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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz
- Brandenburg -
Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 17 vom 06.03.2024)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:
Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
GebOMUGV - Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz | "GebOUmwelt - Gebührenordnung Umwelt Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt" |
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||
(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:
Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen. | " (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen." |
3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2" die Wörter "sowie für Amtshandlungen der Tarifstelle 5.1.35" eingefügt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübird die Überschrift der Tarifstelle 1.2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet". |
b) Die Inhaltsübersicht der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift der Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nicht besetzt". |
bb) Die Überschrift der Tarifstelle 2.1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche". |
cc) Die Überschriften der Gebührentarife 2.6 bis 2.9 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nicht besetzt". |
dd) Die Überschrift der Tarifstelle 2.10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"EMAS-Privilegierungs-Verordnung" |
ee) Die Überschrift der Tarifstelle 3.4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Verpackungsgesetz (VerpackG)". |
ff) Die Überschrift der Tarifstelle 3.8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nicht besetzt". |
gg) Die Überschrift der Tarifstelle 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Nicht besetzt". |
c) Die Gebührentabelle der Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tarifstelle 1.2 werden in der Spalte Gegenstand nach dem Wort "Computerausdrucken" ein Komma und die Wörter "CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet" eingefügt.
bb) Nach der Tarifstelle 1.2.5 wird folgende Tarifstelle 1.2.6 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"1.2.6 | Überlassung von elektronischen Daten | je Datei 2,50, je Vorgang höchstens 41". |
cc) Nach der Tarifstelle 1.3.2 wird folgende Tarifstelle 1.3.3 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"1.3.3 | Überlassung als elektronische Datei | je Datei 2,50, je Vorgang höchstens 41". |
d) Die Gebührentabelle der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Tarifstelle 1
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen (Benutzungsgebühren) 1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen (§ 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung) 1.1.1 Verwahrung von 1.1.1.1 umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität) 1.1.1.2 festen, nicht brennbaren Abfällen, die nicht umschlossene Strahlenquellen sind, bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 MBq und bis zu einer Nettomasse von einschließlich 1 kg 350 Aktivität je weiteres angefangenes MBq zusätzlich 5 Nettomasse je weiteres angefangenes kg zusätzlich 30 1.1.1.3 je 70 Liter Fass ab 2.500 1.1.1.4 je 200 Liter Fass ab 5.000 1.1.1.5 sonstigen Endlagergebinden bis 1 m3 bis 17.500 1.1.1.6 Endlagergebinden größer als 1 m3 ab17.500 1.1.2 Vorausleistungen für die Endlagerung von 1.1.2.1 umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je Stück Preis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität) 1.1.2.2 je 70 Liter Fass ab 1200 1.1.2.3 je 200 Liter Fass ab 3000 1.2 Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen (§§ 76, 78 der Strahlenschutzverordnung - StrSchV) Preis auf Anfrage (abhängig von Nuldid und
Aktivität)
wird aufgehoben.
bb) Die Tarifstelle 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
2 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten 2.1 Genehmigungsbedürftige Anlagen * 2.1.1 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
- Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
- Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG
einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)
a) Entscheidung über die Genehmigung 180 + 0,5 Prozent von E wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens 170 bis 3.500 c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a 170 je Stunde, höchstens jedoch 900 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben um wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen 10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 27.000 kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen ist reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent e) wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000 f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000 Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor Beginn des Genehmigungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.g) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000 Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.h) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen 5 Prozent bei Anwendung von Buchstabe d, 2 Prozent des sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 15.000 i) wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um 3.000 bis 30.000 j) Entgegennahme und Prüfung des Ausgangszustandsberichts gemäß § 10 Absatz 1a BImSchG 200 bis 2.000 Ergänzend gilt: 1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen. 2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden. 3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächsten) anfallenden) Gebühren) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet. 4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. 5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 6. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet. 2.1.2 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung 2.1.3 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) 20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 2.1.4 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 70 2.1.5 Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 1 und 2 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 70 Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5: Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten. 2.1.6 Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung gemäß § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG 180 bis 8.000 2.1.7 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 70 2.1.8 Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und/oder Absatz 3 Satz 1 BImSchG 300 bis 3.000 2.1.9 Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 20 Absatz 2 BImSchG 700 bis 12.000 2.1.10 Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG 130 bis 200 2.1.11 Widerruf einer Genehmigung gemäß § 21 BImSchG 300 bis 3.000 2.2 Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG 2.2.1 Anordnung gemäß § 24 BImSchG 70 bis 1.400 2.2.2 Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage gemäß § 25 BImSchG 180 bis 1.800 2.2.3 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§ 26 BImSchG) 350 bis 6.700 2.2.4 Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG) 70 bis 700 2.2.5 Anordnung von Messungen gemäß den §§ 26, 28, 29 BImSchG a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 180 bis 1.800 b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 70 bis 700 2.2.6 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG) 400 bis 4.500 2.2.7 Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG) 180 bis 1.400 2.2.8 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG 180 bis 1.800 2.2.9 Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile 22 b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen
Gesamtgewichts30 c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts 42 2.2.10 Nicht besetzt 2.2.11 Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG 1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70 2.2.5 Anordnung von Messungen gemäß den §§ 26, 28, 29 BImSchG a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 180 bis 1.800 b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 70 bis 700 2.2.6 Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG) 400 bis 4.500 2.2.7 Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG) 180 bis 1.400 2.2.8 Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG 180 bis 1.800 2.2.9 Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile 22 b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen
Gesamtgewichts30 c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts 42 2.2.10 Nicht besetzt 2.2.11 Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG 1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70 2.2.12 Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG a) erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung 10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 70 b) Überprüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 2b BImSchG 70 bis 3.200 c) Überprüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG 140 bis 3.200 d) Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei 70 bis 700 e) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung [11. BImSchV]) 135 bis 1.600 f) Überprüfung des Sicherheitsberichts außerhalb von Genehmigungsverfahren (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung [12. BImSchV] gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung) Zeitgebühr zuzüglich Auslagen für Gutachter
(§ 10 GebGBbg)g) Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei 70 bis 17.500 zuzüglich Auslagen für Gutachter
(§ 10 GebGBbg)h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a 70 bis 5.000 i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei 35 bis 350 j) Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung 70 bis 350 k) sonstige Maßnahme 30 bis 1.000 Ergänzend gilt: Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind. 2.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.3.1 Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) 2.3.1.1 a) Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Absatz 2 der 1. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3 b) Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionstauglichkeit nach § 17a Absatz 2 Satz 3 der 1. BImSchV50 bis 200 c) Entgegennahme und Prüfung der Auswertung kontinuierlicher Messungen nach § 17a Absatz 3 Satz 1 der 1. BImSchV50 bis 200 d) Entgegennahme und Prüfung von Messberichten nach § 17a Absatz 5 Satz 1 der 1. BImSchV50 bis 200 2.3.1.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 18a der 1. BImSchV 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 2.3.1.3 Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 19 der 1. BImSchV 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.6, mindestens 50 2.3.1.4 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 der 1. BImSchV 51 bis 511 2.3.2 Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
(2. BImSchV)2.3.2.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Absatz 7 der 2. 2. BImSchV) nach Tarifstelle 2.2.3 2.3.2.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 von a) § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV 51 bis 256 b) § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV 51 bis 256 c) §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV 26 bis 256 d) §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV 15 bis 153 Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen. 2.3.3 (aufgehoben) 2.3.3.1 (aufgehoben) 2.3.4 Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) 2.3.4.1 Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51 2.3.5 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) 2.3.5.1 Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 4 der 5. BImSchV, je Person 51 bis 511 2.3.5.2 Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter gemäß § 5 der 5. BImSchV, je Person 51 bis 511 2.3.5.3 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 6 der 5. BImSchV 102 2.3.5.4 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 der 5. BImSchV, je Lehrgang 102 2.3.5.5 Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig gemäß § 8 der 5. BImSchV 51 2.3.6 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) 2.3.6.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV 15 bis 153 2.3.7 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) 2.3.7.1 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 1 der 10. BImSchV 600 bis 6 000 2.3.7.2 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV 600 bis 12 000 2.3.8 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) 2.3.8.1 Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV 55 bis 165 2.3.8.2 Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV 55 bis 165 2.3.8.3 Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV 30 bis 90 2.3.8.4 Befreiung nach § 6 der 11. BImSchV 55 bis 165 2.3.9 Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung 2.3.9.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV) 51 bis 5.113 2.3.9.2 Entscheidung über Zulassung von Beschränkungen beim Sicherheitsbericht (§ 9 Absatz 6 der 12. BImSchV) 256 bis 2.556 2.3.9.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV) 102 bis 5.113 2.3.9.4 Befreiung vom anlagenbezogenen Sicherheitsbericht (§ 18 Absatz 2 der 12. BImSchV) 102 bis 5.113 2.3.9.5 Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 der 12. BImSchV) Zeitgebühr
2.3.10 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) 2.3.10.1 Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten (§ 4 Absatz 7 Satz 2 sowie § 6 Absatz 7 Satz 2, Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 der 13. BImSchV) 50 bis 500 2.3.10.2 Prüfung des Nachweises über die Einhaltung des Massenstromes (§ 6 Absatz 9 Satz 3 der 13. BImSchV) 50 bis 500 2.3.10.3 Zulassung eines Emissionsgrenzwertes für SO;2 als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert (§ 8 Absatz 3 Satz 2 der 13. BImSchV) 50 bis 250 2.3.10.4 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 14 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der 13. BImSchV) nach Tarifstelle 2.2.3 2.3.10.5 Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 9 der 13. BImSchV) 100 bis 1.000 2.3.10.6 Prüfung eines Messberichts (§ 16 Absatz 2, § 18 Absatz 1 der 13. BImSchV) 50 bis 500 2.3.10.7 Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 21 der 13. BImSchV), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1.100 bis 10.300 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 520 bis 5.200 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 110 bis 2.600 handelt 2.3.11 Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) 2.3.11.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 der 17. BImSchV nach Tarifstelle 2.2.3 2.3.11.2 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 14 Absatz 1 der 17. BImSchV) 51 bis 511 2.3.11.3 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 4 Absatz 3 und 7, § 5a Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 6, § 13 Absatz 2a und § 19 der 17. BImSchV), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 1.534 bis 15.339 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte 511 bis 10.226 c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen 256 bis 5.113 handelt 2.3.11.4 Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 20a der 17. BImSchV) 250 bis 2.500 2.3.12 Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) 2.3.12.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV) 100 bis 1.200 2.3.13 (aufgehoben) 2.3.13.1 (aufgehoben) 2.3.14 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) 2.3.14.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) 100 bis 1.200 2.3.15 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) 2.3.15.1 Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 7 der (21. BImSchV)), soweit es sich a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen 256 bis 2.556 b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen 128 bis 2.556 handelt 2.3.16 Verordnung über elektromagnetischer Felder (26. BImSchV) 2.3.16.1 Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung a) einer Hochfrequenz-Anlage (§ 7 Absatz 1 der 26. BImSchV) oder 25 bis 250 b) einer Niederfrequenz-Anlage (§ 7 Absatz 2 der 26. BImSchV) 25 bis 250 2.3.16.2 Zulassung von Ausnahmen (§ 8 der 26. BImSchV) 25 bis 1.000 2.3.17 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) 2.3.17.1 Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV) 20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1.1 2.3.17.2 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Absatz 3 Satz 1 der 27. BImSchV nach Tarifstelle 2.2.3 2.3.17.3 Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV) 26 bis 256 2.3.17.4 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV) 26 bis 256 2.3.17.5 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV) 51 bis 511 2.3.17.6 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV) 51 bis 511 2.3.18 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) 2.3.18.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Absatz 3 und 4 der 30. BImSchV nach Tarifstelle 2.2.3 2.3.18.2 Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts nach § 12 der 30. BImSchV 51 bis 1.790 2.3.18.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 der 30. BImSchV 256 bis 1.790 2.3.19 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) 2.3.19.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der 31. BImSchV 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 2.3.19.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 5 Absatz 4 und/oder Anhang VI Nummer 2.1 (zu den §§ 5 und 6) der 31. BImSchV nach Tarifstelle 2.2.3 2.3.19.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 der 31. BImSchV 256 bis 5.113 2.3.20 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) 2.3.20.1 Entgegennahme und Prüfung der Konformitätserklärung gemäß § 4 der 32. BImSchV 15 bis 500 2.3.20.2 Zulassung von Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Absatz 1 gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV 20 bis 1.000 2.4 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) 2.4.1 Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImSchG 51 bis 511 2.4.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien gemäß § 7 Absatz 2 LImSchG 10 bis 77 2.4.3 Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind gemäß § 10 Absatz 2 (Einzelverfügung) und Absatz 3 LImSchG 10 bis 767 2.4.4 Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten gemäß § 11 Absatz 4 LImSchG 10 bis 102 2.4.5 Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks nach § 12 LImSchG 10 bis 102 2.4.6 Anordnung im Einzelfall gemäß § 15 LImSchG 51 bis 1.023 2.5 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 2.5.1 Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft nach Tarifstelle 2.2.3 2.6 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten 2.6.1 Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) Durchführung einer Überwachung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß § 19 Absatz 3 ChemG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwVGLP)
