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Elfte Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung
- Berlin -
Vom 22. März 2016
(GVBl. Nr. 9 vom 05.04.2016 S. 127)
Auf Grund des § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 7, § 10 Absatz 12 und § 12 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes vom 25. September 1987 (GVBl. S. 2370), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 712) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Änderung der Landeswahlordnung
Die Landeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 224), die zuletzt durch Verordnung vom 6. August 2013 (GVBl. S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c wird das Wort "Stimmbezirk" durch das Wort "Wahlbezirk" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird vor dem Wort "Anschriften" das Wort "dienstlichen" eingefügt und die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" werden durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden und sechs Wahlberechtigten als weiteren Mitgliedern. | "Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin als dem oder der Vorsitzenden, sechs Wahlberechtigten und zwei Richterinnen oder Richtern am Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg als weiteren Mitgliedern." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bei der Auswahl der Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden. | "(5) Bei der Auswahl der nichtrichterlichen Mitglieder der Wahlausschüsse sollen die Vorschläge der im Abgeordnetenhaus vertretenen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus in dem Gebiet, für das der Ausschuss gebildet ist, berücksichtigt werden. Die richterlichen Mitglieder des Landeswahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg berufen." |
c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und der Landeswahlausschuss sind unabhängig und Einzelweisungen nicht unterworfen. Die Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterinnen und Bezirkswahlausschüsse sind an Weisungen des Landeswahlleiters oder der Landeswahlleiterin und an Beschlüsse des Landeswahlausschusses gebunden. | "(9) Die Wahlleiterinnen und Wahlleiter und die Wahlausschüsse sind unabhängig und Weisungen nicht unterworfen." |
4. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin oder dem" gestrichen.
5. Die Überschrift vor § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vorbereitung der Wahlen Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Stimmbezirke, Stützpunkte und Wahllokale | "Wahlkreise, Wahlkreisverbände, Wahlbezirke und Wahllokale" |
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Stimmbezirke
(1) Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Stimmbezirke eingeteilt. Das Bezirkswahlamt bestimmt, wie viele Stimmbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. Die Stimmbezirke sollen im Allgemeinen nicht mehr als 2.500 deutsche Einwohner umfassen. Bei der Abgrenzung der Stimmbezirke sowie bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale ist dafür zu sorgen, dass allen Wahlberechtigten die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar werden kann, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben. (2) Die Zahl der Stimmbezirke ist dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin gleichzeitig mit den Straßenverzeichnissen der Stimmbezirke und einem Verzeichnis der Wahllokale spätestens acht Wochen vor dem Wahltag mitzuteilen. | " § 10 Wahlbezirke
(1) Die Wahlkreise werden für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Das Bezirkswahlamt bestimmt, wie viele Wahlbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind. Die Wahlbezirke sollen im Allgemeinen nicht mehr als 2500 deutsche Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke sowie bei der Auswahl und Einrichtung der Wahllokale ist dafür zu sorgen, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere denjenigen mit Behinderung, die Beteiligung an den Wahlen möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar werden kann, wie die einzelnen Wahlberechtigten gewählt haben. (2) Die Zahl der Wahlbezirke ist dem Landeswahlleiter oder der Landeswahlleiterin gleichzeitig mit den Straßenverzeichnissen der Wahlbezirke und einem Verzeichnis der Wahllokale spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag mitzuteilen." |
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Wahllokale
