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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 19. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 40 vom 21.06.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
FraktG - Fraktionsgesetz
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung von Fraktionen und Gruppen
im Landtag Brandenburg

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 4a Beratung".

b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Zulässigkeit" § 5 Gegenstand der Volksinitiative".

c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Zurückweisung von Volksinitiativen" § 10 Unzulässige Volksinitiativen".

d) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe angefügt:

" § 73 Übergangsvorschriften".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Bürger" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" und vor dem Wort "Unterzeichner" die Wörter "Unterzeichnerinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden vor dem Wort "Amtsdirektoren" die Wörter "Amtsdirektorinnen oder", vor dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "Bürgermeisterinnen oder" und vor dem Wort "Oberbürgermeister" die Wörter "Oberbürgermeisterinnen oder" eingefügt.

4. In § 4 werden vor dem Wort "Einwohner" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt.

5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Beratung

Die Vertreterinnen und Vertreter einer Volksinitiative können sich durch die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter beraten lassen. Die kostenfreie Beratung umfasst alle in den §§ 4, 5 bis 10 und 12 bestimmten Voraussetzungen der Volksinitiative und Vorgaben zu ihrer Durchführung."

6. Die Überschrift des § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Zulässigkeit" § 5 Gegenstand der Volksinitiative".

7. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten."Die Volksinitiative muss den mit Gründen versehenen Wortlaut eines Gesetzentwurfes oder den Wortlaut einer anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes enthalten."

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" und nach dem Wort "Unterschriftsbogen" die Angabe " (§ 8)" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und", vor den Wörtern "jeden Vertreter" die Wörter "jede Vertreterin und" und vor den Wörtern "ein Stellvertreter" die Wörter "eine Stellvertreterin oder" eingefügt.

8. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 werden vor dem Wort "Unterzeichner" die Wörter "Unterzeichnerinnen und" eingefügt.

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "den Präsidenten" die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Vertreter der Volksinitiative gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 nicht benannt wurden oder"2. die Vertreterinnen oder Vertreter der Volksinitiative nicht gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 benannt wurden,"

bbb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

"4. der unterbreitete Gesetzentwurf nicht mit Gründen versehen wurde,".

ddd) Vor den Wörtern "der Präsident" werden die Wörter "die Präsidentin oder" und vor dem Wort "Einreicher" die Wörter "Einreicherinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" und vor dem Wort "Antragsteller" die Wörter "Antragstellerinnen und" eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"In dem Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder des Satzes 1 Nummer 4 kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Einreicherinnen und Einreichern stattdessen zunächst unverzüglich Gelegenheit geben, die Mängel innerhalb einer Frist von bis zu zwei Wochen zu beheben."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt, nach dem Wort "Volksinitiative" werden die Wörter ", in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 nach Übergabe der mangelfreien Unterlagen," und vor den Wörtern "den Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, dass die Volksinitiative behebbare Mängel aufweist, ist den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beheben; die Frist des Absatzes 5 verlängert sich entsprechend."

d) In Absatz 5 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

e) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Hauptausschuss beschließt nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses des Landesabstimmungsleiters über das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen nach § 6 und die Zulässigkeit der Volksinitiative nach § 5. Er überweist zulässige Volksinitiativen an den zuständigen Ausschuss. Den Vertretern der Volksinitiative ist der Beschluss durch den Präsidenten des Landtages bekannt zu geben."Der Hauptausschuss beschließt nach Vorliegen des Prüfungsergebnisses der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Volksinitiative. Er überweist zulässige Volksinitiativen an den zuständigen Ausschuss. Den Vertreterinnen und Vertretern der Volksinitiative ist der Beschluss durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages bekannt zu geben."

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Zurückweisung von Volksinitiativen" § 10 Unzulässige Volksinitiativen".

b) In Satz 1 werden vor den Wörtern "der Präsident" die Wörter "die Präsidentin oder" und vor dem Wort "Einreicher" die Wörter "Einreicherinnen und" eingefügt und die Wörter "nicht zustande gekommen" durch das Wort "unzulässig" ersetzt.

c) In Satz 2 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" und vor dem Wort "Antragsteller" die Wörter "Antragstellerinnen und" eingefügt.

11. Der Wortlaut des § 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird die Volksinitiative vom Präsidenten des Landtages nach § 9 Abs. 2 zurückgereicht oder wird die Beratung des Anliegens als Volksinitiative abgelehnt, weil
  1. die förmlichen Voraussetzungen der §§ 6 und 8 nicht vorliegen oder
  2. der Hauptausschuss die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Volksinitiative nicht für erfüllt hält,

so können die Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen.