Die Erteilung einer GLP-Bescheinigung erfolgt gebührenfrei.nach Zeitaufwand, jedoch nicht mehr als 12.000 2.6.2 Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG 30 bis 5 200 2.6.3 Amtshandlungen nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) 2.6.3.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV 300 bis 2.600 2.6.3.2 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 2 Absatz 1 und 4 ChemVerbotsV 30 bis 2.600 2.6.3.3 Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses, Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 ChemVerbotsV 20 bis 120 2.6.4 Amtshandlungen gemäß Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) 2.6.4.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV 350 2.6.4.2 Anerkennung anderer Befähigungsnachweise nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV 20 2.6.5 Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 2.6.5.1 Entscheidung über Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach § 20 GefStoffV 30 bis 2 600 2.6.6 Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) 2.6.6.1 Fristverlängerung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 ChemKlimaschutzV 50 2.6.6.2 Anerkennungen nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV 300 bis 1.000 2.6.6.3 Zertifizierung von Betrieben nach § 6 ChemKlimaschutzV 50 bis 150 2.7 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten 2.7.1 Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) 2.7.1.1 Anzeigen und Anmeldungen 2.7.1.1.1 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung a) zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2 GenTG)) 50 Prozent des sich aus Tarifstelle 2.7.1.2.1 ergebenden Betrages b) nur zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (§ 8 Absatz 2 GenTG)) 160 bis 800 2.7.1.1.2 Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG)) 50 Prozent des sich aus Tarifstelle 2.7.1.1.1 ergebenden Betrages 2.7.1.1.3 PPrüfung und Bescheidung einer Anzeige zu weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 GenTG) 50 bis 600 2.7.1.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn (§ 12 Absatz 5 Satz 1 GenTG)) 100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2.7.1.1.1 oder 2.7.1.1.2 2.7.1.1.5 Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5a Satz 2, Absatz 7 GenTG) 100 bis 1 600 2.7.1.2 Genehmigungen 2.7.1.2.1 Entscheidung über die
- Genehmigung (§ 11 Absatz 1 GenTG))
- Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 GenTG))
oder
- Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 GenTG))
einer gentechnischen Anlage mit Errichtungskosten (E) a) bis zu 52.000 EUR180 + 0,0095 - E b) bis zu 512.000 EUR700 + 0,0095 - (E -52.000) c) bis zu 51.130.000 EUR3.850 + 0,0035 - (E -512.000) d) über 51.130.000 EUR184.600 + 0,003 - (E -51.130.000) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre e) Prüfung und Bescheidung einer Genehmigung zu weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG))50 bis 1.020 f) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens160 bis 800 g) wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1 GenTG)) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e um153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben Ergänzend gilt:
- Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
- Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
- Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 83, 84 BbgBO) werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
- Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr mit einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
2.7.1.3 Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG) 2.7.1.3.1 Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von a) § 25 in Verbindung mit § 16b, § 16c, § 17b undZeitgebühr nach Aufwand: 153 je Stunde, höchstens jedoch 1.224 für den Tag b) § 25 GenTG - Begehung einer Freisetzung400 2.7.1.3.2 Anordnung im Einzelfall gemäß § 26 Absatz 1 GenTG 120 bis 6.000 2.7.1.3.3 Untersagung des Anlagenbetriebes gemäß § 26 Absatz 2 GenTG 260 bis 6.000 2.7.1.3.4 Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 26 Absatz 3 GenTG 120 bis 6.000 2.7.1.3.5 Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Absatz 3 GenTG) 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.7.1.1 und 2.7.1.2 2.7.1.3.6 Anordnung nachträglicher Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG) 100 bis 1.500 2.7.1.3.7 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit gemäß § 20 Absatz 1 GenTG 100 bis 1.500 2.7.1.3.8 Erteilung von Auskünften auf Verlangen des Geschädigten (§ 35 Absatz 2 GenTG) 25 bis 500 2.7.2 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes 2.7.2.1 Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung - GenTSV) 2.7.2.1.1 Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GenTSVgemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 GenTSV 50 2.7.2.1.2 Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Absatz 3 GenTSV) 50 bis 120 2.7.2.1.3 Entscheidung über die Anerkennung anderer Veranstaltungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2 GenTSV) 250 2.7.2.1.4 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Absatz 2 GenTSV) 50 2.7.2.2 Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (GenTNotfV) 2.7.2.2.1 Erstellung eines außerbetrieblichen Notfallplanes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GenTNotfV) Zeitgebühr 2.8 Atomrechtliche Angelegenheiten Die Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie findet entsprechende Anwendung. 2.9 Messung von Radioaktivität und elektromagnetischen Feldern 2.9.1 Radioaktivitätsbestimmungen durch die Landesmessstelle 2.9.1.1 Vorbereitung der Probenahme, Probenahmebegleitung (Vor-Ort-Einsatz, Ortsbesichtigung und dergleichen) Zeitgebühr 2.9.1.2 Probenahme 2.9.1.2.1 Probenahme mit einfachen Hilfsmitteln 2.9.1.2.1.1 Einfachprobe 46 2.9.1.2.1.2 jede weitere Probe am gleichen Ort 23 2.9.1.2.1.3 Mehrfachprobe, je angefangene 30 Minuten 23 2.9.1.2.2 Probenahme mit besonderem Aufwand (Schutzmaßnahmen, aufwändige technische Ausstattung), je angefangene 30 Minuten 46 2.9.1.3 Nicht besetzt 2.9.2 Messung elektromagnetischer Felder gemäß Durchführungshinweisen zur 26. BImSchV (Grundgebühren ohne Fahrtkosten) 2.9.2.1 Niederfrequente Felder 2.9.2.1.1 Ermittlung der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte
erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt
332
712.9.2.2 Hochfrequente Felder 2.9.2.2.1 Breitbandige Messung 2.9.2.2.1.1 Ermittlung der elektrischen Feldstärke im Fernfeld
erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt
299
472.9.2.2.1.2 Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke im Nahfeld
erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt
345
472.9.2.2.2 Frequenzselektive Messung der elektrischen Feldstärke
erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt
505
1182.9.3 Einsatz von Kraftfahrzeugen 2.9.3.1 Einsatz des Landesmesswagens, Fahrten, je angefangener Kilometer 1,28 2.9.3.2 Einsatz sonstiger Kraftfahrzeuge, Fahrten, je angefangener Kilometer 0,77 2.9.4 Personalkosten, soweit nichts Anderes bestimmt (Fahrtzeiten, Begutachtungen, schriftliche Beratungen, Stellungnahmen außerhalb von Verwaltungsverfahren) Zeitgebühr 2.10 Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung -EMASPrivilegV) 2.10.1 Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal 51 bis 511 2.10.2 Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal 128 bis 3.068 2.11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Planfeststellung und Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen gemäß § 3a des Chemikaliengesetzes (§§ 20, 21 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.6 der Anlage 1 zum UVPG)
- für die ersten 26.000 EUR Baukostenwert
- für die weiteren 26.000 EUR Baukostenwert
- für den 52.000 EUR übersteigenden Teil
1,5 Prozent
0,5 Prozent
0,2 Prozent, mindestens 153Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird im Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent b) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 c) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG festgestellt 100 bis 1.000
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers 100 bis 1.000
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.11, mindestens 51 2.12 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) 2.12.1 Entscheidung über die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2 TEHG a) soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt 102 bis 256 b) Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung 102 bis 256 c) in allen übrigen Fällen 256 bis 3.068 2.12.2 Genehmigung von Monitoringkonzepten 350 bis 3.500 2.13 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2.13.1 Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG 50 bis 300 2.14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm 2.14.1 Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 50 bis 5.000 2.14.2 Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm 300 bis 5.000
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"2 | Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten | |
2.1 | Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche | |
2.1.1 | Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die | |
einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage oder über eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG mit Errichtungskosten (E) | ||
a) Entscheidung über die Genehmigung | ||
bis zu 250.000 EUR | 0,8 Prozent von E, mindestens 750 | |
mehr als 250.000 EUR bis zu 500.000 EUR | 2.000 + 0,65 Prozent von (E - 250.000) | |
mehr als 500.000 EUR bis zu 5.000 000 EUR | 3.625 + 0,5 Prozent von (E - 500.000) | |
mehr als 5.000 000 EUR bis zu 50.000 000 EUR | 26.125 + 0,4 Prozent von (E - 5.000 000) | |
mehr als 50.000 000 EUR bis zu 150.000 000 EUR | 206.125 + 0,3 Prozent von (E - 50.000 000) | |
mehr als 150.000 000 EUR | 506.125 + 0,25 Prozent von (E - 150.000 000) | |
wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragt | reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent | |
b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens | 350 bis 20.000 | |
c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um | 170 je Stunde, höchstens jedoch 1.200 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben | |
wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetzt | reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 85 Prozent | |
d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen | 10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 2.700, höchstens 27.000 | |
kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raum- ordnungsverfahren (§ 49 Absatz 2 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 50 Absatz 3 UVPG) vorausgegangen ist | reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent | |
erfolgen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit schriftliche Zuarbeiten durch Sachverständige (§ 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV) | reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent | |
e) wird im Genehmigungsverfahren, vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens oder anlässlich eines Antrages nach § 2a der 9. BImSchV eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 7 bis 14 UVPG) vorgenommen | 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 9.000 | |
f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt | 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 9.000 | |
g) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen | 5 Prozent bei Anwendung von Buchstabe d, 2 Prozent des sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 15.000 | |
h) wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der 9. BimSchV erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um | 3.000 bis 30.000 | |
i) wird im Genehmigungsverfahren ein Ausgangszustandsbericht (§ 10 Absatz 1a BImSchG auch in Verbindung mit § 4a Absatz 4 Satz 5 der 9. BImSchV) entgegengenommen und geprüft | 200 bis 4.000 | |
j) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung nach der Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung vorgenommen (§§ 3 ff. KNV-V) | 140 bis 530 | |
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. | ||
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. | ||
Aufwendungen für die Anlagenentwicklung und die Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen. | ||
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden. | ||
3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet. | ||
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben. | ||
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. | ||
6. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet. | ||
2.1.2 | Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG) | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 a und b bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung |
2.1.3 | Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG) | 20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 |
2.1.4 | Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG | 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 100 |
2.1.5 | Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 2 und 2a und § 23a Absatz 2 BImSchG) | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 150 |
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5: | ||
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Abl. L 342/1 vom 22.12.2009) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten. | ||
2.1.6 | Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung (§ 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG) | 330 bis 8.000 |
2.1.7 | Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG) | 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Aktualisierungen der ursprünglich genehmigten Anlage, mindestens 200 |
2.1.8 | Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 BImSchG | 370 bis 3.000 |
2.1.9 | Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 20 Absatz 2 BImSchG) | 730 bis 12.000 |
2.1.10 | Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG) | 200 bis 530 |
2.1.11 | Widerruf einer Genehmigung (§ 21 BImSchG) | 1.400 bis 5.700 |
2.2 | Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG | |
2.2.1 | Anordnung (§ 24 BImSchG) | 140 bis 1.900 |
2.2.2 | Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage (§ 25 BImSchG) | 350 bis 2.400 |
2.2.3 | Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 25a BImSchG) | 350 bis 4.000 |
2.2.4 | Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§§ 26 , 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV) | 520 bis 6.700 |
2.2.5 | Entscheidung über die Zulassung des Immissions- schutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG) | 140 bis 700 |
2.2.6 | Anordnung von Messungen (§§ 26, 28, 29 BImSchG) | |
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen | 280 bis 1.800 | |
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen | 280 bis 1.500 | |
2.2.7 | Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachver- ständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG) | 410 bis 4.500 |
2.2.8 | Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG) | 280 bis 1.400 |
2.2.9 | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (§ 29a BImSchG) | 280 bis 1.800 |
2.2.10 | Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG) | |
a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohn- mobile | 22 | |
b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zu- lässigen Gesamtgewichts | 30 | |
c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zu- lässigen Gesamtgewichts | 42 | |
2.2.11 | Festsetzung der Entschädigung (§ 42 Absatz 3 BImSchG) | 1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70 |
2.2.12 | Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG | |
a) erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlagenach Erteilung einer immissions- schutzrechtlichen Genehmigung | 10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 250 | |
b) Überprüfung einer Anzeige (§ 12 Absatz 2b BImSchG) | 200 bis 3.200 | |
c) Überprüfung einer Anzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG) | 280 bis 3.200 | |
d) Prüfung der Messberichte von Messungen (§§ 26, 28 oder 29 BImSchG) unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei | 200 bis 1.100 | |
e) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV) | 200 bis 1.600 | |
f) Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei | 1.100 bis 12.000 zuzüglich Auslagen für Gutachter nach § 9 GebGBbg | |
g) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a | 500 bis 5.000 | |
h) Begehung und Revision einer nicht genehmigungs- bedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei | 350 bis 820 | |
i) Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung | 140 bis 530 | |
j) Prüfung der Überwachungsberichte gemäß § 21 Absatz 2a Nummer 3c der 9. BImSchV | 200 bis 530 | |
k) sonstige Maßnahme | 140 bis 1.000 | |
Ergänzend gilt: | ||
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind. | ||
2.3 | Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG | |
2.3.1 | Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) | |
2.3.1.1 | Feststellung der Eignung nachgeschalteter Einrichtun- gen zur Staubminderung (§ 4 Absatz 6 der 1. BImSchV) | 50 bis 200 |
2.3.1.2 | Anordnung zur Herstellung einer Messöffnung (§ 12 der 1. BImSchV) | 50 bis 200 |
2.3.1.3 | Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der 1. BImSchV | 520 bis 1.300 |
2.3.1.4 | aufgehoben | |
2.3.1.5 | aufgehoben | |
2.3.1.6 | aufgehoben | |
2.3.1.7 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage (§ 20 der 1. BImSchV) | 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 |
2.3.1.8 | Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 21 der 1. BImSchV) | 30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.6, mindestens 100 |
2.3.1.9 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV) | 140 bis 700 |
2.3.2 | Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) | |
2.3.2.1 | Prüfung eines Messberichtes (§ 12 Absatz 8 der 2. BImSchV) | nach Tarifstelle 2.2.4 |
2.3.2.2 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19 der 2. BImSchV) von | |
a) § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV | 140 bis 340 | |
b) § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV | 140 bis 340 | |
c) §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV | 140 bis 460 | |
d) §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV | 140 bis 530 | |
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen. | ||
2.3.3 | aufgehoben | |
2.3.4 | aufgehoben | |
2.3.5 | Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) | |
2.3.5.1 | Entscheidung über das Unterbleiben der Bestellung eines Störfallbeauftragten (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 5. BImSchV) | 140 bis 550 |
