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Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und zur Änderung der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie
- Brandenburg -
Vom 19. April 2017
(GVBl. II Nr. 23 vom 25.04.2017)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnen die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und der Minister für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
GebOMASGF - Gebührenordnung MASGF
Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie vom 2. Februar 2005 (GVBl. II S. 94), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2014 (GVBl. II Nr. 55) geändert worden ist, und die Medizinproduktegebührenordnung vom 5. September 2008 (GVBl. II S. 370) sowie die Tarifstellen 7 bis 7.13 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch Verordnung vom 6. Februar 2017 (GVBl. II Nr. 6) geändert worden ist,
7 | Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens | |
7.1 | Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte | |
7.1.1 | Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung (BÄO)/; § 2 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) | 230 bis 460 |
7.1.2 | Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 BÄO/; § 13 Absatz 1 bis 3 ZHG | 160 bis 450 |
7.1.3 | Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Absatz 1 bis 3 BÄO/; § 13 Absatz 1 bis 3 ZHG | 65 |
7.1.4 | Erlaubnis zur Beendigung der im Ausland begonnenen Ausbildung nach § 10 Absatz 4-5 BÄO/; § 13 Absatz 4 ZHG | 90 bis 160 |
7.1.5 | Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift gemäß BÄO/ZHG | 50 bis 140 |
7.1.6 | Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 BÄO/; § 7 ZHG | 80 |
7.1.7 | Erteilung der Bescheinigung "Certificate of Good Standing" | 70 |
7.1.8 | Erteilung der Bescheinigung "Certificate three out of five years medical practice" | 70 |
7.1.9 | Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art | 20 bis 130 |
7.2 | Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten | |
7.2.1 | Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 2 Absatz 1 bis 3a des Psychotherapeutengesetzes (Psych ThG) | 90 bis 400 |
7.2.2 | Erteilung der Berufserlaubnis nach § 4 Absatz 1 bis 2a Psych ThG | 160 bis 450 |
7.2.3 | Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 Absatz 1 bis 2a PsychThG | 65 |
7.2.4 | Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 3 Absatz 4 PsychThG | 80 |
7.2.5 | Erteilung eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung nach Psych ThG und § 12 Psych Th-APrV, § 12 KJPsych Th-APrV | 65 |
7.2.6 | Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift nach Psych ThG | 50 bis 140 |
7.2.7 | Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art | 20 bis 120 |
7.3 | Apothekerinnen/Apotheker | |
7.3.1 | Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO), §§ 20, 21 der Approbationsordnung für Apotheker | 230 bis 460 |
7.3.2 | Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 und 2 BApO | 160 bis 450 |
7.3.3 | Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 und 2 BApO | 65 |
7.3.4 | Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift gemäß BApO | 50 bis 140 |
7.3.5 | Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation | 80 |
7.3.6 | Nicht besetzt | |
7.3.7 | Erteilung der Bescheinigung "Certificate of Good Standing" | 70 |
7.3.8 | Erteilung der Bescheinigung "Certificate three out of five years" | 70 |
7.3.9 | Erteilung von Bescheinigungen bzw. Entscheidungen sonstiger Art | 20 bis 120 |
7.4 | Fachberufe des Gesundheitswesens | |
7.4.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Hebammen/Entbindungspfleger, technische Assistentinnen/technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen/Diätassistenten, Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen/Logopäden, Orthoptistinnen/Orthoptisten, Podologinnen/Podologen, Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, pharmazeutischtechnische Assistentinnen/pharmazeutischtechnische Assistenten und andere Fachberufe des Gesundheitswesens | 40 bis 150 |
7.4.2 | Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis) | 40 bis 130 |
7.4.3 | Anrechnung von anderen Ausbildungen und/oder Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen | |
a) auf Grund von gesetzlichen Vorgaben | 45 | |
b) übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit) | 45 bis 120 | |
7.4.4 | Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe | 45 |
7.4.5 | Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland | 45 |
7.4.6 | Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses | 65 |
7.5 | Apotheken | |
7.5.1 | a) Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ohne Filialapotheke | 700 |
b) Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke/Filialapotheke nach Verlegung | 700 | |
7.5.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke | |
a) mit einer Filialapotheke | 1.248 | |
b) mit zwei Filialapotheken | 1.795 | |
c) mit drei Filialapotheken | 2.343 | |
7.5.3 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke | 543 |
7.5.4 | Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke | 113 |
7.5.5 | Erteilung einer Erlaubnis einer Apotheke an einen Pächter | 565 |
7.5.6 | Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau | 333 |
7.5.7 | a) Besichtigung/Nachbesichtigung einer Apotheke nach § 64 Arzneimittelgesetz (AMG) | 310 |
b) Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG -Personalkontrolle Euro" | 190 | |
7.5.8 | Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen | 258 |
7.5.9 | Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke | 243 |
7.5.10 | Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung | 85 |
