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Regelwerk

Änderungstext

Fünftes Gesetz zur Änderung parlamentsrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 27. Februar 2020
(GVBl. I Nr. 4 vom 27.02.2020)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

In § 5 Absatz 6 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 (GVBl. I Nr. 55) wird das Wort "siebten" durch das Wort "achten" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes

Das Brandenburgische Verfassungsschutzgesetz vom 5. April 1993 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 29) geändert worden ist, wird wie folgt ändert:

1. In § 8a Absatz 2 werden nach den Wörtern "die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist" die Wörter "darüber hinaus" eingefügt.

2. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Landtag beschließt über ihre Größe, die neun Mitglieder nicht überschreiten soll, und Zusammensetzung und wählt die Mitglieder."Der Landtag beschließt über ihre Größe, die neun Mitglieder nicht übersteigen soll, sowie über ihre Zusammensetzung und wählt das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend vorsitzende Mitglied sowie die übrigen Mitglieder."

3. § 25a wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Vor der Entscheidung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung über eine Beschränkungsmaßnahme kann die G 10-Kommission die Ständige Bevollmächtigte oder den Ständigen Bevollmächtigten um eine Stellungnahme hierzu ersuchen."

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die oder der Ständige Bevollmächtigte bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission und deren Berichte an das Plenum des Landtages vor."Die oder der Ständige Bevollmächtigte bereitet die Sitzungen der Parlamentarischen Kontrollkommission sowie deren Berichte an das Plenum des Landtags fachlich vor und betreut die Sitzungen inhaltlich und organisatorisch."

4. § 25b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Vorschlag der Parlamentarischen Kontrollkommission" die Wörter "und der G 10-Kommission" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern "Mitglieder der Kontrollkommission" die Wörter "und der G 10-Kommission" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte untersteht der Rechtsaufsicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages und der Fachaufsicht durch die Parlamentarische Kontrollkommission."(2) Die oder der Ständige Bevollmächtigte untersteht der Dienstaufsicht durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages."

c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Der Parlamentarischen Kontrollkommission werden nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes und der dazu gefassten Beschlüsse des Landtages zur Unterstützung Personal der Landtagsverwaltung zugeordnet und Sachmittel zur Verfügung gestellt. Die oder der Ständige Bevollmächtigte ist gegenüber dem der Kommission zugeordneten Personal der Landtagsverwaltung fachlich weisungsbefugt."

5. § 26 Absatz 1 wird folgt gefasst:

altneu
(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung; im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages."(1) Die Parlamentarische Kontrollkommission gibt sich eine Geschäftsordnung; für Abstimmungen gilt, dass im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag gibt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (GVBl. I S. 286), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8 S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(7) Die Sitzungen der Kommission werden inhaltlich und organisatorisch von der oder dem gemäß § 25b Absatz 1 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ernannten Ständigen Bevollmächtigten und dem gemäß § 25b Absatz 9 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes der Parlamentarischen Kontrollkommission zugeordneten Personal der Landtagsverwaltung betreut. Der G 10-Kommission wird die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Sachausstattung zur Verfügung gestellt."

2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kommission kann den gemäß § 25b des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ernannten Ständigen Bevollmächtigten oder die gemäß § 25b des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes ernannte Ständige Bevollmächtigte ersuchen, eine fachliche Stellungnahme zu einer Beschränkungsmaßnahme abzugeben."

Artikel 4
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

In § 24 Absatz 1 und 2 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 40 S. 10) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200283

ENDE