2.3.5.2 | Anordnung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfall- beauftragter (§ 2 der 5. BImSchV) | 140 bis 550 |
2.3.5.3 | Gestattung der Bestellung eines für den Konzern- bereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 4 der 5. BImSchV), je Person | 140 bis 550 |
2.3.5.4 | Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht- betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 5 der 5. BImSchV), je Person | 140 bis 550 |
2.3.5.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 6 der 5. BImSchV) | 260 |
2.3.5.6 | Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV), je Lehrgang | 130 |
2.3.5.7 | Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig (§ 8 der 5. BImSchV) | 200 |
2.3.6 | Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) | |
2.3.6.1 | Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 7. BImSchV) | 140 bis 340 |
2.3.7 | aufgehoben | |
2.3.8 | Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) | |
2.3.8.1 | Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV) | 140 bis 210 |
2.3.8.2 | Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers (§ 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV) | 140 bis 270 |
2.3.8.3 | Fristverlängerung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV) | 140 bis 210 |
2.3.8.4 | Befreiung (§ 6 der 11. BImSchV) | 140 bis 270 |
2.3.9 | Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung | |
2.3.9.1 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV) | 280 bis 540 |
2.3.9.2 | Entgegennahme und Prüfung des Störfallkonzeptes (§ 8 Absatz 1 der 12. BImSchV) | 350 bis 1.800 |
2.3.9.3 | Befreiung nach § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV sowie nach § 11 Absatz 2 der 12. BImSchV zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen gemäß § 8a Absatz 1 der 12. BImSchV | 220 bis 350 |
2.3.9.4 | Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichts (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 13 Satz 1 der 12. BImSchV) | 410 bis 2.700 |
2.3.9.5 | Abstimmung mit den zuständigen Behörden zur Auslegung von Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV) | 280 bis 500 |
2.3.9.6 | Entscheidung über die Zustimmung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Informationen (§ 11 Absatz 2 der 12. BImSchV) | 280 bis 350 |
2.3.9.7 | Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV) | 280 bis 350 |
2.3.9.8 | Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der 12. BImSchV) | nach Tarifstelle 2.2.12 g. |
2.3.10 | Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) | |
2.3.10.1 | Beurteilung der Ableitung der Abgase über einen gemeinsamen Schornstein (§ 4 Absatz 2 der 13. BImSchV) | 280 bis 670 |
2.3.10.2 | Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige
Bezugssauerstoffgehalte (§ 33 Absatz 14 der | 350 bis 1.100 |
2.3.10.3 | Zulassung einer abweichenden Emissionsbegrenzung (§ 51 Satz 2 der 13. BImSchV) | 500 bis 15.000 |
2.3.10.4 | Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen (§ 10 Absatz 1 der 13. BImSchV) | 480 bis 1.200 |
2.3.10.5 | Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 15 der 13. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.10.6 | Bestimmung von Messverfahren (§ 16 Absatz 1 der 13. BImSchV) | 100 bis 500 |
2.3.10.7 | Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 16 Absatz 3 der 13. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.10.8 | Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.10.9 | Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV) | 140 bis 340 |
2.3.10.10 | Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 der 13. BImSchV) | 280 bis 1.100 |
2.3.10.11 | Bestimmung über den Nachweis über die Einhaltung der Schwefelabscheidegrade (§ 17 Absatz 6 der 13. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.10.12 | Kontinuierliche Messungen (§ 17 Absatz 7, § 18 Absatz 1, 8 und 9 der 13. BImSchV) | |
2.3.10.12.1 | Beschluss über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 1 der 13. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.10.12.2 | Verzicht auf kontinuierliche Messung für Quecksilber und seine Verbindungen (§ 17 Absatz 7 der 13. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.10.12.3 | Einsatz eines anderen geeigneten, validierten Verfahrens zur kontinuierlichen Messung von Quecksilber (§ 18 Absatz 8 der 13. BImSchV) | 140 bis 1.200 |
2.3.10.12.4 | Anerkennung von Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18 Absatz 9 der 13. BImSchV) | 500 bis 5.200 |
2.3.10.13 | Entscheidung über den Antrag auf Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 7 Satz 1 der 13. BImSchV) | 280 bis 1.100 |
2.3.10.14 | Treffen von Sonderregelungen bei Überschreitung der Emissionsbegrenzung (§ 19 Absatz 1 Satz 6 der 13. BImSchV) | 280 bis 950 |
2.3.10.15 | Prüfung eines Messberichts (§ 19 Absatz 4 der 13. BImSchV) | 270 bis 2.000 |
2.3.10.16 | Periodische Messungen (§ 20 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV) | |
2.3.10.16.1 | Zulassung der Messdurchführung durch den Immissionsschutzbeauftragten bei kürzeren Messintervallen (§ 20 Absatz 1 der 13. BImSchV) | 190 bis 1.500 |
2.3.10.16.2 | Zulassung von Ausnahmen der vorgegebenen Überwachungshäufigkeiten (§ 20 Absatz 2 der 13. BImSchV) | 190 bis 1.500 |
2.3.10.17 | Prüfung eines Messberichts (§ 21 Absatz 1 der 13. BImSchV) | 270 bis 1.000 |
2.3.10.18 | Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 13. BImSchV) | 320 |
2.3.10.19 | Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23 der 13. BImSchV), soweit es sich | |
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 1.200 bis 10.300 | |
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 600 bis 5.200 | |
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen | 280 bis 2.600 | |
handelt | ||
2.3.10.20 | Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen (§§ 28, 29, 30 und 32 der 13. BImSchV) | |
2.3.10.20.1 | Nachweis der Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer (§ 28 Absatz 4 der 13. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.10.20.2 | Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 28 Absatz 6, Absatz 8 und Absatz 10 der 13. BImSchV) | 140 bis 1.200 |
2.3.10.20.3 | Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 29 Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 der 13. BImSchV) | 140 bis 1.200 |
2.3.10.20.4 | Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 30 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 7 und Absatz 8 der 13. BImSchV) | 140 bis 1.200 |
2.3.10.20.5 | Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 32 Absatz 6 der 13. BImSchV) | 140 bis 1.200 |
2.3.10.21 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen (§ 33 der 13. BImSchV) | |
2.3.10.21.1 | Festlegung von Last- und Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 33 Absatz 3 der 13. BImSchV) | 280 bis 2.600 |
2.3.10.21.2 | Feststellung der Unverhältnismäßigkeit nach § 33 Absatz 5 der 13. BImSchV | 190 bis 1.500 |
2.3.10.21.3 | Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 33 Absatz 12 der 13. BImSchV) | 140 bis 1.200 |
2.3.10.22 | Übergangsregelungen (§ 39 der 13. BImSchV) | |
2.3.10.22.1 | Vorlage der Aufstellung über den Anteil erzeugter Nutzwärme (§ 39 Absatz 2 der 13. BImSchV) | 70 bis 530 |
2.3.10.22.2 | Vorlage der Aufstellung der geleisteten Betriebs- stunden (§ 39 Absatz 4 der 13. BImSchV) | 70 bis 530 |
2.3.10.23 | Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen (§ 52 der 13. BImSchV) | |
2.3.10.23.1 | Festlegung von Teillastbereichen sowie den dazu- gehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 52 Absatz 2 der 13. BImSchV) | 280 bis 2.600 |
2.3.10.23.2 | Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 52 Absatz 6 der 13. BImSchV) | 140 bis 1.200 |
2.3.10.24 | Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (§ 53 der 13. BImSchV) | |
2.3.10.24.1 | Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Stickstoffoxide (§ 53 Absatz 1 der 13. BImSchV) | 5.000 bis 15.000 |
2.3.10.24.2 | Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxide (§ 53 Absatz 2 der 13. BImSchV) | 5.000 bis 15.000 |
2.3.11 | Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) | |
2.3.11.1 | Bestimmung von Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Satz 2 der 17. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.11.2 | Genehmigung der Messung an anderer repräsentativer Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.11.3 | Zustimmung zur Überprüfung und Anpassung der repräsentativen Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV) | 140 bis 340 |
2.3.11.4 | Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 14 Satz 3 der 17. BImSchV) | 140 bis 340 |
2.3.11.5 | Bestimmung über die Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 der 17. BImSchV) | 140 bis 340 |
2.3.11.6 | Prüfung des Nachweises zum ordnungsgemäßen Ein- bau (§ 15 Absatz 3 der 17. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.11.7 | Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.11.8 | Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV) | 140 bis 340 |
2.3.11.9 | Verzicht auf die Messung von Stickstoffdioxyd und auf die von Quecksilber (§ 16 Absatz 3 und Absatz 8 der 17. BImSchV) | 600 bis 1.200 |
2.3.11.10 | Anordnung kontinuierlicher Messungen (§ 16 Absatz 5 der 17. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.11.11 | Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6 der 17. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.11.12 | Bestimmung über die Nachweisführung über die Einhaltung des Tagesmittelwerts (§ 16 Absatz 7 der 17. BImSchV) | 140 bis 340 |
2.3.11.13 | Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts
(kontinuierliche Messung § 17 Absatz 2 der 17. BImSchV) | 260 bis 2.000 |
2.3.11.14 | Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (Einzelmessung § 19 Absatz 1 der 17. BImSchV) | 270 bis 1.000 |
2.3.11.15 | Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 17. BImSchV) | 510 |
2.3.11.16 | Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 3 Absatz 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 9 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 und § 24 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV), soweit es sich | |
a) um die Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen | 600 bis 2.400 | |
b) um die Erteilung unbefristeter Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 1.800 bis 15.500 | |
c) um die Erteilung befristeter Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte | 680 bis 10.500 | |
d) um die Erteilung von Ausnahmen von sonstigen Anforderungen | 350 bis 5.300 | |
handelt | ||
2.3.11.17 | Festlegung des Zeitraums für Abweichungen der Emissionsgrenzwerte (§ 21 Absatz 3 der 17. BImSchV) | 280 bis 1.100 |
2.3.11.18 | Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 25 Absatz 4 der 17. BImSchV) | 350 bis 2.700 |
2.3.12 | Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) | |
2.3.12.1 | Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV) | 140 bis 1.700 |
2.3.13 | aufgehoben | |
2.3.14 | aufgehoben | |
2.3.15 | aufgehoben | |
2.3.16 | aufgehoben | |
2.3.17 | Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) | |
2.3.17.1 | Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.17.2 | Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.17.3 | Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.17.4 | Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.17.5 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV) | 140 bis 780 |
2.3.18 | Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) | |
2.3.18.1 | Bestimmung über Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 8 Absatz 1 der 30. BImSchV) | 140 bis 910 |
2.3.18.2 | Prüfung einer Bescheinigung (§ 8 Absatz 3 der 30. BImSchV) | 140 bis 520 |
2.3.18.3 | Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV) | 140 bis 660 |
2.3.18.4 | Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV) | 140 bis 340 |
2.3.18.5 | Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts | |
a) nach § 10 Absatz 3 der 30. BImSchV | 140 bis 2.000 | |
b) nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV | 140 bis 1.100 | |
2.3.18.6 | Festlegung des Zeitraums für das Abweichen der Emissionsgrenzwerte (§ 13 Absatz 2 der 30. BImSchV) | 140 bis 900 |
2.3.18.7 | Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 16 der 30. BImSchV) | 350 bis 1.800 |
2.3.19 | Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung Organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) | |
2.3.19.1 | Zustimmung zum Reduzierungsplan (§ 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe A Nummer 4 zu § 4 der 31. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.19.2 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 5 Absatz 2 der 31. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.19.3 | Prüfung von Berichten (§ 5 Absatz 4 und Anhang VI Nummer 2.1 zu den §§ 5 und 6 der 31. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.19.4 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 11 der 31. BImSchV) | 350 bis 5.300 |
2.3.20 | aufgehoben | |
2.3.21 | Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) | |
2.3.21.1 | Kennzeichnung und Ausgabe von Plaketten (§§ 3 und 4 der 35. BImSchV), je Plakette | 5 |
2.3.22 | Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) | |
2.3.22.1 | Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 13 Absatz 1 und 2 der 42. BImSchV) | 140 bis 400 |
2.3.22.2 | Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 13 Absatz 3 und 4 der 42. BImSchV) | 140 bis 400 |
2.3.22.3 | Entgegennahme und Prüfung des Sachverständigen-/ Inspektionsberichtes (§ 14 Absatz 2 der 42. BImSchV) | 350 bis 2.500 |
2.3.22.4 | Fristverlängerung für Sachverständigenprüfung (§ 14 der 42. BImSchV) | 140 bis 400 |
2.3.22.5 | Entscheidung über Abweichungen oder über Ausnah- men von den Anforderungen (§ 15 der 42. BImSchV) | 350 bis 2.500 |
2.3.22.6 | Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 der 42. BimSchV) | 350 bis 2.500 |
2.3.23 | Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) | |
2.3.23.1 | Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV) | 140 bis 400 |
2.3.23.2 | Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 6 Absatz 5 der 44. BImSchV) | 140 bis 400 |
2.3.23.3 | Entgegennahme und Prüfung der Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV) | 350 bis 700 |
2.3.23.4 | Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 Absatz 1 und 2 auf Vollständigkeit (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV) | 350 bis 670 |
2.3.23.5 | Festlegung für Teillastbetrieb und Emissionsbegrenzungen (§ 15 Absatz 3 und 4 der 44. BImSchV) | 350 bis 1.200 |
2.3.23.6 | Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV) | 350 bis 670 |
2.3.23.7 | Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV) | 350 bis 550 |
2.3.23.8 | Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5 der 44. BImSchV) | 350 bis 670 |
2.3.23.9 | Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung des Feuchtegehaltes (§ 29 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV) | 260 |
2.3.23.10 | Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV) | 350 bis 800 |
2.3.23.11 | Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung von Stickstoff und Zulassung der Bestimmung durch Berechnung (§ 29 Absatz 5 der 44. BImSchV) | 350 bis 800 |
2.3.23.12 | Entscheidung über den Verzicht einer kontinuierlichen Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV) | 510 |
2.3.23.13 | Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (§ 29 Absatz 2 der 44. BImSchV) | 200 bis 1.100 |
2.3.23.14 | Anordnung zur Verpflichtung zur Einleitung von Maß nahmen (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV) | 200 bis 1.200 |
2.3.23.15 | Zulassung von Sonderregelungen für An- und Abfahrprozesse, bei denen eine Überschreitung des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV) | 200 bis 1.200 |
2.3.23.16 | Entgegennahme und Prüfung von Messberichten zur kontinuierlichen Emissionsmessung (§ 30 Absatz 2 der 44. BImSchV) | 200 bis 1.100 |
2.3.23.17 | Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse von Einzelmessungen (§ 31 Absatz 6 der 44. BImSchV) | 200 bis 1.100 |
2.3.23.18 | Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen eines Schornsteinfegers oder einer Schornsteinfegerin (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV) | 140 bis 530 |
2.3.23.19 | Zulassung von Ausnahmen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der 44. BImSchV) | 280 bis 1.600 |
2.4 | Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) | |
2.4.1 | Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImschG) | 70 bis 530 |
2.4.2 | Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2 LImschG) | 70 bis 270 |
2.4.3 | Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Absatz 2 Einzelverfügung und Absatz 3 LImschG) | 140 bis 1.700 |
2.4.4 | Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 11 Absatz 4 LImschG) | 70 bis 530 |
2.4.5 | Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§ 12 LImschG) | 100 bis 530 |
2.4.6 | Anordnung im Einzelfall (§ 15 LImschG) | 350 bis 1.600 |
2.5 | Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) | |
2.5.1 | Prüfung des Berichtes zum ordnungsgemäßen Einbau nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft | 140 bis 740 |
2.5.2 | Prüfung der Funktionsprüfberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft | 140 bis 530 |
2.5.3 | Prüfung der Kalibrierberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft | 140 bis 740 |
2.6 | aufgehoben | |
2.7 | aufgehoben | |
2.8 | aufgehoben | |
2.9 | aufgehoben | |
2.10 | EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV) | |
2.10.1 | Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal | 140 bis 660 |
2.10.2 | Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal | 350 bis 3.000 |
2.11 | aufgehoben | |
2.12 | Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) | |
2.12.1 | Erteilung oder Änderung einer Emissionsgenehmigung (§ 4 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 oder § 4 Absatz 5 TEHG) | 140 bis 1.200 |
2.13 | Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) | |
2.13.1 | Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehyd- grenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG | 140 bis 340 |
2.14 | Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm | |
2.14.1 | Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm | 50 bis 5.000 |
2.14.2 | Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm | 300 bis 5.000 |
2.14.3 | Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides zur Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug- lärm | 0,5 Prozent des festgesetzten Erstattungsbetrages, mindestens 50 |
2.14.4 | Entscheidung über die Festsetzung der erstattungs- fähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm | 1 Prozent des festgesetzten Erstattungsbetrages, mindestens 50; eine nach Tarifstelle 2.14.3 erhobene Gebühr wird angerechnet". |
cc) In der Tarifstelle 3.1.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "120 bis 2 550" durch die Angabe "680 bis 2 900" ersetzt.