Für jeden Stimmbezirk wird vom Bezirkswahlamt ein Wahllokal bestimmt, das innerhalb des Stimmbezirks oder eines benachbarten Stimmbezirks liegen soll. | " § 12 Wahllokale
Für jeden Wahlbezirk wird vom Bezirkswahlamt ein Wahllokal bestimmt, das innerhalb des Wahlbezirks oder eines benachbarten Wahlbezirks liegen soll. Es soll so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 4a des Landesgleichberechtigungsgesetzes sein; die kontinuierliche Steigerung des Anteils barrierefreier Wahllokale ist anzustreben." |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Wahlverzeichnisse sind für jeden Stimmbezirk auf der Grundlage des Melderegisters mit Unterstützung des für Berlin zuständigen statistischen Amtes nach den Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen. | "Die Wahlverzeichnisse sind frühestens am 51. Tag und spätestens am 42. Tag vor der Wahl für jeden Wahlbezirk auf der Grundlage des Melderegisters nach den Straßennamen in alphabetischer Reihenfolge aufzustellen." |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
10. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Alle Wahlberechtigten sind in die Wahlverzeichnisse des Bezirks (Wahlkreisverbandes) einzutragen, in dem sie ihren Wohnsitz im Sinne des § 1 des Landeswahlgesetzes haben. Wahlberechtigte, die innerhalb des Wahlgebietes umziehen, werden nur dann in das Wahlverzeichnis ihres neuen Wohnsitzes eingetragen, wenn sie sich dort spätestens bis zum 35. Tag vor der Wahl angemeldet haben; anderenfalls bleiben sie in dem Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes eingetragen. | "(1) Alle Wahlberechtigten sind in die Wahlverzeichnisse des Bezirks (Wahlkreisverbandes) einzutragen, in dem sie am Tag der Aufstellung der Wahlverzeichnisse ihren Wohnsitz im Sinne des § 1 des Landeswahlgesetzes haben. Erfolgt die Aufstellung eines Wahlverzeichnisses vor dem 42. Tag vor der Wahl (Stichtag für die Eintragung von Amts wegen) und kommt es in der Zeit zwischen der Aufstellung des Wahlverzeichnisses und dem Ablauf des Stichtages für die Eintragung zu wahlrechtlich erheblichen Änderungen des Melderegisters, ist das Wahlverzeichnis entsprechend Satz 1 fortzuschreiben. Wahlberechtigte, die innerhalb des Wahlgebietes umziehen, werden nur dann in das Wahlverzeichnis ihres neuen Wohnsitzes eingetragen, wenn sie sich dort spätestens bis zum 42. Tag vor der Wahl angemeldet haben; anderenfalls bleiben sie in dem Wahlverzeichnis des bisherigen Wohnsitzes eingetragen." |
11. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Spätestens bis zum 22. Tag vor der Wahl werden die Wahlberechtigten, die in die Wahlverzeichnisse eingetragen sind, schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung soll enthalten:
| " § 15 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Spätestens bis zum 22. Tag vor der Wahl werden die Wahlberechtigten, die in die Wahlverzeichnisse eingetragen sind, schriftlich benachrichtigt. Die Benachrichtigung soll enthalten:
Auf die Rückseite der Benachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen aufzudrucken." |
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "von 9.00 bis 18.00 Uhr" durch die Wörter "während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bezirkswahlamts" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "eingesehen werden kann" ein Komma und die Wörter "inwieweit der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist" eingefügt.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses | " § 18 Berichtigung und Ergänzung des Wahlverzeichnisses nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "in dem Wahlverzeichnis" die Wörter "nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen (§ 14 Absatz 1)" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bezirkswahlamt" die Wörter "nach dem Stichtag für die Eintragung von Amts wegen (§ 14 Absatz 1)" eingefügt.
14. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "15.00" durch die Angabe "18.00" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "den Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und" gestrichen.
15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
b) Satz 3
Über die Freigabe der nicht verbrauchten Stimmzettel entscheidet die Senatsverwaltung für Inneres, sobald feststeht, dass die Stimmzettel nach der Wahlprüfung nicht mehr gebraucht werden.
wird aufgehoben.
Verschriebene Scheine sind ungültig zu machen und aufzubewahren.
wird aufgehoben.
