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§ 70 Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl für das Abgeordnetenhaus durch den Bezirkswahlausschuss 16
(1) Zur Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus tritt der Bezirkswahlausschuss spätestens am zehnten Tag nach dem Wahltag zusammen. Der Bezirkswahlausschuss ermittelt auf Grund der Vorarbeiten des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin das vorläufige Ergebnis in den Wahlkreisen und im Wahlkreisverband und stellt auf Grund der von ihm geprüften und für richtig befundenen Zusammenstellung und Aufrechnung des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin das zahlenmäßige Ergebnis und die Namen der nach § 16 des Landeswahlgesetzes gewählten Bewerber und Bewerberinnen fest. Haben in einem Wahlkreis mehrere Personen die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin zu ziehende Los.
(2) Der Bezirkswahlausschuss ist berechtigt, die in den Wahlbezirken getroffenen und in den Wahlniederschriften der Wahlvorstände angeführten Feststellungen über die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen abzuändern. Insbesondere ist er befugt, von den Wahlvorständen für ungültig erklärte Stimmen als gültig festzustellen und umgekehrt. Änderungen sind in der Wahlniederschrift des Wahlbezirkes rot zu vermerken und in der Sitzungsniederschrift des Bezirkswahlausschusses unter Anführung der einzelnen Fälle zu begründen.
(3) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin übersendet dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich nach der Sitzung des Bezirkswahlausschusses
§ 71 Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung durch den Bezirkswahlausschuss
Zugleich mit der Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlkreisverband hat der Bezirkswahlausschuss in derselben Sitzung auch das endgültige Ergebnis der Wahl zur Bezirksverordnetenversammlung des Bezirks zu ermitteln und dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin unverzüglich mitzuteilen. § 70 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 72 Beanstandung des Wahlergebnisses durch den Bezirkswahlausschuss
Kommt der Bezirkswahlausschuss zu dem Ergebnis, dass einem Wahlvorstand eine Fehlentscheidung unterlaufen ist, durch die das Ergebnis für die Wahl zum Abgeordnetenhaus beeinträchtigt wird und die nicht seine unter § 70 Abs. 2 fallende Änderungsbefugnis betrifft, so hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin hierüber schriftlich mit seiner Stellungnahme zu benachrichtigen. Etwa erforderliche Berichtigungen nimmt der Landeswahlausschuss vor.
Feststellungen und Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet
§ 73 Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus
(1) Nach Eingang der Niederschriften über die Sitzung der Bezirkswahlausschüsse und der erforderlichen Unterlagen tritt der Landeswahlausschuss zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl zum Abgeordnetenhaus im Wahlgebiet zusammen.
(2) Auf Grund der Zusammenstellung der Bezirkswahlausschüsse ermittelt der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet die Gesamtzahl
(3) Sodann werden die Parteien ermittelt, die mindestens 5 vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen Zweitstimmen erhalten haben oder von denen mindestens ein Bewerber oder eine Bewerberin direkt gewählt worden ist (§ 16 des Landeswahlgesetzes).
(4) Die Mindestzahl der zu wählenden Abgeordneten von 130 wird nach dem Abzug der Anzahl der in § 17 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes genannten erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen auf die in Absatz 3 genannten Parteien entsprechend ihrer nach Absatz 2 ermittelten Gesamtzahl der Zweitstimmen im Wahlgebiet nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes für mehrere Parteien der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los. Für eine Partei, die eine Landesliste eingereicht hat, werden die ihr zustehenden Sitze vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 6 unmittelbar aus der Landesliste besetzt.
(5) Für Parteien, die Bezirkslisten eingereicht haben, wird die nach Absatz 4 ermittelte Anzahl von Sitzen auf die von ihr eingereichten Bezirkslisten nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) verteilt. Ergibt sich bei der Zuteilung des letzten Sitzes zwischen mehreren Bezirkslisten der Partei der gleiche Zahlenbruchteil, so entscheidet das vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin zu ziehende Los.