dd) In der Tarifstelle 3.1.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 4 000" durch die Angabe "140 bis 4 000" ersetzt.
ee) In der Tarifstelle 3.1.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 7 000" durch die Angabe "140 bis 7 100" ersetzt.
ff) Die Tarifstelle 3.1.4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.1.4 Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 2 KrWG) 60 bis 650
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.1.4 | Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 3 KrWG) | 530 bis 2 100". |
gg) In der Tarifstelle 3.1.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "500 bis 25 000" durch die Angabe "570 bis 3 500" ersetzt.
hh) In der Tarifstelle 3.1.6 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "110 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 000" ersetzt.
ii) In der Tarifstelle 3.1.7 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 5 000" durch die Angabe "230 bis 5 000" ersetzt.
jj) In der Tarifstelle 3.1.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "60 bis 2 100" durch die Angabe "350 bis 2 100" ersetzt.
kk) In der Tarifstelle 3.1.9.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "110 bis 5 200" durch die Angabe "500 bis 5 400" ersetzt.
ll) In der Tarifstelle 3.1.9.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "550 bis 5 200" durch die Angabe "500 bis 5 400" ersetzt.
mm) In der Tarifstelle 3.1.9.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "260 bis 5 200" durch die Angabe "820 bis 5 200" ersetzt.
nn) Die Tarifstelle 3.1.10 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.1.10 Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten (E) Bei Errichtungskosten (E): a) bis zu 52.000 EUR 112 + 0,009 - E b) bis zu 512.000 EUR 581 + 0,006 - (E -52.000) c) bis zu 51.130.000 EUR 3.350 + 0,0035 - (E -512.000) d) über 51.130.000 EUR 184.065 + 0,003 - (E -51.130.000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst 256 bis 25.565 f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um 153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 511, höchstens um 25.565 h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670 i) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670 Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen. j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670 Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen. k) wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 16 BbgNatSchAG vorgenommen 5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12.782 Ergänzend gilt: 1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie z.B. die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen). 2. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. 3. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. 4. Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.1.10 | Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten | |
Bei Errichtungskosten (E): | ||
a) bis zu 55.000 EUR | 500 + 0,009 × E | |
b) bis zu 550.000 EUR | 700 + 0,006 × (E - 55.000) | |
c) bis zu 55.000 000 EUR | 3.800 + 0,0035 × (E - 550.000) | |
d) über 55.000 000 EUR | 185.000 + 0,003 × (E - 55.000 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre | |
e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst | 510 bis 25.600 | |
f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um | 520 je Stunde, höchstens jedoch 1.100 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben | |
g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen | Erhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 1.000, höchstens um 30.000 | |
h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen | 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 500, höchstens 8.000 | |
i) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG durchgeführt | 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 7.700 | |
j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG durchgeführt | 3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 1.600, höchstens 7.700 | |
k) wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG vorgenommen | 5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 13.000 | |
Ergänzend gilt: | ||
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie zum Beispiel die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen). Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen. | ||
2. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen. | ||
3. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben. | ||
4. Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet." |
oo) In der Tarifstelle 3.1.11 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "mindestens 100" durch die Angabe "mindestens 340" ersetzt.
pp) In der Tarifstelle 3.1.12 werden in der Spalte Gebühr (EUR) die Wörter "mindestens jedoch 300, höchstens 5 000" durch die Wörter "mindestens jedoch 430, höchstens 5 100" ersetzt.
qq) In der Tarifstelle 3.1.13 werden in der Spalte Gebühr (EUR) die Wörter "für die Hauptentscheidung" durch die Wörter "nach Tarifstelle 3.1.10 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung" ersetzt.
rr) In der Tarifstelle 3.1.14 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "500 bis 5 200" durch die Angabe "550 bis 5 200" ersetzt.
ss) In der Tarifstelle 3.1.15.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "500 bis 5 200" durch die Angabe "1.300 bis 5 700" ersetzt.
tt) In den Tarifstellen 3.1.15.2 und 3.1.15.3 werden in der Spalte Gebühr (EUR) jeweils die Wörter "hilfsweise 20 Prozent" durch die Wörter "hilfsweise 60 Prozent" ersetzt.
uu) Die Tarifstelle 3.1.16 wird wie folgt gefasst:
Alt.
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.1.16 Amtshandlungen im Rahmen der Abfallberatung und allgemeinen Überwachung (§§ 46 und 47 KrWG)
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.1.16 | Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 4 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht | 80 bis 500". |
vv) Die Tarifstelle 3.1.16.1
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.1.16.1 Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht 50 bis 300
wird aufgehoben.
ww) Die Tarifstelle 3.1.17 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.1.17 Überwachungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren (§ 47 Absatz 1 KrWG) 60 bis 3.000
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.1.17 | Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung (§ 47 KrWG) | 140 bis 3 100". |
xx) In der Tarifstelle 3.1.18 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "270 bis 1 100" ersetzt.
yy) In der Tarifstelle 3.1.19 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 500" durch die Angabe "270 bis 530" ersetzt.
zz) Die Tarifstelle 3.1.22 wird wie folgt geändert:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.1.22 Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 KrWG) 50 bis 5.000
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.1.22 | Entscheidung im Zusammenhang mit technischen Überwachungsverträgen (§ 56 KrWG) | |
3.1.22.1 | Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung oder Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG) | 140 bis 5.000 |
3.1.22.2 | Entziehung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG) | 500 bis 2 100". |
aaa) Die Tarifstelle 3.1.23.1
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.1.23.1 Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG) 50 bis 5.000
wird aufgehoben.
bbb) In der Tarifstelle 3.1.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "500 bis 2 000" durch die Angabe "500 bis 2 100" ersetzt.
ccc) In der Tarifstelle 3.1.24 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 500" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.
ddd) In der Tarifstelle 3.1.25 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 5 000" durch die Angabe "350 bis 5 200" ersetzt.
eee) Die Tarifstelle 3.3.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.3.1 Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV und Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV 51 bis 256
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.3.1 | Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV | 70 bis 650 |
3.3.2 | Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV | 70 bis 650". |
fff) Die Tarifstellen 3.4 bis 3.4.5 werden durch folgende Tarifstellen ersetzt:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.4 Verpackungsverordnung (VerpackV) 3.4.1 Entscheidung über die Feststellung der flächendeckenden Einrichtung nach § 6 Absatz 5 VerpackV 5.113 bis 25.565 3.4.2 Entscheidung über die Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 6 Absatz 5 VerpackV 50 bis 200 3.4.3 Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Feststellung nach § 6 Absatz 6 VerpackV 2.556 bis 10.226 3.4.4 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 und Nummer 4 des Anhangs I VerpackV 102 bis 511 3.4.5 Entgegennahme und Prüfung des testierten Nachweises nach § 6 Absatz 3 und Nummer 2 Absatz 3 des Anhangs I VerpackV 511 bis 2.556
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.4 | Verpackungsgesetz (VerpackG) | |
3.4.1 | Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG | 5.000 bis 25.500 |
3.4.2 | Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zu Genehmigungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG | 970 bis 2.000 |
3.4.3 | Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 3 VerpackG | 840 bis 12.200 |
3.4.4 | Entscheidung über die Festsetzung oder Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG | 720 bis 2 000". |
ggg) In der Tarifstelle 3.5.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "256 bis 5 113" durch die Angabe "350 bis 5 100" ersetzt.
hhh) In der Tarifstelle 3.5.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "51 bis 600" durch die Angabe "350 bis 1 100" ersetzt.
iii) In der Tarifstelle 3.5.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 200" durch die Angabe "200 bis 440" ersetzt.
jjj) In den Tarifstellen 3.5.4.1 bis 3.5.4.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) jeweils die Angabe "50 bis 400" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.
kkk) In der Tarifstelle 3.5.6 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "102 bis 2 556" durch die Angabe "350 bis 2 700" ersetzt.
lll) In der Tarifstelle 3.5.7 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 200" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.
mmm) In der Tarifstelle 3.5.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 500" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.
nnn) Die Tarifstellen 3.6 und 3.7 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.6 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) 3.6.1 Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung Es gelten die Gebühren für entsprechende Gebührentatbestände nach Tarifstelle 3.5 (NachwV) 3.7 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) 3.7.1 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger 256 bis 511 3.7.2 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 11 Absatz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger 102 bis 256 3.7.3 Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)
- soweit der Widerruf einen einzelnen Überwachungsvertrag betrifft256 bis 2.556
51 bis 5113.7.4 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV) 256 bis 511 3.7.5 Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 16 EfbV) 102 bis 511
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.6 | POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) | |
3.6.1 | Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung | 100 bis 500 |
3.7 | Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV) | |
3.7.1 | Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 EfbV und § 9 Absatz 3 Satz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger | 260 bis 580 |
3.7.2 | Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation oder Entscheidung über das Benehmen entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 EfbV (siehe Nummer V.2.3 LAGA M 36) | 140 bis 350 |
3.7.3 | Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 27 EfbV) | 270 bis 2.900 |
3.7.4 | Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 EfbV) | 260 bis 2.100 |
3.7.5 | Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 26 EfbV) | 150 bis 1 200". |
ooo) Die Tarifstelle 3.8
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.8 Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 3.8.1 Entscheidung über die Anerkennung und den Widerruf einer Entsorgergemeinschaft (§ 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) nach den Tarifstellen 3.1.23.2 und 3.1.23.3 3.8.2 Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 256 bis 511 3.8.3 Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates und -zeichens bei Unwirksamkeit der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft (§ 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) 102 bis 511
wird aufgehoben.
ppp) In der Tarifstelle 3.9.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "51 bis 256" durch die Angabe "70 bis 300" ersetzt.
qqq) In der Tarifstelle 3.10.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "256 bis 25 565" durch die Angabe "300 bis 25 600" ersetzt.
rrr) In der Tarifstelle 3.11.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "15 bis 153" durch die Angabe "150 bis 610" ersetzt.
sss) In der Tarifstelle 3.11.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "26 bis 2 556" durch die Angabe "350 bis 2 700" ersetzt.
ttt) In der Tarifstelle 3.12.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "200 bis 2 000" durch die Angabe "350 bis 2 000" ersetzt.
uuu) In der Tarifstelle 3.14.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "128 bis 1 278" durch die Angabe "270 bis 2 000" ersetzt.
vvv) In der Tarifstelle 3.14.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "26 bis 383" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.
www) In den Tarifstellen 3.14.3 bis 3.14.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) jeweils die Angabe "26 bis 383" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.
xxx) In der Tarifstelle 3.14.6 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "26 bis 100" durch die Angabe "140 bis 270" ersetzt.
yyy) Die Tarifstellen 3.15 und 3.16 werden wie folgt gefasst:
Alt:
3.15 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) 3.15.1 Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 4 AbfBeauftrV), je Person 51 bis 511 3.15.2 Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 5 AbfBeauftrV), je Person 51 bis 511 3.15.3 Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 6 AbfBeauftrV) 102 3.16 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 3.16.1 Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG) 102 bis 2.045 3.16.2 Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG) 51 bis 1.800 3.16.3 Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG) 51 bis 1.800 3.16.4 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG und § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG) 51 bis 1.800 3.16.5 Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG) 102 bis 2.045 3.16.6 Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung ((§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG) 102 bis 2.045 3.16.7 Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG) 51 bis 1.800 3.16.8 Nicht besetzt 3.16.9 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6 BBodSchG) 51 bis 1.800 3.16.10 Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG 51 bis 767 3.16.11 Bestimmung von geeigneten Sachverständigen und Untersuchungsstellen (§ 18 BBodSchG)
- soweit die Tätigkeit der Untersuchungsstelle sich lediglich auf die Probenahme bezieht128 bis 1.278
50 bis 2503.16.12 Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG) 51 bis 767
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.15 | Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV) | |
3.15.1 | Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (§ 3 AbfBeauftrV), je Person | 140 bis 660 |
3.15.2 | Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV), je Person | 200 bis 700 |
3.15.3 | Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 6 AbfBeauftrV), je Person | 200 bis 700 |
3.15.4 | Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 7 AbfBeauftrV) | 510 |
3.16 | Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) | |
3.16.1 | Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG) | 200 bis 3.000 |
3.16.2 | Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG) | 200 bis 3.000 |
3.16.3 | Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) | 200 bis 3.000 |
3.16.4 | Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) | 200 bis 3.000 |
3.16.5 | Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen Gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG) | 200 bis 5.000 |
3.16.6 | Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG) | 200 bis 5.000 |
3.16.7 | Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) | 100 bis 3.000 |
3.16.8 | Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 13 Absatz 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) | 200 bis 10.000 |
3.16.9 | Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG) | 100 bis 3.000 |
3.16.10 | Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG) | 100 bis 1.000 |
3.16.11 | Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG | 20 bis 1 000". |
zzz) In der Tarifstelle 3.17.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 5 000" durch die Angabe "600 bis 2 600" ersetzt.
aaaa) In der Tarifstelle 3.19.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25,50 bis 128" durch die Angabe "140 bis 660" ersetzt.
bbbb) In der Tarifstelle 3.19.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "51 bis 256" durch die Angabe "520 bis 1 600" ersetzt.
cccc) In der Tarifstelle 3.20.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "140 bis 1 200" ersetzt.
dddd) In der Tarifstelle 3.20.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "130 bis 1 300" durch die Angabe "270 bis 1 300" sowie die Angabe "50 bis 300" durch die Angabe "140 bis 340" ersetzt.
eeee) In der Tarifstelle 3.20.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "20 bis 400" durch die Angabe "50 bis 500" ersetzt.
ffff) In der Tarifstelle 3.21.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "270 bis 4 300" ersetzt.
gggg) Die Tarifstelle 3.21.2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.21.2 Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV 100 bis 1.000
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.21.2 | Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV und Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtungen bei der Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 Satz 1 DepV | 200 bis 1 600". |
hhhh) In der Tarifstelle 3.21.4 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 500" durch die Angabe "220 bis 700" ersetzt.
