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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I vom 20.06.2019 Nr. 34)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes

Das Brandenburgische Richtergesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 (GVBl. I Nr. 13 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Richterliche Gleichstellungsbeauftragte".

b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Wahl zur Besetzung von Spitzenpositionen".

c) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:

altneu

Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

"Kapitel 3
Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter".

d) Die Angabe zu Kapitel 3 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

altneu

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

"Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen".

e) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 42 Mitwirkung" § 42 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 51 Verfahren bei der Mitwirkung" § 51 (weggefallen)".

g) Nach der Angabe zu § 62 werden folgende Angaben eingefügt:

"Abschnitt 4
Kontrollgremium IT

§ 62a Kontrollgremium IT

§ 62b Aufgaben".

h) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird die Angabe zu Abschnitt 5.

i) Die Angaben zu den §§ 100 bis 102 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien

§ 101 Richterwahlausschuss

§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren

" § 100 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren

§ 101 Evaluation

§ 102 Ausführung des Richterwahlgesetzes".

j) Die Angaben zu den §§ 103 und 104

§ 103 Evaluation, Reform des Richterdienstrechts

§ 104 Ausführung des Richterwahlgesetzes

werden gestrichen.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht über die Regelaltersgrenze gemäß Absatz 1 hinausgeschoben werden."(2) Abweichend von Absatz 1 ist auf Antrag einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, hinauszuschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der Antrag spätestens ein Jahr vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 gestellt wird. Über den Antrag entscheidet das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes" durch die Wörter "mit mindestens 35 Prozent des regelmäßigen Dienstes" ersetzt.

bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen"b) eine sonstige Angehörige oder einen sonstigen Angehörigen, die oder der nach ärztlicher Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung pflegebedürftig ist,"

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2463) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist einer Richterin oder einem Richter Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von drei Monaten zu bewilligen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen."(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen."

d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit in entsprechender Anwendung des § 80a des Landesbeamtengesetzes zu gewähren."

4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes" durch die Wörter "in Verbindung mit § 85 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Gleiches gilt gegenüber den zuständigen Schwerbehindertenvertretungen."

6. Dem § 9 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Schwerbehindertenvertretung ist an der Besprechung der Beurteilung zu beteiligen, wenn eine schwerbehinderte Person dies verlangt. Über das Recht, eine Beteiligung nach den Sätzen 3 und 4 zu verlangen, ist die betroffene Person vor der Besprechung zu unterrichten."

7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Richterliche Gleichstellungsbeauftragte

(1) Bei den oberen Landesgerichten werden für den jeweiligen Gerichtszweig eine richterliche Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des oberen Landesgerichts auf mehrheitlichen Vorschlag der Richterinnen des jeweiligen Gerichtszweigs. Es sollen jeweils mindestens zwei Kandidatinnen vorgeschlagen werden. § 20 Absatz 4 bis 7 sowie § 21 des Landesgleichstellungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Der richterlichen Gleichstellungsbeauftragten ist anstelle der örtlichen Gleichstellungsbeauftragten nach den für diese geltenden Vorschriften Gelegenheit zur aktiven Teilnahme bei allen personellen Angelegenheiten zu geben, die sich auf die Gleichstellung von Richterinnen und Richtern auswirken und bei denen der Gesamtrichterrat oder der Präsidialrat zu beteiligen ist. Sie hat das Recht, in den Sitzungen des Richterwahlausschusses eine Stellungnahme abzugeben."

8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "und ihre Stellvertretung" gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für jedes ständige Mitglied ist eine Stellvertretung zu wählen."

9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ist über die Einstellung einer Richterin oder eines Richters der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden, so wirkt an Stelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit."Ist über die Einstellung einer Richterin oder eines Richters für die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden, so wirkt anstelle der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts das nichtständige Mitglied dieser Gerichtsbarkeit mit."

10. In § 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

11. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor den Wörtern "mit Verlust der Mitgliedschaft im Landtag" die Wörter "vorbehaltlich des Satzes 2" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Mitgliedschaft der als Abgeordnete des Landtages gewählten Mitglieder erlischt nicht bereits mit dem Verlust ihrer Mitgliedschaft im Landtag infolge der Beendigung der Wahlperiode."