"Wird die Volksinitiative von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zurückgereicht oder fasst der Hauptausschuss nach § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Beschluss über die Unzulässigkeit der Volksinitiative, so können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen."

12. § 12 wird folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "beim Präsidenten" durch die Wörter "bei der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt und nach den Wörtern "des Landtages" die Wörter "durch gesonderten Beschluss" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden vor den Wörtern "den Präsidenten" die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "den Präsidenten" die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

"(4) Ein Volksbegehren wird beendet, wenn der Landtag den Gesetzentwurf vor der Feststellung des Ergebnisses (§ 21 Absatz 4) unverändert annimmt. Auf Antrag der Vertreterinnen und Vertreter kann der Landtag das Volksbegehren vor der Feststellung des Ergebnisses für erledigt erklären, wenn er den unterbreiteten Gesetzentwurf in veränderter, jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens nicht widersprechender Form annimmt. Die Entscheidung kann von jeder Vertreterin oder jedem Vertreter beim Verfassungsgericht des Landes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Erledigung angefochten werden.

(5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht die Beendigung oder die Erledigung unverzüglich im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

(6) Die Absätze 4 und 5 gelten für sonstige Vorlagen entsprechend."

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "Vertreter" werden die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

15. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden vor dem Wort "Bürgermeistern" die Wörter "Bürgermeisterinnen oder" und vor dem Wort "Notaren" die Wörter "Notarinnen oder" eingefügt.

16. In § 16 werden vor dem Wort "Bürger" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.

17. In § 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter "einem ehrenamtlichen Bürgermeister oder Notar" durch die Wörter "einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin, einem ehrenamtlichen Bürgermeister, einer Notarin, einem Notar" ersetzt.

18. In § 17a Absatz 3 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" und vor dem Wort "Stellvertreter" die Wörter "Stellvertreterinnen und" eingefügt.

19. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

20. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "dem Landesabstimmungsleiter" die Wörter "der Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 6 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

21. In § 22 Satz 1 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

22. In § 24 Absatz 3 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

23. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter "drei Monaten" und die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Frist zwischen der Bekanntmachung des festgestellten Ergebnisses eines Volksbegehrens und dem Volksentscheid ist durch das Präsidium des Landtages auf bis zu zehn Monate zu verlängern, wenn dadurch der Volksentscheid gemeinsam mit einer landesweiten Wahl oder einem anderen Volksentscheid durchgeführt werden kann."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "jedem Vertreter" die Wörter "jeder Vertreterin oder" und nach den Wörtern "des Landes" die Wörter "binnen eines Monats" eingefügt.

24. In § 28 werden vor dem Wort "Bürger" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.

25. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Abstimmungsorgane sind

1. der Landesabstimmungsausschuss und der Landesabstimmungsleiter für das Land,

2. die Kreisabstimmungsausschüsse und die Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise,

3. ein Abstimmungsvorstand und ein Abstimmungsvorsteher für jeden Stimmbezirk und

4. mindestens ein Abstimmungsvorstand und ein Abstimmungsvorsteher zur Feststellung des

Briefabstimmungsergebnisses (Briefabstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorsteher) für jeden Stimmkreis.

"(1) Abstimmungsorgane sind
  1. der Landesabstimmungsausschuss und die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter für das Land,
  2. die Kreisabstimmungsausschüsse und die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter
    für einzelne oder mehrere Stimmkreise,
  3. ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher für jeden Stimmbezirk und
  4. mindestens ein Abstimmungsvorstand und eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher zur Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (Briefabstimmungsvorstand und Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) für jeden Stimmkreis."

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

26. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Der Landesabstimmungsleiter und sein Stellvertreter sind der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter. Der Landesabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Landesabstimmungsausschusses."(2) Landesabstimmungsleiterin oder Landesabstimmungsleiter sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters sind die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Landesabstimmungsausschusses."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter sind die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter für die Landtagswahl. Der Kreisabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Kreisabstimmungsausschusses."(4) Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Landtagswahl. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Kreisabstimmungsausschusses."

c) In Absatz 5 werden vor den Wörtern "des Kreisabstimmungsleiters" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

d) In Absatz 6 Satz 2 werden vor dem Wort "Beisitzer" die Wörter "Beisitzerinnen und" eingefügt.

e) In Absatz 7 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

27. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt."Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, anwesend sind, soweit sich aus diesem Gesetz oder aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes ergibt."

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters, den Ausschlag."Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle deren oder dessen Abwesenheit die Stimme deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, den Ausschlag."