iiii) In der Tarifstelle 3.21.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 100" durch die Angabe "70 bis 160" ersetzt.
jjjj) In der Tarifstelle 3.21.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "140 bis 2 000" ersetzt.
kkkk) In der Tarifstelle 3.21.9 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 750" durch die Angabe "110 bis 750" ersetzt.
llll) Die Tarifstelle 3.21.10
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.21.10 Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepV nach Tarifstelle 3.1.15.2
wird aufgehoben.
mmmm) In der Tarifstelle 3.21.11 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 800" durch die Angabe "140 bis 1 200" ersetzt.
nnnn) In der Tarifstelle 3.21.12 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 750" durch die Angabe "140 bis 860" ersetzt.
oooo) In der Tarifstelle 3.21.13 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 800" durch die Angabe "200 bis 1 100" ersetzt.
pppp) In der Tarifstelle 3.21.15 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 500" durch die Angabe "220 bis 1 700" ersetzt.
qqqq) In der Tarifstelle 3.21.16 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 250" durch die Angabe "70 bis 300" ersetzt.
rrrr) In der Tarifstelle 3.21.17 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 800" durch die Angabe "140 bis 940" ersetzt.
ssss) Nach der Tarifstelle 3.21.18 wird folgende Tarifstelle 3.21.19 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.21.19 | Anerkennung eines Lehrganges nach DepV § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9 | 520 bis 1 500". |
tttt) Die Tarifstellen 3.22.1 und 3.22.2 werden wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.22.1 a) Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger bzw. Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat 100 bis 1.000 b) Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind 100 bis 1.000 3.22.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV 100 bis 1.000
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.22.1 | a. Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger beziehungsweise Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat | 560 bis 1.400 |
b. Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind | 560 bis 1.400 | |
3.22.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV | 560 bis 1 400". |
uuuu) Die Tarifstelle 3.22.3
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.22.3 Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 4 GewAbfV 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.22.2, mindestens 50
wird aufgehoben.
vvvv) In der Tarifstelle 3.22.4 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 800" durch die Angabe "350 bis 820" ersetzt.
wwww) In der Tarifstelle 3.22.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "20 bis 400" durch die Angabe "350 bis 820" ersetzt.
xxxx) Die Tarifstelle 3.22.6 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.22.6 Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 GewAbfV 130 bis 1.300
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.22.6 | Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV | 140 bis 1 400". |
yyyy) In den Tarifstellen 3.23.2 und 3.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) jeweils die Angabe "100 bis 4 000" durch die Angabe "350 bis 4 000" ersetzt.
zzzz) In der Tarifstelle 3.23.4 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 2 000" durch die Angabe "350 bis 2 200" ersetzt.
aaaaa) Die Tarifstelle 3.23.5 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 3.23.5 Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006 die für die Zustimmung festgesetzte Gebühr
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"3.23.5 | Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006 | 100 bis 15 000". |
bbbbb) In der Tarifstelle 3.24.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 1 500" durch die Angabe "350 bis 1 900" ersetzt.
ccccc) In der Tarifstelle 3.25.1 werden in der Spalte Gebühr (EUR) die Wörter "nach Tarifstelle 3.1.25" durch die Angabe "860 bis 1 700" ersetzt.
ddddd) In der Tarifstelle 3.25.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 5 000" durch die Angabe "320 bis 5 000" ersetzt.
eeeee) Die Tarifstelle 4 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR) 4 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten 4.1 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft 4.1.1 Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung (§ 22 Absatz 3 BNatSchG) oder bei Unterschutzstellungsverfahren (§ 28 Absatz 2 Satz 3 BbgNatSchG) 30 bis 5.000 4.1.2 Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 4 und 5 BbgNatSchG 30 bis 5.000 4.1.3 Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 19 BbgNatSchG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 78 BbgNatSchG übergeleitet wurden 30 bis 5.000 4.1.4 Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG 30 bis 5.000 4.1.5 Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Sätze 1, 2, 4 und 5 BNatSchG 30 bis 5.000 4.1.6 Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Absatz 1 BbgNatSchG von den Verboten des § 33 BbgNatSchG 30 bis 5.000 4.1.7 Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 32 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BbgNatSchG 30 bis 5.000& 4.1.8 Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Absatz 2 BbgNatSchG von den Verboten der §§ 31 und 24 Absatz 4 BbgNatSchG und § 29 Absatz 2 BNatSchG bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen 30 bis 5.000 4.2 Eingriff 4.2.1 Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG 30 bis 5.000 4.2.2 Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG und §§ 17 Absatz 5 und 72 Absatz 10 BbgNatSchG 30 bis 5.000 Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird bei der Genehmigung der Verwendung von -dland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen Zuschlag bis zu 50 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr b) wird bei der Genehmigung der Verwendung von -dland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht Zuschlag bis zu 15 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr c) wird vor der Genehmigung der Verwendung von -dland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 3a UVPG festgestellt 30 bis 1.000 Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.d) wird vor der Genehmigung der Verwendung von -dland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt 30 bis 1.000 Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.4.3 Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen 4.3.1 Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG 30 bis 1.500 4.3.2 Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG 100 bis 5.000 4.3.3 Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG 30 bis 5.000 4.3.4 Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG 30 bis 5.000 4.3.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 46 BbgNatSchG 30 bis 3.000 4.3.6 Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG 50 bis 5.000 4.4 Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen 4.4.1 Entscheidung über die Anordnung der Durchführung von Schutz- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 7 Absatz 6 Satz 5 BbgNatSchG 30 bis 1.500 4.4.2 Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 14 Absatz 2 BbgNatSchG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV 300 bis 3.000 4.4.3 Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 3 BbgNatSchG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV 300 bis 3.000 4.4.4 Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 28 Absatz 7 BbgNatSchG 300 bis 3.000 4.4.5 Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 33 Absatz 2 BbgNatSchG 30 bis 3.000 4.4.6 Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG 30 bis 5.000 4.4.7 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 69 BbgNatSchG und § 66 BNatSchG 30 bis 150 4.4.8 Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 71 BbgNatSchG sowie nach § 72 Absatz 11 BbgNatSchG 30 bis 3.000 4.4.9 Erklärungen der für die Überwachung der "Natura 2000"-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 EFRE/Kohäsionsfonds und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte 300 bis 3.000 4.5 Besonderer Artenschutz 4.5.1 Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG 30 bis 5.000 4.5.2 Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG 30 bis 1.500 4.5.3 Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln gemäß § 40 Absatz 4 BNatSchG 30 bis 1.500 4.5.4 Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) 30 bis 5.000 4.5.5 Entscheidung über Ausnahmen gemäß 4.5.5.1 ; § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV 30 bis 1.500 4.5.5.2 ; § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV 30 bis 1.500 4.5.5.3 ; § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV 30 bis 1.500 4.5.5.4 ; § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV 5 bis 1.500 4.5.6 Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV 5 bis 1.500 4.5.7 Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG 50 bis 3.000 4.5.8 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung 5 bis 3.000 Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5: Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden. 4.6 Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden 90 Prozent der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.5 festgesetzten Gebühr
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"4 | Naturschutzrechtliche Angelegenheiten | |
4.1 | Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft | |
4.1.1 | Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung oder während eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG | 50 bis 8.000 |
4.1.2 | Entscheidung über eine Ausnahme nach § 23 Absatz 4 BNatSchG | 50 bis 4.000 |
4.1.3 | Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG | 50 bis 8.000 |
4.1.4 | Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 42 BbgNatSchAG fortgelten | 50 bis 8.000 |
4.1.5 | Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 1 und 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG | 50 bis 8.000 |
4.1.6 | Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgNatSchAG | 90 Prozent der nach den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.5 festgesetzten Gebühr |
4.1.7 | Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1, 2, 4 und 5 BNatSchG | 50 bis 8.000 |
4.1.8 | Entscheidung über die Ausnahme oder die Befreiung von den Verboten des § 29 Absatz 2 BNatSchG | 50 bis 8.000 |
4.1.9 | Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 18 Absatz 1 und 2 BbgNatSchAG | 50 bis 8.000 |
4.1.10 | Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30a Satz 2 BNatSchG | 50 bis 4.000 |
4.1.11 | Entscheidung über die Ausnahme nach § 17 Absatz 2 BbgNatSchAG von den Verboten des § 17 Absatz 1 BbgNatSchAG | 50 bis 8.000 |
4.1.12 | Prüfung einer Anzeige zur Feststellung oder Beseitigung einer von einem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr nach § 29 Absatz 4 BbgNatSchAG | 50 bis 2.500 |
4.2 | Eingriff | |
4.2.1 | Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG und § 7 Absatz 2 BbgNatSchAG | 50 bis 8.000 |
4.2.2 | Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BbgNatSchAG | 90 Prozent der nach der Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr |
4.2.3 | Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG | 50 bis 8.000 |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen | Zuschlag bis zu 50 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr | |
b) wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der Ersuchenspflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | Zuschlag bis zu 15 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr | |
c) wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabenträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 UVPG festgestellt | 50 bis 5.000 | |
d) wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt | 50 bis 5.000 | |
4.3 | Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen | |
4.3.1 | Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG | 50 bis 2.500 |
4.3.2 | Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG | 300 bis 8.000 |
4.3.3 | Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG | 50 bis 7.000 |
4.3.4 | Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG | 50 bis 7.000 |
4.3.5 | Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 23 BbgNatSchAG | 50 bis 4.000 |
4.3.6 | Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG | 50 bis 8.000 |
4.4 | Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen | |
4.4.1 | Zustimmung zu vorgezogenen Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 der Flächenpoolverordnung (FPV) | 50 bis 8.000 |
4.4.2 | Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV | 300 bis 4.000 |
4.4.3 | Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV | 300 bis 4.000 |
4.4.4 | Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 10 BbgNatSchAG | 300 bis 4.000 |
4.4.5 | Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 19 Absatz 2 BbgNatSchAG | 50 bis 4.000 |
4.4.6 | Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG | 50 bis 8.000 |
4.4.7 | Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BbgNatSchAG und § 66 BNatSchG | 30 bis 200 |
4.4.8 | Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 28 BbgNatSchAG sowie nach § 29 Absatz 3 BbgNatSchAG | 50 bis 4.000 |
4.4.9 | Ablehnende Entscheidung über einen Antrag nach § 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG) | 50 bis 4.000 |
4.4.10 | Erklärungen der für die Überwachung der "Natura 2000"-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Abl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1) und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte | 300 bis 4.000 |
4.5 | Besonderer Artenschutz | |
4.5.1 | Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG | 50 bis 6.000 |
4.5.2 | Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG | 50 bis 6.000 |
4.5.3 | Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur auszubringen gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG | 50 bis 2.000 |
4.5.4 | Entscheidung über eine Anordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen | 50 bis 4.000 |
4.5.5 | Entscheidung über eine Anordnung zur Beseitigung invasiver Arten nach § 40a Absatz 3 BNatSchG | 50 bis 4.000 |
4.5.6 | Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) | 50 bis 5.000 |
4.5.7 | Entscheidung über Ausnahmen gemäß | |
4.5.7.1 | § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV | 30 bis 2.000 |
4.5.7.2 | § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV | 30 bis 1.500 |
4.5.7.3 | § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV | 30 bis 1.500 |
4.5.7.4 | § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV | 30 bis 1.500 |
4.5.8 | Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV | 30 bis 2.000 |
4.5.9 | Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG | 50 bis 4.000 |
4.5.10 | Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in der jeweils geltenden Fassung | 30 bis 4.000 |
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5: | ||
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden. | ||
4.6 | Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden | 90 Prozent der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.5 festgesetzten Gebühr". |
fffff) Die Tarifstelle 5.1 wird wie folgt gefasst:
Alt:
5.1 Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) 5.1.1 Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG) Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren
- für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
- bis 100.000 m3 zugelassene Jahresmenge
1,15 je angefangene 100 m3
- für die weiteren 900.000 m3
0,57 je angefangene 100 m3
- für den 1 Mio. m3 übersteigenden Teil
0,11 je angefangene 100 m3 zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 v. H. der berechneten Gebühr, mindestens 230
- für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, z.B. für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe
- bis 52.000 EUR Wert
1,15 v.H., mindestens 230
- für die weiteren 461.000 EUR Wert
0,57 v.H.
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil
0,11 v.H. Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 v. H. b) wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102 Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.2 Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.2.1 für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibt Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1 5.1.2.2 für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG 60 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 115 Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2): a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51 5.1.3 Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG 0,5 Prozent der Baukosten, mindestens 256 Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180 Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.4 Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 WHG, 69 WHG 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51 Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153 Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.5 Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen 5.1.5.1 Abwasseranlagen 5.1.5.1.1 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert
1,2 Prozent, mindestens 256
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent
- für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
- für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert
0,02 Prozent
- für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil
0,002 Prozent Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128 5.1.5.1.2 Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert
1 v. H., mindestens 180
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert
0,2 v. H.
- für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert
0,1 v. H.
- für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert
0,01 v. H.
- für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil
0,001 v. H. Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handelt Zeitgebühr 5.1.5.1.3 Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG) 200 bis 2.500 5.1.5.1.4 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 i. V. m. § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG) 25 v. H. der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet. 5.1.5.2 Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert
1,2 Prozent
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil
0,2 Prozent Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent, bei Durchführung einer UVP 2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2, mindestens 128 Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.5.3 Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert
1,1 v. H., mindestens 85
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert
0,22 v. H.