12. In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

13. § 20 Absatz 2 Satz 3

Personalakten dürfen auch ohne Zustimmung der Richterin oder des Richters vorgelegt werden.

wird aufgehoben.

14. Dem § 22 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

" § 22a Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt."

15. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Wahl zur Besetzung von Spitzenpositionen

(1) Ist außer in den Fällen des § 11 Absatz 2 ein Richteramt zu besetzen, mit dem Dienstaufsichtsbefugnisse über Richterinnen und Richter verbunden sind, legt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung dem Richterwahlausschuss anstelle eines Personalvorschlags einen Bericht über die hierfür geeigneten Bewerberinnen und Bewerber sowie die eine Auswahlentscheidung tragenden Gesichtspunkte vor. Das Ziel der Gleichstellung von Frauen ist zu berücksichtigen. § 22 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Der Richterwahlausschuss bestimmt zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Mitglied oder mehrere Mitglieder für die Berichterstattung. Er berücksichtigt die vorgelegten Personalunterlagen, den Bericht nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Stellungnahme des Präsidialrats nach § 61 Absatz 3 Satz 2. Das Wahlverfahren ist zu dokumentieren. Der Richterwahlausschuss kann seiner Entscheidung abweichend von § 22 Absatz 5 eine Begründung beifügen.

(3) Die Wahlentscheidung bedarf der Zustimmung des für Justiz zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wahl auf einem wesentlichen Verfahrensfehler beruht oder unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauswahl nicht mehr nachvollziehbar erscheint. Die Versagung der Zustimmung ist zu begründen. Versagt das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung seine Zustimmung, weil es den Grundsatz der Bestenauswahl als verletzt ansieht, stimmt der Richterwahlausschuss in seiner nächsten Sitzung erneut über die Besetzung ab; bei der Wahlentscheidung bleibt die durch die Versagung der Zustimmung ausgeschlossene Bewerbung unberücksichtigt."

16. § 23 Absatz 1 Satz 2

§ 20 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

wird aufgehoben.

17. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt gefasst:

altneu

Kapitel 3
Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter

"Kapitel 3
Richtervertretungen, Kontrollgremium IT und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter".

18. Die Überschrift des Kapitels 3 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

altneu

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften

"Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für die Richtervertretungen".

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
19. § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Mitbestimmung

(1) Der Richterrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

  1. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
  2. Regelung der Ordnung im Gericht und des Verhaltens der Richterinnen und Richter,
  3. Maßnahmen zur Verhütung von Dienstunfällen, Berufskrankheiten und sonstigen Gesundheitsschädigungen,
  4. allgemeine Regelungen über die Gestaltung von Arbeitsplätzen,
  5. Gewährung und Versagung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden Zuwendungen,
  6. Aufstellung und Änderung von Urlaubsplänen.

(2) Der Richterrat hat nach Maßgabe des § 49 Absatz 3 in folgenden Fällen mitzubestimmen:

  1. Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder wesentliche Erweiterung von automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der Richterinnen und Richter außerhalb von Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsleistungen sowie von Beihilfen,
  2. Einführung, Anwendung, Änderung oder wesentliche Erweiterung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Richterinnen und Richter zu überwachen,
  3. Einführung grundlegend neuer Arbeitsabläufe, Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung gleichkommen, grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,
  4. allgemeine Maßnahmen zur Hebung der Dienstleistung oder zur Erleichterung des Dienstablaufs sowie Maßnahmen zur Änderung der Dienstorganisation, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
  5. Beurteilungsrichtlinien,
  6. allgemeine Fragen der Fortbildung der Richterinnen und Richter,
  7. Inhalt von Personalfragebögen, mit Ausnahme von Fragebögen im Rahmen der Rechnungsprüfung und von Organisationsunterlagen,
  8. allgemeine Regelungen über die Ausschreibung von Stellen,
  9. Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten,
  10. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
" § 41 Mitbestimmung

Der Richterrat bestimmt bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Richterinnen und Richter insgesamt oder im Einzelfall betreffen oder sich auf sie auswirken. Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen der Richterin oder des Richters berühren, ist die Mitbestimmung von der Zustimmung der betroffenen Person abhängig. In jedem Fall ist das den Vorsitz des Richterrats führende Mitglied von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten. Die Mitbestimmung entfällt bei Organisationsentscheidungen der obersten Dienstbehörde, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen. Die Zuständigkeit des Richterrats besteht nicht in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Präsidialrats fallen."

