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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung landeswahlrechtlicher Vorschriften
- Brandenburg -

Vom 4. Juli 2023
(GVBl. I Nr. 17 vom 04.07.2023)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Volksabstimmungsgesetzes

Das Volksabstimmungsgesetz vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Mai 2020 (GVBl. I Nr. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wie folgt gefasst:

" § 3 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Abstimmungsbehörden".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Beschluss über die Zulässigkeit".

c) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsvorschriften".

2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Mitwirkung der Ämter und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte" § 3 Mitwirkung der Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte; Abstimmungsbehörden".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ämter" ein Komma und das Wort "Verbandsgemeinden" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird vor den Wörtern "amtsfreien Gemeinden" das Wort "Verbandsgemeinden," eingefügt.

c) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "die Bürgermeisterinnen" die Wörter "die Verbandsgemeindebürgermeisterinnen oder Verbandsgemeindebürgermeister," eingefügt.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Amtsfreie Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind auch die mitverwaltenden Gemeinden."

4. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

5. Die Überschrift zu § 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 9 Beschluß über die Zulässigkeit" § 9 Beschluss über die Zulässigkeit".

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Beschlußempfehlung" durch das Wort "Beschlussempfehlung" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.

7. In § 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

8. In § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 18 Absatz 1 wird jeweils das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

9. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Eintragung einer Bürgerin oder eines Bürgers wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er nach der Eintragung stirbt, das Eintragungsrecht verliert oder aus dem Land verzieht."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Kreisabstimmungsausschuß" durch das Wort "Kreisabstimmungsausschuss" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsausschuß faßt" durch die Wörter "Der Landesabstimmungsausschuss fasst" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.

d) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort "Landesabstimmungsausschuß" durch das Wort "Landesabstimmungsausschuss" ersetzt.

11. § 24 wird folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zulässige Volksbegehren" durch die Wörter "Zustande gekommene Volksbegehren" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Ausschuß" durch das Wort "Ausschuss" ersetzt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zulässigen Volksbegehren" durch die Wörter "zustande gekommenen Volksbegehren" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "zulässiges Volksbegehren" durch die Wörter "zustande gekommenes Volksbegehren" ersetzt.

13. In § 27 Absatz 3 Satz 3 und § 31 Absatz 3 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

14. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Landesabstimmungsausschuß" durch das Wort "Landesabstimmungsausschuss" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Kreisabstimmungsausschuß" durch das Wort "Kreisabstimmungsausschuss" ersetzt.

c) In Absatz 5 zweiter Halbsatz wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

15. In § 34 Absatz 2 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

16. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "bis zum achtundzwanzigsten Tag" durch die Wörter "bis zum 21. Tag" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "vom 27. bis zum 23. Tag" durch die Wörter "vom 20. bis zum 16. Tag" ersetzt.

c) Absatz 4

(4) Findet der Volksentscheid gleichzeitig mit der Bundestags- oder Europawahl statt, richtet sich der Zeitraum, in dem das Stimmberechtigtenverzeichnis (Wählerverzeichnis) nach Maßgabe des Absatzes 3 eingesehen werden kann, nach den Regelungen des Bundeswahlgesetzes.

wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "bis zum 15. Tag vor der Abstimmung" durch die Wörter "innerhalb der Einsichtsfrist nach Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "fünften Tage" durch die Wörter "vierten Tag" ersetzt.

17. In § 39 Satz 2 werden das Wort "muß" durch das Wort "muss" und das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

18. § 40 Satz 2

In begründeten Fällen kann die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter auf Antrag eine frühere Öffnung von Abstimmungslokalen, jedoch nicht vor 5 Uhr, festsetzen.

wird aufgehoben.

19. In § 41 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Einflußnahme" durch das Wort "Einflussnahme" ersetzt.

20. In § 43 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

21. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Ministerium des Innern" durch die Wörter "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 8 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

22. In § 45 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

23. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Abstimmungsumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

24. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "läßt" durch das Wort "lässt" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 3 und 4 wird jeweils das Wort "Abstimmungsumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird das Wort "Abstimmungsumschläge" durch das Wort "Stimmzettelumschläge" ersetzt.

cc) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils das Wort "Abstimmungsumschlag" durch das Wort "Stimmzettelumschlag" ersetzt.

25. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort "unverzüglich" die Wörter "unmittelbar oder über die Abstimmungsbehörde" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Kreisabstimmungsausschuß faßt" durch die Wörter "Kreisabstimmungsausschuss fasst" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Kreisabstimmungsausschuß" durch das Wort "Kreisabstimmungsausschuss" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Landesabstimmungsausschuß" durch das Wort "Landesabstimmungsausschuss" ersetzt.

26. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Landesabstimmungsausschuß faßt" durch die Wörter "Landesabstimmungsausschuss fasst" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Beschluß" durch das Wort "Beschluss" ersetzt.

27. In § 50 Absatz 2 wird die Angabe "bzw." durch das Wort "beziehungsweise" ersetzt.

28. In § 52 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

29. In § 53 Absatz 3 wird das Wort "Hauptausschuß" durch das Wort "Hauptausschuss" ersetzt.

30. In § 54 Absatz 2 Satz 1 und § 55 Satz 1 wird jeweils das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

31. In § 55 Satz 1 wird das Wort "muß" durch das Wort "muss" ersetzt.

32. In § 56 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.

33. In § 59 werden die Wörter "seiner Präsidentin" durch die Wörter "seine Präsidentin" ersetzt.

34. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

35. In § 63 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

36. Die Überschrift zu Abschnitt 9 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsvorschriften".

37. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort "Kreisabstimmungsleitern" die Wörter "und Abstimmungsbehörden" eingefügt.

b) In Absatz 4 Nummer 4 und 5 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

38. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "EURO" durch das Wort "Euro" und jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort "Verwaltungsbehörde" durch das Wort "Behörde" und jeweils die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.

39. In § 69 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

40. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Hauptausschuß" durch das Wort "Hauptausschuss" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Wort "Beschlußfähigkeit" durch das Wort "Beschlussfähigkeit" ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird das Wort "Abschluß" durch das Wort "Abschluss" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Soweit für Volksbegehren und Volksentscheide gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, können diese vom für Inneres zuständigen Ministerium auch abweichend von Absatz 1 durch Verwaltungsvorschrift bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht werden."Soweit für Volksbegehren und Volksentscheide gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden die entsprechenden Vordruckmuster von dem für Inneres zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht."

Artikel 3
Änderung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 4
Änderung des Untersuchungsausschussgesetzes

§ 4 Absatz 1 des Untersuchungsausschussgesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 41) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "der gleichen Zahl von" gestrichen.

2. In Satz 3 werden nach dem Wort "wobei" die Wörter "bei der Festsetzung der Zahl der ordentlichen Mitglieder" eingefügt.

3. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Zahl der stellvertretenden Mitglieder entspricht mindestens der Zahl der ordentlichen Mitglieder; sie darf die Zahl der ordentlichen Mitglieder um bis zu ein weiteres stellvertretendes Mitglied für jede Fraktion und Gruppe übersteigen."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 231356

ENDE