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil
0,11 v. H. Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82 Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.5.4 Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert
0,5 Prozent mindestens 180
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
- für den 1.000.000 EUR übersteigenden Teil
0,1 Prozent Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. c) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128 Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.5.5 Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG i. V. m. Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG ) Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert
0,3 Prozent, mindestens 180
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert
0,1 Prozent
- für den 1.000.000 EUR übersteigenden Teil
0,05 Prozent Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128 5.1.5.6 Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG )
- für die ersten 26.000 EUR Baukostenwert
1,5 Prozent
- für die weiteren 26.000 EUR Baukostenwert
0,5 Prozent
- für den 52.000 EUR übersteigenden Teil
0,2 Prozent Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag der Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51 5.1.5.7 Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG )
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent, mindestens 153
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert
0,1 Prozent
- für den 1.000.000 EUR übersteigenden Teil
0,05 Prozent Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens 100 bis 1.000 Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51 5.1.6 Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Absatz 3 BbgWG) 41 bis 256 5.1.7 Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 5.1.7.1 a) Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG) 102 bis 2.556 b) Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und 3 AwSV 51 bis 1.280 5.1.7.2 a) Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV 102 sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)
- Gefährdungsstufe A
76,5
- Gefährdungsstufe B
102
- Gefährdungsstufe C
204,5
- Gefährdungsstufe D
307 b) Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außer- halb von Anzeigeverfahren (Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 68 Absatz 4 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4) 50 bis 100 c) Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSV wie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a 5.1.7.3 Anordnungen und Entscheidungen nach Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden 90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2. 5.1.8 Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG 5.1.8.1 Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG 25 bis 1.000 5.1.8.2 Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG) 0 bis 1.000 5.1.8.3 Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet ((§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG i. V. m. § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG i. V. m. § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung 25 bis 1.050 5.1.8.4 Zulassung, Genehmigung und Maßnahme nach § 78 Absatz 2, 3 und 4 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten 50 bis 2.600 5.1.8.5 Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG) 0,2 v. H. des Wertes der Maßnahme, mindestens 25 5.1.8.6 Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG) 25 bis 1.050 5.1.8.7 Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG) 25 bis 1.000 5.1.8.8 Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG 0,55 v. H. des festgesetzten Betrages 5.1.9 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 34 BbgWG in Verbindung mit § 22 WHG)
Anmerkung:
Der Wert des Vorteils ist gemäß § 136 Nummer 1 BbgWG zu ermitteln.0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26 5.1.10 Erteilung von Zwangsrechten nach den §§ 116, 117 BbgWG 0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26 5.1.11 Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG) 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10 5.1.12 Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht 30 bis 600 5.1.13 Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG) 26 bis 511 5.1.14 Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG) 0,55 v. H. des festgesetzten Betrages 5.1.15 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)
- für die ersten 100 Meter, je Meter
1, mindestens 26
- für jeden weiteren Meter
0,5 5.1.16 Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG) 26 bis 511 5.1.17 Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen a) Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWG bis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung b) Entscheidung über Höhe der zu erbringenden Leistungen 100 bis 300 5.1.18 Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG) 26 bis 256 5.1.19 Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG) 26 bis 256 5.1.20 Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse
(§ 21 i. V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG)20 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, mindestens 51 Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34 5.1.21 Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung a) Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten 10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr b) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung 50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr c) sonstige Änderung Zeitgebühr d) Entgegnnahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG 30 bis 100 Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.22 Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG) 0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen bzw. des Entschädigungsbetrages 5.1.23 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV) 26 bis 2.556 5.1.24 Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser 256 bis 2.556 5.1.25 Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG) 102 bis 511 5.1.26 Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 3 Satz 3 BbgWG) 102 bis 1.023 5.1.27 Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG) 26 bis 51 5.1.28 Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser 256 bis 2.556 5.1.29 Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser 256 bis 2.556 5.1.30 Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem Brandenburgischen Wassergesetz und zur Durchführung dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt 10 bis 1.000 5.1.31 Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)
Anmerkung:
Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.Zeitgebühr und nach Sachaufwand 5.1.32 Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG 26 bis 511 5.1.33 Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG) 20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50 Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:a) wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht 100 bis 1.000 b) Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers (§ 3a UVPG ) 100 bis 1.000
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr 5.1.34 Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 BbgWaBuchV in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderem Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 i.V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG)
Neu:
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr (EUR) |
"5.1 | Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) | |
5.1.1 | Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG) | |
Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren | ||
1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang | ||
- bis 100.000 m3 zugelassene Jahresmenge | 3,50 je angefangene 100 m3 | |
- für die weiteren 900.000 m3 | 1,50 je angefangene 100 m3 | |
- für den 1 Millionen m3 übersteigenden Teil | 0,30 je angefangene
100 m3 | |
zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230 | ||
2. für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, zum Beispiel für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe | zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230 | |
- bis 52.000 EUR Wert | 2,4 Prozent, mindestens 230 | |
- für die weiteren 461.000 EUR Wert | 1,15 Prozent | |
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil | 0,22 Prozent | |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen | Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent | |
b) wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102 | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
5.1.2 | Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
5.1.2.1 | für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibt | Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1 |
5.1.2.2 | für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG | 80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 184 |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2): | ||
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51 | |
5.1.3 | Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG | 5 Prozent der Baukosten,
mindestens 1.000 |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen | Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent | |
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180 | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
5.1.4 | Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 und 69 WHG | 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51 |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153 | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
5.1.5 | Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen | |
5.1.5.1 | Abwasseranlagen | |
5.1.5.1.1 | Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG) | |
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert | 2,4 Prozent, mindestens 256 | |
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert | 0,8 Prozent | |
- für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert | 0,4 Prozent | |
- für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert | 0,04 Prozent | |
- für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil | 0,004 Prozent | |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128 | |
5.1.5.1.2 | Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG) | |
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert | 1,5 Prozent, mindestens 500 | |
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert | 0,4 Prozent | |
- für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert | 0,2 Prozent | |
- für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert | 0,02 Prozent | |
- für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil | 0,002 Prozent | |
Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handelt | Zeitgebühr | |
5.1.5.1.3 | Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG) | 300 bis 2.500 |
5.1.5.1.4 | Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG) | 25 Prozent der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr |
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür Festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet. | ||
5.1.5.2 | Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG | |
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert | 2,4 Prozent | |
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert | 0,8 Prozent | |
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil | 0,4 Prozent | |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent, bei Durchführung einer UVP 2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2, mindestens 128 | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
5.1.5.3 | Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG) | |
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert | 1,1 Prozent, mindestens 350 | |
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert | 0,22 Prozent | |
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil | 0,11 Prozent | |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82 | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
5.1.5.4 | Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG) | |
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert | 0,5 Prozent, mindestens 180 | |
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert | 0,2 Prozent | |
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil | 0,1 Prozent | |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
c) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128 | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
5.1.5.5 | Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG) | Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4 |
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert | 0,3 Prozent, mindestens 180 | |
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert | 0,1 Prozent | |
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil | 0,05 Prozent | |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128 | |
5.1.5.6 | Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 1 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG) | |
- für die ersten 26.000 EUR Baukostenwert | 1,5 Prozent | |
- für die weiteren 26.000 EUR Baukostenwert | 0,5 Prozent | |
- für den 52.000 EUR übersteigenden Teil | 0,2 Prozent | |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen | Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent | |
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers | ||
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51 | |
5.1.5.7 | Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG) | |
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert | 0,4 Prozent, mindestens 153 | |
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert | 0,2 Prozent | |
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil | 0,1 Prozent | |
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen | Erhöhung der Gebühr um 10 Prozent | |
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 | |
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens | 100 bis 1.000 | |
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51 | |
5.1.6 | Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Absatz 3 BbgWG) | Zeitgebühr |
5.1.7 | Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |
5.1.7.1 | a) Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG) | 102 bis 2.556 |
b) Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und 3 AwSV | 51 bis 1.280 | |
5.1.7.2 | a) Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | |
aa) Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV | 100 bis 2.000 | |
bb) sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV) | ||
- Gefährdungsstufe A | 100 bis 300 | |
- Gefährdungsstufe B | 200 bis 500 | |
- Gefährdungsstufe C | 300 bis 800 | |
- Gefährdungsstufe D | 400 bis 2.000 | |
b) Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außerhalb von Anzeigeverfahren (zum Beispiel Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen und Entscheidungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 1 oder 2, § 68 Absatz 4, § 68 Absatz 10 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4) | 100 bis 1.000 | |
c) Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSV | wie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a | |
5.1.7.3 | Anordnungen und Entscheidungen nach den Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden | 90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2 |
5.1.8 | Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG | |
5.1.8.1 | Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG | 25 bis 1.000 |
5.1.8.2 | Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG) | 0 bis 1.000 |
5.1.8.3 | Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung | 25 bis 1.050 |
5.1.8.4 | Zulassung, Genehmigung und Maßnahme nach § 78 Absatz 2 bis 4 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten | 50 bis 2.600 |
5.1.8.5 | Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungs- sperre (§ 86 Absatz 4 WHG) | 0,2 Prozent des Wertes der Maßnahme, mindestens 25 |
5.1.8.6 | Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG) | 25 bis 1.050 |
5.1.8.7 | Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG) | 25 bis 1.000 |
5.1.8.8 | Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG | 0,55 Prozent des festgesetzten Betrages |
5.1.9 | Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) | 0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26 |
5.1.10 | Erteilung von Zwangsrechten nach § 93 WHG | 0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26 |
5.1.11 | Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG) | 0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10 |
5.1.12 | Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht | 30 bis 600 |
5.1.13 | Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG) | 26 bis 511 |
5.1.14 | Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG) | 0,55 Prozent des festgesetzten Betrages |
5.1.15 | Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG) | |
- für die ersten 100 Meter, je Meter | 1, mindestens 26 | |
- für jeden weiteren Meter | 0,5 | |
5.1.16 | Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG) | 26 bis 511 |
5.1.17 | Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen | |
a) Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWG | bis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung | |
b) Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen | 100 bis 300 | |
5.1.18 | Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG) | 26 bis 256 |
5.1.19 | Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG) | 26 bis 256 |
5.1.20 | Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)
Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34 | Zeitgebühr, mindestens 70 |
5.1.21 | Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung | |
a) Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten | 10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
b) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung | 50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr | |
c) Anpassung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung, sonstige Änderung | Zeitgebühr | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
d) Entgegenahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG | 30 bis 100 | |
5.1.22 | Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG) | 0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen beziehungsweise des Entschädigungsbetrages |
5.1.23 | Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV) | 26 bis 2.556 |
5.1.24 | Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Roh- wasser | 256 bis 2.556 |
5.1.25 | Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG) | 102 bis 511 |
5.1.26 | Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 3 Satz 3 BbgWG) | 102 bis 1.023 |
5.1.27 | Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG) | 26 bis 51 |
5.1.28 | Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser | 256 bis 2.556 |
5.1.29 | Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser | 256 bis 2.556 |
5.1.30 | Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem BbgWG und zur Durchführung dieses Gesetzes, des WHG und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt | Zeitgebühr und nach Sachaufwand |
5.1.31 | Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 WHG
- Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG) - Überwachung durch Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung - Vor-Ort-Inspektion gemäß § 15 Absatz 2 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 16 der 12. BImSchV Anmerkung: Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten. | Zeitgebühr und nach Sachaufwand |
5.1.32 | Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG | 26 bis 511 |
5.1.33 | Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG) | 20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50 |
Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung: | ||
a) wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP- Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht | 100 bis 1.000 | |
b) Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG) | 100 bis 1.000 Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen. | |
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHG | bis 20 Prozent der Zulassungsgebühr | |
5.1.34 | Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 der Brandenburgischen Wasserbuchverordnung (BbgWaBuV) in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG) | 30 bis 100 |
5.1.35 | Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes | |
a) ohne Beanstandungen und Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG | 500 bis 1.500 | |
b) mit Beanstandungen oder Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG | 500 bis 2.500 | |
5.1.36 | Prüfung und Abstimmung des Gewässerunterhaltungs- planes gemäß § 78 Absatz 2 Satz 3 BbgWG | 0 bis 1 000". |
ggggg) Die Tarifstelle 9