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
20. § 42

§ 42 Mitwirkung

(1) Der Richterrat wirkt in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Gerichten oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  2. Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Dienstgebäuden,
  3. Aufstellung von Vorschriften und Verwaltungsanordnungen, durch die der innerdienstliche Betrieb in dem Gericht geregelt wird, soweit persönliche oder soziale Belange der Richterinnen und Richter berührt werden,
  4. Entsendung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen von mehr als einer Woche Dauer,
  5. mit einem Wechsel des Dienstortes im Sinne des Bundesreisekostenrechts verbundene Änderung von Dienstleistungsaufträgen an Richterinnen und Richter auf Probe für die Dauer von mehr als drei Monaten, wenn zwischen Dienststelle und Richterrat keine Vereinbarung über Grundsätze bei der Erteilung von Dienstleistungsaufträgen getroffen worden ist,
  6. Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag.

(2) Sofern die Richterin oder der Richter dies beantragt, wirkt der Richterrat in folgenden Angelegenheiten mit:

  1. Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen Richterinnen und Richter,
  2. Betrauung mit Aufgaben der Gerichtsverwaltung, sofern diese nach Dauer und Umfang nicht unerheblich sind,
  3. Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit ohne ihre Zustimmung (§ 37 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes),
  4. Versagung oder Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung sowie Untersagung einer Nebentätigkeit,
  5. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach den §§ 4 und 5, Widerruf der Bewilligung, Versagung der Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung sowie Versagung der Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung.

Der Gerichtsvorstand weist die Richterin oder den Richter rechtzeitig auf das Antragsrecht hin.

wird aufgehoben.

21. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts den örtlich zuständigen Richterrat zu beteiligen hat."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 2, 4 und 5" ersetzt.

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
22. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Einigungsstelle beschließt in den Fällen des § 41 Absatz 2 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet. In den übrigen Fällen ist der Beschluss für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 50 ganz oder teilweise aufgehoben wird."(3) Der Beschluss ist für die Beteiligten bindend, soweit er nicht nach § 50 ganz oder teilweise aufgehoben wird."

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
23. § 51

§ 51 Verfahren bei der Mitwirkung 19

(1) Eine der Mitwirkung des Richterrats unterliegende Maßnahme darf nur nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens getroffen werden.

(2) Der Gerichtsvorstand teilt dem Richterrat die beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig mit und begründet sie. Der Richterrat teilt Einwendungen oder abweichende Vorschläge innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der Gründe mit.

(3) Die Einwendungen sind auf Wunsch mündlich zu erörtern.

(4) Äußert sich der Richterrat nicht innerhalb von zwei Wochen oder hält er bei der Erörterung seine Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt; dies gilt nicht, wenn die Personalvertretung Fristverlängerung beantragt hat. § 46 Absatz 2 Satz 6 und 7 gilt entsprechend.

(5) Entspricht der Gerichtsvorstand den Einwendungen oder den Vorschlägen des Richterrats nicht oder nicht in vollem Umfang, so teilt er dem Richterrat seine Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich mit.

wird aufgehoben.

24. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "bis" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer Beteiligung nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des § 22a die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts statt eines Personalvorschlags einen vorbereitenden Bericht vorlegt. Der Präsidialrat nimmt zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für das angestrebte Amt Stellung. Er kann sich dabei auch zum Grad der Eignung äußern."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 2

Für die Vorlage von Personalakten bedarf es nicht der Einwilligung.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

25. Nach § 62 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Kontrollgremium IT

§ 62a Kontrollgremium IT

Das Kontrollgremium IT setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  1. je ein von jedem Gesamtrichterrat sowie von dem Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg benanntes Mitglied aus der Richterschaft,
  2. ein vom Gesamtstaatsanwaltsrat (§ 92 Absatz 1 Satz 2) benanntes Mitglied aus der Staatsanwaltschaft,
  3. ein vom Hauptpersonalrat der Justiz benanntes Mitglied aus dem Kreis der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Die Benennung erfolgt jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Amtsperiode der in Satz 1 genannten Personalvertretung. Bis zur Benennung bleiben die bisher benannten Mitglieder im Amt. Für die Mitglieder des Kontrollgremiums IT gelten § 27 Absatz 1 und 2 sowie § 31 entsprechend.

