Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher und anderer Vorschriften
- Brandenburg -
Vom 20. September 2018
(GVBl. I Nr. 21 vom 20.09.2018)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Hochschulzulassungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Hochschulgesetzes
Das Brandenburgische Hochschulgesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 19) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 86a Staatliche Anerkennung als Hochschulklinik; Verordnungsermächtigung".
b) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 94 Übergangsbestimmung zu den Ordnungswidrigkeiten".
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 10 werden nach dem Wort "Zugangsprüfung" die Wörter "und hierzu vorbereitender Hochschulkurse einschließlich der Möglichkeit einer auf die Kursdauer begrenzten Immatrikulation an der Hochschule" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die in Satz 10 genannten Satzungsregelungen können sich auch auf Teilnehmende von Hochschulsprachkursen erstrecken, die über eine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne der Sätze 2 bis 6 verfügen."
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) In der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen mit Hochschulzugangsberechtigung, die mindestens 16 Jahre alt sind, sind für Verfahrenshandlungen zur Aufnahme, Durchführung und Beendigung eines Studiums handlungsfähig im Sinne von § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Entsprechendes gilt für in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Juniorstudierende, die mindestens 16 Jahre alt sind, hinsichtlich der Verfahrenshandlungen zur Durchführung des Juniorstudiums."
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
4. § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und folgende weitere Voraussetzungen nachweist:
§ 41 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend. | " § 45 Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren
(1) Als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die folgenden weiteren Voraussetzungen nachweist:
§ 41 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. Im Fall der Bewerbung auf eine Juniorprofessur, deren Ausschreibung unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation den unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur vorsieht (Tenure Track), dürfen die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Diese Zeiten verlängern sich im Umfang einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden ist. Ausnahmen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig." |
5. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Wissenschaftszeitvertragsgesetzes" die Wörter "vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) geändert worden ist," eingefügt.
6. In § 83 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 7 S. 10) geändert worden ist," und die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, alle in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
7. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
" § 86a Staatliche Anerkennung als Hochschulklinik; Verordnungsermächtigung
(1) Krankenhäuser, die gemeinsam mit einer als Hochschule staatlich anerkannten Einrichtung des Bildungswesens Lehre und Forschung im Studium der Humanmedizin gemäß der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sicherstellen, können auf Antrag des Krankenhauses und mit Zustimmung der Hochschule eine staatliche Anerkennung als Hochschulklinik erhalten. Sie bedürfen der staatlichen Anerkennung, wenn sie die Bezeichnung Hochschulklinik, Universitätsklinik oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führen oder in vergleichbarer Weise verwenden.
(2) Die weiteren Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung, das Nähere zum Anerkennungsverfahren sowie zum Verlust der Anerkennung regelt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(3) Die staatliche Anerkennung als Hochschulklinik begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. Dies gilt insbesondere für den Hochschulbau. Die Investitionsfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 14 S. 30) geändert worden ist, bleibt unberührt."
8. In § 90 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort "Kunsthochschule" die Wörter ", Hochschulklinik, Universitätsklinik, eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung" eingefügt.
9. Folgender § 94 wird angefügt:
" § 94 Übergangsbestimmung zu den Ordnungswidrigkeiten
§ 90 Satz 1 Nummer 1 gilt für Krankenhäuser, die am 21. September 2018 die Ausbildung im Praktischen Jahr im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde nach der Approbationsordnung für Ärzte bereits übernommen haben, erst nach Abschluss des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung als Hochschulklinik nach § 86a."
Artikel 3
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 15. September 1993 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 101 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | " § 101 Übergangsvorschrift zur Neuwahl von Personalräten an Hochschulen und des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur". |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Für die Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des § 90 Abs. 6 jeweils der Kanzler.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
3. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 7
7. Studierende, die an einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben.
wird aufgehoben.
b) Absatz 6 Satz 4
Für die Hochschule handelt der Leiter der Hochschule.
wird aufgehoben.
4. § 101 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Vorschaltgesetz zum Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg außer Kraft. | " § 101 Übergangsvorschrift zur Neuwahl von Personalräten an Hochschulen und des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Die Wahlberechtigung Studierender, die an einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben, findet bei der Anwendung des § 27 Absatz 2 Nummer 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 keine Berücksichtigung." |
Artikel 4
Änderung des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes
§ 9 des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 5) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Internetauftritte" durch die Wörter "Internet- und Intranetauftritte" ersetzt und vor dem Wort "schrittweise" werden die Wörter "unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 zu erlassenden Verordnung" eingefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende ein Komma eingefügt.
b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
"4. die Informationspflichten bei Internetauftritten und -angeboten, die zur Barrierefreiheit veröffentlicht werden sollen,
5. das Verfahren zur Überwachung nach den Vorgaben des Artikels 8 Absatz 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1) sowie das Verfahren zur Berichterstattung, um die Vorgaben des Artikels 8 Absatz 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu erfüllen,
6. das Verfahren, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4, 5 und 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu gewährleisten,".
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt für öffentliche Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 Absatz 1 entsprechend."
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 5
Änderung des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes
§ 10 des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVBl. I S. 390) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Anforderungen an elektronische Signaturen
Elektronische Signaturen im Sinne dieses Gesetzes sind qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz. | " § 10 Anforderungen an elektronische Signaturen
Elektronische Signaturen im Sinne dieses Gesetzes sind qualifizierte elektronische Signaturen gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73; L 23 vom 29.01.2015 S. 19; L 155 vom 14.06.2016 S. 44)." |
Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung der Hochschulzulassungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Einschränkung eines Grundrechts
Durch Artikel 1 wird das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181535
ENDE |