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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

- Brandenburg -

Vom 5. März 2024
(GVBl. I Nr. 17 vom 06.03.2024)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz:

Artikel 1

Die Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), die zuletzt durch die Verordnung vom 31. Januar 2022 (GVBl. II Nr. 19 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
GebOMUGV - Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz"GebOUmwelt - Gebührenordnung Umwelt
Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren für den Bereich Umwelt"

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zu Grunde zu legen:
a) für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte65,00 EUR
b) für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte51,00 EUR
c) für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte41,00 EUR
d) für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte32,00 EUR

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen.

" (1) Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, sind der Gebührenberechnung als Stundensätze zugrunde zu legen:
1.für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte81,00 EUR
2.für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Beschäftigte64,00 EUR
3.für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte51,00 EUR
4.für sonstige Angestellte40,00 EUR.

Bei der Ermittlung der Zeitgebühren ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich der An- und Abreise, ist einzurechnen."

3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern "Tarifstelle 5.1.6 der Anlage 2" die Wörter "sowie für Amtshandlungen der Tarifstelle 5.1.35" eingefügt.

4. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübird die Überschrift der Tarifstelle 1.2 wie folgt gefasst:

altneu
"Anfertigung von Zweitschriften, Kopien, Computerausdrucken, CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet".

b) Die Inhaltsübersicht der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift der Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Nicht besetzt".

bb) Die Überschrift der Tarifstelle 2.1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche".

cc) Die Überschriften der Gebührentarife 2.6 bis 2.9 werden wie folgt gefasst:

altneu
"Nicht besetzt".

dd) Die Überschrift der Tarifstelle 2.10 wird wie folgt gefasst:

altneu
"EMAS-Privilegierungs-Verordnung"

ee) Die Überschrift der Tarifstelle 3.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Verpackungsgesetz (VerpackG)".

ff) Die Überschrift der Tarifstelle 3.8 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Nicht besetzt".

gg) Die Überschrift der Tarifstelle 9 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Nicht besetzt".

c) Die Gebührentabelle der Anlage 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tarifstelle 1.2 werden in der Spalte Gegenstand nach dem Wort "Computerausdrucken" ein Komma und die Wörter "CD-ROMs und elektronischen Dateien - soweit nicht § 9 Nummer 2 GebGBbg Anwendung findet" eingefügt.

bb) Nach der Tarifstelle 1.2.5 wird folgende Tarifstelle 1.2.6 eingefügt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"1.2.6Überlassung von elektronischen Datenje Datei 2,50, je Vorgang höchstens 41".

cc) Nach der Tarifstelle 1.3.2 wird folgende Tarifstelle 1.3.3 eingefügt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"1.3.3Überlassung als elektronische Dateije Datei 2,50, je Vorgang höchstens 41".

d) Die Gebührentabelle der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Tarifstelle 1

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)
1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Stoffen (Benutzungsgebühren)
1.1 Annahme und Verwahrung von radioaktiven Abfällen (§ 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in Verbindung mit der Strahlenschutzverordnung)
1.1.1Verwahrung von
1.1.1.1umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, PräparatenPreis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
1.1.1.2festen, nicht brennbaren Abfällen, die nicht umschlossene Strahlenquellen sind, bis zu einer Aktivität von einschließlich 1 MBq und bis zu einer Nettomasse von einschließlich 1 kg350
Aktivität je weiteres angefangenes MBq zusätzlich5
Nettomasse je weiteres angefangenes kg zusätzlich30
1.1.1.3je 70 Liter Fassab 2.500
1.1.1.4je 200 Liter Fassab 5.000
1.1.1.5sonstigen Endlagergebinden bis 1 m3bis 17.500
1.1.1.6Endlagergebinden größer als 1 m3ab17.500
1.1.2Vorausleistungen für die Endlagerung von
1.1.2.1umschlossenen Strahlenquellen, Prüfstrahlern, Präparaten, je StückPreis auf Anfrage (abhängig von Nuklid und Aktivität)
1.1.2.2je 70 Liter Fassab 1200
1.1.2.3je 200 Liter Fassab 3000
1.2Verwahrung von sonstigen Strahlenquellen (§§ 76, 78 der Strahlenschutzverordnung - StrSchV)Preis auf Anfrage (abhängig von Nuldid und
Aktivität)


wird aufgehoben.

bb) Die Tarifstelle 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

2 Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
2.1Genehmigungsbedürftige Anlagen *
2.1.1Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
  • Genehmigung nach den §§ 4, 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach § 16 BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage mit Errichtungskosten (E)

a) Entscheidung über die Genehmigung180 + 0,5 Prozent von E
wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragtreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent
b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens170 bis 3.500
c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a170 je Stunde, höchstens jedoch 900 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
um wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetztreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 50 Prozent
d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 27.000
kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raumordnungsverfahren (§ 16 Absatz 3 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 17 Satz 3 UVPG) vorausgegangen istreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent
e) wird im Genehmigungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000
f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor Beginn des Genehmigungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
g) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 170, höchstens 9.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
h) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen5 Prozent bei Anwendung von Buchstabe d, 2 Prozent des sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 15.000
i) wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um3.000 bis 30.000
j) Entgegennahme und Prüfung des Ausgangszustandsberichts gemäß § 10 Absatz 1a BImSchG200 bis 2.000
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-)Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.
Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.
Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächsten) anfallenden) Gebühren) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
2.1.2Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG)50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
2.1.3Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)20 bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.1.4Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 70
2.1.5Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 1 und 2 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 70
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 1) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.
2.1.6Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung gemäß § 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG180 bis 8.000
2.1.7Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 70
2.1.8Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und/oder Absatz 3 Satz 1 BImSchG300 bis 3.000
2.1.9Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 20 Absatz 2 BImSchG700 bis 12.000
2.1.10Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG130 bis 200
2.1.11Widerruf einer Genehmigung gemäß § 21 BImSchG300 bis 3.000
2.2Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.2.1Anordnung gemäß § 24 BImSchG70 bis 1.400
2.2.2Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage gemäß § 25 BImSchG180 bis 1.800
2.2.3Entscheidung über die Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§ 26 BImSchG)350 bis 6.700
2.2.4Entscheidung über die Zulassung des Immissionsschutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)70 bis 700
2.2.5Anordnung von Messungen gemäß den §§ 26, 28, 29 BImSchG
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen180 bis 1.800
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen70 bis 700
2.2.6Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG)400 bis 4.500
2.2.7Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)180 bis 1.400
2.2.8Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG180 bis 1.800
2.2.9Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile22
b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen
Gesamtgewichts
30
c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts42
2.2.10Nicht besetzt
2.2.11Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70
2.2.5Anordnung von Messungen gemäß den §§ 26, 28, 29 BImSchG
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen180 bis 1.800
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen70 bis 700
2.2.6Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachverständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG)400 bis 4.500
2.2.7Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)180 bis 1.400
2.2.8Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen gemäß § 29a BImSchG180 bis 1.800
2.2.9Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohnmobile22
b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zulässigen
Gesamtgewichts
30
c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zulässigen Gesamtgewichts42
2.2.10Nicht besetzt
2.2.11Festsetzung der Entschädigung gemäß § 42 Absatz 3 BImSchG1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70
2.2.12Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG
a) erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlage nach Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 70
b) Überprüfung einer Anzeige nach § 12 Absatz 2b BImSchG70 bis 3.200
c) Überprüfung einer Anzeige nach § 15 Absatz 3 BImSchG140 bis 3.200
d) Prüfung der Messberichte von Messungen nach den §§ 26, 28 oder 29 BImSchG unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei70 bis 700
e) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung [11. BImSchV])135 bis 1.600
f) Überprüfung des Sicherheitsberichts außerhalb von Genehmigungsverfahren (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 13 der Störfall-Verordnung [12. BImSchV] gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung)Zeitgebühr zuzüglich Auslagen für Gutachter
(§ 10 GebGBbg)
g) Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei70 bis 17.500 zuzüglich Auslagen für Gutachter
(§ 10 GebGBbg)
h) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a70 bis 5.000
i) Begehung und Revision einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei35 bis 350
j) Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung70 bis 350
k) sonstige Maßnahme30 bis 1.000
Ergänzend gilt:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.
2.3 Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
2.3.1Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
2.3.1.1
a) Bekanntgabe einer Stelle nach § 17a Absatz 2 der 1. BImSchV
nach Tarifstelle 2.2.3
b) Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau, die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionstauglichkeit nach § 17a Absatz 2 Satz 3 der 1. BImSchV
50 bis 200
c) Entgegennahme und Prüfung der Auswertung kontinuierlicher Messungen nach § 17a Absatz 3 Satz 1 der 1. BImSchV
50 bis 200
d) Entgegennahme und Prüfung von Messberichten nach § 17a Absatz 5 Satz 1 der 1. BImSchV
50 bis 200
2.3.1.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 18a der 1. BImSchV30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.1.3Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen nach § 19 der 1. BImSchV30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.6, mindestens 50
2.3.1.4Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 der 1. BImSchV51 bis 511
2.3.2Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
(2. BImSchV)
2.3.2.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 12 Absatz 7 der 2. 2. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.2.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 17 von
a) § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV51 bis 256
b) § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV51 bis 256
c) §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV26 bis 256
d) §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV15 bis 153
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
2.3.3(aufgehoben)
2.3.3.1(aufgehoben)
2.3.4Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
2.3.4.1Entscheidung über eine Verlängerung der Befristung der Genehmigung einer Versuchsanlage gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2. Halbsatz der 4. BImSchV10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 51
2.3.5Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
2.3.5.1Gestattung der Bestellung eines für den Konzernbereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 4 der 5. BImSchV, je Person51 bis 511
2.3.5.2Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter gemäß § 5 der 5. BImSchV, je Person51 bis 511
2.3.5.3Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten gemäß § 6 der 5. BImSchV102
2.3.5.4Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 der 5. BImSchV, je Lehrgang102
2.3.5.5Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig gemäß § 8 der 5. BImSchV51
2.3.6Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
2.3.6.1Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV15 bis 153
2.3.7Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV)
2.3.7.1Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 1 der 10. BImSchV600 bis 6 000
2.3.7.2Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3 der 10. BImSchV600 bis 12 000
2.3.8Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV)
2.3.8.1Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV55 bis 165
2.3.8.2Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers nach § 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV55 bis 165
2.3.8.3Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV30 bis 90
2.3.8.4Befreiung nach § 6 der 11. BImSchV55 bis 165
2.3.9Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung
2.3.9.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV)51 bis 5.113
2.3.9.2Entscheidung über Zulassung von Beschränkungen beim Sicherheitsbericht (§ 9 Absatz 6 der 12. BImSchV)256 bis 2.556
2.3.9.3Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV)102 bis 5.113
2.3.9.4Befreiung vom anlagenbezogenen Sicherheitsbericht (§ 18 Absatz 2 der 12. BImSchV)102 bis 5.113
2.3.9.5Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 der 12. BImSchV)Zeitgebühr



2.3.10Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)
2.3.10.1Prüfung des Nachweises der Einhaltung der Betriebszeiten (§ 4 Absatz 7 Satz 2 sowie § 6 Absatz 7 Satz 2, Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 der 13. BImSchV)50 bis 500
2.3.10.2Prüfung des Nachweises über die Einhaltung des Massenstromes (§ 6 Absatz 9 Satz 3 der 13. BImSchV)50 bis 500
2.3.10.3Zulassung eines Emissionsgrenzwertes für SO;2 als über die Abgasvolumenströme gewichteten Durchschnittswert (§ 8 Absatz 3 Satz 2 der 13. BImSchV)50 bis 250
2.3.10.4Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 14 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 der 13. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.3
2.3.10.5Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 15 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 9 der 13. BImSchV)100 bis 1.000
2.3.10.6Prüfung eines Messberichts (§ 16 Absatz 2, § 18 Absatz 1 der 13. BImSchV)50 bis 500
2.3.10.7Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 21 der 13. BImSchV), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.100 bis 10.300
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte520 bis 5.200
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen110 bis 2.600
handelt
2.3.11Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
2.3.11.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 13 Absatz 2 der 17. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3
2.3.11.2Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 14 Absatz 1 der 17. BImSchV)51 bis 511
2.3.11.3Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 4 Absatz 3 und 7, § 5a Absatz 4 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 6, § 13 Absatz 2a und § 19 der 17. BImSchV), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.534 bis 15.339
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte511 bis 10.226
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen256 bis 5.113
handelt
2.3.11.4Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 20a der 17. BImSchV)250 bis 2.500
2.3.12Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
2.3.12.1Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV)100 bis 1.200
2.3.13(aufgehoben)
2.3.13.1(aufgehoben)
2.3.14Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
2.3.14.1Zulassung von Ausnahmen (§ 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2)100 bis 1.200
2.3.15Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
2.3.15.1Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 7 der (21. BImSchV)), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen256 bis 2.556
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Anforderungen128 bis 2.556
handelt
2.3.16Verordnung über elektromagnetischer Felder (26. BImSchV)
2.3.16.1Prüfung einer Anzeige über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung
a) einer Hochfrequenz-Anlage (§ 7 Absatz 1 der 26. BImSchV) oder25 bis 250
b) einer Niederfrequenz-Anlage (§ 7 Absatz 2 der 26. BImSchV)25 bis 250
2.3.16.2Zulassung von Ausnahmen (§ 8 der 26. BImSchV)25 bis 1.000
2.3.17Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
2.3.17.1Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV)20 Prozent der Gebühren nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.17.2Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Absatz 3 Satz 1 der 27. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3
2.3.17.3Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV)26 bis 256
2.3.17.4Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV)26 bis 256
2.3.17.5Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV)51 bis 511
2.3.17.6Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)51 bis 511
2.3.18Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
2.3.18.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Absatz 3 und 4 der 30. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3
2.3.18.2Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts nach § 12 der 30. BImSchV51 bis 1.790
2.3.18.3Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 der 30. BImSchV256 bis 1.790
2.3.19Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
2.3.19.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der 31. BImSchV20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.19.2Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 5 Absatz 4 und/oder Anhang VI Nummer 2.1 (zu den §§ 5 und 6) der 31. BImSchVnach Tarifstelle 2.2.3
2.3.19.3Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 der 31. BImSchV256 bis 5.113
2.3.20Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
2.3.20.1Entgegennahme und Prüfung der Konformitätserklärung gemäß § 4 der 32. BImSchV15 bis 500
2.3.20.2Zulassung von Ausnahmen von den Einschränkungen des § 7 Absatz 1 gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 der 32. BImSchV20 bis 1.000
2.4 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
2.4.1Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImSchG51 bis 511
2.4.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien gemäß § 7 Absatz 2 LImSchG10 bis 77
2.4.3Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind gemäß § 10 Absatz 2 (Einzelverfügung) und Absatz 3 LImSchG10 bis 767
2.4.4Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten gemäß § 11 Absatz 4 LImSchG10 bis 102
2.4.5Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks nach § 12 LImSchG10 bis 102
2.4.6Anordnung im Einzelfall gemäß § 15 LImSchG51 bis 1.023
2.5 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
2.5.1Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luftnach Tarifstelle 2.2.3
2.6 Chemikalienrechtliche Angelegenheiten
2.6.1Amtshandlungen nach dem Chemikaliengesetz (ChemG)
Durchführung einer Überwachung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) gemäß § 19 Absatz 3 ChemG in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Verfahren der behördlichen Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (ChemVwVGLP)

Die Erteilung einer GLP-Bescheinigung erfolgt gebührenfrei.
nach Zeitaufwand, jedoch nicht mehr als 12.000
2.6.2Anordnungen im Einzelfall gemäß § 23 Absatz 1 ChemG30 bis 5 200
2.6.3Amtshandlungen nach der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
2.6.3.1Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 1 Absatz 1 und 3 ChemVerbotsV300 bis 2.600
2.6.3.2Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Inverkehrbringen gemäß § 2 Absatz 1 und 4 ChemVerbotsV30 bis 2.600
2.6.3.3Durchführung der Sachkundeprüfung und Entscheidung über die Ausstellung eines Prüfungszeugnisses, Entgegennahme und Prüfung des Nachweises über die Gleichwertigkeit gemäß § 5 Absatz 2 und 3 ChemVerbotsV20 bis 120
2.6.4Amtshandlungen gemäß Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
2.6.4.1Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ChemOzonSchichtV350
2.6.4.2Anerkennung anderer Befähigungsnachweise nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV20
2.6.5Amtshandlungen nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
2.6.5.1Entscheidung über Zulassung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach § 20 GefStoffV30 bis 2 600
2.6.6Amtshandlungen nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
2.6.6.1Fristverlängerung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 ChemKlimaschutzV50
2.6.6.2Anerkennungen nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV300 bis 1.000
2.6.6.3Zertifizierung von Betrieben nach § 6 ChemKlimaschutzV50 bis 150
2.7 Gentechnikrechtliche Angelegenheiten
2.7.1Amtshandlungen nach dem Gentechnikgesetz (GenTG)
2.7.1.1Anzeigen und Anmeldungen
2.7.1.1.1Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung
a) zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen (§ 8 Absatz 2 GenTG))50 Prozent des sich aus Tarifstelle 2.7.1.2.1 ergebenden Betrages
b) nur zum Betrieb einer gentechnischen Anlage (§ 8 Absatz 2 GenTG))160 bis 800
2.7.1.1.2Prüfung und Bescheidung einer Anzeige oder Anmeldung zu wesentlichen Änderungen (§ 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 GenTG))50 Prozent des sich aus Tarifstelle 2.7.1.1.1 ergebenden Betrages
2.7.1.1.3PPrüfung und Bescheidung einer Anzeige zu weiteren gentechnischen Arbeiten (§ 9 Absatz 2 GenTG)50 bis 600
2.7.1.1.4Entscheidung über die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn (§ 12 Absatz 5 Satz 1 GenTG))100 zusätzlich zu den Gebühren nach Tarifstelle 2.7.1.1.1 oder 2.7.1.1.2
2.7.1.1.5Entscheidung über die Untersagung angezeigter oder angemeldeter gentechnischer Arbeiten (§ 12 Absatz 5a Satz 2, Absatz 7 GenTG)100 bis 1 600
2.7.1.2Genehmigungen
2.7.1.2.1Entscheidung über die
  • Genehmigung (§ 11 Absatz 1 GenTG))
  • Teilgenehmigung (§ 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 GenTG))