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift und, soweit möglich, der Nummer des Wahlverzeichnisses, oder persönlich beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt oder einen ausgestellten Wahlschein für einen anderen abholt, muss glaubhaft machen und auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Bei schriftlich gestellten Anträgen, aus denen nicht hervorgeht, dass der Wahlschein abgeholt wird, sind der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl zu übersenden. In Fällen des § 22 Nr. 1 sowie bei glaubhaft gemachter unvorhersehbarer Verhinderung, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung, wenn der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr beantragt werden. Wird der Wahlschein erst am Wahltag ausgestellt, so ist vorher durch Nachfrage bei dem zuständigen Wahllokal festzustellen, ob die wahlberechtigte Person nicht bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht hat. | "(1) Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr schriftlich, mit Telefax oder elektronisch unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums, der Anschrift und, soweit möglich, der Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte in das Wahlverzeichnis eingetragen ist, oder persönlich beantragt werden. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Bei schriftlich gestellten Anträgen, aus denen nicht hervorgeht, dass der Wahlschein abgeholt wird, sind der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl zu übersenden. Wird mit Telefax oder elektronisch beantragt, den Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person zu übersenden, erfolgt mit der Versendung des Wahlscheins und der Unterlagen für die Briefwahl die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift der wahlberechtigten Person." |
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
"(1a) Wer den Antrag für einen anderen stellt oder einen ausgestellten Wahlschein für einen anderen abholt, muss glaubhaft machen und auf Verlangen durch schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Von der Vollmacht zur Abholung des Wahlscheins und der Unterlagen für die Briefwahl kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Werden der Wahlschein und die Unterlagen für die Briefwahl von einer bevollmächtigten Person abgeholt, hat sich diese Person auf Verlangen auszuweisen.
(1b) In Fällen des § 22 Nummer 1 sowie bei glaubhaft gemachter unvorhersehbarer Verhinderung, insbesondere bei plötzlicher Erkrankung, wenn das Wahllokal nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr beantragt werden. Wird der Wahlschein erst am Wahltag ausgestellt, so ist vorher durch Nachfrage bei dem zuständigen Wahllokal festzustellen, ob die wahlberechtigte Person nicht bereits vom Wahlrecht Gebrauch gemacht hat."
c) Absatz 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
der amtliche Wahlbriefumschlag, | "d) der mit der Nummer des Wahlscheins gekennzeichnete amtliche Wahlbriefumschlag," |
d) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "mit dem Buchstaben ,E" und der neuen" durch die Wörter "die neue" ersetzt.
18. In § 27 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter "das Wahlprüfungsgericht" durch die Wörter "den Verfassungsgerichtshof" ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Bezirkswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 6 einzureichen. Der Bezirkswahlvorschlag muss neben der Bezeichnung des Bezirks den Namen der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und ein Kennwort oder bei Wählergemeinschaften anstelle des Kennworts die Bezeichnung "Wählergemeinschaft" enthalten. Die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen mindestens zwei muss erkennbar sein. | "(5) Der Bezirkswahlvorschlag ist nach dem Muster der Anlage 6 einzureichen. Der Bezirkswahlvorschlag muss neben der Bezeichnung des Bezirks den Namen und die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählergemeinschaft und bei Wählergemeinschaften die Bezeichnung "Wählergemeinschaft" enthalten. Die Reihenfolge der vorgeschlagenen Personen - mindestens zwei - muss erkennbar sein." |
b) Absatz 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anschrift. | "d) im Melderegister verzeichnete Anschrift (Wohnanschrift) sowie eine Anschrift, unter der die zur Wahl vorgeschlagene Person auf dem Postweg erreicht werden kann (Erreichbarkeitsanschrift). Diese kann mit der Wohnanschrift übereinstimmen; die Angabe eines Postfachs genügt nicht." |
Bei unleserlichen, unvollständigen oder fehlerhaften Eintragungen und unleserlichen Unterschriften sind die Unterschriften ungültig.
wird aufgehoben.
21. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden."
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "oder das Kennwort" gestrichen.
22. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "spätestens 59 Tage" durch die Wörter "am 60. Tag" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "spätestens 58 Tage" durch die Wörter "am 58. Tag" ersetzt.
23. In § 39 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter "das Wahlprüfungsgericht" durch die Wörter "den Verfassungsgerichtshof" ersetzt.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Anschrift" durch die Wörter "Postleitzahl der Wohnanschrift und im Wahlvorschlag angegebener Erreichbarkeitsanschrift" ersetzt.
b) Satz 2
Besteht im Melderegister eine Auskunftssperre, so ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
wird aufgehoben.
25. In § 40b Satz 4 und § 41 Absatz 4 wird jeweils das Wort "Stimmbezirke" durch das Wort "Wahlbezirke" ersetzt.
26. In § 45 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Stimmbezirks" durch das Wort "Wahlbezirks" ersetzt.
27. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dabei sollen Schriftart, Schriftgröße und Kontrast so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Einzelbewerbungen mit gleichen Familiennamen und Vornamen sind die Anschrift und Berufsbezeichnung hinzuzufügen. | "Bei Einzelbewerbungen mit gleichen Familiennamen und Vornamen sind die Postleitzahl der Wohnanschrift, das Geburtsjahr und die Berufsbezeichnung hinzuzufügen." |
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Namens" die Wörter "und der Kurzbezeichnung" eingefügt, das Komma nach dem Wort "Wählergemeinschaft" gestrichen und die Wörter "der Kurzbezeichnung der Partei oder" durch das Wort "und" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort "Stimmbezirken" durch das Wort "Wahlbezirken" ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Empfang und Ausgabe der Stimmzettel sind von der Herstellung bis zur Ausgabe an die Wahlvorsteher oder Wahlvorsteherinnen nachzuweisen. | "(6) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung denjenigen Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. Das Land erstattet diesen die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben." |
28. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Pass" durch das Wort "Reisepass" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "durch ein Kreuz" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder körperlich in der Stimmabgabe behindert sind, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, der sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat. | "(4) Wahlberechtigte, die ohne Unterstützung Schwierigkeiten haben oder nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu lesen, zu verstehen, zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, können eine Person ihres Vertrauens bestimmen, der sie sich bei der Stimmabgabe bedienen wollen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein von der wahlberechtigten Person bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wahlberechtigten zu beschränken. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat." |
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Gleiches gilt, wenn in der Wahlzelle fotografiert oder gefilmt wurde."
29. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Post" durch die Wörter "einen Postdienstleister" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Für die des Lesens unkundigen oder körperlich in der Stimmabgabe behinderten Wahlberechtigten findet § 52 Abs. 4 entsprechende Anwendung. | "(3) Für Wahlberechtigte, die ohne Unterstützung Schwierigkeiten haben oder nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu lesen, zu verstehen, zu kennzeichnen oder an das Bezirkswahlamt zu übersenden, findet § 52 Absatz 4 entsprechende Anwendung." |