(6) Die weitere Verteilung der Sitze für das Abgeordnetenhaus geschieht wie folgt:
§ 74 Bekanntmachung des Wahlergebnisses 16
Das Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und die Ergebnisse der Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht. Sind Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahlen notwendig, so rechnet die Frist vom Tage der letzten Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl an. Doktorgrad (Dr.), Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlernter und ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf sowie die Postleitzahl der Wohnanschrift und die im Wahlvorschlag angegebene Erreichbarkeitsanschrift der gewählten Bewerber und Bewerberinnen sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen. Veränderungen werden vom Landeswahlleiter oder von der Landeswahlleiterin im vierteljährlichen Abstand veröffentlicht.
Abschnitt V
Berufung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 75 Benachrichtigung der Gewählten für das Abgeordnetenhaus 16
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin benachrichtigt die gewählten Bewerber und Bewerberinnen von ihrer Wahl und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung beim Landeswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, dass sie erst dann Abgeordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt haben oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 Satz 2, wenn sie bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgeben. Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie erst mit Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Abgeordnete sind.
(2) Sofern Bewerber oder Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, die Wahl in das Abgeordnetenhaus annehmen, ist die zuständige Dienstbehörde oder die personalaktenführende Stelle von der Annahme des Mandats unverzüglich zu unterrichten. Bewerber und Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, können ihre Wahl nur durch ausdrückliche Erklärung annehmen und müssen mit der Annahme den Nachweis erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus einer der Ausübung des Mandats entgegenstehenden beruflichen Tätigkeit nicht weiter nachgehen.
(3) Nehmen Gewählte die Wahl nicht an, sterben sie, verlieren sie die Wählbarkeit oder verlegen sie ihren Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb von Berlin, so sind sie in den Wahlvorschlägen zu streichen. Dies gilt auch, wenn Personen, die aus einer Liste als Nachfolger zu berufen sind, erklären, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Berufung nicht mehr der Partei angehören, die die Liste eingereicht hat; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Die Erklärung der Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.
(4) Die Ablehnung der Wahl ist unwiderruflich.
(5) Personen, die im Wahlkreis und zugleich auch über eine Liste gewählt sind, können den Sitz nur im Wahlkreis annehmen.
(6) Gewählte, die die Wahl angenommen haben, sind in der Liste zu streichen.
(7) Nach der Annahme der Wahl teilt der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin die Berufung der Abgeordneten dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses mit.
(8) Nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses gehen die Befugnisse des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin aus den Absätzen 1 bis 3, 6 und 7 auf die für Inneres zuständige Senatsverwaltung über.
§ 76 Benachrichtigung der Gewählten für die Bezirksverordnetenversammlung
(1) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung beim Bezirkswahlleiter oder bei der Bezirkswahlleiterin schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären. Die Gewählten sind darauf hinzuweisen, dass sie erst dann Bezirksverordnete sind, wenn sie die Annahme der Wahl schriftlich erklärt oder, vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2, bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung abgegeben haben. Sofern das neu gewählte Abgeordnetenhaus noch nicht zusammengetreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie erst mit dem Zusammentritt des Abgeordnetenhauses Bezirksverordnete werden.
(2) Bewerber und Bewerberinnen, die mit dem Mandat nach § 26 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes unvereinbare Funktionen ausüben, können ihre Wahl nur durch ausdrückliche Erklärung annehmen und müssen mit der Annahme den Nachweis erbringen, dass sie spätestens mit Erwerb der Mitgliedschaft in der Bezirksverordnetenversammlung aus der beruflichen Funktion ausscheiden, die einer Annahme des Mandats entgegensteht. Bewerber und Bewerberinnen, die zugleich zum Mitglied des Abgeordnetenhauses gewählt worden sind, müssen bei Abgabe der Annahmeerklärung den Verzicht auf den Sitz im Abgeordnetenhaus nachweisen.
(3) Die Vorschriften des § 75 Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
(4) Nach der Annahme der Wahl teilt der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin die Berufung der Bezirksverordneten dem Bezirksverordnetenvorsteher oder der Bezirksverordnetenvorsteherin mit.
(5) Nach dem ersten Zusammentritt der Bezirksverordnetenversammlung gehen die Befugnisse des Bezirkswahlleiters oder der Bezirkswahlleiterin aus den Absätzen 1 bis 4 auf das Bezirksamt über.
