlich auf längstens drei Monate und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Aufenthaltsverbot darf dem Betroffenen weder den berechtigten Zugang zur Wohnung verwehren noch die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Betroffenen und anderer Personen verhindern. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 16a Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt 19a 24a

(1) Die Polizei kann eine Person (betroffene Person) zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person aus einer Wohnung (§ 23 Absatz 1 Satz 2), in der die gefährdete Person wohnt, sowie aus deren unmittelbarer Umgebung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Die Maßnahmen nach Satz 1 können auch auf Wohn- und Nebenräume beschränkt werden. Die Möglichkeit ergänzender Maßnahmen bleibt unberührt. Ein entgegenstehender Wille der gefährdeten Person ist regelmäßig unbeachtlich.

(2) Der betroffenen Person ist Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Die Polizei weist die betroffene Person auf Möglichkeiten zur freiwilligen Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung hin.

(3) Die betroffene Person ist verpflichtet, der Polizei zum Zwecke der Zustellung unverzüglich eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen. Die Polizei übermittelt diese Angaben an die gefährdete Person.

(4) Die Polizei hat die gefährdete Person auf die Möglichkeit der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes und auf die Möglichkeit der Unterstützung durch geeignete Beratungsstellen hinzuweisen. Sie unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1.

(5) Wohnungsverweisung, Rückkehrverbot und ergänzende Maßnahmen nach § 16 enden außer in den Fällen des Satzes 3 mit Ablauf von zwei Wochen nach ihrer Anordnung, soweit nicht die Polizei im Einzelfall eine kürzere Geltungsdauer festlegt. Eine einmalige Verlängerung der Frist um bis zu zwei Wochen ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Stellt die gefährdete Person während der nach den Sätzen 1 oder 2 bestimmten Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, enden die Maßnahmen mit dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, spätestens jedoch mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der nach den Sätzen 1 oder 2 bestimmten Dauer. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(6) Das Gericht hat der Polizei die Beantragung zivilrechtlichen Schutzes sowie die gerichtliche Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die § § 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Die Polizei hat die gefährdete und die betroffene Person unverzüglich erneut über die Dauer der Maßnahmen nach Absatz 1 in Kenntnis zu setzen.

(7) Die Einhaltung eines erteilten Rückkehrverbots ist mindestens zweimal während seiner Geltung durch die Polizei zu kontrollieren. Hierzu kann die betroffene Person verpflichtet werden, der Polizei ihren aktuellen Aufenthaltsort unverzüglich nachzuweisen.

(8) Die Polizei kann die gefährdete Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 mit ihrem Einverständnis an einen anderen geeigneten Ort verbringen, wenn andernfalls die Beantragung oder Herbeiführung einer unabhängigen Entscheidung über den zivilrechtlichen Schutz vor Gewalt oder Nachstellung gefährdet ist. Das Verbringungsangebot soll im Haushalt lebende Kinder mit einbeziehen, soweit der gefährdeten Person für sie ein Sorgerecht zusteht und berechtigte Interessen Dritter dem nicht entgegenstehen. Das zuständige Jugendamt ist zu informieren. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 können unter der aufschiebenden Bedingung der Rückkehr der gefährdeten Person in die Wohnung angeordnet werden.

§ 16b Kontakt- und Näherungsverbot 24a

Einer Person kann untersagt werden, sowohl

  1. Kontakt zu einer gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen, als auch
  2. Zusammentreffen mit einer gefährdeten Person herbeizuführen,

wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person erforderlich ist (Kontakt- und Näherungsverbot). § 16a Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

§ 16c Verhaltensauflagen 24a

(1) Die Polizei kann der betroffenen Person nach § 16a Absatz 1 Satz 1 untersagen, sich in alkoholisiertem Zustand in der Wohnung oder deren unmittelbaren Umgebung aufzuhalten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person in absehbarer Zeit erneut in einen solchen Zustand versetzen wird und für die Dauer dieses Zustandes erneut eine Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 absehbar ist. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang der Maßnahme.

(2) Das Gericht kann auf Antrag der Polizei die betroffene Person verpflichten, an einer von der Polizei benannten Gewaltpräventionsberatung über eine Dauer von drei Monaten in einem Umfang von insgesamt höchstens zwölf Stunden teilzunehmen, wenn das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass von ihr innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine erneute erhebliche Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 ausgehen wird und die Gewaltpräventionsberatung grundsätzlich geeignet ist, die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. § 15b Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die betroffene Person hat der Polizei auf Verlangen den Nachweis über die Teilnahme unverzüglich vorzulegen.

§ 16d Ordnungswidrigkeiten 24a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a Absatz 1 Satz 1,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16b Satz 1 oder
  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16c Absatz 1 Satz 1
    zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 zu erlassen.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die die jeweilige Anordnung nach Absatz 1 erlassen hat.

§ 17 Gewahrsam 24a

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

  1. das zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, oder
  2. das unerläßlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet ist, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, oder einer Ordnungswidrigkeit nach § 16d Absatz 1 Nummer 2 zu verhindern; die Annahme, daß eine Person eine solche Tat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, daß
    1. sie die Begehung der Tat angekündigt oder dazu aufgefordert hat oder entsprechende Transparente oder sonstige Gegenstände mit sich führt; dies gilt auch für Flugblätter solchen Inhalts, soweit sie in einer Menge mitgeführt werden, die zur Verteilung geeignet ist,
    2. bei ihr Waffen, Werkzeuge oder sonstige Gegenstände aufgefunden werden, die ersichtlich zur Tatbegehung bestimmt sind oder erfahrungsgemäß bei derartigen Taten verwendet werden, oder ihre Begleitperson solche Gegenstände mit sich führt und sie den Umständen nach hiervon Kenntnis haben mußte oder
    3. sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlaß bei der Begehung von Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, die hinsichtlich ihrer Art und Dauer geeignet sind, den Rechtsfrieden nachhaltig zu beeinträchtigen, oder Ordnungswidrigkeiten nach § 16d Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als Störer betroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder
  3. das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung oder ein Aufenthaltsverbot nach § 16 durchzusetzen, oder
  4. das unerlässlich ist, um eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 16a durchzusetzen, oder
  5. das unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen, und eine Festnahme und Vorführung der Personen nach den §§ 229, 230 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig ist.

(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Personensorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Personensorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Die Zuführung zum Personensorgeberechtigten kommt nicht in Betracht, wenn sich der Minderjährige an das Jugendamt wenden will.

(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder aus der Abschiebungshaft entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.

§ 18 Richterliche Entscheidung 13 19

(1) Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich, spätestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden eine richterliche Anhörung sowie unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der Anhörung und der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, daß die Entscheidung des Richters und die Anhörung durch den Richter erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.

(2) Für die Entscheidung und Anhörung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person festgehalten wird. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Für die Gerichtskosten gelten die Vorschriften über die Kostenerhebung in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 19 Behandlung festgehaltener Personen 19

(1) Wird eine Person aufgrund von § 12 Absatz 2 Satz 3 (auch in Verbindung mit § 28b Absatz 2), § 15 Absatz 3 oder § 17 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekanntzugeben. Sie ist über die ihr zustehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Rechtsbeistand ihrer Wahl beizuziehen und einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.

(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.

(4) Sind medizinische Behandlungen erkennbar erforderlich oder benötigt der Betroffene Medikamente, sind unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, die auch die ärztliche Begutachtung der Gewahrsamsfähigkeit umfassen.

§ 20 Dauer der Freiheitsentziehung 19

(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,

  1. sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist,
  2. wenn die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird oder
  3. in jedem Fall spätestens bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist. Über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus kann die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses Gesetzes durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Betroffene Straftaten gegen Leib oder Leben oder Straftaten nach den § § 125, 125a des Strafgesetzbuches oder nach § 27 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes begehen oder sich hieran beteiligen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieses Gesetzes darf vier Tage nicht überschreiten. § 28d Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.

§ 21 Durchsuchung von Personen 06

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
  3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
  4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte aufhält,
  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind oder
  6. sie gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich erscheint. Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 22 Durchsuchung von Sachen 19

(1) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 12 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 21 durchsucht werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die
    1. in Gewahrsam genommen werden darf,
    2. widerrechtlich festgehalten wird oder
    3. hilflos ist,
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf,
  4. sie sich an einem der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Orte befindet,
  5. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet sind, oder
  6. es sich um ein Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 oder 6 oder § 28b Absatz 2 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen Sachen erstrecken.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so sollen sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 23 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen 19

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach § 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 17 oder § 28d in Gewahrsam genommen werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
  3. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft führen, oder
  4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig.

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
    1. dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
    3. sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
  2. sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

§ 24 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen 11 24

(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter oder aufgrund richterlicher Entscheidung angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Mitbewohner oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muß die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

(6) Der Wohnungsinhaber ist darüber zu belehren, daß er die Vernichtung der Niederschrift verlangen kann, sobald ihre Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist.

§ 25 Sicherstellung 19

(1) Die Polizei kann eine Sache sicherstellen,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  2. um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder
  3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften fest- oder angehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
    1. sich zu töten oder zu verletzen,
    2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    3. fremde Sachen zu beschädigen oder
    4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 kann die Polizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

§ 26 Verwahrung 24

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist die Sicherstellung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und zu begründen, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Polizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.

§ 27 Verwertung, Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
  2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
  3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, daß weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeschlossen sind,
  4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne daß die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
  5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, daß die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung der Verwertung ist ihnen bekannt zu geben. Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahme es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Läßt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

  1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden oder
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt sinngemäß.

§ 28 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den § § 5 oder 6 Verantwortlichen zur Last. Soweit die Maßnahmen nach § 25 Nr. 2 erfolgen, fallen die Kosten einer der dort genannten Personen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. § 37 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg findet Anwendung. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

Abschnitt 1a 19
Besondere Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus

§ 28a Abwehr von Gefahren des Terrorismus, Begriffsbestimmung, Berichtspflicht 19

(1) Die Polizei hat die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des Terrorismus. Gefahren des Terrorismus sind Gefahren der Verwirklichung von Straftaten, die in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnet und dazu bestimmt sind,

  1. die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,
  2. eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen

und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat, ein Land oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können.

(2) Die Befugnisse des Bundes und anderer Länder bleiben unberührt. Wenn die Polizei die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt, sind

  1. die zuständigen Polizeibehörden des Bundes, soweit ein Staat oder ein anderes Land,
  2. die zuständigen obersten Landesbehörden, soweit ein anderes Land

von einer Gefahr nach Absatz 1 betroffen ist, unverzüglich zu benachrichtigen. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. Stellt die Polizei bei der Aufgabenwahrnehmung die alleinige Zuständigkeit einer Polizeibehörde des Bundes oder eines anderen Landes fest, so gibt sie die Aufgabe an diese Polizeibehörde ab.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede nach diesem Abschnitt getroffene Maßnahme, der Angaben enthält über

  1. deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen,
  2. soweit möglich, die Zahl der hiervon betroffenen Personen,
  3. im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge,
  4. im Falle einer vom Gericht anzuordnenden Maßnahme die jeweilige gerichtliche Entscheidung und
  5. die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme.

Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

(4) Die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt.

§ 28b Befragung, Auskunftspflicht, Identitätsfeststellung, erkennungsdienstliche Maßnahmen, polizeiliche Ausschreibung, anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung 19

(1) Zur Abwehr von Gefahren des Terrorismus kann die Polizei im öffentlichen Verkehrsraum angetroffene Personen kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, wenn aufgrund von Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Identität einer Person feststellen, sofern polizeiliche Erkenntnisse vorliegen, dass am Ort der Maßnahme Straftaten im Sinne des § 28a Absatz 1 begangen werden sollen. § 11 Absatz 3 Satz 3 und § 12 Absatz 2 gelten entsprechend.

(3) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach Absatz 2 zulässige Identitätsfeststellung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. Die Polizei kann ferner erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird

und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftat erforderlich ist. § 13 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 eine Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung (§ 36 Absatz 1) sowie eine Ausschreibung zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäß Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vornehmen. § 36 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 die Kennzeichen von Fahrzeugen ohne Wissen der Person durch den Einsatz technischer Mittel automatisiert erheben. § 36a Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 28c Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot 19

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person untersagen, sich ohne Erlaubnis der Polizei von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder aus einem bestimmten Bereich zu entfernen oder sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Aufenthaltsvorgabe), wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 einer Person auch den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagen (Kontaktverbot).

(3) Eine Aufenthaltsvorgabe oder ein Kontaktverbot darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, einschließlich
    1. im Falle der Aufenthaltsvorgabe einer Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizei nicht aufhalten darf,
    2. im Falle des Kontaktverbots der Personen oder Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
  3. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(4) Die Maßnahme ist auf den zur Abwehr der Gefahr oder zur Verhütung von Straftaten nach § 28a Absatz 1 erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(5) Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 28d Gewahrsam 19

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat nach § 28a Absatz 1 zu verhindern. Die Annahme, dass eine Person eine solche Tat begehen wird, kann sich insbesondere darauf stützen, dass die Person einer Anordnung nach § 28c Absatz 1 und 2 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet.

(2) Die § § 18 und 19 gelten entsprechend. § 20 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass über das Ende des Tages nach dem Ergreifen hinaus die Fortdauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift durch richterliche Entscheidung nur angeordnet werden kann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene eine Straftat nach § 28a Absatz 1 begehen wird. In der Entscheidung ist die höchstzulässige Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen; die Dauer der Freiheitsentziehung aufgrund dieser Vorschrift darf zwei Wochen nicht überschreiten. Eine Verlängerung um einmalig nicht mehr als zwei Wochen ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(3) Nach Vollzug der richterlichen Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist der in Gewahrsam genommenen Person ein anwaltlicher Beistand zu gewähren, wenn die Dauer der Freiheitsentziehung vier Tage überschreitet.

§ 28e Strafvorschrift 19

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.

Abschnitt 2
Datenverarbeitung

Unterabschnitt 1
Datenerhebung

§ 29 Grundsätze der Datenerhebung 06 11 19

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften über die Datenerhebung der Polizei zugelassen ist.

(2) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person mit ihrer Kenntnis oder aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn die Datenerhebung beim Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, die schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigen oder die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gefährden würde.

(3) Personenbezogene Daten sind von der Polizei offen zu erheben; eine verdeckte Datenerhebung ist nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen zulässig.

(4) Werden Daten beim Betroffenen oder bei Dritten offen erhoben, sind diese in geeigneter Weise hinzuweisen auf

  1. die Rechtsgrundlage der Datenerhebung,
  2. den Grund der Datenerhebung und
  3. eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe erheblich erschwert oder gefährdet würde. Er kann auch unterbleiben, wenn die schutzwürdigen Belange Dritter oder des Betroffenen beeinträchtigt oder gefährdet würden.

(5) Die Erhebung personenbezogener Daten zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist unzulässig. Eine Datenerhebung über nicht gefahren- oder tatbezogene Merkmale sowie über Erkrankungen oder besondere Verhaltensweisen des Betroffenen ist nur zulässig, soweit dies für Identifizierungszwecke oder zum Schutz des Betroffenen, von Polizeivollzugsbediensteten oder Dritten erforderlich ist.

(6) Eine Erhebung personenbezogener Daten, durch die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist unzulässig. Wird erkennbar, dass durch eine Erhebung personenbezogener Daten in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, ist die Datenerhebung zu unterbrechen. Bestehen Anhaltspunkte, dass dennoch personenbezogene Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden sind oder erfasst worden sein können, ist vor der weiteren Verarbeitung der erhobenen Daten eine Überprüfung durch das Gericht vorzunehmen, das die Maßnahme angeordnet hat, anderenfalls durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind nicht zu nutzen und unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Überprüfung ermöglicht. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Äußerungen in Betriebs- und Geschäftsräumen zählen in der Regel nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Gleiche gilt für Äußerungen und Handlungen mit unmittelbarem Bezug zu einer dringenden Gefahr.

(7) Werden Daten beim oder über den Betroffenen ohne seine Kenntnis erhoben, so ist er davon zu benachrichtigen, sobald der Zweck der Datenerhebung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Eine Benachrichtigung unterbleibt, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müßten. Ist die zu benachrichtigende Person minderjährig, treten die Personensorge-berechtigten an ihre Stelle. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, daß sie zu erheblichen Nachteilen für den Minderjährigen führt.

(8) Im Falle von verdeckten Datenerhebungen, die nur aufgrund richterlicher Anordnung zulässig sind, erfolgt die Benachrichtigung spätestens sechs Monate nach Beendigung der Maßnahme. Eine weitere Zurückstellung bedarf der richterlichen Zustimmung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geichtsbarkeit entsprechend. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn

  1. überwiegende Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder
  2. die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können.

§ 30 Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 5, 6 und 7 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist

  1. zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 1),
  2. zum Schutz privater Rechte (§ 1 Abs. 2),
  3. zur Vollzugshilfe (§ 1 Abs. 3) oder
  4. zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (§ 1 Abs. 4).

(2) Die Polizei kann über

  1. Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann und
  3. Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen

Namen, Vornamen, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Sind die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden, ist ihm dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung unverzüglich mitzuteilen.

§ 31 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen 06 15 16 19

(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten, auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen, von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Bild- und Tonaufzeichnungen, in Dateien suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sowie zu einer Person suchfähig angelegte Akten sind spätestens einen Monat nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1) erforderlich ist. § 39 Abs. 6 und 7 sowie § 47 Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Die Polizei kann öffentlich zugängliche Straßen und Plätze mittels Bildübertragung offen beobachten und Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen,

  1. wenn und solange aufgrund von Lageerkenntnissen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesen Orten vermehrt Straftaten drohen, oder
  2. wenn sich diese an oder in besonders gefährdeten Objekten im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 3 oder in deren unmittelbarer Nähe befinden.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bildaufnahmen sind spätestens zwei Wochen nach der Datenerhebung zu löschen. Dies gilt nicht, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden. Über die Maßnahme entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Vorschlag des Behördenleiters. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme, der Angaben enthält über

  1. Ort und Dauer der jeweiligen Maßnahme und
  2. die hierfür jeweils zugrunde liegenden Lageerkenntnisse und die insoweit erwarteten Straftaten.

§ 31a Datenerhebung zur Eigensicherung und Dokumentation 19 24a

(1) Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben zum Zwecke der Eigensicherung und Dokumentation bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz technischer Mittel in Fahrzeugen der Polizei herstellen. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Der Einsatz der technischen Mittel ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind zwei Wochen nach dem Anfertigen zu löschen oder zu vernichten. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen

  1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten oder
  2. für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen, insbesondere nach einem Verlangen der oder des Betroffenen,

benötigt werden. § 39 Absatz 6 und 7 sowie § 47 Absatz 5 und 6 bleiben unberührt.

(2) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen im öffentlich zugänglichen Raum Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen durch den Einsatz körpernah getragener technischer Mittel herstellen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig in Wohn- und Nebenräumen sowie in Bereichen, die der Ausübung von Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung dienen. Bildaufnahmen und Bild- und Tonaufzeichnungen sind in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie auf anderem befriedeten Besitztum nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten oder Dritten gegen eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist. Mit Beginn der Personen- oder Fahrzeugkontrolle im öffentlich zugänglichen Raum dürfen die körpernah getragenen technischen Mittel im Bereitschaftsbetrieb in ihrem Zwischenspeicher kurzzeitig Daten erfassen. Diese Daten sind automatisch nach höchstens 60 Sekunden spurenlos zu löschen, es sei denn, es erfolgt unmittelbar eine Bildaufnahme oder eine Bild- oder Tonaufzeichnung. In diesem Fall dürfen die in dem Zwischenspeicher erfassten Daten bis zu einer Dauer von 60 Sekunden vor dem Beginn der Bildaufnahme oder der Bild- oder Tonaufzeichnung gespeichert werden. Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufzeichnungen sind verschlüsselt und manipulationssicher anzufertigen und aufzubewahren.

(3) Werden die gemäß Absatz 1 oder 2 erhobenen Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Regelungen über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Absatz 1 oder 2 gelöscht werden. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Benachrichtigungsrecht der betroffenen Personen erheblich überwiegt. Vor einer Verwertung von Aufzeichnungen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist die Rechtmäßigkeit dieser Aufzeichnung zuvor richterlich festzustellen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet über die Verwertung der Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Eine Zweckänderung der durch Aufzeichnung erhobenen Daten ist festzustellen und zu dokumentieren. Sind Daten an andere Stellen übermittelt worden und wurde die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung dieser Daten nicht richterlich bestätigt, ist die datenempfangende Stelle auf die Löschpflicht hinzuweisen.

§ 32 Datenerhebung durch Observation 07 11 19

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch eine durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als an drei Tagen vorgesehene oder tatsächlich durchgeführte und planmäßig angelegte Beobachtung (längerfristige Observation)

  1. über die in den § § 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vor-beugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,
  3. über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) unerläßlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Datenerhebung bei Personen nach den Nummern 2 und 3 ist unzulässig, soweit sie in ein geschütztes Vertrauensverhältnis eingreifen würde.

(2) Eine längerfristige Observation darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richten, sind nach Abschluß der Maßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung erfolgen kann. Eine Unterrichtung durch die Polizei unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist. Für die Benachrichtigung der in Absatz 1 Satz 2 genannten anderen Personen gilt § 29 Abs. 7.

(4) Auf eine Observation, die nicht die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt (kurzfristige Observation), finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Durch eine kurzfristige Observation kann die Polizei personenbezogene Daten über die in den § § 5 und 6 genannten und andere Personen nur erheben, soweit dies zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) erforderlich ist und ohne diese Maßnahme die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe gefährdet wird.

§ 33 Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes und zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen 06 19

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen

  1. über die in den § § 5 und 6 genannten und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
  2. über Personen, bei denen hinreichend sichere Anhaltspunkte für die beabsichtigte Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) sprechen, wenn die Datenerhebung zur vor-beugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,
  3. über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung (§ 10 Abs. 3 Satz 1)) unerläßlich ist.

Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über andere Personen erhoben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu den in Nummer 2 genannten Personen sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von den in Nummer 2 genannten Personen für deren Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen.

(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, soweit er durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, sowie der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen. Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Absatz 1, der nicht durchgehend länger als achtundvierzig Stunden oder an mehr als drei Tagen vorgesehen oder tatsächlich durchgeführt und planmäßig angelegt ist, darf nur durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden.

§ 33a Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen 06 07 11 15 19 19a

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes oder zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen in oder aus der Wohnung (§ 23 Abs. 1 Satz 2) des Betroffenen erheben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dadurch Erkenntnisse erlangt werden, die für die Gefahrenabwehr von Bedeutung sind und

  1. dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist oder
  2. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere aufgrund konkreter Informationen über Planungs- und Vorbereitungshandlungen, anzunehmen ist, dass
    1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212 des Strafgesetzbuches oder § 6 des Völkerstrafgesetzbuches),
    2. Zwangsprostitution und Zwangsarbeit (§§ 232a Absatz 3 und 4, 232b Absatz 3 und 4 des Strafgesetzbuches),
    3. Staatsschutzdelikte im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Strafprozessordnung,
    4. schwerer Bandendiebstahl, schwerer Raub, schwere räuberische Erpressung oder besonders schwerer Fall der Geldwäsche (§§ 244a, 250, 255 oder 261 Abs. 4 Satz 2 des Strafgesetzbuches),
    5. gemeingefährliche Straftaten nach §§ 307 Abs. 1 bis 3, 308 Abs. 1 bis 3, 309 Abs. 1 bis 4, 310 Abs. 1 Nr. 1, 313 Abs. 1, 313 Abs. 2 in Verbindung mit 308 Abs. 2 und 3, 314, 315 Abs. 3, 315b Abs. 3, 316a oder 316c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches,
    6. schwerwiegende Verstöße gegen das Waffengesetz oder Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (§§ 51 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 5 des Waffengesetzes, § § 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1, 20a Abs. 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Abs. 1 und 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes) oder
    7. schwerwiegende Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Bezug genommenen Vorschrift unter der dort genannten Voraussetzung oder nach §§ 29a Abs. 1, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder § 30a Abs. 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes)

organisiert begangen werden sollen, die drohende Rechtsgutsverletzung auch im Einzelfall schwer wiegt und die Datenerhebung zur Abwehr der mit diesen Straftaten verbundenen dringenden Gefahr erforderlich ist.

(2) Absatz 1 Nr. 1 berechtigt die Polizei zur Datenerhebung nur über die Person des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen und zu Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dieser Personen. Absatz 1 Nr. 2 berechtigt die Polizei zur Datenerhebung nur über die Person des potenziellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen und zu Eingriffen in das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dieser Personen. Als Kontakt- oder Begleitpersonen kommen nur Personen in Betracht, bei denen konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug zu dem potenziellen Straftäter sprechen. Dazu gehören mögliche Auftraggeber, Helfer oder andere Personen, die in sonstiger Weise bei der Planung, Durchführung oder späteren Verwertung der Tatvorteile oder zum Schutz des Täters eine Rolle spielen können, sei es durch bewusste Unterstützung oder dadurch, dass sie ohne ihr Wissen von dem potenziellen Straftäter für dessen Zwecke genutzt werden. Amts- und Berufsgeheimnisträger gehören, soweit das geschützte Vertrauensverhältnis reicht, nicht zu den Kontakt- oder Begleitpersonen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden, es sei denn, es handelt sich um Berufsgeheimnisträger gemäß §§ 53, 53a der Strafprozessordnung, zu denen ein Vertrauensverhältnis besteht.

(3) Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen oder Handlungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.

(4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter oder bei Gefahr im Verzug durch den Behördenleiter angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Geichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Adressaten, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  2. die zu überwachenden Wohnräume,
  3. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht davon zu benachrichtigen.

(5) Die Überwachung ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Äußerungen oder Handlungen erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind oder dem Schutz eines besonderen Vertrauensverhältnisses gemäß Absatz 2 Satz 6 unterliegen. Entsprechende Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen und Handlungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf sie unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Im Zweifel ist über die Unterbrechung oder Fortführung der Maßnahme unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

(6) Die Unterrichtung des Betroffenen richtet sich nach § 29 Abs. 7 und 8. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.

(7) Die durch die Überwachung erlangten personenbezogenen Daten sind stets als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Verfolgung der dort genannten Straftaten erforderlich ist. Eine solche Änderung der Zweckrichtung ist festzustellen und zu dokumentieren. Die Daten sind unverzüglich zu sperren, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen ausschließlich für eine gerichtliche Überprüfung verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht benötigt werden, spätestens zwei Wochen nach Unterrichtung der Betroffenen. Auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen. Die Löschung ist zu dokumentieren.

(8) Dient die Überwachung ausschließlich dem Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen hoheitlich tätigen Personen, kann sie abweichend von Absatz 4 allein durch den Behördenleiter angeordnet werden. Die hierbei erlangten personenbezogenen Daten dürfen anderweitig nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr verwendet werden, wenn die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zuvor richterlich festgestellt worden ist. Abweichend hiervon ist eine Verwendung der Daten bei Gefahr im Verzug zulässig, wenn die richterliche Entscheidung unverzüglich nachgeholt wird.

(9) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede abgeschlossene Wohnraumüberwachungsmaßnahme, der Angaben enthält über

  1. deren Anlass und, soweit möglich, seine Zuordnung zu Deliktsbereichen,
  2. die Zahl der hiervon betroffenen Personen,
  3. die Zahl der bei Gericht gestellten Anordnungsanträge,
  4. die jeweilige gerichtliche Entscheidung und
  5. die Dauer der Maßnahme sowie die Dauer einer Verlängerung der Maßnahme.

Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren.

§ 33b Datenerhebung durch Eingriffe in die Telekommunikation, Verkehrs- und Nutzungsdatenauskunft 06 07 11 14 15 19 19a

(1) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 personenbezogene Daten durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation erheben.

(2) Die Befugnis nach Absatz 1 berechtigt zur Datenerhebung nur über die Person des für die Gefahr Verantwortlichen oder eines Notstandspflichtigen und zu Eingriffen in die Telekommunikation dieser Personen. Zum Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten berechtigt die Befugnis nach Absatz 1 zur Datenerhebung nur über die Person des potenziellen Straftäters oder seiner Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 33a Abs. 2 Satz 3 bis 5) und zu Eingriffen in die Telekommunikation dieser Personen. Wird erkennbar, dass in den Kernbereich privater Lebensgestaltung oder in ein durch ein Berufsgeheimnis nach § § 53, 53a der Strafprozessordnung geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen wird, ist die Datenerhebung zu unterbrechen, es sei denn, sie richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst.

(3) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 auch technische Mittel einsetzen, um

  1. spezifische Kennungen, insbesondere Geräte- und Kartennummer von Mobilfunkendgeräten, zu ermitteln, wenn dies für die Durchführung einer Maßnahme nach Absatz 1 unerlässlich ist,
  2. den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu ermitteln oder
  3. Telekommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 und 3 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben und Telekommunikationsverbindungen Dritter nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zu ihrer Durchführung unvermeidbar ist und zum Zwecke der Maßnahme nicht außer Verhältnis steht. Nach Beendigung der Maßnahme sind dabei erhobene Daten unverzüglich zu löschen.

(5) Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift des Adressaten, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  2. eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes,
  3. die Art der Maßnahme sowie
  4. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen:

  1. im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 höchstens zwei Wochen,
  2. im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 höchstens drei Tage und
  3. in allen anderen Fällen höchstens einen Monat.

Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Sobald die Anordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden und das anordnende Gericht darüber zu benachrichtigen.

(6) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über vorhandene Verkehrs- oder Nutzungsdaten der in Absatz 2 genannten Personen sowie über die für die Ermittlung des Standortes eines Mobilfunkendgerätes dieser Personen erforderlichen spezifischen Kennungen, insbesondere die Geräte- und Kartennummer sowie die Zellinformation, zu erteilen. Eine Auskunftsanordnung über künftig anfallende Verkehrs-, Nutzungs- oder Standortdaten ist nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 5 Nummer 1 zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Die Maßnahme darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter im Amt, angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen; Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die

  1. Beseitigung einer Suizidgefahr,
  2. Suche nach gefährdeten Vermissten,
  3. Suche nach minderjährigen Vermissten oder
  4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage

aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen einen Richter zu erreichen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Absatzes 5 zur Zuständigkeit und zum Verfahren entsprechend.

(7) Eine Anordnung nach den Absätzen 5 und 6 verpflichtet jeden, der geschäftsmäßig Telekommunikations- oder Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung zu ermöglichen. Die Entschädigung richtet sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, soweit nicht eine Entschädigung aufgrund des Telekommunikationsgesetzes oder des Telemediengesetzes zu gewähren ist.

(8) Die Unterrichtung des Betroffenen richtet sich nach § 29 Abs. 7 und 8 sowie § 33a Abs. 6.

(9) Die aufgrund einer Maßnahme nach Absatz Absatz 1, 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen für andere Zwecke verwendet werden, wenn dies zur Abwehr einer in Absatz 1 genannten Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Verfolgung von Straftaten nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung erforderlich ist. Eine solche Änderung der Zweckrichtung ist festzustellen und zu dokumentieren.

(10) Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorlagen, dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich. In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich einzuholen; Absatz 5 gilt entsprechend. Im Übrigen sind die aufgrund von Maßnahmen nach Absatz 1, 3 und 6 erlangten personenbezogenen Daten unverzüglich zu sperren, wenn sie nicht mehr erforderlich sind. Sie dürfen ausschließlich für eine gerichtliche Überprüfung verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfür nicht benötigt werden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Unterrichtung der Betroffenen. Auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen. Die Löschung von Daten nach Satz 1 und 4 und nach Absatz 4 Satz 2 ist zu dokumentieren.

(11) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht über jede Maßnahme. § 33a Abs. 9 gilt entsprechend.

§ 33c Datenerhebung durch Bestandsdatenauskunft 14

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder des Landes Diensteanbieter verpflichten, unverzüglich Auskunft über Bestandsdaten im Sinne der §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes und § 14 des Telemediengesetzes zu erteilen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen flir die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden.

(3) Die Maßnahme darf nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung einzuholen. Gefahr im Verzug ist insbesondere anzunehmen, wenn für die

  1. Beseitigung einer Suizidgefahr,
  2. Suche nach gefährdeten Vermissten,
  3. Suche nach minderjährigen Vermissten oder
  4. die Befreiung aus einer hilflosen Lage

aufgrund einer Prüfung im Einzelfall die Zeit fehlt, vor dem Auskunftsersuchen ein Gericht zu erreichen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. In der schriftlichen Anordnung sind anzugeben

  1. soweit bekannt, der Name und die Anschrift der Person, die von der Maßnahme betroffen ist,
  2. soweit bekannt, eine Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder Endgerätes,
  3. die Art der Maßnahme sowie
  4. die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

(4) Die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten sind von dem Diensteanbieter unverzüglich zu übermitteln. Im Übrigen gilt für die Auskunftspflicht der Diensteanbieter und ihr Recht auf Entschädigung § 33b Absatz 7 entsprechend.

(5) Für das weitere Verfahren, insbesondere die Unterrichtung der betroffenen Person, die Kennzeichnung, Verwendung, Sperrung und Löschung der Daten sowie die Berichtspflicht des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung gilt § 33b Absatz 8 bis 11 entsprechend.

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