Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und zur Änderung der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie
- Brandenburg -

Vom 19. April 2017
(GVBl. II Nr. 23 vom 25.04.2017)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnen die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und der Minister für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
GebOMASGF - Gebührenordnung MASGF
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie vom 2. Februar 2005 (GVBl. II S. 94), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2014 (GVBl. II Nr. 55) geändert worden ist, und die Medizinproduktegebührenordnung vom 5. September 2008 (GVBl. II S. 370) sowie die Tarifstellen 7 bis 7.13 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Februar 2017 (GVBl. II Nr. 6) geändert worden ist,

7 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens
7.1Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
7.1.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung (BÄO)/; § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)230 bis 460
7.1.2Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 BÄO/; § 13 Absatz 1 bis 3 ZHG160 bis 450
7.1.3Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 BÄO/; § 13 Absatz 1 bis 3 ZHG65
7.1.4Erlaubnis zur Beendigung der im Ausland begonnenen Ausbildung nach § 10 Absatz 4-5 BÄO/; § 13 Absatz 4 ZHG90 bis 160
7.1.5Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift gemäß BÄO/ZHG50 bis 140
7.1.6Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 BÄO/; § 7 ZHG80
7.1.7Erteilung der Bescheinigung "Certificate of Good Standing"70
7.1.8Erteilung der Bescheinigung "Certificate three out of five years medical practice"70
7.1.9Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art20 bis 130
7.2 Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
7.2.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 bis 3a des Psychotherapeutengesetzes (Psych ThG)90 bis 400
7.2.2Erteilung der Berufserlaubnis nach § 4 Absatz 1 bis 2a Psych ThG160 bis 450
7.2.3Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 Absatz 1 bis 2a PsychThG65
7.2.4Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 3 Absatz 4 PsychThG80
7.2.5Erteilung eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung nach Psych ThG und § 12 Psych Th-APrV, § 12 KJPsych Th-APrV65
7.2.6Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift nach Psych ThG50 bis 140
7.2.7Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art20 bis 120
7.3 Apothekerinnen/Apotheker
7.3.1Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO), §§ 20, 21 der Approbationsordnung für Apotheker230 bis 460
7.3.2Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 und 2 BApO160 bis 450
7.3.3Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 und 2 BApO65
7.3.4Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift gemäß BApO50 bis 140
7.3.5Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation80
7.3.6 Nicht besetzt
7.3.7Erteilung der Bescheinigung "Certificate of Good Standing"70
7.3.8Erteilung der Bescheinigung "Certificate three out of five years"70
7.3.9Erteilung von Bescheinigungen bzw. Entscheidungen sonstiger Art20 bis 120
7.4 Fachberufe des Gesundheitswesens
7.4.1Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebammen/Entbindungspfleger, technische Assistentinnen/technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen/Diätassistenten, Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen/Logopäden, Orthoptistinnen/Orthoptisten, Podologinnen/Podologen, Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, pharmazeutischtechnische Assistentinnen/pharmazeutischtechnische Assistenten und andere Fachberufe des Gesundheitswesens40 bis 150
7.4.2Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis)40 bis 130
7.4.3Anrechnung von anderen Ausbildungen und/oder Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen
a) auf Grund von gesetzlichen Vorgaben45
b) übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit)45 bis 120
7.4.4Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe45
7.4.5Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland45
7.4.6Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses65
7.5 Apotheken
7.5.1a) Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ohne Filialapotheke700
b) Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke/Filialapotheke nach Verlegung700
7.5.2Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke
a) mit einer Filialapotheke1.248
b) mit zwei Filialapotheken1.795
c) mit drei Filialapotheken2.343
7.5.3Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke543
7.5.4Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke113
7.5.5Erteilung einer Erlaubnis einer Apotheke an einen Pächter565
7.5.6Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau333
7.5.7a) Besichtigung/Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 Arzneimittelgesetz (AMG)310
b) Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG -Personalkontrolle Euro"190
7.5.8Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen258
7.5.9Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke243
7.5.10Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung85
7.5.11a) Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln ohne Besichtigung168
b) Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln mit Besichtigung460
7.5.12a) Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 der Apothekenbetriebsordnung, ohne Besichtigung115
b) Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 der Apothekenbetriebsordnung, mit Besichtigung310
7.5.13Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke45
7.5.14Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke a) Gebühr für Inspektion

348 bis 1.443
b) Gebühr ohne Inspektion228 bis 1.038
7.5.15Besichtigung/Nachbesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 64 AMG348 bis 1.443
7.6 Humanarzneimittel
7.6.1Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG438 bis 9.138
7.6.2Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG a) ohne Inspektion
183
b) mit Inspektion438 bis 9.138
7.6.3Besichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG

(außer Besichtigung von öffentlichen Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln)
438 bis 9.138
7.6.4Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels gemäß § 52a AMG498 bis 2.163
7.6.5Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln a) ohne Inspektion

66
b) mit Inspektion498 bis 2.163
7.6.6Besichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (Großhändler mit Arzneimitteln)220 bis 2.163
7.6.7Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG

a) ohne Inspektion



183
b) mit Inspektion438 bis 9.138
7.6.8a) Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.7 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG ohne Inspektion183
b) Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.7 Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG mit Inspektion438 bis 9.138
7.6.9Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma im Bereich außerhalb der EU und der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Nummer 2 AMG1.870 bis 9.350
7.6.10Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC-Dokument PH 6/91) zur "Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)" vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92588 bis 1.113
7.6.11Erstellen einer Erlaubnis/Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen/Unternehmer438 bis 9.138
7.6.12Erteilung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG325 bis 2.718
7.6.13Änderung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG nach Tarifstelle 7.6.12 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG a) ohne Inspektion


