Regelwerk |
Änderungstext
Schulbehördenreformgesetz - Gesetz zur Reform der Behördenstruktur in der Schulaufsicht und in der Lehrerbildung im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 14. März 2014
(GVBl. I vom 14.03.2014 Nr. 14; 10.07.2014 Nr. 28 14)
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung
(Landesschulamtserrichtungsgesetz - LSAEG)
...
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes
...
Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes
...
Artikel 4
Änderung des Landesorganisationsgesetzes 14
Das Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird nach dem Wort "Landesmuseum" der die Aufzählung beendende Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt: "13. das Landesschulamt."
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3 ) Sonstige untere Landesbehörden sind:
Die Errichtung und die Auflösung sonstiger unterer Landesbehörden erfolgt durch Gesetz. | "(3) Sonstige untere Landesbehörden sind die Finanzämter. Die Errichtung und die Auflösung sonstiger unterer Landesbehörden erfolgt durch Gesetz." |
Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes
Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2; Nr. 34), das durch die Artikel 7 und 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 18, 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:
a) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
aa) Der Abschnitt "Oberschulrätin, Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:
"- als Leiterin oder Leiter einer Regionalstelle des Landesschulamtes - 6)
- als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -".
bb) Im Abschnitt "Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor" wird der Zusatz "- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - 6)" gestrichen.
cc) Die Fußnote 6 wird wie folgt gefasst:
" 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8."
b) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Amtsbezeichnung "Direktorin, Direktor des Landesinstituts für Lehrerbildung" wird gestrichen.
bb) Der Abschnitt "Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
- als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde - | "- als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesschulamtes -". |
c) Der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Präsidentin, Präsident des Landesschulamtes" angefügt.
2. In der Anlage 8 (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen) gültig ab 1. Juli 2014 wird nach der Zeile
A 15, Fußnote 2 und 7. | 181,10" |
folgende Zeile eingefügt:
"A 16, Fußnote 6. | 202,55". |
Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes
...
Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes
In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 127, 128) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die zuständigen staatlichen Schulämter" durch die Wörter "des Landesschulamtes" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe
...
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nummer 17 und 28 tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 15, 27 und 32 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 19 und Artikel 3 Nummer 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2014 in Kraft.
ENDE