30. In der Überschrift vor § 57 wird das Wort "Stimmbezirk" durch das Wort "Wahlbezirk" ersetzt.
31. § 61 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 61 Zählung der Stimmzettel
(1) Nach der Sortierung der Stimmzettel werden zuerst die Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgezählt; dabei verliest der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin laut jeden Stimmzettel. Sofern kein Anlass zur Beanstandung besteht, werden die Stimmzettel nach Wahlvorschlägen getrennt zu je einem Stapel zusammengefasst und von einem hierzu vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin bestimmten Wahlvorstandsmitglied in Verwahrung genommen. Die Stimmzettel, die ungültig sind oder über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, werden je zu einem weiteren Stapel zusammengefasst und von einem hierzu bestimmten Mitglied in Verwahrung genommen. Danach werden die Stapel der gültigen Stimmzettel von jeweils einem Mitglied gezählt. Sodann entscheidet der Wahlvorstand nach § 15 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimmzettel, über deren Gültigkeit Zweifel bestehen, als gültig anzuerkennen sind. Das Ergebnis ist in den amtlichen Vordruck einzutragen. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine höhere Zahl der Stimmzettel als der festgestellten Stimmabgabevermerke, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und zu erläutern. (2) Anschließend werden die Erststimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in gleicher Weise ausgezählt. | " § 61 Auszählung der Stimmzettel
(1) Nach der Sortierung der Stimmzettel nach § 60 werden zuerst die Zweitstimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus ausgezählt. Dazu bilden mehrere Wahlvorstandsmitglieder unter Aufsicht des Wahlvorstehers oder der Wahlvorsteherin folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
(2) Die Wahlvorstandsmitglieder, die die nach Wahlvorschlägen sortierten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin, zum anderen Teil dem stellvertretenden Wahlvorsteher oder der stellvertretenden Wahlvorsteherin. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel Anlass zu Bedenken, so wird dieser dem nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gebildeten Stapel der verbleibenden benutzten Stimmzettel zugefügt. (3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), die ihm oder ihr hierzu von dem Wahlvorstandsmitglied, das sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin sagt jeweils an, dass hier die Stimme ungültig ist. (4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher oder der Wahlvorsteherin bestimmte Wahlvorstandsmitglieder nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2) unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden vom Schriftführer oder von der Schriftführerin in die Wahlniederschrift übertragen. (5) Sodann entscheidet der Wahlvorstand nach § 15 Absatz 2 des Landeswahlgesetzes, ob und für welchen Wahlvorschlag die verbleibenden benutzten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 2 Nummer 3) als gültig anzuerkennen sind. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist. Er oder sie vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. In der Wahlniederschrift oder in den Anlagen sind die Gründe anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden in die Wahlniederschrift übertragen. (6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer oder der Schriftführerin in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin bestimmte Mitglieder des Wahlvorstands überprüfen die Zusammenzählung. Ist die so ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen auch nach wiederholter Zählung größer als die Zahl der Stimmabgabevermerke zuzüglich der eingenommenen gültigen Wahlscheine, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und zu erläutern. (7) Anschließend werden die Erststimmen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus in gleicher Weise ausgezählt." |
§ 62 Behandlung der zweifelhaften Stimmzettel(1) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit eines Stimmzettels.
(2) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand beschlossen hat, sind fortlaufend nummeriert der Wahlniederschrift beizufügen. In der Wahlniederschrift oder in den Anlagen sind die Gründe anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Auf den durch Beschluss für gültig erklärten Stimmzetteln ist jeweils anzugeben, welchem Wahlvorschlag die Stimme zugewiesen worden ist.
aufgehoben.
33. § 63 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 63 Behandlung der benutzten und unbenutzten Stimmzettel 16