oder

  • Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 GenTG))
einer gentechnischen Anlage mit Errichtungskosten (E)
a) bis zu 52.000 EUR
180 + 0,0095 - E
b) bis zu 512.000 EUR
700 + 0,0095 - (E -52.000)
c) bis zu 51.130.000 EUR
3.850 + 0,0035 - (E -512.000)
d) über 51.130.000 EUR
184.600 + 0,003 - (E -51.130.000) mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 22 GenTG eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
e) Prüfung und Bescheidung einer Genehmigung zu weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 (§ 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 GenTG))
50 bis 1.020
f) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsgenehmigungsverfahrens
160 bis 800
g) wird im Genehmigungsverfahren ein Anhörungsverfahren (§ 18 Absatz 1 GenTG)) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach den Buchstaben a bis e um
153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
Ergänzend gilt:
  1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen. Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
  2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen.
  3. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 83, 84 BbgBO) werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
  4. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr mit einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
2.7.1.3Sonstige Amtshandlungen nach dem GenTG)
2.7.1.3.1Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von
a) § 25 in Verbindung mit § 16b, § 16c, § 17b und
Zeitgebühr nach Aufwand: 153 je Stunde, höchstens jedoch 1.224 für den Tag
b) § 25 GenTG - Begehung einer Freisetzung
400
2.7.1.3.2Anordnung im Einzelfall gemäß § 26 Absatz 1 GenTG120 bis 6.000
2.7.1.3.3Untersagung des Anlagenbetriebes gemäß § 26 Absatz 2 GenTG260 bis 6.000
2.7.1.3.4Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage gemäß § 26 Absatz 3 GenTG120 bis 6.000
2.7.1.3.5Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der gentechnischen Anlage (§ 27 Absatz 3 GenTG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 2.7.1.1 und 2.7.1.2
2.7.1.3.6Anordnung nachträglicher Auflagen (§ 19 Satz 3 GenTG)100 bis 1.500
2.7.1.3.7Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit gemäß § 20 Absatz 1 GenTG100 bis 1.500
2.7.1.3.8Erteilung von Auskünften auf Verlangen des Geschädigten (§ 35 Absatz 2 GenTG)25 bis 500
2.7.2Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Gentechnikgesetzes
2.7.2.1Verordnung über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechniksicherheitsverordnung - GenTSV)
2.7.2.1.1Entscheidung über den Verzicht auf Vorlage der Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GenTSVgemäß § 15 Absatz 2 Satz 4 GenTSV50
2.7.2.1.2Entscheidung über die Anerkennung einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung (§ 15 Absatz 3 GenTSV)50 bis 120
2.7.2.1.3Entscheidung über die Anerkennung anderer Veranstaltungen (§ 15 Absatz 4 Satz 2 GenTSV)250
2.7.2.1.4Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Beauftragter für die biologische Sicherheit (§ 16 Absatz 2 GenTSV)50
2.7.2.2Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (GenTNotfV)
2.7.2.2.1Erstellung eines außerbetrieblichen Notfallplanes (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GenTNotfV)Zeitgebühr
2.8 Atomrechtliche AngelegenheitenDie Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie findet entsprechende Anwendung.
2.9 Messung von Radioaktivität und elektromagnetischen Feldern
2.9.1Radioaktivitätsbestimmungen durch die Landesmessstelle
2.9.1.1Vorbereitung der Probenahme, Probenahmebegleitung (Vor-Ort-Einsatz, Ortsbesichtigung und dergleichen)Zeitgebühr
2.9.1.2Probenahme
2.9.1.2.1Probenahme mit einfachen Hilfsmitteln
2.9.1.2.1.1Einfachprobe46
2.9.1.2.1.2jede weitere Probe am gleichen Ort23
2.9.1.2.1.3Mehrfachprobe, je angefangene 30 Minuten23
2.9.1.2.2Probenahme mit besonderem Aufwand (Schutzmaßnahmen, aufwändige technische Ausstattung), je angefangene 30 Minuten46
2.9.1.3 Nicht besetzt
2.9.2Messung elektromagnetischer Felder gemäß Durchführungshinweisen zur 26. BImSchV (Grundgebühren ohne Fahrtkosten)
2.9.2.1Niederfrequente Felder
2.9.2.1.1Ermittlung der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flussdichte

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt

332
71
2.9.2.2Hochfrequente Felder
2.9.2.2.1Breitbandige Messung
2.9.2.2.1.1Ermittlung der elektrischen Feldstärke im Fernfeld

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt

299
47
2.9.2.2.1.2Ermittlung der elektrischen und magnetischen Feldstärke im Nahfeld

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt

345
47
2.9.2.2.2Frequenzselektive Messung der elektrischen Feldstärke

erster Messpunkt
jeder weitere Messpunkt

505
118
2.9.3Einsatz von Kraftfahrzeugen
2.9.3.1Einsatz des Landesmesswagens, Fahrten, je angefangener Kilometer1,28
2.9.3.2Einsatz sonstiger Kraftfahrzeuge, Fahrten, je angefangener Kilometer0,77
2.9.4Personalkosten, soweit nichts Anderes bestimmt (Fahrtzeiten, Begutachtungen, schriftliche Beratungen, Stellungnahmen außerhalb von Verwaltungsverfahren)Zeitgebühr
2.10 Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung -EMASPrivilegV)
2.10.1Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal51 bis 511
2.10.2Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal128 bis 3.068
2.11 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Planfeststellung und Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen gemäß § 3a des Chemikaliengesetzes (§§ 20, 21 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.6 der Anlage 1 zum UVPG)
  • für die ersten 26.000 EUR Baukostenwert
  • für die weiteren 26.000 EUR Baukostenwert
  • für den 52.000 EUR übersteigenden Teil


1,5 Prozent
0,5 Prozent
0,2 Prozent, mindestens 153
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG festgestellt100 bis 1.000
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers100 bis 1.000
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebühr für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.11, mindestens 51
2.12 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
2.12.1Entscheidung über die Bekanntgabe als sachverständige Stelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2 TEHG
a) soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt102 bis 256
b) Wiederholungsbekanntgabe nach Ablauf der Befristung102 bis 256
c) in allen übrigen Fällen256 bis 3.068
2.12.2Genehmigung von Monitoringkonzepten350 bis 3.500
2.13 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
2.13.1Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehydgrenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG50 bis 300
2.14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
2.14.1Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm50 bis 5.000
2.14.2Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm300 bis 5.000


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"2Immissionsschutzrechtliche Angelegenheiten
2.1Genehmigungsbedürftige Anlagen und Betriebsbereiche
2.1.1Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die
  • Genehmigung nach den §§ 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
  • Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG oder
  • Genehmigung einer Änderung nach den §§ 16, 16a und 16b BImSchG

einer im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlage oder über eine störfallrechtliche Genehmigung nach § 23b Absatz 1 BImSchG mit Errichtungskosten (E)

a) Entscheidung über die Genehmigung
bis zu 250.000 EUR0,8 Prozent von E, mindestens 750
mehr als 250.000 EUR bis zu 500.000 EUR2.000 + 0,65 Prozent von (E - 250.000)
mehr als 500.000 EUR bis zu 5.000 000 EUR3.625 + 0,5 Prozent von (E - 500.000)
mehr als 5.000 000 EUR bis zu 50.000 000 EUR26.125 + 0,4 Prozent von (E - 5.000 000)
mehr als 50.000 000 EUR bis zu 150.000 000 EUR206.125 + 0,3 Prozent von (E - 50.000 000)
mehr als 150.000 000 EUR506.125 + 0,25 Prozent von (E - 150.000 000)
wird ein Sachverständigengutachten im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 der 9. BImSchV beauftragtreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe a um 3 Prozent
b) ist ausschließlich die Regelung des Betriebes Gegenstand eines Teil- oder Änderungsverfahrens350 bis 20.000
c) wird im Genehmigungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 10 Absatz 6 BImSchG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a um170 je Stunde, höchstens jedoch 1.200 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
wird hierbei auf Kosten des Antragstellers für die Vor- und Nachbereitung (technische Organisation, Zusammenfassung von Einwendungen, Erstellen von Einwendungslisten, Einlasskontrolle beim Termin, Fertigen der Niederschrift) ein externes Projektmanagement eingesetztreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe c um 10 bis 85 Prozent
d) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommen10 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 2.700, höchstens 27.000
kann der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden, weil ihr ein Raum- ordnungsverfahren (§ 49 Absatz 2 UVPG) oder ein Bebauungsplan oder anderes Satzungsverfahren (§ 50 Absatz 3 UVPG) vorausgegangen istreduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent
erfolgen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit schriftliche Zuarbeiten durch Sachverständige (§ 13 Absatz 1 Satz 4 der 9. BImSchV)reduziert sich die Gebühr nach Buchstabe d um 30 bis 50 Prozent
e) wird im Genehmigungsverfahren, vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens oder anlässlich eines Antrages nach § 2a der 9. BImSchV eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 7 bis 14 UVPG) vorgenommen3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 9.000
f) wird vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a und b ergebenden Betrages, mindestens jedoch 700, höchstens 9.000
g) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG vorgenommen5 Prozent bei Anwendung von Buchstabe d, 2 Prozent des sich aus dem Buchstaben a ergebenden Betrages, mindestens jedoch 350, höchstens 15.000
h) wird im Genehmigungsverfahren die Prüfung eines Sicherheitsberichtes oder von Teilen eines Sicherheitsberichtes gemäß § 4b der 9. BimSchV erforderlich und wird kein Sachverständigengutachten gemäß § 13 der 9. BImSchV eingeholt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a und b um3.000 bis 30.000
i) wird im Genehmigungsverfahren ein Ausgangszustandsbericht (§ 10 Absatz 1a BImSchG auch in Verbindung mit § 4a Absatz 4 Satz 5 der 9. BImSchV) entgegengenommen und geprüft200 bis 4.000
j) wird im Genehmigungsverfahren eine Prüfung nach der Verordnung über den Vergleich von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme- und Kälteversorgung vorgenommen (§§ 3 ff. KNV-V)140 bis 530
Ergänzend gilt:

1. Errichtungskosten sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Umsatzsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der (Teil-, Änderungs-) Genehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Als Errichtungskosten gelten auch Kosten, die durch den Austausch von Anlagenteilen entstehen.

Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Anlage durchgeführt werden.
Aufwendungen für die Anlagenentwicklung und die Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Genehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
2. Ergehen mehrere Teilgenehmigungen, ist jede gesondert abzurechnen. Im Einzelfall, insbesondere wenn der Prüfaufwand sehr viel niedriger war als im herkömmlichen Genehmigungsverfahren, kann unter den Voraussetzungen des § 20 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden.
3. Ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden unabhängig von Gegenstand und Reichweite des Vorbescheides bis insgesamt 10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3 auf die entstehende und gegebenenfalls die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 2.1.1 angerechnet.
4. Gebühren oder Auslagen für die Prüfung bautechnischer Nachweise und für besondere bauaufsichtliche Maßnahmen werden von den Bauaufsichtsbehörden gesondert erhoben.
5. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
6. Eine nach Tarifstelle 2.1.5 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.
2.1.2Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG)50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1 a und b bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung
2.1.3Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides (§ 9 BImSchG)20 bis 50 Prozent der Gebühr nach
Tarifstelle 2.1.1
2.1.4Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist des § 9 Absatz 2 BImSchG10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.3, mindestens 100
2.1.5Immissionsschutzrechtliche Prüfung und Bescheidung einer Anzeige zur Änderung der Anlage (§ 15 Absatz 2 und 2a und § 23a Absatz 2 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, mindestens 150
Ergänzend gilt zu den Tarifstellen 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.5:
Bei Anlagen, die Teil eines registrierten Standortes nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (Abl. L 342/1 vom 22.12.2009) sind, soll die Gebühr um 20 Prozent vermindert werden. Der Betreiber hat die zuständige Behörde über die Registrierung zu unterrichten.
2.1.6Nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnung (§ 17 Absatz 1, 4, 4a, 4b und 5 BImSchG)330 bis 8.000
2.1.7Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über eine Verlängerung der Frist zur Errichtung oder zum Betrieb der Anlage (§ 18 Absatz 3 BImSchG)20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Aktualisierungen der ursprünglich genehmigten Anlage, mindestens 200
2.1.8Immissionsschutzrechtliche Untersagung des Betriebes einer Anlage gemäß § 20 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 BImSchG370 bis 3.000
2.1.9Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 20 Absatz 2 BImSchG)730 bis 12.000
2.1.10Immissionsschutzrechtliche Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person (§ 20 Absatz 3 Satz 2 BImSchG)200 bis 530
2.1.11Widerruf einer Genehmigung (§ 21 BImSchG)1.400 bis 5.700
2.2Sonstige Amtshandlungen nach dem BImSchG
2.2.1Anordnung (§ 24 BImSchG)140 bis 1.900
2.2.2Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage (§ 25 BImSchG)350 bis 2.400
2.2.3Immissionsschutzrechtliche Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage (§ 25a BImSchG)350 bis 4.000
2.2.4Bekanntgabe einer Messstelle oder einer Stelle zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte (§§ 26 , 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV)520 bis 6.700
2.2.5Entscheidung über die Zulassung des Immissions- schutzbeauftragten zur Durchführung von Ermittlungen (§ 28 Satz 2 BImSchG)140 bis 700
2.2.6Anordnung von Messungen (§§ 26, 28, 29 BImSchG)
a) bei genehmigungsbedürftigen Anlagen280 bis 1.800
b) bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen280 bis 1.500
2.2.7Entscheidung über die Bekanntgabe eines Sachver- ständigen (§ 29b Absatz 1 BImSchG)410 bis 4.500
2.2.8Entscheidung über die Gestattung von Prüfungen durch den Störfallbeauftragten oder einen Sachverständigen (§ 29a Absatz 1 Satz 2 BImSchG)280 bis 1.400
2.2.9Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen (§ 29a BImSchG)280 bis 1.800
2.2.10Ausnahme vom Verbot oder der Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs (§ 40 Absatz 1 Satz 2 BImSchG)
a) für PKW, PKW-Kombi, Krafträder sowie Wohn- mobile22
b) für LKW und Kraftomnibusse bis 7,5 t des zu- lässigen Gesamtgewichts30
c) für LKW und Kraftomnibusse über 7,5 t des zu- lässigen Gesamtgewichts42
2.2.11Festsetzung der Entschädigung (§ 42 Absatz 3 BImSchG)1 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 70
2.2.12Maßnahmen zur Überwachung auf Grund von § 52 Absatz 1 bis 1b BImSchG
a) erstmalige Begehung und Revision einer neu errichteten oder geänderten genehmigungsbedürftigen Anlagenach Erteilung einer immissions- schutzrechtlichen Genehmigung10 Prozent der nach Tarifstelle 2.1.1 festgesetzten Gebühr, mindestens 250
b) Überprüfung einer Anzeige (§ 12 Absatz 2b BImSchG)200 bis 3.200
c) Überprüfung einer Anzeige (§ 15 Absatz 3 BImSchG)280 bis 3.200
d) Prüfung der Messberichte von Messungen (§§ 26, 28 oder 29 BImSchG) unter Einbeziehung des Aufwandes für die Messplanung, Messdurchführung und rechnerische Auswertung der Ergebnisse oder von sicherheitstechnischen Prüfungen oder Unterlagen, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei200 bis 1.100
e) Prüfung einer Emissionserklärung (§ 27 BImSchG in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung - 11. BImSchV)200 bis 1.600
f) Vor-Ort-Inspektionen, Bericht und Festlegung von Folgemaßnahmen gemäß § 16 der 12. BImSchV (gegebenenfalls in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung), soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei1.100 bis 12.000 zuzüglich Auslagen für Gutachter nach § 9 GebGBbg
g) Begehung und Revision einer genehmigungsbedürftigen Anlage in anderen Fällen als denen nach Buchstabe a500 bis 5.000
h) Begehung und Revision einer nicht genehmigungs- bedürftigen Anlage, soweit nicht nach § 52 Absatz 4 Satz 3 BImSchG kostenfrei350 bis 820
i) Prüfung von Kalibrierungsberichten und von Funktionsprüfberichten zur erstmaligen, wiederkehrenden oder kontinuierlichen Emissionsermittlung140 bis 530
j) Prüfung der Überwachungsberichte gemäß § 21 Absatz 2a Nummer 3c der 9. BImSchV200 bis 530
k) sonstige Maßnahme140 bis 1.000
Ergänzend gilt:
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, so sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.
2.3Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des BImSchG
2.3.1Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)
2.3.1.1Feststellung der Eignung nachgeschalteter Einrichtun- gen zur Staubminderung (§ 4 Absatz 6 der 1. BImSchV)50 bis 200
2.3.1.2Anordnung zur Herstellung einer Messöffnung (§ 12 der 1. BImSchV)50 bis 200
2.3.1.3Bekanntgabe einer Stelle nach § 13 Absatz 3, § 18 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der 1. BImSchV520 bis 1.300
2.3.1.4aufgehoben
2.3.1.5aufgehoben
2.3.1.6aufgehoben
2.3.1.7Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige vor Inbetriebnahme der Anlage (§ 20 der 1. BImSchV)30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.1
2.3.1.8Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 21 der 1. BImSchV)30 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 2.1.6, mindestens 100
2.3.1.9Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 22 der 1. BImSchV)140 bis 700
2.3.2Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV)
2.3.2.1Prüfung eines Messberichtes (§ 12 Absatz 8 der 2. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.4
2.3.2.2Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 19 der 2. BImSchV) von
a) § 2 Absatz 2 Satz 1 der 2. BImSchV140 bis 340
b) § 2 Absatz 2 Satz 4 der 2. BImSchV140 bis 340
c) §§ 3, 4 oder 5 der 2. BImSchV140 bis 460
d) §§ 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 der 2. BImSchV140 bis 530
Werden mehrere Ausnahmen für dieselbe Anlage gleichzeitig erteilt, ist lediglich eine Gebühr nach dem höchsten anzuwendenden Gebührenrahmen festzusetzen.
2.3.3aufgehoben
2.3.4aufgehoben
2.3.5Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
2.3.5.1Entscheidung über das Unterbleiben der Bestellung eines Störfallbeauftragten (§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 5. BImSchV)140 bis 550
2.3.5.2Anordnung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfall- beauftragter (§ 2 der 5. BImSchV)140 bis 550
2.3.5.3Gestattung der Bestellung eines für den Konzern- bereich zuständigen Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 4 der 5. BImSchV), je Person140 bis 550
2.3.5.4Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht- betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter (§ 5 der 5. BImSchV), je Person140 bis 550
2.3.5.5Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten (§ 6 der 5. BImSchV)260
2.3.5.6Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutzbeauftragte und Störfallbeauftragte (§ 7 Nummer 2 der 5. BImSchV), je Lehrgang130
2.3.5.7Anerkennung einer Ausbildung als den Anforderungen an die Fachkunde gleichwertig (§ 8 der 5. BImSchV)200
2.3.6Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
2.3.6.1Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 7. BImSchV)140 bis 340
2.3.7aufgehoben
2.3.8Verordnung über Emissionserklärungen
(11. BImSchV)
2.3.8.1Festlegung von Vereinfachungen der Emissionserklärung (§ 3 Absatz 2 Satz 1 und 2 der 11. BImSchV)140 bis 210
2.3.8.2Festlegungen von abweichenden Regelungen auf Antrag des Betreibers (§ 3 Absatz 3 Satz 2 der 11. BImSchV)140 bis 270
2.3.8.3Fristverlängerung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 11. BImSchV)140 bis 210
2.3.8.4Befreiung (§ 6 der 11. BImSchV)140 bis 270
2.3.9Störfall-Verordnung (12. BImSchV), auch in Verbindung mit landesrechtlicher Verweisung
2.3.9.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 12. BImSchV)280 bis 540
2.3.9.2Entgegennahme und Prüfung des Störfallkonzeptes (§ 8 Absatz 1 der 12. BImSchV)350 bis 1.800
2.3.9.3Befreiung nach § 8a Absatz 2 der 12. BImSchV sowie nach § 11 Absatz 2 der 12. BImSchV zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen gemäß § 8a Absatz 1 der 12. BImSchV220 bis 350
2.3.9.4Entgegennahme und Prüfung des Sicherheitsberichts (§ 9 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 13 Satz 1 der 12. BImSchV)410 bis 2.700
2.3.9.5Abstimmung mit den zuständigen Behörden zur Auslegung von Informationen zum Schutz der Öffentlichkeit (§ 11 Absatz 3 Satz 2 und 3 der 12. BImSchV)280 bis 500
2.3.9.6Entscheidung über die Zustimmung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Informationen (§ 11 Absatz 2 der 12. BImSchV)280 bis 350
2.3.9.7Entscheidung über die Zustimmung zur Auslegung eines geänderten Sicherheitsberichtes (§ 11 Absatz 6 der 12. BImSchV)280 bis 350
2.3.9.8Inspektion, Untersuchung und Einholung erforderlicher Informationen, Maßnahmen sowie Empfehlungen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der 12. BImSchV)nach Tarifstelle 2.2.12 g.
2.3.10Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
2.3.10.1Beurteilung der Ableitung der Abgase über einen gemeinsamen Schornstein (§ 4 Absatz 2 der 13. BImSchV)280 bis 670
2.3.10.2Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige

Bezugssauerstoffgehalte (§ 33 Absatz 14 der
13. BImSchV)

350 bis 1.100
2.3.10.3Zulassung einer abweichenden Emissionsbegrenzung (§ 51 Satz 2 der 13. BImSchV)500 bis 15.000
2.3.10.4Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen (§ 10 Absatz 1 der 13. BImSchV)480 bis 1.200
2.3.10.5Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 15 der 13. BImSchV)140 bis 660
2.3.10.6Bestimmung von Messverfahren (§ 16 Absatz 1 der 13. BImSchV)100 bis 500
2.3.10.7Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 16 Absatz 3 der 13. BImSchV)140 bis 660
2.3.10.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 660
2.3.10.9Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 16 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 340
2.3.10.10Verzicht auf kontinuierliche Messung (§ 17 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 der 13. BImSchV)280 bis 1.100
2.3.10.11Bestimmung über den Nachweis über die Einhaltung der Schwefelabscheidegrade (§ 17 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 530
2.3.10.12Kontinuierliche Messungen (§ 17 Absatz 7, § 18 Absatz 1, 8 und 9 der 13. BImSchV)
2.3.10.12.1Beschluss über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 1 der 13. BImSchV)140 bis 530
2.3.10.12.2Verzicht auf kontinuierliche Messung für Quecksilber und seine Verbindungen (§ 17 Absatz 7 der 13. BImSchV)140 bis 530
2.3.10.12.3Einsatz eines anderen geeigneten, validierten Verfahrens zur kontinuierlichen Messung von Quecksilber (§ 18 Absatz 8 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.12.4Anerkennung von Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 18 Absatz 9 der 13. BImSchV)500 bis 5.200
2.3.10.13Entscheidung über den Antrag auf Verzicht auf kontinuierliche Messungen (§ 18 Absatz 7 Satz 1 der 13. BImSchV)280 bis 1.100
2.3.10.14Treffen von Sonderregelungen bei Überschreitung der Emissionsbegrenzung (§ 19 Absatz 1 Satz 6 der 13. BImSchV)280 bis 950
2.3.10.15Prüfung eines Messberichts (§ 19 Absatz 4 der 13. BImSchV)270 bis 2.000
2.3.10.16Periodische Messungen (§ 20 Absatz 1 und 2 der 13. BImSchV)
2.3.10.16.1Zulassung der Messdurchführung durch den Immissionsschutzbeauftragten bei kürzeren Messintervallen (§ 20 Absatz 1 der 13. BImSchV)190 bis 1.500
2.3.10.16.2Zulassung von Ausnahmen der vorgegebenen Überwachungshäufigkeiten (§ 20 Absatz 2 der 13. BImSchV)190 bis 1.500
2.3.10.17Prüfung eines Messberichts (§ 21 Absatz 1 der 13. BImSchV)270 bis 1.000
2.3.10.18Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 13. BImSchV)320
2.3.10.19Zulassung von Ausnahmen von den einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 23 der 13. BImSchV), soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.200 bis 10.300
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte600 bis 5.200
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen280 bis 2.600
handelt
2.3.10.20Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen (§§ 28, 29, 30 und 32 der 13. BImSchV)
2.3.10.20.1Nachweis der Verweilzeit des Rauchgases in der Brennkammer (§ 28 Absatz 4 der 13. BImSchV)140 bis 530
2.3.10.20.2Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 28 Absatz 6, Absatz 8 und Absatz 10 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.20.3Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 29 Absatz 3, Absatz 4, Absatz 5 und Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.20.4Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 30 Absatz 4, Absatz 5, Absatz 7 und Absatz 8 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.20.5Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der

Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 32 Absatz 6 der 13. BImSchV)

140 bis 1.200
2.3.10.21Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen (§ 33 der 13. BImSchV)
2.3.10.21.1Festlegung von Last- und Teillastbereichen sowie den dazugehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 33 Absatz 3 der 13. BImSchV)280 bis 2.600
2.3.10.21.2Feststellung der Unverhältnismäßigkeit nach § 33 Absatz 5 der 13. BImSchV190 bis 1.500
2.3.10.21.3Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für den Jahresmittelwert (§ 33 Absatz 12 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.22Übergangsregelungen (§ 39 der 13. BImSchV)
2.3.10.22.1Vorlage der Aufstellung über den Anteil erzeugter Nutzwärme (§ 39 Absatz 2 der 13. BImSchV)70 bis 530
2.3.10.22.2Vorlage der Aufstellung der geleisteten Betriebs- stunden (§ 39 Absatz 4 der 13. BImSchV)70 bis 530
2.3.10.23Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen (§ 52 der 13. BImSchV)
2.3.10.23.1Festlegung von Teillastbereichen sowie den dazu- gehörigen Emissionsgrenzwerten (§ 52 Absatz 2 der 13. BImSchV)280 bis 2.600
2.3.10.23.2Festlegung der Emissionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffgehalte (§ 52 Absatz 6 der 13. BImSchV)140 bis 1.200
2.3.10.24Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien (§ 53 der 13. BImSchV)
2.3.10.24.1Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Stickstoffoxide (§ 53 Absatz 1 der 13. BImSchV)5.000 bis 15.000
2.3.10.24.2Zulassung eines berechneten Emissionsgrenzwertes für Schwefeldioxide (§ 53 Absatz 2 der 13. BImSchV)5.000 bis 15.000
2.3.11Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
2.3.11.1Bestimmung von Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Satz 2 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.2Genehmigung der Messung an anderer repräsentativer Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.3Zustimmung zur Überprüfung und Anpassung der repräsentativen Stelle (§ 6 Absatz 4 Satz 3 und § 7 Absatz 4 Satz 2 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.4Bestimmung über die Einrichtung von Messplätzen (§ 14 Satz 3 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.5Bestimmung über die Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 15 Absatz 1 Satz 2 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.6Prüfung des Nachweises zum ordnungsgemäßen Ein- bau (§ 15 Absatz 3 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.7Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 15 Absatz 6 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.9Verzicht auf die Messung von Stickstoffdioxyd und auf die von Quecksilber (§ 16 Absatz 3 und Absatz 8 der 17. BImSchV)600 bis 1.200
2.3.11.10Anordnung kontinuierlicher Messungen (§ 16 Absatz 5 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.11Zulassung von Einzelmessungen (§ 16 Absatz 6 der 17. BImSchV)140 bis 660
2.3.11.12Bestimmung über die Nachweisführung über die Einhaltung des Tagesmittelwerts (§ 16 Absatz 7 der 17. BImSchV)140 bis 340
2.3.11.13Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts

(kontinuierliche Messung § 17 Absatz 2 der 17. BImSchV)

260 bis 2.000
2.3.11.14Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (Einzelmessung § 19 Absatz 1 der 17. BImSchV)270 bis 1.000
2.3.11.15Entgegennahme und Prüfung des jährlichen Berichts (§ 22 der 17. BImSchV)510
2.3.11.16Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 3 Absatz 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 9 Absatz 5, § 16 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 und § 24 Absatz 1 und 2 der 17. BImSchV), soweit es sich
a) um die Zulassung anderer Verbrennungsbedingungen600 bis 2.400
b) um die Erteilung unbefristeter Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1.800 bis 15.500
c) um die Erteilung befristeter Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte680 bis 10.500
d) um die Erteilung von Ausnahmen von sonstigen Anforderungen350 bis 5.300
handelt
2.3.11.17Festlegung des Zeitraums für Abweichungen der Emissionsgrenzwerte (§ 21 Absatz 3 der 17. BImSchV)280 bis 1.100
2.3.11.18Untersagung des Betriebs wegen Nichteignung (§ 25 Absatz 4 der 17. BImSchV)350 bis 2.700
2.3.12Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
2.3.12.1Zulassung von Ausnahmen (§ 6 der 18. BImSchV)140 bis 1.700
2.3.13aufgehoben
2.3.14aufgehoben
2.3.15aufgehoben
2.3.16aufgehoben
2.3.17Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
2.3.17.1Entgegennahme einer Anzeige zur Inbetriebnahme einer Anlage (§ 6 der 27. BImSchV)140 bis 530
2.3.17.2Entgegennahme und Prüfung einer Bescheinigung und von Berichten (§ 7 Absatz 3 Satz 3 der 27. BImSchV)140 bis 530
2.3.17.3Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 8 Absatz 2 der 27. BImSchV)140 bis 530
2.3.17.4Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts (§ 10 Absatz 1 der 27. BImSchV)140 bis 660
2.3.17.5Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 12 der 27. BImSchV)140 bis 780
2.3.18Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)
2.3.18.1Bestimmung über Messverfahren und Messeinrichtungen (§ 8 Absatz 1 der 30. BImSchV)140 bis 910
2.3.18.2Prüfung einer Bescheinigung (§ 8 Absatz 3 der 30. BImSchV)140 bis 520
2.3.18.3Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV)140 bis 660
2.3.18.4Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 8 Absatz 4 der 30. BImSchV)140 bis 340
2.3.18.5Entgegennahme und Prüfung eines Messberichts
a) nach § 10 Absatz 3 der 30. BImSchV140 bis 2.000
b) nach § 12 Absatz 1 der 30. BImSchV140 bis 1.100
2.3.18.6Festlegung des Zeitraums für das Abweichen der Emissionsgrenzwerte (§ 13 Absatz 2 der 30. BImSchV)140 bis 900
2.3.18.7Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme (§ 16 der 30. BImSchV)350 bis 1.800
2.3.19Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung Organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)
2.3.19.1Zustimmung zum Reduzierungsplan (§ 4 Satz 2 in Verbindung mit Anhang IV Buchstabe A Nummer 4 zu § 4 der 31. BImSchV)140 bis 530
2.3.19.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige (§ 5 Absatz 2 der 31. BImSchV)140 bis 530
2.3.19.3Prüfung von Berichten (§ 5 Absatz 4 und Anhang VI Nummer 2.1 zu den §§ 5 und 6 der 31. BImSchV)140 bis 530
2.3.19.4Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen (§ 11 der 31. BImSchV)350 bis 5.300
2.3.20aufgehoben
2.3.21Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
2.3.21.1Kennzeichnung und Ausgabe von Plaketten (§§ 3 und 4 der 35. BImSchV), je Plakette5
2.3.22Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)
2.3.22.1Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 13 Absatz 1 und 2 der 42. BImSchV)140 bis 400
2.3.22.2Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 13 Absatz 3 und 4 der 42. BImSchV)140 bis 400
2.3.22.3Entgegennahme und Prüfung des Sachverständigen-/ Inspektionsberichtes (§ 14 Absatz 2 der 42. BImSchV)350 bis 2.500
2.3.22.4Fristverlängerung für Sachverständigenprüfung (§ 14 der 42. BImSchV)140 bis 400
2.3.22.5Entscheidung über Abweichungen oder über Ausnah- men von den Anforderungen (§ 15 der 42. BImSchV)350 bis 2.500
2.3.22.6Anordnung anderer oder weitergehender Anforderungen (§ 16 Absatz 1 der 42. BimSchV)350 bis 2.500
2.3.23Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
2.3.23.1Entgegennahme und Prüfung der Registrierung (§ 6 Absatz 1 der 44. BImSchV)140 bis 400
2.3.23.2Entgegennahme und Prüfung der Änderung (§ 6 Absatz 5 der 44. BImSchV)140 bis 400
2.3.23.3Entgegennahme und Prüfung der Gründe, aus denen die Aggregationsregel in Satz 1 nicht zur Anwendung kommen kann (§ 4 Absatz 2 Satz 2 der 44. BImSchV)350 bis 700
2.3.23.4Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 Absatz 1 und 2 auf Vollständigkeit (§ 6 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV)350 bis 670
2.3.23.5Festlegung für Teillastbetrieb und Emissionsbegrenzungen (§ 15 Absatz 3 und 4 der 44. BImSchV)350 bis 1.200
2.3.23.6Bestätigung über den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV)350 bis 670
2.3.23.7Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung (§ 28 Absatz 2 der 44. BImSchV)350 bis 550
2.3.23.8Entgegennahme und Prüfung der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit (§ 28 Absatz 5 der 44. BImSchV)350 bis 670
2.3.23.9Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung des Feuchtegehaltes (§ 29 Absatz 4 Satz 2 der 44. BImSchV)260
2.3.23.10Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV)350 bis 800
2.3.23.11Entscheidung über den Verzicht der kontinuierlichen Messung von Stickstoff und Zulassung der Bestimmung durch Berechnung (§ 29 Absatz 5 der 44. BImSchV)350 bis 800
2.3.23.12Entscheidung über den Verzicht einer kontinuierlichen Messeinrichtung (§ 29 Absatz 7 der 44. BImSchV)510
2.3.23.13Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen (§ 29 Absatz 2 der 44. BImSchV)200 bis 1.100
2.3.23.14Anordnung zur Verpflichtung zur Einleitung von Maß nahmen (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)200 bis 1.200
2.3.23.15Zulassung von Sonderregelungen für An- und Abfahrprozesse, bei denen eine Überschreitung des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann (§ 30 Absatz 1 der 44. BImSchV)200 bis 1.200
2.3.23.16Entgegennahme und Prüfung von Messberichten zur kontinuierlichen Emissionsmessung (§ 30 Absatz 2 der 44. BImSchV)200 bis 1.100
2.3.23.17Entgegennahme und Prüfung von Messberichten über die Ergebnisse von Einzelmessungen (§ 31 Absatz 6 der 44. BImSchV)200 bis 1.100
2.3.23.18Entgegennahme und Prüfung von Bescheinigungen eines Schornsteinfegers oder einer Schornsteinfegerin (§ 31 Absatz 9 der 44. BImSchV)140 bis 530
2.3.23.19Zulassung von Ausnahmen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der 44. BImSchV)280 bis 1.600
2.4Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
2.4.1Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Motorsportveranstaltungen oder anderen öffentlichen Veranstaltungen (§ 3 Absatz 6 Satz 1 und 2 LImschG)70 bis 530
2.4.2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens im Freien (§ 7 Absatz 2 LImschG)70 bis 270
2.4.3Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (§ 10 Absatz 2 Einzelverfügung und Absatz 3 LImschG)140 bis 1.700
2.4.4Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten (§ 11 Absatz 4 LImschG)70 bis 530
2.4.5Entscheidung über Erlaubnisse im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerken oder Feuerwerkskörpern, sowie Ausnahmen bezüglich der Dauer eines Feuerwerks (§ 12 LImschG)100 bis 530
2.4.6Anordnung im Einzelfall (§ 15 LImschG)350 bis 1.600
2.5Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft)
2.5.1Prüfung des Berichtes zum ordnungsgemäßen Einbau nach Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der TA Luft140 bis 740
2.5.2Prüfung der Funktionsprüfberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft140 bis 530
2.5.3Prüfung der Kalibrierberichte nach Nummer 5.3.3.6 der TA Luft140 bis 740
2.6aufgehoben
2.7aufgehoben
2.8aufgehoben
2.9aufgehoben
2.10EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
2.10.1Gestattung von Messungen gemäß § 4 Satz 2 und § 5 Absatz 1 EMASPrivilegV mit eigenem Personal140 bis 660
2.10.2Gestattung von Funktionsprüfungen nach § 5 Absatz 2 und sicherheitstechnischen Prüfungen nach § 6 EMASPrivilegV mit eigenem Personal350 bis 3.000
2.11aufgehoben
2.12Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
2.12.1Erteilung oder Änderung einer Emissionsgenehmigung (§ 4 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 oder § 4 Absatz 5 TEHG)140 bis 1.200
2.13Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
2.13.1Bescheinigung über die Einhaltung von Formaldehyd- grenzwerten nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 1 Nummer 4a EEG140 bis 340
2.14Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
2.14.1Entscheidung über Ausnahmen vom Bauverbot nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm50 bis 5.000
2.14.2Prüfung der Schallschutzanforderungen bei zulässigen baulichen Anforderungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm300 bis 5.000
2.14.3Entscheidung über den Erlass eines Vorbescheides zur Festsetzung der erstattungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Flug- lärm0,5 Prozent des festgesetzten Erstattungsbetrages, mindestens 50
2.14.4Entscheidung über die Festsetzung der erstattungs- fähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm1 Prozent des festgesetzten Erstattungsbetrages, mindestens 50; eine nach Tarifstelle 2.14.3 erhobene Gebühr wird angerechnet".

cc) In der Tarifstelle 3.1.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "120 bis 2 550" durch die Angabe "680 bis 2 900" ersetzt.

dd) In der Tarifstelle 3.1.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 4 000" durch die Angabe "140 bis 4 000" ersetzt.

ee) In der Tarifstelle 3.1.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 7 000" durch die Angabe "140 bis 7 100" ersetzt.

ff) Die Tarifstelle 3.1.4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.1.4Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 2 KrWG)60 bis 650


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.1.4Entscheidung über die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen - und ihrem Widerruf - durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (§ 20 Absatz 3 KrWG)530 bis 2 100".

gg) In der Tarifstelle 3.1.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "500 bis 25 000" durch die Angabe "570 bis 3 500" ersetzt.

hh) In der Tarifstelle 3.1.6 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "110 bis 1 000" durch die Angabe "200 bis 1 000" ersetzt.

ii) In der Tarifstelle 3.1.7 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 5 000" durch die Angabe "230 bis 5 000" ersetzt.

jj) In der Tarifstelle 3.1.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "60 bis 2 100" durch die Angabe "350 bis 2 100" ersetzt.

kk) In der Tarifstelle 3.1.9.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "110 bis 5 200" durch die Angabe "500 bis 5 400" ersetzt.

ll) In der Tarifstelle 3.1.9.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "550 bis 5 200" durch die Angabe "500 bis 5 400" ersetzt.

mm) In der Tarifstelle 3.1.9.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "260 bis 5 200" durch die Angabe "820 bis 5 200" ersetzt.

nn) Die Tarifstelle 3.1.10 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.1.10Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten (E)
Bei Errichtungskosten (E):
a) bis zu 52.000 EUR112 + 0,009 - E
b) bis zu 512.000 EUR581 + 0,006 - (E -52.000)
c) bis zu 51.130.000 EUR3.350 + 0,0035 - (E -512.000)
d) über 51.130.000 EUR184.065 + 0,003 - (E -51.130.000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst256 bis 25.565
f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um153 je Stunde, höchstens jedoch 767 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenErhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 511, höchstens um 25.565
h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
i) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens.
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3c in Verbindung mit § 3a UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 153, höchstens 7.670
Wird ein Zulassungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die positive Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Zulassungsverfahren anzurechnen.
k) wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 16 BbgNatSchAG vorgenommen5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 256, höchstens 12.782
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie z.B. die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen).
2. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
3. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
4. Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet.