9 Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene 9.1 Gebühren in Bezug auf das Berufs- und Standesrecht 9.1.1 Approbation 9.1.1.1 Erteilung der Approbation für Tierärzte nach den §§ 4 und 15a der Bundes-Tierärzteordnung 102 bis 256 9.1.1.2 Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung 51 bis 102 9.1.1.3 Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung 102 9.1.2 Berufserlaubnis 9.1.2.1 Erteilung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung 102 9.1.2.2 Verlängerung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Absatz 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung 51 9.1.2.3 Bescheinigung nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung 25,5 9.1.2.4 Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 17 Absatz 1 der Amtstierärzteprüfungsverordnung 102 9.1.2.5 Abnahme der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung 153,5 9.1.2.6 Anerkennung der Gleichwertigkeit eines außerhalb des Landes Brandenburg erworbenen Befähigungszeugnisses für den tierärztlichen Staatsdienst 76,5 9.1.2.7 Nicht besetzt 9.1.2.8 Amthandlungen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"(LMChemG) 9.1.2.8.1 Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin;"und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (§ 2 Absatz 1 LMChemG) 30 9.1.2.8.2 Widerruf der Erlaubnis 50 bis 80 9.1.2.8.3 Erteilung der Erlaubnis in den in § 7 LMChemG genannten Fällen 80 bis 100 9.1.2.9 Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung 25,5 9.1.2.10 Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Absatz 1 HufBeschlV 150 9.1.2.11 Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Absatz 1 HufBeschlV 150 9.1.2.12 Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlagschule nach § 3 HufBeschlV 500 9.1.2.13 Anerkennung eines Einführungslehrganges nach § 6 Absatz 4 HufBeschlV 150 9.1.2.14 Zulassung zur und Abnahme der Prüfung
- als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 5 und 8 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 HufBeschlV
200
- als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 17 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 2
450 Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.2.14:
Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.9.1.2.15 Wiederholungsprüfungen 100 bis 450 9.1.2.16 Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 3 HufBeschl AnerkennV 50 Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 4 HufBeschl AnerkennV 50 9.1.3 Ausstellung einer Ersatzurkunde 51 9.2 Gebühren für Beratungstätigkeit und die Erstellung von Gutachten 9.2.1 einfache Bescheinigung, einfache Befundung, einfache schriftliche Erläuterung 4 bis 20 9.2.2 Beratungstätigkeit ohne Untersuchung 20 bis 128 9.2.3 Gutachten, Untersuchungsbericht, je angefangene Seite 25,
mindestens jedoch 509.2.4 umfangreiche wissenschaftliche Gutachten 51 bis 358 9.3 Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften 9.3.1 Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes nach Zeitaufwand 9.3.1.1 Gebühren anlässlich der Beschlagnahmung eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses (Aufbewahrung einschließlich der Kosten für die Be- und Entladung)
pro Tag und je kg Ware
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.10 bis 26 9.4 Nicht besetzt 9.5 Gebühren auf Grund des Tierseuchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften 9.5.1 Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes 26 bis 153 9.5.2 Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Absatz 1 Nummer 16 des Tierseuchengesetzes 77 bis 511 9.5.3 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Absatz 1 Nummer 16 des Tierseuchengesetzes; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde 30 bis 200 9.5.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes 51 bis 511 9.5.5 Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes 30 bis 200 9.5.6 Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d des Tierseuchengesetzes 150 bis 5.000 9.5.7 Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17d des Tierseuchengesetzes 50 bis 500 9.5.8 Untersuchung von Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen 9.5.8.1 Einhufer, Rinder und Großwild 13 bis 128 Einzelgebühr 2 9.5.8.2 Kälber, Schweine über 25 kg, Schafe 13 bis 102 Einzelgebühr 2 9.5.8.3 Schweine unter 25 kg, Ziegen, Edelpelztiere, Kaninchen, Affen, Halbaffen, ICP-MS, jedes weitere Wild quantitativ vergleichbarer Größe, andere Kleintiere 5 bis 77 Einzelgebühr 0,5 9.5.8.4 Hunde, Hauskatzen 5 bis 51 Einzelgebühr 2 9.5.8.5 Ziervögel, die keine Psittaciden sind 5 bis 51 Einzelgebühr 1,5 9.5.8.6 Psittaciden 10 bis 77 Einzelgebühr 2,5 9.5.8.7 Reisebrieftauben
bis 99 Tiere
ab 100 Tiere
8 bis 18
209.5.8.8 sonstiges Geflügel
bis 99 Tiere
ab 100 Tiere
8 bis 77
799.5.8.9 Wanderschafherden
bis 199 Tiere
ab 200 Tiere
10 bis 20
229.5.8.10 Wanderbienenvölker gemäß § 5 der Bienenseuchenverordnung 5 bis 51 9.5.8.11 Zierfische, Fische, je Haltungseinheit 13 bis 51 Einzelgebühr 5 9.5.8.12 tierische Teile oder Erzeugnisse, soweit keine Lebensmittel, je Sendung 2,50 bis 100 9.5.8.13 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach den Tarifstellen 9.5.8.1 bis 9.5.8.12 vorgenommenen Amtshandlung 1 bis 51 9.5.9 amtstierärztliche Bestätigung der Identität eines Tieres 2,5 9.5.10 Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarken oder Tätowierungen, je Kennzeichnung 2,5 9.5.11 Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen nach dem Tierseuchengesetz 9.5.11.1 Viehmärkte, Absatzveranstaltungen 20 bis 300 9.5.11.2 Tierschauen, Tierversteigerungen, Sportveranstaltungen mit Tieren, Tierausstellungen 20 bis 300 9.5.11.3 öffentliche Schlachthöfe, gewerbliche Schlachthäuser, Geflügelschlächtereien, Molkereien, Besamungsstationen, gewerbliche Mästereien, Embryo-Transfereinrichtungen, Massentierhaltungen, Zuchttierhaltungen, Zoologische Gärten, Zoologische Handlungen, Quarantäneeinrichtungen, Anlagen zur Futtermittelherstellung 20 bis 300 9.5.11.4 Betriebe und Einrichtungen, die Sera, Impfstoffe oder Antigene herstellen nach § 17c des Tierseuchengesetzes 150 bis 5.000 9.5.11.5 Prüfung der Sachkunde von Züchtern und Händlern für Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes 13 bis 77 9.5.11.6 Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht bzw. Haltung oder Handel von Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes 13 bis 77 9.5.11.7 Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial ohne Untersuchung 5 bis 26 9.5.11.8 Untersuchung eines Tieres zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung 5 bis 15 Einzelgebühr 5 9.5.11.9 Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten, je Pferd 5 bis 15 Einzelgebühr 5 9.5.11.10 Untersuchung von Tieren, die zur Impfstoffgewinnung gedient haben, zur Veräußerung oder anderweitigen Verwendung, je Tier 7,5 9.5.12 Nicht besetzt 9.5.13 Nicht besetzt 9.5.14 Genehmigungen für Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen, tierischen Erzeugnissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften bei Ausfuhren
nach Zeitaufwand9.5.14.1 Lebende Tiere 9.5.14.1.1 Rinder, Einhufer und andere Großtiere bis zu 100 Tieren, je Tier Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,7
0,35
10
2569.5.14.1.2 Schweine, Wildschweine, Kälber bis zu 100 Tieren, je Tier Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,35
0,2
10
2569.5.14.1.3 Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild, Ferkel bis zu 200 Tieren, je Tier Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,2
0,08
10
2569.5.14.1.4 Hunde und Hauskatzen, je Tier Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,5
10
1539.5.14.1.5 Affen, Halbaffen, je Tier Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr1
10
1539.5.14.1.6 Hasen, Kaninchen, Frettchen, Füchse und Nerze, je Tier Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,25
10
1539.5.14.1.7 Geflügel 9.5.14.1.7.1 Haus- und Wildgeflügel bis zu 1.000 Tieren, je Tier Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,02
0,01
10
1799.5.14.1.7.2 Eintagsküken bis zu 1.000 Tieren, je Tier Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,02
0,01
10
2059.5.14.1.8 Psittaciden 9.5.14.1.8.1 Wellensittiche und sonstige Kleinsittiche, je Tier Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,08
10
1539.5.14.1.8.2 Papageien und andere Groß-Psittaciden, je Tier Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,15
10
1539.5.14.1.9 sonstige Vögel, je Tier Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,15
10
1539.5.14.1.10 Bienen 9.5.14.1.10.1 Bienenköniginnen mit Volk, je Volk Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,7
10
519.5.14.1.10.2 Bienenköniginnen mit Begleitbienen, je 10 Bienenköniginnen Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,7
10
519.5.14.1.11 Fische, je Tonne Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr10
10
1539.5.14.2 Waren von geschlachteten und erlegten Tieren 9.5.14.2.1 Fleisch für den menschlichen Verzehr, je kg Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,01
10
2059.5.14.2.2 tierische Teile zur Herstellung von Tiernahrung, je kg Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,01
10
2059.5.14.2.3 tierische Teile für pharmazeutische oder technische Zwecke, je kg Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,01
10
2059.5.14.3 Bruteier, je 100 Stück Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr0,15
10
1539.5.14.4 Sperma, Embryonen, Eizellen, je 100 Portionen/Stück Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr10
10
1539.5.14.5 Sera, Impfstoffe, Tierseuchenerreger, sonstige Stoffe 10 bis 77 9.5.14.6 sonstige Ein- und Durchfuhrgenehmigungen sowie Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen 10 bis 256 9.5.15 Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr 9.5.15.1 Nicht besetzt 9.5.15.2 nach den §§ 13, 13a, 15, 35 und 36a der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung 1.200 bis 2.200 9.5.15.3 nach § 10 der Fischseuchen-Verordnung 51 bis 205 9.5.15.4 Änderung der Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gemäß den Tarifstellen 9.5.15.1, 9.5.15.2 und 9.5.15.3; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde 30 bis 200 9.5.16 Probennahme, Impfung, allergischer Test 2,50 bis 5 9.5.17 Ausgabe von Ohrmarken und Tierpässen, je Stück 2,50 bis 3 9.5.18 Zulassung eines Betriebes nach den §§ 12, 13 oder 14 der Viehverkehrsverordnung 51 bis 205 9.5.19 Kennzeichnung eines Pferdes nach § 44 der Viehverkehrsverordnung 80 9.5.20 Genehmigung einer Freilandhaltung gemäß § 4 Absatz 3 der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) 25 bis 100 9.5.21 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen von Eilverordnungen 20 bis 30 9.5.22 Nachkontrollen bei Beanstandungen gemäß § 73 des Tierseuchengesetzes 25 bis 200 9.5.23 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes (im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) 50 bis 5.000 9.5.24 Bestätigung einer Anzeige gemäß § 7 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung einschließlich Kontrolle des Bestandes 26 bis 75 9.6 Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Brandenburg 9.6.1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 9.6.1.1 Entscheidung über die Zulassung von Anlagen oder Betrieben 9.6.1.1.1 Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44 100 bis 2.000 9.6.1.1.2 Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2 50 bis 1.000 9.6.1.1.3 Verlängerung einer bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 2 25 bis 500 9.6.1.1.4 Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung nach Artikel 46 Absatz 1 25 bis 500 9.6.1.2 Entgegennahme der Anzeige zur Registrierung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 einschließlich Überprüfung des Betriebes 50 bis 1.000 9.6.1.3 Untersagung der Ausübung einer zugelassenen oder registrierten Tätigkeit nach Artikel 46 Absatz 2 50 bis 1.000 9.6.1.4 Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Verfahren nach Artikel 20 Absatz 2 nach Zeitaufwand 9.6.1.5 Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 9.6.1.5.1 Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 16 Buchstabe f bis h 20 bis 100 9.6.1.5.2 Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 und 18 20 bis 100 9.6.1.5.3 Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 19 20 bis 100 9.6.2 Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-Verordnung (TierNebV) 9.6.2.1 Erteilung von Genehmigungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach § 4 TierNebG 20 bis 100 9.6.2.2 Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 TierNebG 100 bis 500 9.6.2.3 Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierNebV 100 bis 1.000 9.6.2.4 Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Absatz 1 Satz 2
TierNebV oder einer Kompostierungsanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 2 TierNebV50 bis 500 9.6.2.5 Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Absatz 3 Satz 1 50 bis 500 9.6.2.6 Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 1 TierNebV 20 bis 50 9.6.3 Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes des Landes Brandenburg 9.6.3.1 Entscheidung über die Genehmigung von Entgeltlisten nach Zeitaufwand 9.6.4 Überwachungsmaßnahmen nach Zeitaufwand 9.7 Gebühren auf Grund des Tierschutzgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften 9.7.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gewerblicher Antragsteller
nicht gewerblicher Antragsteller für das erste Tier gebührenfrei, für jedes weitere Tier50 bis 200
109.7.2 rteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes 25,5 9.7.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes 50 bis 100 9.7.4 Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes 50 bis 300
- soweit dieses im öffentlichen Interesse liegt
gebührenfrei 9.7.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung zum Tierschutzbeauftragten nach § 8b Absatz 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes 25,5 9.7.6 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes 25,5 9.7.7 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nicht speziell für Tierversuche gezüchteten Tieren nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes 102 9.7.8 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes 26 bis 102 Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a des Tierschutzgesetzes 25 bis 200 Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes 25 bis 50 9.7.9 Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren als Versuchstiere nach § 11a Absatz 4 des Tierschutzgesetzes 25,5 9.7.10 Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Absatz 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 17 Absatz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 50 9.7.11 Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 17 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25,5 9.7.12 Befristete Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 Nummer 1 und 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung 50 bis 100 9.7.13 Kontrolle eines Tiertransportes gemäß Verordnung (EG) Nr. 615/98 bzw. (EG) Nr. 639/2003 26 bis 51 9.7.14 Ausnahmegenehmigung zur künstlichen Beleuchtung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25 bis 50 9.7.15 Erlaubnis zur Einschränkung der Zugangsöffnung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25 bis 50 9.7.16 Ausnahmegenehmigung zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach § 15 der Tierschutz-Nutztierhalteverordnung 25 bis 100 9.7.17 Nachkontrollen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes (z.B. Ausnahmegenehmigungen) 25 bis 200
- Überwachung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim betäubungslosen Schlachten
nach Zeitaufwand 9.7.18 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport 9.7.18.1 Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand 9.7.18.2 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 20 bis 500 9.7.18.3 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 20 bis 500 9.7.18.4 Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Zeitaufwand 9.7.18.5 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25 bis 100 9.7.18.6 Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 25 bis 100 9.7.18.7 Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 9.7.18.2, 9.7.18.3, 9.7.18.5 und 9.7.18.6 fallen 10 bis 100 9.7.18.8 Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nach § 4 Absatz 1 und 2 der Tierschutztransportverordnung 25 9.7.18.9 Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 50 bis 200 9.7.18.10 Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises 25 9.7.19 Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 9.7.19.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 25 bis 1.000 9.7.19.2 Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 50 bis 5.000 9.7.20 Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Tränkvorrichtungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25 bis 50 9.7.21 Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Fütterungseinrichtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 25 bis 50 9.8 Gebühren auf Grund des Arzneimittelgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Tierarzneimittel 9.8.1 Tierärztliche Hausapotheken 9.8.1.1 Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a in Verbindung mit § 67 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 100 9.8.1.2 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes 300 bis 1 000 9.8.1.3 Genehmigung einer Untereinheit nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 TÄHAV 150 bis 1.000 9.8.2 Pharmazeutische Unternehmen 9.8.2.1 Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes 300 bis 10.000 9.8.2.2 Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes 200 bis 5.000 9.8.2.2.1 Abnahmebesichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG
(außer Besichtigung von öffentlichen Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln)400 bis 9.000 9.8.2.2.2 Ausstellung des GMP-Zertifikates nach § 64 Absatz 3 AMG 100 bis 200 9.8.2.3 Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC Dokument PH 6/91) zur "Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)" vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92 500 bis 1.100 9.8.2.4 Betriebsbesichtigung eines pharmazeutischen Unternehmers zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikats über Arzneimittelherstellung, die den GMP-Richtlinien entsprechen 500 bis 9.000 9.8.2.5 Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines pharmazeutischen Unternehmers oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmer nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe) 500 bis 9.000 9.8.2.6 Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes 100 bis 500 9.8.3 Sonstige Betriebe, die Arzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen 9.8.3.1 Erlaubnis für das Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln gemäß § 52a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes 300 bis 2 500 9.8.3.1.1 Änderung der Erlaubnis zum Großhandel in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ohne Inspektion 100 bis 200 9.8.3.1.2 Änderung der Erlaubnis zum Großhandel in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes mit Inspektion 400 bis 9.000 9.8.3.2 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes 250 bis 2.000 9.8.3.3 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass nach § 64 des Arzneimittelgesetzes von Betrieben, die Stoffe nach § 59c des Arzneimittelgesetzes beziehen, lagern oder abgeben 300 bis 1.500 9.8.3.4 Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes 25 bis 250 9.8.4 (aufgehoben) 9.8.5 Erteilung einer Ein-/Ausfuhrerlaubnis 9.8.5.1 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes 150 bis 8.000 9.8.5.2 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 9.8.5.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes 150 bis 8 000 9.8.5.3 Ausstellung einer Bescheinigung für zollamtliche Abfertigung (Einfuhr) bei Vorliegen der Bedingungen des § 72a Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 200 9.8.5.4 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 500 9.8.5.5 Erteilung eines Zertifikats entsprechend dem Zertifikationssystems der WHO für die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 73a Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes 50 bis 200 9.8.6 Ausstellen einer Bescheinigung für die Anzeige einer klinischen Prüfung von Tierarzneimitteln 50 bis 250 9.8.6.1 Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen 50 9.8.6.2 Wiederholungsausstellung bei Verlust von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen 70 9.8.6.3 Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen 50 9.8.6.4 Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 des Arzneimittelgesetzes , soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 69 des Arzneimittelgesetzes nach sich ziehen 1.100 bis 1.500 9.8.6.5 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz ohne Inspektion 600 9.8.6.6 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz mit Inspektion 400 bis 9.000 9.8.6.7 Durchführung von Maßnahmen gemäß § 64 und § 69 des Arzneimittelgesetzes 70 bis 3.000 9.8.6.8 Rechtsbehelfe