§ 62b Aufgaben

(1) Das Kontrollgremium IT und das für Justiz zuständige Ministerium vereinbaren verbindliche Regeln für den Umgang mit elektronischen gerichtlichen und staatsanwaltlichen Dokumenten durch den Zentralen IT-Dienstleister der Justiz des Landes Brandenburg.

(2) Das Kontrollgremium IT überprüft die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Regeln. Es hat das Recht, Berichte zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zur Datensicherheit anzufordern. Es soll das für Justiz zuständige Ministerium auf von ihm festgestellte Rechtsverletzungen aufmerksam machen und Abhilfe verlangen."

26. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

27. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg errichtet."(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Cottbus, der Dienstgerichtshof bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht errichtet."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die unmittelbare Dienstaufsicht führen die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Cottbus über das Dienstgericht und die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Dienstgerichtshof. Die weitere Dienstaufsicht führt das für Justiz zuständige Ministerium."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

28. § 67 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bei den Richterdienstgerichten wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Richterdienstgerichts kann nur ernannt werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder der Richterdienstgerichte dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben.

(2) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(3) Die richterlichen und anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.

"(1) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Richterinnen und Richter, denen die Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zusteht, und ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.

(2) Bei dem Dienstgerichtshof wirken ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der Rechtsanwaltschaft als ständige beisitzende Mitglieder an allen Entscheidungen mit. Zum Mitglied des Dienstgerichtshofs kann nur ernannt werden, wer in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Die Mitglieder des Dienstgerichtshofs dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören oder bei der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Das Amt des anwaltlichen Mitglieds können nur Deutsche ausüben.

(3) Die richterlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte werden für fünf Geschäftsjahre von dem Präsidium des Gerichts bestellt, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist. Die anwaltlichen Mitglieder des Dienstgerichtshofs werden für fünf Geschäftsjahre vom Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestellt."

29. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus Vorschlagslisten bestimmt, welche der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, ist bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder der Richterdienstgerichte an die Vorschlagslisten gebunden. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagslisten müssen mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten."(1) Die anwaltlichen Mitglieder werden aus einer Vorschlagsliste bestimmt, welche der Vorstand der Rechtsanwaltskammer aufstellt. Das Präsidium des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist bei der Berufung der anwaltlichen Mitglieder an die Vorschlagsliste gebunden. Das Präsidium bestimmt die erforderliche Zahl von anwaltlichen Mitgliedern. Die Vorschlagsliste muss mindestens das Eineinhalbfache der erforderlichen Anzahl von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten enthalten."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg" durch die Wörter "des Brandenburgischen Oberlandesgerichts" ersetzt.

30. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "anwaltlichen" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit und das ständige richterliche beisitzende Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen. Für den Dienstgerichtshof werden die Mitglieder aus den Richterinnen und Richtern der oberen Landesgerichte bestimmt."(2) Die oder der Vorsitzende des Dienstgerichts muss der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ständige richterliche beisitzende Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind jeweils derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen."

31. § 70 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der Vorsitzende der Verwaltungsgerichtsbarkeit und das ständige richterliche beisitzende Mitglied der ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind der jeweils anderen Gerichtsbarkeit zu entnehmen."Bei dem Dienstgerichtshof müssen die oder der Vorsitzende der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das ständige richterliche beisitzende Mitglied der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter sind jeweils derselben Gerichtsbarkeit zu entnehmen."

32. In § 71 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Richterdienstgerichts" durch das Wort "Dienstgerichtshofs" ersetzt.

33. In § 72 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 67 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter " § 67 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

34. In § 88 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "nach den Sätzen 1 und 2" durch die Wörter "nach den Sätzen 1 bis 3" ersetzt.

35. In § 89 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort "Gerichte," die Wörter "an denen der Richterrat gebildet wird," eingefügt.

36. In § 90 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "für die Wahl der Richterräte" gestrichen.

37. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Er bestimmt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie die Stellvertretung."