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.1.10Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie oder einer wesentlichen Änderung (§ 35 Absatz 2 und 3 KrWG) mit Errichtungskosten
Bei Errichtungskosten (E):
a) bis zu 55.000 EUR500 + 0,009 × E
b) bis zu 550.000 EUR700 + 0,006 × (E - 55.000)
c) bis zu 55.000 000 EUR3.800 + 0,0035 × (E - 550.000)
d) über 55.000 000 EUR185.000 + 0,003 × (E - 55.000 000), mindestens die höchste Gebühr, die für eine nach § 75 Absatz 1 VwVfG konzentrierte behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbstständig erteilt worden wäre
e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur zu einem unwesentlichen Teil umfasst510 bis 25.600
f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Absatz 6 VwVfG) durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstaben a bis e um520 je Stunde, höchstens jedoch 1.100 für jeden Tag, an dem Erörterungen stattgefunden haben
g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenErhöhung des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages um 10 Prozent, mindestens jedoch um 1.000, höchstens um 30.000
h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG mit negativem Ergebnis vorgenommen3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 500, höchstens 8.000
i) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 15 UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 7.700
j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers nach § 5 UVPG eine Vorprüfung für die UVP-Pflicht im Einzelfall nach den §§ 7 bis 14 UVPG durchgeführt3 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis d ergebenden Betrages, mindestens jedoch 1.600, höchstens 7.700
k) wird im Zulassungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 16 BbgNatSchAG vorgenommen5 Prozent, bei Anwendung von Buchstabe g 2 Prozent des sich aus den Buchstaben a bis e ergebenden Betrages, mindestens jedoch 770, höchstens 13.000
Ergänzend gilt:
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der Antragstellung. Nicht zu den Errichtungskosten zählen solche, die durch Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen für Deponien verursacht werden, insbesondere zur Herstellung eines Oberflächenabdichtungssystems einschließlich Rekultivierungsschicht (unberührt davon bleiben Maßnahmen, die im Rahmen der Errichtung der Deponie gefordert sind, wie zum Beispiel die Herstellung einer geologischen Barriere, eines Basisabdichtungssystems oder von Grundwassermessstellen). Gründungskosten und Kosten für Erdaushubarbeiten sind insoweit einzubeziehen, als diese Maßnahmen aus Anlass der Errichtung oder Änderung der Deponie durchgeführt werden. Aufwendungen für die Entwicklung und Vorplanung, für den Erwerb des unbebauten Grundstücks sowie für Zubehör, auf das sich die Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht erstreckt, sind nicht einzubeziehen.
2. Reisekosten von Angehörigen der Genehmigungsbehörde oder der Behörden, die durch die Genehmigungsbehörde beteiligt werden, gelten als in die Gebühr einbezogen. Satz 1 gilt nicht für Auslandsdienstreisen.
3. Etwaige Kosten der Prüfung der Standsicherheitsnachweise oder sonstiger bautechnischer Nachweise durch das Bautechnische Prüfamt oder einen Prüfingenieur für Baustatik sind als Auslagen zu erheben.
4. Eine nach Tarifstelle 3.1.11 entrichtete Gebühr wird zu 90 Prozent angerechnet."

oo) In der Tarifstelle 3.1.11 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "mindestens 100" durch die Angabe "mindestens 340" ersetzt.

pp) In der Tarifstelle 3.1.12 werden in der Spalte Gebühr (EUR) die Wörter "mindestens jedoch 300, höchstens 5 000" durch die Wörter "mindestens jedoch 430, höchstens 5 100" ersetzt.

qq) In der Tarifstelle 3.1.13 werden in der Spalte Gebühr (EUR) die Wörter "für die Hauptentscheidung" durch die Wörter "nach Tarifstelle 3.1.10 bezogen auf den Wert des Gegenstandes der Entscheidung" ersetzt.

rr) In der Tarifstelle 3.1.14 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "500 bis 5 200" durch die Angabe "550 bis 5 200" ersetzt.

ss) In der Tarifstelle 3.1.15.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "500 bis 5 200" durch die Angabe "1.300 bis 5 700" ersetzt.

tt) In den Tarifstellen 3.1.15.2 und 3.1.15.3 werden in der Spalte Gebühr (EUR) jeweils die Wörter "hilfsweise 20 Prozent" durch die Wörter "hilfsweise 60 Prozent" ersetzt.

uu) Die Tarifstelle 3.1.16 wird wie folgt gefasst:

Alt.

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.1.16Amtshandlungen im Rahmen der Abfallberatung und allgemeinen Überwachung (§§ 46 und 47 KrWG)


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.1.16Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 4 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht80 bis 500".

vv) Die Tarifstelle 3.1.16.1

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.1.16.1Auskunft über vorhandene geeignete Abfallbeseitigungsanlagen (§ 46 Absatz 2 KrWG), soweit sie nicht an Körperschaften des öffentlichen Rechts ergeht50 bis 300


wird aufgehoben.

ww) Die Tarifstelle 3.1.17 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.1.17Überwachungsmaßnahmen, soweit sie durch einen Verstoß des Kostenschuldners gegen bestehende Gesetze, Rechtsverordnungen oder Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt veranlasst waren (§ 47 Absatz 1 KrWG)60 bis 3.000


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.1.17Amtshandlungen im Rahmen der allgemeinen Überwachung (§ 47 KrWG)140 bis 3 100".

xx) In der Tarifstelle 3.1.18 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "270 bis 1 100" ersetzt.

yy) In der Tarifstelle 3.1.19 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 500" durch die Angabe "270 bis 530" ersetzt.

zz) Die Tarifstelle 3.1.22 wird wie folgt geändert:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.1.22Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 KrWG)50 bis 5.000


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.1.22Entscheidung im Zusammenhang mit technischen Überwachungsverträgen (§ 56 KrWG)
3.1.22.1Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung oder Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG)140 bis 5.000
3.1.22.2Entziehung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens (§ 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG)500 bis 2 100".

aaa) Die Tarifstelle 3.1.23.1

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.1.23.1Entscheidung über die Zustimmung zu Überwachungsverträgen sowie deren Änderung bzw. Erweiterung (§ 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG)50 bis 5.000


wird aufgehoben.

bbb) In der Tarifstelle 3.1.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "500 bis 2 000" durch die Angabe "500 bis 2 100" ersetzt.

ccc) In der Tarifstelle 3.1.24 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 500" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.

ddd) In der Tarifstelle 3.1.25 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 5 000" durch die Angabe "350 bis 5 200" ersetzt.

eee) Die Tarifstelle 3.3.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.3.1Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV und Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV51 bis 256


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.3.1Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Absatz 2 Satz 2 AltölV70 bis 650
3.3.2Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AltölV70 bis 650".

fff) Die Tarifstellen 3.4 bis 3.4.5 werden durch folgende Tarifstellen ersetzt:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.4 Verpackungsverordnung (VerpackV)
3.4.1Entscheidung über die Feststellung der flächendeckenden Einrichtung nach § 6 Absatz 5 VerpackV5.113 bis 25.565
3.4.2Entscheidung über die Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 6 Absatz 5 VerpackV50 bis 200
3.4.3Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Feststellung nach § 6 Absatz 6 VerpackV2.556 bis 10.226
3.4.4Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung nach § 6 Absatz 3 und Nummer 4 des Anhangs I VerpackV102 bis 511
3.4.5Entgegennahme und Prüfung des testierten Nachweises nach § 6 Absatz 3 und Nummer 2 Absatz 3 des Anhangs I VerpackV511 bis 2.556


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.4Verpackungsgesetz (VerpackG)
3.4.1Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 1 VerpackG5.000 bis 25.500
3.4.2Anordnung nachträglicher Nebenbestimmungen zu Genehmigungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG970 bis 2.000
3.4.3Vollständiger oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zum Betrieb eines Systems nach § 18 Absatz 3 VerpackG840 bis 12.200
3.4.4Entscheidung über die Festsetzung oder Anpassung der Höhe der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 4 VerpackG720 bis 2 000".

ggg) In der Tarifstelle 3.5.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "256 bis 5 113" durch die Angabe "350 bis 5 100" ersetzt.

hhh) In der Tarifstelle 3.5.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "51 bis 600" durch die Angabe "350 bis 1 100" ersetzt.

iii) In der Tarifstelle 3.5.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 200" durch die Angabe "200 bis 440" ersetzt.

jjj) In den Tarifstellen 3.5.4.1 bis 3.5.4.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) jeweils die Angabe "50 bis 400" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.

kkk) In der Tarifstelle 3.5.6 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "102 bis 2 556" durch die Angabe "350 bis 2 700" ersetzt.

lll) In der Tarifstelle 3.5.7 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 200" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.

mmm) In der Tarifstelle 3.5.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 500" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.

nnn) Die Tarifstellen 3.6 und 3.7 werden wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.6POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
3.6.1Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen EntsorgungEs gelten die Gebühren für entsprechende Gebührentatbestände nach Tarifstelle 3.5 (NachwV)
3.7 Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
3.7.1Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger256 bis 511
3.7.2Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 11 Absatz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger102 bis 256
3.7.3Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 15 Absatz 4 EfbV)

- soweit der Widerruf einen einzelnen Überwachungsvertrag betrifft
256 bis 2.556

51 bis 511
3.7.4Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Absatz 4 Nummer 2 EfbV)256 bis 511
3.7.5Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 16 EfbV)102 bis 511


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.6POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
3.6.1Aufgaben im Zusammenhang mit dem Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung100 bis 500
3.7Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (EfbV)
3.7.1Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Fachkunde nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 EfbV und § 9 Absatz 3 Satz 2 EfbV gegenüber dem Lehrgangsträger260 bis 580
3.7.2Entgegennahme und Prüfung der Dokumentation oder Entscheidung über das Benehmen entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 EfbV (siehe Nummer V.2.3 LAGA M 36)140 bis 350
3.7.3Widerruf der Zustimmung zum Überwachungsvertrag (§ 27 EfbV)270 bis 2.900
3.7.4Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 26 EfbV)260 bis 2.100
3.7.5Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates bei Unwirksamkeit des Überwachungsvertrages (§ 26 EfbV)150 bis 1 200".

ooo) Die Tarifstelle 3.8

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.8 Richtlinie für die Tätigkeit und die Anerkennung von Entsorgergemeinschaften (Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)
3.8.1Entscheidung über die Anerkennung und den Widerruf einer Entsorgergemeinschaft (§ 11 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)nach den Tarifstellen 3.1.23.2 und 3.1.23.3
3.8.2Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)256 bis 511
3.8.3Entscheidung über einen Antrag auf Gestattung der weiteren Führung des Überwachungszertifikates und -zeichens bei Unwirksamkeit der Anerkennung der Entsorgergemeinschaft (§ 12 der Entsorgergemeinschaftenrichtlinie)102 bis 511


wird aufgehoben.

ppp) In der Tarifstelle 3.9.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "51 bis 256" durch die Angabe "70 bis 300" ersetzt.

qqq) In der Tarifstelle 3.10.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "256 bis 25 565" durch die Angabe "300 bis 25 600" ersetzt.

rrr) In der Tarifstelle 3.11.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "15 bis 153" durch die Angabe "150 bis 610" ersetzt.

sss) In der Tarifstelle 3.11.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "26 bis 2 556" durch die Angabe "350 bis 2 700" ersetzt.

ttt) In der Tarifstelle 3.12.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "200 bis 2 000" durch die Angabe "350 bis 2 000" ersetzt.

uuu) In der Tarifstelle 3.14.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "128 bis 1 278" durch die Angabe "270 bis 2 000" ersetzt.

vvv) In der Tarifstelle 3.14.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "26 bis 383" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.

www) In den Tarifstellen 3.14.3 bis 3.14.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) jeweils die Angabe "26 bis 383" durch die Angabe "140 bis 530" ersetzt.

xxx) In der Tarifstelle 3.14.6 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "26 bis 100" durch die Angabe "140 bis 270" ersetzt.

yyy) Die Tarifstellen 3.15 und 3.16 werden wie folgt gefasst:

Alt:

3.15 Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
3.15.1Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 4 AbfBeauftrV), je Person51 bis 511
3.15.2Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 5 AbfBeauftrV), je Person51 bis 511
3.15.3Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 6 AbfBeauftrV)102
3.16 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
3.16.1Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG)102 bis 2.045
3.16.2Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG)51 bis 1.800
3.16.3Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG)51 bis 1.800
3.16.4Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG und § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG)51 bis 1.800
3.16.5Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG)102 bis 2.045
3.16.6Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung ((§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG)102 bis 2.045
3.16.7Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 BBodSchG)51 bis 1.800
3.16.8 Nicht besetzt
3.16.9Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6 BBodSchG)51 bis 1.800
3.16.10Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG in Verbindung mit § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG51 bis 767
3.16.11Bestimmung von geeigneten Sachverständigen und Untersuchungsstellen (§ 18 BBodSchG)

- soweit die Tätigkeit der Untersuchungsstelle sich lediglich auf die Probenahme bezieht
128 bis 1.278

50 bis 250
3.16.12Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG)51 bis 767


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.15Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
3.15.1Anordnung zur Bestellung mehrerer betriebsangehöriger Abfallbeauftragter (§ 3 AbfBeauftrV), je Person140 bis 660
3.15.2Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 5 AbfBeauftrV), je Person200 bis 700
3.15.3Gestattung der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für einen Konzernbereich (§ 6 AbfBeauftrV), je Person200 bis 700
3.15.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (§ 7 AbfBeauftrV)510
3.16Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
3.16.1Anordnungen zur Entsiegelung (§ 5 Satz 2 BBodSchG)200 bis 3.000
3.16.2Anordnungen zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten (§ 9 Absatz 2 BBodSchG)200 bis 3.000
3.16.3Anordnung zur Durchführung von Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 3.000
3.16.4Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Untersuchungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 9 Absatz 2 oder § 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 3.000
3.16.5Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus den §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, § 6 und § 8 erlassenen Rechtsverordnungen Gegenüber den Verpflichteten (§ 10 Absatz 1 BBodSchG)200 bis 5.000
3.16.6Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Sanierungsvereinbarung (§ 54 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 10 Absatz 1, § 4 Absatz 3, 5 oder 6 BBodSchG)200 bis 5.000
3.16.7Anordnung zur Vorlage eines Sanierungsplans (§ 13 Absatz 1 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)100 bis 3.000
3.16.8Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans (§ 13 Absatz 6 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)200 bis 10.000
3.16.9Anordnung von Eigenkontrollmaßnahmen; sonstige Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten gemäß § 15 Absatz 2 und 3 BBodSchG, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 1 BbgAbfBodG)100 bis 3.000
3.16.10Festsetzung eines Ausgleichsbetrages (§ 25 Absatz 1 BBodSchG)100 bis 1.000
3.16.11Überwachungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 BBodSchG20 bis 1 000".

zzz) In der Tarifstelle 3.17.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 5 000" durch die Angabe "600 bis 2 600" ersetzt.

aaaa) In der Tarifstelle 3.19.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25,50 bis 128" durch die Angabe "140 bis 660" ersetzt.

bbbb) In der Tarifstelle 3.19.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "51 bis 256" durch die Angabe "520 bis 1 600" ersetzt.

cccc) In der Tarifstelle 3.20.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "140 bis 1 200" ersetzt.

dddd) In der Tarifstelle 3.20.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "130 bis 1 300" durch die Angabe "270 bis 1 300" sowie die Angabe "50 bis 300" durch die Angabe "140 bis 340" ersetzt.

eeee) In der Tarifstelle 3.20.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "20 bis 400" durch die Angabe "50 bis 500" ersetzt.

ffff) In der Tarifstelle 3.21.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 000" durch die Angabe "270 bis 4 300" ersetzt.

gggg) Die Tarifstelle 3.21.2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.21.2Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV100 bis 1.000


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.21.2Abnahme der für den Betrieb der Deponie erforderlichen Einrichtungen nach § 5 Satz 1 DepV und Abnahme der einzelnen Deponieabschnitte und der dazugehörigen technischen Einrichtungen bei der Stilllegung der Deponie oder des Deponieabschnittes nach § 10 Absatz 3 Satz 1 DepV200 bis 1 600".

hhhh) In der Tarifstelle 3.21.4 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 500" durch die Angabe "220 bis 700" ersetzt.

iiii) In der Tarifstelle 3.21.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 100" durch die Angabe "70 bis 160" ersetzt.

jjjj) In der Tarifstelle 3.21.8 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 2 000" durch die Angabe "140 bis 2 000" ersetzt.

kkkk) In der Tarifstelle 3.21.9 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 750" durch die Angabe "110 bis 750" ersetzt.

llll) Die Tarifstelle 3.21.10

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.21.10Entscheidung über den Antrag auf endgültige Stilllegung der Deponie nach § 10 Absatz 2 DepV sowie Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 11 Absatz 2 DepVnach Tarifstelle 3.1.15.2


wird aufgehoben.

mmmm) In der Tarifstelle 3.21.11 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 800" durch die Angabe "140 bis 1 200" ersetzt.

nnnn) In der Tarifstelle 3.21.12 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 750" durch die Angabe "140 bis 860" ersetzt.

oooo) In der Tarifstelle 3.21.13 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 800" durch die Angabe "200 bis 1 100" ersetzt.

pppp) In der Tarifstelle 3.21.15 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 1 500" durch die Angabe "220 bis 1 700" ersetzt.

qqqq) In der Tarifstelle 3.21.16 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 250" durch die Angabe "70 bis 300" ersetzt.

rrrr) In der Tarifstelle 3.21.17 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 800" durch die Angabe "140 bis 940" ersetzt.

ssss) Nach der Tarifstelle 3.21.18 wird folgende Tarifstelle 3.21.19 eingefügt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.21.19Anerkennung eines Lehrganges nach DepV § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 9520 bis 1 500".

tttt) Die Tarifstellen 3.22.1 und 3.22.2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.22.1a) Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger bzw. Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat100 bis 1.000
b) Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind100 bis 1.000
3.22.2Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV100 bis 1.000


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.22.1a. Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 GewAbfV, soweit der Erzeuger beziehungsweise Besitzer die Anforderungen nach Satz 1 nicht erfüllt hat560 bis 1.400
b. Prüfung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 GewAbfV, soweit die Ausnahmeanforderung nach Absatz 3 nicht erfüllt sind560 bis 1.400
3.22.2Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 3 GewAbfV560 bis 1 400".

uuuu) Die Tarifstelle 3.22.3


TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.22.3Verlängerung der versuchsweisen Vorbehandlung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 4 GewAbfV15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 3.22.2, mindestens 50


wird aufgehoben.

vvvv) In der Tarifstelle 3.22.4 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 800" durch die Angabe "350 bis 820" ersetzt.

wwww) In der Tarifstelle 3.22.5 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "20 bis 400" durch die Angabe "350 bis 820" ersetzt.

xxxx) Die Tarifstelle 3.22.6 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.22.6Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 9 Absatz 6 Satz 1 GewAbfV130 bis 1.300


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.22.6Entscheidung über die Bekanntgabe als Stelle nach § 11 Absatz 4 GewAbfV140 bis 1 400".

yyyy) In den Tarifstellen 3.23.2 und 3.23.3 wird in der Spalte Gebühr (EUR) jeweils die Angabe "100 bis 4 000" durch die Angabe "350 bis 4 000" ersetzt.