(1) Alle Stimmzettel, die der Wahlniederschrift nicht beizufügen sind, werden vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin getrennt nach den für die verschiedenen Wahlkreisvorschläge abgegebenen Erststimmen gebündelt. Die Stimmzettel mit den Zweitstimmen werden nach Listen geordnet und gebündelt. Weitere Bündel werden aus den unbenutzten Stimmzetteln gebildet. (2) Die gebündelten Stimmzettel werden mit der Aufschrift des Stimmbezirks und einer Kennzeichnung des Inhalts dem Bezirkswahlamt übergeben. (3) Die unbenutzten Stimmzettel sind den Bezirkswahlämtern zu übergeben. | " § 63 Behandlung der Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind
(1) Alle Stimmzettel, die der Wahlniederschrift nicht nach § 65 Absatz 2 beizufügen sind, werden vom Wahlvorsteher oder von der Wahlvorsteherin getrennt nach den für die verschiedenen Wahlkreisvorschläge abgegebenen Erststimmen geordnet, verpackt und versiegelt. Die Stimmzettel mit den Zweitstimmen werden nach Listen geordnet, verpackt und versiegelt. Ebenfalls werden die eingenommenen Wahlscheine, über die der Wahlvorstand nicht nach § 52 Absatz 3 Satz 5 beschlossen hat, verpackt und versiegelt. Die verpackten und versiegelten Stimmzettel und Wahlscheine werden mit der Aufschrift des Wahlbezirks und einer Kennzeichnung des Inhalts dem Bezirkswahlamt übergeben. (2) Die nicht benutzten Stimmzettel werden dem Bezirkswahlamt übergeben." |
34. § 65 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Wahlniederschrift gehören folgende Anlagen, die zu a bis c jeweils mit fortlaufender Nummer zu versehen sind:
(3) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin übergibt sofort nach Beendigung der Arbeiten im Stimmbezirk die Wahlniederschrift zusammen mit dem Wahlverzeichnis und allen Unterlagen und Materialien dem Bezirkswahlamt. Bei der Übergabe hat das Bezirkswahlamt zu prüfen, ob das Material vollständig ist. | "(2) Zur Wahlniederschrift gehören folgende Anlagen, die zu a) und b) jeweils mit fortlaufender Nummer zu versehen sind:
(3) Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin übergibt sofort nach Beendigung der Arbeiten im Wahlbezirk die Wahlniederschrift zusammen mit dem Wahlverzeichnis und allen Unterlagen und Materialien dem Bezirkswahlamt. Bei der Übergabe hat das Bezirkswahlamt zu prüfen, ob die übergebenen Unterlagen vollständig sind." |
35. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Stimmbezirk" durch das Wort "Wahlbezirk" ersetzt.
b) Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) der Summe der Stimmabgabevermerke und der abgegebenen Wahlscheine (Wahlbeteiligte), | "b) der Wahlbeteiligten," |
36. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Stimmbezirk" durch das Wort "Wahlbezirk" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 60, 61 Abs. 1, 62, 63 und 65 sind entsprechend anzuwenden. | " § 60, § 61 Absatz 1 bis 6 und §§ 63 und 65 sind entsprechend anzuwenden." |
37. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Weiterleitung der Schnellmeldungen, Ermittlung und Bekanntmachung der vorläufigen
zahlenmäßigen Wahlergebnisse
(1) Das Bezirkswahlamt leitet die Schnellmeldungen nach § 66 unverzüglich an den Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin weiter. § 66 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin ermittelt auf der Grundlage der Schnellmeldungen die vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisse für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und die Wahlen für die Bezirksverordnetenversammlungen und gibt diese in geeigneter Form bekannt.
(3) Bis zu der Bekanntmachung der vorläufigen zahlenmäßigen Wahlergebnisse nach Absatz 2 darf der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen Schnellmeldungen nach § 66 auf der Grundlage einer Prüfung der Wahlunterlagen berichtigen oder, sofern diese unvollständig erfolgt sind, vervollständigen. Ergeben sich bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse, dürfen der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die Wahlunterlagen prüfen. Soweit erforderlich, können hierzu versiegelte Stimmzettelbündel in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen geöffnet und ihr Inhalt in Augenschein genommen werden. Erscheint eine Nachzählung dieser Stimmzettelbündel erforderlich, so hat diese Nachzählung öffentlich zu erfolgen; die §§ 45, 46 und 57 gelten entsprechend. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat vor Schluss der Wahlhandlung den Ort und den voraussichtlichen Zeitraum möglicher öffentlicher Nachzählungen von Stimmzetteln in geeigneter Form bekannt zu machen; einer darüber hinaus gehenden Bekanntmachung einer Nachzählung nach Satz 4 bedarf es nicht. Über die Prüfung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen an der Prüfung Beteiligten zu unterschreiben und der Wahlniederschrift des Wahlvorstands beizufügen ist. Nach erfolgter Prüfung sind die Stimmzettel erneut zu verpacken und zu versiegeln und dem Bezirkswahlamt zu übergeben."
38. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses
(1) Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin hat die Niederschriften der Wahlvorstände auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen, Unstimmigkeiten aufzuklären und die Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und für den Wahlkreisverband zusammenzustellen und aufzurechnen. (2) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Stimmbezirksergebnisse erstreckt sich gesondert für jeden Wahlkreis auf die Gesamtzahl
(3) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlkreisergebnisse erstreckt sich für den Wahlkreisverband auf die Gesamtzahl
(4) Geben die Wahlen in einzelnen Stimmbezirken zu Bedenken Anlass, so kann der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin die Wahlverzeichnisse, Stimmzettel und Wahlscheine dieser Stimmbezirke anfordern und dem Bezirkswahlausschuss zur Einsicht vorlegen. | " § 69 Prüfung der Unterlagen, Zusammenstellung und Aufrechnung des Wahlergebnisses
(1) Zur Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse durch die Wahlausschüsse hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin die Wahlergebnisse für jeden Wahlkreis und für den Wahlkreisverband zusammenzustellen und aufzurechnen. Zu diesem Zweck haben er oder sie oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen, fehlende Unterlagen ergänzen zu lassen und Unstimmigkeiten aufzuklären. (2) Bestehen insbesondere Anhaltspunkte für Fehler bei der Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand oder bei der Übertragung oder Übermittlung der Wahlergebnisse, haben der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen die versiegelten und unversiegelten Wahlunterlagen des betroffenen Wahlbezirks darauf hin zu prüfen. § 68a Absatz 3 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. Soweit erforderlich, hat der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin oder die von ihm oder ihr hierzu beauftragten Personen eine Nachzählung einzelner oder aller versiegelter Stimmzettelbündel des betroffenen Wahlbezirks vorzunehmen. Der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin macht eine Nachzählung von Stimmzetteln nach Satz 3 spätestens am Vortag der vorgesehenen Nachzählung bis 22.00 Uhr in geeigneter Form, in jedem Fall durch Aushang am Eingang des Bezirkswahlamts und durch Veröffentlichung auf einer Internetseite des Bezirksamts bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der Stimmzettelbündel legt der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin dem Bezirkswahlausschuss vor. (3) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlbezirksergebnisse erstreckt sich gesondert für jeden Wahlkreis auf die Gesamtzahl
(4) Die Zusammenstellung und Aufrechnung der Wahlkreisergebnisse erstreckt sich für den Wahlkreisverband auf die Gesamtzahl
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39. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Stimmbezirken" durch das Wort "Wahlbezirken" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Stimmbezirks" durch das Wort "Wahlbezirks" ersetzt.
cc) Satz 4
Die nachträgliche Zulassung zurückgewiesener Wahlbriefe ist nicht statthaft; die in diesen Wahlbriefen vorgefundenen Stimmzettelumschläge bleiben verschlossen.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "spätestens zwölf Tage nach dem Wahltag" durch die Wörter "unverzüglich nach der Sitzung des Bezirkswahlausschusses" und das Wort "Stimmbezirken" durch das Wort "Wahlbezirken" ersetzt.
40. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Doktorgrad (Dr.), Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlernter und ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf sowie Anschrift der gewählten und der nachrückenden Bewerber und Bewerberinnen sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen, nachdem sie die Wahl angenommen haben. | "Doktorgrad (Dr.), Familienname, Vornamen, Geburtsjahr und -ort, erlernter und ausgeübter oder zuletzt ausgeübter Beruf sowie die Postleitzahl der Wohnanschrift und die im Wahlvorschlag angegebene Erreichbarkeitsanschrift der gewählten Bewerber und Bewerberinnen sind im Amtsblatt für Berlin zu veröffentlichen." |
b) In Satz 4 werden die Wörter "während der Wahlperiode" gestrichen.