7.5.11 | a) Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln ohne Besichtigung | 168 |
b) Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln mit Besichtigung | 460 | |
7.5.12 | a) Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 der Apothekenbetriebsordnung, ohne Besichtigung | 115 |
b) Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Absatz 6 der Apothekenbetriebsordnung, mit Besichtigung | 310 | |
7.5.13 | Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke | 45 |
7.5.14 | Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke a) Gebühr für Inspektion | 348 bis 1.443 |
b) Gebühr ohne Inspektion | 228 bis 1.038 | |
7.5.15 | Besichtigung/Nachbesichtigung einer Krankenhausapotheke nach § 64 AMG | 348 bis 1.443 |
7.6 | Humanarzneimittel | |
7.6.1 | Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG | 438 bis 9.138 |
7.6.2 | Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG a) ohne Inspektion | 183 |
b) mit Inspektion | 438 bis 9.138 | |
7.6.3 | Besichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (außer Besichtigung von öffentlichen Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln) | 438 bis 9.138 |
7.6.4 | Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels gemäß § 52a AMG | 498 bis 2.163 |
7.6.5 | Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Großhandels mit Arzneimitteln a) ohne Inspektion | 66 |
b) mit Inspektion | 498 bis 2.163 | |
7.6.6 | Besichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG (Großhändler mit Arzneimitteln) | 220 bis 2.163 |
7.6.7 | Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG
a) ohne Inspektion | 183 |
b) mit Inspektion | 438 bis 9.138 | |
7.6.8 | a) Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.7 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG ohne Inspektion | 183 |
b) Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 7.6.7 Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG mit Inspektion | 438 bis 9.138 | |
7.6.9 | Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma im Bereich außerhalb der EU und der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Nummer 2 AMG | 1.870 bis 9.350 |
7.6.10 | Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC-Dokument PH 6/91) zur "Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)" vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92 | 588 bis 1.113 |
7.6.11 | Erstellen einer Erlaubnis/Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen/Unternehmer | 438 bis 9.138 |
7.6.12 | Erteilung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG | 325 bis 2.718 |
7.6.13 | Änderung der Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und Laboruntersuchungen nach § 20b AMG nach Tarifstelle 7.6.12 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG a) ohne Inspektion | 183 |
b) mit Inspektion | 325 bis 2.718 | |
7.6.14 | Erteilung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen nach § 20c AMG | 438 bis 9.138 |
7.6.15 | Änderung der Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen nach § 20c AMG nach Tarifstelle 7.6.14 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG
a) ohne Inspektion | 183 |
b) mit Inspektion | 438 bis 9.138 | |
7.6.16 | Erteilung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG a) ohne Inspektion | 183 bis 693 |
b) mit Inspektion | 438 bis 9.138 | |
7.6.17 | a) Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.16 Buchstabe a in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG ohne Inspektion | 183 |
b) Änderung der Einfuhrerlaubnis für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen nach § 72b AMG nach Tarifstelle 7.6.16 Buchstabe b in Verbindung mit § 17 Absatz 2 AMG mit Inspektion | 438 bis 9.138 | |
7.6.18 | Bescheinigung über die Einhaltung von Grundregeln in Betrieben außerhalb der EU incl. Vergewisserung im Herkunftsland über die Einhaltung von Standards der Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der Be- und Verarbeitung von Geweben nach § 72b AMG (Inspektion) | 1.998 bis 9.138 |
7.6.19 | Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 AMG in Verbindung mit den §§ 40 und 41 AMG
a) bei Prüfärztinnen/Ärzten bei Leiterinnen/Leitern der klinischen Prüfung bei Sponsoren bei Auftragsforschungsinstituten | 438 bis 9.138 |
7.6.20 | Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen/Ärzten/Zahnärztinnen/Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes (ggf. incl. Besichtigung/Nachbesichtigung) | 45 bis 543 |
7.6.21 | Ausstellung eines WHO-Zertifikates nach § 73a Absatz 2 AMG | 70 |
7.6.22 | Ausstellung eines GMP-Zertifikates nach § 64 Absatz 3 AMG | 108 |
7.6.23 | Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen | 49 |
7.6.24 | Wiederholungsausstellung bei Verlusten von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen | 68 |
7.6.25 | Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen | 53 |
7.6.26 | Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG Gebühr pro Arzneimittel | 53 |
7.6.27 | Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/Pharmaberater gemäß § 75 Absatz 2 und 3 AMG | 48 |
7.6.28 | Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach §§ 64, 69 AMG nach sich ziehen | 1.100 bis 1.500 |
7.6.29 | Befreiung von der Pflicht zur Rückstellmusterhaltung von Arzneimitteln | 70 bis 408 |
7.6.30 | Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG a) ohne Inspektion | 633 |
b) mit Inspektion | 438 bis 9.138 | |
7.6.31 | Durchführung von Maßnahmen gemäß § 64 und § 69 AMG | 70 bis 3.138 |
7.6.32 | Erteilen einer Ausnahmegenehmigung zum Abweichen von Vorgaben des Europäischen Arzneibuches für Wasser in Luft zur medizinischen Anwendung | 70 |