28. In § 35 Absatz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

29. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern "der Präsident" die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt und vor dem Wort "Vertretern" werden die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor den Wörtern "des Präsidenten" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.

30. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Bürgerin und jeder" ersetzt und vor den Wörtern "seiner Person" die Wörter "ihrer oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Wort "Bürger" die Wörter "Bürgerinnen und" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Jeder Bürger, der" durch die Wörter "Jede Bürgerin und jeder Bürger, die oder der" ersetzt.

bb) In Satz 4 werden vor den Wörtern "den Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

cc) In Satz 5 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

31. In § 40 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

32. In § 44 Absatz 2 werden vor den Wörtern "der zuständige Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die zuständige Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

33. In § 45 Absatz 3 werden die Wörter "jeder Stimmberechtigte" durch die Wörter "jede stimmberechtigte Person" ersetzt.

34. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "dem Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden jeweils vor den Wörtern "des Kreisabstimmungsleiters" die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

35. In § 47 Absatz 5 werden vor dem Wort "Einsender" die Wörter "Einsenderinnen und" eingefügt.

36. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden vor den Wörtern "den Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 3 werden vor den Wörtern "dem Schriftführer" die Wörter "der Schriftführerin oder" und vor den Wörtern "den Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

37. In § 51 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

38. In § 52 werden vor den Wörtern "der Präsident" die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.

39. § 53 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "beim Präsidenten" durch die Wörter "bei der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "oder zum Bundesverfassungsgericht" gestrichen.

40. § 54 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "der Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der" ersetzt.

41. In § 59 werden vor den Wörtern "seinen Präsidenten" die Wörter "seiner Präsidentin oder" eingefügt.

42. In § 64 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der" ersetzt.

43. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Beisitzer" die Wörter "Beisitzerinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kreisabstimmungsleitern" die Wörter "Kreisabstimmungsleiterinnen oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden vor den Wörtern "den Empfänger" die Wörter "die Empfängerin oder" eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort "Vertreter" die Wörter "Vertreterinnen und" eingefügt und das Wort "Abstimmungsleiter" durch die Wörter "Abstimmungsleiterin oder Abstimmungsleiter, Stellvertreterin" ersetzt.

44. In § 67 Absatz 3 werden vor den Wörtern "der Kreisabstimmungsleiter" die Wörter "die Kreisabstimmungsleiterin oder" und vor den Wörtern "der Landesabstimmungsleiter" die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder" eingefügt.

45. § 68 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Stimmberechtigten" durch die Wörter "stimmberechtigter Person" ersetzt.

b) In Satz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils vor dem Wort "Einwohnern" die Wörter "Einwohnerinnen und" eingefügt und jeweils das Wort "Stimmberechtigten" durch die Wörter "stimmberechtigter Person" ersetzt.

c) In Satz 3 werden die Wörter "jeden Stimmberechtigten, der" durch die Wörter "jede stimmberechtigte Person, die" und das Wort "Stimmberechtigten" durch die Wörter "stimmberechtigter Person" ersetzt.

46. § 69 Absatz 2 wird folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Der" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der" ersetzt und vor dem Wort "ihm" werden die Wörter "ihr oder" eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Stimmberechtigten und Abstimmenden" durch die Wörter "stimmberechtigten und abstimmenden Personen" ersetzt.

47. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Der Minister des Innern" durch die Wörter "Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden vor dem Wort "Inhaber" die Wörter "Inhaberinnen oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

48. Nach § 72 wird folgender § 73 angefügt:

" § 73 Übergangsvorschriften

Für Volksinitiativen, die vor dem 1. Januar 2020 bereits dem Landtag unterbreitet worden sind, gilt das Volksabstimmungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort. Für Volksbegehren, für die vor dem 1. Januar 2020 der Beginn und das Ende der Eintragungsfrist bereits bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden sind, gilt bis zum Ende der Eintragungsfrist das Volksabstimmungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung fort; nach dem Ende der Eintragungsfrist sind für diese Volksbegehren die Regelungen des Volksabstimmungsgesetzes in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgeblich."

Artikel 4
Änderung des Abgeordnetengesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Landesrechnungshofgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages kann den Wortlaut des Volksabstimmungsgesetzes in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 5 sowie Artikel 6 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 1, 2, 4 und 5 treten mit dem Beginn der 7. Wahlperiode des Landtages Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt das Fraktionsgesetz vom 29. März 1994 (GVBl. I S. 86), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2017 (GVBl. I Nr. 7 S. 6) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 191363

ENDE