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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 38 vom 20.06.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. I Nr. 37 S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

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Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, so kann das Land vorsehen, dass diese Einsparung teilweise und zeitlich begrenzt bei den Gemeinden verbleibt."Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, soll diese Einsparung für insgesamt fünf Jahre vollständig bei den Gemeinden verbleiben."

2. Nach § 94 Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Soweit die Anstaltssatzung dies vorsieht, hat die kommunale Anstalt das Recht, Beamte zu haben."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

" § 51 Experimentierklausel".

2. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Kommunen können in einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch die Bildung einer gemeinsamen Dienststelle vereinbaren. Eine gemeinsame Dienststelle kann auch als Teil einer der beteiligten Körperschaften eingerichtet werden. Die Bediensteten üben ihre Tätigkeiten in der gemeinsamen Dienststelle nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall sachlich und örtlich zuständigen Kommune aus; ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet die Kommune, die für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist."

3. § 8 wird wie folgt gefasst:

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§ 8 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die beteiligten Kommunen haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gilt dies entsprechend. Die Änderung einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf nur dann der öffentlichen Bekanntmachung, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.

(2) Erlässt eine Kommune zur Erfüllung einer ihr übertragenen Aufgabe Satzungen oder Verordnungen, hat die Kommune, die die Aufgaben übertragen hat, in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung der satzungsgebenden Kommune hinzuweisen.

" § 8 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die beteiligten Kommunen haben die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften bekannt zu machen.

(2) Eine delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit mehr als zwei beteiligten Kommunen kann vorsehen, dass sie abweichend von Absatz 1 durch die Kommunalaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen ist. In diesem Fall macht die Kommunalaufsichtsbehörde die Vereinbarung in der Form bekannt, die für die öffentliche Bekanntmachung der Satzungen ihres Landkreises vorgeschrieben ist; dabei ist ein Hinweis auf eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht erforderlich. Ist das für Inneres zuständige Ministerium Kommunalaufsichtsbehörde, macht es die Vereinbarung im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt. Die beteiligten Kommunen haben in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgeschriebenen Form auf die öffentliche Bekanntmachung der Kommunalaufsichtsbehörde hinzuweisen.

(3) Für die Änderung, Aufhebung und Kündigung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Änderung einer mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf nur dann einer öffentlichen Bekanntmachung, wenn der Kreis der Beteiligten oder der Bestand der von der Vereinbarung erfassten Aufgaben geändert wird.

(4) Erlässt eine Kommune zur Erfüllung einer ihr übertragenen Aufgabe Satzungen oder Verordnungen, hat die Kommune, die die Aufgaben übertragen hat, in der für die öffentliche Bekanntmachung ihrer Satzung vorgeschriebenen Form auf die Bekanntmachung der satzungsgebenden Kommune hinzuweisen."

4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit die Verbandssatzung dies vorsieht."

5. § 12 Absatz 3 Satz 2

§ 2 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes findet keine Anwendung.

wird aufgehoben.

6. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 2 bis 6 finden keine Anwendung, wenn die Verbandsleitung der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung mündlich zur Niederschrift oder schriftlich erklärt, dass sie mit ihrer vorzeitigen Abwahl einverstanden ist."

7. Dem § 37 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Neben Kommunen können auch der Bund, die Länder und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts Träger einer gemeinsamen kommunalen Anstalt sein, soweit ihre Stimmen insgesamt die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmenzahl im Verwaltungsrat nicht erreichen; § 1 Absatz 4 bleibt unberührt."

8. In § 40 werden die Wörter ", das Rechnungs- und Prüfungswesen der gemeinsamen kommunalen Anstalt sowie zum Zwecke der Erprobung oder zur Verringerung im Einzelfall nicht erforderlicher Standards die Freistellung von den für die gemeinsamen kommunalen Anstalten geltenden Vorschriften" durch die Wörter "und das Rechnungswesen sowie die Prüfung der gemeinsamen kommunalen Anstalten" ersetzt.

9. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 8 Absatz 1" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 2" durch die Angabe " § 8 Absatz 4" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.

10. Folgender § 51 wird angefügt:

" § 51 Experimentierklausel

Das für Inneres zuständige Ministerium kann zur Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit im Einzelfall auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von den §§ 4, 6 bis 9, 11 bis 36, 37 Absatz 2 bis 4, §§ 38 und 39 zulassen."

Artikel 3
Änderung des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 werden nach den Wörtern "die mitverwaltenden Gemeinden" ein Komma und die Wörter "die mitverwalteten Gemeinden" eingefügt.

2. In § 7 Absatz 2 werden nach den Wörtern "mitverwaltenden Gemeinden" ein Komma und die Wörter "mitverwalteten Gemeinden" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes

Dem § 8a des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 5 und 45 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Genehmigung, die nach Absatz 3 Satz 1 verlängert worden ist, ist auf Antrag der Gemeinde, des Amtes oder Zweckverbandes bis zum 1. September 2021 zu verlängern. Für diese Fälle gilt § 5 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes in der bis zum 31. August 2011 geltenden Fassung fort. Absatz 1 Satz 3 findet entsprechende Anwendung."

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 191361

ENDE