Erteilung von Bescheiden über Widersprüche -wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
- von Dritten, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
- gegen Kosten- und/oder Gebührenentscheidungen
70 bis 600 9.9 Nicht besetzt 9.10 Nicht besetzt 9.11 Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung 9.11.1 Zulassung von Lebensmittelunternehmen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n)
Die Zulassung erfolgt nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle.200 bis 4.000 9.11.2 Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 200 bis 4.000 9.11.3 Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (§ 9 TierLMHV) 200 bis 4.000 9.11.4 Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 9 TierLMHV) 200 bis 4.000 9.11.5 Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung sowie Verlängerung einer vorläufigen Zulassung 55 bis 1.000 9.11.6 Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 9.11.1 bis 9.11.5 fallen 50 bis 2.000 9.11.7 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Absatz 1 AVV Lebensmittelhygiene gemäß Anhang I, Kapitel 3, Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 30 bis 300 9.12 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten 9.12.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung) 9.12.1.1 Rindfleisch a) ausgewachsene Rinder, je Tier 5 b) Jungrinder, je Tier 2 9.12.1.2 Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier 3 9.12.1.3 Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von a) weniger als 25 kg, je Tier 0,50 b) mindestens 25 kg, je Tier 1 c) Mindestgebühr Trichinenuntersuchung Einzelansatz 5,5 9.12.1.4 Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von a) weniger als 12 kg, je Tier 0,15 b) mindestens 12 kg, je Tier 0,25 9.12.1.5 Geflügelfleisch a) Haushuhn und Perlhuhn, je Tier 0,005 b) Enten und Gänse, je Tier 0,01 c) Truthühner, je Tier 0,025 d) Zuchtkaninchen, je Tier 0,005 9.12.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung), je Tonne Fleisch: a) Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch 2 b) Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch 1,50 c) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch -kleines Federwild und Haarwild 1,50 d) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch -Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu) 3 e) ) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - Schwarzwild und Wildwiederkäuer 2 9.12.3 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung) 9.12.3.1 Kleines Federwild, je Tier 0,005 9.12.3.2 Kleines Haarwild, je Tier 0,01 9.12.3.3 Laufvögel, je Tier 0,50 9.12.3.4 Landsäugetiere a) Schwarzwild, je Tier 1,50 b) Wildwiederkäuer, je Tier 1,00 c) Sonstige Wildtiere, je Tier 1,00 9.12.4 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung) a) je 30 Tonnen 1 b) danach je Tonne 0,50 9.12.5 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur (Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung) a) Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:
für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
danach je Tonne
1
0,50b) Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:
für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
danach je Tonne
0,50
0,25c) Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76: für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne 1 danach je Tonne 0,50 Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen. d) Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne 0,50 9.12.6 Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 9.12.1 bis 9.12.5 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben werden. nach Zeitaufwand 9.13 Gebühr für sonstige Amtshandlungen
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen erhoben.nach Zeitaufwand 9.14 Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vom 5. Dezember 2005 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60) 2 bis 10 9.15 Probenahme zwecks sonstiger Untersuchungen von Tieren (z.B. BSE, bakteriologische Untersuchung) 8 bis 25 Hinweis:
Trichinenuntersuchungen sowie bakteriologische Fleischuntersuchungen sind der Gemeinschaftsgebühr nach der Richtlinie 85/73/EWG und damit den in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten zuzuordnen.9.16 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden
9.16.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch (Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung) a) je Sendung bis 6 Tonnen und 55 b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder 9 c) je Sendung über 46 Tonnen 420 9.16.2 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung) a) je Sendung bis 6 Tonnen und 55 b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder 9 c) je Sendung über 46 Tonnen 420 9.16.3 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung) 9.16.3.1 Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung a) je Sendung bis 6 Tonnen und 55 b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder 9 c) je Sendung über 46 Tonnen 420 9.16.3.2 Mindestgebühr für die unter Tarifstelle 9.16.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung a) je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen, 600 b) je Schiff mit einer Ladung bis 1.000 Tonnen, 1.200 c) je Schiff mit einer Ladung bis 2.000 Tonnen, 2.400 d) je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2.000 Tonnen 3.600 9.16.4 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung) a) für den Beginn der Kontrolle und 30 b) je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person 20 9.16.5 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung) 9.16.5.1 Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer: a) je Sendung bis 6 Tonnen und 55 b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder 9 c) je Sendung über 46 Tonnen 420 9.16.5.2 Tierarten gemäß der Entscheidung 97/794/EWG (ohne Geflügel und Kaninchen): a) Füchse, Hasentiere, Nerze, andere Pelztiere, Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden
je Tier
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung
5
30
140b) Vögel, Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose
je Haltungseinheit
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung
5
30
140c) Tiere der Aquakultur (ohne Zierfische)
je Tonne
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung
5
30
1409.16.5.3 Für andere Tierarten, die nicht unter die Tarifstellen 9.16.5.1 und 9.16.5.2 fallen: a) Hunde, Katzen, Frettchen, Affen, Halbaffen
mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen
55
420b) Zierfische
je Tonne
mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen
5
55
4209.16.6 Kontrollpflichtige Lebensmittel und Waren pflanzlicher Herkunft a) je Sendung bis 6 Tonnen und 55 b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder 9 c) je Sendung über 46 Tonnen 420 In der Gebühr sind die ggf. erforderlichen Analysekosten nicht enthalten. 9.16.7 Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 9.16.1 bis 9.16.6 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden. nach Zeitaufwand 9.16.8 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten 5 bis 110 9.17 Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV) 9.17.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Absatz 3 LMEV a) für 6 Monate bei wiederholten Sendungen 100 b) für Einzelsendungen 20 c) für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang 50 bis 150 9.17.2 Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 9.17.1 30 9.18 Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen 9.18.1 Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen oder bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen zu verwahren sind (einschließlich der Kosten für Transport, Be- und Entladen, aber ohne Untersuchungskosten)
pro Tag und je kg Ware
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.10 bis 26 9.18.2 Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Sendungen in persönlichem Reisegepäck
pro kg
mindestens3
309.19 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen (einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten)
Gebühren pro Tier und Tag für:a) Einhufer 13 b) Rinder, Wildklauentiere 7,50 c) Jungrinder 5 d) Kälber, Schafe, Schweine 3 e) Hunde
bis 10 kg
11 bis 30 kg
über 30 kg
5
7
8,50f) Katzen, Füchse, Nerze, Frettchen 4 g) Kaninchen, Hasen 1,50 h) Wellensittiche und andere kleine Vögel 0,80 i) größere Vögel (Papageien, Raubvögel), Geflügel 1 j) andere Tiere 5 bis 140 Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen. 9.20 Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht 9.20.1 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Lebensmitteln 50 bis 200 9.20.2 Amtshandlungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 25 bis 10.000 9.20.3 Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben 200 bis 500 9.20.4 Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB) 50 bis 650 9.20.5 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB 50 bis 650 9.20.6 Beurteilung eines Lebensmittels, Tabakerzeugnisses, kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes 50 bis 650 9.20.7 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Tarifstelle 9.20.6 vorgenommenen Amtshandlung 1 bis 51 9.20.8 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Absatz 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung 30 bis 300 9.20.9 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Absatz 1 der Diätverordnung 30 bis 300 9.20.10 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung 30 bis 3.000 9.21 Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften 9.21.1 Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch zur Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen (Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, § 19 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung) 55 bis 1.000 9.21.2 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb (Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004) 55 bis 1.000 9.21.3 Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 55 bis 1.000 9.21.4 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 3 Absatz 1 Nummer 4a der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 150 9.21.5 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung 30 9.21.6 Genehmigung der Mitwirkung durch Personal eines Schlachthofes bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 50 bis 150 9.21.7 Genehmigung einschließlich erforderlichenfalls weiterer Maßnahmen von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder Zoonoseerregern im Sinne von Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 5 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 50 bis 150 9.21.8 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 100 bis 250 9.22 Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 9.22.1 Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren (§ 7 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 50 bis 150 9.22.2 Schulung und Beauftragung (inklusive Bescheinigung) zur Entnahme von Trichinenproben bei Schwarzwild durch Jäger 15 bis 50 9.23 Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bzw. deren Aufhebung (§ 9 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 50 bis 150 9.24 Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung 9.24.1 Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser 250 bis 550 9.24.2 Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes 250 bis 550 9.24.3 Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird 250 bis 550 9.25 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes 50 bis 260 9.26 Besondere Amtshandlungen im Weinrecht 9.26.1 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 der Weinverordnung (WeinV 1995) 60 bis 220 9.26.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) 60 bis 220 9.26.3 Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor 9.26.3.1 Erteilung einer Bezugsnummer und des Sichtvermerks im Begleitpapier (Artikel 3 Absatz 4) 10 bis 30 9.26.3.2 Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b.A. und der Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b.A., die mit einer geografischen Angabe versehen werden können (Artikel 7 Absatz 1 und 2) 10 bis 30 9.26.3.3 Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 (§ 12 WeinÜV) 50 bis 150 9.27 Amtshandlungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) 9.27.1 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für Lebensmittelkontrolleure 150 9.27.2 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung 30 9.28 Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung 9.28.1 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten 9.28.1.1 Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung) a) je Sendung bis 6 Tonnen und 55 b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder 9 c) je Sendung über 46 Tonnen 420 9.28.1.2 Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 9.28.1.1 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden. nach Zeitaufwand 9.28.1.3 Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten 5 bis 110 9.28.2 Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 9.28.2.1 Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 200 bis 700 9.28.2.2 Entscheidung über die Gestattung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 30 bis 2.000 9.28.2.3 Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge, in denen nach dem Transport von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel transportiert werden sollen (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchstabe e, Abschnitt C Buchstabe c und Abschnitt D Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 300 bis 1.000 9.28.2.4 Registrierung von Selbstmischern, die Alleinfuttermittel für Tiere, die keine Wiederkäuer sind, aus Futtermitteln herstellen, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (Anhang IV Kapitel IIAbschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) 50 bis 250 9.28.3 Entscheidung über die Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 9.28.3.1 Zulassung von Betrieben, die in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Erzeugnisse herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nummer 1a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) a) bei erstmaliger Entscheidung 150 bis 2.500 b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag 50 bis 1.500 9.28.3.2 Zulassung von Betrieben, die Vormischungen unter Verwendung der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nummer 1b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) a) bei erstmaliger Entscheidung 150 bis 2.500 b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag 50 bis 1.500 9.28.3.3 Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel für das Inverkehrbringen herstellen oder ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erzeugen, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten (Artikel 10 Nummer 1c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005) a) bei erstmaliger Entscheidung 150 bis 2.500 b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag 50 bis 1.500 9.28.4 Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FuttMV) 9.28.4.1 Entscheidung über die Zulassung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Absatz 3 FuttMV a) bei erstmaliger Entscheidung 150 bis 750 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen 50 bis 500 9.28.4.2 Zulassung von Betrieben, die Futtermittel dekontaminieren, § 28 Absatz 1 FuttMV 100 bis 500 9.28.4.3 Zulassung von Betrieben, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, § 28 Absatz 2 FuttMV 100 bis 500 9.28.4.4 Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nummer 1 FuttMV a) bei erstmaliger Entscheidung 150 bis 750 b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen 50 bis 500 9.28.4.5 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung oder Registrierung, § 32 FuttMV 20 bis 500 9.28.5 Amtshandlungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) 9.28.5.1 Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen (im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) 25 bis 5.000 9.28.5.2 Amtshandlungen nach § 39 Absatz 2 LFGB 50 bis 10.000 9.28.5.3 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB 50 bis 500 9.28.5.4 Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen 50 bis 200 9.28.6 Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) 9.28.6.1 Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleure 100 9.28.6.2 Ausstellen einer Ersatzbescheinigung 30 9.29 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung 60 bis 600 9.30 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5a der Kosmetikverordnung 200 bis 2.000 9.31 Besondere Grundsätze der Tarifstelle 9 9.31.1 Die Tarifstellen 9.2, 9.20.2 und 9.20.6 gelten auch für freiwillige Untersuchungen oder Untersuchungen auf Antrag, die nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Die Gebühren werden 21 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 9.31.2 Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit: a) Für Amtshandlungen, deren Gebührenhöhe sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet, kann ein Zeitzuschlag entsprechend § 8 TVöD erhoben werden. b) Für Amtshandlungen, für die eine Festgebühr vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Festgebühr ein Rahmensatz von der jeweiligen Festgebühr (als Untergrenze) bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Festgebühr (als Obergrenze). c) Für Amtshandlungen mit einem Gebührenrahmen tritt an die Stelle des Gebührenrahmens ein Rahmensatz von der jeweiligen Untergrenze bis zum doppelten Betrag der Obergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens. Als regelmäßige Dienstzeit gilt werktags außer Samstag von 6:00 bis 20:00 Uhr. 9.31.3 Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes. 30 9.31.4 Anfallende Kosten für Probentransporte sind in der jeweiligen Gebühr enthalten. 9.32 Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 9.32.1 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001 a) Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Absatz 1 10 bis 200 b) Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Absatz 2 10 bis 200 c) Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 3 10 bis 200 d) Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 9 Absatz 4 10 bis 200 e) Anordnung von Maßnahmen oder Festlegungen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 5 10 bis 1 000 f) Festlegung für chemische Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Grenzwerte aufgeführt sind, nach § 9 Absatz 6 10 bis 200 g) Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen, die auf die Trinkwasserinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist sowie Beratungstätigkeit, nach § 9 Absatz 7 50 bis 500 h)Aufforderung zum Nachkommen von besonderen Handlungspflichten und Überprüfung oder Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 8 50 bis 200 i) Festlegung bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 9 10 bis 200 9.32.2 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 10 TrinkwV 2001 a) Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach Anlage 2 für eine 30-Tage-Frist nach § 10 Absatz 1 50 bis 200 b) Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 für chemische Parameter nach Anlage 2 50 bis 200 c) Zweite Zulassung der Abweichung von Grenz- werten nach § 10 Absatz 5 für chemische Parameter nach Anlage 2 50 bis 500 d) Dritte Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 6 für chemische Parameter nach Anlage 2 50 bis 1 000 9.32.3 Prüfung einer Beeinträchtigung der Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses und Zulassung der Ausnahme hinsichtlich der Qualität des verwendeten Wassers in einem Lebensmittelbetrieb nach § 18 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 2001 50 bis 200 9.32.4 Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen an Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001 200 bis 1.000 9.32.5 Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.a) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 (zentrale Wasserwerke) 50 bis 1 000 b) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 (dezentrale kleine Wasserwerke) 50 bis 200 c) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Kleinanlagen zur Eigenversorgung) 10 bis 100 d) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV 2001 (mobile Versorgungsanlagen) 50 bis 200 e) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung) 50 bis 500 f) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV 2001 (zeitweise Wasserverteilung) 50 bis 200 9.32.6 Anordnung nach § 19 Absatz 3 TrinkwV 2001 10 bis 100 9.32.7 Anordnung nach § 20 TrinkwV 2001 10 bis 500 9.33 Gebühren auf Grund von § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der DIN 19643 9.33.1 Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Absatz 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.10 bis 500 9.34 Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG) 9.34.1 Überwachung, Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.20 bis 500
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 240448
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