(Gültig ab 01.01.2020 siehe =>)
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 41 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Staatsanwaltsräte auch mitbestimmen über
  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage,
  2. Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden. Im Übrigen gelten §§ 26 bis 56 sowie §§ 88 bis 91 entsprechend.
"(4) Die §§ 26 bis 56 sowie die §§ 88 bis 91 gelten entsprechend."

38. § 93 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gelten die §§ 57, 59 und 61 mit der Maßgabe entsprechend, dass als Vorsitzende oder Vorsitzender die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt oder in Stellvertretung die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter dem Gremium hinzutritt."(2) Soweit der Gesamtstaatsanwaltsrat Aufgaben des Präsidialrats wahrnimmt, gilt § 61 entsprechend."

39. In § 94 werden die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

40. § 100 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 100 Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien

(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.

(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, in Absatz 1 genannten Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten vorbehaltlich des Satzes 3 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte und Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.

(3) Für Angelegenheiten, die mehrere Gerichtszweige betreffen, gilt bis zur Konstituierung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats § 53a des Brandenburgischen Richtergesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung über die Bildung des gemeinsamen Gesamtrichterrats fort.

" § 100 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren

Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Landgericht Cottbus und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht erfolgt zum 1. September 2019. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestehen; das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten ab dem 1. September 2019 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese sich befinden. Im Übrigen werden die am Tag des Inkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten des genannten Gesetzes geltenden Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des Tages vor dem 1. September 2019 geschlossen wurde, muss wieder eröffnet werden."

41. § 101 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 101 Richterwahlausschuss

Die gewählten Mitglieder des Richterwahlausschusses üben ihr Amt bis zur Neuwahl des Richterwahlausschusses nach Zusammentritt eines neugewählten Landtages weiter aus. Zur Wahl einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied sind die Vorschlagslisten nach § 15 Absatz 3 dem Landtag innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser wählt das nichtständige Mitglied unverzüglich nach der Vorlage der Vorschlagsliste. Bis zur Wahl einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses gilt § 13 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das nichtständige Mitglied aus derjenigen Gerichtsbarkeit mitwirkt, bei der die Richterin oder der Richter zunächst verwendet werden soll. Ist eine Verwendung in der Staatsanwaltschaft vorgesehen, wirkt das nichtständige Mitglied aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit.

" § 101 Evaluation

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Oktober 2023 einen Bericht über die Auswirkungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Richtergesetzes und einen weiteren Reformbedarf vor."

42. Die §§ 102 und 103

§ 102 Laufende Verfahren vor dem Dienstgericht und laufende Disziplinarverfahren

Die organisatorische Verbindung der Richterdienstgerichte mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolgt zum 1. Januar 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige organisatorische Verbindung mit dem Landgericht Cottbus und dem Brandenburgischen Oberlandesgericht bestehen; das Verfahren und die Besetzung der Richterdienstgerichte richten sich bis dahin nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die Vorschriften des Kapitels 4 Abschnitt 1 und 2 gelten ab dem 1. Januar 2012 für die bei den Richterdienstgerichten anhängigen Verfahren unabhängig von dem Stand, in dem diese sich befinden. Im Übrigen werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Verfahren nach den Bestimmungen des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts fortgeführt; dies gilt auch für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Eine mündliche Verhandlung, die in einem anhängigen Gerichtsverfahren vor Ablauf des 31. Dezember 2011 geschlossen wurde, muss wiedereröffnet werden.

§ 103 Evaluation, Reform des Richterdienstrechts

Der Landtag überprüft dieses Gesetz spätestens bis zum 30. April 2016. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Oktober 2015 über die bei der Anwendung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen und die Ergebnisse des in der Zwischenzeit zu führenden öffentlichen Diskurses über die Frage der Selbstverwaltung oder einer Autonomie der Justiz sowie ihre Überlegungen zu einer weiteren Reform des Richterdienstrechts.

werden aufgehoben.

43. § 104 wird § 102.

Artikel 2
Änderung der Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

§ 52 Satz 2 der Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz vom 22. September 2011 (GVBl. II Nr. 59) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e und f und Nummer 19, 20, 22, 23 sowie 37 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 191357

ENDE