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Regelwerk

Änderungstext

KommRModG - Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts
- Brandenburg -

Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 10 vom 05.03.2024, Ber. 38)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BbgKVerf - Brandenburgische Kommunalverfassung
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetzes

Das Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 3 und 4 werden die Wörter "der Sorben/Wenden" durch die Wörter "des sorbischen/wendischen Volkes" ersetzt.

bb) In Satz 9 werden die Wörter "in ihrem amtlichen Verkündungsblatt" durch die Wörter "nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Darüber hinaus soll eine Auflistung des Vermögens und der Schulden, die den Aufgaben gemäß § 4 Absatz 1 bis 4 zuzuordnen sind und entschädigungslos im Zuge der Rechtsnachfolge gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 gesetzlich übergehen, beigefügt werden oder es ist in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine abweichende Regelung zum Übergang von Vermögen und Schulden zu treffen."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 84 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung."

c) In Absatz 5 wird das Wort "Gemeindezusammenschlüssen" durch das Wort "Gemeindestrukturänderungen" ersetzt und die Wörter "und für die aufgrund § 15 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes § 6 Absatz 3 Satz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend Anwendung findet" gestrichen.

d) Absatz 7 Satz 5 wird aufgehoben.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "Satz 1 bis 3" gestrichen.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Jede Ortsgemeinde kann die Rückübertragung einer nach Absatz 3 oder Absatz 4 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe binnen einer angemessenen Frist verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass der Ortsgemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn die Verbandsgemeindevertretung mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist. Die Rückübertragung einer einzelnen nach Absatz 3 oder 4 übertragenen Selbstverwaltungsaufgabe ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 zulässig, wenn die Gemeindevertretungen aller Ortsgemeinden, die die betreffende Aufgabe übertragen haben, und die Verbandsgemeindevertretung dies beschließen. Bei der Entscheidung über die Rückübertragung sind alle Mitglieder der Verbandsgemeindevertretung stimmberechtigt. Soweit erforderlich, erfolgt in den Fällen der Rückübertragung eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Verbandsgemeinde hat Rückübertragungen nach Satz 1 oder 3 sowie den Wegfall oder die Erledigung von übertragenen Aufgaben unverzüglich der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen."

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

f) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und nach dem Wort "Siedlungsgebiet" werden die Wörter "der Sorben/Wenden" durch die Wörter "des sorbischen/wendischen Volkes" sowie nach dem Wort "Interessen" die Wörter "der Sorben/Wenden" durch die Wörter "des sorbischen/wendischen Volkes" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

4. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

5. § 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter der Verbandsgemeinde ist die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister."

6. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 und § 2" durch die Wörter " § 1 Absatz 1, § 2 und § 5 Absatz 2" ersetzt und die Wörter "sowie die §§ 45 bis 48" gestrichen.

b) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Die Verbandsgemeinde selbst hat keine Ortsteile. Die Vorschriften der §§ 45 bis 48 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleiben für die Ortsteile in Ortsgemeinden unberührt. § 55 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt mit der Maßgabe, dass die Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde bei der Verwaltung der Verbandsgemeinde schriftlich oder elektronisch gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Ortsgemeinde erfolgen muss."

c) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter "An die Stelle der Gemeindevertretung tritt" durch die Wörter "Bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Teils 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg nach Satz 1 und 2 tritt an die Stelle der Gemeindevertretung" ersetzt.

8. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 9 werden die Wörter "in ihrem amtlichen Verkündungsblatt" durch die Wörter "nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften" ersetzt.

b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Im Fall von genehmigten Gemeindestrukturänderungen, die zur Änderung oder Auflösung einer Mitverwaltung führen, passt die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister der mitverwaltenden Gemeinde die Mitverwaltungsvereinbarung an und macht sie im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt."

9. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) In der Mitverwaltungsvereinbarung nach § 17 Absatz 1 sind insbesondere die Beteiligten und der Beginn der Mitverwaltung zu regeln. Darüber hinaus soll eine Auflistung von Vermögen und Schulden, die entschädigungslos im Zuge der Rechtsnachfolge gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 gesetzlich übergehen, beigefügt werden oder es ist in der Mitverwaltungsvereinbarung eine abweichende Regelung zum Übergang von Vermögen und Schulden zu treffen. § 84 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg findet entsprechende Anwendung."

10. In § 20 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

11. In § 21 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter " §§ 27 bis 31, 33 bis 42 und 50a" durch die Wörter " §§ 27 bis 31, 33 bis 43" ersetzt.

12. In § 23 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

13. § 24 Absatz 6 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBl. I Nr. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "wirksam, sobald er von allen Mitgliedern unterzeichnet ist" durch die Wörter "mit seinem Abschluss wirksam" ersetzt.

2. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ist in der Vereinbarung kein späterer Wirksamkeitszeitpunkt geregelt, sollen die beteiligten Kommunen in ihrer jeweiligen Bekanntmachung nach § 8 Absatz 1 darauf hinweisen, wann die letzte öffentliche Bekanntmachung voraussichtlich erfolgen wird."

3. In § 13 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe " § 83" durch die Angabe " § 81" ersetzt.

4. In § 16 Absatz 1 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

5. Dem § 21 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Verbandsleitung hat in den Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse ein aktives Teilnahmerecht im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg. § 25 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. § 22 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend."

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Unterschrift von zwei Personen bedürfen" durch die Wörter "durch zwei Personen abzugeben sind" und die Wörter "zu unterzeichnen" durch das Wort "abzugeben" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "Unterschrift der Verbandsleitung oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters der Verbandsleitung" durch die Wörter "Abgabe einer Erklärung nach Satz 1 durch die Verbandsleitung oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Verbandsleitung" ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 28 Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben

Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe für den Zweckverband sinngemäß Anwendung finden, wenn der Zweckverband sich überwiegend wirtschaftlich betätigt (§ 91 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg). Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass zuständige Stelle für die Jahresabschlussprüfung das nach § 30 zuständige Rechnungsprüfungsamt ist.

" § 28 Anwendung der Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung von Eigenbetrieben

(1) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe für den Zweckverband sinngemäß Anwendung finden, wenn der Zweckverband sich überwiegend wirtschaftlich betätigt (§ 91 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg).

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist dem Jahresabschluss des Zweckverbandes ein Beteiligungsbericht entsprechend § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg als Anlage beizufügen. Rechtsvorschriften, die aufgrund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg für den Beteiligungsbericht erlassen wurden, gelten entsprechend.

(3) Die Verbandssatzung kann in den Fällen des Absatzes 1 vorsehen, dass zuständige Stelle für die Jahresabschlussprüfung das nach § 30 zuständige Rechnungsprüfungsamt ist."

8. In § 39 Absatz 5 wird das Wort "schriftliche" gestrichen.

9. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe "121" durch die Angabe "122" ersetzt.

10. In § 43 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetzes

Das Gemeindestrukturänderungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 17), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 38 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3 wird aufgehoben.

2. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder durch elektronischen Schriftformersatz" eingefügt.

Artikel 5
Folgeänderungen

(1) In § 6 Absatz 3 Satz 5 des Sorben/Wenden-Gesetzes vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 23) geändert worden ist, werden die Wörter " § 19 Absatz 2 und 3" durch die Wörter " § 17 Absatz 2 bis 4" ersetzt.

(2) In § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVBl. I S. 390), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. September 2018 (GVBl. I Nr. 21 S. 6) geändert worden ist, wird die Angabe " § 17" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

(3) In § 3 Absatz 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Land Brandenburg vom 8. Dezember 2004 (GVBl. I S. 458), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 16) geändert worden ist, wird die Angabe " § 122 Abs. 5" durch die Angabe " § 123 Absatz 5" ersetzt.