zzzz) In der Tarifstelle 3.23.4 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "25 bis 2 000" durch die Angabe "350 bis 2 200" ersetzt.

aaaaa) Die Tarifstelle 3.23.5 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
3.23.5Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006die für die Zustimmung festgesetzte Gebühr


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"3.23.5Widerruf einer Zustimmung zu einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung aufgrund der Verordnung 1013/2006100 bis 15 000".

bbbbb) In der Tarifstelle 3.24.1 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "50 bis 1 500" durch die Angabe "350 bis 1 900" ersetzt.

ccccc) In der Tarifstelle 3.25.1 werden in der Spalte Gebühr (EUR) die Wörter "nach Tarifstelle 3.1.25" durch die Angabe "860 bis 1 700" ersetzt.

ddddd) In der Tarifstelle 3.25.2 wird in der Spalte Gebühr (EUR) die Angabe "100 bis 5 000" durch die Angabe "320 bis 5 000" ersetzt.

eeeee) Die Tarifstelle 4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
4 Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.1.1Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung (§ 22 Absatz 3 BNatSchG) oder bei Unterschutzstellungsverfahren (§ 28 Absatz 2 Satz 3 BbgNatSchG)30 bis 5.000
4.1.2Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 4 und 5 BbgNatSchG30 bis 5.000
4.1.3Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 19 BbgNatSchG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 78 BbgNatSchG übergeleitet wurden30 bis 5.000
4.1.4Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG30 bis 5.000
4.1.5Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Sätze 1, 2, 4 und 5 BNatSchG30 bis 5.000
4.1.6Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Absatz 1 BbgNatSchG von den Verboten des § 33 BbgNatSchG30 bis 5.000
4.1.7Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 32 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BbgNatSchG30 bis 5.000&
4.1.8Entscheidung über die Ausnahme nach § 72 Absatz 2 BbgNatSchG von den Verboten der §§ 31 und 24 Absatz 4 BbgNatSchG und § 29 Absatz 2 BNatSchG bei Rechtsverordnungen oder Satzungen zum Schutz von Baumreihen entlang von Straßen und Wegen30 bis 5.000
4.2 Eingriff
4.2.1Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG30 bis 5.000
4.2.2Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG und §§ 17 Absatz 5 und 72 Absatz 10 BbgNatSchG30 bis 5.000
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird bei der Genehmigung der Verwendung von -dland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenZuschlag bis zu 50 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
b) wird bei der Genehmigung der Verwendung von -dland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-PflichtZuschlag bis zu 15 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
c) wird vor der Genehmigung der Verwendung von -dland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabensträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 3a UVPG festgestellt30 bis 1.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
d) wird vor der Genehmigung der Verwendung von -dland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabensträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt30 bis 1.000
Wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen vor Beginn des Genehmigungsverfahrens. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.
4.3 Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.3.1Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG30 bis 1.500
4.3.2Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG100 bis 5.000
4.3.3Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG30 bis 5.000
4.3.4Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG30 bis 5.000
4.3.5Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 46 BbgNatSchG30 bis 3.000
4.3.6Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG50 bis 5.000
4.4 Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen
4.4.1Entscheidung über die Anordnung der Durchführung von Schutz- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß § 7 Absatz 6 Satz 5 BbgNatSchG30 bis 1.500
4.4.2Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 14 Absatz 2 BbgNatSchG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV300 bis 3.000
4.4.3Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 3 BbgNatSchG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV300 bis 3.000
4.4.4Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 28 Absatz 7 BbgNatSchG300 bis 3.000
4.4.5Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 33 Absatz 2 BbgNatSchG30 bis 3.000
4.4.6Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG30 bis 5.000
4.4.7Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 69 BbgNatSchG und § 66 BNatSchG30 bis 150
4.4.8Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 71 BbgNatSchG sowie nach § 72 Absatz 11 BbgNatSchG30 bis 3.000
4.4.9Erklärungen der für die Überwachung der "Natura 2000"-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 EFRE/Kohäsionsfonds und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte300 bis 3.000
4.5 Besonderer Artenschutz
4.5.1Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG30 bis 5.000
4.5.2Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG30 bis 1.500
4.5.3Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur anzusiedeln gemäß § 40 Absatz 4 BNatSchG30 bis 1.500
4.5.4Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)30 bis 5.000
4.5.5Entscheidung über Ausnahmen gemäß
4.5.5.1; § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.5.2; § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.5.3; § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.5.4; § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV5 bis 1.500
4.5.6Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV5 bis 1.500
4.5.7Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG50 bis 3.000
4.5.8Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vom 9. Dezember 1996 (ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen und dem Bundesnaturschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung5 bis 3.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
4.6 Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden90 Prozent der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.5 festgesetzten Gebühr


Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"4Naturschutzrechtliche Angelegenheiten
4.1Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
4.1.1Entscheidung über die Befreiung gemäß § 67 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie Entscheidung über die Befreiung vom Veränderungsverbot nach § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG bei Verfügungen oder Verordnungen zur einstweiligen Sicherstellung oder während eines Unterschutzstellungsverfahrens gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG50 bis 8.000
4.1.2Entscheidung über eine Ausnahme nach § 23 Absatz 4 BNatSchG50 bis 4.000
4.1.3Entscheidung über die Genehmigung von Handlungen im Sinne des § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG50 bis 8.000
4.1.4Entscheidung über die Genehmigung und die Befreiung gemäß § 8 Absatz 3 BbgNatSchAG und § 67 BNatSchG von Schutzvorschriften, die nach § 42 BbgNatSchAG fortgelten50 bis 8.000
4.1.5Entscheidung über die Ausnahme gemäß § 34 Absatz 1 und 3 bis 5 BNatSchG auch in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BNatSchG und § 36 BNatSchG50 bis 8.000
4.1.6Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 BbgNatSchAG90 Prozent der nach den Tarifstellen 4.1.1 und 4.1.5 festgesetzten Gebühr
4.1.7Prüfung einer Anzeige zur Durchführung eines Projektes sowie Anordnung von Beschränkungen, der vorläufigen Einstellung oder der Untersagung des Projektes gemäß § 34 Absatz 6 Satz 1, 2, 4 und 5 BNatSchG50 bis 8.000
4.1.8Entscheidung über die Ausnahme oder die Befreiung von den Verboten des § 29 Absatz 2 BNatSchG50 bis 8.000
4.1.9Entscheidung über die Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG von den Verboten des § 30 Absatz 2 BNatSchG und § 18 Absatz 1 und 2 BbgNatSchAG50 bis 8.000
4.1.10Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30a Satz 2 BNatSchG50 bis 4.000
4.1.11Entscheidung über die Ausnahme nach § 17 Absatz 2 BbgNatSchAG von den Verboten des § 17 Absatz 1 BbgNatSchAG50 bis 8.000
4.1.12Prüfung einer Anzeige zur Feststellung oder Beseitigung einer von einem Naturdenkmal ausgehenden Gefahr nach § 29 Absatz 4 BbgNatSchAG50 bis 2.500
4.2Eingriff
4.2.1Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG und § 7 Absatz 2 BbgNatSchAG50 bis 8.000
4.2.2Entscheidung über das Einvernehmen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 BbgNatSchAG90 Prozent der nach
der Tarifstelle 4.2.1
festgesetzten Gebühr
4.2.3Anordnung des Widerrufs der Zulassung, der Einstellung des Vorhabens, der Untersagung der Nutzung, der Wiederherstellung des früheren Zustands oder der Anordnung von Maßnahmen im Sinne des § 15 BNatSchG gemäß § 17 Absatz 8 BNatSchG50 bis 8.000
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommenZuschlag bis zu 50 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
b) wird bei der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG eine Vorprüfung zur Feststellung der Ersuchenspflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-PflichtZuschlag bis zu 15 Prozent der nach Tarifstelle 4.2.1 festgesetzten Gebühr
c) wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Antrag des Vorhabenträgers die UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 UVPG festgestellt50 bis 5.000
d) wird vor der Genehmigung der Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung oder der Errichtung von Skipisten gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG auf Ersuchen des Vorhabenträgers eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG durchgeführt50 bis 5.000
4.3Besondere Genehmigungen, Prüfungen und Maßnahmen
4.3.1Erteilung einer Genehmigung gemäß § 39 Absatz 4 BNatSchG50 bis 2.500
4.3.2Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Absatz 2 BNatSchG300 bis 8.000
4.3.3Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 42 Absatz 7 und 8 BNatSchG50 bis 7.000
4.3.4Prüfung einer Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder zum Betrieb eines Tiergeheges gemäß § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sowie Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen nach § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG50 bis 7.000
4.3.5Entscheidung über die Genehmigung zur Sperrung von Wegen oder Flächen gemäß § 23 BbgNatSchAG50 bis 4.000
4.3.6Entscheidung über die Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 Absatz 3 BNatSchG50 bis 8.000
4.4Sonstige Entscheidungen und Maßnahmen
4.4.1Zustimmung zu vorgezogenen Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 der Flächenpoolverordnung (FPV)50 bis 8.000
4.4.2Entscheidung über die Zertifizierung von Flächen- oder Maßnahmenpools gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 2 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 2 Absatz 4 FPV300 bis 4.000
4.4.3Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung von Agenturen gemäß § 7 Absatz 3 Nummer 3 BbgNatSchAG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und 4 FPV300 bis 4.000
4.4.4Entscheidungen über Voranfragen und Anträge auf Änderungen oder Aufhebung von Rechtsverordnungen gemäß § 10 BbgNatSchAG300 bis 4.000
4.4.5Entscheidung über die Überprüfung und Änderung von Horstschutzzonen oder -schutzfristen gemäß § 19 Absatz 2 BbgNatSchAG50 bis 4.000
4.4.6Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 BNatSchG50 bis 8.000
4.4.7Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung (Negativzeugnis) über das Vorkaufsrecht gemäß § 26 BbgNatSchAG und § 66 BNatSchG30 bis 200
4.4.8Entscheidung über einen Anspruch auf Entschädigung nach § 68 BNatSchG und § 28 BbgNatSchAG sowie nach § 29 Absatz 3 BbgNatSchAG50 bis 4.000
4.4.9Ablehnende Entscheidung über einen Antrag nach § 1 des Staatshaftungsgesetzes (StHG)50 bis 4.000
4.4.10Erklärungen der für die Überwachung der "Natura 2000"-Gebiete zuständigen Behörde gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit Anträgen auf finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Abl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1) und Artikel 6 Absatz 3 FFH-Richtlinie für Projekte300 bis 4.000
4.5Besonderer Artenschutz
4.5.1Anordnung von Bewirtschaftungsvorgaben gemäß § 44 Absatz 4 Satz 3 BNatSchG50 bis 6.000
4.5.2Entscheidung über die Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG gemäß § 45 Absatz 7 BNatSchG50 bis 6.000
4.5.3Entscheidung über die Genehmigung, Tiere und Pflanzen gebietsfremder oder standortfremder Arten auszusetzen oder in der freien Natur auszubringen gemäß § 40 Absatz 1 BNatSchG50 bis 2.000
4.5.4Entscheidung über eine Anordnung nach § 40 Absatz 3 BNatSchG zur Beseitigung ungenehmigt ausgebrachter Tiere und Pflanzen50 bis 4.000
4.5.5Entscheidung über eine Anordnung zur Beseitigung invasiver Arten nach § 40a Absatz 3 BNatSchG50 bis 4.000
4.5.6Entscheidung über die Ausnahme für verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte gemäß § 4 Absatz 3 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)50 bis 5.000
4.5.7Entscheidung über Ausnahmen gemäß
4.5.7.1 § 2 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 BArtSchV30 bis 2.000
4.5.7.2 § 6 Absatz 1 Satz 4 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.7.3 § 7 Absatz 3 Satz 2 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.7.4 § 14 Absatz 1 Satz 2 BArtSchV30 bis 1.500
4.5.8Amtshandlungen nach § 13 Absatz 1 Satz 4 bis 8 BArtSchV30 bis 2.000
4.5.9Amtshandlungen nach § 47 BNatSchG50 bis 4.000
4.5.10Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in der jeweils geltenden Fassung30 bis 4.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 4.5:
Soweit Ausnahmen oder Befreiungen von den Verboten des besonderen Artenschutzes für Teile und Erzeugnisse von Exemplaren mit einem Warenwert bis zur Höhe von 130 EUR (Bagatellgrenze) beantragt werden, werden zur Vermeidung von Härten Gebühren nicht erhoben. Die Bagatellgrenze ist auf den jeweiligen Geschäftsvorgang und nicht auf Einzelteile einer zusammenhängenden Sendung anzuwenden.
4.6Naturschutzrechtliche Entscheidungen, soweit sie in Zulassungen auf Grund anderer Gesetze eingeschlossen oder ersetzt werden90 Prozent der nach Tarifstellen 4.1 bis 4.5 festgesetzten Gebühr".

fffff) Die Tarifstelle 5.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

5.1 Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
5.1.1Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)
Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren
  1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 und 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
  • bis 100.000 m3 zugelassene Jahresmenge
1,15 je angefangene 100 m3
  • für die weiteren 900.000 m3
0,57 je angefangene 100 m3
  • für den 1 Mio. m3 übersteigenden Teil
0,11 je angefangene 100 m3
zusätzlich für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 v. H. der berechneten Gebühr, mindestens 230
  1. für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, z.B. für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffe
  • bis 52.000 EUR Wert
1,15 v.H., mindestens 230
  • für die weiteren 461.000 EUR Wert
0,57 v.H.
  • für den 513.000 EUR übersteigenden Teil
0,11 v.H.
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 v. H.
b) wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 v. H. der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2.1für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibtGebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1
5.1.2.2für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG60 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 115
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51
5.1.3Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG0,5 Prozent der Baukosten, mindestens 256
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 WHG, 69 WHG25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen
5.1.5.1Abwasseranlagen
5.1.5.1.1Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)
  • für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert
1,2 Prozent, mindestens 256
  • für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent
  • für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
  • für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert
0,02 Prozent
  • für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil
0,002 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128
5.1.5.1.2Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)
  • für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert
1 v. H., mindestens 180
  • für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert
0,2 v. H.
  • für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert
0,1 v. H.
  • für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert
0,01 v. H.
  • für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil
0,001 v. H.
Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handeltZeitgebühr
5.1.5.1.3Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG)200 bis 2.500
5.1.5.1.4Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 i. V. m. § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG)25 v. H. der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.
5.1.5.2Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG
  • für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert
1,2 Prozent
  • für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert
0,4 Prozent
  • für den 513.000 EUR übersteigenden Teil
0,2 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent, bei Durchführung einer UVP 2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2, mindestens 128
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.3Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)
  • für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert
1,1 v. H., mindestens 85
  • für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert
0,22 v. H.
  • für den 513.000 EUR übersteigenden Teil
0,11 v. H.
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 v. H. der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.4Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)
  • für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert
0,5 Prozent mindestens 180
  • für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent
  • für den 1.000.000 EUR übersteigenden Teil
0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
c) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.5Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG i. V. m. Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG )Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4
  • für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert
0,3 Prozent, mindestens 180
  • für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert
0,1 Prozent
  • für den 1.000.000 EUR übersteigenden Teil
0,05 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128
5.1.5.6Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG )
  • für die ersten 26.000 EUR Baukostenwert
1,5 Prozent
  • für die weiteren 26.000 EUR Baukostenwert
0,5 Prozent
  • für den 52.000 EUR übersteigenden Teil
0,2 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag der Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51
5.1.5.7Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG )
  • für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert
0,2 Prozent, mindestens 153
  • für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert
0,1 Prozent
  • für den 1.000.000 EUR übersteigenden Teil
0,05 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben auf Ersuchen des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Wird ein Antrag auf Entscheidung bei der für das Trägerverfahren zuständigen Behörde gestellt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht in diesem Verfahren, wenn diese Feststellung von derselben Behörde getroffen wurde. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG bzw. § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51
5.1.6Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Absatz 3 BbgWG)41 bis 256
5.1.7Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5.1.7.1a) Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)102 bis 2.556
b) Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und 3 AwSV51 bis 1.280
5.1.7.2a) Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV102
sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)
  • Gefährdungsstufe A
76,5
  • Gefährdungsstufe B
102
  • Gefährdungsstufe C
204,5
  • Gefährdungsstufe D
307
b) Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außer- halb von Anzeigeverfahren (Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 68 Absatz 4 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4)50 bis 100
c) Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSVwie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a
5.1.7.3Anordnungen und Entscheidungen nach Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2.
5.1.8Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG
5.1.8.1Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG25 bis 1.000
5.1.8.2Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG)0 bis 1.000
5.1.8.3Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet ((§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG i. V. m. § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG i. V. m. § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung25 bis 1.050
5.1.8.4Zulassung, Genehmigung und Maßnahme nach § 78 Absatz 2, 3 und 4 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten50 bis 2.600
5.1.8.5Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungssperre (§ 86 Absatz 4 WHG)0,2 v. H. des Wertes der Maßnahme, mindestens 25
5.1.8.6Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG)25 bis 1.050
5.1.8.7Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG)25 bis 1.000
5.1.8.8Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG0,55 v. H. des festgesetzten Betrages
5.1.9Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 34 BbgWG in Verbindung mit § 22 WHG)

Anmerkung:
Der Wert des Vorteils ist gemäß § 136 Nummer 1 BbgWG zu ermitteln.
0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26
5.1.10Erteilung von Zwangsrechten nach den §§ 116, 117 BbgWG0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26
5.1.11Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG)0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10
5.1.12Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht30 bis 600
5.1.13Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG)26 bis 511
5.1.14Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG)0,55 v. H. des festgesetzten Betrages
5.1.15Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)
  • für die ersten 100 Meter, je Meter
1, mindestens 26
  • für jeden weiteren Meter
0,5
5.1.16Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG)26 bis 511
5.1.17Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
a) Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWGbis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung
b) Entscheidung über Höhe der zu erbringenden Leistungen100 bis 300
5.1.18Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG)26 bis 256
5.1.19Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG)26 bis 256
5.1.20Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse
(§ 21 i. V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG)
20 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr, mindestens 51
Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34
5.1.21Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
a) Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
b) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
c) sonstige ÄnderungZeitgebühr
d) Entgegnnahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG30 bis 100
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.22Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG)0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen bzw. des Entschädigungsbetrages
5.1.23Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV)26 bis 2.556
5.1.24Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Rohwasser256 bis 2.556
5.1.25Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG)102 bis 511
5.1.26Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 3 Satz 3 BbgWG)102 bis 1.023
5.1.27Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG)26 bis 51
5.1.28Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser256 bis 2.556
5.1.29Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser256 bis 2.556
5.1.30Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem Brandenburgischen Wassergesetz und zur Durchführung dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle gilt10 bis 1.000
5.1.31Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)

Anmerkung:
Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.
Zeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.32Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG26 bis 511
5.1.33Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG)20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50
Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß § 3c UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers (§ 3a UVPG )100 bis 1.000
Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzesbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.34Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 BbgWaBuchV in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderem Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 i.V. m. § 20 WHG, § 147 BbgWG)



Neu:

TarifstelleGegenstandGebühr (EUR)
"5.1Amtshandlungen auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG)
5.1.1Bewilligung oder Erlaubnis mit Verfahren nach den Anforderungen des UVPG (§§ 8 und 11 WHG und § 129a Absatz 2 BbgWG) und gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG)
Anmerkung: Entscheidung im förmlichen Verfahren
1. für die Entnahme und das Einleiten von Wasser oder das Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser (§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG sowie § 129a Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BbgWG) nach der Menge je m3 Nutzungsumfang
- bis 100.000 m3 zugelassene Jahresmenge3,50 je angefangene 100 m3
- für die weiteren 900.000 m31,50 je angefangene 100 m3
- für den 1 Millionen m3 übersteigenden Teil0,30 je angefangene