§ 77 Verzicht, Nachfolge im Mandat 16
(1) Über einen Mandatsverzicht (§ 6 des Landeswahlgesetzes) ist die für Inneres zuständige Senatsverwaltung von dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Wahlleiterin, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses, dem Bezirksverordnetenvorsteher oder der Bezirksverordnetenvorsteherin zu benachrichtigen.
(2) Stirbt ein Mitglied des Abgeordnetenhauses oder der Bezirksverordnetenversammlung oder verliert es seinen Sitz, so haben die Wahlleiter oder die Wahlleiterinnen festzustellen, wer nach dem Wahlvorschlag nachrückt. Ist das Mandat aus einer Bezirksliste oder einem Bezirkswahlvorschlag zu besetzen, so ist durch schriftliche Anfrage bei dem Kreisvorstand der Partei, auf deren Wahlvorschlag die Bewerber oder Bewerberinnen aufgestellt wurden, festzustellen, ob sie noch der Partei angehören; ist das Mandat aus einer Landesliste zu besetzen, so ist diese Anfrage an den Landesvorstand der Partei zu richten. Gehören die Bewerber oder Bewerberinnen nicht mehr der Partei an, so werden sie gestrichen; dies gilt nicht, wenn sie der Partei zum Zeitpunkt ihrer Aufstellung nicht angehört haben. Nachrückende sind aufzufordern, sich innerhalb von vier Tagen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären. Die Vorschriften der § § 75 und 76 finden entsprechende Anwendung.
Abschnitt VI
Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl
§ 78 Nachwahl, Ersatzwahl und Wiederholungswahl 16
(1) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin gibt den Wahltag und die erforderlichen Verfahrenshinweise für eine Nach-, Ersatz- oder Wiederholungswahl im Amtsblatt für Berlin bekannt.
(2) Bei der Nachwahl bleiben die Wahlbezirke unverändert. Bei der Ersatzwahl darf die Abgrenzung der Wahlkreise nicht, bei der Wiederholungswahl nur nach Maßgabe der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verändert werden; die Abgrenzung der Wahlbezirke soll nicht geändert werden. Wahlvorstände können neu berufen werden.
(3) Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wahlverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlkreisen das Verfahren der Aufstellung, Auslegung, Berichtigung und des Abschlusses der Wahlverzeichnisse neu durchzuführen, sofern sich aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs keine Einschränkungen ergeben.
(4) Findet die Wiederholungswahl auf Grund desselben Wahlverzeichnisses wie für die Hauptwahl statt, so ist es für die Ausübung des Wahlrechts unerheblich, wenn Wahlberechtigte inzwischen innerhalb des Wahlgebiets eine neue Hauptwohnung begründet haben. Haben Wahlberechtigte dagegen keine Hauptwohnung im Wahlgebiet mehr, so sind sie in den Wahlverzeichnissen zu streichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, ohne in den Wahlverzeichnissen eingetragen zu sein, können an der Wiederholungswahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein für einen der Wahlbezirke erhalten haben, für die die Wahl wiederholt wird.
(5) Bei einer Wiederholungswahl dürfen Wahlscheine nur von den Bezirksämtern ausgestellt werden, in deren Gebiet die Wiederholungswahl stattfindet. Wahlvorschläge können nur geändert werden, wenn sich dies aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ergibt, oder es nach § 14 des Landeswahlgesetzes erforderlich wird, weil ein Bewerber oder eine Bewerberin gestorben oder nicht mehr wählbar ist.
(6) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.
Abschnitt VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 79 Informationstechnische Unterstützungsleistungen 16
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten betreibt ein zentrales informationstechnisches Verfahren zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (IT-Verfahrensverantwortung). Sofern eine landeseinheitliche Vorbereitung und Durchführung mit informationstechnischer Unterstützung erforderlich ist, sind die Wahlbehörden nach § 2 verpflichtet, das Verfahren nach Satz 1 zu nutzen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten stellt im Zusammenwirken mit den Wahlbehörden sicher, dass das Verfahren den Anforderungen der wahlrechtlichen Vorschriften und einer ordnungsgemäßen organisatorischen Vorbereitung und Durchführung entspricht.
§ 79a Ergänzende Internetveröffentlichungen 16
Der Inhalt der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit, Ursprungszuordnung und Barrierefreiheit der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 40 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 74 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
§ 80 Fristen
Die in dieser Wahlordnung nach Monaten bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen beginnen mit dem Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Wahltage entspricht. Die nach Monaten, Wochen oder Tagen bestimmten und auf den Wahltag bezogenen Fristen enden am letzten Tage der Frist um 18.00 Uhr. Dieser Fristablauf ändert sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
§ 80a Fristen bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode
Bei vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode gelten folgende Fristen:
Die Aufstellung von Wahlvorschlägen ist bereits vor dem Beschluss des Abgeordnetenhauses oder der Bekanntgabe des Volksentscheides nach Artikel 54 Abs. 4 der Verfassung von Berlin zulässig.
§ 80b Verfahren bei gleichzeitiger Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament 16
(1) Finden die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zu den Bezirksverordnetenversammlungen am selben Tag wie die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament statt, so dürfen die Wahlbezirke nicht von den Wahlbezirken nach der Bundeswahlordnung oder nach der Europawahlordnung abweichen. Ein Antrag für einen Wahlschein zur Teilnahme an der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament gilt zugleich auch als Antrag für einen Wahlschein zur Wahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlung. Die Form des Wahlscheines, des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages, das Verfahren bei Ausstellung und Versagung eines Wahlscheines einschließlich der Fristen des Einspruchs und der Beschwerde richten sich nach den Vorschriften der Bundeswahlordnung bzw. der Europawahlordnung. Die Umschläge und das Merkblatt für die Briefwahl werden den für die Bundestagswahlen oder die Wahlen zum Europäischen Parlament vorgesehenen Mustern angepasst.
(2) Für Beschwerden gegen die Nichteintragung in das Wahlverzeichnis und die Versagung eines Wahlscheines sowie für die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament ist der Kreiswahlleiter oder die Kreiswahlleiterin zuständig; er oder sie ist gegenüber den Bezirkswahlämtern seines oder ihres Wahlkreises weisungsbefugt.
(3) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin kann die Bekanntmachungen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen mit den Bekanntmachungen für die Wahl zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament nach Abstimmung mit den für die Durchführung dieser Wahlen zuständigen Verwaltungen verbinden.
(4) Für das Verfahren bei der Stimmabgabe im Wahllokal und bei der Briefwahl gelten die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung.
(5) Bei der Ermittlung der Wahlergebnisse gelten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung und für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen die Vorschriften der Landeswahlordnung. Die Wahlvorstände ermitteln zunächst das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament und übermitteln das Ergebnis dem Bezirkswahlamt. Anschließend werden die Ergebnisse der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ermittelt.
§ 81 (aufgehoben)
§ 82 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Vordruck Briefwahl | Anlage1 |
Vordrucke Wahlvorschläge | Anlage 2 |
Vordruck Wahlvorschlag | Anlage 3 |
Vordruck für Bezirksliste | Anlage 4 |
Vordruck Landesliste | Anlage 5 |
Vordruck Bezirkswahlvorschlag | Anlage 6 |
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift | Anlage 7 |
Erklärung | Anlage 8 |
Erklärung und Versicherung an Eides statt | Anlage 9 |
Bekanntmachung der Neufassung der Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - LWO)
Auf Grund des Artikels II der Achten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 28. Februar 2006 (GVBl. S. 216) wird nachstehend die Landeswahlordnung vom 8. Februar 1988 (GVBl. S. 373) unter Berücksichtigung
der Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2079),
des Artikels II des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 6. Oktober 1990 (GVBl. S. 2140),
des Artikels I der Zweiten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 17. Dezember 1991 (GVBl. 1992 S. 6),
des Artikels I der Dritten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 22. März 1995 (GVBl. S. 241),
des Artikels I der Vierten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 11. Juli 1995 (GVBl. S. 440),
des Artikels I der Fünften Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 3. August 1995 (GVBl. S. 540),
des Artikels I der Sechsten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 1. Februar 1999 (GVBl. S. 64),
des Artikels VII der Berliner Euro-Anpassungsverordnung vom 29. Mai 2001 (GVBl. S. 165),
des Artikels I der Siebenten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 10. Juli 2001 (GVBl. S. 220),
des Artikels I der Achten Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung vom 28. Februar 2006 (GVBl. S. 216)
in der vom 9. März 2006 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Berlin, den 9. März 2006
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