41. In § 75 Absatz 8 und § 77 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
42. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort "Wahlprüfungsgerichts" durch das Wort "Verfassungsgerichtshofs" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 3 wird jeweils das Wort "Stimmbezirke" durch das Wort "Wahlbezirke" ersetzt.
43. § 79 wird wie folgt gefasst:
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§ 79 Landeseigene Einrichtungen
Landeseigene Einrichtungen, die für Wahlzwecke in Anspruch genommen werden, werden von den zuständigen Dienststellen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Entstehende Betriebskosten werden nicht erstattet. | " § 79 Informationstechnische Unterstützungsleistungen
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten betreibt ein zentrales informationstechnisches Verfahren zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (IT-Verfahrensverantwortung). Sofern eine landeseinheitliche Vorbereitung und Durchführung mit informationstechnischer Unterstützung erforderlich ist, sind die Wahlbehörden nach § 2 verpflichtet, das Verfahren nach Satz 1 zu nutzen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten stellt im Zusammenwirken mit den Wahlbehörden sicher, dass das Verfahren den Anforderungen der wahlrechtlichen Vorschriften und einer ordnungsgemäßen organisatorischen Vorbereitung und Durchführung entspricht." |
44. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
" § 79a Ergänzende Internetveröffentlichungen
Der Inhalt der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit, Ursprungszuordnung und Barrierefreiheit der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 40 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 74 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen."
45. In § 80b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Stimmbezirke" durch das Wort "Wahlbezirke" ersetzt.
46. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
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Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. *) Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnanschrift übereinstimmt **) Nur bei Kennzeichnung durch eine Vertrauensperson |
47. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
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Im Original werden die Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag, die Bezirksliste, die Landesliste und den Bezirkswahlvorschlag gesondert gedruckt.
*) Bei Aufstellung von Landeslisten Angaben zur Delegiertenwahl in jedem Bezirks- / Kreisverband **) Entfällt, wenn der nächste Satz zutrifft ***) Sofern der Platz für die Aufstellung der Bezirksliste / der Landesliste / des Bezirkswahlvorschlags nicht ausreicht, bitte weitere Vordrucke benutzen Nichtzutreffendes ist zu streichen |
48. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
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*) Entfällt bei Einzelbewerbungen Nichtzutreffendes ist zu streichen |
49. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
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*) Sofern der Platz nicht ausreicht, bitte weitere Vordrucke benutzen Nichtzutreffendes ist zu streichen |
50. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
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*) Sofern der Platz nicht ausreicht, bitte weitere Vordrucke benutzen Nichtzutreffendes ist zu streichen |
51. Die Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
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*) Sofern der Platz nicht ausreicht, bitte weitere Vordrucke benutzen Nichtzutreffendes ist zu streichen |
52. Die Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
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Im Original werden die Vordrucke für den Wahlkreisvorschlag, die Bezirksliste, die Landesliste und den Bezirkswahlvorschlag gesondert gedruckt.
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift Wichtiger Hinweis: Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie persönlich und handschriftlich geleistet wird. Vor Aufstellung des Wahlvorschlages geleistete Unterschriften sind ungültig. Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift jeweils nur einen Wahlkreisvorschlag, eine Bezirks- oder Landesliste und einen Bezirkswahlvorschlag unterstützen. Sofern mehrere Wahlkreisvorschläge, Listen oder Bezirkswahlvorschläge unterzeichnet werden, sind die betreffenden Unterschriften ungültig. Unterzeichner müssen bei Abgabe der Unterstützungsunterschrift wahlberechtigt und für den Wahlkreisvorschlag im Wahlkreis, für die Bezirksliste und den Bezirkswahlvorschlag im Bezirk und für die Landesliste in Berlin mit Hauptwohnung gemeldet sein.
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen |
53. Die Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
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Nichtzutreffendes ist zu streichen |
54. Die Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
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*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Wahlordnung vom 8. Februar 1988. § 82 Satz 2: Aufhebungsvorschrift |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |