Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Verwaltungsmodernisierung und zur Änderung weiterer Gesetze
- Brandenburg -
Vom 10. Juli 2014
(GVBl. I Nr. 28 vom 10.07.2014)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011 (GVBl. I Nr. 35 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
" § 17a Personalbedarfsplanung
(1) Die Landesregierung hat aufgabenbezogen für die durch Landesmittel finanzierten und ihr zugeordneten Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen eine Personalbedarfsplanung unter Berücksichtigung von Einstellungskorridoren aufzustellen. Die Personalbedarfsplanung umfasst mindestens den Zeitraum der Finanzplanung und ist im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung regelmäßig fortzuschreiben. Landesbetriebe und Hochschulen können aus der Planung ausgenommen werden, wenn bei ihnen die Stellenplanbindung aufgehoben ist.
(2) Die Personalbedarfsplanung ist dem Landtag im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.
(3) Soweit sich durch die Personalbedarfsplanung eine Verpflichtung zur Reduzierung von Planstellen und Stellen ergibt, ist diese im Haushaltsplan durch die Ausbringung von Vermerken über den zukünftigen Wegfall dieser Planstellen und Stellen (kw-Vermerke) für den Zeitraum der Personalbedarfsplanung grundsätzlich in gleichmäßigen Jahresquoten umzusetzen."
2. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn die Person zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung das 47. Lebensjahr vollendet hat." |
Artikel 2
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
Das Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Abschnitt 2
Grundsätze der Landesverwaltung
§ 2 Organisationsziele
§ 3 Aufbau, Aufgabenverteilung
§ 4 Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet
Abschnitt 3
Unmittelbare Landesverwaltung
§ 5 Oberste Landesbehörden
§ 6 Durchführung von Landes- und Bundesrecht sowie Recht der Europäischen Gemeinschaften
§ 7 Landesoberbehörden
§ 8 Untere Landesbehörden
§ 9 Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe
§ 10 Behördenverzeichnis
§ 11 Aufsicht, Zielvereinbarungen
Abschnitt 4
Mittelbare Landesverwaltung
§ 12 Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 13 Sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 14 Aufsicht
§ 15 Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
§ 16 Beliehene
Abschnitt 5
Übergangsvorschrift
§ 17 Fortbestehen der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 bis 4
Alle Entscheidungen der unmittelbaren Landesverwaltung sind unter Beachtung der Ziele und Vorgaben dieses Gesetzes zu treffen. Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Für die allgemeinen unteren Landesbehörden gelten die Regelungen dieses Gesetzes nur, soweit die Organisations-, Personal- und Finanzhoheit der Gebietskörperschaft, der der Landrat oder Oberbürgermeister angehört, nicht berührt werden.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2
Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
c) Absatz 3 Nummer 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:
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2. die Landesbeauftragten außerhalb der unmittelbaren Landesverwaltung und die Bevollmächtigten.
3. die Organe der Rechtspflege, 4. die staatlichen Hochschulen im Wissenschaftsbereich, mit Ausnahme der §§ 2 und 4 bis 7, | "2. die Landesbeauftragten, die nach Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verfassung des Landes Brandenburg bestimmt sind,
3. die Staatsanwaltschaften und Gerichte, 4. die staatlichen Hochschulen im Wissenschaftsbereich, mit Ausnahme der §§ 2 und 4," |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Grundsatz der Einräumigkeit der Verwaltung ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbereiche der sonstigen unteren Landesbehörden sind, sofern keine fachlich überwiegenden Gründe entgegenstehen, den in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten Verwaltungsregionen anzupassen. | "(2) Der Grundsatz der Einräumigkeit ist zu beachten. Die Zuständigkeitsbezirke und die regionale Binnenorganisation der Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe sind so festzulegen, dass sie mit den Verwaltungsstrukturen auf kreislicher und gemeindlicher Ebene übereinstimmen, es sei denn, überwiegend fachliche Gründe stehen entgegen." |
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine im Einzelfall auf höchstens vier Jahre befristete Ausnahme von den in Absatz 1 Satz 3 festgelegten Organisationsformen sowie von den in § 11 festgelegten Aufsichtsbefugnissen zuzulassen. Der Landtag ist über das Ergebnis der Reformmaßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten."
§ 4 Modernisierung(1) Die Modernisierung der unmittelbaren Landesverwaltung ist eine Daueraufgabe. Die unmittelbare Landesverwaltung ist den Organisationszielen des § 2 entsprechend fortzuentwickeln. Die dafür erforderlichen personellen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen sind mit Priorität zu schaffen.
(2) Alle in Betracht kommenden Verwaltungsbereiche sollen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen arbeiten. Fach- und Ressourcenverantwortung sollen zusammengeführt werden.
(3) Die Möglichkeiten der Informationstechnologie sind unter Beachtung wirtschaftlicher Aspekte auszuschöpfen. Die Dienststellen der unmittelbaren und der mittelbaren Landesverwaltung sollen unter Festlegung von Standards elektronisch vernetzt werden.
(4) Im Rahmen eines umfassenden Personalmanagements sind die Beschäftigten nach leistungsorientierten Maßstäben einzusetzen und zu fördern. Unter Abbau entbehrlicher Hierarchien sind Aufgaben auf alle Mitarbeiterebenen zur selbstverantwortlichen Erledigung zu übertragen.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine im Einzelfall auf höchstens vier Jahre befristete Ausnahme von den in § 3 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Organisationsformen sowie von den in § 15 festgelegten Aufsichtsbefugnissen durch Rechtsverordnung zuzulassen. Der Landtag ist über das Ergebnis der Reformmaßnahmen nach Satz 1 zu unterrichten.
wird aufgehoben.
5. § 5 wird § 4 und wie folgt gefasst:
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§ 5 Aufgabenkritik, Deregulierung
(1) Der Aufgabenkritik. die nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 4 und des § 6 durchzuführen ist, unterliegen alle Aufgaben, für deren Wahrnehmung die unmittelbare Landesverwaltung zuständig ist, unabhängig davon, ob sie durch die unmittelbare Landesverwaltung selbst oder durch Dritte erfüllt werden. Es ist zwischen der Aufgabenwahrnehmung im Sinne einer Zuständigkeit und der Aufgabenerfüllung im Sinne einer tatsächlichen Ausführung zu unterscheiden. (2) Ziel der Aufgabenkritik ist es, die Wahrnehmung von Aufgaben auf die Kernkompetenzen staatlichen Handelns zu beschränken. (3) Soweit es die Rechtsnatur der Aufgaben zulässt und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, sollen die Aufgaben durch Dritte erfüllt werden (Gewährleistungsgrundsatz), insbesondere wenn dies zu keinen Mehrkosten für das Land führt. (4) Die Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung ist so zu gestalten, dass sie aktivierende Wirkung entfaltet und die Eigeninitiative der Adressaten des Verwaltungshandelns fördert. (5) Neben der Aufgabenkritik ist eine umfassende und nachhaltige Deregulierung unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes, insbesondere der Absätze 1 bis 4, durchzuführen. Bestehende Normen und Standards sind auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und, soweit möglich, abzubauen. zu vereinfachen oder anzupassen. Entsprechendes gilt für den Erlass neuer Normen und Standards. Die Geltung aller Leistungsgesetze und Verwaltungsvorschriften soll in der Regel auf höchstens fünf Jahre befristet werden. | " § 4 Aufgabenkritik, Länderübergreifende Zusammenarbeit, Abbau von Normen, Landesrecht im Internet
(1) Die Behörden und Einrichtungen des Landes sowie die Landesbetriebe haben regelmäßig zu prüfen, ob ihre Aufgaben zur Lösung gesellschaftlicher Fragestellungen oder zur Beeinflussung gesellschaftlicher Entwicklungen noch fortgeführt werden müssen. (2) Bei der Aufgabenerledigung ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Land Berlin, anzustreben. Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten in der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg berücksichtigt werden. (3) Bei der länderübergreifenden Zusammenarbeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden, Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Soweit sie ihren Sitz in Brandenburg haben und durch Staatsvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist das Brandenburgische Recht anwendbar. (4) Bestehende Normen und Standards sind auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen und soweit möglich, abzubauen, zu vereinfachen oder anzupassen. Entsprechendes gilt für den Erlass neuer Normen und Standards. (5) Alle Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die zumindest mittelbare Außenwirkung besitzen, sollen grundsätzlich auch in das Internet eingestellt werden. Eine Einstellung von Verwaltungsvorschriften in das Internet unterbleibt, soweit Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen." |
§ 6 Privatisierung(1) Aufgaben, deren Wahrnehmung im Ergebnis der Aufgabenkritik nicht eingestellt werden kann, sollen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zur Erfüllung in Handlungsformen des Privatrechts überlassen oder erforderlichenfalls übertragen werden, wenn
- die Aufgaben privatrechtlich wahrgenommen werden dürfen,
- eine zumindest ebenso wirtschaftliche sowie dauerhaft ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sichergestellt ist und
- ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht.
Bei Aufgaben, die der unmittelbaren Landesverwaltung gesetzlich zugewiesen sind, bedarf die Privatisierung nach Satz 1 einer gesetzlichen Grundlage.
(2) Steht Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 einer Privatisierung nach Absatz 1 Satz 1 entgegen, soll unter Erhalt der öffentlichen Zuständigkeit und Sicherstellung der Aufgabenerfüllung die Ausführung der Aufgaben ganz oder teilweise auf Private übertragen werden.
(3) Ist eine Privatisierung nach den Absätzen 1 oder 2 nichtmöglich, kommt eine sonstige Kooperation mit Privaten in Betracht.
§ 7 Länderübergreifende Zusammenarbeit
(1) Für die als Ergebnis der Aufgabenkritik in der unmittelbaren Landesverwaltung verbleibenden Aufgaben ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere mit dem Land Berlin, anzustreben. Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Rahmens und der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit ist auf die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung oder Aufgabenerfüllung auf eines der beteiligten Länder oder die Bildung gemeinsamer Behörden. Einrichtungen oder Landesbetriebe hinzuwirken. Sonstige Formen der Zusammenarbeit bleiben unberührt.
(2) Bei Fachplanungen sollen der Bedarf und die Kapazitäten im Gesamtraum Brandenburg-Berlin berücksichtigt werden.
werden aufgehoben.
7. § 8 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "der Ministerpräsident" die Wörter "die Ministerpräsidentin oder" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Ministerpräsident" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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Die Landesregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereichs der Ministerpräsident und die Landesministerien leiten und beaufsichtigen die Landesverwaltung. | "Die Landesministerien sind in ihrem Geschäftsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig, die nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen worden sind." |
c) In Absatz 3 und 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Der Ministerpräsident" durch die Wörter "Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident" ersetzt.
9. § 10 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einer obersten Landesbehörde" durch die Wörter "obersten Landesbehörden" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Landesoberbehörden sind:
Die Errichtung und die Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz. | "(2) Die Errichtung, Änderung und Auflösung von Landesoberbehörden erfolgt durch Gesetz." |
10. § 11 wird § 8 und wie folgt gefasst:
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Untere Landesbehörden 08 14
(1) Untere Landesbehörden sind Behörden. die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. (2) Allgemeine untere Landesbehörden sind die Landräte und die Oberbürgermeister. (3) Sonstige untere Landesbehörden sind die Finanzämter. Die Errichtung und die Auflösung sonstiger unterer Landesbehörden erfolgt durch Gesetz. (4) Die Aufgabenzuweisung auf sonstige untere Landesbehörden ist nur dann zulässig, wenn eine Verbindung des Aufgabenbestandes mit den von den allgemeinen unteren Landesbehörden bereits wahrgenommenen oder künftig wahrzunehmenden Aufgaben nicht sachgerecht ist oder die besondere Art oder die Schwierigkeit oder der hohe Spezialisierungsgrad der Aufgabe eine Zuständigkeit erfordert, die über das Gebiet einer allgemeinen unteren Landesbehörde hinausgeht und eine Verbindung mit dem Aufgabenbestand einer Landesoberbehörde nicht sachgerecht ist. | " § 8 Untere Landesbehörden
(1) Allgemeine untere Landesbehörden sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister. (2) Sonstige untere Landesbehörden sind Behörden, die einer obersten Landesbehörde unterstehen und für Teile des Landes zuständig sind. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeitsbezirke der sonstigen unteren Landesbehörden. (3) Die Landesregierung oder die von ihr durch Rechtsverordnung ermächtigte oberste Landesbehörde kann durch Rechtsverordnung zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung oder einer Verbesserung der Verwaltungsleistung einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Zuständigkeitsbezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt." |
11. Nach dem neuen § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
" § 9 Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe
(1) Einrichtungen des Landes sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung. Ihre Tätigkeit ist vorrangig auf die Unterstützung der Behörden im Land ausgerichtet. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 6 für zuständig erklärt werden.
(2) Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Einrichtungen des Landes und Landesbetriebe werden durch die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde durch Erlass errichtet, der im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben ist. Die einzelnen Einrichtungen und Landesbetriebe müssen im Haushaltsplan enthalten sein.
(4) Die Landesbetriebe sollen nach einheitlichen Grundsätzen errichtet und geführt werden."
12. § 12 wird § 10 und wie folgt gefasst:
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§ 10 Bestimmung und Bekanntmachung der Sitze und Bezirke der Landesbehörden
(1) Den Sitz der Landesoberbehörden bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde. (2) Sitze und Bezirke der sonstigen unteren Landesbehörden bestimmt die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde kann einer unteren Landesbehörde Aufgaben im Bezirk anderer unterer Landesbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt. (3) Der Ministerpräsident oder die nach den Absätzen 1 oder 2 von der Landesregierung ermächtigte oberste Landesbehörde gibt die Sitze und Bezirke der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden und ihre späteren Veränderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt. | " § 10 Behördenverzeichnis
Die für Landesorganisation zuständige oberste Landesbehörde veröffentlicht in elektronischer Form ein Verzeichnis der Behörden und Einrichtungen des Landes sowie der Landesbetriebe (Behördenverzeichnis). In dieses Verzeichnis sind auch die mit anderen Verwaltungsträgern errichteten gemeinsamen Behörden sowie die Behörden anderer Verwaltungsträger, die Aufgaben des Landes durchführen, aufzunehmen. Das Verzeichnis enthält Angaben über die Art und Bezeichnung der Organisationseinheit, ihren Sitz und ihren Zuständigkeitsbezirk. Die Eintragungen nach Satz 3 begründen keine Vermutung ihrer Richtigkeit." |
§ 13 Einrichtungen des Landes(1) Einrichtungen des Landes sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung. Ihre Tätigkeit ist vorrangig auf die Unterstützung der Behörden im Land ausgerichtet. Sie können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 9 für zuständig erklärt werden.
(2) Einrichtungen des Landes werden durch die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde errichtet; die Errichtung ist im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Bestehende Einrichtungen bleiben unberührt. § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 gilt entsprechend. Die einzelnen Einrichtungen müssen im Haushaltsplan enthalten sein.
§ 14 Landesbetriebe
(1) Landesbetriebe sind rechtlich unselbstständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung. die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen. Landesbetriebe können auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 9 für zuständig erklärt werden.
(2) Landesbetriebe werden durch die Landesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Landesbehörde errichtet; die Errichtung ist im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu geben. Behörden, Einrichtungen sowie Teile von Behörden und Einrichtungen, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen, sollen in einen Landesbetrieb umgewandelt werden, wenn dies die geeignetste Organisationsform ist. In dem Errichtungserlass sind die Rechtsverhältnisse des Landesbetriebes mit mindestens folgenden Angaben zu regeln:
- Name, Sitz und Aufgaben des Landesbetriebes.
- Anzahl der Mitglieder der Betriebsleitung.
- Zuständigkeiten der Betriebsleitung, insbesondere für den Abschluss von Verträgen sowie für personalrechtliche Maßnahmen.
- Umfang der Dienst- und Fachaufsicht.
Die Landesbetriebe sollen nach einheitlichen Grundsätzen errichtet und geführt werden.
werden aufgehoben.
14. § 15 wird § 11 und in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "soll" durch das Wort "kann" ersetzt.
15. Nach dem neuen § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
" § 12 Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Sie können aufgrund des § 6 Absatz 2 oder aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung für zuständig erklärt werden.
(2) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.
(3) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Artikel 87b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Landkreisen durchzuführen sind, den hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Landrätinnen und Landräten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe führen die Gemeinden und Landkreise unter Haftung des Landes durch."
§ 16 Gemeinden und Gemeindeverbände(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Die Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können aufgrund des § 9 Abs. 2 oder aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung für zuständig erklärt werden. Dabei kann bestimmt werden, dass die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder ausnahmsweise als Auftragsangelegenheiten wahrzunehmen sind; der Umfang des Weisungsrechts und die Aufsichtsbehörden sind in der Rechtsverordnung zu bestimmen.
§ 17 Auftragsangelegenheiten kraft Bundesrechts
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftragdes Bundes ausführt (Artikel 85 des Grundgesetzes). an die Weisungen der Aufsichtsbehörden gebunden. Das Gleiche gilt, soweit die Bundesregierung in den Fällen des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes Einzelweisungen erteilt.
(2) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Artikel 87b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Landkreisen durchzuführen sind, den hauptamtlichen Bürgermeistern. Amtsdirektoren und Landräten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe führen die Gemeinden und Landkreise unter Haftung des Landes durch.
werden aufgehoben.
17. Die §§ 18 und 19 werden die § § 13 und 14.
18. § 20 wird § 15 und die Angabe " §§ 18 und 19" wird durch die Angabe " §§ 13 und 14" ersetzt.
20. Nach dem neuen § 16 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
"Abschnitt 5
Übergangsvorschrift
§ 17 Fortbestehen der Landesoberbehörden und der sonstigen unteren Landesbehörden
Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Verwaltungsmodernisierung und zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 28) am 11. Juli 2014 in § 10 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten Landesoberbehörden und in § 11 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der bis zum 10. Juli 2014 geltenden Fassung aufgeführten sonstigen unteren Landesbehörden bleiben, einschließlich ihres Sitzes, ihrer Bezeichnung und ihrer Zuständigkeitsbezirke, bestehen."
Verwaltungsregionen des Landes Brandenburg Anlage
zu § 3 Abs. 2
- Prignitz. Ostprignitz-Ruppin. Oberhavel
- Uckermark, Barnim
- Märkisch-Oderland. Frankfurt (Oder), Oder-Spree
- Dahme-Spreewald, Teltow-Fläming
- Potsdam-Mittelmark, Potsdam, Brandenburg an der Havel. Havelland
- Spree-Neiße, Cottbus, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster
wird aufgehoben.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann den Wortlaut des Landesorganisationsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.
Artikel 4
Änderung des Landwirtschaftsförderungsgesetzes
Das Landwirtschaftsförderungsgesetz vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 30), das durch Artikel 6 Nummer 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Satz 1, § 19 Absatz 3 und in § 21 werden jeweils die Wörter "Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Bienenzuchtgesetzes
Das Brandenburgische Bienenzuchtgesetz vom 8. Januar 1996 (GVBl. I S. 3), das durch Artikel 28 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 209) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "für Landwirtschaft zuständige Ministerium" ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten" durch die Wörter "Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "20.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "10.000 Euro" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Landesschulamtserrichtungsgesetzes
In § 1 des Landesschulamtserrichtungsgesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14) werden die Wörter " § 10 Absatz 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes" durch die Wörter " § 7 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Schulbehördenreformgesetzes
Artikel 4 des Schulbehördenreformgesetzes vom 14. März 2014 (GVBl. I Nr. 14) wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Gesetz über finanzpolitische Leitlinien und Vorgaben vom 10. Juli 2003 (GVBl. I S. 194) und das Gesetz über Ziele und Vorgaben zur Modernisierung der Landesverwaltung vom 10. Juli 2003 (GVBl. I S. 194, 195), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 193) geändert worden ist, außer Kraft.
ID 141586
ENDE