100 m3

zusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230
2. für sonstige Benutzungen oder Benutzungen nach Nummer 1, für die eine Berechnung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt, zum Beispiel für Aufstauen, Absenken von Gewässern, Entnahme fester Stoffe aus einem Gewässer, sowie den Bau einer Wasserkraftanlage (§ 129a Absatz 2 Nummer 5 BbgWG) nach dem Wert der Anlage oder nach dem Zeitwert der Stoffezusätzlich für jedes Jahr der Geltungsdauer der Bewilligung oder Erlaubnis 2,15 Prozent der berechneten Gebühr, für die unbefristete Erlaubnis zusätzlich 30 Prozent der berechneten Gebühr, jeweils mindestens 230
- bis 52.000 EUR Wert2,4 Prozent, mindestens 230
- für die weiteren 461.000 EUR Wert1,15 Prozent
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil0,22 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird bei der Bewilligung eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird bei Bewilligungen eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Nummer 1 oder 2, mindestens 102
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2Erteilung einer Erlaubnis ohne förmliches Verfahren
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.2.1für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen, für das es Anforderungen für den Ort des Anfalles oder vor der Vermischung gibtGebühr nach Tarifstelle 5.1.1 Nummer 1
5.1.2.2für alle sonstigen Gewässerbenutzungen gemäß § 9 WHG80 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1, mindestens 184
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (betrifft die Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2):
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.2.1 und 5.1.2.2, mindestens 51
5.1.3Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 WHG oder Plangenehmigung nach § 68 Absatz 2 WHG für Gewässerausbau und Deichbau und Vorhaben nach § 129a Absatz 1 Nummer 3, 4, 8, 9 BbgWG5 Prozent der Baukosten,

mindestens 1.000

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3, mindestens 180
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.4Zulassung des vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues nach §§ 17 und 69 WHG25 Prozent der Gebühr nach Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2.1, 5.1.2.2 oder 5.1.3, mindestens 51
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.4, mindestens 153
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5Anlagenzulassungen, Anzeige der Errichtung und des Betriebes von Anlagen
5.1.5.1Abwasseranlagen
5.1.5.1.1Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 60 Absatz 3 WHG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert2,4 Prozent, mindestens 256
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,8 Prozent
- für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert0,4 Prozent
- für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert0,04 Prozent
- für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil0,004 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.1.1, mindestens 128
5.1.5.1.2Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 71 Absatz 2 BbgWG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert1,5 Prozent, mindestens 500
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,4 Prozent
- für die weiteren 4.602 000 EUR Baukostenwert0,2 Prozent
- für die weiteren 46.017 000 EUR Baukostenwert0,02 Prozent
- für den 51.132 000 EUR übersteigenden Teil0,002 Prozent
Sofern es sich nur um die Genehmigung des Betriebes einer bestehenden Abwasserbehandlungsanlage handeltZeitgebühr
5.1.5.1.3Prüfung einer Anzeige eines Kanalisationsnetzes für die Abwasserbeseitigung (§ 71 Absatz 1 BbgWG)300 bis 2.500
5.1.5.1.4Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (§ 17 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 3 Satz 3 WHG)25 Prozent der für die Genehmigung nach Tarifstelle 5.1.5.1.1 zu erhebenden Gebühr
Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Durchführung einer FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung gelten die Festlegungen in Tarifstelle 5.1.5.1.1. Die hierfür Festgesetzte Gebühr wird auf die gemäß Tarifstelle 5.1.5.1.1 im Genehmigungsverfahren festzusetzende Gebühr für Handlungen im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfung angerechnet.
5.1.5.2Planfeststellung und Plangenehmigung eines Hafens oder eines Landungssteges nach § 129a Absatz 1 Nummer 5, 6 und 7 BbgWG
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert2,4 Prozent
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,8 Prozent
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil0,4 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
b) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungsweise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent, bei Durchführung einer UVP 2 Prozent nach Tarifstelle 5.1.5.2, mindestens 128
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.3Genehmigung der Errichtung oder der wesentlichen Veränderung von Anlagen in und an Gewässern (§ 87 BbgWG)
- für die ersten 52.000 EUR Baukostenwert1,1 Prozent, mindestens 350
- für die weiteren 461.000 EUR Baukostenwert0,22 Prozent
- für den 513.000 EUR übersteigenden Teil0,11 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.3, mindestens 82
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.4Planfeststellung oder Plangenehmigung des Baus eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser (§ 129a Absatz 1 Nummer 2 BbgWG)
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert0,5 Prozent, mindestens 180
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert0,2 Prozent
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
c) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende
Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens
100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4, mindestens 128
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.5.5Planfeststellung oder Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers (§ 129a Absatz 1 Nummer 13 BbgWG, § 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.9 der Anlage 1 UVPG)Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.4
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert0,3 Prozent, mindestens 180
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert0,1 Prozent
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil0,05 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.5, mindestens 128
5.1.5.6Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung der Errichtung, des Betriebes und der Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 1 Absatz 1 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.3 der Anlage 1 UVPG)
- für die ersten 26.000 EUR Baukostenwert1,5 Prozent
- für die weiteren 26.000 EUR Baukostenwert0,5 Prozent
- für den 52.000 EUR übersteigenden Teil0,2 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die
eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)
100 bis 1.000
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben gemäß § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.6, mindestens 51
5.1.5.7Planfeststellung, Plangenehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung einer Wasserfernleitung (§ 20 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.8 der Anlage 1 UVPG)
- für die ersten 250.000 EUR Baukostenwert0,4 Prozent, mindestens 153
- für die weiteren 750.000 EUR Baukostenwert0,2 Prozent
- für den 1.000 000 EUR übersteigenden Teil0,1 Prozent
Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:
a) wird im Trägerverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit vorgenommenErhöhung der Gebühr um 10 Prozent
b) wird im Trägerverfahren eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen und führt die Vorprüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
c) Feststellung der UVP-Pflicht der Vorhaben, für die
eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)
100 bis 1.000
d) Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG auf Antrag des Vorhabensträgers vor Beginn des Verfahrens100 bis 1.000
Im Falle der Durchführung einer Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung nach § 34 BNatSchG beziehungs- weise § 26d BbgNatSchG zusätzlich5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5.7, mindestens 51
5.1.6Durchführung einer Bauabnahme (§ 106 Absatz 3 BbgWG)Zeitgebühr
5.1.7Amtshandlungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
5.1.7.1a) Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG)102 bis 2.556
b) Entscheidungen und Prüfungen nach § 41 Absatz 2 und 3 AwSV51 bis 1.280
5.1.7.2a) Prüfung einer Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
aa) Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften gemäß § 13 Absatz 3, Anlage 7 AwSV sowie sonstige Anlage zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen gemäß § 3 Absatz 2 AwSV100 bis 2.000
bb) sonstige Anlage gemäß § 40 AwSV nach dem Gefährdungspotenzial der Anlage (gemäß § 39 AwSV)
- Gefährdungsstufe A100 bis 300
- Gefährdungsstufe B200 bis 500
- Gefährdungsstufe C300 bis 800
- Gefährdungsstufe D400 bis 2.000
b) Anordnungen und sonstige Entscheidungen nach AwSV außerhalb von Anzeigeverfahren (zum Beispiel Feststellung gemäß § 1 Absatz 4 AwSV; abweichende Einstufung gemäß § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 4 AwSV, Anordnungen und Entscheidungen gemäß § 16 Absatz 1 und 2, § 46 Absatz 1 und 4, § 48 Absatz 1 oder 2, § 68 Absatz 4, § 68 Absatz 10 oder § 69 AwSV; Befreiungen gemäß § 16 Absatz 3, § 46 Absatz 4)100 bis 1.000
c) Befreiungen in Schutzgebieten gemäß § 49 Absatz 4, § 50 AwSVwie Tarifstelle 5.1.7.2 Buchstabe a
5.1.7.3Anordnungen und Entscheidungen nach den Tarifstellen 5.1.7.1 und 5.1.7.2, die in nicht wasserrechtlichen Entscheidungen getroffen werden90 Prozent der Tarifstelle 5.1.7.2
5.1.8Entscheidungen zu Maßnahmen in Gewässerrandstreifen, Schutzgebieten, in oder an hochwasserrelevanten Flächen und Anlagen und in Planungsgebieten nach § 86 WHG
5.1.8.1Befreiung vom Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 5 WHG25 bis 1.000
5.1.8.2Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1 WHG), vorläufige Anordnung in Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 2 WHG) und Anordnung außerhalb von Wasserschutzgebieten (§ 52 Absatz 1, 3 WHG)0 bis 1.000
5.1.8.3Befreiung von besonderen Anforderungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG), von vorläufigen Anordnungen in einem Wasserschutzgebiet (§ 52 Absatz 1 Satz 2 und 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 WHG), von Anordnungen außerhalb eines Wasserschutzgebietes (§ 52 Absatz 1 Satz 2, 3 WHG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 WHG) oder Genehmigung oder Befreiung aufgrund einer Wasserschutzgebietsverordnung oder sonstigen nach BbgWG bestehenden Schutzgebietsverordnung25 bis 1.050
5.1.8.4Zulassung, Genehmigung und Maßnahme nach § 78 Absatz 2 bis 4 WHG in festgesetzten Überschwemmungsgebieten50 bis 2.600
5.1.8.5Zulassung von Ausnahmen von einer Veränderungs- sperre (§ 86 Absatz 4 WHG)0,2 Prozent des Wertes der Maßnahme, mindestens 25
5.1.8.6Ausnahmegenehmigung von Verboten auf Deichen und in Deichschutzstreifen (§ 98 Absatz 3 BbgWG)25 bis 1.050
5.1.8.7Anordnung zur Nutzung von Vorländern (§ 102 Absatz 2 Satz 2 BbgWG)25 bis 1.000
5.1.8.8Festsetzung einer Ausgleichszahlung nach § 52 Absatz 5 WHG, § 16 BbgWG0,55 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.9Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG)0,5 Prozent des ermittelten Vorteils, mindestens 26
5.1.10Erteilung von Zwangsrechten nach § 93 WHG0,5 Prozent des Gegenstandswertes, mindestens 26
5.1.11Festsetzung der Entschädigung bei Wassergefahr (§ 113 BbgWG)0,5 Prozent der festgesetzten Entschädigung, mindestens 10
5.1.12Feststellung oder Übertragung der Unterhaltungspflicht30 bis 600
5.1.13Festsetzung des Kostenanteils oder -beitrages bei der Unterhaltung von Anlagen (§ 82 BbgWG), der Beseitigung von Hindernissen (§ 83 BbgWG), der Unterhaltung von Gewässern (§ 85 BbgWG), dem Ausbau oberirdischer Gewässer (§ 91 BbgWG)26 bis 511
5.1.14Festsetzung des Schadenersatzes oder der Entschädigung (§ 90 Absatz 2, § 97 Absatz 2 Satz 3 BbgWG und § 41 Absatz 4, § 52 Absatz 4, § 95, § 98 Absatz 2 WHG)0,55 Prozent des festgesetzten Betrages
5.1.15Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 8 BbgWG)
- für die ersten 100 Meter, je Meter1, mindestens 26
- für jeden weiteren Meter0,5
5.1.16Setzen, Erneuern, Versetzen oder Berichtigen einer Staumarke (§ 50 BbgWG)26 bis 511
5.1.17Außerbetriebsetzen und Beseitigen von Benutzungsanlagen
a) Genehmigung des Außerbetriebsetzens nach § 37 Absatz 1 BbgWG oder Anordnung nach § 86 Absatz 3 BbgWGbis 50 Prozent der Gebühr für die Zulassung der Benutzung
b) Entscheidung über die Höhe der zu erbringenden Leistungen100 bis 300
5.1.18Zulassung des Befahrens nicht schiffbarer Gewässer (§ 43 Absatz 3 BbgWG)26 bis 256
5.1.19Befreiung von der Duldungspflicht als Anlieger (§ 49 BbgWG)26 bis 256
5.1.20Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)

Anmerkung: Gebühr für die Eintragung ins Wasserbuch siehe Tarifstelle 5.1.34

Zeitgebühr, mindestens 70
5.1.21Änderungen einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung
a) Umschreibung auf einen Rechtsnachfolger oder sonstigen Dritten10 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
b) Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung50 Prozent der für die zulassende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
c) Anpassung einer Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung oder sonstige Zulassung, sonstige ÄnderungZeitgebühr
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
d) Entgegenahme und Prüfung der Anzeige nach § 30 BbgWG30 bis 100
5.1.22Nachträgliche Entscheidung über Auflagen oder Festsetzung einer Entschädigung (§ 14 Absatz 5 und Absatz 6 WHG)0,5 Prozent des Wertes der nachteiligen Wirkungen beziehungsweise des Entschädigungsbetrages
5.1.23Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Rechtsverordnung gemäß § 62 Absatz 4 WHG (AwSV)26 bis 2.556
5.1.24Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Roh- wasser256 bis 2.556
5.1.25Zulassung der Untersuchung von Rohwasser durch das Unternehmen selbst (§ 62 Absatz 3 Satz 2 BbgWG)102 bis 511
5.1.26Übertragung der Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag eines Nutzers (§ 66 Absatz 3 Satz 3 BbgWG)102 bis 1.023
5.1.27Befreiung eines Abwassereinleiters von der Pflicht zur qualifizierten Selbstüberwachung (§ 73 Absatz 1 Satz 2 BbgWG)26 bis 51
5.1.28Zulassung von Stellen zur Untersuchung von Abwasser256 bis 2.556
5.1.29Zulassung von Stellen zur Untersuchung der Gewässergüte von Grund- und Oberflächenwasser256 bis 2.556
5.1.30Einzelanordnungen der Wasserbehörden nach dem BbgWG und zur Durchführung dieses Gesetzes, des WHG und der danach ergangenen Verordnungen (außer im öffentlichen Interesse ergehende Duldungsanordnungen), sofern keine andere Tarifstelle giltZeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.31Überwachung im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Absatz 1 WHG

- Durchführung der Überwachung von Abwassereinleitungen einschließlich Probeanalytik (§ 110 BbgWG)

- Überwachung durch Vor-Ort-Besichtigungen gemäß § 9 Absatz 2 und 3 der Industriekläranlagenzulassungs- und Überwachungsverordnung

- Vor-Ort-Inspektion gemäß § 15 Absatz 2 der Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung in Verbindung mit § 16 der 12. BImSchV

Anmerkung:

Werden mit der Analyse der Proben Dritte beauftragt, sind deren Auslagen zu erstatten.

Zeitgebühr und nach Sachaufwand
5.1.32Prüfung einer Anzeige von Erdaufschlüssen nach § 49 Absatz 1 WHG26 bis 511
5.1.33Prüfung einer Anzeige von Grundwasserentnahmen (§ 55 Absatz 3 BbgWG)20 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1, mindestens 50
Für die Prüfung der signifikanten nachteiligen Veränderungen kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent der Gebühr der Tarifstelle 5.1.1 erhöht werden.

Zusatz für Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung:

a) wird eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP- Pflicht vorgenommen und führt die Prüfung zur Ablehnung der UVP-Pflicht100 bis 1.000
b) Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben, für die eine Vorprüfung gemäß der §§ 7 bis 14 UVPG durchzuführen ist, vor Beginn des Verfahrens auf Antrag des Vorhabensträgers (§ 5 UVPG)100 bis 1.000 Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Trägerverfahren anzurechnen.
Im Falle der Ausnahmeprüfung nach § 31 Absatz 2 und § 47 Absatz 3 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 WHGbis 20 Prozent der Zulassungsgebühr
5.1.34Eintragung, Änderung oder Löschung im Wasserbuch nach § 1 Absatz 1 der Brandenburgischen Wasserbuchverordnung (BbgWaBuV) in Verbindung mit § 87 WHG im Zusammenhang mit der Erteilung, Änderung oder Aufhebung eines einzutragenden Rechts oder einer einzutragenden Befugnis, auch wenn die Entscheidung über das Recht oder die Befugnis in einem anderen Verfahren konzentriert wird, sowie die Eintragung alter Rechte und alter Befugnisse ins Wasserbuch im Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Entscheidung über die Feststellung des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 21 in Verbindung mit § 20 WHG, § 147 BbgWG)30 bis 100
5.1.35Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzeptes
a) ohne Beanstandungen und Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG500 bis 1.500
b) mit Beanstandungen oder Anordnungen gemäß § 67 Absatz 3 BbgWG500 bis 2.500
5.1.36Prüfung und Abstimmung des Gewässerunterhaltungs- planes gemäß § 78 Absatz 2 Satz 3 BbgWG0 bis 1 000".

ggggg) Die Tarifstelle 9

9 Veterinärwesen, Lebens- und Futtermittelüberwachung sowie Wasserhygiene
9.1 Gebühren in Bezug auf das Berufs- und Standesrecht
9.1.1Approbation
9.1.1.1Erteilung der Approbation für Tierärzte nach den §§ 4 und 15a der Bundes-Tierärzteordnung102 bis 256
9.1.1.2Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung51 bis 102
9.1.1.3Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung102
9.1.2Berufserlaubnis
9.1.2.1Erteilung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung102
9.1.2.2Verlängerung der Berufserlaubnis für Tierärzte nach § 11 Absatz 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung51
9.1.2.3Bescheinigung nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung25,5
9.1.2.4Befähigungszeugnis für den tierärztlichen Staatsdienst nach § 17 Absatz 1 der Amtstierärzteprüfungsverordnung102
9.1.2.5Abnahme der Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung153,5
9.1.2.6Anerkennung der Gleichwertigkeit eines außerhalb des Landes Brandenburg erworbenen Befähigungszeugnisses für den tierärztlichen Staatsdienst76,5
9.1.2.7 Nicht besetzt
9.1.2.8Amthandlungen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"(LMChemG)
9.1.2.8.1Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin;"und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" (§ 2 Absatz 1 LMChemG)30
9.1.2.8.2Widerruf der Erlaubnis50 bis 80
9.1.2.8.3Erteilung der Erlaubnis in den in § 7 LMChemG genannten Fällen80 bis 100
9.1.2.9Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung, Fortbildung und bestandene Prüfung25,5
9.1.2.10Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin nach § 1 Absatz 1 HufBeschlV150
9.1.2.11Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin nach § 2 Absatz 1 HufBeschlV150
9.1.2.12Anerkennung als staatlich anerkannte Hufbeschlagschule nach § 3 HufBeschlV500
9.1.2.13Anerkennung eines Einführungslehrganges nach § 6 Absatz 4 HufBeschlV150
9.1.2.14Zulassung zur und Abnahme der Prüfung
  • als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 5 Absatz 5 und 8 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 HufBeschlV
200
  • als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin einschließlich Ausstellung des Prüfungszeugnisses nach § 17 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 2
450
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1.2.14:

Mit Beginn der Prüfung ist unabhängig von deren weiterem Verlauf die Gesamtgebühr für die Prüfung zu begleichen.
9.1.2.15Wiederholungsprüfungen100 bis 450
9.1.2.16Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 3 HufBeschl AnerkennV50
Anerkennung der Gleichstellung oder Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses als Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehrschmiedin einschließlich Ausstellung einer Anerkennungsurkunde nach § 4 HufBeschl AnerkennV50
9.1.3Ausstellung einer Ersatzurkunde51
9.2 Gebühren für Beratungstätigkeit und die Erstellung von Gutachten
9.2.1einfache Bescheinigung, einfache Befundung, einfache schriftliche Erläuterung4 bis 20
9.2.2Beratungstätigkeit ohne Untersuchung20 bis 128
9.2.3Gutachten, Untersuchungsbericht, je angefangene Seite25,
mindestens jedoch 50
9.2.4umfangreiche wissenschaftliche Gutachten51 bis 358
9.3Gebühren auf Grund des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.3.1Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzesnach Zeitaufwand
9.3.1.1Gebühren anlässlich der Beschlagnahmung eines Hunde- oder Katzenfells oder eines Produkts, das solche Felle enthält, oder eines Robbenerzeugnisses (Aufbewahrung einschließlich der Kosten für die Be- und Entladung)
pro Tag und je kg Ware
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
10 bis 26
9.4 Nicht besetzt
9.5 Gebühren auf Grund des Tierseuchengesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.5.1Zulassung von wissenschaftlichen Versuchen außerhalb wissenschaftlicher Institute nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes26 bis 153
9.5.2Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Absatz 1 Nummer 16 des Tierseuchengesetzes77 bis 511
9.5.3Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Verkehr mit Tierseuchenerregern nach § 17 Absatz 1 Nummer 16 des Tierseuchengesetzes; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde30 bis 200
9.5.4Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes51 bis 511
9.5.5Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17c des Tierseuchengesetzes30 bis 200
9.5.6Erlaubnis zur Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d des Tierseuchengesetzes150 bis 5.000
9.5.7Änderung oder Erweiterung der Genehmigung nach § 17d des Tierseuchengesetzes50 bis 500
9.5.8Untersuchung von Tieren, tierischen Teilen und Erzeugnissen
9.5.8.1Einhufer, Rinder und Großwild13 bis 128
Einzelgebühr2
9.5.8.2Kälber, Schweine über 25 kg, Schafe13 bis 102
Einzelgebühr2
9.5.8.3Schweine unter 25 kg, Ziegen, Edelpelztiere, Kaninchen, Affen, Halbaffen, ICP-MS, jedes weitere Wild quantitativ vergleichbarer Größe, andere Kleintiere5 bis 77
Einzelgebühr0,5
9.5.8.4Hunde, Hauskatzen5 bis 51
Einzelgebühr2
9.5.8.5Ziervögel, die keine Psittaciden sind5 bis 51
Einzelgebühr1,5
9.5.8.6Psittaciden10 bis 77
Einzelgebühr2,5
9.5.8.7Reisebrieftauben

bis 99 Tiere
ab 100 Tiere


8 bis 18
20
9.5.8.8sonstiges Geflügel

bis 99 Tiere
ab 100 Tiere


8 bis 77
79
9.5.8.9Wanderschafherden

bis 199 Tiere
ab 200 Tiere


10 bis 20
22
9.5.8.10Wanderbienenvölker gemäß § 5 der Bienenseuchenverordnung5 bis 51
9.5.8.11Zierfische, Fische, je Haltungseinheit13 bis 51
Einzelgebühr5
9.5.8.12tierische Teile oder Erzeugnisse, soweit keine Lebensmittel, je Sendung2,50 bis 100
9.5.8.13Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach den Tarifstellen 9.5.8.1 bis 9.5.8.12 vorgenommenen Amtshandlung1 bis 51
9.5.9amtstierärztliche Bestätigung der Identität eines Tieres2,5
9.5.10Kennzeichnung von Tieren durch Ohrmarken oder Tätowierungen, je Kennzeichnung2,5
9.5.11Beaufsichtigung von Betrieben, Einrichtungen und Veranstaltungen nach dem Tierseuchengesetz
9.5.11.1Viehmärkte, Absatzveranstaltungen20 bis 300
9.5.11.2Tierschauen, Tierversteigerungen, Sportveranstaltungen mit Tieren, Tierausstellungen20 bis 300
9.5.11.3öffentliche Schlachthöfe, gewerbliche Schlachthäuser, Geflügelschlächtereien, Molkereien, Besamungsstationen, gewerbliche Mästereien, Embryo-Transfereinrichtungen, Massentierhaltungen, Zuchttierhaltungen, Zoologische Gärten, Zoologische Handlungen, Quarantäneeinrichtungen, Anlagen zur Futtermittelherstellung20 bis 300
9.5.11.4Betriebe und Einrichtungen, die Sera, Impfstoffe oder Antigene herstellen nach § 17c des Tierseuchengesetzes150 bis 5.000
9.5.11.5Prüfung der Sachkunde von Züchtern und Händlern für Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes13 bis 77
9.5.11.6Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht bzw. Haltung oder Handel von Psittaciden nach § 17g des Tierseuchengesetzes13 bis 77
9.5.11.7Bescheinigung über die Seuchenfreiheit, Unbedenklichkeit oder Desinfektion, insbesondere von Beständen, Herkunftsgebieten, Gegenständen, Fahrzeugen, Packmaterial ohne Untersuchung5 bis 26
9.5.11.8Untersuchung eines Tieres zur Genehmigung der Einsperrung sowie für jede weitere Untersuchung während der Beobachtungszeit im Rahmen der Tollwutbekämpfung5 bis 15
Einzelgebühr5
9.5.11.9Untersuchung von Pferden bei Beschälseuchengefahr zwecks Zulassung zur Begattung oder zur Ausfuhr aus Beobachtungsgebieten, je Pferd5 bis 15
Einzelgebühr5
9.5.11.10Untersuchung von Tieren, die zur Impfstoffgewinnung gedient haben, zur Veräußerung oder anderweitigen Verwendung, je Tier7,5
9.5.12 Nicht besetzt
9.5.13 Nicht besetzt
9.5.14Genehmigungen für Einfuhr, Durchfuhr und das Verbringen von lebenden Tieren, tierischen Rohstoffen, tierischen Erzeugnissen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriftenbei Ausfuhren
nach Zeitaufwand
9.5.14.1Lebende Tiere
9.5.14.1.1Rinder, Einhufer und andere Großtiere bis zu 100 Tieren, je Tier
Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
0,35
10
256
9.5.14.1.2Schweine, Wildschweine, Kälber bis zu 100 Tieren, je Tier
Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,35
0,2
10
256
9.5.14.1.3Schafe, Ziegen, Rehe, Muffelwild, Ferkel bis zu 200 Tieren, je Tier
Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,2
0,08
10
256
9.5.14.1.4Hunde und Hauskatzen, je Tier
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,5
10
153
9.5.14.1.5Affen, Halbaffen, je Tier
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
1
10
153
9.5.14.1.6Hasen, Kaninchen, Frettchen, Füchse und Nerze, je Tier
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,25
10
153
9.5.14.1.7Geflügel
9.5.14.1.7.1Haus- und Wildgeflügel bis zu 1.000 Tieren, je Tier
Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,02
0,01
10
179
9.5.14.1.7.2Eintagsküken bis zu 1.000 Tieren, je Tier
Einzelgebühr
weitere Tiere, je Tier
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,02
0,01
10
205
9.5.14.1.8Psittaciden
9.5.14.1.8.1Wellensittiche und sonstige Kleinsittiche, je Tier
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,08
10
153
9.5.14.1.8.2Papageien und andere Groß-Psittaciden, je Tier
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.1.9sonstige Vögel, je Tier
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.1.10Bienen
9.5.14.1.10.1Bienenköniginnen mit Volk, je Volk
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
10
51
9.5.14.1.10.2Bienenköniginnen mit Begleitbienen, je 10 Bienenköniginnen
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,7
10
51
9.5.14.1.11Fische, je Tonne
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
10
10
153
9.5.14.2Waren von geschlachteten und erlegten Tieren
9.5.14.2.1Fleisch für den menschlichen Verzehr, je kg
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.2.2tierische Teile zur Herstellung von Tiernahrung, je kg
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.2.3tierische Teile für pharmazeutische oder technische Zwecke, je kg
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,01
10
205
9.5.14.3Bruteier, je 100 Stück
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
0,15
10
153
9.5.14.4Sperma, Embryonen, Eizellen, je 100 Portionen/Stück
Einzelgebühr
Mindestgebühr
Höchstgebühr
10
10
153
9.5.14.5Sera, Impfstoffe, Tierseuchenerreger, sonstige Stoffe10 bis 77
9.5.14.6sonstige Ein- und Durchfuhrgenehmigungen sowie Genehmigungen für das innergemeinschaftliche Verbringen10 bis 256
9.5.15Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
9.5.15.1 Nicht besetzt
9.5.15.2nach den §§ 13, 13a, 15, 35 und 36a der Binnenmarkt- Tierseuchenschutzverordnung1.200 bis 2.200
9.5.15.3nach § 10 der Fischseuchen-Verordnung51 bis 205
9.5.15.4Änderung der Zulassung eines Betriebes zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gemäß den Tarifstellen 9.5.15.1, 9.5.15.2 und 9.5.15.3; Kontrolle bzw. Überwachung der zugelassenen Betriebe/Einrichtungen durch die Zulassungsbehörde30 bis 200
9.5.16Probennahme, Impfung, allergischer Test2,50 bis 5
9.5.17Ausgabe von Ohrmarken und Tierpässen, je Stück2,50 bis 3
9.5.18Zulassung eines Betriebes nach den §§ 12, 13 oder 14 der Viehverkehrsverordnung51 bis 205
9.5.19Kennzeichnung eines Pferdes nach § 44 der Viehverkehrsverordnung80
9.5.20Genehmigung einer Freilandhaltung gemäß § 4 Absatz 3 der Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV)25 bis 100
9.5.21Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Rahmen von Eilverordnungen20 bis 30
9.5.22Nachkontrollen bei Beanstandungen gemäß § 73 des Tierseuchengesetzes25 bis 200
9.5.23Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes (im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)50 bis 5.000
9.5.24Bestätigung einer Anzeige gemäß § 7 Absatz 3 der Geflügelpest-Verordnung einschließlich Kontrolle des Bestandes26 bis 75
9.6 Gebühren für Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den auf Grund dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, des Bundes und des Landes Brandenburg
9.6.1Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
9.6.1.1Entscheidung über die Zulassung von Anlagen oder Betrieben
9.6.1.1.1Zulassung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 24 in Verbindung mit Artikel 44100 bis 2.000
9.6.1.1.2Erteilung einer vorläufigen oder bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 250 bis 1.000
9.6.1.1.3Verlängerung einer bedingten Zulassung nach Artikel 44 Absatz 225 bis 500
9.6.1.1.4Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung nach Artikel 46 Absatz 125 bis 500
9.6.1.2Entgegennahme der Anzeige zur Registrierung von Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 einschließlich Überprüfung des Betriebes50 bis 1.000
9.6.1.3Untersagung der Ausübung einer zugelassenen oder registrierten Tätigkeit nach Artikel 46 Absatz 250 bis 1.000
9.6.1.4Beurteilung von Anträgen zur Genehmigung alternativer Verfahren nach Artikel 20 Absatz 2nach Zeitaufwand
9.6.1.5Entscheidung über Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
9.6.1.5.1Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 16 Buchstabe f bis h20 bis 100
9.6.1.5.2Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte nach den Artikeln 17 und 1820 bis 100
9.6.1.5.3Zulassung von Ausnahmen bezüglich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte nach Artikel 1920 bis 100
9.6.2Tierisches Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-Verordnung (TierNebV)
9.6.2.1Erteilung von Genehmigungen über Ausnahmen von der Überlassungspflicht nach § 4 TierNebG20 bis 100
9.6.2.2Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 TierNebG100 bis 500
9.6.2.3Zulassung einer Anlage zur Pasteurisierung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 TierNebV100 bis 1.000
9.6.2.4Registrierung einer Biogasanlage nach § 13 Absatz 1 Satz 2
TierNebV oder einer Kompostierungsanlage nach § 17 Absatz 1 Satz 2 TierNebV
50 bis 500
9.6.2.5Zulassung von Plätzen, an denen Heimtiere vergraben werden können (Tierfriedhöfe), nach § 27 Absatz 3 Satz 150 bis 500
9.6.2.6Genehmigung von Ausnahmen nach § 27 Absatz 1 TierNebV20 bis 50
9.6.3Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenproduktebeseitigungsgesetzes des Landes Brandenburg
9.6.3.1Entscheidung über die Genehmigung von Entgeltlistennach Zeitaufwand
9.6.4Überwachungsmaßnahmennach Zeitaufwand
9.7 Gebühren auf Grund des Tierschutzgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften
9.7.1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein betäubungsloses Schlachten (Schächten) nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes
gewerblicher Antragsteller
nicht gewerblicher Antragsteller für das erste Tier gebührenfrei, für jedes weitere Tier
50 bis 200
10
9.7.2rteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Betäubung warmblütiger Tiere durch Nichttierärzte nach § 5 Absatz 1 Satz 3 des Tierschutzgesetzes25,5
9.7.3Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes50 bis 100
9.7.4Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung eines Tierversuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes50 bis 300
  • soweit dieses im öffentlichen Interesse liegt
gebührenfrei
9.7.5Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung zum Tierschutzbeauftragten nach § 8b Absatz 2 Satz 3 des Tierschutzgesetzes25,5
9.7.6Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Tierversuchen nach § 9 Absatz 1 Satz 4 des Tierschutzgesetzes25,5
9.7.7Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nicht speziell für Tierversuche gezüchteten Tieren nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 des Tierschutzgesetzes102
9.7.8Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes26 bis 102
Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a des Tierschutzgesetzes25 bis 200
Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Tierschutzgesetzes25 bis 50
9.7.9Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr von Wirbeltieren als Versuchstiere nach § 11a Absatz 4 des Tierschutzgesetzes25,5
9.7.10Abnahme der Prüfung der Sachkunde nach § 4 Absatz 4 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 17 Absatz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung50
9.7.11Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung oder § 17 Absatz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25,5
9.7.12Befristete Zulassung von Betäubungs- und Tötungsverfahren nach § 14 Nummer 1 und 3 der Tierschutz-Schlachtverordnung50 bis 100
9.7.13Kontrolle eines Tiertransportes gemäß Verordnung (EG) Nr. 615/98 bzw. (EG) Nr. 639/200326 bis 51
9.7.14Ausnahmegenehmigung zur künstlichen Beleuchtung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25 bis 50
9.7.15Erlaubnis zur Einschränkung der Zugangsöffnung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25 bis 50
9.7.16Ausnahmegenehmigung zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen nach § 15 der Tierschutz-Nutztierhalteverordnung25 bis 100
9.7.17Nachkontrollen bei Beanstandungen oder Kontrollen aus besonderem Anlass gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes (z.B. Ausnahmegenehmigungen)25 bis 200
  • Überwachung der tierschutzrechtlichen Anforderungen beim betäubungslosen Schlachten
nach Zeitaufwand
9.7.18Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport
9.7.18.1Prüfung der Transportpapiere im Rahmen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwand
9.7.18.2Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520 bis 500
9.7.18.3Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung als Tiertransportunternehmen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/200520 bis 500
9.7.18.4Durchführung von Kontrollen vor langen Beförderungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005nach Zeitaufwand
9.7.18.5Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Straßentransportmittels nach Artikel 18 Absatz 1 und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/200525 bis 100
9.7.18.6Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung und Registrierung eines Tiertransportschiffes nach Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/200525 bis 100
9.7.18.7Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 9.7.18.2, 9.7.18.3, 9.7.18.5 und 9.7.18.6 fallen10 bis 100
9.7.18.8Ausstellen eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder nach § 4 Absatz 1 und 2 der Tierschutztransportverordnung25
9.7.18.9Abnahme der theoretischen und praktischen Sachkundeprüfung anlässlich des Ausstellens eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/200550 bis 200
9.7.18.10Entscheidung über den Entzug eines Befähigungsnachweises25
9.7.19Amtshandlungen auf dem Gebiet des Tierschutzes nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
9.7.19.1Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/200425 bis 1.000
9.7.19.2Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes im Sinne des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/200450 bis 5.000
9.7.20Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Tränkvorrichtungen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25 bis 50
9.7.21Zulassung von Abweichungen zur Installation und Instandhaltung der Fütterungseinrichtungen nach § 18 Absatz 2 Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung25 bis 50
9.8 Gebühren auf Grund des Arzneimittelgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften im Bereich der Tierarzneimittel
9.8.1Tierärztliche Hausapotheken
9.8.1.1Bescheinigung nach § 47 Absatz 1a in Verbindung mit § 67 des Arzneimittelgesetzes50 bis 100
9.8.1.2Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes300 bis 1 000
9.8.1.3Genehmigung einer Untereinheit nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 TÄHAV150 bis 1.000
9.8.2Pharmazeutische Unternehmen
9.8.2.1Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes300 bis 10.000
9.8.2.2Änderung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes200 bis 5.000
9.8.2.2.1Abnahmebesichtigung/Nachbesichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG

(außer Besichtigung von öffentlichen Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln)
400 bis 9.000
9.8.2.2.2Ausstellung des GMP-Zertifikates nach § 64 Absatz 3 AMG100 bis 200
9.8.2.3Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC Dokument PH 6/91) zur "Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)" vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92500 bis 1.100
9.8.2.4Betriebsbesichtigung eines pharmazeutischen Unternehmers zum Zweck der Ausstellung eines Zertifikats über Arzneimittelherstellung, die den GMP-Richtlinien entsprechen500 bis 9.000
9.8.2.5Kontrolle, Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass eines pharmazeutischen Unternehmers oder von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmer nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (Kontrollen im Rahmen von Amtshilfe)500 bis 9.000
9.8.2.6Zulassung einer Ausnahme nach § 60 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes100 bis 500
9.8.3Sonstige Betriebe, die Arzneimittel herstellen, prüfen, lagern, verpacken oder in den Verkehr bringen
9.8.3.1Erlaubnis für das Betreiben eines Großhandels mit Arzneimitteln gemäß § 52a Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes300 bis 2 500
9.8.3.1.1Änderung der Erlaubnis zum Großhandel in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes ohne Inspektion100 bis 200
9.8.3.1.2Änderung der Erlaubnis zum Großhandel in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes mit Inspektion400 bis 9.000
9.8.3.2Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass von Arzneimittelgroßhändlern nach § 64 Absatz 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes250 bis 2.000
9.8.3.3Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass nach § 64 des Arzneimittelgesetzes von Betrieben, die Stoffe nach § 59c des Arzneimittelgesetzes beziehen, lagern oder abgeben300 bis 1.500
9.8.3.4Nachkontrolle oder Kontrolle aus besonderem Anlass des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 64 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes25 bis 250
9.8.4(aufgehoben)
9.8.5Erteilung einer Ein-/Ausfuhrerlaubnis
9.8.5.1Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 des Arzneimittelgesetzes150 bis 8.000
9.8.5.2Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 9.8.5.1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes150 bis 8 000
9.8.5.3Ausstellung einer Bescheinigung für zollamtliche Abfertigung (Einfuhr) bei Vorliegen der Bedingungen des § 72a Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Arzneimittelgesetzes50 bis 200
9.8.5.4Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes50 bis 500
9.8.5.5Erteilung eines Zertifikats entsprechend dem Zertifikationssystems der WHO für die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 73a Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes50 bis 200
9.8.6Ausstellen einer Bescheinigung für die Anzeige einer klinischen Prüfung von Tierarzneimitteln50 bis 250
9.8.6.1Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen50
9.8.6.2Wiederholungsausstellung bei Verlust von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen70
9.8.6.3Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen50
9.8.6.4Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 des Arzneimittelgesetzes , soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 69 des Arzneimittelgesetzes nach sich ziehen1.100 bis 1.500
9.8.6.5Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz ohne Inspektion600
9.8.6.6Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz mit Inspektion400 bis 9.000
9.8.6.7Durchführung von Maßnahmen gemäß § 64 und § 69 des Arzneimittelgesetzes70 bis 3.000
9.8.6.8Rechtsbehelfe