7.6.33 | Rechtsbehelfe Erteilung von Bescheiden über Widersprüche -wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
| 81 bis 543 |
7.6.34 | Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte | 23 bis 103 |
7.6.35 | Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zur Durchführung von medikamentös induzierten Schwangerschaftsabbrüchen (ggf. incl. Besichtigung/Nachbesichtigung) gemäß § 64 AMG | 45 bis 543 |
7.7 | Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG) | |
7.7.1 | Hygieneüberwachung nach § 3 BbgGDG Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene , die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen. In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. | 20 bis 430 |
7.8 | Amtshandlungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) | |
Anmerkung zu den Tarifstellen 7.8.1, 7.8.3 und 7.8.4: In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter. | ||
7.8.1 | Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG | 10 bis 180 |
7.8.2 | Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG | 20 bis 90 |
7.8.3 | Infektionshygienische Überwachung nach § 36 IfSG Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen. | 20 bis 430 |
7.8.4 | Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung anlässlich eines Schülerpraktikums. | |
7.8.4.1 | Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG für die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten | 29 |
7.8.4.2 | Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Absatz 1 IfSG | 17 |
7.8.5 | Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG | |
7.8.5.1 | Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG | 110 bis 290 |
7.8.5.2 | Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Absatz 4 IfSG | 110 bis 290 |
7.8.5.3 | Entscheidung über die Rücknahme bzw. den Widerruf der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 48 IfSG | 110 bis 290 |
7.8.5.4 | Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Absatz 2 IfSG | 160 bis 560 |
7.8.5.5 | Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Absatz 3 IfSG | 160 bis 560 |
7.8.5.6 | Überwachung/Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG | 160 bis 560 |
7.9 | Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG) | |
7.9.1 | Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG in Verbindung mit § 1 SektionsV | 20 bis 130 |
7.9.2 | Auskünfte nach § 17 Absatz 4 BbgBestG | 8 |
7.9.3 | Genehmigung zur Aufbewahrung der Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Absatz 1 BbgBestG | 15 |
7.9.4 | Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Absatz 2 BbgBestG | 15 |
7.9.5 | Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Absatz 4 BbgBestG | 15 |
7.9.6 | Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Absatz 3 BbgBestG | 8 |
7.9.7 | Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode nach § 22 Absatz 1 BbgBestG | 8 |
7.9.8 | Durchführung der Zweiten Leichenschau als Voraussetzung zur Feuerbestattung nach § 23 Absatz 1 BbgBestG | 10 bis 40 |
7.9.9 | Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Absatz 2 BbgBestG | 15 |
7.10 | Amtshandlungen auf Grund der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) | |
7.10.1 | Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle nach Anlage 7 Absatz 2f des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) | 150 bis 260 |
7.11 | Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens | |
7.11.1 | Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Hebammen und Entbindungspfleger, Schulen für medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, Schulen für medizinisch-technische Radiologieassistenz, Schulen für Diätassistenz, Schulen für Ergotherapie, Schulen für Berufe in der Physiotherapie, Schulen für Logopädie, Schulen für Orthoptik, Schulen für Podologie, Schulen für Rettungsassistenz, Schulen für pharmazeutischtechnische Assistenz und andere Ausbildungsstätten/Schulen für Fachberufe des Gesundheitswesens | 1.100 bis 2.800 |
7.11.2 | Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung bzw. von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen | 20 bis 280 |
7.11.3 | Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten/-schulen der Fachberufe des Gesundheitswesens | 35 bis 470 |
7.11.4 | Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen | 320 bis 480 |
7.11.5 | Erteilung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 6 Psych ThG | 3.000 bis 4.400 |
7.11.6 | Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach dem PsychTG | 40 bis 350 |
7.11.7 | Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Aus- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe und für Ausbildungsstätten von Psychotherapeuten | 34 |
7.11.8 | Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung | 278 bis 2.930 |
7.12 | Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz (BbgKOG) | |
7.12.1 | Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG | 1.020 bis 2.640 |
7.12.2 | Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG | 1.245 bis 3.180 |
7.12.3 | Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG | 743 bis 1.605 |
7.13 | Sonstiges | |
7.13.1 | Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen | nach Zeitaufwand |
7.13.2 | Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern | |
7.13.2.1 | Schriftliche Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz | 240 |
7.13.2.2 | Mündliche Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern nach § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz | 260 |
7.13.3 | Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Absatz 1 des Heilpraktikergesetzes | 90 |
außer Kraft.
ID 171566
ENDE |