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Änderungstext

Schulbehördenreformgesetz - Gesetz zur Reform der Behördenstruktur in der Schulaufsicht und in der Lehrerbildung im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 14. März 2014
(GVBl. I vom 14.03.2014 Nr. 14; 10.07.2014 Nr. 28 14)



Artikel 1
Gesetz zur Errichtung des Landesamtes für Schule und Lehrerbildung
(Landesschulamtserrichtungsgesetz - LSAEG)

...

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes

...

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes

...

Artikel 4
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
14

Das Landesorganisationsgesetz vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 43 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 12 wird nach dem Wort "Landesmuseum" der die Aufzählung beendende Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 13 wird angefügt: "13. das Landesschulamt."

2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3 ) Sonstige untere Landesbehörden sind:
  1. die Finanzämter,
  2. die Liegenschafts- und Bauämter.

Die Errichtung und die Auflösung sonstiger unterer Landesbehörden erfolgt durch Gesetz.

 "(3) Sonstige untere Landesbehörden sind die Finanzämter. Die Errichtung und die Auflösung sonstiger unterer Landesbehörden erfolgt durch Gesetz."

Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

Das Brandenburgische Besoldungsgesetz vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 32 S. 2; Nr. 34), das durch die Artikel 7 und 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36 S. 18, 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 (Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Der Abschnitt "Oberschulrätin, Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:

"- als Leiterin oder Leiter einer Regionalstelle des Landesschulamtes - 6)

- als Referatsleiterin oder Referatsleiter im Schulaufsichtsdienst oder als Leiterin oder Leiter von Schulaufsichtsbereichen bei einer Behörde oder Einrichtung des Landes im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums -".

bb) Im Abschnitt "Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor" wird der Zusatz "- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Landesinstituts für Lehrerbildung - 6)" gestrichen.

cc) Die Fußnote 6 wird wie folgt gefasst:

" 6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8."

b) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Direktorin, Direktor des Landesinstituts für Lehrerbildung" wird gestrichen.

bb) Der Abschnitt "Leitende Oberschulrätin, Leitender Oberschulrat" wird wie folgt gefasst:

altneu
- als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -"- als Leiterin oder Leiter eines bedeutenden Referates der obersten Schulaufsichtsbehörde -

- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesschulamtes -".


c) Der Besoldungsgruppe B 4 wird die Amtsbezeichnung "Präsidentin, Präsident des Landesschulamtes" angefügt.

2. In der Anlage 8 (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen) gültig ab 1. Juli 2014 wird nach der Zeile

A 15, Fußnote 2 und 7.181,10"

folgende Zeile eingefügt:

"A 16, Fußnote 6.202,55".

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes

...

Artikel 7
Änderung des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes

In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 498), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. November 2006 (GVBl. I S. 127, 128) geändert worden ist, werden die Wörter "durch die zuständigen staatlichen Schulämter" durch die Wörter "des Landesschulamtes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe

...

Artikel 9

Inkrafttreten

(1) Artikel 2 Nummer 17 und 28 tritt am 1. August 2014 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 15, 27 und 32 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 19 und Artikel 3 Nummer 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 2014 in Kraft.

ENDE