Erteilung von Bescheiden über Widersprüche -wenn und soweit sie zurückgewiesen werden
  • von Dritten, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen
  • gegen Kosten- und/oder Gebührenentscheidungen
70 bis 600
9.9 Nicht besetzt
9.10 Nicht besetzt
9.11 Gebühren im Bereich Lebensmittelüberwachung
9.11.1Zulassung von Lebensmittelunternehmen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n)
Die Zulassung erfolgt nach mindestens einer Kontrolle an Ort und Stelle.
200 bis 4.000
9.11.2Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004200 bis 4.000
9.11.3Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (§ 9 TierLMHV)200 bis 4.000
9.11.4Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 9 TierLMHV)200 bis 4.000
9.11.5Widerruf oder Ruhenlassen einer Zulassung sowie Verlängerung einer vorläufigen Zulassung55 bis 1.000
9.11.6Änderungen, Ergänzungen usw. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 9.11.1 bis 9.11.5 fallen50 bis 2.000
9.11.7Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 15 Absatz 1 AVV Lebensmittelhygiene gemäß Anhang I, Kapitel 3, Nr. 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/200530 bis 300
9.12 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
9.12.1Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
9.12.1.1Rindfleisch
a) ausgewachsene Rinder, je Tier5
b) Jungrinder, je Tier2
9.12.1.2Einhufer-/Equidenfleisch, je Tier3
9.12.1.3Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
a) weniger als 25 kg, je Tier0,50
b) mindestens 25 kg, je Tier1
c) Mindestgebühr Trichinenuntersuchung Einzelansatz5,5
9.12.1.4Schaf- und Ziegenfleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von
a) weniger als 12 kg, je Tier0,15
b) mindestens 12 kg, je Tier0,25
9.12.1.5Geflügelfleisch
a) Haushuhn und Perlhuhn, je Tier0,005
b) Enten und Gänse, je Tier0,01
c) Truthühner, je Tier0,025
d) Zuchtkaninchen, je Tier0,005
9.12.2Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung), je Tonne Fleisch:
a) Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch2
b) Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch1,50
c) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch -kleines Federwild und Haarwild1,50
d) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch -Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)3
e) ) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch - Schwarzwild und Wildwiederkäuer2
9.12.3Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
9.12.3.1Kleines Federwild, je Tier0,005
9.12.3.2Kleines Haarwild, je Tier0,01
9.12.3.3Laufvögel, je Tier0,50
9.12.3.4Landsäugetiere
a) Schwarzwild, je Tier1,50
b) Wildwiederkäuer, je Tier1,00
c) Sonstige Wildtiere, je Tier1,00
9.12.4Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung (Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
a) je 30 Tonnen1
b) danach je Tonne0,50
9.12.5Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur (Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)
a) Erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:

für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
danach je Tonne


1
0,50
b) Erster Verkauf auf dem Fischmarkt:

für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne
danach je Tonne


0,50
0,25
c) Erster Verkauf im Fall fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:
für die ersten 50 Tonnen im Monat, je Tonne1
danach je Tonne0,50
Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen.
d) Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur, je Tonne0,50
9.12.6Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 9.12.1 bis 9.12.5 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erhoben werden.nach Zeitaufwand
9.13 Gebühr für sonstige Amtshandlungen
Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen erhoben.
nach Zeitaufwand
9.14 Trichinenuntersuchung von Tieren, die keiner Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach EG-Recht unterliegen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vom 5. Dezember 2005 (ABl. Nr. L 338 vom 22.12.2005 S. 60)2 bis 10
9.15 Probenahme zwecks sonstiger Untersuchungen von Tieren (z.B. BSE, bakteriologische Untersuchung)8 bis 25
Hinweis:
Trichinenuntersuchungen sowie bakteriologische Fleischuntersuchungen sind der Gemeinschaftsgebühr nach der Richtlinie 85/73/EWG und damit den in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten zuzuordnen.
9.16 Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden


9.16.1Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch (Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
a) je Sendung bis 6 Tonnen und55
b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder9
c) je Sendung über 46 Tonnen420
9.16.2Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
a) je Sendung bis 6 Tonnen und55
b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder9
c) je Sendung über 46 Tonnen420
9.16.3Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
9.16.3.1Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung
a) je Sendung bis 6 Tonnen und55
b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder9
c) je Sendung über 46 Tonnen420
9.16.3.2Mindestgebühr für die unter Tarifstelle 9.16.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
a) je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,600
b) je Schiff mit einer Ladung bis 1.000 Tonnen,1.200
c) je Schiff mit einer Ladung bis 2.000 Tonnen,2.400
d) je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2.000 Tonnen3.600
9.16.4Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
a) für den Beginn der Kontrolle und30
b) je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person20
9.16.5Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)
9.16.5.1Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
a) je Sendung bis 6 Tonnen und55
b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder9
c) je Sendung über 46 Tonnen420
9.16.5.2Tierarten gemäß der Entscheidung 97/794/EWG (ohne Geflügel und Kaninchen):
a) Füchse, Hasentiere, Nerze, andere Pelztiere, Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden

je Tier
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung


5
30
140
b) Vögel, Bienen und sonstige Insekten, Nagetiere, Reptilien, Amphibien, Wirbellose

je Haltungseinheit
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung


5
30
140
c) Tiere der Aquakultur (ohne Zierfische)

je Tonne
mindestens jedoch je Sendung
höchstens jedoch je Sendung


5
30
140
9.16.5.3Für andere Tierarten, die nicht unter die Tarifstellen 9.16.5.1 und 9.16.5.2 fallen:
a) Hunde, Katzen, Frettchen, Affen, Halbaffen

mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen


55
420
b) Zierfische

je Tonne
mindestens jedoch je Sendung bis 46 Tonnen
mindestens jedoch je Sendung über 46 Tonnen


5
55
420
9.16.6Kontrollpflichtige Lebensmittel und Waren pflanzlicher Herkunft
a) je Sendung bis 6 Tonnen und55
b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder9
c) je Sendung über 46 Tonnen420
In der Gebühr sind die ggf. erforderlichen Analysekosten nicht enthalten.
9.16.7Sind die Aufwendungen für die Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen 9.16.1 bis 9.16.6 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden.nach Zeitaufwand
9.16.8Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten5 bis 110
9.17 Amtshandlungen nach der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)
9.17.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 15 Absatz 3 LMEV
a) für 6 Monate bei wiederholten Sendungen100
b) für Einzelsendungen20
c) für Messen und Ausstellungen, je nach Warenumfang50 bis 150
9.17.2Freigabe von Sendungen entsprechend der Genehmigung nach Tarifstelle 9.17.130
9.18 Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen
9.18.1Amtshandlungen anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Sendungen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen oder bis zum Vorliegen von Untersuchungsergebnissen zu verwahren sind (einschließlich der Kosten für Transport, Be- und Entladen, aber ohne Untersuchungskosten)
pro Tag und je kg Ware
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
10 bis 26
9.18.2Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Sendungen in persönlichem Reisegepäck
pro kg
mindestens
3
30
9.19 Amtshandlungen im Zusammenhang mit Quarantänemaßnahmen (einschließlich Unterbringung, Haltung und Pflege der Tiere, aber ohne Untersuchungskosten)

Gebühren pro Tier und Tag für:
a) Einhufer13
b) Rinder, Wildklauentiere7,50
c) Jungrinder5
d) Kälber, Schafe, Schweine3
e) Hunde

bis 10 kg
11 bis 30 kg
über 30 kg


5
7
8,50
f) Katzen, Füchse, Nerze, Frettchen4
g) Kaninchen, Hasen1,50
h) Wellensittiche und andere kleine Vögel0,80
i) größere Vögel (Papageien, Raubvögel), Geflügel1
j) andere Tiere5 bis 140
Die Gebühr verdoppelt sich an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen.
9.20 Weitere Amtshandlungen im Lebensmittelrecht
9.20.1Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Lebensmitteln50 bis 200
9.20.2Amtshandlungen nach § 39 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sowie Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen im Sinne des Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/200425 bis 10.000
9.20.3Zulassung von privaten Sachverständigen für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben200 bis 500
9.20.4Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 LFGB)50 bis 650
9.20.5Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB50 bis 650
9.20.6Beurteilung eines Lebensmittels, Tabakerzeugnisses, kosmetischen Mittels oder eines Bedarfsgegenstandes50 bis 650
9.20.7Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Tarifstelle 9.20.6 vorgenommenen Amtshandlung1 bis 51
9.20.8Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Absatz 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung30 bis 300
9.20.9Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Absatz 1 der Diätverordnung30 bis 300
9.20.10Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung30 bis 3.000
9.21 Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften
9.21.1Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch zur Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen (Artikel 10 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, § 19 der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung)55 bis 1.000
9.21.2Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel im Haltungsbetrieb (Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)55 bis 1.000
9.21.3Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gemäß Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/200455 bis 1.000
9.21.4Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für amtliche Fachassistenten nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 3 Absatz 1 Nummer 4a der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)150
9.21.5Ausstellung einer Ersatzbescheinigung30
9.21.6Genehmigung der Mitwirkung durch Personal eines Schlachthofes bei der amtlichen Überwachung der Herstellung von Fleisch von Geflügel und Hasentieren gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)50 bis 150
9.21.7Genehmigung einschließlich erforderlichenfalls weiterer Maßnahmen von Schlachtungen im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Bekämpfung von Tierseuchen oder Zoonoseerregern im Sinne von Anhang I Abschnitt II Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (§ 5 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)50 bis 150
9.21.8Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005100 bis 250
9.22 Entscheidungen und sonstige Amtshandlungen außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
9.22.1Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren (§ 7 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)50 bis 150
9.22.2Schulung und Beauftragung (inklusive Bescheinigung) zur Entnahme von Trichinenproben bei Schwarzwild durch Jäger15 bis 50
9.23 Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung nach Anhang IV Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bzw. deren Aufhebung (§ 9 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung)50 bis 150
9.24 Gebühren nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
9.24.1Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser250 bis 550
9.24.2Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes250 bis 550
9.24.3Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird250 bis 550
9.25 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes50 bis 260
9.26 Besondere Amtshandlungen im Weinrecht
9.26.1Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 der Weinverordnung (WeinV 1995)60 bis 220
9.26.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Absatz 1 der Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)60 bis 220
9.26.3Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor
9.26.3.1Erteilung einer Bezugsnummer und des Sichtvermerks im Begleitpapier (Artikel 3 Absatz 4)10 bis 30
9.26.3.2Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b.A. und der Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b.A., die mit einer geografischen Angabe versehen werden können (Artikel 7 Absatz 1 und 2)10 bis 30
9.26.3.3Genehmigung eines Buchführungsverfahrens nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 (§ 12 WeinÜV)50 bis 150
9.27 Amtshandlungen nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)
9.27.1Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Prüfung für Lebensmittelkontrolleure150
9.27.2Ausstellen einer Ersatzbescheinigung30
9.28 Gebühren im Bereich Futtermittelüberwachung
9.28.1Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
9.28.1.1Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
a) je Sendung bis 6 Tonnen und55
b) je Tonne danach bis 46 Tonnen, oder9
c) je Sendung über 46 Tonnen420
9.28.1.2Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 9.28.1.1 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden.nach Zeitaufwand
9.28.1.3Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten5 bis 110
9.28.2Amtshandlungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
9.28.2.1Entscheidung über die Zulassung von Betrieben, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthaltende Futtermittel für Nichtwiederkäuer herstellen (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)200 bis 700
9.28.2.2Entscheidung über die Gestattung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden (Anhang IV Teil II Abschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)30 bis 2.000
9.28.2.3Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge, in denen nach dem Transport von Futtermitteln, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel transportiert werden sollen (Anhang IV Teil II Abschnitt B Buchstabe e, Abschnitt C Buchstabe c und Abschnitt D Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)300 bis 1.000
9.28.2.4Registrierung von Selbstmischern, die Alleinfuttermittel für Tiere, die keine Wiederkäuer sind, aus Futtermitteln herstellen, die Fischmehl, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat, Blutmehl oder Blutprodukte enthalten, inklusive Vor-Ort-Kontrolle(n) (Anhang IV Kapitel IIAbschnitt B, C und D der Verordnung (EG) Nr. 999/2001)50 bis 250
9.28.3Entscheidung über die Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005
9.28.3.1Zulassung von Betrieben, die in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannte Erzeugnisse herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nummer 1a der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
a) bei erstmaliger Entscheidung150 bis 2.500
b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag50 bis 1.500
9.28.3.2Zulassung von Betrieben, die Vormischungen unter Verwendung der in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe herstellen und/oder in den Verkehr bringen (Artikel 10 Nummer 1b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
a) bei erstmaliger Entscheidung150 bis 2.500
b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag50 bis 1.500
9.28.3.3Zulassung von Betrieben, die Mischfuttermittel für das Inverkehrbringen herstellen oder ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes erzeugen, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffe enthalten (Artikel 10 Nummer 1c der Verordnung (EG) Nr. 183/2005)
a) bei erstmaliger Entscheidung150 bis 2.500
b) bei erneuter Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag50 bis 1.500
9.28.4Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FuttMV)
9.28.4.1Entscheidung über die Zulassung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Absatz 3 FuttMV
a) bei erstmaliger Entscheidung150 bis 750
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen50 bis 500
9.28.4.2Zulassung von Betrieben, die Futtermittel dekontaminieren, § 28 Absatz 1 FuttMV100 bis 500
9.28.4.3Zulassung von Betrieben, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, § 28 Absatz 2 FuttMV100 bis 500
9.28.4.4Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nummer 1 FuttMV
a) bei erstmaliger Entscheidung150 bis 750
b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen auf Grund von im Betrieb sich ergebenden wesentlichen Änderungen50 bis 500
9.28.4.5Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung oder Registrierung, § 32 FuttMV20 bis 500
9.28.5Amtshandlungen auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
9.28.5.1Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen (im Sinne des Artikels 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004)25 bis 5.000
9.28.5.2Amtshandlungen nach § 39 Absatz 2 LFGB50 bis 10.000
9.28.5.3Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach den §§ 68, 69 LFGB50 bis 500
9.28.5.4Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen50 bis 200
9.28.6Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV)
9.28.6.1Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Schulung und Prüfung für Futtermittelkontrolleure100
9.28.6.2Ausstellen einer Ersatzbescheinigung30
9.29 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung60 bis 600
9.30 Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5a der Kosmetikverordnung200 bis 2.000
9.31 Besondere Grundsätze der Tarifstelle 9
9.31.1Die Tarifstellen 9.2, 9.20.2 und 9.20.6 gelten auch für freiwillige Untersuchungen oder Untersuchungen auf Antrag, die nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse durchgeführt werden. Die Gebühren werden 21 Kalendertage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
9.31.2Zuschläge für Amtshandlungen außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit:
a) Für Amtshandlungen, deren Gebührenhöhe sich nach dem erforderlichen Zeitaufwand berechnet, kann ein Zeitzuschlag entsprechend § 8 TVöD erhoben werden.
b) Für Amtshandlungen, für die eine Festgebühr vorgesehen ist, tritt an die Stelle der Festgebühr ein Rahmensatz von der jeweiligen Festgebühr (als Untergrenze) bis zum doppelten Betrag der jeweiligen Festgebühr (als Obergrenze).
c) Für Amtshandlungen mit einem Gebührenrahmen tritt an die Stelle des Gebührenrahmens ein Rahmensatz von der jeweiligen Untergrenze bis zum doppelten Betrag der Obergrenze des jeweiligen Gebührenrahmens.
Als regelmäßige Dienstzeit gilt werktags außer Samstag von 6:00 bis 20:00 Uhr.
9.31.3Kann eine Amtshandlung aus Gründen, die der Behördenbedienstete nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden oder verzögert sich ihre Durchführung, so kann unbeschadet der sonstigen Gebührenpflicht eine Versäumnisgebühr erhoben werden für jede angefangene halbe Stunde des Zeitverlustes.30
9.31.4Anfallende Kosten für Probentransporte sind in der jeweiligen Gebühr enthalten.
9.32 Gebühren auf Grund des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)
9.32.1Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001
a) Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Absatz 110 bis 200
b) Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Absatz 210 bis 200
c) Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Absatz 310 bis 200
d) Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach § 9 Absatz 410 bis 200
e) Anordnung von Maßnahmen oder Festlegungen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 510 bis 1 000
f) Festlegung für chemische Stoffe oder Mikroorganismen, für die keine Grenzwerte aufgeführt sind, nach § 9 Absatz 610 bis 200
g) Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von festgelegten Grenzwerten oder Anforderungen, die auf die Trinkwasserinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist sowie Beratungstätigkeit, nach § 9 Absatz 750 bis 500
h)Aufforderung zum Nachkommen von besonderen Handlungspflichten und Überprüfung oder Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Absatz 850 bis 200
i) Festlegung bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung von Grenzwerten oder Anforderungen nach § 9 Absatz 910 bis 200
9.32.2Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach § 10 TrinkwV 2001
a) Zulassung der Abweichung von Grenzwerten für chemische Parameter nach Anlage 2 für eine 30-Tage-Frist nach § 10 Absatz 150 bis 200
b) Erste Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 2 für chemische Parameter nach Anlage 250 bis 200
c) Zweite Zulassung der Abweichung von Grenz- werten nach § 10 Absatz 5 für chemische Parameter nach Anlage 250 bis 500
d) Dritte Zulassung der Abweichung von Grenzwerten nach § 10 Absatz 6 für chemische Parameter nach Anlage 250 bis 1 000
9.32.3Prüfung einer Beeinträchtigung der Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses und Zulassung der Ausnahme hinsichtlich der Qualität des verwendeten Wassers in einem Lebensmittelbetrieb nach § 18 Absatz 1 Satz 3 TrinkwV 200150 bis 200
9.32.4Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen an Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Absatz 5 in Verbindung mit § 15 Absatz 4 TrinkwV 2001200 bis 1.000
9.32.5Überwachungsmaßnahmen nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
a) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 (zentrale Wasserwerke)50 bis 1 000
b) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 (dezentrale kleine Wasserwerke)50 bis 200
c) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Kleinanlagen zur Eigenversorgung)10 bis 100
d) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d TrinkwV 2001 (mobile Versorgungsanlagen)50 bis 200
e) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung)50 bis 500
f) Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f TrinkwV 2001 (zeitweise Wasserverteilung)50 bis 200
9.32.6Anordnung nach § 19 Absatz 3 TrinkwV 200110 bis 100
9.32.7Anordnung nach § 20 TrinkwV 200110 bis 500
9.33 Gebühren auf Grund von § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit der DIN 19643
9.33.1Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Absatz 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
10 bis 500
9.34Amtshandlungen auf Grund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)
9.34.1Überwachung, Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Wasserhygiene nach § 3 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.
In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.
20 bis 500


wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240448


ENDE