(4) In § 4 Absatz 6 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1997 (GVBl. I S. 87), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. I Nr. 13 S. 5) geändert worden ist, wird die Angabe " § 55 Abs. 1" durch die Wörter " § 55 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

(5) Das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Januar 2024 (GVBl. I Nr. 2, 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 99 Absatz 5 wird die Angabe " § 43" durch die Angabe " § 44" ersetzt.
  2. In § 100 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 141 Absatz 2" durch die Angabe " § 142 Absatz 1" ersetzt.
  3. In § 142 Satz 4 wird die Angabe " § 122" durch die Angabe " § 123" ersetzt.

(6) Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 13) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In § 18 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 15 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
  2. In § 21 Absatz 3 werden die Wörter " § 15 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter " § 15 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

(7) (Gültig ab 09.06.2024 siehe =>)
Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse, zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und weitere Änderungen vom 18. Dezember 2020 (GVBl. I Nr. 38) wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

(Gültig ab 09.06.2024 siehe =>)

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 9 S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 19a wird folgender Satz angefügt:

"Bis zur Bestellung einer neuen Landesgleichstellungsbeauftragten bleibt die bisherige Beauftragte geschäftsführend im Amt."

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)
2. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

Die Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Gleichberechtigung von Frau und Mann werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Für die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Gemeinden, Ämtern und Landkreisen finden die §§ 20 bis 24 dieses Gesetzes keine Anwendung. In den Hauptsatzungen ist festzulegen, welche Rechte, Aufgaben, Kompetenzen und dienstliche Stellung die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nach §§ 22 bis 24 haben.

" § 25 Kommunale Gleichstellungsbeauftragte

Die Regelungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über die Gleichberechtigung von Frau und Mann werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Für die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Gemeinden, Ämtern und Landkreisen finden die §§ 20 und 21 keine Anwendung. Für die Rechte, Aufgaben, Kompetenzen und dienstliche Stellung der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gelten die §§ 22 bis 24 entsprechend, soweit in der Hauptsatzung nichts Abweichendes festgelegt wird."

Artikel 7
JABG - 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz
Zweites Gesetz zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse

§ 1 Jahresabschluss

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die auf die Umstellung der Haushaltswirtschaft nach § 63 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, folgenden Haushaltsjahre bis einschließlich für das Haushaltsjahr 2019 auf die Erstellung folgender Bestandteile und Anlagen verzichten:

  1. die Teilrechnungen nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist,
  2. den Rechenschaftsbericht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist,
  3. die Anlagen-, Forderungs- und Verbindlichkeitenübersicht nach § 82 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, und
  4. die Angaben nach § 58 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 14. Februar 2008 (GVBl. II S. 14), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. August 2023 (GVBl. II Nr. 58) geändert worden ist.

Vor der Aufstellung der Jahresabschlüsse nach Satz 1 ist ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

(2) Die Jahresabschlüsse nach Absatz 1 können zeitlich gemeinsam mit dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 aufgestellt werden.

§ 2 Prüfungswesen

Das Rechnungsprüfungsamt kann auf die Prüfung der Jahresabschlüsse nach § 1 Absatz 1 verzichten.

§ 3 Außerkrafttreten

§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Artikel 8
Evaluierungsbericht

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2027 über die Anwendung der Regelungen des 2. Jahresabschlussbeschleunigungsgesetzes und über die Kommunen, die sich aufgrund fehlender Jahresabschlüsse in der vorläufigen Haushaltsführung befunden haben.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2027 über die Erfahrungen mit den durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 9. Juni 2024 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, §§ 62 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1 und 4, § 95 Absatz 4, §§ 101 bis 107, §§ 129, 130 und 139 sowie § 142 Absatz 8 und 9, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und d und Nummer 6, 9 und 13, Artikel 3, Artikel 4 sowie Artikel 6 Nummer 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 8. Juni 2024 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 6) geändert worden ist, mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.



Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Kommunalrechts

Vom 3. Juli 2024
(GVBl. I Nr. 38 vom 03.07.2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) wird wie folgt berichtigt:

In Artikel 1 § 46 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

ID: 240439


ENDE