183
b) mit Inspektion325 bis 2.718
7.6.14Erteilung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen nach § 20c AMG438 bis 9.138
7.6.15Änderung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen nach § 20c AMG nach Tarifstelle 7.6.14 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG

a) ohne Inspektion




183
b) mit Inspektion438 bis 9.138
7.6.16Erteilung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG a) ohne Inspektion

183 bis 693
b) mit Inspektion438 bis 9.138
7.6.17a) Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.16 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG ohne Inspektion183
b) Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.16 Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG mit Inspektion438 bis 9.138
7.6.18Bescheinigung über die Einhaltung von Grundregeln in Betrieben außerhalb der EU incl. Vergewisserung im Herkunftsland über die Einhaltung von Standards der Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der Be- und Verarbeitung von Geweben nach § 72b AMG (Inspektion)1.998 bis 9.138
7.6.19Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 AMG in Verbindung mit den §§ 40 und 41 AMG

a) bei Prüfärztinnen/Ärzten

bei Leiterinnen/Leitern der klinischen Prüfung

bei Sponsoren

bei Auftragsforschungsinstituten

438 bis 9.138
7.6.20Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen/Ärzten/Zahnärztinnen/Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (ggf. incl. Besichtigung/Nachbesichtigung)45 bis 543
7.6.21Ausstellung eines WHO-Zertifikates nach § 73a Absatz 2 AMG70
7.6.22Ausstellung eines GMP-Zertifikates nach § 64 Absatz 3 AMG108
7.6.23Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen49
7.6.24Wiederholungsausstellung bei Verlusten von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen68
7.6.25Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen53
7.6.26Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG

Gebühr pro Arzneimittel
53
7.6.27Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/Pharmaberater gemäß § 75 Absatz 2 und 3 AMG48
7.6.28Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach §§ 64, 69 AMG nach sich ziehen1.100 bis 1.500
7.6.29Befreiung von der Pflicht zur Rückstellmusterhaltung von Arzneimitteln70 bis 408
7.6.30Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG a) ohne Inspektion

633
b) mit Inspektion438 bis 9.138
7.6.31Durchführung von Maßnahmen gemäß § 64 und § 69 AMG70 bis 3.138
7.6.32Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Abweichen von Vorgaben des Europäischen Arzneibuches für Wasser in Luft zur medizinischen Anwendung70
7.6.33Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche -wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
  • Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
  • gegen Kosten- und/oder Gebührenentscheidungen
81 bis 543
7.6.34Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte23 bis 103
7.6.35Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Durchführung von medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen (ggf. incl. Besichtigung/Nachbesichtigung) gemäß § 64 AMG45 bis 543
7.7 Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
7.7.1Hygieneüberwachung nach § 3 BbgGDG

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene , die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
20 bis 430
7.8Amtshandlungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Anmerkung zu den Tarifstellen 7.8.1, 7.8.3 und 7.8.4:
In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
7.8.1Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG10 bis 180
7.8.2Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG20 bis 90
7.8.3Infektionshygienische Überwachung nach § 36 IfSG

Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.
20 bis 430
7.8.4Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG
Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich eines Schülerpraktikums.
7.8.4.1Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG für die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten29
7.8.4.2Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG17
7.8.5Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG
7.8.5.1Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG110 bis 290
7.8.5.2Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 IfSG110 bis 290
7.8.5.3Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 IfSG110 bis 290
7.8.5.4Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 IfSG160 bis 560
7.8.5.5Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3 IfSG160 bis 560
7.8.5.6Überwachung/Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG160 bis 560
7.9 Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG)
7.9.1Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG in Verbindung mit § 1 SektionsV20 bis 130
7.9.2Auskünfte nach § 17 Absatz 4 BbgBestG8
7.9.3Genehmigung zur Aufbewahrung der Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Absatz 1 BbgBestG15
7.9.4Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Absatz 2 BbgBestG15
7.9.5Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Absatz 4 BbgBestG15
7.9.6Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Absatz 3 BbgBestG8
7.9.7Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode nach § 22 Absatz 1 BbgBestG8
7.9.8Durchführung der Zweiten Leichenschau als Voraussetzung zur Feuerbestattung nach § 23 Absatz 1 BbgBestG10 bis 40
7.9.9Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Absatz 2 BbgBestG15
7.10 Amtshandlungen auf Grund der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)
7.10.1Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle nach Anlage 7 Absatz 2f des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)150 bis 260
7.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
7.11.1Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Schulen für medizinisch-technische Radiologieassistenz, Schulen für Diätassistenz, Schulen für Ergotherapie, Schulen für Berufe in der Physiotherapie, Schulen für Logopädie, Schulen für Orthoptik, Schulen für Podologie, Schulen für Rettungsassistenz, Schulen für pharmazeutischtechnische Assistenz und andere Ausbildungsstätten/Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens1.100 bis 2.800
7.11.2Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung bzw. von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen20 bis 280
7.11.3Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten/-schulen der Fachberufe des Gesundheitswesens35 bis 470
7.11.4Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen320 bis 480
7.11.5Erteilung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 6 Psych ThG3.000 bis 4.400
7.11.6Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach dem PsychTG40 bis 350
7.11.7Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe und für Ausbildungsstätten von Psychotherapeuten34
7.11.8Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung278 bis 2.930
7.12 Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz (BbgKOG)
7.12.1Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG1.020 bis 2.640
7.12.2Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG1.245 bis 3.180
7.12.3Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG743 bis 1.605
7.13 Sonstiges
7.13.1Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellennach Zeitaufwand
7.13.2Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern
7.13.2.1Schriftliche Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz240
7.13.2.2Mündliche Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz260
7.13.3Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes90

außer Kraft.

ID 171566

ENDE